313. Kindbett-Verehrungen verboten.
»Alle Sauerbronnen- Bad- Kindbett- und andere dergleichen Verehrungen an Geld, Wein oder sonst, sollen, bey hoher Straf und Ersatz aus eigenem Vermögen, gänzlich verboten seyn, und Niemanden, er seye wer er wolle, weder von denen Communen noch piis Corporibus, gereichet werden 1.«
Fußnoten
1 Wirtemb. Communordnung S. 145. § 12.