3.

Auch ist gesezt, wer eine Hochzeit haben will, er sey Frau oder Mann, der soll die Hochzeit anheben allein an dem Tag, so er beiliegen will und soll die Hochzeit währen [399] bis zum morgenden Tag, und nit länger, weder vor noch nach; es soll auch Niemand zu einer Hochzeit mehr Spielleut geben denn viere 1.

Fußnoten

1 Eben, S. 466. 467.

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TextGrid Repository (2012). Birlinger, Anton. Märchen und Sagen. Sitten und Gebräuche. Sitten und Gebräuche. 4.. 345. Aus der Ravensburger Hochzeitordnung, 14. Jahrh. 3. [Auch ist gesezt, wer eine Hochzeit haben will, er sey]. 3. [Auch ist gesezt, wer eine Hochzeit haben will, er sey]. TextGrid Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-FC72-8