[99] 358.

Bei der Wiederkehr von Verstorbenen gilt das Gesetz, daß sie genöthigt sind, auf demselben Wege zu kommen, auf dem die Leiche (die stets auf der Hauptstraße nach dem Kirchhof gebracht wird) aus dem Hause geschafft ist. In den Dörfern Picher, Bresegard etc. hatte man früher an den Hausthüren bewegliche Schwellen, die, auf beiden Seiten in die Pfosten eingefügt, sich in die Höhe schieben ließen. Die Leiche ward dann unter der Schwelle durch aus dem Hause getragen und konnte daher über dieselbe nicht zurückkehren.


Gegend von Hagenow. Fräulein Krüger.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Tod und Begräbniß. 358. [Bei der Wiederkehr von Verstorbenen gilt]. 358. [Bei der Wiederkehr von Verstorbenen gilt]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-F704-4