313a.

Allgemein ist der Gebrauch, daß bei einer Leiche die letzte Stunde vorher, ehe dieselbe nach dem Kirchhofe gebracht wird, ein paar Lichter angezündet werden. Diese Lichter dürfen nicht mit der Lichtscheere ausgelöscht, sondern müssen mit der Hand ausgeschlagen werden, weil dann die Diebe in dem Hause, wo dies geschehen, kein Licht anzünden können.

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TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Tod und Begräbniß. 313a. [Allgemein ist der Gebrauch, daß bei einer Leiche]. 313a. [Allgemein ist der Gebrauch, daß bei einer Leiche]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-E2A4-7