a.

Unter den Anklagepunkten gegen einen Mann, der 1662 zu Oldenburg wegen zahlreicher Diebstähle zum Strange verurteilt wurde, kommt auch folgender vor: »Hat Inhaftirter einen spiritum familiarem (dienenden Geist) wißentlich von der operation (nämlich von solcher Wirkung), daß wan die wohnung, als pur Gold anzusehen (also vermutlich eine Goldmünze, in welcher man sich den Geist wohnend dachte), außgewechßelt würde, dieselbige, da nur das geringste von der gewechselten kleinen Münze in des Wechßelers Hause zurückgelassen würde, sich sponte (freiwillig) zu dem auswechßeler wieder einfinde, in Holland an sich erhandelt, die operation wiewohl frustra (vergeblich) versuchet, und den spiritum, nachdem er ihn ungefährlich ein Jahr bey sich gehabt, in Grönningen mit List und ohnvermerckt wieder verhandelt.« Potocollum criminale der Kanzlei zu Oldenburg zum 23. Januar 1662.

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TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Neunter Abschnitt. D. Kobolde. 256. [Alrunen sind Geister, welche sich zu den Menschen halten und ihnen]. a. [Unter den Anklagepunkten gegen einen Mann, der 1662 zu Oldenburg]. a. [Unter den Anklagepunkten gegen einen Mann, der 1662 zu Oldenburg]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-331C-9