917.
Man soll die auf dem Wasser schwimmenden Mömmelken (die Wasserblumen im Allgemeinen) nicht pflücken; sie gehören der Watermöhm, welche den Störer ihres Besitzes ins Wasser zieht. Gleiches thut sie auch gern mit Kindern, die in der Nähe des Wassers spielen.
FS. 561.