277b.
In dem Hause, wo eben Jemand gestorben ist, müssen Vieh und Topfgewächse angerührt werden, sonst verkümmern diese.
Aus Teterow. Seminarist Mohr. Vgl. WG. 128. NG. 294.
In dem Hause, wo eben Jemand gestorben ist, müssen Vieh und Topfgewächse angerührt werden, sonst verkümmern diese.
Aus Teterow. Seminarist Mohr. Vgl. WG. 128. NG. 294.