1148.
Wer am Feiertage eine verbotene Arbeit thut, muß sie nach dem Tode so lange fortthun, bis ihn eine mitleidige unschuldige Seele erlöst.
FS. 548.
Wer am Feiertage eine verbotene Arbeit thut, muß sie nach dem Tode so lange fortthun, bis ihn eine mitleidige unschuldige Seele erlöst.
FS. 548.