Wenn in den Zwölften Jemand in einer Gemeinde stirbt, folgen bald Eilf demselben nach.
Aus der Gegend von Schwerin. Präpositus Schencke.
Rechtsinhaber*in
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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012).
Bartsch, Karl.
Märchen und Sagen.
Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg.
Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube.
Gebräuche und Aberglaube.
Die Zwölften.
1289a. [Wenn in den Zwölften Jemand in einer Gemeinde].
1289a. [Wenn in den Zwölften Jemand in einer Gemeinde]. Digitale Bibliothek. TextGrid.
https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-D167-9