227.

Die Gegenmittel gegen Hexerei sind zum Teil Gemeingut des Volkes, jeder kennt sie, jeder wendet sie an. Aber nicht immer genügen sie, sei es weil ein stärkerer Zauber als gewöhnlich zu besiegen ist, sei es weil das Gegenmittel [423] nicht zur rechten Zeit und am rechten Orte angewendet ist. Dann ist es geboten, eine kluge Frau oder einen weisen erfahrenen Mann um Hülfe anzugehen. Die Mittel der klugen Leute sind, auch wenn sie gegen Hexerei gerichtet werden, durchgängig schwieriger und aus mehreren solcher Mittel, welche der gewöhnliche Mann kennt, zusammengesetzt. Sie anzuwenden, ist nicht immer ohne Gefahr, denn wenn etwas dabei versehen wird, ist leicht alle Mühe vergeblich, wenn nicht gar noch Schlimmeres eintritt.

a.

Das Haus des Gerd Kruse zu Grabstede, Ksp. Bockhorn, wurde beständig von Hexen heimgesucht, so daß die Bewohner desselben kein Tier am Leben behalten konnten; auch wurde des Nachts in den Betten gerasselt wie mit Ketten, so daß sie keine Nacht schlafen konnten. Da hörte die Frau des Kruse von einer Pullenlene in Leer, welche Rat gegen dergleichen wisse, machte sich auf den Weg dahin und erhielt von der Pullenlene ein Glas mit Salbe, womit sie, ohne ein Wort zu sprechen, die Betten bestreichen solle. Als nun die Frau Kruse wieder zu Hause und eifrig mit dem Bestreichen der Betten beschäftigt war, machte die Hausuhr mit einem Male ein fürchterliches Gerassel. Die Frau glaubte, die Uhr falle von der Wand, ließ ihren Salbentopf stehen und eilte, um nachzusehen: aber die Uhr hing ruhig an ihrem Platze. Der Salbentopf aber war inzwischen verschwunden, und mit dem Spuk blieb es beim Alten.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Rechtsinhaber*in
TextGrid

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Strackerjan, Ludwig. Sagen. Aberglaube und Sagen aus dem Herzogtum Oldenburg. Erster Band. Erstes Buch. Achter Abschnitt. C. Hexen. 227. [Die Gegenmittel gegen Hexerei sind zum Teil Gemeingut des Volkes]. a. [Das Haus des Gerd Kruse zu Grabstede, Ksp. Bockhorn, wurde beständig]. a. [Das Haus des Gerd Kruse zu Grabstede, Ksp. Bockhorn, wurde beständig]. TextGrid Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-3678-3