17.

Nach Tacitus soll die Braut wissen, daß sie des Mannes Genossin in Mühen und Gefahren sey, putet, venire se laborum periculorumque sociam; daher noch die ernste Gemütsstimmung, in welcher die oberpfälzische Braut am Hochzeitstage seyn soll.


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TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. 17. [Nach Tacitus soll die Braut wissen, daß sie des Mannes Genossin]. TextGrid Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-E4A3-8