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HAND- UND LEHRBUCH
DER
STAATSWISSENSCHAFTEN
IN SELBSTÄNDIGEN BÄNDEN


Erste Abteilung: Volkswirtschaftslehre. X. Band.

Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik



LEIPZIG,:
VERLAG VON C. L. HIRSCHFELD.
1894.

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FORSTPOLITIK,
JAGD- UND FISCHEREIPOLITIK


[figure]


LEIPZIG,:
VERLAG VON C. L. HIRSCHFELD.
1894.

[[VI]]
[[VII]]

VORWORT.


Die Aufforderung der Herren Herausgeber und Verleger, mich an
dem „Hand- und Lehrbuche der Staatswissenschaften“ durch Übernahme
des Abschnittes „Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik“ zu beteiligen,
hat mir die willkommene Gelegenheit geboten, meine langjährigen Be-
obachtungen und Arbeiten auf diesen sowie den angrenzenden Disziplinen
(Geschichte, Verwaltungskunde) zusammenzufassen und zu einer syste-
matischen Darstellung des ganzen Gebietes zu erweitern und zu vertiefen.


Dem Plane des Gesamtwerkes entsprechend durfte der vorliegende
Band nicht für ein ausschlieſslich forstliches Publikum bestimmt sein,
sondern muſste unter selbstverständlicher Wahrung seines streng wissen-
schaftlichen Charakters auch auf das Verständnis weiterer Kreise Rück-
sicht nehmen. Infolgedessen haben mehrere Ausführungen und Erklä-
rungen von Begriffen Aufnahme gefunden, welche sonst nicht unbedingt
nötig gewesen wären. Ich habe mich jedoch bemüht, dieselben mög-
lichst zu beschränken und in knappster Form zu geben, namentlich habe
ich es aber vermieden, weiter auf das forsttechnische Detail einzugehen,
als es der Zweck des Buches unbedingt erfordert.


Mein Streben ist dahin gegangen, in gedrängter Kürze einen Über-
blick über das ganze, auſserordentlich reichhaltige Material zu geben
und hierbei unter Ausscheidung des in den Lehrbüchern noch vielfach
mitgeschleppten Ballastes längst überwundener Anschauungen und Ver-
hältnisse den aktuellen Standpunkt zu wahren.


Aufgebaut ist das Werk in der Hauptsache auf der Basis der
deutschen Verhältnisse, es sind jedoch auch die Zustände der auſser-
deutschen Staaten, welche eine durchgebildete forstpolitische Gesetz-
gebung haben, insbesondere jene von Oesterreich-Ungarn nach Thun-
lichkeit berücksichtigt worden.


Möge die Arbeit eine freundliche Aufnahme und weite Verbreitung
finden.


Eberswalde, im Mai 1894.


Dr. Schwappach.


[[VIII]][[IX]]

INHALTSÜBERSICHT.


  • Seite
  • VorwortVII
  • Forstpolitik.
  • Einleitung3
  • § 1. Begriff und Methode der Forstpolitik 3
  • A. Erster (allgemeiner) Teil.
  • Einleitung: Definition von: Wald, Urwald, Wirtschaftswald 5
  • I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
  • § 1. Die Forstwirtschaft und ihre Produktionsfaktoren 7
  • § 2. Die Bedeutung der Naturkräfte für die Forstwirtschaft 7
  • § 3. Die Kapitalien der Forstwirtschaft 11
  • § 4. Die Arbeit im forstlichen Betriebe 14
  • § 5. Charakteristische Eigentümlichkeiten der forstlichen Produktion 17
  • § 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirtschaft-
    lichen Standpunkte aus 21
  • § 7. Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Anwendung extensiver
    oder intensiver Betriebsformen 26
  • § 8. Historisch-statistischer Überblick über die Entwickelung und Ver-
    teilung der verschiedenen Betriebsformen 28
  • II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
  • Einleitung 33
  • 1. Kapitel. Die materiellen Erträge der Forstwirtschaft34
  • § 1. Holzerträge (Hauptnutzungserträge) 34
  • § 2. Nebennutzungserträge 39
  • § 3. Der Arbeitsbedarf für Gewinnung, Transport und Veredlung der
    Forstprodukte 46
  • 2. Kapitel. Der immaterielle Nutzen des Waldes49
  • § 1. Der Einfluſs des Waldes auf Wärme, Niederschlagsmenge und Luft-
    bewegung 49
  • § 2. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche gelangte
    Wasser 49
  • § 4. Die Einwirkung des Waldes auf das Regime der Flüsse 57
  • § 5. Die Bindung des Bodens im Gebirge 59
  • § 6. Die Bindung der Flugsandschollen und Wanderdünen 63
  • § 7. Die sanitäre Bedeutung des Waldes 66
  • B. Zweiter (spezieller) Teil.
  • Seite
  • Einleitung68
  • § 1. Die Forsthoheit und deren Entwickelung bis zum Schlusse des 18. Jahr-
    hunderts 68
  • § 2. Die Umgestaltung der Forsthoheit im 19. Jahrhundert zur modernen
    Forstpolitik 72
  • I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
  • 1. Kapitel. Der Staatswald76
  • § 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes 76
  • § 2. Allgemeine Erörterungen über Veräuſserungen und Neuerwerbungen
    von Staatswaldungen 80
  • § 3. Die praktische Handhabung der Veräuſserungen und Neuerwerbungen
    von Staatswaldungen 85
  • § 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräuſserungen von
    Staatswaldungen 92
  • § 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staatswaldungen 94
  • § 6. Die praktische Durchführung der Grundsätze für die Bewirtschaftung
    der Staatswaldungen 100
  • 2. Kapitel. Das forstliche Unterrichts- und Prüfungswesen105
  • § 1. Geschichtliches. Universität oder Forstakademie? 105
  • § 2. Die gegenwärtige Organisation des forstlichen höheren und mittleren
    Unterrichtes 113
  • § 3. Die Ausbildung der Forstschutzbeamten 117
  • § 4. Das Prüfungswesen 120
  • 3. Kapitel. Das forstliche Versuchswesen123
  • 4. Kapitel. Die Forststatistik129
  • 5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen135
  • 6. Kapitel. Der Holztransport140
  • § 1. Einleitung 140
  • § 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten Trans-
    portanstalten 142
  • § 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten 145
  • 7. Kapitel. Die Holzzölle156
  • § 1. Geschichte der deutschen Holzzölle 156
  • § 2. Die zolltechnischen Einrichtungen für den deutschen Holzhandel 164
  • § 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle 167
  • 8. Kapitel. Die Waldgrundgerechtigkeiten171
  • § 1. Geschichtliches 171
  • § 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtigkeiten 174
  • § 3. Allgemeine Erörterungen über die Regulierung und Ablösung der
    Waldgrundgerechtigkeiten 180
  • § 4. Die Beurteilung des Verfahrens der Ablösung der Waldgrundgerech-
    tigkeiten vom Standpunkte der Forstpolitik 185
  • Seite
  • 9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald-
    zusammenlegung
    193
  • § 1. Die Waldteilung 193
  • § 2. Die Waldgenossenschaften 199
  • § 3. Die Zusammenlegung von Waldungen 206
  • 10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter207
  • § 1. Einleitung 207
  • § 2. Die Krankenversicherung 212
  • § 3. Die Unfallversicherung 215
  • § 4. Die Invaliditäts- und Altersversicherung 221
  • II. Abschnitt. Forstpolizei.
  • 1. Kapitel. Schutzwaldungen224
  • § 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen 224
  • § 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen 233
  • 2. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft240
  • § 1. Geschichtliches und Allgemeines 240
  • § 2. Forstpolitische Maſsregeln zur Pflege und zur Beaufsichtigung der
    Privatforstwirtschaft 245
  • 3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft253
  • § 1. Geschichtliches. Die Maſsregeln zur Erhaltung des Gemeindewald-
    eigentums 253
  • § 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den Schutz
    der Gemeindewaldungen 260
  • 4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei269
  • § 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen 269
  • § 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren 280
  • III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik285
  • Jagdpolitik.
  • Einleitung301
  • § 1. Geschichtliche Entwickelung und volkswirtschaftliche Bedeutung
    der Jagd 301
  • § 2. Das Jagdregal 306
  • 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei309
  • § 1. Das Jagdrecht 309
  • § 2. Wildschaden und Wildschadenersatz 314
  • § 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung 321
  • 2. Kapitel. Jagdschutz323
  • § 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen 323
  • § 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine 324
  • Fischereipolitik.
  • Einleitung329
  • § 1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei 329
  • § 2. Begriff und Einteilung der Fischerei 332
  • Seite
  • I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
  • 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei333
  • § 1. Das Fischereirecht 333
  • § 2. Die Fischereipolitik im allgemeinen 336
  • § 3. Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische 337
  • § 4. Die Pflege der Fischzucht 342
  • § 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei 344
  • § 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirtschaft,
    Industrie, Schiffahrt und Jagd 347
  • § 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei 352
  • 2. Kapitel. Fischereischutz353
  • § 1. Die Maſsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die Organe der
    Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel 353
  • § 2. Fischereiverträge 355
  • § 3. Fischereivereine 356
  • II. Abschnitt. Die Seefischerei.
  • § 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei 358
  • § 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei 360
  • § 3. Die Pflege der Seefischerei 362
  • Bibliographie. Bearbeitet vom Herausgeber 365
[[1]]

FORSTPOLITIK.


Schwappach, Forstpolitik. 1
[[2]][[3]]

Einleitung.


§ 1. Begriff und Methode der Forstpolitik. Der Begriff der Forst-
politik kann von einem zweifachen Standpunkte aus betrachtet werden,
nämlich vom wissenschaftlichen und vom verwaltungsrecht-
lichen
.


Im ersten Sinne versteht man unter Forstpolitik die wissen-
schaftliche Behandlung der wirtschaftlichen Stellung,
welche Wald und Forstwirtschaft in Staats- und Volks-
wirtschaft einnehmen
(Lehr). Im System des Verwaltungsrechtes
umfaſst die Forstpolitik die Beziehungen, welche zwischen
Staat und Forstwirtschaft
bestehen.


Die wissenschaftliche Behandlung der Forstpolitik ist die weiter-
gehende, die verwaltungsrechtliche die engere. Erstere ist jedoch nicht
möglich, ohne auf die thatsächlich geltenden verwaltungsrechtlichen
Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, während anderseits ein wissenschaft-
lich gehaltenes Verwaltungsrecht auf die allgemeine volkswirtschaftliche
und rechtswissenschaftliche Begründung der einzelnen Verwaltungsmaſs-
regeln eingehen muſs, wie dieses z. B. in vortrefflicher Weise von
Graner1) geschehen ist.


Die Forstpolitik im Sinne des Verwaltungsrechtes bildet einen Teil
der allgemeinen Staatsverwaltung, und zwar speziell der Verwaltung
der inneren Angelegenheiten. Dieselbe kommt auch auf dem Gebiete
der Forstpolitik in doppelter Form zur Erscheinung, nämlich einerseits
als Verwaltung im engeren Sinne, welche die Förderung und
Pflege der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge bezweckt, ohne
in eine fremde Rechtssphäre einzugreifen, und anderseits als Polizei,
d. h. als diejenige Thätigkeit der inneren Verwaltung, welche sich durch
Beschränkung der Persönlichkeit des Einzelnen äuſsert und in der Form
von Zwang auftritt.


Zu den Verwaltungsfunktionen gehört endlich hier ebenfalls noch
die Bestellung der für die Erfüllung der Staatsaufgaben notwendigen
Organe (G. Meyer, Staatsrecht).


1*
[4]Einleitung.

Die Aufgabe des vorliegenden Werkes besteht in der Darstellung
der Forstpolitik im wissenschaftlichen Sinne; der Besprechung des
speciellen Teiles wird jedoch aus Zweckmäſsigkeitsgründen die Glie-
derung des verwaltungsrechtlichen Systems zu Grunde gelegt werden.


Die Methodologie und die systematische Behandlung der Forstpolitik
sind noch verhältnismäſsig wenig entwickelt.


Selbst der Ausdruck „Forstpolitik“ ist noch nicht allgemein ange-
nommen, und es finden sich für dieses Gebiet in der älteren und neueren
Litteratur verschiedene Bezeichnungen, ebenso ist auch der Umfang
dieser Disziplin noch keineswegs fest abgegrenzt.


Am häufigsten wurde bis in die neueste Zeit herein der Ausdruck
Forstpolizei“ gebraucht. Diese Bezeichnung stammt aus jener
Periode, in der man die ganze innere Verwaltung unter dem Begriffe der
„Polizei“ zusammenfaſste. Entsprechend der üblichen Einteilung der
Polizei in „Sicherheitspolizei“ und in „Wohlfahrtspolizei
wurde die Forstpolizei ebenfalls nach diesen beiden Hauptgebieten
getrennt (so von Hundeshagen, Kauschinger, Pfeil, Schilling,
Schultze
. 1)


Ziemlich verbreitet ist auch die Bezeichnung: Staatsforstwirt-
schaftslehre, Staatsforstwissenschaft
(Albert, von Berg,
Laurop
). Nach Albert hat diese den Einfluſs zu behandeln, den der
Staat im Interesse des allgemeinen Wohles auf die gesamte Forstwirt-
schaft eines Landes zu üben hat.


Auſserdem wird aber der Begriff „Staatsforstwirtschaftslehre“ auch
noch in dem Sinne der Lehre von der wirtschaftlichen Ausnutzung der
Staatswaldungen und bisweilen auch in jenem der Diensteinrichtung
und Geschäftsführung in den Staatswaldungen gebraucht.


In der älteren Litteratur finden sich ferner auch noch die Bezeich-
nungen: Forstdirektionslehre (J. Chr. F. Meyer) und Forstver-
waltungslehre
(Heicke, Stahel).


Die Forstdirektionslehre umfaſste die für die leitenden Forstbeamten
(Mitglieder einer Forstdirektion) bestimmten Lehren und behandelte dem-
gemäſs Gegenstände teils staatswirtschaftlichen, teils privatwirtschaft-
lichen Charakters.


Die Forstverwaltungslehre beschäftigt sich nach der in der neueren
Zeit üblichen Einteilung mit den Formen der Dienstesorganisation und
den Formen der Geschäftsführung (Albert, Schwappach).


[5]A. Erster (allgemeiner) Teil.

A. Erster (allgemeiner) Teil.


Einleitung: Definition vom: Wald, Urwald, Wirtschaftswald. Obwohl
der „Wald“ zu den Erscheinungen gehört, welche als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden können, so ist es doch kaum möglich, eine nach
allen Richtungen befriedigende Definition desselben zu geben.


Am zutreffendsten dürfte noch die von Hundeshagen (Encyclopädie)
herrührende Definition sein, nach welcher „Waldjede mit wild-
wachsenden Holzarten bestandene Fläche
ist.


Fischbach (Lehrbuch) verlangt noch, daſs diese Fläche eine grö-
ſsere Ausdehnung
besitze. Die Definition gewinnt jedoch durch diesen
Zusatz keineswegs an Schärfe, da sich auch verhältnismäſsig ausge-
dehnte Flächen vorführen lassen, welche, obschon mit wildwachsenden
Holzarten bestockt, doch nicht Wald sind, z. B. mit Akazien bepflanzte
Eisenbahnböschungen u. s. w.


Wald besteht der angeführten Definition gemäſs aus der Vereinigung
von Waldgrund und Holzbestand. Letzterer kann in den ver-
schiedensten Formen auftreten, vom geschlossenen Hochwald beginnend
bis zu schwachen, vereinzelt stehenden strauchartigen Baumindividuen
herab. In den Grenzgebieten des Waldes gegenüber Heide, Moor, Un-
land, Weide u. s. w. tritt der Holzbestand so zurück, daſs die Bezeich-
nung einer konkreten Fläche als Wald immer mehr oder minder dem
gutachtlichen Ermessen überlassen bleiben muſs.


Die Cottasche Definition lautet mit Rücksicht auf diese Verhält-
nisse: Wald ist eine zur Erziehung von Holz bestimmte,
wenigstens dem gröſseren Teile nach mit Holz bestandene
Fläche
.


Das Kriterium der Bestimmung zur Holzzucht versagt jedoch, sobald
man sich die Verhältnisse der niederen Kulturstufen vorstellt, auf denen
eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Benutzungsarten des Bodens
noch nicht besteht.


Auch die Forderung, daſs der „gröſsere Teil mit Holz bestanden
sei“, wird nicht erfüllt bei verschiedenen, unzweifelhaft als Wald an-
zusprechenden Flächen, wie z. B. bei den Alpwirtschaften im Hochge-
birge, bei Parken oder bei Kulturflächen.


Weil eine für alle Fälle ausreichende Definition des Begriffes „Wald“
nicht gegeben werden kann, fordern C. Heyer (Der Waldbau) und
ebenso in weiterer Ausführung dieses Gedankens auch das württem-
bergische Forstpolizeigesetz von 1879 die vorausgegangene Bezeich-
[6]A. Erster (allgemeiner) Teil.
nung des bestimmten Grundstückes als Wald durch ein
berufenes Organ der Staatsgewalt
.


C. Heyer sagt nämlich: Wald- oder Forstgrund nennt man solches
Gelände, auf welchem Forstrechte haften, und welches der Forstpolizei
unterworfen ist.


Ähnlich bestimmt Art. 1 des württembergischen Forstpolizeigesetzes:
Wald sind alle Grundstücke, welche als zur Gewinnung von Holz, sowie
der mit der Holzzucht verbundenen Nebennutzungen auf die Dauer be-
stimmt, von der Forstpolizeibehörde unter die Forsthoheit des Staates
gestellt sind.


Das Erfordernis der polizeilichen Bezeichnung einer Fläche als
Wald erleichtert zwar die praktische Durchführung des Gesetzes, ist aber
ungeeignet für eine allgemein anwendbare Definition.


Die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Fläche als „Wald“
anzusehen ist oder nicht, kann in unseren Kulturstaaten allerdings eben
wegen der Mannigfaltigkeit der hierbei zu berücksichtigenden Verhält-
nisse öfters nur im Anhalt an die jeweiligen gesetzlichen Bestim-
mungen erfolgen; wo solche fehlen, muſs das auf die thatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse gestützte Gutachten Platz greifen.


Die Form des Waldes, die sich unter dem ausschlieſslichen Walten
der Naturkräfte entwickelt, nennt man Urwald. 1)


Sobald der Mensch anfängt, sich die im Urwald vorhandenen Güter
nutzbar zu machen, erfährt der Charakter des letzteren bald mehr bald
weniger weitgehende Veränderungen.


Nach mannigfachen Zwischengliedern wird die Fläche des Urwaldes
schlieſslich entweder dauernd einer anderen Benutzungsweise zugeführt
(gerodet, in Feld, Wiese, Weide umgewandelt), oder dieselbe bleibt
ständig und systematisch der Holzproduktion gewidmet.


In letzterem Falle ist alsdann aus dem Urwald der Wirtschafts-
wald
hervorgegangen.


Ein bestimmt abgegrenzter Teil eines Wirtschaftswaldes wird ge-
wöhnlich „Forst2) genannt, doch ist dieser Ausdruck in Norddeutsch-
land verbreiteter als in Süddeutschland.


[7]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.

I. Abschnitt.
Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.


§ 1. Die Forstwirtschaft und ihre Produktionsfaktoren. Forst-
wirtschaft
ist die auf Erzeugung und Gewinnung von Forstprodukten
gerichtete menschliche Thätigkeit.


Diese besteht auf den niedersten Stufen der Forstwirtschaft in einer
reinen Okkupation und entwickelt sich allmählich zu einer zielbewuſsten
Leitung der produktiven Naturkräfte zur Hervorbringung von Sachgütern.


Die Forstwirtschaft gehört zu den Gewerben der Urproduktion und
bildet einen Zweig der Landwirtschaft im weitesten Sinne. Von den
drei groſsen Kategorien der Produktionsfaktoren: Natur, Arbeit und
Kapital macht sie an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten
einen sehr ungleichmäſsigen Gebrauch.


Die Stellung der Forstwirtschaft gegenüber anderen Gewerben im
System der Volkswirtschaft ergiebt sich durch eine kurze Betrachtung
der Art und Weise, wie diese Produktionsfaktoren in ihr thätig sind.


§ 2. Bedeutung der Naturkräfte für die Forstwirtschaft. Die natür-
lichen Bedingungen der Produktion werden mit dem gemeinschaftlichen
Ausdruck: Standort bezeichnet. Hierher gehören vor allem: die che-
mischen und physikalischen Eigenschaften des Boden, die allgemeine
geographische und die specielle örtliche Lage, sowie das Klima. Als
Naturkräfte sind ferner noch zu erwähnen: die chemische Kraft der
Sonnenstrahlen und die Bestandteile der Luft.


2)


[8]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Während aber die letztgenannten Faktoren überall in genügender
und annähernd gleicher Menge vorhanden sind, zeigt die Standortsgüte
auſserordentliche Verschiedenheiten.


Selbst wenn man nur die Verhältnisse der gemäſsigten Zone be-
rücksichtigt, so wird die Forstwirtschaft betrieben von den Grenzen des
ewigen Schnees im Hochgebirge bis zur Küste des Ozeans und von
der sterilen Flugsandscholle im Steppengebiete bis zum besten Weizen-
boden im milden Klima, wo bereits Wein und Oelbaum gedeihen.


Die Forstwirtschaft erhebt weniger Ansprüche an die Standortsgüte
als die meisten Zweige der Landwirtschaft und muſs sich daher im
allgemeinen mit dem rauheren Klima, dem ärmeren Boden und den
steileren Lagen begnügen. Nur die Weidewirtschaft steht ihr in
dieser Beziehung gleich und übertrifft sie teilweise sogar noch (Alpen-
wirtschaft!), weshalb es öfters zweifelhaft ist, ob Weidewirtschaft oder
Holzzucht in einem gegebenen Falle vorzuziehen ist. Technisch möglich
sind meist beide Formen, die Entscheidung muſs im Einzelfall nach den
hier nicht weiter zu erörternden finanziellen und allgemeinen volkswirt-
schaftlichen Rücksichten getroffen werden.


Ein prinzipieller und volkswirtschaftlich sehr wichtiger Unterschied
zwischen Land- und Forstwirtschaft besteht darin, daſs erstere mit
Hilfe der Naturkräfte hauptsächlich die unmittelbar zur Ernährung des
Menschen und der Tiere verwendbaren Stoffe: Stärkemehl, Zucker,
Proteïnstoffe und Fleisch erzeugt, während die Forstwirtschaft in erster
Linie Cellulose und deren Umwandlungsstoffe liefert, nur einzelne forst-
liche Betriebe produzieren vorwiegend Gerbstoffe und Harz.


Die Anspruchslosigkeit der Forstwirtschaft bezüglich des Standortes
tritt namentlich hinsichtlich der Anforderungen an die wichtigsten mine-
ralischen Pflanzennährstoffe: Kali und Phosphorsäure hervor.


Die Waldbäume haben einen geringeren Aschengehalt als die land-
wirtschaftlichen Kulturgewächse und liefern deshalb mit der gleichen
Menge mineralischer Nährstoffe eine viel gröſsere Menge organischer
Substanz als diese 1).


Der Forstbetrieb kann daher auf Böden stattfinden, welche aus
Mangel an genügenden mineralischen Nährstoffen für landwirtschaftliche
Zwecke ungeeignet oder durch Raubbau in ihrer Fruchtbarkeit zu sehr
geschwächt sind, um noch landwirtschaftliche Ernten hervorzubringen.


Die Waldbäume haben ferner die Fähigkeit, durch ihre tiefgehen-
[9]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
den Wurzeln Nährstoffe aus dem Untergrunde emporzuheben und so
der Pflanzenproduktion zugänglich zu machen. Diese Eigenschaft
ist besonders wichtig bei allen nur oberflächlich verarmten Böden sowie
bei jenen, welche unter einem armen Obergrunde in einer für die land-
wirtschaftlichen Kulturgewächse nicht zugänglichen Tiefe einen nähr-
stoffreichen Untergrund besitzen.


Durch ihren Laubabfall lassen die Waldbäume die aus den tieferen
Schichten gehobenen Pflanzennährstoffe in die oberen Bodenschichten
gelangen und verhüten gleichzeitig durch die Streudecke eine Aus-
waschung von wichtigen Pflanzennährstoffen.


Eine Bodenerschöpfung findet daher durch den geregelten forstlichen
Betrieb nicht statt, obwohl ein Ersatz der bei der Ernte entnommenen
Aschenbestandteile durch Düngung nicht erfolgt. Voraussetzung ist
hierbei allerdings, daſs der Streuabfall dem Waldboden verbleibt.


Meliorationen des Waldbodens durch besondere Arbeiten kommen
zwar vor bei Ortsteinkulturen, Bindung des Flugsandes u.s.w.; sie sind aber
doch im Ganzen selten. Die Forstwirtschaft ist im wesentlichen an die
Verhältnisse des Standortes gebunden und kann sowohl aus technischen
wie aus wirtschaftlichen Gründen in ungleich geringerem Maſse Ver-
besserungen hieran vornehmen, wie die Landwirtschaft.


Wohl aber kann die Forstwirtschaft selbst meliorierend wirken,
indem die Bäume wie bemerkt, durch die Wurzeln Nährstoffe aus den
tieferen Bodenschichten heraufheben und diese alsdann durch das ab-
fallende Laub in den oberen Bodenschichten ansammeln und letzere,
welche bei rationeller Wirtschaft auch günstige Veränderungen ihrer
physikalischen Eigenschaften erfahren, an mineralischen Nährstoffen
bereichern.


Einen vorteilhaften Einfluſs äuſsert die Waldvegetation ferner auf
vielen auſserdem ödliegenden Böden, indem sie hier die Abschwemmung
der verwitterten Schichten und auf Sandböden das Auswaschen
der mineralischen Nährstoffe sowie die unter bestimmten Voraussetzungen
(Vorhandensein von Rohhumus, der u. a. namentlich eine Folge der
Heidevegetation ist) eintretende Bildung des höchst kulturfeindlichen Ort-
steines
verhindert.


Da die Forstwirtschaft geringere Ansprüche an den Standort macht
als die Landwirtschaft, ist erstere noch unter manchen Verhältnissen
möglich und lohnend, unter denen letztere nicht mehr betrieben wer-
den kann.


Man unterscheidet in dieser Beziehung: absoluten und rela-
tiven
Waldboden und rechnet zu ersterem alle jene Standorte, welche
aus irgend welchen Gründen zu einer anderen Kulturart nicht tauglich
sind, während die einer besseren Benutzung fähigen Standorte als be-
dingter oder relativer Waldboden bezeichnet werden.


[10]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Die in der Anmerkung 1) beigefügten Definitionen verschiedener Au-
toren über den Begriff des absoluten Waldbodens lassen ersehen, daſs
dieser Begriff in einem doppelten Sinne aufgefaſst werden kann, näm-
lich in einem technischen und in einem wirtschaftlichen.


Absoluter Waldboden im technischen Sinne ist nur in geringem Maſse
vorhanden, wenn lediglich darauf Rücksicht genommen wird, ob auf der
betreffenden Fläche überhaupt ein anderer bodenwirtschaftlicher Be-
trieb möglich ist oder nicht.


In rauhen und steilen Lagen ist, wie bereits bemerkt, fast stets noch
Weidebetrieb zulässig (Wildheuern im steilsten Gelände), und die gerin-
gen Sandböden würden bei Anwendung der nötigen Mengen Dung, bei
Meliorierung mit besseren Bodenarten oder beim Anbau geeigneter
Gewächse wohl ebenfalls meist auch der landwirtschaftlichen Kultur
fähig sein.


Wesentlich anders stellt sich aber das Verhältnis bei der Würdi-
gung vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus. Hiernach ist Land-
wirtschaft auf ausgedehnten Flächen nicht möglich, welche technisch
hierzu jedenfalls geeignet wären. Die Bevölkerungsverhältnisse, ver-
fügbare Geldmittel, Preis der landwirtschaftlichen Produkte, das Vor-
handensein geeigneter Gewächse (Lupine, Seradella, Esparsette) fallen
hierbei ins Gewicht.


Der relative Waldboden muſs behufs Umwandlung in landwirtschaft-
lich benutztes Gelände nicht nur fähig sein, landwirtschaftliche Kul-
turgewächse zu ernähren, sondern er muſs auch denselben mit Hülfe
von Arbeit und Düngung eine Entwicklung ermöglichen, welche
noch einen die aufgewandten Kosten übersteigenden Ertrag erwarten
läſst. Hierbei spielt aber nicht bloſs die landwirtschaftliche Intelligenz
[11]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
und Technik eine Rolle, sondern ebensogut auch die hohe Politik durch
Schutzzölle und Handelsverträge, Frachttarife, Ausfuhrprämien u. s. w.


Da aber diese Verhältnisse im Laufe der Zeit bedeutenden Schwan-
kungen unterliegen, so kann eine feste Grenze zwischen absolutem
und relativem Waldboden nicht gezogen werden. Unter ungünstigen
Bedingungen dehnen sich die Grenzen des absoluten Waldbodens aus;
Perioden des wirtschaftlichen Aufschwunges, Fortschritte der landwirt-
schaftlichen Technik engen dessen Gebiet immer mehr ein.


Während bisher die Frage des absoluten und relativen Waldbodens
nur vom Standpunkt der technischen oder wirtschaftlichen Möglichkeit
verschiedener Betriebe auf der gleichen Fläche gewürdigt worden ist,
kommt noch ein anderes wichtiges Moment in Betracht, welches einzelne
Flächen unbedingt der forstwirtschaftlichen Benutzung überweist, näm-
lich der Schutz, welchen letztere der Umgebung gewährt durch Ver-
hütung des Abschwemmens vom Boden, Bildung von Flugsand, Abwehr
von Lawinen u. s. w.


Ohne hier schon auf die später noch speziell zu erörternde Schutz-
waldfrage näher einzugehen, sei nur bemerkt, daſs Schutzwaldungen,
theoretisch betrachtet, sowohl auf Böden vorkommen, welche eine
andere Kulturart lohnender erscheinen lassen, als auf solchen, die
ohnehin schon nach den übrigen Verhältnissen als absolute Waldböden
bezeichet werden müssen. Wie die späteren Betrachtungen ergeben
werden, ist ersteres thatsächlich wohl nur ausnahmsweise der Fall, die
Schutzwaldungen stocken vielmehr entweder auf ganz armen Böden,
welcher sich ohnehin an der Grenze der Flugsandbildung bewegen,
oder auf Flächen in hohen und steilen Gebirgslagen.


Jedenfalls ist aber die Eigenschaft als Schutzwald ein zwingender
Grund, um die betreffende Fläche dauernd zu absolutem Waldboden
zu stempeln.


§ 3. Die Kapitalien der Forstwirtschaft. Die wichtigsten und gröſs-
ten Kapitalien der Forstwirtschaft sind: Boden und Holzvorrat.


Als Hülfsmittel der Produktion, welche zum Zweck des wirtschaft-
lichen Vergleiches in eine Geldsumme zu bemessen ist, bildet auch der
Waldboden ein Kapital. Bodenwert und Bodenrente sind die wichtigsten
und wertvollsten Maſsstäbe für die Beurteilung der Rentabilität der Forst-
wirtschaft, sowohl hinsichtlich der verschiedenen Wirtschaftsformen als auch
beim Vergleich der Forstwirtschaft mit anderen Zweigen der Bodenkultur.


Die Erörterungen bezüglich des Standortes haben bereits gezeigt,
daſs das Bodenkapital der Forstwirtschaft gegenüber den meisten land-
wirtschaftlichen Betrieben nur gering sein kann; das gleiche Ergebnis
werden auch die späteren Untersuchungen über die Rentabilität der
Forstwirtschaft und die hierdurch bedingte Zweckmäſsigkeit des forst-
lichen Betriebes überhaupt liefern.


[12]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Gute Belege in dieser Hinsicht bieten die ortsüblichen Ankaufs-
preise für Waldboden.


In Preuſsen wurden nach dem Berichte des Landwirtschaftsministers
über Preuſsens landwirtschaftliche Verwaltung in den Jahren 1884—1887
bei einem Ankauf an circa 25000 ha durchschnittlich pro ha 218 Mk.
bezahlt (Minimum 48 Mk. im Regierungsbezirk Bromberg, Maximum
333 Mk. in der Provinz Schleswig-Holstein). Dieser Durchschnitt enthält
übrigens auch den Preis geringer Bestände und von Gebäuden, welche
gelegentlich mit gekauft wurden. Bei den neueren Ankäufen in Ost-
preuſsen stellt sich der Preis pro ha teilweise sogar nur auf 30 Mk.


Besserer Ackerboden kostet dagegen in der Mark 1000—1600 Mk.
pro ha.


Wimmenauer gibt (in der Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1891
S. 261) als durchschnittliche ortsübliche Ankaufspreise pro ha Waldboden
in Hessen an: 300 Mk. (Vogelsberg), 400 Mk. (Odenwald), 450 Mk.
(Rhein-Mainebene).


In Thüringen werden nach Stötzer (Waldwertrechnung u. s. w.
S. 71) Waldbodenwerte von 200—600 Mk. und selbst 800 Mk. für 1 ha
angelegt. Hier sind allerdings die Holzpreise und Forsterträge meist
hoch und ebenso die Werte des landwirtschaftlich benutzten Bodens nicht
gerade niedrig.


Nach den neuesten sächsischen Ermittelungen schwankt der Boden-
wert in den Staatswaldungen pro ha zwischen 153 Mk. (Forstbezirk
Dresden) und 486 Mk. (Forstbezirk Grimma).


Während die Forstwirtschaft nur ein verhältnismäſsig kleines Boden-
kapital erfordert, braucht sie gegenüber der Landwirtschaft ein erheb-
lich gröſseres Betriebskapital in dem Holzvorrat.


Bei der Landwirtschaft läſst sich die jährliche Crescenz unmittelbar
nutzen, die Forstwirtschaft gestattet dieses nicht, sondern erfordert, um
jährlich eine gleichgroſse, nachhaltige Rente zu erzielen, das Vorhanden-
sein eines Holzkapitals von einer gewissen Gröſse, welches erst durch
Anhäufung vieler Jahreszuwachse in einer bestimmten Flächengruppierung
gebildet werden muſs. Der jeweilige Holzertrag eines Waldes hängt
fast allein von dem gegenwärtigen Vorrat an nutzbarem und aus frühe-
ren Jahren herstammendem Zuwachs ab, dagegen entscheidet der fort-
währende jährliche Zuwachs über die späteren Holznutzungen und deren
nachhaltigen Fortbezug.


Die Holzernte wird alsdann durch die Abnutzung des jeweils älte-
sten Bestandes (wenigstens im sogenannten Normalwald), mithin in
anderer Form entnommen, als die faktische Jahresmehrung, welcher
sie aber in Bezug auf Gröſse gleichkommt, und wird durch den Holz-
zuwachs des der Ernte folgenden Jahres immer wieder aufs neue
ersetzt.


[13]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.

Die Gröſse des sogenannten Normalvorrates1) und ebenso jene
der Naturalrente hängt in der Hauptsache von den 3 Faktoren: Holzart,
Betriebsart und Umtriebszeit, sowie von den Standortsverhältnissen ab.


Es beträgt nach den Ermittelungen des Verfassers 2) der Wert des
Normalvorrates bei 120 jährigem Umtrieb


Bezüglich der thatsächlichen Bestandswerte im groſsen Betriebe geben
die eben bereits benutzten Erhebungen in den sächsischen Staatsforsten
Aufschluſs. Hiernach schwankt der Bestandswert pro ha zwischen
924 Mk. (Forstbezirk Moritzburg) und 1895 Mk. (Forstbezirk Bärenfels
und Marienburg).


Ob der Holzvorrat als fixes oder als flüssiges Kapital aufzu-
fassen sei, ist eine viel erörterte Streitfrage. Wo noch kein Wald vor-
handen ist, bildet sich das Holzkapital durch allmähliche Ansammlung
und Fixierung des umlaufenden Kapitales und der Nutzungen desselben
sowie des Bodenkapitales.


Solange der Wald als solcher überhaupt und in dem angenommenen
Umtrieb behandelt wird, ist der Holzvorrat entschieden ein fixes Kapital;
wird aber der Wald ganz abgetrieben oder dessen Umtrieb verkürzt,
so bildet der Holzvorrat oder der Vorratsüberschuſs über den zur kür-
zeren Umtriebszeit gehörigen Normalvorrat ein umlaufendes Kapital.
Der Unterschied zwischen fixem und flüssigem Kapital liegt auch hier
nicht im Charakter des Objektes, sondern in dessen wirtschaftlicher Be-
stimmung. (Helferich.)


Eine Eigentümlichkeit des Holzkapitals besteht darin, daſs die älte-
ren Bestandsglieder besonders leicht und ohne Wertsminderung aus
fixem Kapital in flüssiges Kapital übergeführt werden können. Es ist
deswegen bei Beurteilung der Ergebnisse eines forstlichen Betriebes
nicht ohne weiteres möglich anzugeben, ob diese nur die Nutzungen
des Kapitales oder nicht auch zugleich einen Teil des Kapitales selbst
enthalten.


[14]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Für unvorsichtige und leichtsinnige Wirtschafter liegt hierin eine
groſse Gefahr. 1)


Als sonstige im Forstbetrieb thätige Kapitalien sind zu nennen:


Gebäude (Dienstwohnungen, Imprägnieranstalten, Samendarren
u. s. w.), ständige Transportanlagen (Waldstrassen, Waldeisen-
bahnen, Anstalten für Trift- und Flöſsereibetrieb, Rieſsen), Maschinen,
Geräte
und Mobilien, ferner die laufenden Betriebskosten.


Wenn auch verschiedene dieser Kapitalien, namentlich die Gebäude
und Transportanlagen in manchen Forsthaushalten recht ansehnliche
Summe repräsentieren 2), so treten sie doch weit hinter die Bedeutung
des Holzkapitals zurück, dessen Verzinsung daher auch in erster Linie
maſsgebend ist für die Rentabilität der Wirtschaft.


Wenn man berücksichtigt, daſs die Landwirtschaft pro ha nur ein
Betriebskapital von höchstens 500 — 600 Mk. erfordert, während sich
jenes der Forstwirtschaft auf 1000—6000 Mk. je nach Holzart, Umtriebs-
zeit und den sonstigen Investitionen beläuft, so muſs der Forstwirtschaft
im Verhältnis zur Landwirtschaft als ein sehr kapitalintensives
Gewerbe bezeichnet werden.


§ 4. Die Arbeit im forstlichen Betriebe. Die Arbeit kommt in
der Forstwirtschaft in zwei Hauptformen zur Verwendung: 1. als gei-
stige Arbeit der Beamten
für Betriebsleitung, Wirtschaftsführung
und Schutz; 2. als die mehr oder minder technisch durchgebildete
Leistung des Waldarbeiters.


Im Verhältnis zu anderen Betrieben der Bodenwirtschaft erfordert
die Forstwirtschaft relativ viel geistige, dagegen wenig mechanische
Arbeit.


Es hatte z. B. die preuſsische Staatsforstverwaltung nach dem Etat
für 1893/94 bei einer Waldbodenfläche von 2736432 ha, für die In-
spektionen: 34 Oberforstmeister und 88 Forsträte, für den Betrieb 693
Oberförster und für den Schutz 3441 Förster und 356 Waldwärter.


Hierauf treffen also auf:


  • einen Inspektionsbeamten .... 24432 ha
  • einen Wirtschaftsbeamten .... 3949 ha
  • einen Schutzbeamten ...... 729 ha

oder allgemein auf 594 ha ein Beamter; in der Landwirtschaft rechnet
man dagegen nach v. d. Goltz auf 80—125 ha einen Betriebsbeamten.


Viel erheblicher tritt aber der Unterschied bezüglich der mecha-
nischen
Arbeitsleistung hervor, deren Feststellung deshalb mit Un-
[15]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
genauigkeiten verknüpft ist, da die meisten Arbeiter nicht ständig im
Walde beschäftigt sind. Auſserdem kann das Maſs jener Arbeiten über-
haupt nicht festgestellt werden, welche zwar im Walde verrichtet, aber
aus der Forstkasse nicht bezahlt werden, wie Leseholzsammeln, Sammeln
von Beeren und Pilzen, Holztransport.


Bezüglich des Arbeitsbedarfes der Forstwirthschaft gewähren neuer-
dings die Aufschreibungen für Alters-, Invaliditäts- und Krankenver-
sicherung gute Materialien. Ihnen sind die folgenden Zahlen entnommen.


Die preuſsische Staatsforstverwaltung beschäftigte im
Etatsjahr 1892/93: 14600 alters- und invaliditätsversicherungspflichtige
Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen.


Da die Fläche der preuſsischen Staatsforten 2737947 ha beträgt,
so entfallen auf einen ha jährlich 4,1 Arbeitstage, und bei 280 Arbeitstagen
im Jahre würden 70 ha einen ständig gedachten Waldarbeiter beschäf-
tigen.


Weitere spezielle Angaben für nachstehende Oberförstereien sind
der Liebenswürdigkeit der Herren Revierverwalter Forstmeister Dr.
Kienitz, Boden und Puttrich zu verdanken.


In der Oberförsterei Chorin (R. B. Potsdam) mit 5339 ha sind im
Ganzen von versicherungs- und nichtversicherungspflichtigen Arbeitern
im Jahre 1892/93 gearbeitet worden: 17467 Männer-, 2785 Frauen- und
824 Kindertageschichten, es treffen also auf einen ha 3,9 Arbeitstage und
auf 72 ha ein Arbeiter.


Wesentlich gröſser ist der Arbeitsaufwand in der benachbarten
Oberförsterei Freienwalde, für welche sich im Durchschnitt die vom
Jahre 1889—1893 jährlich 50681 Arbeitstage berechnen. Bei einer
Fläche von 5020 ha entfallen auf einen ha 10,1 Arbeitstage und auf
27,7 ha bereits ein Arbeiter.


Die beiden Oberförstereien Wirthy und Hagenort im Reg.-Bez.
Danzig mit 7001 bezw. 8745 ha ergeben für 1892/93 auf einen ha 4,06 bezw.
4,51 Arbeitstage und einen ständigen Arbeiter für 69 bezw. 62 ha.


Hess (Encyklopädie und Methodologie, III. Bd., S. 319) giebt als
Durchschnitt der bisher in der Litteratur enthaltenen Angaben auf einen
ha 5,8 Arbeitstage und auf 51 ha einen ständigen Arbeiter an, was
nach den obigen Mitteilungen den mittleren Verhältnissen von Deutsch-
land ziemlich gut entsprechen dürfte.


Nach den Ermittelungen von Pabst beschäftigen dagegen in der
Landwirtschaft bereits 1,98—4,76 ha je nach der Art des Betriebes
einen Arbeiter, es treffen demnach auf einen ha 141—59 Arbeitstage. Der
Bedarf der Landwirtschaft an mechanischer Arbeitsleistung beträgt
also ungefähr das zwanzigfache von jenem der Forstwirtschaft, während
jener für die Betriebsleitung nur etwa fünf- bis sechsmal gröſser ist.


Das Maſs der Arbeit, welche ein konkreter Waldkomplex ver-
[16]A. Erster (allgemeiner) Teil.
ursacht, hängt von zahlreichen Verhältnissen ab: Standort, Holzart, Be-
triebsart, Fällungsbetrieb, Verwertungsart, Fehlen oder Vorhandensein
von Nebenbetrieben und Berechtigungen, sowie der ganze Intensitäts-
grad der Wirtschaft sind hierauf von Einfluſs.


Man kann im Forstbetriebe einen Übergang von arbeitsexten-
siven
Formen (roher Plänterwald) bis zu sehr arbeitsintensiven
Formen (Nutzholzwirtschaft in gemischten Beständen) finden.


Roscher sagt: „Der Wald säet sich selbst aus, oder wenn ja die
Menschenhand mit Säen nachhilft, so kann eine solche Arbeit für ein
Menschenalter, ja für ein Jahrhundert ausreichen. Fast nur bei der
Ernte ist bedeutende Anstrengung nötig“. Für die moderne Forstwirt-
schaft Deutschlands und der angrenzenden Gebiete Mitteleuropas trifft
aber dieser Ausspruch jedenfalls nicht mehr zu.


Die mechanische Arbeit in der Forstwirtschaft ist im allgemeinen
technisch einfach und wenig mannigfaltig. Der weitaus gröſste
Teil der im Forstbetrieb vorkommenden Geschäfte wiederholt sich all-
jährlich in gleicher Zeitfolge und annähernd auch in gleichem Umfange.
Die wichtigste Arbeit besteht in der Ernte der Forstprodukte, d. h. im
Holzhauereibetrieb, welche bei verschiedenen Betriebsformen
gleichzeitig auch unmittelbar die Begründung eines neuen Bestandes
zur Folge hat (Niederwald, natürliche Verjüngung im Hochwald). Der
Umfang des Kulturbetriebes ist sehr wechselnd, unter manchen
Verhältnissen (Kahlschlagbetrieb mit künstlicher Verjüngung, Anzucht
gemischter Bestände) hat dieser Geschäftsteil eine groſse Wichtigkeit;
beim Niederwald, Femelschlagbetrieb und Plänterwald ist seine Be-
deutung geringer und zwar umsomehr, je extensiver der ganze Betrieb
noch eingerichtet ist. Die Wegebauten und Anlagen von sonstigen
Transportanstalten beschäftigen in neuerer Zeit groſse Mengen von
Waldarbeitern.


Maschinen finden im Forstbetriebe nur in sehr untergeordnetem
Maſse Verwendung.


Da nicht alle Arbeiten das gleiche Maſs von körperlicher Kraft
erfordern, so ist neben Männerarbeit die Verwendung von Frauen-
und Kinderarbeit nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer
billigeren und namentlich einer besseren Ausführung (Kulturarbeiten!)
bisweilen sogar geboten.


Die Vorteile der Arbeitsteilung lassen sich in der Forstwirtschaft
nur in beschränktem Maſse anwenden, am meisten bei den Kulturarbeiten.


Nur ein Teil der Waldarbeiten (Lohrindenernte, einzelne Kultur-
geschäfte) ist an eine bestimmte engbegrenzte Jahreszeit
gebunden, die meisten Arbeiten lassen sich entweder von einer gröſseren
Arbeiterzahl in kürzerer Zeit oder von wenigen Arbeitern in einer ent-
sprechend längeren Periode bewältigen.


[17]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.

Hierdurch ist die Wirtschaft in der Lage sich den lokalen Arbeiter-
verhältnissen anzupassen. Wo die Bevölkerung gewohnt ist, den
wesentlichsten Teil ihres Unterhaltes im Walde zu suchen, muſs der
Wirtschaftsbeamte durch eine entsprechende Disposition der Waldarbeiten
dafür sorgen, daſs die Arbeit über das ganze Jahr ziemlich gleich-
mäſsig verteilt ist. Liegen aber die Verhältnisse so, daſs nur dann
Arbeitskräfte für die Forstwirtschaft verfügbar sind, wenn die Land-
wirtschaft, Schifffahrt und das Baugewerbe auſser Betrieb sind, dann
handelt es sich um möglichste Konzentration der Arbeit.


Die Forstwirtschaft kann hier durch Verlegung des Hauptteiles
ihrer Arbeiten in jene Jahreszeit, in welcher die übrigen Betriebe, nament-
lich die Landwirtschaft, ruhen, sich nicht nur billige Arbeitskräfte in
genügender Anzahl verschaffen, sondern zugleich auch durch Gewährung
von Arbeitsgelegenheit in einer sonst beschäftigungslosen Zeit sehr viel
zur Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter und namentlich zur
Erhaltung eines tüchtigen Stammes von ländlichen Arbeitern beitragen. 1)


Aus dieser Betrachtung über die Produktionsfaktoren der Forst-
wirtschaft dürfte als besonders charakteristische Eigentümlichkeit die
wichtige Rolle hervorzuheben sein, welche die Naturkräfte bei ihr
spielen. Knorr (Aus forstl. Theorie und Praxis.) sagt daher mit Recht:
„Die freie Arbeit der Natur schafft ein Wertkapital, gegen welches
alle Kosten, die der Mensch aufwendet, verschwinden“.


§ 5. Charakteristische Eigentümlichkeiten der forstlichen Produktion.
Ein wesentlicher Unterschied in den Produktionsbedingungen der Forst-
wirtschaft gegenüber allen anderen Gewerben, namentlich aber im Ver-
gleich mit der Landwirtschaft besteht darin, daſs erstere mit sehr langen
Zeiträumen
rechnen muſs.


Während bei fast allen Betrieben die Fertigstellung des Produktes
einen Zeitraum von einigen Tagen oder höchstens Monaten erfordert und
nur für die schwierigsten und umfangreichsten Arbeiten mehrere Jahre
notwendig sind, während die Landwirtschaft regelmäſsig innerhalb eines
Jahres säet und erntet, verstreichen bei der Forstwirtschaft zwischen der
Begründung eines Bestandes und seinem Abtrieb mehrere Menschenalter.
Abgesehen von dem Weidenhegerbetrieb, sowie dem nur einen geringen
Prozentsatz der gesamten Waldfläche einnehmenden Nieder- und Mittel-
waldbetrieb, sind durchschnittlich 100 bis 120 Jahre erforderlich, bis ein
Bestand hiebsreif wird.


Hieraus folgt, daſs um bei schlagweisem Betrieb eine jährliche Ernte
erzielen zu können, soviele Bestände in regelmäſsiger Altersabstufung
Schwappach, Forstpolitik. 2
[18]A. Erster (allgemeiner) Teil.
vorhanden sein müssen, als das angenommene Abtriebsalter (die Um-
triebszeit
) Jahre zählt. Um also z. B. alljährlich 1 ha 120jährigen
Kiefernbestandes abtreiben zu können, sind 120 ha Kiefernwald mit Alters-
abstufungen von 1 — 120 oder (unmittelbar nach der Ernte eines Be-
standes) 0 — 119 Jahren erforderlich.


Da aus technischen und wirtschaftlichen Gründen die einzelnen
Jahresschläge nicht allzuklein (mindestens etwa 1 ha) sein dürfen, so
ergiebt sich, daſs der sog. jährliche Nachhaltsbetrieb bei schlagweis be-
handeltem Hochwald immerhin eine nicht unbeträchtliche Ausdehnung
des Waldbesitzes erfordert.


Nach den Seite 13 mitgeteilten Zahlen repräsentiert das hierzu
nötige Holzkapital z. B. bei der Kiefer I. Bonität und 120jährigem Um-
triebe den Betrag von 322200 Mk. Es ergiebt sich daher schon aus diesen
nur beispielsweise mitgeteilten Zahlen, daſs die Forstwirtschaft als selbst-
ständiger
Betrieb nur in der Form des Groſsbesitzes möglich ist.


Neben dem erforderlichen groſsen Betriebskapital kommen hierfür
aber auch noch verschiedene andere wichtige Gründe in Betracht.


Wie die in Tabelle II mitgeteilten Zahlen zeigen, liefert der Forst-
betrieb, pro ha berechnet, nur eine ziemlich geringe Einnahme; 30 bis
40 Mk. dürfen schon als ein sehr günstiges Resultat betrachtet werden.
Um also eine Einnahme von jährlich nur 10000 Mk. zu erzielen, ist
mindestens ein Waldbesitz von 250 — 300 ha nötig.


Wegen der technischen Kenntnisse, welche die Leitung des forst-
lichen Betriebes voraussetzt, ist der Besitzer in den meisten Fällen ge-
nötigt, Beamte anzustellen, deren Arbeitsleistung, nach den oben mitge-
teilten Zahlen der preuſsischen Staatsforstverwaltung, erst bei einer
ziemlich ansehnlichen Fläche voll ausgenutzt werden kann.


Die wirtschaftlich-vorteilhafteste Fruktifizierung des Besitzes durch
Transportanlagen, Handelsverbindungen, Beteiligung am Groſshandel
u. s. w. setzen ferner eine gewisse Massenproduktion voraus.


Auch technische Rücksichten, wie Bildung von Hiebszügen, Ver-
meidung der Nachteile der Gemenglage, Selbstversicherung bei Feuers-
gefahr, Ermöglichung der langsam fortschreitenden natürlichen Verjüngung,
lassen den Groſsbesitz für den Betrieb der Forstwirtschaft
ungleich geeigneter erscheinen als den Kleinbesitz.


In der That weiſst auch die Statistik der Waldeigentumsverhält-
nisse nach, daſs Groſsbesitz und Groſsbetrieb weitaus überwiegen.


In Deutschland befindet sich etwa ⅓ der gesamten Waldfläche in
den Händen des Staates oder der Krone, ein ähnlicher, teilweise aber
sogar noch ein viel höherer Prozentsatz findet sich auch in anderen
Ländern (Ruſsland 60%, Spanien und Griechenland 80 %). In Deutschland
nehmen ferner die Gemeinde-, Körperschafts- und Genossenschaftsforsten
20 % der Waldfläche ein, in Oesterreich 14 %, in Ungarn 45 %.


[19]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.

Leider gestattet die Statistik zur Zeit noch keinen Einblick in die
Gröſsenverhältnisse der einzelnen Privatwaldungen.


Es ist nur bekannt, daſs sich im Besitz von Groſsgrundbesitzern
ausgedehnte Waldflächen und zwar häufig in Form von Fideikom-
missen
befinden, eine Zusammenstellung nach Gröſsenklassen ist je-
doch nicht möglich.


Die „Beiträge zur Forststatistik des deutschen Reiches“ lassen bloſs
ersehen, wie sich nach der Aufnahme vom 5. Juni 1882 die mit
landwirtschaftlichen Betrieben verbundenen Holzflächen nach
Gröſsenklassen abstufen, enthalten jedoch jedenfalls die bedeutendsten
Waldbesitzungen überhaupt nicht, denn während hier für Preuſsen nur
465098 ha als zur Gröſsenklasse über 1000 ha gehörig angegeben sind,
zeigen die Angaben in Judeichs Forst- und Jagdkalender, welche auf
freiwilliger Mitteilung beruhen und daher auf Vollständigkeit keinen
Anspruch machen, daſs schon hiernach 664730 ha an Waldflächen von
mehr als 1000 ha sich in den Händen von nur 76 Besitzern befinden.
Eine Erweiterung der statistischen Erhebungen wäre sehr erwünscht. 1)


Bei Betrachtung der Eigentumsverhältnisse am Wald tritt noch
eine andere wichtige Erscheinung hervor, nämlich die, daſs der Anteil
des vollständig ungebundenen Privatbesitzes verhältnismäſsig
gering ist, daſs vielmehr jene Formen überwiegen, bei denen die
dauernde Erhaltung des Eigentums von den augenblick-
lichen Interessen des jeweiligen, relativ kurzlebigen Be-
sitzers unabhängig
2) gemacht ist.


Staat, Gemeinden u. s. w., Stiftungen und Fideikommisse besitzen
allenthalben die gröſste Waldfläche. Die Gründe hierfür liegen einer-
seits in dem geringen Arbeitsaufwand, welchen der forstliche Betrieb
erheischt und anderseits in der Notwendigkeit, die Wirtschaftsdisposi-
2*
[20]A. Erster (allgemeiner) Teil.
tionen für einen langen Zeitraum zu treffen und deren Einhaltung sicher
zu stellen.


Die Forstwirtschaft ist ein sehr konservatives Gewerbe, welches
zwar keine sehr hohe, aber doch eine ziemlich sichere Rente gewährt.
Die Forstwirtschaft unterliegt allerdings auch groſsen Gefahren (Sturm,
Insekten u. s. w.), welche das Holzkapital selbst gefährden, allein der
Groſsbesitzer, und zwar in erster Linie wieder der Besitz juristischer
Personen und der Fideikommisse, ist am besten in der Lage, sich gegen
die Folgen solcher Kalamitäten selbst zu versichern und diese ohne
schwere, dauernde Schädigung zu überwinden.


Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, welche recht ausgedehnte
Beschädigungen der Forste durch Elementarereignisse und Insekten zu
verzeichnen haben, bieten hierfür einen schlagenden Beweis. Ebenso
müssen alle theoretischen Einwendungen vor der Thatsache verstummen,
daſs erfahrungsgemäſs der Groſsbesitz und das Groſskapital mit Vor-
liebe Waldungen für dauernde Festlegung wenigstens eines Teiles ihres
Vermögens erwerben.


Die geringe Möglichkeit, durch intensive Arbeit die Waldrente zu
steigern und die Notwendigkeit, mit langen Zeiträumen zu rechnen,
läſst anderseits den Wald als eine wenig geeignete Besitzform für die
auf raschen Gelderwerb gerichteten Aktiengesellschaften erscheinen.
Wie die in Oesterreich gemachten Erfahrungen beweisen 1), sind die
Aktiengesellschaften zwar sehr geschickt, den Wald zu exploitieren,
[21]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
aber eine nachhaltige, konservative Forstwirtschaft ist ihrem Wesen
fremd.


Seite 13 ist auch bereits darauf hingewiesen worden, daſs die
Grenze zwischen den Nutzungen des Holzkapitales und der Entnahme
eines Teiles des Holzkapitales selbst oft schwer zu ziehen ist. Nament-
lich gilt dieses auch bezüglich der sogenannten Zwischennutzungen,
welche als Durchforstungen nur das nach den jeweiligen Ansichten
überflüssige oder schädliche Material aus dem Wald entnehmen, aber
in allmählichen Übergängen immer mehr gesteigert werden können, bis
sie wirkliche Eingriffe in das Holzkapital vorstellen, über deren Zulässig-
keit die Anschauungen fortwährenden Veränderungen unterworfen sind.


Aus diesem Grunde findet eine Verpachtung der Waldungen
fast nirgends statt; wo sie dennoch erfolgt (in Oesterreich), bezweckt
sie auch in erster Linie die Aufschlieſsung und Ausnutzung bisher un-
zugänglicher Waldungen, nicht die regelmäſsige Bewirtschaftung gut
eingerichteter Waldungen. In letzterem Falle wären so viele Vorsichts-
maſsregeln und Kautelen nötig, daſs eine rationelle Wirtschaft selbst
wieder gehemmt wäre.


Mit Rücksicht auf die erwähnte Eigentümlichkeit des Holzkapitales
findet in Oesterreich bei jedem Wechsel in der Person des fideikom-
missarischen Nutznieſsers von amtswegen eine Ermittelung des Wald-
kapitales statt. 1)


§ 6. Skizze der wichtigsten forstlichen Betriebsformen vom wirt-
schaftlichen Standpunkte aus.
Von den verschiedenen Produktionsfak-
toren macht die Forstwirtschaft zeitlich und örtlich einen sehr ungleich-
mäſsigen Gebrauch. Je nach dem Maſse der Verwendung von Kapital
und Arbeit bieten die Formen des forstlichen Betriebes weitgehende
Verschiedenheiten.


Auf der niedersten Entwickelungsstufe, im Urwald, können die
Nutzungen noch als ein freies Geschenk der Natur betrachtet werden,
der Mensch beschränkt seine Thätigkeit darauf, dieselben zu okkupieren.


Unter den primitivsten Verhältnissen geschieht dieses dadurch, daſs
[22]A. Erster (allgemeiner) Teil.
die Umwohner lediglich ihren eigenen Nutz- und Brennholzbedarf aus
dem Walde decken, dessen Holzmasse die Bedürfnisse der wenig zahl-
reichen Bevölkerung auf lange Zeit hinaus mehr als reichlich zu be-
friedigen vermag. Die Entnahme des Holzes erfolgt ausschlieſslich unter
dem Gesichtspunkte der besten Verwendbarkeit für den jeweiligen Zweck,
der leichtesten Bearbeitung und des bequemsten Transportes.


Die sogenannten Nebennutzungen: wie Weide, Schweinemast, Bie-
nenzucht und namentlich die Jagd haben unter solchen Verhältnissen
noch eine höhere wirtschaftliche Bedeutung als die Holznutzung.


Der Wald ist auf dieser Entwickelungsstufe der Wirtschaft zunächst
noch res nullius und fängt erst allmählich an, Kapitalseigenschaft zu
gewinnen. In dem Maſse, als dessen Nutzungen Bedeutung für die
Volkswirtschaft erlangen, geht das Streben dahin, möglichst ausgedehnte
Flächen einer ausschlieſslichen Benutzung zu sichern. Bodenkapital und
Holzkapital kann allerdings noch nicht unterschieden werden, der Ar-
beitsaufwand beschränkt sich auf das geringst zulässige Maſs bei Ge-
winnung der Produkte des Waldes.


Die nächste Form der Waldbenutzung besteht in der Herstellung
von solchen Produkten, deren leichte Transportabilität es ermöglicht,
bereits zu der Zeit eine Rente aus dem Walde zu beziehen, in welcher
das schwer zu transportierende Holz noch wertlos ist. Hierher gehört:
Pottaschenbrennen, Harz- und Theergewinnung und Köh-
lereibetrieb.


Mit der steigenden Nachfrage nach Holz werden allmählich auch
Mittel und Wege gefunden, das Holz selbst in gröſserem Maſsstabe zu
gewinnen, und zwar hauptsächlich dadurch, daſs an Ort und Stelle Sorti-
mente vorgerichtet werden (Faſsdauben, Schindeln, Schwellen, Balken),
welche mit möglichst kleinem Volumen und Gewicht einen relativ hohen
Wert verbinden, teils auch dadurch, daſs einfache Transportanstalten (Trift-
betrieb, Rieſsen, Schlittenwege) eingerichtet werden, welche gestatten, die
nutzbaren Stammabschnitte bis zu den nächsten Sägen zu verbringen.


Die Zunahme der Nachfrage nach Holz erhöht auch den Kapital-
wert des Waldes und zwar ist es zunächst der Holzbestand, dem
diese Wertsteigerung ausschlieſslich zu gute kommt, denn bei der Schätzung
eines Waldes unter derartigen Verhältnissen kommt lediglich nur die
Gröſse des augenblicklich nutzbaren Holzvorrates in Betracht, die
späteren Erträge des Waldbodens mit dem sogenannten „second growth“
nach der Exploitation spielten hierbei gar keine Rolle, von einem Boden-
kapital kann also auch jetzt noch nicht die Rede sein.


Der Aufwand an Geld und Arbeit für den Betrieb nimmt bereits
zu und kann namentlich hinsichtlich der Anstalten für den Transport
und die Verarbeitung schon recht hoch sein. Im allgemeinen geht
aber doch das Streben dahin, noch möglichst extensiv zu wirtschaften.
[23]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
Fixes Kapital findet nur in untergeordnetem Maſse Verwendung und
soweit Kapitalinvestitionen notwendig sind, werden diese so bemessen,
daſs sie nur eben bis Abnutzung des haubaren Holzes dauern oder
wenigstens bis dahin amortisiert sind. Von einer Forstwirtschaft im
technischen Sinne ist hier noch keine Rede.


Charakteristisch für alle bis jetzt angeführten Benutzungsformen
ist, daſs dieselben keine Rücksicht auf die Erhaltung und
Nachzucht des Waldes nehmen, sondern lediglich die Be-
friedigung des augenblicklichen Bedarfes
bezwecken.


Bei einer bestimmten Stufe der wirtschaftlichen Entwickelung bricht
sich aber die Notwendigkeit oder der Wunsch Bahn, wenigstens einen
Teil der Waldfläche zur Holzproduktion zu erhalten.


In früherer Zeit war es namentlich die Holznot oder doch
wenigstens die Furcht vor derselben, welche dazu führte, das von der
Natur gebotene Kapital nicht zu verschwenden, sondern nur dessen
Zinsen zu genieſsen. Gegenwärtig sind es meist die fortschreitende
Kultur, die bessere Entwickelung der Verkehrsverhältnisse und das
eigene wohlverstandene Interesse der Waldeigentümer, welche sie ver-
anlassen, ihre Besitzung nicht zu devastieren, sondern in eine Form zu
bringen, welche dauernde Rente verspricht.


Die ersten Schritte, welche zu diesem Behufe erfolgen müssen,
bestehen in der Ermittelung der Holzvorräte, ferner in einer entsprechen-
den Disposition über das jährliche Nutzungsquantum und in einfachen
Vorkehrungen für die Verjüngung.


Aus der reinen Okkupation entwickelt sich so eine
eigentliche Wirtschaft.


Der Übergang von der Exploitation oder dem ungeordneten
Plänterbetrieb
zur regelmäſsigen Forstwirtschaft kann sich in ver-
schiedenen waldbaulichen Formen vollziehen, wie Forstgeschichte und
Forststatistik an zahlreichen Beispielen zeigen.


Gewöhnlich folgt auf den ungeordneten Plänterbetrieb, wenigstens
beim Nadelholz, die Entnahme des ganzen auf der zum Hiebe be-
stimmten Fläche stockenden Holzvorrates durch den Kahlschlag
unter Berücksichtigung der allgemeinen Dispositionen über Hiebsquan-
tum, Hiebsfolge u. s. w. Die Verjüngung wird auf natürlichem Wege
von verbliebenen Resten des alten Bestandes in Verbindung mit den
bereits vorhandenen Horsten von Jungwuchs erwartet.


Beim Laubholz dagegen (und in einzelnen Fällen auch beim Nadel-
holz) entwickelt sich zunächst ein geordneter Plänterbetrieb,
bei dem die Nutzung in einzelnen Abstufungen so vorgenommen wird,
daſs sie durch die Art und Weise ihrer Ausführung eine Besamung der
entstandenen Lücken des alten Bestandes ermöglicht und auch zugleich
[24]A. Erster (allgemeiner) Teil.
den sich einfindenden jungen Pflanzen, die zu ihrem Gedeihen nötigen
Bedingungen schafft.


Bei sehr starker Ausnutzung der Holzvorräte kann sich beim Laub-
holz der Mittelwald entwickeln. Hier erzeugen die Stöcke der abge-
triebenen Stämme, welche die Grenze des Reproduktionsvermögens noch
nicht überschritten haben, eine Anzahl von Ausschlägen, während die
ihrer natürlichen Entwickelung überlassenen Reste des früheren Bestandes
nicht nur zu stärkeren Sortimenten heranwachsen, sondern auch Samen
erzeugen, welcher zur Ausfüllung vorhandener Blöſsen dient.


Die Intensität der Wirtschaft ist auf dieser Entwickelungsstufe gegen-
über den zuerst geschilderten primitiven Formen bereits ziemlich hoch
gestiegen. Um eine geordnete, nachhaltige Wirtschaft führen zu können,
sind, wie früher bereits erwähnt, Holzbestände aller Altersabstufungen
notwendig; hierdurch erlangen nunmehr auch die jüngeren Bestandes-
glieder Kapitalseigenschaft, während auf den niederen Entwickelungs-
stufen diese nur den augenblicklich nutzbaren Beständen zukam.


Mit der Einführung einer Forstwirtschaft im eigentlichen Sinne
werden aber auch bestimmte Flächen dauernd der forstlichen Produktion
gewidmet.


Da mit dem Fortschreiten der Kultur die Nachfrage nach Grund
und Boden für anderweitige Verwendungen ebenfalls zunimmt, so wird
die der Forstwirtschaft zur Verfügung stehende Fläche immer mehr
beschränkt, erlangt hierdurch selbst Wertschätzung und damit auch
Kapitalseigenschaft.


Die gleiche Rücksicht der dauernden Widmung eines Areals für
den Forstbetrieb ermöglicht aber auch die Herstellung ständiger Betriebs-
anlagen in Form von entsprechenden besseren Transportvorrichtungen
und von Gebäuden, d. h. eine zunehmende Steigerung des im Betriebe
thätigen fixierten Kapitales.


Jetzt beginnt auch die Thätigkeit des Forstwirtes für die Einrich-
tung des Betriebes und die ständige Leitung einer geordneten Wirtschaft,
während früher nur der Standpunkt des Holzhändlers maſsgebend war.


Immerhin ist aber der Aufwand an geistiger Arbeit ein relativ ge-
ringer, indem die gestellten Aufgaben noch ziemlich einfacher Natur
sind und von wenig Personen für groſse Flächen geleistet werden können.


Das gleiche gilt für die mechanische Arbeit. Kulturen werden nicht
oder doch nur in geringem Umfange und in primitiver Weise ausge-
führt, der Holzhauereibetrieb ist auf dieser Stufe sogar einfacher als
bei den früheren Formen, da die besseren Transportvorrichtungen be-
züglich der Bringung an den Arbeiter bei weitem geringere Ansprüche
stellen.


Mit der weiteren Entwicklung der forstlichen Technik folgen auf
die oben betrachteten Methoden der Waldbehandlung intensivere Formen,
[25]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
beim Nadelholz: Kahlschlag mit künstlicher Verjüngung, beim Laub-
holz: schulgerechter Femelschlagbetrieb und schlieſslich, wo es
Holzart und Standortsverhältnisse gestatten, die modernen Methoden
der horstweisen Verjüngung, des modifizierten Plänter-
waldbetriebes, Überhaltbetriebes, Bodenschutzholzbe-
triebes
u. s. w.


Die Steigerung der Intensität erfolgt hierbei sowohl hinsichtlich der
im Betriebe thätigen Kapitalien als auch bezüglich des Arbeitsaufwandes.


Die Gröſse des Holzkapitales wird nunmehr bedingt, soweit die
Holzmasse in Betracht kommt, durch die gleichmäſsige, möglichst nor-
male Bestockung, welche bei den früher besprochenen Formen nur in
beschränktem Maſse vorhanden war, sowie durch die Höhe der Umtriebs-
zeit, durch die Holzart und die Standortsgüte.


Auf den primitiven Stufen des forstlichen Betriebes kann die Holz-
masse
eines Wirtschaftskomplexes infolge eines groſsen Vorrates an
Altholzbeständen gröſser sein als der Normalvorrat der geregelten Wirt-
schaft, doch ist dieses bei der unregelmäſsigen Bestockung des Urwaldes
keineswegs immer der Fall. Unter allen Umständen besitzen jedoch
die regelmäſsigen Bestände des Wirtschaftswaldes mit ihrer geordneten
Altersabstufung einen erheblichen, für die Nachhaltigkeit und Stetig-
keit des Betriebes äuſserst wichtigen Vorzug.


Die Gröſse des Holzkapitales aber, als Produkt von Holzmasse
und Durchschnittspreis der Masseneinheit berechnet, ist unter allen
Umständen bei den zuletzt genannten Formen gröſser als bei den früher
betrachteten, da der Holzpreis mit der Zunahme der Kultur ganz er-
heblich steigt.


Bei rationeller Wirtschaft wächst gleichzeitig die Bodenrente
sowie infolgedessen das Bodenkapital, abgesehen von der Steigerung,
welche der Bodenwert gleichzeitig durch das Zurückdrängen des Waldes
erfährt.


Die intensivsten Formen des forstlichen Betriebes erfordern auch
einen sehr erheblichen Aufwand an fixem Kapital für Transportanlagen,
Gebäude u. s. w. Nicht minder erhöhen sich die Auslagen für den
laufenden Betrieb und vor allem der Arbeitsaufwand.


Von dem Wirtschaftsbeamten wird nicht nur verlangt, daſs er tech-
nisch
möglichst vorteilhaft produziert, sondern er soll auch den wirt-
schaftlichen
Seiten des Betriebes gebührende Berücksichtigung zu
teil werden lassen und die Rente des Waldes durch rationelle Wirt-
schaftsdispositionen sowie geschickte Verwertung der Forstprodukte,
namentlich unter angemessener Berücksichtigung der Handelskonjunk-
turen, heben.


Zu diesem Behufe ist aber nicht nur eine bessere Bildung des Wirt-
schaftsbeamten, sondern auch eine gesteigerte durchschnittliche Leistung
[26]A. Erster (allgemeiner) Teil.
desselben für die Flächeneinheit erforderlich, d. h. je intensiver die Wirt-
schaft wird, desto kleiner müssen die Dienstesbezirke sein. Der steigende
Wert der Forstprodukte macht auch einen besseren Schutz des Waldes
und eine sorgfältigere Beaufsichtigung der ebenfalls wachsenden Zahl
von Waldarbeitern nöthig.


Sorgfältiger Fällungsbetrieb, der Transport des Holzes aus den bereits
in Verjüngung begriffenen Partien, regelmäſsige Durchforstungen, Schlag-
pflege, ausgedehnte Kulturen und groſse Wegbauten verlangen ferner
ein bedeutendes Maſs an Geschicklichkeit der Waldarbeiter sowie quan-
titative und qualitative Steigerung ihrer Leistungen.


Für den Waldbesitzer macht sich diese Zunahme der Arbeits-
leistung durch eine entsprechende Erhöhung der Betriebsausgaben
bemerkbar.


§ 7. Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Anwendung exten-
siver oder intensiver Betriebsformen.
Die vorstehende Skizze der forst-
lichen Betriebssysteme vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zeigt
einen allmählichen Übergang von extensiven Formen zur immer inten-
siveren, welcher sich auch historisch für bestimmte Örtlichkeiten und
statistisch für die Gegenwart verfolgen und begründen läſst.


In der Forstwirtschaft entspricht ebenso wie in anderen Gewerben
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwickelung jeweils ein bestimmter
Grad der Intensität. Grundgesetz für jede Wirtschaft ist die Erzielung
des gröſsten Reinertrages, eine Aufgabe, welche bald mit einer
extensiven bald mit einer intensiven Wirtschaft zu erreichen ist.


Die Anwendbarkeit der einen oder anderen Betriebsform hängt
unter gegebenen Verhältnissen ebenso wie in der Landwirtschaft von
zwei Momenten ab, nämlich einmal von der Güte des Standortes
und dann vom Wert des Produktes an Erzeugungsort.


Je günstiger die natürlichen Produktionsbedingungen sind, desto
gröſser ist der Rohertrag, welcher mit dem gleichen Aufwand von
Kapital und Arbeit erzielt wird, und umgekehrt. Dort kann eine Steiger-
ung der Intensivität der Wirtschaft nicht nur zulässig, sondern infolge
der verhältnismäſsigen Vermehrung des Rohertrages auch wirtschaftlich
durchaus angezeigt erscheinen, während bei ungünstigen Bedingungen
die Erhöhung des Produktionsaufwandes vielleicht sogar einen negativen
Wirtschaftseffekt zur Folge hat.


Wer auf mäſsigem Kiefernboden mit groſsem Aufwand Eichen ziehen
will, verfährt ebenso unwirtschaftlich als derjenige, welcher auf ge-
ringem Sand Zuckerrüben baut!


Über die Verhältnisse der Einnahmen in deutschen Staatsforsten gibt
Tabelle II Aufschluſs. Im allgemeinen übersteigen die Wirtschafts-
kosten in den meisten Staatswaldungen die Hälfte der Einnahmen.


Das zweite Moment, welches die Einführung einer intensiven Wirt-
[27]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
schaft ermöglicht, ist der Preis des Produktes. Je höher derselbe,
desto gröſser ist auch der Erlös, und desto beträchtlicher kann der
Produktionsaufwand sein. Letzterer wird zwar durch den Übergang
zu einer intensiven Wirtschaft vermehrt, jedoch, natürlich innerhalb be-
stimmter Grenzen, nicht so beträchtlich, daſs er den Mehrerlös infolge
der gleichfalls gestiegenen Produktion ganz absorbiert. 1)

Der Wert der Produkte am Erzeugungsort hängt ab einerseits von
den am Consumtionsort gezahlten Preisen und andererseits von den
Transportkosten.


Erstere zeigen eine doppelte Bewegung:


Zunächst lassen sich Schwankungen beobachten, welche innerhalb
kurzer Perioden verlaufen und durch die Handelskonjunkturen
bedingt sind.


Diese ändern sich viel zu rasch, als daſs sie auf ein so konser-
vatives, mit langen Zeiträumen rechnendes Gewerbe wie die Forstwirt-
schaft einen bedeutenden Einfluſs üben können.


Weiter findet aber auch eine Preisbewegung der Güter im Lauf
der Zeit, unabhängig von den Marktkonjunkturen statt. Laspeyres
hat nachgewiesen, daſs jene Güter, bei deren Produktion der Faktor
Natur eine bedeutende Rolle spielt, die Tendenz haben, stetig im Preise
zu steigen, während jene Güter, bei deren Produktion Arbeit und
Kapital vorwiegend beteiligt sind, im Preis sinken.


Da bei der Forstwirtschaft der Produktionsfaktor Natur, wie oben
S. 17 ausgeführt, eine so bedeutende Rolle spielt, so läſst sich für das
Holz im Laufe der Zeit eine stetige Preissteigerung erwarten, eine An-
nahme, welche auch durch die Erfahrung bestätigt wird. So hat z. B.
Lehr in seinen Beiträgen zur Statistik der Preise (S. 118) für die
preuſsischen Staatswaldungen während der Zeitperiode 1830 — 1879 eine
jährliche Steigerung der Holzpreise um 1,36 % berechnet.


Für die Wirtschaft sind aber nicht die Preise am Consumtionsort,
sondern jene am Produktionsort maſsgebend, welche unter normalen
Verhältnissen um den Betrag der Kosten des Transportes und der son-
stigen hiermit zusammenhängenden Spesen geringer sind. Bei einem
so voluminösen und dabei gleichzeitig relativ so wenig wertvollen Produkt
wie das Holz, kommen die Transportkosten sehr in Betracht, die Preis-
[28]A. Erster (allgemeiner) Teil.
abnahme erfolgt deshalb mit zunehmender Entfernung vom Consumtions-
centrum in rascher Progression.


Die zeitliche und geographische Verschiedenheit der Holzpreise
bedingt, daſs am gleichen Orte ein allmählicher Übergang von exten-
siven Betriebsformen zu immer intensiveren Formen stattfindet und
daſs ebenso in einem gegebenen Moment, mit zunehmender Entfernung
vom Consumtionscentrum nicht nur immer geringere Holzpreise, sondern
auch extensivere Betriebsformen zu treffen sind.


Thünen hat ja schon längst in seinem „isolirten Staat“ derartige,
hauptsächlich für die Landwirtschaft berechnete Untersuchungen durch-
geführt. Die Forstgeschichte und Forststatistik zeigen, daſs auch in
der Forstwirtschaft analoge Erscheinungen zu beobachten sind.


§ 8. Historisch-statistischer Überblick über die Entwickelung und
-Verteilung der verschiedenen Betriebsformen.
Die Betrachtung der histo-
rischen Entwickelung der forstlichen Betriebssysteme läſst einen allmäh-
lichen Ubergang von extensiven zu immer intensiveren Formen verfolgen.


Während des frühen Mittelalters waren, von der Rodung abgesehen,
Jagd, Schweinemast, Weide und Bienenzucht mindestens
ebenso wichtige Nutzungen des Waldes als das Holz, obwohl letzteres
wirtschaftlich noch eine viel wichtigere Stellung einnahm als heute, da
damals nicht nur die Häuser, sondern auch noch eine Menge von Gegen-
ständen des täglichen Gebrauchs aus Holz hergestellt wurden, die
gegenwärtig aus anderen Stoffen gefertigt werden.


Von einer Regelung der Holznutzung nach forsttechnischen oder
auch selbst nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist aus den Ge-
schichtsquellen des früheren Mittelalters nichts zu entnehmen.


Leichte Zurichtung und bequemer Transport waren die einzigen
Rücksichten, nach denen die Entnahme des Holzes aus dem Wald
erfolgte.


Auch das spätere Mittelalter ist zur allgemeinen Einführung einer
geordneten Forstwirtschaft nicht gelangt, obwohl sich verhältnismäſsig
frühzeitig an verschiedenen Orten sehr beachtenswerte Anfänge einer
solchen finden; insbesonders waren es die Städte, welche in der Zeit
ihrer Blüte auch diesem Zweige der Wirtschaft besondere Sorgfalt zu-
wendeten.


Die oben bereits erwähnten Rücksichten der bequemen Zurichtung
und des leichten Transportes blieben für die Holznutzung auch ferner-
hin maſsgebend.


Die Steigerung des Holzbedarfes infolge der Zunahme der Bevölker-
ung brachte es mit sich, daſs jene Walddistrikte, die sich zur Holzent-
nahme eigneten, bald ziemlich vollständig ausgenutzt wurden.


Dieses war namentlich der Fall bei den Bezirken in der Nähe der
Ortschaften, sowie bei jenen Waldteilen, welche an Wasserstraſsen lagen.


[29]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.

Wenn nun solche Flächen in eine lichtere Stellung gekommen waren,
so fand sich die Verjüngung teils infolge Samenabfalles, teils (bei Laub-
holz) auch durch Stockausschlag ein.


Es zeigte sich aber, daſs, wenn die Fällungen ein gewisses Maſs
überschritten, die Verjüngung wegen Mangels an Samen nur in unge-
nügender Weise erfolgte, sowie daſs die fortwährenden Hauungen den
jungen Anflug und die frischen Ausschläge stark beschädigten. Weiter
erwies sich auch die Weide in solchen Beständen als der Verjüngung
höchst nachteilig.


Infolgedessen wurden schon seit dem 12. Jahrhundert Waldorte, in
denen die jüngeren Altersklassen vorherrschten, in Schonung gelegt. In
diesen Hegewäldern, Bannwäldern, war sowohl die Holznutzung
als die Weideausübung untersagt.


Die Fähigkeit des Laubholzes, vom Stock auszuschlagen und so
in einfachster Weise eine Verjüngung herbeizuführen, muſste nament-
lich bei jenen Waldungen, welche wegen der Nähe der Ortschaften be-
sonders stark ausgenutzt wurden, auffallen und führte hier frühzeitig zur
Entwicklung von nieder- und mittelwaldähnlichen Betriebs-
formen
(bayerisches Landrecht 1346, Erfurt 1359).


Gegen das Ende des 16. Jahrhunderts erscheint bereits mehrfach
die Vorschrift, daſs bei den Fällungen für jede Flächeneinheit eine An-
zahl Stämme (Überhälter) zur Besamung der Abtriebsfläche belassen wer-
den sollten.


Die leichte Verjüngungsweise des Nadelholzes durch Saat veran-
laſste schon in der Mitte des 14. Jahrhunderts (Nürnberg 1368) künst-
lichen Nadelholzanbau
auszuführen; von hier aus verbreitete sich
diese Methode im 15. Jahrhundert in West- und Süddeutschland.


Ziemlich gleichzeitig mit den Fortschritten der waldbaulichen Technik
kam auch der Wunsch zur Geltung, eine gewisse Ordnung und Regel-
mäſsigkeit in die Abnutzung zu bringen. Zuerst erfolgte dieses unter
den einfachsten Verhältnissen, wie sie der Niederwald mit kurzen Um-
trieben bietet, durch eine Teilung der Waldfläche entsprechend
der Anzahl der Jahre,
welche die Umtriebszeit umfaſst
(Erfurt 1359).


Im groſsen und ganzen waren aber doch von ganz vereinzelten
Ausnahmen abgesehen, regelloser Plänterbetrieb und mittel-
waldähnliche Formen
jene Methoden der Waldwirtschaft, welche
nicht nur das ganze Mittelalter hindurch allein bekannt waren, sondern
auch noch jahrhundertelang nachher im gröſsten Teile der deutschen
Waldungen geübt wurden.


Die weiteren Fortschritte der Waldbehandlung begannen zwar schon
im 16. Jahrhundert, allein die eigentliche Entwickelung der waldbau-
lichen Technik erfolgte doch erst, nachdem der Rückschlag, welchen
[30]A. Erster (allgemeiner) Teil.
der dreiſsigjährige Krieg auf die gesamten Kulturverhältnisse ausgeübt
hatte, einigermaſsen überwunden war.


Mit dem Steigen des Holzverbrauches erhielten die zur Gewinnung
von Handelsmaterial bestimmten Kohlholz- und Flöſsholzschläge
immer gröſsere Ausdehnung; dieselben wurden ebenfalls ursprünglich
ohne anderes Prinzip als möglichste Ersparung von Gewinnungs- und
Transportkosten ganz regellos an geeigneten Stellen angelegt. Sie
waren aber doch keine Kahlschläge in unserem Sinne, da im Urwald
die Holzarten selten rein und nur ganz ausnahmsweise auf gröſseren
Flächen gleichalterig vorkommen. Das egoistische Interesse der Wald-
besitzer und Holzhändler veranlaſste, daſs stets nur die jeweils wert-
vollsten Holzarten und zwar in jenen Stärkeklassen herausgenommen
wurden, welche als Bau- und Schnitthölzer oder zum Verkohlen am
gesuchtesten waren. Infolgedessen wurden nicht nur einzelne Holzarten
überhaupt vom Hiebe verschont, sondern es blieben auch von der Haupt-
holzart sowohl die jüngsten Altersklassen, als auch die kranken, krum-
men oder sonst zu Nutzzwecken untauglichen Stämme stehen.


Im 16. Jahrhundert wurde nun ziemlich allgemein angeordnet, daſs
diese Schläge nicht mehr beliebig, sondern in einer ordentlichen
Reihenfolge
angelegt werden sollten, ebenso muſste fortan alles ältere
Material, soweit dasselbe nicht zu Samenbäumen bestimmt war, weg-
genommen werden.


Diese älteren Vorschriften, welche hauptsächlich in den süd- und
mitteldeutschen Fichten- und Tannenwaldungen während des 16. Jahr-
hunderts erlassen wurden, basieren also im wesentlichen auf Kahl-
schlag
und Wiederbesamung durch bald mehr bald minder zahl-
reich übergehaltene Samenbäume.


Da aber vollkommene Verjüngungen auf natürlichem Wege allein
doch nicht allenthalben zu erzielen waren, so begann man schon im
16. Jahrhundert mehr und mehr die Saat zur Ergänzung der Kulturen
zu Hilfe zu nehmen.


Gleichzeitig trat an verschiedenen Orten das Bedürfnis nach einer
Regelung des Betriebes hervor, namentlich da, wo es sich darum
handelte, den groſsen Holzbedarf von Bergwerken und Salinen oder
ähnlichen Anstalten dauernd zu befriedigen. Dieses geschah um die
Mitte des 16. Jahrhunderts (Harz 1547, Salzkammergut 1561) in der Weise,
daſs man gutachtlich untersuchte, wie groſs der gegenwärtige Vorrat
der verschiedenen Waldorte wäre und wie alt sie werden müſsten, um
eine den lokalen Bedürfnissen entsprechende Stärke zu erreichen, ebenso
wurde anderseits die Höhe des jährlichen Holzverbrauches festgestellt.
Hiernach war es möglich, eine gewisse Ordnung in den Betrieb zu
bringen und Dispositionen über den Abtrieb der Bestände zu treffen.


Diese Anfänge einer intensiveren Forstwirtschaft erlangten zunächst
[31]I. Abschnitt. Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft.
noch nicht die wünschenswerte Weiterentwickelung, da der dreiſsig-
jährige Krieg, wie auf allen anderen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens,
so auch hier nicht nur Stillstand, sondern sogar noch Rückschritt zur
Folge hatte.


Erst gegen das Ende des 17. Jahrhunderts begann neues Leben zu
pulsieren, und es wurde an die erprobten Traditionen wieder angeknüpft.


Die nun rasch steigende Bevölkerung und die sich immer mehr
verbessernden Verkehrsverhältnisse bewirkten, daſs der oben skizzierte
Stand der waldbaulichen Technik sich nunmehr rasch weiter ausbreitete.


Eine neue Wirtschaftsmethode entwickelte sich um die Mitte des
18. Jahrhunderts durch die Ausbildung des sogenannten Femelschlag-
betriebes.


Die bisher noch wenig ausgenutzte Fähigkeit des Laubholzes, na-
mentlich der Buche, sich durch Samenabfall leicht zu verjüngen, wenn
ihren natürlichen Ansprüchen bezüglich der Beschaffenheit der oberen
Bodenschichten und der Beschirmung Rechnung getragen wird, führte
um das Jahr 1740 zu den ersten systematischen Vorschriften über diese
Betriebsform. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde die-
selbe durch eine Reihe tüchtiger Forstwirte weiter ausgebildet; die
hierbei gemachten Erfahrungen fanden schlieſslich durch G. L. Hartig
in seiner 1791 in 1. Aufl. erschienenen „Anweisung zur Holzzucht für
Förster“, sowie in seinen „Generalregeln“, zuerst enthalten in der
1808 erschienenen 1. Auflage des „Lehrbuches für Förster“, eine den
damaligen Verhältnissen durchaus entsprechende Codifikation.


Obwohl der Femelschlagbetrieb zunächst nur für die Bedürfnisse
einer einzigen Holzart, der Buche, bestimmt war, so kamen doch diese
Wirtschaftsgrundsätze, welche von den ersten Autoritäten des Faches
vertreten wurden und fast 70 Jahre hindurch (1760 — 1830) unangefochten
als der einzige Leitfaden für eine geordnete Waldbehandlung galten, auch
für die übrigen Holzarten mehr oder minder rein in Anwendung.


Diese Generalisierung ohne Rücksicht auf Holzart und Standort
brachte aber auch schwere Miſsstände mit sich, welche namentlich bei
der Kiefer hervortraten, da sich diese am wenigsten für den Femel-
schlagbetrieb eignet.


Seit 1830 entwickelte sich infolgedessen eine namentlich von Pfeil
geleitete Richtung die bei Kiefer und ebenso auch bei Fichte wieder
für Kahlschlagbetrieb, aber mit künstlicher Verjüngung, eintrat.
Die gleichzeitige, rasch fortschreitende Ausbildung der verschiedenen
Kulturmethoden ermöglichte die erfolgreiche und ausgedehnte Durch-
führung dieser Methode.


Hand in Hand mit der Entwickelung der waldbaulichen Technik
ging während der ersten Dezennien des 19. Jahrhunderts die Ausbildung
der verschiedenen Methoden, welche es ermöglichen, den Holzvorrat
[32]A. Erster (allgemeiner) Teil.
und die Ertragsfähigkeit eines Waldes zu ermitteln, sowie die Abnutz-
ungsgröſse dem Produktionsvermögen und den leitenden allgemeinen
wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend zu bemessen.


Auf waldbaulichem Gebiete haben weder der Femelschlagbetrieb
noch der Kahlschlag allen Erwartungen entsprochen, welche man von
ihnen hegte. Unter diesen Umständen konnte eine Reaktion gegen die
übertriebene Anwendung beider Hauptwirtschaftsformen nicht ausbleiben.
Einerseits wurden ihre schlechten finanziellen Erfolge angegriffen, ander-
seits befriedigten auch in der Praxis die erzielten Resultate keineswegs
ganz, sondern veranlaſsten, die guten Seiten der älteren Wirtschafts-
methoden auch für die modernen Verhältnisse nutzbar zu machen.


In den letzten 30 Jahren hat sich namentlich unter dem Einfluſs
von Burckhardt und Gayer eine neue Richtung des Waldbaues ent-
wickelt, welche sich bemüht, sowohl den finanziellen, wie den techni-
schen und namentlich auch den sozial-politischen Ansprüchen, welche
an die Forstwirtschaft gestellt werden, zu genügen.


Erziehung gemischter Bestände, standortsgemäſse und holzarten-
gerechte Wirtschaft sind nunmehr die Ziele, die je nach den Verhält-
nissen durch verschiedene waldbauliche Formen erstrebt werden.


In ähnlicher Weise läſst sich auch in der Gegenwart ein allmäh-
licher Übergang von extensiven zu immer intensiveren Betriebsformen
bei der Annäherung an die groſsen Consumtionscentren für Holz verfolgen.


Das Bild ist jedoch hier ungleich weniger rein, weil einerseits das
genügende statistische Grundlagenmaterial fehlt und Standortsverhältnisse
modifizierend einwirken, sowie weil anderseits die Anordnung der ver-
schiedenen Betriebsformen durch die moderne Gestaltung der Verhält-
nisse und die Verbreitung der technischen Kenntnisse in hohem Maſse
beeinfluſst ist.


Man muſs sich deshalb bei dieser Betrachtung damit begnügen, in
groſsen Zügen die Gültigkeit des Thünenschen Gesetzes für die Forst-
wirtschaft zu verfolgen.


Das Hauptconsumtionscentrum für das europäische Holz ist, abge-
sehen von den kleinen, mehr lokalen Centren, in den Gebieten am mitt-
leren und unteren Laufe des Rheines, in England, Frankreich und
Italien zu suchen, während das meiste Holz aus den ausgedehnten Wal-
dungen von Galizien, Ruſsland und Schweden und neuerdings auch
aus Amerika bezogen wird. Hier wird noch der gröſste Teil der für
den Welthandel in Betracht kommenden Waldungen im Wege der Ex-
ploitation
ausgenützt.


In jenen Gebieten, wo sich die Transportverhältnisse günstiger und
infolgedessen die Holzpreise höher gestalten, folgt alsdann meist der
Kahlschlag, zuerst ohne, später mit allmählich immer sorgfältiger
werdender künstlicher Verjüngung.


[33]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.

Der Übergang vom Plänterbetriebe zum schlagweisen Betriebe,
welcher sich z. B. in Galizien und Polen gegenwärtig vollzieht, ist auch
in verschiedenen groſsen Nadelholzgebieten Nordostdeutschlands erst
vor wenigen Dezennien erfolgt.


So wurde in der Tucheler Heide erst 1840 eine geordnete Wirt-
schaft angebahnt, in dem südlichen Teile von Ostpreuſsen unterschied
man noch zu Anfang des 19. Jahrhunderts eine Johannisburger und
eine Ostrolenkasche „Wildnis“. In Lithauen sind es hauptsächlich die
groſsen Kalamitäten der 1850er Jahre gewesen, welche die energische
Einführung intensiver Wirtschaft veranlaſsten.


Ähnlich liegen die Verhältnisse in allen gröſseren geschlossenen
Waldkomplexen des östlichen Deutschlands, Oesterreichs und der Alpen-
länder.


Relativ intensive Formen waren stets in der Nähe der groſsen
Wasserstraſsen vorhanden, wo eben die Transportkosten niedrig sind
und die Holzpreise jeweils verhältnismäſsig hoch stehen; in der Neuzeit
machen die Eisenbahnen einen ähnlichen Einfluſs auf die Gestaltung
der Wirtschaft geltend.


In den Waldungen, welche dem oben erwähnten groſsen Konsum-
tionszentrum am nächsten liegen, also, allgemein gesprochen, im Strom-
gebiet des Rheines, haben sich stets die jeweils intensivsten Betriebsformen
entwickelt und sind heute ein Gemeingut des ganzen westlichen und
südlichen Deutschlands geworden, von wo aus sie der Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse entsprechend rasch ostwärts weiterschreiten.


Es konnte nicht Aufgabe dieser Skizze sein, eine detaillierte Ge-
schichte und Statistik der forstlichen Betriebssysteme zu liefern, sondern
ihr Zweck war lediglich, die Abhängigkeit der Forstwirtschaft von
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und den allmählichen
Übergang vom extensiven Betriebe zu immer intensiveren Formen in
groſsen Umrissen zu zeigen.


II. Abschnitt.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.


Einleitung. Der Wert und die Bedeutung des Waldes sowie der
auf seine geordnete Benutzung gerichteten Forstwirtschaft für die Volks-
wirtschaft ist sehr vielseitig und äuſsert sich nach folgenden Richtungen:


1. in dem direkten Nutzen, den der Wald durch seine
Produkte liefert;


Schwappach, Forstpolitik. 3
[34]A. Erster (allgemeiner) Teil.

2. durch die Gelegenheit zum Arbeitsverdienst, welchen
Gewinnung, Transport und Verarbeitung der Forstprodukte
unmittelbar und mittelbar gewähren;


3. in den günstigen Einflüssen, die der Wald auf das
von ihm bedeckte Land und dessen Umgebung ausübt
;


4. in dem hygienischen, ethischen und ästhetischen
Nutzen, den die menschliche Gesellschaft aus dem Vor-
handensein des Waldes zieht
.


1. Kapitel. Die materiellen Erträge der Forstwirtschaft.

§ 1. Holzerträge (Hauptnutzungserträge). Im modernen Wirt-
schaftswald bildet das Holz jenes Produkt des Waldes, welches in
weitaus überwiegendem Maſse die Rentabilität der Forstwirtschaft
bestimmt.


Die Holznutzung erfolgt vorwiegend gelegentlich der Verjüngung
der Bestände, die sich entweder in Form von Kahlhieben oder in jener der
sich über bald längere, bald kürzere Zeiträume erstreckenden natürlichen
Verjüngung vollzieht; die hierbei anfallenden Holzmassen werden nach
der üblichen Bezeichnungsweise Hauptnutzung (im engeren Sinne) ge-
nannt; auſserdem liefert aber jeder Bestand schon während seines Wachs-
tumes nicht unbeträchtliche Holzmassen durch jene Stammindividuen, die
entweder im Kampfe ums Dasein unterliegen oder aus anderen Ursachen
absterben, oder welche aus Rücksichten der Bestandespflege, um das
Wachstum der verbleibenden Stämme zu fördern, im Wege der Durch-
forstungen, Lichtungshiebe u. s. w. herausgenommen wurden.


Diese sog. Zwischennutzungen1) wurden fast bis in die neueste
Zeit herein nicht genügend beachtet, obwohl sie als Maſsregeln der
Bestandespflege ebenso wie vom Standpunkte der Rentabilität eine sehr
wichtige Rolle spielen. Ihre Masse repräsentirt je nach Holzart, Länge
der Umtriebszeit und der Intensität der Durchführung 30 bis 40 Proz.
der gesamten Wachstumsleistung.


Noch mehr aber fallen dieselben bei der Bemessung der Rentabili-
tät der Forstwirtschaft ins Gewicht, weil zu diesem Behufe ihr Geld-
wert bis zum Moment des Abtriebes des ganzen Bestandes prolongiert
wird. Bei den langen Zeiträumen, welche das Leben eines Bestandes
umfaſst, ergeben sich daher auch aus relativ kleinen, aber frühzeitig
[35]II. Abschnitt. Die volkwirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
eingehenden Durchforstungserträgen schlieſslich sehr ins Gewicht fallende
Summen. 1)

Je nach der Verwendungsweise, zu welcher das Holz bei der Auf-
arbeitung im Walde bestimmt wird, unterscheidet man das zu Heizungs-
zwecken vorbereitete Brennholz von dem zu den mannigfachsten
anderen Verwendungsweisen bestimmten Nutzholze.


Eine scharfe Grenze zwischen beiden Formen existirt nicht, und es
wird thatsächlich mancher Teil des sog. Nutzholzes sofort zu Heizzwecken
benutzt, während andererseits aus dem Brennholz von dem Käufer vielfach
noch Nutzholz aussortiert wird, abgesehen davon daſs nicht selten groſse
Quantitäten Brennholz ganz zu Nutzzwecken verwendet werden, was
im gröſsten Maſsstabe bei der Papierfabrikation 2) der Fall ist.


Der Prozentsatz des Nutzholzanfalles bei der Holzernte hängt ab
von der Holzart, der Umtriebszeit und den Marktverhältnissen. Sorg-
3*
[36]A. Erster (allgemeiner) Teil.
falt und Geschicklichkeit der Forstbeamten vermögen ebenfalls viel zur
Steigerung der Nutzholzausbeute und des Nutzholzabsatzes beizutragen.


Die Nadelhölzer liefern im allgemeinen weit mehr Nutzholz als das
Laubholz; während dort oft 80 — 90 Proz. des gesamten Anfalles als
Nutzholz verwertet werden können, müssen hier 30 — 40 Proz. schon
als ein sehr gutes Ergebnis betrachtet werden. Reine Buchenwaldungen
bringen noch weniger; hier sind 20 Proz. Nutzholz vom Gesamtergeb-
nisse schon ein nur unter sehr günstigen Absatzverhältnissen zu errei-
chendes Resultat.


Hohe Umtriebe liefern im allgemeinen mehr Nutzholz als geringe,
ein Satz, welcher allerdings durch die Marktverhältnisse mannigfache
Einschränkungen erleidet. Die Verwertung der Materialanfälle als
Grubenholz, zur Papierfabrikation oder zur Herstellung von kleinen
Fässern (Cementfässern u. s. w.) ermöglicht nicht selten bei sehr niedrigen
Umtrieben auſserordentlich hohe Nutzholzprozente.


Vom gröſsten Einfluſs auf die Nutzholzausbeute sind unter sonst
gleichen Bedingungen die Marktverhältnisse.


Bei extensiver Wirtschaft und schwierigen Transportverhältnissen
können nur die wertvollsten Sortimente benutzt werden, während alles
übrige höchstens als Brennholz oder überhaupt nicht verwertbar ist.
Je günstiger die Transportverhältnisse, je geringer die Entfernung zwischen
Produktions- und Konsumtionsort, je dichter die Bevölkerung und je
entwickelter die Industrie sind, desto gröſser ist der Prozentsatz der
Holzernte, welcher als Nutzholz verwertet werden kann.


In dem günstigen Zusammentreffen aller dieser Verhältnisse ist
die hohe Rentabilität der sächsischen Waldungen begründet (vergl.
Tab. II), während dieselbe mit Unrecht vielfach als ein ausschlieſsliches
Verdienst der allerdings vorzüglich geleiteten sächsischen Forstwirtschaft
hingestellt wird.


Auſserdem kommen auch noch die Handelskonjunkturen sehr in
Betracht. In Zeiten eines wirtschaftlichen Aufschwunges läſst sich viel
Holz als Nutzholz verwerten, welches bei geringer Nachfrage infolge
des Darniederliegens von Gewerbe und Industrie nur als Brennholz
absetzbar ist.


Da der Preis des Nutzholzes im allgemeinen erheblich höher ist,
als jener des Brennholzes, so hat der Waldbesitzer ein groſses Interesse
an der Steigerung des Nutzholzprozentes. Es ist jedoch unrichtig, die
Höhe des Nutzholzprozentes als den ausschlieſslichen Maſsstab für die
Tüchtigkeit des Beamten zu betrachten, da hierauf neben den oben
angeführten Momenten und den lokalen Absatzverhältnissen auch die
wirtschaftlichen Zustände des Waldes von groſser Bedeutung sind. Unter
Umständen kann ein Wirtschafter, welcher die Durchforstungen und
die wenig Nutzholz liefernden Aushiebe schlechten Materiales energisch
[37]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
betreibt, für die Hebung des Waldzustandes und der künftigen Renta-
bilität weit mehr leisten als ein Beamter, welcher sich auf den Abtrieb
der wertvollen Altholzbestände beschränkt und dann in den Tabellen
mit hohen Nutzholzprozenten glänzt.


Um den Einfluſs der Nutzholzausbeute auf den Ertrag der Waldun-
gen an extremen Verhältnissen darzustellen, sei bemerkt, daſs der ernte-
kostenfreie Wert des Abtriebsbestandes bei I. Bonität im Alter von
120 Jahren repräsentiert:

Bei Holzarten, welche nur eine beschränkte Verwendungsfähigkeit
als Nutzholz haben, wie namentlich die Buche, ist der Unterschied
zwischen beiden Benutzungsformen ganz erheblich geringer als bei Fichte
und Kiefer. Der Preis des Buchennutzholzes ist meist nur wenig ver-
schieden von jenem des Brennholzes (natürlich auf Festmeter umge-
rechnet). Die Bedeutung des Nutzholzes liegt hier hauptsächlich in der
Entlastung des Brennholzmarktes.


Gesteigerte Nachfrage, bessere Transporteinrichtungen und sorgfäl-
tigere Sortierung haben in den letzten 50 Jahren eine rasche Steigerung
der prozentualen Nutzholzausbeute ermöglicht. Diese beträgt in Pro-
zenten in den Staatsforsten von:

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daſs diese Prozente deshalb
kein ganz klares Bild geben, weil es jetzt möglich ist, eine Menge ge-
ringen Holzes zu verwerten, welches früher verfaulte. Hierdurch wird
aber das Nutzholzprozent herabgedrückt, während thatsächlich die Menge
des in den Verkehr getretenen Holzes gegen früher ganz gewaltig ge-
stiegen ist.


Der wesentliche Unterschied in den Erträgen der Nutzholz- und
Brennholzwirtschaft drängt dazu, nicht nur aus den vorhandenen Be-
ständen ein möglichst hohes Nutzholzprozent zu erzielen, sondern auch
der Wirtschaft eine solche Richtung zu geben, daſs künftighin haupt-
sächlich solche Holzarten angezogen werden, welche eine möglichst
vielseitige Verwendung als Nutzholz erwarten lassen. Insbesondere ist
hierdurch die Überführung der durch eine einseitige waldbauliche Rich-
tung während der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts in ausgedehntem
Maſsstabe angezogenen Buchenbestände in gemischte Bestände oder in
reine Nadelholzwaldungen bedingt.


Dieses Vorgehen ist umsomehr gerechtfertigt und wirtschaftlich
[38]A. Erster (allgemeiner) Teil.
sogar dringend geboten, als die Nachfrage nach Brennholz infolge der
immer weiter umsichgreifenden Verwendung der Kohle eine stark ab-
nehmende Richtung verfolgt, während die Nachfrage nach Nutzholz
trotz der Konkurrenz von Eisen und Stein durch die weitere Entwickelung
der Industrie und die Zunahme der Bevölkerung im fortwährenden
Steigen begriffen ist.


Die Höhe der gesamten Holzerträge aus den deutschen Staats-
waldungen hat Lehr (Holzzölle) für das Jahr und Hektar während der
Periode 1870 bis 1879 auf 3,86 fm berechnet, wovon 1,04 fm = 27 %
Nutzholz. Würden die übrigen Waldungen von Gemeinden u. s. w. und
Privaten die gleiche Ausbeute liefern, was jedoch nicht anzunehmen ist,
so ergäbe sich für ganz Deutschland ein jährlicher Holzertrag von
54 Millionen Festmeter, worunter 14,4 Millionen Festmeter Nutzholz.
Danckelmann giebt — in seiner Schrift „Die deutschen Nutzholzzölle“
— fast übereinstimmend mit Lehr die Erträgnisse der Staatsforsten
auf 3,76 fm, wovon 26,3 % Nutzholz an und kommt damit zu einer
Jahresproduktion an Nutzholz in Deutschland von 13,7 Millionen Fest-
meter.


Die Ertragsfähigkeit der österreichischen Waldungen wurde
1890 auf 29341590 Festmeter, also zu 3 fm pro ha geschätzt, hier-
von 41 % = 12 Millionen Festmeter Nutzholz 1). Der erheblich höhere
Prozentsatz des Nutzholzanfalles in Oesterreich gegenüber Deutschland
erklärt sich, wie bereits oben bemerkt, dadurch, daſs in einem groſsen
Teil der österreichischen Forsten überhaupt nur das Nutzholz gewonnen
wird, während der Rest unbenutzt im Walde zurückbleibt.


In Ungarn wird der jährliche Durchschnittsertrag pro ha nach
der Katastralaufnahme zu 3,07 fm, in Frankreich für 1876 der jährliche
Durchschnittsertrag für die Staatswaldungen zu 3,51 fm, für die Kom-
munalforsten zu 2,85 fm angegeben.


Von Seiten des Waldeigenthümers erstreckt sich die Holznutzung
der Regel nach nur auf die besprochenen Haupt- und Zwischennutzungen.
Bei Betrachtung der Holzerträge vom Standpunkte der Volkswirtschaft
aus dürfen aber auch jene Holzmassen nicht unberücksichtigt bleiben,
welche in Form von Trocken-, Raff- und Leseholz dem Walde
entnommen werden, ohne in der forstwirtschaftlichen Buchführung zu
erscheinen. Diese Holzquantitäten sind viel bedeutender als gewöhnlich
angenommen wird, obwohl sie sich natürlich nur sehr schwer feststellen
lassen.


Danckelmann schätzt den Ertrag der Leseholznutzung in seinen
„Deutschen Nutzholzzöllen“ jährlich pro ha auf 0,5 fm, in Deutschland
daher auf etwa 7 Millionen Festmeter. In Tabelle XII. seiner „Ablösung
[39]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
und Regelung der Waldgrundgerechtigkeiten“, welche auf Grund der Er-
gebnisse von Leseholz-Ertrags-Probeflächen und als Anhalt für Rechtsab-
lösungen aufgestellt sind, werden viel höhere Zahlen mitgeteilt; sie
würden bei der Kiefer einen Durchschnittsertrag von 1,5 fm, bei der
Buche einen solchen von etwa 1 fm ergeben. Nun muſs aber berück-
sichtigt werden, daſs das Leseholz nur bis zu einer gewissen Maximal-
entfernung vom Wohnort zu gute gemacht werden kann, und daher in einem
groſsen Teile des deutschen Waldes dieses Abfallholz verfault. Die
Holzmasse, welche thatsächlich in der Form von Raff- und Leseholz
gewonnen wird, kann daher höchstens zu 3—4 Millionen Festmeter ange-
nommen werden.


Die Nutzungen von Raff- und Leseholz besitzen sozialpolitisch eine
besondere Bedeutung, weil sie in vielen Gegenden ganz wesentlich
zur Deckung des Brennholzbedarfes der ärmeren Bevölkerungsklassen
beitragen, ja denselben nicht selten sogar ausschlieſslich befriedigen.


§ 2. Nebennutzungserträge. Auſser dem Holze liefert der Wald
noch verschiedene andere Güter, welche zum Teil Bestandteile der
Bäume waren, wie Gerberrinde, Früchte, Laub- und Nadel-
streu, grüne Aststreu, Harz, Theer
, teils neben und unter den
Bäumen erwachsen, wie Moos- und Unkräuterstreu, Schwämme,
Beeren, Gras
, teils endlich auch Bestandteile des Bodens sind, z. B.
Steine, Erdarten (Thon und Mergel) Torf u. s. w.


Im Gegensatz zum Holz, dessen Gewinnung als Hauptnutzung
im weiteren Sinne bezeichnet wird, betrachtet man alle die übrigen
genannten Erzeugnisse oder nutzbaren Stoffe als Nebenprodukte der
Forstwirtschaft und nennt ihre Gewinnung Nebennutzung. Für ihre
Gewinnung gilt im allgemeinen der Grundsatz, daſs hierdurch die
Nachhaltigkeit der Holzproduktion nicht beeinträchtigt werden dürfe.


Vom Standpunkt des groſsen Waldbesitzers der Gegenwart in
Deutschland, Oesterreich-Ungarn und anderen durch günstige Transport-
verhältnisse entsprechend aufgeschlossene Waldungen ist diese Charak-
teristik durchaus zutreffend.


Es wurde jedoch oben S. 28 bereits darauf hingewiesen, daſs bei
Beginn der Waldnutzung sowohl historisch aufgefaſst, als auch gegen-
wärtig noch in den entlegensten Urwaldungen Nebennutzungen, nament-
lich Weide, Schweinemast, Harzgewinnung u. s. w. eine mindestens
ebenso hohe, teilweise vielleicht sogar noch eine gröſsere wirtschaft-
liche Bedeutung besessen haben oder noch besitzen als die Holz-
nutzung.


Ähnlich liegen die Verhältnisse aber auch gegenwärtig vielfach
bei dem kleinen bäuerlichen Waldbesitzer. Dieser schätzt meist seinen
Wald wegen der Nutzungen, die er ihm zur Unterstützung seiner Land-
wirtschaft entnehmen kann, höher als wegen der Holznutzung. Holz
[40]A. Erster (allgemeiner) Teil.
kann er sich fast stets zu mäſsigen Preisen kaufen, während Streu,
Waldgras, Waldweide für ihn sonst garnicht oder doch nur mit Schwierig-
keiten zu beschaffen sind.


In der forstlichen Litteratur und ebenso auch in der forstpoliti-
schen Gesetzgebung ist nicht selten die Ansicht vertreten, daſs die
Erzeugung von Holz unter allen Umständen und in allen Waldungen
als die wichtigste Aufgabe der Forstwirtschaft zu betrachten sei. Die
spätere Betrachtung über das Verhältnis der Staatsverwaltung zu der
Forstwirtschaft der Privaten wird Gelegenheit bieten, auf diese zuweit-
gehende Berücksichtigung des für den gröſsten Teil der Waldungen
durchaus zutreffenden forsttechnischen Standpunktes gegenüber den
volkswirtschaftlichen Interessen noch näher einzugehen.


Bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Neben-
nutzungen läſst sich in Kürze folgendes anführen:


Die Streunutzung ist die Entnahme der Bodendecke des
Waldes zu Gunsten der Landwirtschaft, welche die Streu als Lager
der Tiere in den Stallungen, als Mittel zur bequemeren Ansamm-
lung der tierischen Exkremente und zugleich als selbständig wirkenden
Dünger verbraucht. Die Nachfrage nach Waldstreu hat erst seit der
Verbreitung des Kartoffelbaues und des Anbaues von Handelsfrüchten
so bedeutende Ausdehnung angenommen. Der Wald ist jedoch, nament-
lich auf schwächerem Boden nicht in der Lage, die Streu ohne Gefähr-
dung der eigenen Existenz abzugeben. Die dauernde Entnahme der
Bodenstreu erschöpft allmählich in längerer oder kürzerer Zeit das
Kapital an Bodennährstoffen und führt deshalb schlieſslich zur Deva-
station des Waldes.


Die Ursachen, weshalb die Streunutzung so verderblich für die
Holzproduktion wirkt, sind teils physikalischer teils chemischer
Natur. Beschleunigter Wasserablauf auf der Bodenoberfläche, rasche
Zersetzung des Humus und Verhärtung der oberen Bodenschichten,
sind in ersterer Beziehung als besonders schlimme Folgen der Streu-
nutzung hervorzuheben.


Weiter bildet aber die Streu auch den Dünger des Waldes, indem
der gröſste Teil der im Stoffwechsel der Waldbäume thätig gewesenen
Aschenbestandteile im Laub- und Nadelabfall dem Boden wiedergegeben
und aufs neue verfügbar wird.


Auf Sandboden fällt auch die Auswaschung der in den oberen
Bodenschichten vorhandenen mineralischen Pflanzennährstoffe nach Ent-
nahme der Bodenstreu verhängnisvoll ins Gewicht.


Alle Böden, auf denen der Ersatz der mineralischen Nährstoffe
durch Verwitterung der Gesteinstrümmer des Untergrundes und der Fein-
erde nicht so rasch vor sich geht, daſs er den Verlust durch Streuent-
nahme nachhaltig zu decken vermag, d. h. also fast alle Sandböden,
[41]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
verarmen hierdurch schlieſslich so, daſs die Holzproduktion erheblich
beeinträchtigt wird und namentlich an Stelle der anspruchsvolleren Laub-
hölzer die genügsameren Nadelhölzer treten müssen.


Jede fortgesetzte und jährlich wiederkehrende Streunutzung muſs
früher oder später zu einer Erschöpfung des Bodens an mineralischen
Nährstoffen und zu einer ungünstigen physikalischen Veränderung des
Bodens führen. Auf armen Böden tritt dieses am schnellsten ein, auf
reicheren Bodenarten kann Streuentnahme längere Zeit ohne bemerk-
bare Veränderung des Bodens stattfinden, bei selten wiederkehrender
Streunutzung kann diese überhaupt unbemerkbar bleiben. 1)


Wie bedeutend der hierdurch bedingte Ausfall unter Umständen
sein kann, zeigt sich z. B. recht deutlich in Bayern, wo der durch die
Streuentziehung veranlasste Schaden am Holzzuwachs in den Staats-
waldungen der Keupersandgegenden der Oberpfalz, Mittelfrankens und
Oberfrankens auf jährlich 3½ Millionen Mark geschätzt wird.


Ohne erhebliche Schädigung der Holzproduktion kann der Streu-
entzug nur in älteren Beständen und in gröſseren Intervallen stattfinden,
ebene Lage und guter Boden sind unempfindlicher als reiner Sandboden
und steile Hänge.


Die Gewinnung der Baumrinden zum Zweck der Gerberei ist
eine Nebennutzung, welche in manchen Betriebsarten (im Niederwald
meist, im Mittelwald häufig) eine sehr groſse Bedeutung hat und in
ihren Erträgen alsdann sogar jene aus der Holzproduktion übertrifft,
weshalb sie auch in verschiedenen Staaten zur Hauptnutzung gerechnet
wird. Wo die natürlichen Bedingungen vorhanden sind, gewährt die
Lohrindenproduktion so hohe Reinerträge, wie sie der Hochwaldbetrieb
niemals bietet.


Die Standorte, welche wirklich wertvolle Eichenlohe liefern, sind
in Deutschland nicht sehr ausgedehnt. Eine erhebliche Erweiterung
der Eichenschälwaldungen ist daher schon aus technischen Gründen
nicht zweckmäſsig, abgesehen davon daſs dieselbe gegenwärtig auch
aus wirtschaftlichen Rücksichten widerraten werden muſs, da die deutsche
Produktion sehr unter der Konkurrenz der ungarischen und französischen
Eichenrinde sowie unter derjengen verschiedener anderer Gerbstoffe, vor
allem des Quebrachoholzes zu leiden hat (vergl. hierüber unter § 41,
sowie Tab. IV). Neben der Gewinnung der Eichenlohe kommt auch
noch die der Fichtenrinde zu Gerbereizwecken in Betracht, jedoch nur
in untergeordnetem Maſse.


Ihrem Umfange wie ihrem Geldbetrage nach bisweilen sehr be-
deutende Nebennutzungen sind die Viehweide in den Waldungen, so-
wie Gras- und Futterlaubnutzung.


In früherer Zeit lieferte die Waldweide, vor allem der Eintrieb
[42]A. Erster (allgemeiner) Teil.
der Schweine in die Laubholzbestände zur Mast oft den Hauptertrag
der Waldungen, seit der Einführung der Stallfütterung hat sich dieses
Verhältnis wesentlich geändert.


Während sonst die Zulassung der Schweine zur Mast als ein wert-
volles Recht betrachtet wurde, ist es in neuerer Zeit, wenn der Eintrieb
der Schweine von seiten der Forstverwaltung als Kulturmaſsregel zur
Bodenverwundung oder zum Zweck der Vertilgung von forstschäd-
lichen Insekten gewünscht wird, häufig gar nicht oder höchstens nur
mit Opfern möglich, die Bevölkerung hierzu zu veranlassen.


Die Weide des Hornviehes sowie von Schafen und Ziegen
findet jetzt eigentlich nur noch im Hochgebirge im ausgedehnten Maſse
statt, wo die landwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse hierzu nötigen
und die nur räumlich bestockten Waldungen sowie reichlichere Nieder-
schläge die üppige Entwicklung wertvoller Futterkräuter gestatten.
Die regelmäſsigen Waldbestände des Hügel- und Flachlandes begün-
stigen dagegen den Weidegang des Viehes in viel geringerem Maſse,
weil in den geschlossenen Beständen wenig benutzbares Futter vor-
kommt und der Eintrieb des Viehes in die zum Zweck der Verjüngung
gelichteten Bestände oder in die Kulturen, wo reichlicherer Graswuchs vor-
handen ist, aus forstwirtschaftlichen Rücksichten nicht statthaft erscheint.


Die Grasnutzung in den Schlägen und auf Kulturflächen
mittels Abmähens und Ausrupfens besitzt in dicht bevölkerten Gegen-
den groſse Bedeutung, weil sie der unbemittelten Bevölkerung Gelegen-
heit zur Vermehrung der Futtervorräte gewährt. Diese Nebennutzung
ist vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus nur auf gutem Boden zulässig
und erfordert sorgfältige Überwachung, weil Beschädigungen der Kulturen
und natürlichen Verjüngungen hierbei leicht möglich sind.


Die Gewinnung und Benutzung des Futterlaubes ist nur in
wenigen Gegenden verbreitet, verdient jedoch im Interesse der Landwirt-
schaft, namentlich in futterarmen Jahren allgemein eingeführt zu werden.


Wenn auch im allgemeinen die Bedeutung der Futterstoffe des
Waldes für die Landwirtschaft unter normalen Verhältnissen gering ist,
so kann bei Futtermangel sowohl hierdurch als durch Streuabgaben um
die Verfütterung des Strohes zu ermöglichen, eine auſserordentlich wert-
volle Unterstützung gewährt werden, wie dieses z. B. die auf S. 44
(N. 1) mitgeteilten Zahlen beweisen.


Nur der geschonte und wohlgepflegte Wald ist jedoch in der
Lage, ausnahmsweise solche Nutzungen zu ertragen; als Grundsatz
muſs festgehalten werden, daſs sich die Landwirtschaft selbst zu helfen
hat und nicht eine dauernde Unterstützung durch die Forstwirtschaft
als Regel betrachtet werden darf, wozu groſse Neigung vorhanden ist.
Ein sogenannter „landwirtschaftlicher Notstand“ läſst sich aus egoisti-
schen und politischen Interessen erfahrungsgemäſs sehr rasch konstruieren.
[43]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
Dank erntet die Forstverwaltung ohnehin nie für ihre Leistungen, da
angeblich stets zu wenig gegeben wird, während diese doch eine Beein-
trächtigung der Gesamtheit zu gunsten einzelner Interessenten darstellen.


Von den übrigen Nebennutzungen ist nur die Torfgewinnung
in manchen Gegenden von groſser Bedeutung, zuweilen auch der Betrieb
von Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben, welcher je nach den
lokalen Verhältnissen erhebliche Renten abwerfen kann. Ihrem Wesen
nach sind diese Nutzungen jedoch keine rein forstlichen, sondern fallen
nur zufällig in den Bereich des Forstbetriebes, wenn Torflager oder
nutzbare Gesteine u. s. w. im Walde vorkommen.


Nur unbedeutend sind im geregelten Forsthaushalte die Einnahmen
aus der Harznutzung in Nadelholzbeständen, weil die Gewinnung
des Harzes den Nutzwert des Holzes und den Zuwachs in viel höherem
Maſse beeinträchtigt, als der Ertrag ist, den die Harznutzung abwirft.
Diese Nutzung gilt daher bei den in Deutschland bestehenden Verhält-
nissen als unwirtschaftlich; anders liegt die Sache da, wo das Holz
noch einen erheblich geringeren Wert hat, wie z. B. in Ruſsland und in
Nordamerika, oder bei Holzarten, welche die Harznutzung besser ohne
Schädigung der Holzqualität vertragen, wie z. B. Pinus australis und wahr-
scheinlich auch die meisten übrigen Kiefernarten. Die ausgedehnten Wal-
dungen der Seestrandskiefer (Pinus maritima) im westlichen und südwest-
lichen Frankreich liefern durch die Harznutzung sehr bedeutende Erträge.


Die Früchte der Waldbäume werden entweder zum Zwecke
der künstlichen Holzzucht oder als Futterstoffe für die Landwirtschaft
gesammelt, die Gewinnung von Öl aus den Bucheln spielt z. Z. nirgends
eine bedeutende Rolle. Der Ertrag dieser Nutzungen ist im groſsen
Forsthaushalte nur geringfügig.


Hoch geschätzt werden dagegen die Beerenfrüchte des Waldes,
welche für die ärmere Bevölkerung der Waldgegenden sehr bedeutende
Erträge liefern, deren Gröſse nur selten voll gewürdigt wird. So werden
z. B. nach den angestellten Erhebungen für die in der Oberförsterei
Eggesin (Pommern) gesammelten Heidelbeeren an Ort und Stelle den
Sammlern von den aufkaufenden Händlern je nach dem Ausfall der
Ernte zwischen 70000 und 130000 Mk. gezahlt!


In den vier Lehrforsten bei Eberswalde sind im Rechnungsjahr 1892/93
5598 Zettel à 5 Pfennig zum Sammeln von Beeren und Pilzen ausge-
geben, hiervon in der Oberförsterei Eberswalde allein 2843. Nimmt man
an, daſs die Sammelzeit etwa 20 Tage beträgt und daſs der Tagesver-
dienst einer Sammlerin auf mindestens 80 Pfennig zu veranschlagen ist,
so dürfte hier diese Nutzung etwa 90000 Mark eingebracht haben.


Schlieſslich ist noch eine Einnahmequelle aus dem Walde zu er-
wähnen, welche weder zu den Haupt- noch zu den Nebennutzungen gezählt
wird, nämlich die Jagd. Näheres hierüber findet sich unten im II. Buch.


[44]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Der Geldwert der Nebennutzungen läſst sich nicht genau fest-
stellen, da eine Preisbestimmung nach dem thatsächlichen, wirtschaft-
lichen Werte überhaupt nicht erfolgt. Der kleine Waldbesitzer verwendet
dieselben ohne weiteres in der eigenen Wirtschaft, der groſse Waldbe-
sitzer gestattet dieselben entweder überhaupt nicht oder bestimmt dann,
wenn dieses der Fall ist, einseitig fast allgemein den Preis so niedrig,
daſs die Nutzungen entweder als ein Teil des Lohnes der Waldarbeiter
oder als eine Unterstützung der ärmeren Bevölkerung erscheinen. In
vielen Fällen hat die zu leistende Bezahlung nur den Zweck der An-
erkennung, daſs die Nutzung nicht auf Grund eines Rechtsanspruches
erfolgt, wie z. B. die Taxe von 5 Pfennig für den Erlaubnisschein
zum Beerensammeln in Preuſsen.


Wie hoch aber diese Nutzungen unter Umständen geschätzt werden,
hat am deutlichsten das Jahr 1893 mit seiner Futternot gezeigt, wo von
seiten der Landwirtschaft der Wald vielfach als die einzige Rettung
betrachtet wurde. 1)


[45]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.

Jedenfalls ist der volkswirtschaftliche Wert der genannten Neben-
nutzungen weit höher als die Zahlen, welche in den Forstetats hierfür
angegeben werden. 1)


In welchem Verhältnisse im groſsen Forstbetriebe die Erträge aus den
einzelnen Gruppen forstlicher Nutzungen zu einander stehen, lassen z. B.
die Positionen des Etats der preuſsischen Staatsforstverwaltung ersehen.


Hier sind pro 1894/95 als Einnahmen vorgesehen:


  • Für Holz . . . . . . . . . . . . . . . 58000000 Mk.
  • Für Nebennutzungen . . . . . . . . . . . 4017000 -
  • Aus der Jagd . . . . . . . . . . . . . 356000 -
  • Von gröſseren selbständig verwalteten Torfgräbereien 260000 -

Lehr berechnet die Gesamteinnahmen aus den Staatswaldungen
1)
[46]A. Erster (allgemeiner) Teil.
von 14 deutschen Ländern im jährlichen Durchschnitt für 1870—1879
auf 125 Mill. Mark, hierunter 115 Mill. für Holz und 10 Mill. für Neben-
nutzungen, also für 1 ha auf rund 30 Mark. Wenn diese Zahl als
Durchschnitt für alle deutschen Waldungen angenommen werden darf,
so liefern dieselben eine Einnahme von 430 Millionen Mark.


Für die Vereinigten Staaten von Nordamerika schätzt das Acker-
bauministerium den Gesamtwert der jährlich genutzten Waldprodukte
auf 2940 Mill. Mark bei einer Waldfläche von 76 Mill. Hektar.


§ 3. Der Arbeitsbedarf für Gewinnung, Transport und Veredlung
der Forstprodukte
. Die Gewinnung, der Transport und die weitere Be-
arbeitung der Forstprodukte bieten reiche Gelegenheit zur produktiven
Verwendung nationaler Arbeit.


Danckelmann (Nutzholzzölle S. 123) schätzt das Lohneinkom-
men
für Waldarbeit im engeren Sinne (Holzwerbung, Holzan-
bau und Wegebau) für die deutschen Waldungen auf jährlich 83 Mill.
Mark, hierzu kommt noch ein Arbeitsverdienst an Fuhrlohn von
51 Mill. Mark.


Die Schätzung von 83 Millionen Mark wird durch neuere Erhebungen
bestätigt. Es sind nämlich in den preuſsischen Staatsforsten im Etats-
jahre 1892/93 von versicherungspflichtigen Arbeitern 11251580 Tage ge-
arbeitet worden. Rechnet man einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst
von 1,50 Mk. für den Tag, so ergiebt sich ein Gesamtlohn von 16877370 Mk.
Bei Übertragung dieses Maſsstabes auf die Gesamtfläche der deutschen
Waldungen erscheint in guter Übereinstimmung mit Danckelmann die
Summe von 85 Millionen Mark.


Die deutsche Holzindustrie beschäftigt nach der Berufsstatistik
vom 5. Juni 1882 1): 521660 erwerbsthätige Personen und gewährt ein-
schlieſslich der Angehörigen und Bediensteten 1375331 Menschen Unterhalt.


Die wichtigsten Gewerbe der Holzindustrie sind:


Holzzurichtung und -Konservierung (wozu auch der


  • Sägebetrieb gehörig) mit . . . . . . . 31937 Erwerbsthätigen
  • Tischlerei und Parkettfabrikation . . . . . . 276321 -
  • Böttcherei . . . . . . . . . . . . . . 58495 -
  • Korbmacherei . . . . . . . . . . . . . 33178 -
  • Drechslerei . . . . . . . . . . . . . 46643 -

Ferner ist hierher noch aus den übrigen Berufsarten die Verarbei-
tung forstwirtschaftlicher Nebenprodukte (Köhlerei-, Holztheer-, Ruſs-,
Harz-Gewinnung) zu rechnen, welche 1900 erwerbsthätige Personen
beschäftigt.


Der jährliche Arbeitsverdienst der deutschen Holzindustriearbeiter
wird von Danckelmann (Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1882 S. 549 ff.)
auf Grund der Gewerbeaufnahme von 1875, welche mit den eben an-
[47]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
geführten Zahlen ziemlich gut harmoniert, auf 463 Millionen Mark an-
gegeben, von denen 417 Millionen auf die Verarbeitung inländischen
Holzes treffen.


An Lohn für Waldarbeit, Holzanfuhren und Holzindustrie entfallen
demnach auf die deutschen Waldungen 551 Millionen Mark, welche bei
Annahme eines durchschnittlichen Jahresunterhaltes von 600 Mk. für
900000 Arbeiterfamilien vollen Verdienst gewähren.


Der Arbeitsverdienst, welchen der Wald durch Gewinnung der
kleinen Nebennutzungen (Beeren, Pilze, Leseholz u. s. w.) gewährt,
ist nach den auf S. 34 mitgeteilten Zahlen sehr bedeutend, läſst sich aber
seinem vollen Betrage nach auch nicht einmal annähernd schätzen.


Für ein zwar verhältnismäſsig nur kleines, aber sehr waldreiches
Gebiet, die Tucheler Heide in Westpreuſsen, macht Forstmeister Schütte1)
in Woziwoda sehr interessante Mitteilungen hinsichtlich des Arbeits-
verdienstes durch Waldarbeit, Holztransport und Holzindustrie:


Die Tucheler Heide umfaſst 35 Quadratmeilen und gehören zu der-
selben 22 Quadratmeilen (mit Einschluſs einiger bereits zur Provinz
Posen gehöriger Oberförstereien sogar 24,5 Quadratmeilen) Staatswald
im Zusammenhang.


Die in Westpreuſsen gelegenen Staatsforsten mit einer Waldfläche
von 126000 ha sind in 18 Oberförstereien geteilt. Diese haben im
Etatsjahre 1891/92 aus den Forstkassen 363945 Mk. an Arbeitslöhnen
verschiedener Art bezahlt. Als Anfuhrlöhne für die von den Holzhänd-
lern und Mühlenbesitzern an die Ablagen und an die Mühlen geschafften
Hölzer können gerechnet werden auf 75000 fm á 1,50 Mk., im Ganzen
112500 Mk., als Flöſslöhne nach auswärts und zu den Mühlen 30000 Mk.,
zusammen also 506445 M.


Da man die zum Unterhalt einer Arbeiterfamilie in dortiger Gegend
nötige Geldsumme zu 400 Mk. annehmen kann, so ergiebt sich, daſs ein
Unterhalt für 1266 Familien und, die Familie zu 5 Köpfen gerechnet, für
6330 Personen gewährt wird.


Die Zahl der auf den Dampfmühlen und den Holzhöfen beschäftigten
Arbeiter kann auf 240, diejenige der auf den Wassermühlen beschäftigten
auf 150, im Ganzen auf 390 Personen angenommen werden. Die Lei-
stenfabriken lohnen 400 Arbeiter. Von diesen 790 Personen dürften
20 Proz. als verheiratet anzunehmen sein, so daſs, die Familie wieder
zu 5 Köpfen gerechnet, noch 632 Personen hinzutreten und die Zahl
der durch Arbeit in den Mühlen und Fabriken ernährten Menschen auf
1422 zu schätzen ist. Das giebt zu obigen 6330 als Anzahl der durch
direkte Geldzahlung, sei es aus der Forstkasse, sei es im weiteren Ver-
laufe des Holzgewerbes ihren Unterhalt findende Menschen: 7752.


[48]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Thatsächlich ist aber diese Zahl noch erheblich gröſser, weil die
meisten Arbeiter noch eine kleine Landwirtschaft betrieben und deshalb
nicht 400 Mk. bares Geld zu ihrem Unterhalt brauchen.


Ney1) giebt für die Staatswaldungen der Oberförsterei Schirmeck
im Elsaſs bei einer Flächengröſse von 3651 ha und einem Derbholzein-
schlage von rund 30000 fm an, daſs hier auf dem Wege vom Walde bis
zur Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffveredelung und Orts-
veränderung über den Waldwert hinaus alljährlich mehr als 1200000 Mk.
neue Werte geschaffen werden.


Jedenfalls beweisen die mitgeteilten Zahlen zur Genüge, daſs die
Forstwirtschaft den Unterhalt zahlreicher Familien und zwar zumeist
in solchen Gegenden ermöglicht, welche einen ausgedehnten Betrieb
der Landwirtschaft wegen Ungunst des Klimas und Armut des Bodens
nicht gestatten.


Wie sehr die Forstwirtschaft durch Gewöhnung an geordnete Ar-
beit und die Gewährung von Arbeitsverdienst hebend auf eine in kul-
tureller Beziehung tiefstehende Bevölkerung einwirkt, hat Schütte in
der oben angeführten Schrift über die Tucheler Heide S. 40 ff. in
schönster Weise dargethan.


Wenn nun auch die Verhältnisse meist erheblich günstiger liegen, als
bei der durch die polnische Herrschaft noch mehr heruntergekommenen
slavischen Bevölkerung der Tucheler Heide, so muſs doch hervorgehoben
werden, daſs die mit der Forstarbeit notwendig verbundene Disziplin
und die sich hierbei ergebende körperliche Gewandheit einerseits, sowie
die Gelegenheit, bares Geld zu verdienen anderseits, auch in anderen
Waldgebieten einen erheblichen Unterschied zwischen dem im Forst-
betriebe beschäftigten Teile der Bevölkerung und den übrigen nur von
der kümmerlichen Landwirtschaft notdürftig ihr Dasein fristenden Be-
wohnern erkennen läſst.


Die angegebenen Momente haben daher stets Waldarbeiter als be-
sonders geeignete Kolonisten erscheinen lassen. Thatsächlich zeigen die
meisten derartigen Ansiedlungen ein vortreffliches Gedeihen, während
vom Walde unabhängige Kolonien vielfach nur eine kümmerliche Exi-
stenz fristen, weil die Leute auf dem armen Boden, der den Verkauf von
Bodenprodukten nicht gestattet, auſserhalb der Waldarbeit fast gar
keine Gelegenheit zum Erwerbe von barem Gelde haben und durch
Miſsernten, Krankheiten u. s. w. rasch in eine ungünstige wirtschaft-
liche Lage geraten.


[49]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
2. Kapitel. Der immaterielle Nutzen des Waldes.

§ 1. Der Einfluſs des Waldes auf Wärme, Niederschlagsmenge und
Luftbewegung
. Der Einfluſs des Waldes auf das von ihm bedeckte
Terrain und dessen Umgebung ist ein ebenso viel erörtertes, als lebhaft
bestrittenes Thema.


Noch vor 20—30 Jahren glaubte man dem Walde einen auſser-
ordentlich weitgehenden günstigen Einfluſs auf Temperatur, Regenmenge,
Feuchtigkeit, Verhütung von Überschwemmungen, Gesundheit u. s. w.
zuschreiben zu müssen, inzwischen hat eine erheblich nüchternere Auf-
fassung Platz gegriffen, welche in ihrer extremsten Form im Wald nur
eine groſse Holzerzeugungsanstalt sehen will und jede weitere Einwir-
kung des Waldes auf Klima, Wasserstand u. s. w. leugnet. 1)


Um diese Frage näher besprechen zu können, ist es nötig, die ver-
schiedenen Richtungen, nach welchen sich ein Einfluſs des Waldes geltend
machen soll, im einzelnen zu untersuchen.


Als solche werden genannt:


  • 1. das Klima und zwar sowohl jenes der bewaldeten Fläche
    selbst, als auch jenes der Umgebung;
  • 2. die ober- und unterirdische Abfuhr der Gewässer;
  • 3. die Bindung des Bodens;
  • 4. der Gesundheitszustand der Bewohner.

§ 2. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche
gelangte Wasser
. Es darf wohl als unbestritten vorausgesetzt werden,
daſs das Klima einer Gegend hauptsächlich von der Zone, in welcher
sie liegt, sowie durch terrestrische und tellurische Ursachen be-
dingt wird; erst in letzter Linie kommt gegenüber den anderen mäch-
tigen Faktoren der Einfluſs der Vegetationsdecke, soweit diese durch
menschliche Thätigkeit hervorgerufen werden kann, in Betracht. Man
kann daher von einem Einfluſs des Waldes nur da sprechen, wo die
Existenz eines solchen durch die übrigen klimatischen Faktoren, namentlich
durch Menge und Verteilung der Niederschläge überhaupt ermöglicht ist. 2)


Woeikof sagt daher sehr mit Recht, daſs es Utopien seien, wenn
man hoffe, „Wüsten durch Pflanzen von Wald in paradiesische Gegenden
verwandeln zu können“.


Bezüglich der Einwirkung des Waldes auf die einzelnen Faktoren,
welche in ihrer Gesamtwirkung das Klima darstellen, dürfte in ge-
drängter Kürze folgendes anzuführen sein:


Schwappach, Forstpolitik. 4
[50]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Der Einfluſs, welchen der Wald auf die Temperatur ausübt, wird
hauptsächlich dadurch bedingt, daſs er die Wärmestrahlung ver-
mindert
und die Luftbewegung abschwächt.


Die bisherige Anschauung über den Einfluſs des Waldes auf die
Lufttemperatur läſst sich nach den Zusammenstellungen von Weber
und einer neueren Publikation von Müttrich in folgenden Sätzen zu-
sammenfassen:


1. Die mittlere Jahrestemperatur der Luft im geschlossenen Walde
ist im allgemeinen etwas kühler, als im Freien, die Differenz beträgt
jedoch selten mehr als 1°.


2. Dieser erkältende Einfluſs tritt am stärksten im Hochsommer
hervor, ist im Winter äuſserst gering und hält im Frühjahr und Herbst
(etwa) die Mitte zwischen beiden.


3. Die mittleren Temperaturextreme werden abgestumpft, und zwar
während der wärmeren Monate die Maxima in höherem Grade, als die
Minima; im Winter zeigt sich umgekehrt ein gröſserer Einfluſs auf die
Minimaltemperaturen, als auf die Maximaltemperaturen. Dieser Einfluſs
hängt sowohl von der Holzart als der Form des Bestandes ab.


Es beträgt während der wärmeren Monate die Abstumpfung der

4. Die täglichen Temperaturschwankungen sind im Walde geringer
als im freien Lande; dieser Einfluſs macht sich im Sommer stärker geltend
als im Winter und wird ebenfalls durch Holzart und Bestandesform
bedingt. Die Abschwächung beträgt 4,1° im Buchenwalde, 3,7° im
Fichtenwalde und 2,8° im Kiefernwalde.


Obwohl schon hiernach die durch den Einfluſs des Waldes bedingten
Differenzen nur unbedeutend sind, so ergeben die neuesten Untersuchun-
gen von Schubert, daſs dieselben wesentlich nur eine Folge der bis-
herigen Beobachtungsmethode sind, welche die Einwirkung der
Strahlung nicht vollständig ausschlieſst. Bei den 30 von ihm 1892 wäh-
rend der Sommermonate zur Zeit der höchsten Tagestemperatur unter
Anwendung des Assmannschen Aspirations-Psychrometers ausgeführten
Beobachtungen hat sich gezeigt, daſs die bisher angenommene Er-
mäſsigung der Lufttemperatur, im Kiefernwald wenigstens, in Wirklich-
keit fast verschwindend ist, was durch weitere 1893 vorgenommene
Untersuchungen bestätigt wird.


Eine Fernwirkung des Waldes auf die Temperatur der Umge-
bung besteht gar nicht, wie auch die Beobachtungen auf den öster-
reichischen und schwedischen Radialstationen ergeben haben.


Infolge der verminderten Bestrahlung ist die mittlere Temperatur
des Waldbodens in allen Bodenschichten niedriger als jene im Freien;
[51]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
der Unterschied ist am gröſsten im Sommer, während im Winter der
Kronenschirm der Bäume nur einen sehr geringen Einfluſs auf die Boden-
temperatur äuſsert. Die Holzart ist auch hier von wesentlicher Bedeu-
tung, und zwar veranlaſst die dichtbeschattende Fichte die gröſsten
Differenzen zwischen der Temperatur des bewaldeten und nichtbewal-
deten Bodens.


Bezüglich des Wassergehaltes der Luft war man schon früher
zu dem Ergebnis gelangt, daſs ein erheblicher Unterschied bezüglich
der absoluten Feuchtigkeit zwischen bewaldetem und unbewaldetem
Terrain nicht besteht, dagegen glaubte man bisher, daſs die relative
Luftfeuchtigkeit im Walde durchschnittlich um etwa 6 %, während
der Sommermonate aber bis zu 10 % gröſser sei, als im Freien.


Nach den erwähnten Untersuchungen von Schubert vermindert
sich jedoch dieser Überschuſs der relativen Luftfeuchtigkeit auf einen
fast verschwindenden Bruchteil. Die Fehler der bisherigen Psychro-
meter scheinen auſser von den Strahlungseinflüssen durch Verschieden-
heit der Windstärke im Felde und Walde bedingt zu sein.


Wesentlich anders als am Boden bezw. in Brusthöhe stellen sich
die Verhältnisse des Wassergehaltes der Waldluft innerhalb des
Kronenraumes und unmittelbar über demselben. Hier ist der Wasser-
gehalt wegen der bedeutenden Verdunstung während der Vegetationszeit
erheblich gesteigert.


Jedenfalls zeigen aber die Schubertschen Untersuchungen in Über-
einstimmung mit bereits von anderen Seiten (Bühler, Ney) gemachten
Ausstellungen, daſs die bisherigen Methoden der forstlich-meteoro-
logischen Beobachtungen im hohen Maſse reformbedürftig sind, und
ist deshalb auch dieses Thema auf die Tagesordnung der nächsten
Versammlung des internationalen Verbandes forstlicher Versuchsanstalten,
welche 1896 stattfinden soll, gesetzt worden.


Eine früher weit verbreitete Ansicht ging dahin, daſs der Wald
einen wesentlichen Einfluſs auf die Menge der atmosphärischen
Niederschläge
im Sinne einer Vermehrung ihrer Frequenz und Quan-
tität äuſsere. 1)


Exakte Untersuchungen haben jedoch gezeigt, daſs dieses, wenn
überhaupt, so doch nur in höchst geringem Maſse der Fall ist. Die Regen-
menge eines gröſseren Bezirkes hängt von ganz anderen und weit
mächtigeren Einflüssen als jenen des Waldes ab.


4*
[52]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Die Beobachtungen über die Niederschlagsmenge auf einer Wald-
blöſse ergeben allerdings gröſsere Zahlen als jene auf freiem Felde in
genügender Entfernung vom Walde und zwar aus folgendem Grunde:


Der Wald übt eine mechanische Wirkung, indem er vermöge
seines Kronendaches die Windstärke vermindert und die durchstreichen-
den Luftströmungen veranlaſst, feintropfigen Regen bezw. kleine
Eiskrystalle abzusetzen. Infolge des Windschutzes zeigen die Regen-
messer
im Walde gröſsere Niederschlagsmengen als auf unbewaldetem
Terrain.


Auf diese rein mechanische Wirkung ist jedenfalls die von Müttrich
(in der Zeitschr. für Forst- und Jagdwesen, 1892. S. 27) mitgeteilte
Einwirkung der Aufforstungen in der Lüneburger Heide zurückzuführen,
wo eben bei der lebhaften Luftbewegung an der Küste der beruhigende
Einfluſs des Waldes besonders fühlbar wird. Wenn schon die durch-
schnittlich 12jährigen Kiefernkulturen die erhebliche Vermehrung der
Regenhöhe von 6 % veranlassen würde, so müſste die Einwirkung
der groſsen Waldungen und der Aufforstungen in anderen Gebieten so
gewaltig sein, daſs sie unmöglich bisher hätte übersehen werden
können, während doch die Beobachtungen hiervon nichts erkennen lassen.


Dieses mechanische „Aussieben“ der atmosphärischen Niederschläge
durch den Wald hat eine entsprechende Minderung der Regenhöhe für
die leeseitig hinter dem Walde liegenden Gebiete, einen sogen. Regen-
schatten
zur Folge, welchen u. a. Hellmann in dem hierfür sehr
geeigneten ebenen Terrain des Grunewald nachgewiesen hat.


Auſser dieser rein mechanischen Wirkung veranlaſst der Wald aber
auch noch eine direkte Steigerung der Niederschlagsmengen dadurch,
daſs die zwischen und unmittelbar über den Baumkronen befindliche
Luftschicht während der Vegetationszeit infolge der Transpiration sehr
wasserreich ist und infolge dessen eine Kondensation bei Abkühlungen
hier früher eintreten kann, als in den benachbarten Luftschichten. Nach
den Beobachtungen von Mathieu und Sartiaux auf der Forstdomäne
Halatte soll bei den oberhalb der Baumkronen ausgeführten Regen-
messungen ein Plus an Niederschlägen von etwa 6 % gefunden
worden sein. Jedenfalls ist diese Einwirkung des Waldes nach den
keineswegs einwandfreien Untersuchungen nur sehr gering und steht
hinter der mechanischen Aussiebung durch die Baumkronen weit zurück.


Unter den Niederschlägen ist der Hagel für die Landwirtschaft
besonders verhängnisvoll. Man hat nun mehrfach dem Walde eine
günstige Wirkung in dem Sinne zugeschrieben, daſs er die Hagelbil-
dung vermindern soll, während umgekehrt nach ausgedehnten Wald-
rodungen die Hagelbeschädigungen angeblich zunehmen; ebenso wird
auch behauptet, daſs Hagelstürme, wenn sie über bewaldetes Terrain
ziehen, sich häufig in Regen umwandeln, teilen oder seitwärts ziehen.


[53]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.

Aus der neuesten Zeit liegen drei Arbeiten vor, welche in dieser
Hinsicht die entgegengesetzte Ansicht vertreten.


Bühler kommt bei seiner Bearbeitung der württembergischen Hagel-
statistik für die Jahre 1828 — 1867 zu dem Ergebnis, daſs sich ein
Zusammenhang zwischen Bewaldung und Hagelhäufigkeit nicht nach-
weisen lasse. Die Annahme, daſs der Wald allgemein die Bildung von
Hagelgewittern verhindere oder wenigstens erschwere, findet aus den
von ihm gemachten Zusammenstellungen keine Bestätigung.


Zu dem gleichen Resultate gelangt Heck1) in seiner neuesten Be-
arbeitung der württembergischen Hagelstatistik unter spezieller Bezug-
nahme auf die Bewaldungsverhältnisse, ebenso auch neuerdings Pliman-
don
bei seinen Beobachtungen im Departement Puy de Dome.


Sarrazin behauptet dagegen entschieden für Norddeutschland, daſs
ein Schutz der Wälder für die im Lee derselben gelegenen Feldmarken
bestehe. Derselbe mache sich hauptsächlich bei lokalen Einzelgewittern
bemerkbar, indessen würden auch die schädlichen Wirkungen verhee-
render Wirbelstürme durch groſse Waldungen gemildert.


Einen sehr bemerkenswerten Einfluſs haben gröſsere Waldungen auf
die Geschwindigkeit und mechanische Kraft der Winde.


Die Bäume, vor allem die Baumkronen, bieten einen sehr elastischen
Widerstand gegen den Angriff des Windes, und die momentane Nach-
giebigkeit der Zweige und Stämme, welche doch immer das Bestreben
haben, in ihre ursprüngliche Lage zurückzukehren, ist nach physika-
lischen Gesetzen das wirksamste Mittel, eine Bewegung allmählich ab-
zuschwächen. Dieser Einfluſs macht sich allerdings nur auf die untersten
Luftschichten geltend, und ist bloſs dann auf weitere Umgebung wirk-
sam, wenn der Wind annähernd parallel zur Bodenoberfläche streicht.


Immerhin gewähren aber doch Bäume noch den meisten Schutz,
weil die mit ihren Stämmen und Kronen in Berührung kommenden
Luftschichten 50—200 mal mächtiger sind, als jene bei einer anderen
bodenständigen Flora.


Waldungen besitzen daher in allen Gegenden, welche von lokalen
Windströmungen zu leiden haben, eine nicht zu unterschätzende günstige
Wirkung für die dahinter liegenden Grundstücke. Dieses ist nament-
[54]A. Erster (allgemeiner) Teil.
lich der Fall im Küstengebiete und auf den Hochlagen der Gebirge,
aber auch in ausgedehnten Ebenen des Binnenlandes, deren Klima
einen kontinentalen Charakter trägt und während der Vegetationszeit
Perioden groſser Trockenheit mit sich bringt, macht sich der Einfluſs
des Waldes in dieser Richtung sehr fühlbar.


Bei groſser Trockenheit kommt namentlich noch der Umstand in
Betracht, daſs die Luft zwischen den Baumkronen und unmittelbar über
denselben infolge der lebhaften Transpiration relativ und absolut reich
an Wasserdampf ist. Streichen nun relativ wasserarme Luftströmungen
durch den Wald, so werden sie hier feuchter und trocknen das freie
Land, mit welchem sie alsdann in Berührung kommen, weniger aus.


In dem Umstande, daſs Waldungen die Kraft des Windes brechen
und den Feuchtigkeitsgehalt der durchstreichenden Luft erhöhen, also
nach zwei Richtungen vermindernd auf die Austrocknung des leeseitig
gelegenen freien Landes wirken, dürfte die günstige Einwirkung der Auf-
forstungen in Ungarn (Coburg- Koharysche Herrschaft Vaiz bei Pilis)
und in Südruſsland (Gouvernement Ekatarinoslaw, Kreis Mariupol) zu
suchen sein.


§ 3. Die Einwirkung des Waldes auf das an die Bodenoberfläche
gelangte Wasser
. Obwohl aus den angegebenen Gründen die Nieder-
schlagsmengen innerhalb des Kronenraumes der Waldbäume gröſser
sind, als auf unbewaldetem Terrain, so gelangen doch auf den Boden
des geschlossenen Waldes erheblich geringere Wasserquantitäten, weil
ein bedeutender Prozentsatz der Niederschläge an den Blättern, Zweigen
und Ästen hängen bleibt und von hier unmittelbar wieder verdampft. Diese
Differenz zu Ungunsten des Waldes wurde bisher zu durchschnittlich
25 % (20,2 % bei der Fichte, 28,0 % bei der Kiefer) angegeben.
Ney1) hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, daſs auch hier ein
Beobachtungsfehler vorliegt, indem das an den Stämmen herab-
flieſsende Wasser
auſser Acht gelassen wird. Berücksichtigt man
dieses, so wird der angegebene Unterschied etwa auf die Hälfte herab-
gemindert. Das an den Stämmen herabgeflossene Wasser ist ausser-
dem für die Pflanzenernährung und Quellenbildung deshalb von beson-
derer Bedeutung, weil die teilweise sehr erheblichen 2) Wassermengen
nicht tropfenweise über eine groſse Fläche verteilt sind, sondern an
einer und derselben Stelle den Boden erreichen.


Ein Teil der Niederschlagsmengen, welche auf den Waldboden
[55]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
gelangt sind, wird von der Bodendecke oder den obersten Bodenschichten
festgehalten und verdampft wieder, ein zweiter Teil dringt in den
Boden selbst ein und ein dritter Teil flieſst bei geneigtem Terrain auf
der Bodenoberfläche ab oder bildet in ebenem Terrain bei entsprechender
Bodenbeschaffenheit eine stagnierende Wasserschicht oberhalb des Bodens.


Die Verdunstung des in der Bodendecke und in den obersten
Bodenschichten vorhandenen Wassers ist wegen der geringeren Er-
wärmung des Waldbodens und der verlangsamten Luftbewegung nicht
nur weniger rasch, sondern auch geringer als im freien Lande.


Man kann nach den gegenwärtig vorliegenden Zahlen annehmen,
daſs im Durchschnitt des ganzen Jahres 40—45 % der Niederschlags-
menge verdunsten und 55—60 % (im Gebirgswald bis zu 90 %)
dem Boden erhalten bleiben, während auf einer Kulturfläche etwa 90 %
verdunsten. Im Walde wird also ungefähr doppelt soviel Wasser in den
Boden eindringen, als im freien Lande.


Für die einzelnen Niederschläge stellt sich das Verhältnis wesent-
lich anders, weil der Waldboden der Regel nach mit einer Streuschicht
bedeckt ist, welche ziemlich viel Wasser aufsaugt, so daſs nach längerer
Trockenheit von schwachen Niederschlägen unter Umständen gar nichts
in den Boden gelangt, sondern das gesamte Wasser zunächst von der
Streu absorbiert und von dieser alsdann wieder verdampft wird.


Auf die günstigen Wirkungen, welche diese Aufsaugungsfähigkeit
der Streudecke nach anderen Richtungen äuſsert, wird weiter unten
näher eingegangen werden.


Das in den Waldboden eingedrungene Wasser verdampft, wie
bemerkt, teilweise wieder, die Streudecke bildet jedoch hierfür ein sehr
wirksames Hemmnis.


Nach den Untersuchungen von Ebermayer wird durch dieselbe
eine Herabminderung der Verdunstungsmenge um 50 % erreicht.
Die Beschaffenheit des Bodens, des Bestandes und der Holzart modi-
fiziert natürlich diesen Betrag ganz erheblich.


Ein weiterer Teil des Bodenwassers liefert das Vegetationswasser
der Bäume, dessen Menge unmöglich genau festgestellt werden kann,
aber jedenfalls einen sehr erheblichen Betrag repräsentiert, da der
Wasserverbrauch der Bäume infolge der hochangesetzten Kronen mit
groſser Oberfläche und unter der Einwirkung stärkerer Luftströmung
nach allen Versuchen ein ganz gewaltiger ist.


Unter gewissen Voraussetzungen der Terrainkonfiguration (Über-
gang aus steilerer Neigung in eine minder steile nach unten hin bei
undurchlassendem Untergrund 1) kann die Waldvegetation infolge der oben
besprochenen starken Verdunstung eine Versumpfung verhindern,
[56]A. Erster (allgemeiner) Teil.
bezw. es kann nach Entfernung des Holzbestandes eine Versumpfung ein-
treten, welche beim Heranwachsen einer neuen Baumgeneration dann
allmählich wieder verschwindet.


Für das weitere Schicksal des nach Abzug des direkt an der
Bodenoberfläche verdunsteten und des zur Deckung des Bedarfs der Ve-
getation nötigen Wassers noch verbleibenden Teiles ist die Beschaffen-
heit des Bodens und des Untergrundes maſsgebend, indem es hiernach
bald längere bald kürzere Zeit in den oberen Bodenschichten festge-
halten wird und alsdann entweder in die Tiefe versinkt oder auf un-
durchlässigen Schichten seitwärts abflieſst.


Von diesem Wasservorrat des Bodens interessiert hier namentlich
jene Quote, welche an geeigneten Stellen in Form von Quellen wieder
an die Oberfläche tritt, da dem Walde früher ein groſser Einfluſs auf
die Bildung und Erhaltung der Quellen sowie deren Wasserreichtum zu-
geschrieben wurde und teilweise auch heute noch wird.


Bei näherer Betrachtung ergiebt sich jedoch, daſs die Existenz der
Quellen in erster Linie von geotektonischen Verhältnissen abhängt.


Groſse Waldgebiete, welche auf Sandstein und Kalk stocken, sind
auſserordentlich arm an Quellen weil die Schichtenbildung und Zerklüf-
tung des Grundgesteines namentlich bei einzelnen Formationen (Quader-
sandstein, Jurakalk und -Dolomit) sofort ein tiefes Eindringen des
Wassers bedingt, während andere Formationen, z. B. das Urgebirge, un-
abhängig von der Bewaldung, zahlreiche Quellen zeigen. Der günstige
Einfluſs des Waldes bezüglich der Quellen kann nur in der Verlang-
samung des Wasserabflusses durch die Streudecke, welche das Ein-
dringen in den Boden begünstigt, sowie in der Verminderung der Ver-
dampfung des einmal in den Boden eingedrungenen Wassers gesucht
werden; letzteres ist in um so höherem Grade der Fall, je näher unter
der Bodenoberfläche die Zuflüsse der Quelle verlaufen. Jedenfalls hat
der Wald in dieser Beziehung nur eine untergeordnete Bedeutung. Hon-
sell
faſst in seiner hydrographischen und wasserwirtschaft-
lichen Beschreibung der Hauensteiner Alb
(Karlsruhe 1889)
in dieser Beziehung die Ergebnisse der im Gebiet der Hauensteiner
Alb im südlichen Schwarzwald durchgeführten systematischen Unter-
suchungen dahin zusammen, daſs auf der zu 51 % bewaldeten 243 Quadrat-
kilometer groſsen Fläche eine Einwirkung der Bodendecke auf das Vor-
kommen und die Ergiebigkeit der Quellen nicht nachzuweisen ist, sondern
daſs auf die Ergiebigkeit der Quellen vorzugsweise die geognostische
Beschaffenheit des Gebietes, die Mächtigkeit des Verwitterungsbodens
und die Neigungsverhältnisse ausschlaggebend zu sein scheinen.


Unter Umständen kann die Bewaldung sogar nachteilig für die
Quellen sein, da die Bäume bedeutende Wassermengen verbrauchen,
welche bei Rodung des Waldes anderweitig verfügbar werden.


[57]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.

§ 4. Die Einwirkung des Waldes auf das Regime der Flüsse. Eine
weitere wichtige hier zu erörternde Frage betrifft die Einwirkung des
Waldes auf das „Regime“ der Flüsse, d. h. die Gesamtheit der
Schwankungen, welchen der Wasserstand derselben ausgesetzt ist.


Eine sehr verbreitete Anschauung geht bekanntlich dahin, daſs
einerseits infolge der in den letzten Jahrhunderten vorgenommenen
Waldrodungen sich der Wasserstand der Flüsse bedeutend gemindert
und deren Schiffbarkeit abgenommen habe, sowie daſs hierin auch die
Ursache der in der Neuzeit mehrfach beobachteten verheerenden Über-
schwemmungen zu suchen sei.


Der Wald soll hier in doppelter Richtung wirken, indem er einer-
seits Schutz des Wassers zur Abwendung von Wassermangel und ander-
seits Schutz gegen Wasserübermaſs gewährt.


Was nun zunächst die Wasserstandsfrage betrifft, so nehmen aller-
dings verschiedene Forscher, z. B. Berghaus und Wex, an, daſs all-
mählich ein Sinken des mittleren Wasserspiegels der Flüsse stattgefunden
habe, anderseits leugnen hervorragende Sachverständige auf dem Ge-
biete des Wasserbaues, namentlich Dechen und Hagen, diese Abnahme.


Eingehende Untersuchungen haben aber auch gezeigt, daſs dem
Sinken des Wasserstandes an einzelnen Orten ein Steigen desselben an
anderen entgegensteht. Auſserdem kommt es aber bei Beantwortung
der vorliegenden Frage, wie namentlich auch Purkyne bemerkt, viel
weniger auf die mittlere Höhe des Wasserstandes, als auf die Menge
des vorbeigeflossenen Wassers an; diese hängt aber neben der Höhe
des Wasserstandes auch von der Breite des Fluſsbettes und der Wasser-
geschwindigkeit ab. In den transportierten Wassermengen scheint eine
Minderung, soweit zuverlässige Aufzeichnungen reichen, nicht einge-
treten zu sein.


Bezüglich des Einflusses der Rodungen ist zu bemerken, daſs in
neuerer Zeit umfassende Rodungen überhaupt nicht und namentlich nicht
in den Gebieten des Rheines vorgenommen worden sind, dessen Über-
schwemmungen 1879 und 1882 hauptsächlich dazu veranlaſst haben,
diese Verhältnisse eingehend zu studieren. 1)


Da der Wald auf die Menge der Niederschläge nur einen ganz
verschwindenden Einfluſs hat, so kann seine Bedeutung für den Wasser-
stand der Flüsse lediglich darin zu suchen sein, daſs er dazu beiträgt,
denselben möglichst gleichmäſsig zu gestalten. Dieses geschieht in drei-
facher Richtung:


a) Der gut behandelte Wald saugt in seiner Streudecke ziemlich
viel Wasser auf und läſst erst den Überschuſs abflieſsen. Hierdurch wird
[58]A. Erster (allgemeiner) Teil.
der Wasserabfluſs überhaupt verlangsamt, durchlässiger Boden wird
durch die Streudecke teilweise undurchlässig und giebt etwas mehr
Wasser seitlich an die Flüsse ab, als beim Fehlen des Waldes.


b) Eine weitere günstige Wirkung der Wälder für die Regulierung
des Wasserstandes liegt darin, daſs sie die rasche Verdampfung des
Wassers in den durch sie flieſsenden kleinen Wasserfäden und Bächen
vermindern; es schicken daher die Waldungen den Flüssen im Sommer-
halbjahre einen nachhaltigeren Tribut zu, als unter sonst gleichen Um-
ständen das freie Feld.


c) Endlich wird infolge der im Frühjahre wesentlich geringeren Luft-
und Bodentemperatur im Walde in den meisten Fällen die Schneeschmelze
verzögert, wegen des langsameren Schneeabganges mehr Wasser in den
Boden eindringen und so den Flüssen nicht die ganze Wassermenge
des Einzugsgebietes auf einmal zugehen, sondern diese für eine längere
Periode verteilt werden.


Diese Einflüsse des Waldes reichen jedoch keineswegs aus, um die
schädlichen Einflüsse von extremen Witterungsverhältnissen zu verhüten.


In Perioden langanhaltender Trockenheit versiegen schlieſslich auch
die Zuflüsse aus dem Walde, allerdings langsamer als solche, welche aus
unbewaldetem Terrain kommen.


Noch weniger ist der Wald aber im stande, wie vielfach ange-
nommen wird, groſse Überschwemmungen zu verhindern.


Solche entstehen entweder durch ungewöhnlich starke, lang-
dauernde Regengüsse
oder infolge plötzlicher Schnee-
schmelzen
unter Mitwirkung von Regen.


Das wirksamste Agens des Waldes zur Verlangsamung der Wasser-
abfuhr ist die Absorptionsfähigkeit der Bodenstreu und in
geringerem Maſse das Festhalten von Schnee und Wasser durch die
Kronen. Vergleicht man jedoch die Wassermengen, welche von der
Streu zurückgehalten werden können, mit den Niederschlagsmengen, die
zur Entstehung von Hochwässern führen, so zeigt sich, daſs erstere nur
einen kleinen Bruchteil der letzteren bilden.


Nach den Ermittelungen von Bühler, mitgeteilt in der XVIII. Ver-
sammlung deutscher Forstmänner zu Dresden, bleiben höchstens pro
ha 5—7000 l bei Buchen und 25—30000 l bei Nadelholz auf den Bäumen
hängen, was einer Niederschlagshöhe von höchstens 3 mm entspricht.
Die Streudecke absorbiert in Buchenbeständen im Maximum 18000 l,
in Fichten- und Tannenbeständen 60000 l, also 1,8—6 mm.


Nun nimmt Hellmann an, daſs in Deutschland bis zu 100 mm
Regen innerhalb 24 Stunden und bis zu 50 mm in einer Stunde fallen;
im Hochgebirge sind die entsprechenden Beträge noch viel grösser: in
St. Gallen fielen z. B. vom 27. August bis 2. September 1881 sogar
448 mm.


[59]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.

Was bedeuten solchen Massen gegenüber die 10 Millimeter, welche
der Wald zurückhalten kann!


Auſserdem kommt noch in Betracht, daſs die Humusdecke, wenn
sie einmal mit Wasser gesättigt ist, das Durchsickern des neuhinzuge-
führten Wassers im hohen Maſse erschwert, bei dichter Lagerung sogar
zum groſsen Teil verhindert und so ein oberflächliches Abflieſsen veranlaſst.


Der Wald wird demnach bezüglich der Abfuhr des Regen- und
Schneewassers nur dann einen nennenswerten Einfluſs äuſsern, wenn
die Niederschlagsmenge jene Gröſse, welche Äste und Streu zurück-
halten können, nicht um ein Vielfaches überschreitet, also namentlich
bei gewöhnlichen Gewitterregen. Bei groſsen Katastrophen, welche durch
starke, wochenlange und zugleich territorial sehr ausgedehnte Regen
veranlaſst werden, kann der Wald die Gefahr nur etwas vermindern,
jedoch keineswegs beseitigen.


Ähnlich verhält sich der Wald gegenüber den Schneefällen, indem
hier bei geringen Schneemassen ein erheblicher Prozentsatz (Bühler
konstantierte in einem Falle 88 %) von den Nadeln zurückgehalten
wird und verdunstet.


Überschwemmungen infolge plötzlicher Schneeschmelze treten aber
dann ein, wenn die Temperatur in dem ganzen Einzugsgebiete sehr
rasch steigt, womit gewöhnlich auch der Eintritt von Regenfällen ver-
bunden ist. Für das Schmelzwasser des Schnees vermag der Wald noch
weniger zu leisten, als bei Regengüssen, da der Boden unter dem Schnee
meist gefroren ist und noch langsamer auftaut als im freien Felde.
Auſserdem schmilzt der Schnee im Walde im allgemeinen sogar leichter
als auf freiem Felde, weil er dort wegen der schwächeren oder aus-
geschlossenen Sonnenwirkung der Regel nach nicht die feste, firnartige,
schlieſslich selbst kompakte, eisähnliche Beschaffenheit annimmt, welche
im Freien in der Hauptsache das Resultat des häufig wiederholten
Wechsels von schwachem Auftauen am Tage und Wiederfrieren wäh-
rend der Nacht bei wolkenlosem Himmel ist (Borggreve).


Die Erkenntnis, daſs durch Bewaldung den Hochwasserkatastrophen
nicht vorgebeugt werden kann, hat daher in neuerer Zeit zu dem Be-
streben geführt, dieses Ziel auf dem Wege der Wasserbaukunde,
namentlich durch Thalsperren, Sammelteiche u. s. w. zu erreichen.


§ 5. Die Bindung des Bodens im Gebirge. Noch gröſseren Schaden,
als die bloſse Überstauung mit Wasser, welche häufig durch zurück-
gelassenen Schlamm und Schlick sogar düngend wirkt, veranlassen die
Geschiebe, Gerölle, Steine, Sand u. s. w., welche bei heftigen Regen-
güssen im Gebirge von bloſsliegenden, leicht verwitternden Bodenstellen,
von der Sohle der Wasserläufe oder deren seitlichen Hängen losgerissen,
in den Wasserläufen fortgeschwemmt und schlieſslich an Stellen mit
geringerer Wassergeschwindigkeit wieder abgelagert werden.


[60]A. Erster (allgemeiner) Teil.

Die bekannteste und verheerendste Form derartiger Schädlichkeiten
bilden die Wildbäche1); aber auch da, wo es nicht zur Bildung eigent-
licher Wildbäche kommt, wirken die erwähnten Erscheinungen im hohen
Maſse kulturfeindlich, wie z. B. verschiedene Gegenden der Vorder-
pfalz zeigen.


Gegen diese Verwüstungen gewährt der Wald jedenfalls den besten
Schutz, welcher überhaupt möglich ist und der in den meisten Fällen
auch ausgiebig und erfolgreich wirkt.


Grasnarben binden zwar ebenfalls den Boden, allein der im Ge-
birge sehr dichte Rasen bildet einen Filz, in welchen der Regen nur
schwer eindringt und über den er deshalb rasch hinwegflieſst. Auſser-
dem bieten aber auch Rasenflächen nicht die gleiche Sicherheit gegen
Runsenbildung wie der Wald. Man ist daher in Frankreich bei der
Wildbachverbauung von der bloſsen Berasung (gazonnement) zurück-
gekommen und wendet innerhalb der Baumgrenze überall die Aufforstung
(reboisement) zur Bindung des Bodens an. 2)


Der Wald wirkt in dieser Richtung dadurch, daſs er die mecha-
nische Gewalt der Niederschläge mindert, das oberflächliche Abflieſsen
des Wassers verlangsamt und das Mitnehmen des Gesteinsschuttes und
der gelockerten Gesteinstrümmer verhindert.


Fällt Regen auf vegetationslosen Boden, so werden hier durch das auf-
stoſsende Wasser die Poren des Erdreichs verstopft, indem es die undurchlas-
senden Lehmteilchen in die Öffnungen hineinpreſst. Das Wasser vermag
nicht mehr einzudringen und sammelt sich an der Oberfläche; an den Ge-
hängen bilden sich Wasserrinnen, in welchen es abflieſst und schlieſslich
mit ungeheurer Gewalt dem Thale zueilt. Bei plötzlicher Schneeschmelze
oder nach heftigen Regengüssen entstehen an steilen Abhängen Runsen,
welche in ihrem unteren Teile den Anblick einer groſsen Furche dar-
bieten, an deren Fuſse das von oben abgeschwemmte Material in Form
eines Schuttkegels angehäuft ist. Bei erneuten Regengüssen und
Schneeschmelzen sammeln sich die Gewässer in solchen Vertiefungen,
führen die Erdteilchen fort, welche den Gesteinstrümmern als Stütze
dienen; letztere folgen, ihres Stützpunktes beraubt, denselben nach. Alle
Runsen, welche zu gleicher Zeit und in gleicher Richtung thätig sind,
führen eine förmliche Lawine im flüssigen Zustande in die sie vereini-
gende Schlucht. Das geringste Hindernis, welches dieser weichen
Masse begegnet, leitet sie von der Achse des Gebirges ab und stürzt sie
auf die steilen Uferhänge, deren Fuſs unterwaschen wird und verschwindet;
[61]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
hierdurch wieder ist der Einsturz des höher gelegenen Geländes be-
dingt. Diese zerstörenden Wirkungen wiederholen sich und bewirken
eine Reihe von Einstürzen, deren Massen sich mit den von der
Bergseite herabgekommenen vereinigen und zusammen jene groſsen
Muren bilden, welche das bewohnte und fruchtbare Gelände auf weite
Entfernungen in Wüsten verwandeln.


Wie kolossal die Erdmassen sind, welche bei derartigen Katastro-
phen bewegt werden, zeigt ein von Demontzey mitgeteilter Fall, wo
bei einem einzigen Gewitter am 13. August 1876 im Thale der Ubaye der
Wildbach von Faucon (Kanton und Arrondissement Barcelonette) nicht
weniger als 169000 cbm feste Masse und 65000 cbm Wasser herabbrachte.


Die Erkenntnis der vorteilhaften Wirkung des Waldes ist schon
alt; die Franzosen haben zuerst von der Schutzwirkung desselben einen
ausgedehnten Gebrauch gemacht, nachdem Surell bereits 1842 in seinem
Werke „Etude sur les torrents des Hautes Alpes“ folgende Sätze aufgestellt:


1. Die Bestockung eines Bodens mit Wald verhindert die Bildung
von Wildbächen.


2. Die Entwaldung liefert den Boden den Wildbächen als Beute aus.


3. Durch Ausdehnung der Wälder werden die Wildbäche beseitigt.


Über die in Frankreich angewandte Methode der Wildbachverbau-
ung und die damit erzielten Erfolge hat Demontzey in seinem berühm-
ten Werke „Etude sur les travaux de reboisement et de gazonnement
des montagnes“ berichtet und wird auf dieses von Seckendorff über-
setzte Buch bezüglich der Details der Wildbachverbauung verwiesen. In
Oesterreich, Italien und der Schweiz hat man, dem Beispiele Frankreichs
folgend den gleichen Weg betreten, welcher zwar langsam, aber doch
sicher günstige Resultate liefert.


Wenn nun auch diese Katastrophen im Hochgebirge wegen der
gröſseren Niederschlagsmengen, der Steilheit der Gehänge und der be-
deutenderen Höhenunterschiede am groſsartigsten und verheerendsten
sind, so kommen doch ähnliche Beschädigungen je nach den geogno-
stischen und topographischen Verhältnissen im Mittelgebirge und sogar
im Hügellande ebenfalls vor, wo sie wegen der höheren Stufe der Boden-
kultur und der dichteren Bevölkerung um so verheerender wirken.


Daſs auch hier der Wald einen vortrefflichen Schutz gewährt, ist
durch die neueren Untersuchungen im Gebiete des Rheinstromes bestä-
tigt worden, von denen die eine, oben bereits erwähnte sich nur auf
die Hauensteiner Alb bezog, während die zweite, im Auftrage der Reichs-
kommission zur Untersuchung der Rheinstromverhältnisse, das Stromge-
biet des Rheines und seiner Nebenflüsse von den Quellen bis zum Aus-
tritt des Stromes aus dem deutschen Reiche in Betracht gezogen hat.


Honsell, Vorstand des badischen Zentralbüreaus für Meteorologie
und Hydrographie, bemerkt über die Wirkung des Waldes in dem erst-
[62]A. Erster (allgemeiner) Teil.
genannten Werke: „Ganz unbestreitbar und hydrographisch von der
gröſsten Bedeutung ist die durch den Wald bewirkte Befestigung des
Bodens. Nach dieser Richtung erfüllt auch der Wald des Albgebietes
seine Aufgabe als Schutzwald voll und ganz.“


Das Ergebnis der umfassenderen Erhebungen im Stromgebiete des
Rheines über den Einfluſs der Bewaldung faſst das ebenfalls bereits
citierte Werk auf S. 107 in folgenden Worten zusammen:


„Die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Waldes ist zum wenigsten
überschätzt worden, wenn man der Abnahme der Waldbedeckung, wie
sie sich mit der Zunahme der Bodenkultur allerwärts vollzogen hat,
den schroffen Wechsel in der Wasserführung der Bäche, Flüsse und
Ströme, die Verschärfung einerseits der Trockenperioden (Wasserklem-
men), anderseits der Hochwassererscheinungen ausschlieſslich oder
doch in erster Reihe zuschreiben wollte.


Von ganz unzweifelhaft wohlthätiger Bedeutung aber ist der Wald
in den Gebirgen durch die Befestigung des Verwitterungsbodens, wo-
durch Abschwemmungen, Bergschlipfe, die Bildung von Trümmerhalden
und die Lieferung von Schuttmassen nach den Thälern und in die
Wasserläufe verhütet oder gemindert werden. In Bezug auf die Ver-
minderung der Geschiebeführung der Gewässer kommt fast allen Wal-
dungen an den steileren Bergabhängen die Eigenschaft des Schutz-
waldes zu.“


So wertvoll und wirksam aber auch der Schutz des Waldes ist, so
wäre es doch ungerechtfertigt, wenn man glauben wollte, daſs es mög-
lich ist, durch den Wald allein und unter allen Umständen die
Bildung von Wildbächen und die Abschwemmung der fruchtbaren Boden-
schichten überhaupt verhindern zu können.


Die geognostische Zusammensetzung des Bodens kommt
auch hier ganz besonders in Betracht. Unter gleichen Bewaldungsver-
hältnissen sind die harten Gebirgsarten, wie Kalk, Gneis, Granit u. s. w.,
ungleich widerstandsfähiger als die weichen Formationsglieder, welche
leicht tiefe Runsen zeigen.


Am belehrendsten in dieser Beziehung sind die Karpathen, deren
Masse aus wechsellagernden Schichten von Karpathensandstein und
Thonschiefern von verschiedener Mächtigkeit gebildet wird.


Der Verfasser hat sich schon wiederholt und an verschiedenen
Stellen überzeugt, daſs hier mitten im vollständig geschlossenen und
absolut schonend behandelten Walde die Bildung von tiefen Runsen und
gefährlichen Wildbächen vorkommt, indem die Schieferschichten ver-
wittern und vom Wasser weggeführt werden, während die nunmehr haltlos
gewordenen Sandsteinschichten zusammenbrechen. Ebenso hat derselbe
ausgedehnte Vermurungen und Rutschungen gesehen, welche dadurch
entstanden sind, daſs die Thonschieferschichten teilweise verwittert und
[63]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
mit Wasser vollgesogen auf den unterliegenden, steil geneigten Sand-
steinschichten abrutschten und so mit dem darauf stockenden Wald-
bestand in die Tiefe kamen.


Es muſs aber nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daſs nach
Rodung des Waldes derartige Katastrophen noch verheerender und in
viel gröſserem Maſse auftreten würden.


Von gröſster Bedeutung für die Schutzwirkung des Waldes im Hoch-
gebirge ist der Umstand, ob die Waldvegetation bis zur Spitze des Berges
hinaufreicht oder nicht.


In letzterem Falle kann natürlich durch den Wald die Entstehung
von Wildbächen und Muren in den oberhalb liegenden Partien ebenso-
wenig verhindert werden, als die Bildung von Lawinen. 1) Der Wald
kann hier nur bis zu einem gewissen Grade Schutz gegen die von oben
kommenden Stein- und Gerölle- oder Schneemassen gewähren. Dieser
wird um so geringer sein, je gröſser diese Massen und je höher die ober-
halb liegenden Berghänge sind, weil hiermit deren Energie zur Über-
windung des vom Walde geleisteten Widerstandes wächst.


§ 6. Die Bindung der Flugsandschollen und Wanderdünen. Nicht
minder verheerend als die Wucht der mit elementarer Gewalt nieder-
stürzenden Wildbäche und Muren ist das zwar langsame, aber stetige
und unaufhaltsame Wirken des Flugsandes!


Dieser findet sich hauptsächlich an der Meeresküste als Dünensand;
aber auch das Binnenland hat ausgedehnte Gebiete fliegenden Sandes
aufzuweisen. 2)


Der Wald ist für beide Formen von gröſster Wichtigkeit, da die
unvorsichtige Rodung des Waldes in vielen Fällen die Bildung von
Flugsandschollen und Wanderdünen veranlaſst hat, sowie anderseits die
Aufforstung in der Regel das beste und vielfach sogar das einzige Mittel
ist, um den Flugsand zu binden und die betreffenden Flächen nutzbar
zu machen.


Bezüglich der binnenländischen Flugsandschollen behauptet Wessely,
dieselben seien sämtlich in historischer Zeit dadurch hervorgerufen worden,
daſs in der Regel durch den Unverstand der keine Zukunft, sondern nur
den Moment berücksichtigenden Habsucht der Menschen auf einer Sand-
heide irgendwo die schützende Pflanzendecke samt der zunächst dar-
unterliegenden humosen und deshalb bindenden Sandschichte beseitigt,
sowie damit der unter der letzteren vorkommende lose Sand der Ein-
wirkung des Windes eröffnet worden ist.


In vielen Fällen ist nachweisbar, daſs die Entwaldung die Veran-
[64]A. Erster (allgemeiner) Teil.
lassung zur Flugsandbildung gegeben hat, so z. B. nach Burckhardt
im Emsland bezüglich der dort fast 6000 ha umfassenden Flugsand-
flächen; ebenso bieten die gerodeten Weideabfindungsflächen in den
östlichen Provinzen Preuſsens recht ausgedehnte und traurige Beispiele
in dieser Richtung.


In noch höherem Grade zeigen sich die bösen Folgen der Entwaldung
an der Seeküste durch Bildung von Wanderdünen, da hier die Wirkung
des Windes ungleich energischer und langdauernder ist, als im Binnenlande.


So hat die Entwaldung der frischen Nehrung zu Anfang des 18. Jahr-
hunderts ein Gelände von circa 100 km Länge in eine Wüste verwandelt,
das frische Haff teilweise versandet und die Wasserstraſse zwischen El-
bing, dem Meere und Königsberg unfahrbar gemacht.


Die ausgedehnten Aufforstungen von Flugsandschollen, welche be-
reits seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in groſsem Maſsstabe aber seit
etwa 50 Jahren in fast allen Kulturländern Europas stattgefunden haben,
tragen bereits die besten Früchte und bilden den besten Beweis für die
hohe volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes unter derartigen Ver-
hältnissen.


Eine der groſsartigsten Anlagen dieser Art ist die Wiederbewaldung
der Landes de Gascogne, eines Landstriches, der in beiläufiger Aus-
dehnung von 800000 ha südlich von Bordeaux zwischen den Fluſsthälern
der Garonne und des Adour gelegen ist. 1) Vor 70 Jahren trug derselbe
noch den Charakter einer ungeheuren Wüste, welche im Winter über-
schwemmt, im Sommer dagegen heiſs und trocken war. Die fast hori-
zontale Lage des Bodens, sowie der Umstand, daſs der Sand in einer
Tiefe von meist nur 40—50 cm von Ortstein unterlagert war, gestattete
den im Winter reichlich niedergehenden Regengüssen weder einen ober-
noch einen unterirdischen Abfluſs; dagegen gab es auf dem ganzen
Plateau dadurch, daſs das Wasser durch die brennenden Sonnenstrahlen
rasch verdunstete, weder Quellen noch Wasseradern.


Heute haben sich die ehemaligen Heide- und Flugsandflächen in
herrliche Seekiefern- und Eichenwälder verwandelt, und die Landes sind
das waldreichste Departement Frankreichs geworden. Bahnen, Kanäle,
Straſsen und Wege durchziehen nach allen Richtungen den ganzen Land-
strich, und an Stelle der vom Fieber dezimierten und moralisch tief-
stehenden Hirtenbevölkerung ist ein gesundes, gesittetes, glückliches und
reiches Industrievolk getreten.


Blanc sagt über den Einfluſs der Kultur von Pinus maritima in
den Landes in einem Artikel der Revue des eaux et forêts: l’arbre in-
[65]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
stallé a donné des resultats surprenants. Il a amelioré le climat, assaini
le pays, fait disparaitre le marais!


Daſs auch die Meeresdünen mit dem günstigsten Erfolge durch Be-
waldung gebunden und nutzbar gemacht werden können, zeigen
ausgedehnte Aufforstungsarbeiten, von denen hier beispielsweise nur
jene auf der kurischen Nehrung genannt sein mögen. Diese be-
zwecken, die auf andere Weise (Baggerung u. s. w.) unmöglich abzu-
wehrende Versandung des Hafens von Memel und des kurischen Haffs
zu verhindern.


Mit einem Kostenaufwande von jährlich 100000 M. ist dort bereits
eine Strecke von 10 km Länge und durchschnittlich 2 km Breite auf-
geforstet, die günstige Wirkung äuſsert sich in unverkennbarer und groſs-
artiger Weise. Alljährlich wird eine Strecke von 1 km dieser schreck-
lichen, absolut vegetationslosen Wanderdünen für die Kultur gewonnen.


Indessen muſs doch auch hervorgehoben werden, daſs an der Küste
der Wald den vorhandenen schädlichen Einflüssen nur im beschränkten
Maſse entgegenwirken kann.


Insbesondere ist er nicht in der Lage, den durch die elementaren
Gewalten der Meeresströmungen und Sturmfluten veranlaſsten Abbruch
der Küste zu verhüten. Da der Wald nicht unmittelbar am Strand
gedeihen kann, so vermag er auch nicht das Hereinwehen des bei der
Ebbe austrocknenden Sandes vom Meere in das Land zu verhindern.


Die Wirksamkeit des Waldes beginnt erst hinter der Vor- oder
Schutzdüne auf der sogenannten hohen Düne. Unter Umständen
kann aber selbst ein gut geschlossener Wald das Vorrücken der auf
ihn treffenden Wanderdüne nicht aufhalten, sondern beschleunigt dieses
sogar noch. 1)


Wenn nämlich der fliegende Sand der wandernden Düne in den
Wald kommt, so beruhigt sich die Luftströmung, ähnlich, wie dieses
oben bereits für Regen und Schnee besprochen worden ist. Infolgedessen
fällt der Sand nieder und begräbt den Wald. Werden also durch den
Wald die Luftströmungen, welche den Dünensand seewärts treiben,
abgehalten, so wird durch ihn der Gang der Düne sogar noch be-
schleunigt.


Der Wald kann nur dann eine günstige Wirkung haben, wenn
der vom Lande kommende Wind nicht abgeschlossen wird und er selbst
mächtig genug ist, um die Windströmungen, welche die Düne in das
Land hineintreiben, genügend abzuschwächen.


Nur unter diesen Voraussetzungen verlangsamt der Wald die Wan-
derung der Düne und zerstreut diese, nachdem er sie an sich heran-
gezogen hat.


Schwappach, Forstpolitik. 5
[66]A. Erster (allgemeiner) Teil.

§ 7. Die sanitäre Bedeutung des Waldes. Die sanitären Einflüsse
des Waldes pflegen von seiten des groſsen Publikums meist gewaltig über-
schätzt zu werden, indem man häufig dem Walde die Fähigkeit zu-
schreibt, Gegenden, in welchen gewisse Krankheiten, z. B. Malaria,
endemisch sind, hiervon vollständig zu befreien. Die Eukalyptuskulturen
in der Campagna und die selbst in Fachkreisen zu einer sagenhaften
Berühmtheit gewordene Erzählung von dem Kloster Tre Fontane spielen
hierbei eine wesentliche Rolle; die „ozonreiche“ Waldluft ist ein eben
so ständiger Reklameartikel für alle Luftkurorte, wie eine beliebte Ro-
manphrase.


Leider vermögen diese Anschauungen der exakten Forschung gegen-
über nicht stand zu halten.


Wenn man auch absieht von der in der Kreisen der Chemiker
bestehenden Meinungsverschiedenheit über das Wesen und Verhalten
des Ozons, so ist doch nunmehr nachgewiesen, daſs das Ozon irgend
welche hygienische Bedeutung nicht besitzt und namentlich in keinem
Zusammenhange mit dem Auftreten von Epidemien steht.


Das Trappistenkloster Tre Fontane war als ungemein ungesund
bekannt, bis angeblich infolge der 1868 dort begonnenen Eukalyptus-
kulturen um das Jahr 1880 das Fieber vollständig aus demselben ver-
schwunden war.


Die Ursachen dieser Assanierung wurden gesucht


a) in der Wasseraufsaugung mittels der Eukalyptuswurzeln, sowie


b) in der Durchbrechung und Zersetzung der festen Tuffschicht
des Untergrundes durch die Eukalyptuswurzeln und in der hierdurch
veranlaſsten Beseitigung des Sickerwassers.


Eine königliche Untersuchungskommission stellte jedoch 1881 fest,
daſs die Entwässerung lediglich eine Folge der Wiederinstandsetzung
eines bereits früher vorhandenen, allmählich jedoch vollständig un-
wegsam gewordenen Kanalsystems ist. 1)


Auſserdem sind aber auch, wie Tomasi Crudeli auf dem V. Inter-
nationalen Kongreſs für Hygiene und Demographie (Comptes rendus,
t. II. p. 25) mitteilte, die Sumpffieber aus der Campagna romana keines-
wegs verschwunden; epidemische Wechselfieber gehören vielmehr so-
gar in den Eukalyptuswaldungen keineswegs zu den Seltenheiten.


Die Berichte von der Assanierung ungesunder Gegenden lediglich
durch Aufforstung sind daher sehr skeptisch aufzunehmen. Insoweit
diese Verbesserung darauf beruhen soll, daſs der Grundwasserstand
modifiziert und ein Überfluſs von Feuchtigkeit durch die Verdunstung
beseitigt wird, kann der Wald nach den bisherigen Erörterungen nur
[67]II. Abschnitt. Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Waldes.
unter bestimmten Voraussetzungen und in sehr beschränktem Maſse eine
erfolgreiche Wirkung ausüben; jedenfalls läſst sich dieses Ziel sicherer
und rascher mittels einer rationell durchgeführten Entwässerung er-
reichen.


Die neueren Untersuchungen haben dagegen dargethan, daſs die
hygienischen Verhältnisse groſser Waldungen allerdings erheblich
günstiger sind, als jene der Städte, namentlich soweit groſse Industrie-
zentren in Betracht kommen. 1)


Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in einem gröſseren Gehalte
der Waldluft an Sauerstoff oder in spezifischen Eigentümlichkeiten der
Waldbäume u. s. w., sondern, abgesehen von dem bereits besprochenen
Charakter des Waldklimas und der örtlichen Lage verschiedener groſser
Waldungen, hauptsächlich in der Abwesenheit von Rauch und
Staub, von schädlichen Gasen und Dünsten, sowie namentlich
in der relativen Armut an krankheitserregenden Bazillen.


Der meist nur mäſsige Feuchtigkeitsgrad des Waldbodens, die
geringen Schwankungen in der Bodenfeuchtigkeit, die relative Armut
an mineralischen Nährstoffen, die saure Reaktion und schwere Zersetz-
barkeit des Rohhumus sagen den Schimmelpilzen und saprophytischen
Spaltpilzen weit mehr zu, als den pathogenen Mikroben; diese
konnten auch bei direkten Untersuchungen nicht darin nachgewiesen
werden.


Man darf daher vom hygienischen Standpunkte aus den Waldboden
als rein d. h. seuchenfrei bezeichnen. Wo sich aber reiner Boden findet,
da ist auch reine Luft und reines Wasser vorhanden.


Direkte Erhebungen über die Zahl der Spaltpilze in der Wald-
luft sind zwar bis jetzt noch nicht veröffentlicht, allein schon die Ver-
gleichung der Miquelschen Zahlen 2), welcher pro Kubikmeter Luft im
Park von Montsouris nur 490 Bakterien, in den neueren Teilen von
Paris dagegen schon 4500 und in den älteren sogar 36000 fand, gewähren
einen genügenden Beweis dafür, daſs die hygienischen Verhältnisse der
Waldluft jedenfalls äuſserst günstig sind.


Je mehr bei dem rapiden Anwachsen der Groſsstädte und der Ent-
wickelung der Industrie die Zahl der Menschen zunimmt, welche ge-
zwungen sind, unter ungünstigen hygienischen Bedingungen zu leben,
desto lebhafter und allgemeiner tritt auch das Bedürfnis hervor, wenig-
stens periodisch in gesundere und angenehmere Verhältnisse zu kommen.


Hierin liegt, wenn auch nicht die einzige, so doch eine sehr schwer-
wiegende Ursache für die zu förmlichen Völkerwanderungen anschwel-
lenden Sonntagsausflüge der Groſs- und Industriestädte und des immer
mehr zunehmenden Zuges in die Sommerfrischen.


5*
[68]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die nervenzerrüttende Unruhe der Städte in Verbindung mit der
rasch steigenden Arbeitsintensität läſst eine zeitweise Ausspannung als
eine gebieterische Notwendigkeit erscheinen, und wo wäre diese besser
zu finden, als in der majestätischen Ruhe des Waldes, welchem in dieser
Beziehung nur das unendliche Meer an die Seite zu stellen ist!


Neben dem direkten Nutzen, welchen der Aufenthalt in der von
Staub und schädlichen Mikroorganismen möglichst freien Luft des Waldes,
fern von dem hastenden Treiben der Welt gewährt, ist auch der
Gewinn in ästhetischer und ethischer Richtung nicht zu unter-
schätzen.


Bezüglich der viel gerühmten Bedeutung des Waldes in dieser
Hinsicht sei auf die klassischen Schilderungen von Riehl (Land und Leute,
6. Aufl., S. 43 ff.) verwiesen.


Wenn auch zugegeben werden muſs, daſs die deutsche Vorliebe für
den Wald auf diesem Gebiete zu vielen ebenso wohlgemeinten wie
schönklingenden Ergüssen und zu Behauptungen geführt hat, welche
vor einer kühlen Erwägung nicht stand zu halten vermögen, so dürfte
es doch keinem Zweifel unterliegen, daſs der Wald auch abgesehen
von seiner rein materiellen Bedeutung, bei der ganzen Entwickelung un-
seres modernen Lebens eine äuſserst wohlthätige und sehr hoch zu
schätzende soziale Funktion ausübt.


B. Zweiter (spezieller) Teil.


Einleitung.


§ 1. Die Forsthoheit und deren Entwickelung bis zum Schlusse
des 18. Jahrhunderts
. Die Einwirkung der Staatsgewalt bezw. der
Landesherren auf die Forstwirtschaft beginnt mit der Ausdehnung
der Bannforsten auf fremdes Gebiet.


Während die Inforestation ursprünglich wohl nur zur Folge hatte,
daſs dem Inhaber der Bannforste lediglich das Jagdrecht, und zwar
häufig bloſs bezüglich des Hochwildes, vorbehalten wurde, begannen
diese ihrem Rechte schon im Laufe des 9. Jahrhunderts eine Ausdeh-
nung zu geben, welche für die spätere Zeit von der gröſsten Bedeutung
wurde. Sie verboten nämlich nicht nur gröſsere Rodungen in den
Bannforsten, sondern suchten auch die übrigen Waldnutzungen,
unter denen namentlich die Schweinemast eine hervorragende Stelle
einnahm, entweder mit Rücksicht auf die Wildstandsruhe oder um Wild-
[69]Einleitung.
frevel zu verhüten, möglichst zu beschränken und nur innerhalb der
von ihnen gesetzten Grenzen zu gestatten. Die Gerichtsbarkeit gegen
Zuwiderhandelnde wurde von dem Inhaber des Bannforstes eben-
falls ausgeübt.


Mit der weiteren Ausdehnung, welche die Bannforsten im 10. und
11. Jahrhundert erfuhren, gelangten immer gröſsere Waldgebiete unter
eine derartige Aufsicht.


Das Recht, Bannforsten zu errichten, wurde stets als ein wesent-
liches Hoheitsrecht betrachtet, welches ursprünglich nur dem Könige
zustand, seit der Ausbildung der Landesherrlichkeit aber mit den übri-
gen Regalien ebenfalls auf die Fürsten überging (bannus silvestrium et
ferinarum).


Jagdliche Interessen, weitere Ausbildung der Landes-
herrlichkeit
und die bald die Regel bildende Verbindung von
Obermärkerschaft und Landeshoheit führten seit dem Ende des
14. Jahrhunderts eine sich fortwährend steigernde Beschränkung des
Waldeigentumes und der Forstwirtschaft durch die Landesherren herbei.


Gegen das Ende des Mittelalters bildete sich durch Verschmelzung
der verschiedenen Rechtstitel: Inhaberschaft von Bannforsten, Forstbann
und Obermärkerschaft allmählich die Forsthoheit aus, welche dem-
nach ebenso wie das Jagdregal ihren Ursprung im Bannforste hatte.


Die älteste Einwirkung der Landesherren auf die Forstwirtschaft
in fremden Waldungen war jedenfalls in erster Linie durch das jagd-
liche
Interesse bedingt und äuſserte sich in Verboten der Waldro-
dung sowie der Fällung einzelner für die Jagd durch ihren Mastertrag
besonders wichtiger Holzarten, namentlich der Eiche. Das Streben
nach Erhaltung des Waldes ging so weit, daſs sich die Landesherren
nicht nur auf das Verbot der Ausstockung des seit langer Zeit vor-
handenen Waldes beschränkten, sondern dasselbe auch auf jene Grund-
stücke anwandten, welche eigentlich Felder waren, auf denen sich
jedoch infolge Brachliegens Holzanflug eingestellt hatte, woraus viele
Beschwerden von seiten der Unterthanen entstanden.


Auch der Bergbau veranlaſste schon in sehr früher Zeit Be-
stimmungen zum Schutze der umliegenden Waldungen (Salzburg 1237).
Später erschienen dann Verordnungen, nach welchen Privatwaldungen
in der Nähe von Bergwerken für diese gehegt werden muſsten und ver-
pflichtet sein sollten, für deren Bedarf Holz abzugeben, wenn die
eigenen Waldungen hierfür nicht ausreichen würden.


Forstwirtschaftliche Interessen kamen hierbei wohl nur dann
in Betracht, wenn es sich um die Regelung des Genusses der Wald-
nutzungen in den eigenen Waldungen der Landesherrren oder in solchen
Markwaldungen handelte, in denen sie die Obermärkerschaft besaſsen.


In ungleich höherem Maſse, als es im Mittelalter geschehen, richteten
[70]B. Zweiter (spezieller) Teil.
die Landesherren seit dem 16. Jahrhundert ihr Augenmerk auf die Pflege
der Forstwirtschaft, da mit der Zunahme der Bevölkerung auch das
Bedürfnis nach den Produkten des Waldes stieg, während der Verfall
der Markgenossenschaften und der Eigennutz der Nutznieſser das Ein-
greifen einer kräftigen Hand im allgemeinen Interesse als dringend
geboten erscheinen lieſsen. Der absolutistische Polizeistaat und die
merkantilistische Richtung der Wirtschaftspolitik im 17. und 18. Jahr-
hundert begünstigten ebenso sehr die Ausbildung der Forsthoheit, als
deren Verwirklichung in zahlreichen forstpolitischen Maſsregeln.


Als im 16. Jahrhundert an Stelle der aus markgenossenschaftlicher
Autonomie erlassenen Weistümer und der Wirtschaftsordnungen einzelner
Grundbesitzer allgemein verbindliche landesherrliche Forstordnungen
traten, beschränkten sich diese anfangs im wesentlichen darauf, die alten,
in der Hauptsache nur negativen Vorschriften zum Schutze des Waldes
durch Schonung der besseren Holzarten, Regelung der Holznutzung und
der verschiedenen Nebennutzungen, sowie über Beseitigung der Holz-
verschwendung aus ersteren einfach zu übernehmen. Allmählich aber
wurden nicht nur diese Vorschriften immer mehr verschärft, sondern
es erschienen nun auch mit der Entwickelung der forstlichen Technik
positive Anordnungen zur Förderung der Waldkultur, welche für die
Entwickelung und Verbreitung einer geordneten Forstwirtschaft von
hoher Bedeutung und von günstigstem Einflusse waren.


Im 18. Jahrhundert wurde auch die Neuanlage von Wald auf
solchen Flächen angeordnet, welche keiner anderen Benutzungsweise
fähig waren; auſserdem suchte man bereits auch die Landeskultur noch
weiter durch Bindung und Kultur von Flugsandschollen und die Er-
haltung von Schutzwaldungen zu fördern.


Neben den Verordnungen von vorwiegend forsttechnischer Natur
finden sich zahlreiche Bestimmungen, welche die nachhaltige Ver-
sorgung mit Holz zu mäſsigen Preisen
bezweckten.


Die Furcht vor Holznot und „übermäſsigem“ Steigen der Holzpreise
war in jener Periode wohl eines der wichtigsten Motive für die forst-
politischen Maſsregeln.


Unter diesen sind zunächst die auf Beseitigung der Holzver-
schwendung
gerichteten Bestimmungen zu erwähnen. Da aber die
Preise trotzdem, besonders seit dem Ende des 17. Jahrhunderts, fort-
während in die Höhe gingen, so griff man noch zu anderen Mitteln,
um dieselben künstlich niedrig zu halten. Schon im 16. Jahrhundert
machte man von dem System der obrigkeitlichen Taxen auch
beim Holzhandel Gebrauch; sehr beliebt war ferner die Beschränkung
des Holzhandels durch Ausfuhrverbote; in fast allen gröſseren
Städten wurden Holzmagazine angelegt, aus denen der Verkauf an die
Bürger zu mäſsigen Preisen erfolgte. Friedrich der Groſse glaubte durch
[71]Einleitung.
Monopolisierung des Holzhandels dem vermeintlichen Übel der steigenden
Preise abhelfen zu können.


Eine weitere Kategorie von Forsthoheitsbestimmungen beschäftigte
sich mit der Aufsicht über Privat- und Gemeindewaldungen.


Die Privatwaldungen unterstanden im allgemeinen bis zum Ende
des 16. Jahrhunderts nur dann einer strengeren Beaufsichtigung, wenn sie
zu einem landesherrlichen Wildbannbezirke gehörten oder in der Nähe
von Bergwerken lagen. Seit dem 17. Jahrhundert entwickelte sich
aber, wenigstens im südlichen und westlichen Deutschland, ziemlich
allgemein eine bisweilen sehr tief eingreifende Bevormundung ihrer
Bewirtschaftung.


Im allgemeinen trafen jedoch diese Beschränkungen vorwiegend
nur die bäuerlichen Forsten, während die adeligen Waldbesitzer sich
von denselben ziemlich frei zu halten wuſsten.


Ungleich schärfer als die Privatwaldungen wurden so ziemlich
allenthalben die Mark- und Gemeindewaldungen beaufsichtigt. Hier
hatten die Landesherren schon seit Jahrhunderten als Obermärker Ein-
fluſs auf die Wirtschaft geübt, welcher beim Zurücktreten dieser Eigen-
schaft nicht nur fortdauerte, sondern an Stärke sogar noch vielfach
zunahm.


Im 17. und 18. Jahrhundert wurde fast überall bestimmt, dass
die Gemeinden entweder eigene Forstbeamten aufstellen sollten, oder
daſs die landesherrlichen Beamten die Wirtschaft zu führen hätten,
während die Ernennung der Schutzbeamten meist den Gemeinden über-
lassen blieb. Hieraus entwickelte sich in einigen Staaten das Prinzip
der vollen Beförsterung, welches zuerst in der Hessen-Kasselschen Ver-
ordnung von 1711 klar ausgesprochen ist.


Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich
der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses
sowohl für die landesherrlichen als für die Reichsstädte. Letztere unter-
standen mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht schwer
drückenden Aufsicht der Reichsbehörden.


Hand in Hand mit der thatsächlichen Ausbreitung und Verschärfung
der polizeilichen Maſsregeln auf dem Gebiete der Forstwirtschaft ging
auch die formelle Durchbildung des Begriffes der Forsthoheit, wozu
namentlich die Juristen durch eine oft ziemlich rabulistische Begründung
der fürstlichen Ansprüche viel beitrugen.


Zur Zeit ihrer höchsten Entwickelung in der ersten Hälfte des 18. Jahr-
hunderts war die Forsthoheit, auch forstliche Obrigkeit oder kurz-
weg „Forst“ genannt, das Hoheitsrecht („Regale“), wegen der Forsten,
Jagden und Wälder etwas zu gebieten und zu verbieten, über Forst-
und Jagdstreitigkeiten zu erkennen, die Übertreter zu bestrafen und
allen Nutzen aus dem Forst zu genieſsen.


[72]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die forstliche Obrigkeit enthielt: 1. den Wildbann, 2. das Forst-
recht
oder die Waldgerechtigkeit, Forstgerechtigkeit.


Das Forstrecht wurde selbst wieder in ein höheres und ein nie-
deres
eingeteilt.


Das höhere Forstrecht umfaſste namentlich die landespolizeiliche
Überwachung der gesamten Forstwirtschaft, sowie die Befugnis zum
Erlaſs von Forstordnungen, und konnte nur vom Landesherrn ausgeübt
werden. Das niedere Forstrecht schloſs die Berechtigung zur Aufsicht
über forstmäſsige Waldbenutung nach Maſsgabe der Forstordnungen,
sowie die Forstgerichtsbarkeit in sich und konnte auch landsässigen
Adeligen, Prälaten und Landstädten zustehen.


Die Forsthoheit der älteren Autoren umfaſste demnach: 1. die
gesetzgebende Gewalt im Forstwesen, sowie die Befugnisse, welche
der Verwaltung auf Grund der bestehenden Rechtsordnung zukamen;
2. Rechte mit echtem Regalitätscharakter, welche sich der Staat aus-
schlieſslich vorbehalten hatte, und deren Ausübung bisweilen auch ver-
liehen wurde; 3. fiskalische Rechte, welche sich aus dem Besitz und
der Verwaltung der Staatsforsten ergaben, ferner servitutarische Rechte
und solche, welche nicht gerade staatswirtschaftlicher Natur waren.


Die auf Grund der Forsthoheit erlassenen Anordnungen galten, so-
weit nichts anderes bemerkt war, für sämtliche Waldungen ohne Rück-
sicht auf den Besitzstand. Die Veröffentlichung derselben erfolgte in
Landtagsabschieden und Landesordnungen, Polizeiordnungen, Spezial-
mandaten und namentlich in den zahlreichen Forstordnungen.


Die Forsthoheit war keineswegs zur gleichen Zeit in ganz Deutsch-
land gleichmäſsig entwickelt, sondern entsprach im wesentlichen der
gesamten Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse. Je vorgeschrittener
die Kultur überhaupt, je dichter die Bevölkerung und je stärker daher
das Bedürfnis nach den Produkten des immer mehr zurückgedrängten
Waldes, desto notwendiger war auch das Eingreifen zum Schutze des
letzteren. Im Süden und Westen von Deutschland war deshalb die
Forsthoheit stets jeweils verhältnismäſsig am intensivsten ausgeprägt,
während der Norden und Osten um fast 200 Jahre zurückstand, aber
der Entwickelungsgang war hier der gleiche wie dort, nur entsprechend
verzögert, bis der gewaltige Umschwung im gesamten Staats- und Wirt-
schaftsleben zu Anfang des 19. Jahrhunderts auch auf diesem Gebiet
seine Wirkungen geltend machte.


§ 2. Die Umgestaltung der Forsthoheit im 19. Jahrhundert zur moder-
nen Forstpolitik
. Unter dem Einflusse der groſsartigen Veränderungen der
staatsrechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauungen während der
letzten 100 Jahre hat auch das Wesen und der Begriff der Forsthoheit
bedeutsame Veränderungen erfahren.


Zunächst erfolgte eine vollständige Trennung des jagdlichen und
[73]Einleitung.
forstlichen Gebietes. Aber auch die Forsthoheit oder das Forstrecht
im engeren Sinne, wie sie von den Juristen des 18. Jahrhunderts auf-
gefaſst wurde, ist im modernen Staatsrechte nicht mehr zu finden.


Der Staat übt zwar auch jetzt noch die Uberwachung und Pflege
der gesamten Forstwirtschaft, allein die bezüglichen Handlungen werden
nur als ein Ausfluſs der Polizeihoheit 1) betrachtet und bilden einen Zweig
der inneren Verwaltung.2)


Die Befugnis zum Erlaſs der hierauf bezüglichen Bestimmungen
richtet sich nach den allgemeinen staatsrechtlichen Normen über die
Zulässigkeit von Regierungsverordnungen oder die Notwendigkeit, die
betreffenden Fragen auf dem Wege der Gesetzgebung zu lösen.


Das sogenannte niedere Forstregal ist als selbständiges Hoheitsrecht
ganz in Wegfall gekommen, seitdem die Forstgerichtsbarkeit durch das
Erlöschen der Patrimonialgerichte vollständig auf die staatlichen Organe
übergegangen ist.


Soweit nichtstaatliche Beamte zur Beaufsichtigung der Forstwirt-
schaft herangezogen werden, handelt es sich nicht um ein selbständiges
Recht derselben, sondern um eine Delegation staatlicher Hoheitsrechte.


Noch eingreifendere Veränderungen als die Auffassung über das
Wesen der Forsthoheit haben im Laufe der letzten 100 Jahre die
Motive der staatlichen Beaufsichtigung der Forstwirtschaft und die
Ziele der Forstpolitik, sowie die Mittel, mit denen diese erreicht werden
sollen, erfahren.


Wie die Darstellung im § 1 zeigt, haben im Laufe der Zeit folgende
Gründe zur Beaufsichtigung der Forstwirtschaft geführt:


1. Jagdliche Interessen;


2. Vorsorge für die Sicherung des Holzbedarfes, zunächst der Berg-
werke, weiterhin aber des Bedarfes aller holzkonsumierenden Gewerbe,
sowie der Beschaffung von Brennholz;


3. Sorge für mäſsige Holzpreise;


4. die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung der Markge-
nossenschaften bezw. Gemeinden;


5. das Interesse der Landeskultur, um die Entstehung von neuen
Ödländereien zu verhüten und die vorhandenen nutzbar zu machen.


Durch die eben bereits erwähnte Sonderung des jagdlichen und
forstwirtschaftlichen Standpunktes ist die Rücksicht für die Jagd auf
dem Gebiete der Forstpolitik insoweit nicht mehr maſsgebend, als der
Forstwirtschaft keinerlei Beschränkungen auferlegt werden, um den
Wildstand zu hegen und zu pflegen.


[74]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Das unter 2 genannte Motiv der Lieferung des „nötigen“ Holzes
hat gegenwärtig einen vollständig veränderten Charakter angenommen.


Der Staat besitzt nach wie vor ein Interesse, daſs die zum Betrieb
der Gewerbe und der Industrien nötigen Rohprodukte, welche mit Vor-
teil im Inlande gewonnen werden können, auch daselbst erzeugt werden.


Die Mittel und Wege, um dieses Ziel zu erreichen, unterscheiden
sich jedoch, wie die spätere Darstellung zeigen wird, gewaltig von jenen,
die im 17. und 18. Jahrhundert angewendet wurden. Infolgedessen
sind die Vorschriften über Beseitigung der Holzverschwendung, die Ver-
bote der Holzausfuhr, des Verkaufs von Wäldern an Fremde u. s. w.
beseitigt worden.


In der Hauptsache wird die Anzucht des erforderlichen Holzes
dem egoistischen Interesse der Waldbesitzer überlassen; soweit von
Staatswegen hierauf noch ein Einfluſs geübt wird, tritt dieser hauptsäch-
lich bei Bewirtschaftung der Staatswaldungen und allenfalls noch bei
jener der Gemeinden hervor. Weiterhin kommen hierfür auch die Maſs-
regeln der Zollpolitik und die Eisenbahntarife in Betracht. Die Furcht vor
„Holznot“ besteht bei den verbesserten Verkehrsmitteln nicht mehr.


Auch die Beschränkungen der freien Preisbildung im früheren Sinne
durch Aufstellung von Taxen, umfangreiche Abgaben aus dem Staats-
walde zu sehr ermäſsigten Preisen u. s. w. sind gefallen. Nur auf dem
Wege der Zollpolitik und der Eisenbahntarife wird gegenwärtig noch
eine Einwirkung auf den Holzpreis geübt.


An dieser Stelle ist noch eines Strebens zu gedenken, welches zwar
praktisch keine erhebliche Bedeutung gewonnen hat, aber in den forst-
politischen Schriften der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit Vorliebe
behandelt wurde.


Als man nämlich anfing, darauf zu verzichten, durch Holztaxen und
Ausfuhrverbote für die nachhaltige Befriedigung des Holzbedarfs zu
sorgen, glaubte man letzteren wenigstens durch Erhaltung der „not-
wendigen Waldfläche
“ sichern zu sollen. Pfeil spottete zwar
schon 1816 hierüber, indem er sagte, es sei unmöglich zu berechnen,
was die vorhandene Waldfläche produziere und die Bevölkerung zur
Deckung ihres Bedarfes brauche; allein die statistischen Untersuchungen
über diese beiden Punkte spielten trotzdem noch lange Zeit in der
forstlichen Litteratur eine groſse Rolle.


Die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung von Gemein-
den
und Stiftungen ist auch noch seit der Entwickelung der modernen
politischen Gemeinde bestehen geblieben, hat jedoch einen wesentlich
veränderten Charakter angenommen; für die Gestaltung der Aufsicht
über die Forstwirtschaft der Gemeinden speziell sind zwar vielfach die
historisch entstandenen Verhältnisse maſsgebend gewesen, doch hat in
neuester Zeit die Entwickelung der Anschauungen bezüglich des Ver-
[75]Einleitung.
hältnisses dieser Zwangsgemeinwirtschaft zum Staate Veränderungen
bedingt, auf welche unten näher eingegangen werden wird.


Besonderen Einfluſs auf die forstpolitischen Maſsnahmen der Neuzeit
übt das Landeskulturinteresse, welches sich in doppelter Richtung
äuſsert: nämlich in dem Hinwirken auf eine angemessene Teilung
zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft in dem Sinne, daſs jede
Fläche in der Weise benutzt wird, in welcher sie dauernd die höchste
Bodenrente abwirft. Zu diesem Behufe dienen sowohl neue Aufforstun-
gen als Zuwendungen von bisher forstlich benutzten Grundstücken zur
landwirtschaftlichen Produktion.


Da aber, wie oben gezeigt worden ist, der Wald in manchen Fällen
nicht nur dazu dient, um eine bestimmte Fläche nutzbar zu machen,
sondern daſs er auch durch seine Existenz die Produktionsfähigkeit
von Ländereien in seiner näheren und weiteren Umgebung ermöglicht
oder erhöht, so muſs die forstwirtschaftliche Benutzung derartiger Flächen
im Kulturinteresse, abgesehen von deren Rentabilität, gesichert werden.


Schlieſslich ist auch noch das sozialpolitische Moment anzu-
führen, welches dazu veranlaſst, die Forstwirtschaft in solche Bahnen
zu leiten, daſs nicht nur der Egoismus des einzelnen Waldbesitzers be-
friedigt, sondern auch das Interesse der Gesamtheit am Wald und dessen
Produkten in angemessener Weise berücksichtigt wird.


Charakteristisch für die moderne Gestaltung der Forstpolitik ist
namentlich der Umstand, daſs an die Stelle der früheren Gebundenheit
und der polizeilichen Bevormundung immer mehr Maſsregeln der Wirt-
schaftspflege
getreten sind. Staatlicher Zwang zur Beseitigung der
dem öffentlichen Wohle entgegenstehenden Hindernisse ist allerdings auch
jetzt nicht ganz zu entbehren und wird unter der Einwirkung der moder-
nen Sozialpolitik sogar nach einzelnen Richtungen viel energischer gel-
tend gemacht, als früher.


In welcher Weise diese verschiedenen Aufgaben gelöst werden können,
wird im einzelnen in den folgenden Abschnitten erörtert werden.


Hier sind zunächst nur noch jene Wege anzugeben, auf welchen
diese Lösung gesucht werden kann.


Wie bereits auf Seite 1 erwähnt worden ist, können Maſsregeln
der Forstpolitik, wie jene der inneren Verwaltung überhaupt, einen
zweifachen Charakter tragen.


Der Staat kann nämlich eine Förderungs- und Schutzthätigkeit aus-
üben, ohne in irgend eine ihm fremde Rechtssphäre einzugreifen (Ver-
waltung
). Wenn es aber nicht möglich ist, den bestimmten staatlichen
Zweck auf diese Weise zu erreichen, dann schreitet die Verwaltung zur
Beschränkung der persönlichen Freiheit und tritt in der Form von Zwang
auf. Die letztere Form der Verwaltungsthätigkeit heiſst im Sinne des
modernen Staatsrechtes Polizei.


[76]B. Zweiter (zpezieller) Teil.

Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschlieſslich,
die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Maſsregel, welche die Ab-
wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits
kommen polizeiliche Maſsregeln auch da zur Anwendung, wo es sich
nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung
handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion
der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben;
jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei-
liche Seite.


Das Maſs der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist
weder zeitlich noch örtlich ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen
von der Gröſse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes,
ferner von den durch Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten
besonderen Bedürfnissen ab.


Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und
der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je
nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind
sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur
Förderung seiner Pflege notwendig.


In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äuſserst
verschiedenartige Formen forstpolitischer Maſsregeln herausgebildet,
wobei auſser den bereits erwähnten Faktoren auch die durch politische
Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner
die historische Entwickelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der
Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks-
wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen.


I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.


1. Kapitel. Der Staatswald.

§ 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes. Der Staatswald ist in seiner
gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine Frucht des 19. Jahrhunderts.


Er ist hervorgegangen aus dem Domanialbesitze der Landes-
herren und hat in rechtlicher Beziehung die gleichen Schicksale wie
dieser überhaupt erfahren.


Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche
Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte
es zweckmäſsig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent-
wickelung desselben zu skizzieren.


Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund-
besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen:


[77]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

1. Amtslehen, d. h. Reichsgüter, welche den Herzögen und Grafen
ursprünglich in ihrer Eigenschaft als Reichsbeamte übertragen worden
waren;


2. Reichslehen, auf welchen die Verpflichtung zum Lebensdienste
lastete;


3. heimgefallene Reichspfandschaften;


4. Allodialgut der fürstlichen Familie.


Bis zum Schlusse des 18. Jahrhunderts vergröſserte sich der Grund-
besitz und vor allem auch der Waldbesitz der Landesherren, abgesehen
von den Erwerbungen aus privatrechtlichen Titeln, aus verschiedenen
Ursachen ganz erheblich:


1. Infolge des den Landesherren zustehenden Rechtes an herren-
losen Gütern waren diese in der Lage, lange Zeit hindurch ausgedehnte
Waldungen ihrem Besitze einzuverleiben. Die entlegenen Partien der
bayerischen und österreichischen Alpen wurden teilweise bis gegen Ende
des 18. Jahrhunderts als res nullius betrachtet und erst alsdann als
landesherrliches Eigentum erklärt.


Während der vielen und langdauernden Kriege, namentlich infolge
des 30 jährigen Krieges, verödeten zahlreiche Dörfer, die zugehörigen
Feldfluren verstrauchten und fielen alsdann dem Landesherrn anheim.


2. Auf Grund des Bergregals wurden häufig die in der Um-
gebung der Bergwerke gelegenen Waldungen als landesherrliches Eigen-
tum beansprucht.


3. Einen höchst beträchtlichen Zuwachs erhielten die landesherr-
lichen Besitzungen aus Veranlassung der Reformation in den pro-
testantisch gewordenen Gegenden durch die Säkularisation der meist
sehr umfangreichen Kirchen- und Klostergüter, welche gröſstenteils in
das Eigentum der Landesherren übergingen.


4. Im westlichen und südlichen Deutschland erwarben die Landes-
herren sehr bedeutende Waldkomplexe infolge ihrer Beziehungen zu
den Markgenossenschaften, welche hauptsächlich von der Ober-
märkerschaft, teilweise auch vom Jagdregale ausgingen.


Das Ergebnis einer jahrhundertelangen, im einzelnen höchst ver-
schiedenartigen und wechselvollen Entwickelung bestand darin, daſs die
Landesherren unter Anwendung der mannigfaltigsten Mittel vielfach
das Eigentum der Markwaldungen ganz an sich rissen, während die
Markgenossen zu bloſsen Servitutsberechtigten herabgedrückt wurden,
in anderen Fällen gelang es letzteren, einen mehr oder minder groſsen
Teil ihres bisherigen Eigentums für sich zu retten.


Von weittragenden Folgen für die Ausdehnung des landesherrlichen
Waldbesitzes wurden die politischen Umwälzungen zu Beginn des
19. Jahrhunderts.


Durch die Säkularisationen infolge des Reichsdeputations-
[78]B. Zweiter (spezieller) Teil.
hauptschlusses vom Jahre 1803 fiel das Eigentum der geistlichen Güter
(sowohl katholischen als protestantischen) an die Landesherren, so daſs
deren Waldbesitz einen bedeutenden Zuwachs erhielt. Den weltlichen
Landständen wurden dagegen bei den Mediatisierungen im Reichs-
deputationshauptschlusse, in der Rheinbundsakte von 1806 und in der
deutschen Bundesakte von 1815 die sämtlichen Domänen als Patrimo-
nial- und Privateigentum belassen.


Man ging dabei von der Ansicht aus, daſs das Eigentum an den
Domänen immer der fürstlichen Familie zugestanden habe, aber mit
gewissen Ausgaben im öffentlichen Interesse belastet gewesen sei; mit
dem Rechte der fürstlichen Familie auf die Landesregierung sei jedoch
ipso jure auch die Belastung des Kammergutes mit öffentlichen Aus-
gaben erloschen.


Soweit also der Domanialsbesitz der mediatisierten Fürsten aus
Waldungen bestand, erhielten diese nunmehr den Charakter von Privat-
waldungen.


Den mediatisierten Reichsstädten wurde ihr Wald ebenfalls meist
belassen; nur in seltenen Ausnahmen (z. B. Nürnberger Reichswald)
fiel derselbe an den Staat.


In jenen Staaten, welche nach 1815 noch ihre Selbständigkeit
behaupteten, wurde für die fernere Gestaltung des landesherrlichen
Waldbesitzes die Lösung der staatsrechtlichen Frage nach dem
Eigentumsrechte an den Domänen maſsgebend.


Diese setzten sich, wie eingangs bereits bemerkt, zusammen aus
reinem Privateigentum der Fürsten und aus solchen Teilen, welche
ihnen mit Rücksicht auf ihr Amt übertragen oder von ihnen als
Landesherren erworben worden waren. Da sich jedoch eine Aus-
scheidung von Staatsgut und Hausgut auf Grund streng historischer
Basis nicht durchführen lieſs, weil der rechtliche Ursprung und Cha-
rakter der einzelnen Domänen meist nicht mehr mit Sicherheit nach-
gewiesen werden konnte, so erfolgte die Ordnung dieser Angelegenheit
nach politischen und Billigkeitsrücksichten.


Am frühesten wurde diese Angelegenheit in Preuſsen geregelt, wo
schon 1713 sämtliche Domänen zu Staatsgütern erklärt wurden, in den
übrigen Staaten geschah dieses meist während der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts, und zwar auf sehr verschiedene Weise, in Meiningen
erst 1871.


Die gröſseren Staaten (z. B. Bayern, Württemberg und Sachsen)
erkannten die Domänen ebenfalls, wie Preuſsen, als reine Staatsgüter
an, in den kleineren wurden sie entweder zwischen dem Staate und
der fürstlichen Familie geteilt (Anhalt, Oldenburg, Altenburg), oder das
Grundeigentum der Domänen verblieb zwar der fürstlichen Familie,
jedoch mit der Bestimmung, daſs die Einkünfte aus den Domänen ganz
oder teilweise zu Staatsausgaben Verwendung finden sollten.


[79]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Im einzelnen sind die Bestimmungen innerhalb dieser letzten Gruppe
sehr verschiedenartig.


Durch den Übergang des Eigentums der Domänen an den Staat
entstanden, soweit hierbei Waldungen in Betracht kommen, aus den
landesherrlichen Forsten Staatswaldungen. Man pflegt jedoch auch
in jenen Staaten, in welchen das Eigentum an den Domänen ganz
oder teilweise zwar der fürstlichen Familie vorbehalten, eine Teilung
auf dem Terrain jedoch nicht vollzogen worden ist, die zu den Domänen
gehörigen Forsten als Staatswaldungen zu bezeichnen. In forstpoli-
tischer Beziehung sind diese Modifikationen der staatsrechtlichen Stellung
ohne Bedeutung, die Bewirtschaftung derartiger Forsten erfolgt wenigstens
regelmäſsig nach den gleichen Grundsätzen, wie jene der reinen Staats-
waldungen.


Eine in rechtlicher Beziehung wesentlich andere Qualität besitzen
jene Waldungen, deren Eigentum der landesherrlichen Familie
zusteht. Bei Betrachtung der Waldeigentums- und Waldwirtschaftsver-
hältnisse werden indessen die Hausfideikommiſsforsten, Kronforsten,
Schatullforsten u. s. w. gewöhnlich den Staatsforsten zugerechnet.


Für die Geschichte der landesherrlichen bezw. Staatswaldungen sind
seit der Mitte des 18. Jahrhunderts endlich auch noch die verschiedenen
volkswirtschaftlichen Anschauungen und Zustände bedeutungsvoll
geworden.


Schon bald nach dem Bekanntwerden der volkswirtschaftlichen Lehren
von Adam Smith wurde aus dem Satz, daſs der Staat ungeeignet zu
dem Betriebe von Gewerben sei, die Folgerung gezogen, daſs die Staats-
waldungen veräuſsert werden müſsten.


Zuerst tauchte diese Forderung in Frankreich auf, wo während der
Revolutionsperiode infolge miſslicher finanzieller Verhältnisse diese theo-
retische Anschauung durch Veräuſserung groſser konfiszierter Güter und
Domänen in die Praxis übersetzt wurde.1)


Um die Wende des 18. u. 19. Jahrhunderts wurde die Forderung, daſs
die Staatsforsten veräuſsert werden sollten, auch in Deutschland gestellt.


Die Notlage der Staatsfinanzen war die Ursache, daſs von diesem
Mittel hier ebenfalls und zwar in einigen Staaten in ziemlich umfassen-
der Weise Gebrauch gemacht wurde. In Bayern wurden 1802 und 1803
circa 4400 ha Staatswald verkauft, in Preuſsen war man nach der
Katastrophe des Jahres 1806 zur gleichen Maſsregel gedrängt. Dort
führte indessen die Erwerbung der Klostergüter im Jahre 1803 eine
Besserung der Finanzen herbei, hier verhinderte der Einfluſs des Ober-
landforstmeisters G. L. Hartig, daſs die Staatsforsten bei der Ver-
äuſserung von Domänen in erheblichem Maſse betroffen wurden.


[80]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Nur in den Regierungsbezirken Aachen und Koblenz wurden 1818
bis 1820 hiervon für nahezu 5 Millionen M. verkauft.


In Deutschland haben seit 1820 die umfassenden Forstrechts-
ablösungen
in manchen Staaten noch eine bedeutende und bisweilen
im allgemeinen Interesse später beklagte Verkleinerung der Staatswald-
fläche herbeigeführt.


In Oesterreich wurde aber der Verkauf von Staatswaldungen fast
bis zur Neuzeit noch als eine Finanzmaſsregel betrieben. Von 1800
bis 1877 wurden hier 1369000 ha Domänen und zwar meist Wald ver-
äuſsert.1)


Auch in Frankreich sind im Laufe des 19. Jahrhunderts noch groſse
Strecken Staatswaldes verkauft worden.2)


§ 2. Allgemeine Erörterungen über Veräuſserungen und Neuerwer-
bungen von Staatswaldungen
. Wie am Schlusse des vorausgehenden Para-
graphen erwähnt worden ist, hat gegen das Ende des 18. Jahrhunderts
eine auf Veräuſserung der Staatsforsten gerichtete Bewegung begonnen,
welche auch im 19. Jahrhundert noch längere Zeit fortdauerte.


Die geschichtliche Entwickelung während des letzten Jahrhunderts
hat zu der Erkenntnis geführt, daſs die gegen den Staatsbesitz ange-
führten Gründe haltlos oder wenigstens nicht schwerwiegend genug sind,
um prinzipiell die Veräuſserung sämtlicher Staatsforsten zu veran-
lassen, sondern daſs deren Beibehaltung aus triftigen Gründen notwendig
ist. Heutzutage wird diese Forderung von keiner Seite mehr ernstlich
aufgestellt, im Gegenteil überwiegen jetzt die Stimmen, welche eine
weitere Ausdehnung des Staatswaldbesitzes befürworten, abgesehen von
der sozialistischen Forderung einer allgemeinen Verstaatlichung des
Grundbesitzes.


Am bedeutungsvollsten dürfte für die Entscheidung dieser Frage das
Beispiel Oesterreichs und der nordamerikanischen Union sein.


In Oesterreich war man lange Zeit durch die Finanznot und Über-
lastung mit Berechtigungen genötigt, in groſsem Umfang Staatswaldungen
[81]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
zu veräuſsern, ist nunmehr durch die Macht der Verhältnisse dazu ge-
drängt worden, seit etwa 8 Jahren auch mit Neuerwerbungen vorzu-
gehen; die gröſste derselben ist der 1891 erfolgte Ankauf der Herrschaft
Nadwórna in Galizien mit 76700 ha Wald.


Die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind ebenfalls in der
neuesten Zeit dazu übergegangen, sich einen Staatswaldbesitz zu sichern.
Die am Ende des Fiskaljahres 1893 bestandenen 16 Forstreservationen
umfaſsten bereits eine Fläche von 6486643 ha, und ihre weitere
Ausdehnung ist beabsichtigt.


Unter diesen Umständen dürfte es zu weit führen, alle für und
gegen den Staatswaldbesitz angeführten Gründe eingehend zu erörtern,
und darf deshalb auf die vorzügliche litteraturgeschichtliche Darstellung
von Lehr — in Loreys Handbuch d. Forstwissenschaft, Bd. II, S. 501 ff. —
sowie auf eine Arbeit von U. Müller im Tharandter Jahrbuch, 1894, S. 49
verwiesen werden. Hier mag es genügen, die wichtigsten Einwendungen
gegen den Staatswaldbesitz kurz zu erörtern.


Dieselben sind teils wirtschaftlicher, teils politischer, teils
finanzieller Natur.


Die Vertreter der älteren Freihandelsschule machten, wie bereits
bemerkt, von dem allgemeinen Satze ausgehend, daſs der Staat sich in
die privatwirtschaftliche Thätigkeit nicht einmischen solle, die Forderung
geltend, daſs auch der Forstbetrieb vom Staate aufgegeben werden müsse,
und zwar aus denselben Gründen, die gegen den Staatsbetrieb von Ge-
werben überhaupt geltend gemacht werden. Der Staat produziere un-
günstiger und teurer als der Private, hauptsächlich wegen der geringeren
ökonomisch-technischen Geschicklichkeit der Staatsverwaltung und der
büreaukratischen Schwerfälligkeit; infolgedessen sei die Rentabilität der
Staatsbetriebe stets geringer als jene von Privatbetrieben.


Bei der Entwickelung des konstitutionellen Lebens kam dann noch
als weiterer politischer Gesichtspunkt für das Verlangen der Staatswald-
veräuſserung in Betracht, daſs die Regierung durch die Einkünfte aus
den Domänen unabhängig werde von dem Einnahmebewilligungsrechte
der Volksvertretung. Ferner sei die privatwirtschaftliche Erwerbsthätig-
keit des Staates im gewissen Sinne eine verdeckte Form der Besteue-
rung, welche zweckmäſsiger durch direkte Steuern ersetzt werde.


Wenn nun auch zugegeben werden muſs, daſs die wichtigsten der
von der Freihandelsschule gegen den staatlichen Gewerbebetrieb im allge-
meinen geltend gemachten Gründe innerhalb gewisser Grenzen berechtigt
sind, so ist doch anderseits zu betonen, daſs diese Schattenseiten beim
Forstbetriebe verhältnismäſsig am wenigsten hervortreten, während
eine Reihe gewichtiger Gründe für den Betrieb der Forstwirtschaft durch
den Staat sprechen.


Die Forstwirtschaft ist, wie bereits früher bemerkt, dadurch charak-
Schwappach, Forstpolitik. 6
[82]B. Zweiter (spezieller) Teil.
terisiert, daſs bei ihr der Groſsbesitz überwiegende Vorteile besitzt. Der
Bedarf an Arbeit, namentlich an rein mechanischer, ist gering, jener an
geistiger Arbeit dagegen verhältnismäſsig groſs, auſserdem erfordert sie sehr
bedeutende Kapitalien und muſs mit langen Zeiträumen rechnen. Alle
diese Voraussetzungen lassen gerade den Staat als geeignetsten Unter-
nehmer der Forstwirtschaft erscheinen. Hierzu kommen aber auch noch
wichtige volkswirtschaftliche Rücksichten, welche namentlich bezüglich
der Schutzwaldungen den Staatsbesitz geradezu fordern, da hier der
finanzielle Gesichtspunkt gegenüber dem Interesse des öffentlichen
Wohles, dessen berufenster Vertreter eben der Staat ist, zurücktreten muss.


Häufig wird behauptet, daſs die Rentabilität der Staatswaldungen
geringer sei, als jene der Privatwaldungen.


Die Ausnutzung eines Waldes ohne Rücksicht auf die Zukunft wird
allerdings von Privaten in der Regel energischer und gewinnbringender
betrieben, als vom Staate. Wesentlich anders liegt aber das Verhältnis
bei einer auf Nachhaltigkeit berechneten Wirtschaft. Hier besteht ein
erheblicher Unterschied zwischen der Rentabilität der Staatswaldungen
und solcher Waldungen, die im Fideikommiſsverbande stehen oder kon-
servativ wirtschaftenden Besitzern gehören, nicht, wenn für beide For-
men die gleichen Bedingungen vorliegen. Die höhere Rentabilität
der Privatforsten wird fast stets durch Zahlen darzuthun versucht,
welchen diese Voraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt.1)


Die ebenfalls öfters gerügte Schwerfälligkeit ist weniger eine
Folge des Staatsbesitzes an und für sich, als vielmehr durch die Aus-
dehnung des Besitzes veranlaſst und findet sich daher in ähnlicher Weise
auch bei anderen groſsen Waldbesitzungen.


Es ist allerdings nicht zu verkennen, daſs in den Staatswal-
dungen häufig die technische Seite des Betriebes mit gröſserer Vorliebe
gepflegt wird, als die merkantile Seite. Auſserdem wird die rationelle
und lukrative Verwertung der Forstprodukte auch vielfach durch un-
nötige Formalitäten des Rechnungs- und Kassenwesens erschwert. In-
dessen ist in neuerer Zeit doch eine erhebliche Besserung bezüglich der
Verwertung eingetreten. Die Vorsichtsmaſsregeln beim Verkaufe aber sind
wegen des groſsen Umfanges des Betriebes, bis zu einem gewissen Grade
wenigstens, unvermeidbar, obwohl keineswegs behauptet werden kann,
daſs alle Formen der büreaukratischen Verwaltung vollkommen seien.


Auch in technischer Beziehung wird der Staatsforstverwaltung der
Vorwurf gemacht, daſs sie weniger bereit sei, Reformen und Neuerungen
einzuführen, als der Private. Vorsicht ist gewiſs geboten, denn Fehler
[83]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
machen sich in der Forstwirtschaft auf lange Zeit schwer fühlbar und
lassen sich oft kaum wieder verbessern, die Einführung von Fort-
schritten sollte jedoch hierdurch nicht aufgehalten werden. Ebenso finden
sich im Staatswalde nicht selten kostspielige Liebhabereien und unren-
table Wirtschaftsformen (Eichenmanie, Anzucht reiner Buchenbestände)
in gröſserem Umfange, als sie ein Privatmann gestatten würde.


Von den Verwaltern ausgedehnter Privatforsten, welche bezüglich
der Intensität der Wirtschaft und deren konservativen Richtung hinter
den Staatsforstverwaltungen nicht nur nicht zurückstehen, sondern sie
sogar bisweilen noch übertreffen, kann man in dieser Richtung oft recht
scharfe und keineswegs unberechtigte Kritiken hören.


Das zweite Bedenken, politischer Natur, gegen den Staats-
waldbesitz ist heutzutage dadurch gegenstandslos geworden, daſs wir
trotz des Domanialbesitzes leider allenthalben auch noch mehr als
wünschenswert Steuern zahlen müssen. Die Volksvertretungen haben
daher ohnehin reiche Gelegenheit, durch das Einnahmebewilligungsrecht
ihren Einfluſs auf die Führung der Staatsgeschäfte geltend zu machen,
abgesehen davon, daſs die Etatsberatungen ihnen auch bezüglich der
Forsten Veranlassung zur Einwirkung bieten. Die Staaten, welche sich
eines groſsen Staatswaldbesitzes erfreuen, werden gegenwärtig beneidet,
und mit dem gröſsten Interesse verfolgt man die Einnahmebudgets der
Forstverwaltung und der sonstigen Staatsbetriebe, um hiernach die noch
durch Steuern zu deckenden Summen zu bemessen.


Dagegen besitzen die Staatsbetriebe eine andere bedenkliche Seite
vom Standpunkte der Finanzverwaltung. Dieselbe besteht darin, daſs
die gewerblichen Einnahmen je nach den allgemein wirtschaftlichen Ver-
hältnissen naturgemäſs sehr schwanken.1) Es liegt die Gefahr vor, daſs in
Zeiten wirtschaftlichen Aufschwunges auf die hohen Einnahmen aus den
Staatsbetrieben dauernde Ausgaben gegründet werden, zu deren Befriedi-
gung dann beim Zurückgehen dieser Kategorie von Einkünften die Mittel
fehlen und anderweitig beschafft werden müssen. Dieses Verhältnis ist
um so unangenehmer, je gröſser der Prozentsatz ist, mit welchem die
Einnahmen aus den betr. Staatsbetrieben an den gesamten Einkünften
partizipieren, und trifft daher die Staatsforstverwaltungen weniger als
die weitaus schwerer ins Gewicht fallende Eisenbahnverwaltung.2)


Man hat deshalb zur Erreichung einer gröſseren Stabilität der Ein-
nahmen von einigen Seiten auch für die Staatsforstverwaltung einen für
andere Staatsbetriebe vorgeschlagenen Ausweg ins Auge gefaſst, welcher
6*
[84]B. Zweiter (spezieller) Teil.
darin besteht, daſs in den laufenden Etat nicht die thatsächlich zu er-
wartende Einnahme, sondern ein gewisser Durchschnittsbetrag ein-
gesetzt wird. Werden höhere Einnahmen erzielt, so soll aus dem Über-
schusse ein Reservefond gebildet werden, welchem der Ausfall bei
etwaiger Mindereinnahme entnommen werden könnte.1)


Diese Einrichtung hätte auch den Vorteil, daſs sie die bessere
Ausnutzung günstiger Handelskonjunkturen ermöglichen und somit zur
Beseitigung eines vom wirtschaftlichen und finanziellen Standpunkte
gleich berechtigten Vorwurfes beitragen würde. Auf diese Weise wäre
es z. B. wohl angängig gewesen, aus den alten Eichenvorräten des
Spessarts in der ersten Hälfte der 1870er Jahre höchst bedeutende Ein-
nahmen zu erzielen, während diese in der Folgezeit nicht nur um ge-
ringeren Preis verkäuflich waren, sondern auch durch Alter und Krank-
heit immer mehr im Werte zurückgehen.


Es darf allerdings nicht verkannt werden, daſs derartige Einrich-
tungen schwer zu schaffen sind, weil das Vorhandensein von Überschüssen,
welche sich bei einer längeren Reihe von günstigen Jahren ansammeln
können, Finanzminister und Volksvertretung leicht zu Eingriffen veran-
lassen; allein wenn es für möglich gehalten wird, auf anderen Gebieten,
z. B. auf jenem der Eisenbahnverwaltungen, durch entsprechende Institu-
tionen eine gröſsere Gleichmäſsigkeit der Einnahmen zu sichern, so würden
die Schwierigkeiten auch für die Staatsforstverwaltung nicht unüber-
windlich sein.


Der Staatswaldbesitz bietet weiterhin noch den Vorteil, daſs der-
selbe bei Kontrahierung von Anleihen ein in kritischen Zeiten unter
Umständen sehr ins Gewicht fallendes Unterpfand bildet. Vielfach sind
auch dauernde Verpflichtungen des Staates, insbesondere öfters die
Zivillisten (so z. B. in Bayern), mehrfach auch Staatsschuldzinsen be-
züglich ihrer Deckung auf die Einkünfte aus den Domänen und teil-
weise speziell aus den Staatsforsten verwiesen.


Gegen die Veräuſserung der Staatsforsten im groſsen Maſsstabe
dürften namentlich die wenig günstigen finanziellen Resultate anzu-
führen sein, welche man überall erzielt hat, wo Verkäufe vorgenommen
wurden, namentlich in Oesterreich. Die Erlöse waren gering und
erreichten häufig kaum die schon niedrig bemessenen Schätzungs-
preise, auſserdem haben inzwischen die Erträge der Waldungen einen
derartigen Aufschwung genommen, daſs nachträglich die Verschleude-
rung der Waldungen tief beklagt wird.2)


[85]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Im Gegensatz zur Freihandelsschule erkennt die neuere Richtung
der Volkswirtschaft an, daſs die prinzipielle Verurteilung der Erwerbsein-
künfte als eine ungeeignete Form der Staatseinkünfte nicht angebracht
sei, sondern daſs einzelne Objekte, namentlich Eisenbahnen und Forsten,
durchaus im Staatseigentum erhalten werden müſsten (Wagener, Scheel).


Die moderne wirtschaftliche Strömung, welche eine Verstaat-
lichung aller Produktionsmittel, insbesondere aber von Grund und Boden
wünscht, ist auf diese Wandelung der Ansichten gewiſs nicht ohne
Einfluſs, noch mehr mag aber die Erkenntnis dazu beigetragen haben,
daſs der Wald seine wichtigsten sozialpolitischen Funktionen nur oder
doch am sichersten in der Hand des Staates erfüllt.


In erster Linie gilt dieses bezüglich der später noch eingehender
zu behandelnden Schutzwaldungen, aber auch diejenigen Staats-
waldungen, welche nicht in diese Kategorie gehören, sind sozialpolitisch
von groſser Bedeutung.


Als ein überzeugendes Beispiel in dieser Richtung kann die Streu-
und Futternot des Jahres 1893 angeführt werden. Wie laut ertönten
damals die Rufe nach Waldweide, Waldgras und Streu!


Wenn auch die vielfach geäuſserte Ansicht, daſs hierin die einzige
Rettung der Existenz zu finden sei, wie es gewöhnlich in solchen kritischen
Lagen geschieht, übertrieben war, so bleibt die Thatsache bestehen, daſs
der gut gepflegte und geschonte Staatswald der Landwirtschaft, faktisch
wenigstens unentgeltlich, eine äuſserst wertvolle Hilfe leisten konnte.


Von Privatwaldbesitzern wäre eine so weitgehende Unterstützung
weder gefordert noch geleistet worden, trotz einzelner höchst aner-
kennenswerter Beispiele, wie jene des Fürsten von Wied, welcher seine
Waldungen den Bedürftigen unentgeltlich öffnete.


Wie hoch der volkswirtschaftliche Wert des aus dem Staatswalde
in ganz besonders liberaler Weise abgegebenen Leseholzes, der Beeren
und Pilze ist, ist bereits S. 43 hervorgehoben worden.


§ 3. Die praktische Handhabung der Veräuſserungen und Neu-
erwerbungen von Staatswaldungen
. Wenn nun auch die Frage, ob der
Staatswaldbesitz überhaupt zweckmäſsig sei, unbedingt bejaht werden
muſs, so liegt das Verhältnis anders bezüglich der weiteren Frage, ob
Änderungen in der gegenwärtigen Ausdehnung und Lage desselben
notwendig oder wünschenswert sind.


Die Abgrenzung des Waldes gegenüber anderen Formen der Boden-
benutzung ist nicht eine Folge sorgfältiger Überlegung, sondern hat sich
im Laufe der Zeit nach Zweckmäſsigkeitsrücksichten und zufälligen Ur-
sachen ergeben.


Auſserdem sind, wie früher bemerkt, die Verhältnisse, welche die
forstliche Benutzung einer bestimmten Fläche als rationell erscheinen
lassen, im Laufe der Zeit Veränderungen unterworfen.


[86]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Es ist also anzunehmen und auch den thatsächlichen Verhältnissen
entsprechend, daſs Flächen bewaldet sind, welche eine anderweitige Be-
nutzung, speziell eine landwirtschaftliche Benutzung, sehr wohl gestatten
und hierbei auch einen höheren Ertrag liefern würden, als dermalen;
anderseits finden sich aber auch ausgedehnte Flächen, welche zweck-
mäſsiger aufgeforstet werden würden.


Im volkswirtschaftlichen Interesse muſs gefordert werden, daſs jede
Fläche der Benutzungsweise zugeführt wird, bei welcher sie dauernd
die gröſste Bodenrente gewährt und für die Gesamtheit den
höchsten Nutzen abwirft; beide Forderungen fallen in der Regel,
aber nicht immer zusammen; namentlich ist dies nicht der Fall bei
den Waldungen, welche für ihre nähere oder weitere Umgebung die
Eigenschaft eines Schutzwaldes besitzen. Das Interesse des jeweiligen
Besitzers, die höchste Rente zu erzielen, steht hier öfters im Widerspruch
mit den Forderungen des allgemeinen Wohles.


Da es eine Aufgabe der Staatsverwaltung ist, auf eine derartige
Verteilung der Bodenbenutzungsformen hinzuwirken, so liegt jedenfalls
die Veranlassung vor, zunächst mit dem eigenen Besitze zu beginnen.


Zu diesem Zwecke müssen vor allem die zur landwirtschaft-
lichen Benutzung geeigneten, zur Zeit der Forstwirtschaft unter-
worfenen Böden ersterer zugewendet werden, sofern nicht volks-
wirtschaftliche Interessen den Fortbestand des Waldes auf ihnen er-
heischen.1)


So einfach und klar diese Forderung aber an sich erscheint, so
schwierig ist es, sie richtig durchzuführen.


Es besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied zwischen der tech-
nischen Möglichkeit, eine bestimmte Fläche landwirtschaftlich zu be-
nutzen, und der wirtschaftlichen Rentabilität eines landwirtschaftlichen
Betriebes.


Wenn man von den Extremen der rauhesten Gebirgslagen, steilen
und steinigen Hängen, sowie eigentlichem Flugsand absieht, sind vielleicht
70 Proz. aller z.Z. bewaldeten Flächen relativer Waldboden (vergl.
S. 10) und fähig, vorübergehend oder bei intensiver Pflege durch
reichliche Düngung, Ent- und Bewässerung vielleicht auch dauernd land-
wirtschaftliche Gewächse zu tragen. Zahlreiche Beispiele in den Gebieten,
wo in gröſserem oder kleinerem Maſsstabe Waldfeldbau getrieben wird,
sowie die so häufig vorkommende Neuanlage von Dienstländereien auf
gerodetem Waldlande, Rodungen von Privatwaldungen u. s. w. bieten
hinreichende Belege hierfür. Es wäre jedoch sehr unrichtig, wenn man
glauben wollte, es sei möglich und zweckmäſsig, sofort im groſsen
Maſsstabe
mit der Umwandlung von Wald in Feld vorzugehen, um
[87]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
etwa den Auswanderern und Vaganten Nahrungsraum im Inlande zu
verschaffen.1)


Zunächst kommt in Betracht, daſs die landwirtschaftliche Benutzung
vieler Forstgrundstücke nur durch den Vorrat an mineralischen Nähr-
stoffen und die günstigen physikalischen Verhältnisse ermöglicht wird,
welche sich im Laufe einer jahrhundertelangen Waldvegetation in den
oberen Bodenschichten gebildet und angesammelt haben. Der schlechte
Zustand vieler der Landwirtschaft überlassenen Rodländereien ist ein
sprechender Beweis hierfür; hier seien u. a. nur die Abfindungsflächen
in den östlichen Provinzen von Preuſsen erwähnt, welche nach kurzdauern-
der landwirtschaftlicher Benutzung öde liegen geblieben sind und nun-
mehr ein erhebliches Kontingent zu den dortigen Flugsandpartien 2)
liefern; ähnliche Verhältnisse liegen auch im Spessart vor, wo man
früher ebenfalls hoffte, den schlecht situierten Gemeinden durch Über-
lassung von Waldgrund aufhelfen zu können.


Wenn derartige Flächen reich gedüngt würden, so wären sie gewiſs
vielfach mit Vorteil dauernd landwirtschaftlich zu benutzen; hieran fehlt
es aber am meisten, und die Bewohner derartiger Gegenden haben in
der Regel ohnehin nicht zu wenig, sondern zu viel Land unter dem
Pfluge, welches bei dem mäſsigen Boden wegen ungenügenden Düngens
schlechte Ernten liefert.


Aber auch der gute Boden ist nur dann einer lohnenden Bewirt-
schaftung fähig, wenn er nicht zu weit vom Hofe entfernt liegt. Was
nützt der beste Weizenboden in einer Entfernung von 6 km oder noch
mehr vom Wirtschaftszentrum!


Unter solchen Umständen müſste also Hand in Hand mit den
Rodungen die Gründung von Kolonien gehen. Eine erfolgreiche Kolo-
nisation bietet aber auch erhebliche Schwierigkeiten, wie die Berichte
der Ansiedelungskommission in Posen zeigen, wo die Verhältnisse doch
[88]B. Zweiter (spezieller) Teil.
erheblich günstiger liegen, indem hier für alle Bedürfnisse weitgehende
Unterstützung gewährt wird.


Die Hoffnung, Vaganten und Stromer durch die Möglichkeit der
Ansiedelung in ordentliche und fleiſsige Arbeiter umzuwandeln, dürfte
sich nur in wenigen Fällen realisieren. Zu Kolonisationen sind nicht
solche Leute, sondern in erster Linie tüchtige Landwirte erforderlich.


Das wesentlichste Hindernis für die rasche und erfolgreiche Be-
siedelung derartiger Gebiete besteht in dem Mangel an dem nötigen
Betriebskapitale. Ohne solches werden nur kümmerliche Existenzen
geschaffen, welche bei einigermaſsen ungünstigen Verhältnissen rasch
dem Proletariat anheimfallen.


In den östlichen Provinzen von Preuſsen, wo seit der Mitte des vorigen
Jahrhunderts zahlreiche Kolonien auf altem Waldlande gegründet worden
sind, hat man viele recht schlimme Erfahrungen gemacht, welche keines-
wegs zu ausgedehnten neuen Experimenten in dieser Beziehung verlocken.


Es liegt um so weniger Veranlassung vor, in groſsem Umfange mit
solchen Rodungen vorzugehen, als einerseits in Deutschland noch weite,
waldleere Gebiete vorhanden sind, welche der Kolonisation harren (in
der Provinz Hannover allein ca. 6 Quadratmeilen), und anderseits die
der landwirtschaftlichen Kultur fähigen Flächen bei forstlicher Benutzung
ebenfalls meist recht hohe Erträge liefern.


Wenn im Vorhergehenden auf die Bedenken hingewiesen worden
ist, welche derartige Umwandlungen bieten, so soll hiermit aber keines-
wegs gesagt sein, daſs solche überhaupt nicht vorzunehmen seien, son-
dern nur vor Überstürzung und überspannten Hoffnungen gewarnt werden.


In den dichter bevölkerten Gegenden Süd- und Mitteldeutschlands
sind recht erhebliche Waldstrecken vorhanden, welche erfolgreich in
Feld oder Wiese umgewandelt werden können, und man geht so ziem-
lich überall auch von seiten der Staatsforstverwaltung in diesem Sinne
vor. In Preuſsen und Bayern sind neuerdings zahlreiche Erlasse in
diesem Sinne erschienen. In Preuſsen liefern die Pachtrenten für derartige
Rodländereien den gröſsten Teil der ca. 4½ Millionen M. betragen-
den Einnahmen aus sogen. Nebennutzungen. Die Staatsforstverwaltung
sucht namentlich auch durch Ansiedelung von Waldarbeitern solche
Kolonien zu gründen; diese versprechen deshalb Erfolg, weil die Be-
wohner auch ständige Gelegenheit zum Verdienst von Geld haben.
Groſse Aufmerksamkeit wird neuerdings der Umwandlung von Brüchern,
welche innerhalb der Waldungen liegen, in Wiesen zugewandt, was
in den Sandgebieten des Ostens ebenso erwünscht wie lohnend ist.


Unabhängig von diesen prinzipiellen Erwägungen ist die Veräuſse-
rung einzelner isoliert gelegener Waldparzellen aus verwaltungstech-
nischen Rücksichten, weil ihr Schutz und Betrieb schwer und kostspielig
ist und dieselben daher auch nur eine geringe Rente abwerfen.


[89]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Im allgemeinen wird allerdings die Entwickelung dahin gehen, daſs
mit dem Steigen der Kultur und der Zunahme der Bevölkerung das
Gebiet des relativen Waldbodens immer mehr eingeschränkt wird.


Während so auf der einen Seite eine Verminderung des Staats-
waldbesitzes durch Rodung von Flächen erfolgen soll, welche zur Land-
wirtschaft geeignet sind, besteht anderseits eine nicht minder wichtige
Aufgabe des Staates in der Erweiterung seines Waldbesitzes durch
Aufforstung.


Hierfür eignen sich vor allem solche Flächen, welche öde liegen,
aber forstwirtschaftlich ertragsfähig gemacht werden können. Ein
Hauptaugenmerk ist ferner der Erwerbung der volkswirtschaftlich be-
deutungsvollen Schutzwaldungen zuzuwenden. In den Grenzgebieten
des relativen Waldbodens kommen sodann schlieſslich je nach Lage der
allgemein wirtschaftlichen Verhältnisse noch solche Flächen für die Auf-
forstung in Betracht, welche bei forstwirtschaftlicher Benutzung höhere
Erträge liefern, als bei landwirtschaftlicher. 1)


Mit der Aufforstung jener ausgedehnten Sandflächen, welche ent-
weder absolut unproduktiv sind oder nur auf weite Flächen die küm-
merliche Existenz weniger Menschen niedrigster Kulturstufe durch
dürftige Weide und extensivsten Feldbau gestatten, wird namentlich in
Preuſsen in groſsartigem Maſsstabe vorgegangen und ist alljährlich hierfür
im Etat die Summe von 2000000 M. vorgesehen. 2) Die sogen. Kassubei
in den Regierungsbezirken Marienwerder, Danzig und Köslin 3), ferner
[90]B. Zweiter (spezieller) Teil.
die groſsen Ödländereien in den Kreisen Neidenburg, Sensburg und Ortels-
burg des Regierungsbezirkes Königsberg (Masuren) sind die Hauptgebiete
dieser Maſsregeln zur Hebung der Landeskultur im eminentesten Sinne.


Bezüglich der Schutzwaldungen, welche später noch eingehend
zu behandeln sein werden, erscheint die Ausdehnung des Staats-
waldbesitzes aus zwei Gründen besonders angezeigt: 1. Zur Er-
reichung des Zweckes ist meist eine Beschränkung der freien Wirt-
schaftsdispositionen erforderlich, welche öfters auch eine Minderung der
Rente zur Folge hat. Die Durchführung derartiger Maſsregeln und die
Bemessung der Entschädigung bietet gegenüber dem Privatmanne Schwie-
rigkeiten. 2. Der Zweck, welchem die Schutzwaldungen dienen sollen,
ist in der Form des Staatswaldbesitzes am meisten gesichert.


Während die Aufforstung von eigentlichem Ödlande im Interesse der
Landeskultur unzweifelhaft wünschenswert und selbst unter Umständen
(Flugsandbildung) geboten erscheint, liegt die Sache in den Grenz-
gebieten zwischen Land- und Forstwirtschaft wesentlich anders, und
hier kann die Frage der Zweckmäſsigkeit und Nützlichkeit der Auf-
forstung sowohl vom Standpunkt der Bodenrente als auch von jenem
der Gesamtwirtschaft aus nur von Fall zu Fall nach eingehender Wür-
digung aller in Betracht kommenden Verhältnisse beantwortet werden.


Insbesondere gilt dieses von jenen Heide- und Grasflächen, welche
einen geordneten Weidebetrieb gestatten. Viele derartige Distrikte liefern
eine ganz befriedigende Rente und ermöglichen die gesicherte Existenz
zahlreicher Familien; hier wäre die Aufforstung jedenfalls vom Übel,
sowohl privatwirtschaftlich wie volkswirtschaftlich.


Der gleiche Fall liegt bei jenen Heideflächen vor, welche auf Lehm-
boden stocken, der nur infolge fehlerhaften Betriebes vorübergehend
ertragslos geworden ist.


Anders gestaltet sich dagegen das Verhältnis bei ausgedehnten
Heideflächen auf Sandboden, in einzelnen Moorgebieten, bei Grasflächen
an trockenen Hängen, bei Auſsenfeldern auf geringem Sandboden u. s. w.
Die landwirtschaftliche Benutzung liefert hier eine minimale Rente,
während Holzzucht meist mit Vorteil getrieben werden kann. Hier
erscheint im allgemeinen Interesse eine Aufforstung angezeigt.


Die weitgehendsten Forderungen bezüglich der Ausdehnung des
Staatswaldbesitzes stellt Ney (Über den Widerstreit von Einzel- und
Gesamtinteresse u. s. w., S. 38). Derselbe wünscht eine allmähliche Ver-
staatlichung des gesamten Waldbesitzes, um den angeblichen Konflikt
zwischen Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft zu lösen,
welcher dadurch entsteht, daſs im Gesamtinteresse eine Wirtschaft er-
wünscht und notwendig erscheint, welche „privatwirtschaftlich bei den
jetzigen Holz- und Geldpreisen unzweifelhaft eine Verlustwirtschaft ist
und vielleicht noch auf ein Jahrhundert hinaus bleiben wird“. Die
[91]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
nähere Würdigung dieser weder durchführbaren noch notwendigen Maſs-
regel wird unten erfolgen.


So sehr vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus das sogen.
„Legen“ von Bauernhöfen zum Zwecke der Vergröſserung des Wald-
besitzes zu verurteilen ist, wie es z. Z. von einigen Magnaten Süd-
deutschlands und Oesterreichs geübt wird, ebensowenig dürfte aber
anderseits die Ansicht gerechtfertigt sein, daſs die Aufforstung an
jeder Fläche Halt zu machen habe, auf welcher sich noch einige Schafe
oder Ziegen notdürftig ernähren können, und daſs jede, auch die kümmer-
lichste Wirtschaft unter allen Umständen erhalten werden müsse. Das
oft citierte Wort Friedrichs des Groſsen: „Menschen sind mir lieber als
Bäume“ hat seine hohe Berechtigung, namentlich für jene Zeiten, in
denen es gesprochen wurde, und diesem Standpunkte ist auch oben bei
Erörterung der wünschenswerten Waldrodungen Rechnung getragen
worden. Anderseits wäre es jedoch unrichtig, zu behaupten, daſs die
Zustände, wie sie sich zufälligerweise gestaltet haben, unbedingt be-
stehen bleiben müſsten. Vom Standpunkte des betreffenden Wirtes aus
betrachtet ist es jedenfalls eine Verbesserung, wenn ihm die Gründung
einer Existenz unter günstigeren Verhältnissen ermöglicht wird. Welchen
Wert besitzt aber für die Gesamtheit eine Wirtschaft, die höchstens in
der Lage ist, sich kümmerlich durchzufristen, in den meisten Fällen
aber noch Zuschüsse in Form von direkten und indirekten Almosen er-
fordert? 1)


[92]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Aufforstungen in ausgedehntem Maſsstabe können nur von seiten
des Staates bewirkt werden wegen der groſsen Geldmittel, die hierzu
erforderlich sind, sowie wegen der langen Zeit, welche vergeht, bis
eine Rente beginnt. Die erste forstliche Generation liefert hier meist
nur einen äuſserst geringen Ertrag und bildet gewöhnlich lediglich das
Mittel, den Boden zur forstlichen Produktion wieder tauglich zu machen.
Derartige Maſsregeln stellen also Spekulationen dar, welche erst in
150—200 Jahren Früchte tragen; hierzu ist jedenfalls nur die ewige
Person des Staates geeignet. 1)


In kleinen Verhältnissen kann es im volkswirtschaftlichen Interesse
oft zweckmäſsig erscheinen, die Aufforstung den Gemeinden und Pri-
vaten zu überlassen und dieselbe lediglich durch Staatszuschüsse zu
fördern, wie dieses in Preuſsen z. B. in der Eifel und in Hannover ge-
schieht, wo innerhalb der letzten 10 Jahre 1110000 M. aus Staats-
mitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödlandflächen in der
Rheinprovinz und Hannover aufgewendet worden sind. Die Begün-
stigung der Aufforstungen durch Prämien findet sich auſserhalb Deutsch-
lands ziemlich häufig, so in Frankreich, Ruſsland, Ungarn (vgl. hier-
über Näheres weiter unten).


§ 4. Die formelle Behandlung der Erwerbungen und Veräuſserungen
von Staatswaldungen
. Die Veräuſserung von Staatswaldungen ist,
ebenso wie jene des Domanialbesitzes überhaupt, fast allenthalben mit
besonderen formellen Schwierigkeiten verknüpft. Durch die meisten
Verfassungsurkunden ist der Domanialbesitz prinzipiell als unveräuſser-
lich bezeichnet, Ausnahmen sind jedoch, wenigstens bezüglich einzelner,
weniger bedeutender Teile, unter Wahrung der vorgeschriebenen Formen
überall zulässig. 2)


Der Erlös aus solchen Verkäufen muſs in der Regel zu neuen Grund-
erwerbungen oder zur Tilgung von Staatsschulden verwendet werden.


[93]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Eine eigenartige Stellung in dieser Frage nimmt Italien insofern
ein, als hier durch Gesetz vom 20. Juni 1871 und die Ergänzungen
desselben aus dem gesamten Staatswaldbesitz z. Z. 42641 ha, vorwiegend
Schutzwaldungen, ausgewählt, in einem besonderen Verzeichnis nament-
lich zusammengestellt und ausdrücklich als unveräuſserlich be-
zeichnet sind. 1)


In Oesterreich sind nur im allgemeinen jene Kategorien von Wald
bezeichnet, welche nicht verkauft werden sollen. 2)


Neuerwerbungen von Waldungen finden regelmäſsig nach Maſs-
gabe der im Staatshaushaltsetat besonders hierfür vorgesehenen Mittel
statt. In welchem Umfange solche eingestellt werden, hängt, abgesehen
von der allgemeinen Finanzlage, hauptsächlich davon ab, ob und in
welchem Maſse die Landeskulturverhältnisse eine Erweiterung des
Staatswaldbesitzes als wünschenswert erscheinen lassen. 3)


Erlöse aus Domänenverkäufen können und müssen sogar, wie
oben bemerkt, in den meisten Staaten ohne weiteres zu Neuerwerbungen
Verwendung finden. Von dieser Maſsregel wird überall ausgedehnter
Gebrauch gemacht, und es erscheint auch durchaus zweckmäſsig auf
diesem Wege, auf eine angemessene Verteilung der Bodenbenutzungs-
formen hinzuwirken, indem Waldungen, deren Umwandlung in land-
wirtschaftlich benutztes Gelände wünschenswert ist, verkauft und die
hierdurch zur Verfügung stehenden Mittel zum Ankaufe von Ödlände-
reien, Arrondierung, Gründung von Schutzwaldungen verwendet werden. 4)


[94]B. Zweiter (spezieller) Teil.

§ 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats-
waldungen
. Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung
der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch
seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen
Fehden gegeben.


Der erste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind,
lautet: Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in
der Weise zu erfolgen, daſs der Gesamtheit die gröſstmög-
lichen Vorteile aus derselben erwachsen
.


Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses
Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon
hier hervorgehoben werden, daſs diese Differenzen gegenwärtig weit
mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen. 1)


Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt
und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden:


1. Waldungen, welche unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig-
lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein
Einkommen zu gewähren (Ertragswaldungen nach Heyer).


2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine
bestimmte Schutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung
in erster Linie der erstrebte Zweck maſsgebend ist (Schutzwaldungen).


3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe
von groſsen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen-
heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den
ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden
muſs (Schönheitswaldungen).


Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des
Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren
Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den
jagdlichen Zwecken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der
Schutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben
maſsgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den
gleichen Grundsätzen wie die Ertragswaldungen behandelt werden,
welche daher für den weitaus gröſsten Teil aller Waldungen gelten.


Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der
Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut-
zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren
Zielen als Waldreinerträgler und Bodenreinerträgler be-
zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo-
[95]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
risches Interesse und kann für deren Studium auf die Spezialwerke
über forstliche Statik verwiesen werden.


Die sogen. Waldreinertragsschule erstrebte für den Wald
jene Wirtschaft, welche den gröſsten Wertdurchschnittszuwachs
ergiebt; als „Wert“ hierbei die Höhe des für die gesamten Erzeugnisse
zu erzielenden Erlöses nach Abzug der baren Auslagen für Verwaltung,
Schutz, Steuern und Kulturen; es soll der gröſste „Waldreinertrag
erzielt werden. 1)


Die Umtriebszeit, bei welcher dieses Ziel erreicht wird, nennt
Borggreve die gemeinwirtschaftliche, weil sie „die dauernde Er-
zeugung des absoluten Maximums an Gebrauchswerten auf gegebener
Fläche mit möglichst geringem Produktionsaufwand oder die höchste
Differenz zwischen durchschnittlich-jährlicher Werterzeugung und Kosten-
aufwand bedingt“.


Die Richtung des gröſsten Bodenreinertrages will die Wirt-
schaft so eingerichtet wissen, daſs unter Anrechnung der Zinsen für
sämtliche im Betrieb thätigen Kapitalien, insbesondere auch des sogen.
Holzkapitals, d. h. des Wertes der in der Wirtschaft thätigen Holz-
bestände, die gröſste Bodenrente erreicht wird.


Letztere entspricht dem gröſsten sogen. Bodenerwartungswerte.
Dieser ergiebt sich aus der Summe der Jetztwerte aller von einem Boden
zu erwartenden Einnahmen, abzüglich der Jetztwerte aller Kosten, welche
zur Gewinnung jener Einnahmen aufgewendet werden müssen.


Nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule soll die Abnutzung
der Bestände dann eintreten, wenn der Bodenerwartungswert sein Maxi-
mum erreicht. Die Bestände sind alsdann finanziell hiebsreif; er-
folgt ihre Abnutzung in diesem Zeitpunkte, so heiſst das entsprechende
Alter finanzielle Umtriebszeit.


Bezeichnet man die Abtriebsnutzungen eines Bestandes mit Au, die
Zwischen- und Nebennutzungen, welche in den Jahren a, b…q ein-
gehen, mit Da, Db…Dq, die Verwaltungskosten für den Hektar mit v,
die Kulturkosten mit c und die Umtriebszeit mit u, so lautet die von
Faustmann im Jahre 1849 aufgestellte Formel des Bodenerwartungs-
wertes:
während die Waldreinertragsschule verlangt, daſs die sogen. Waldrente:
ein Maximum sein soll.


[96]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die Rentabilität der Forstwirtschaft kann aber auſser nach der
Methode des Bodenerwartungswertes auch nach der Methode des sogen.
Weiserprozentes, welches auf die finanzielle Hiebsreife der Be-
stände „hinweist,“ untersucht werden. Dieses zeigt, wie groſs die
laufendjährliche Verzinsung des Produktionsaufwandes
eines Bestandes durch seinen Wertzuwachs ist. Der Produktions-
aufwand besteht in dem Holzkapitale, Bodenkapitale und Verwaltungs-
kostenkapitale, die Kulturkosten können hier unberücksichtigt bleiben.


Die Verzinsung des Produktionsaufwandes ist in der Jugend und in
dem mittleren Lebensalter hoch und steht über dem Wirtschaftszinsfuſse,
späterhin fällt sie, zuerst langsam, später allmählich immer rascher.
Ein Bestand ist dann hiebreif, wenn sein Weiserprozent unter den an-
genommenen Wirtschaftszinsfuſs sinkt; erfolgt die Nutzung in diesem
Momente, so gewährt dieselbe die gröſste Bodenrente.


Die Theorie des Bodenreinertrages geht vom Einzelbestande aus.
Der jährliche Betrieb setzt jedoch, wie früher erwähnt, das Vorhanden-
sein des sogen. Normalvorrates voraus. Wenn nun die Rechnung für
einen Normalwald so geführt worden ist, daſs für die Einzelbestände
die höchste Bodenrente sich ergiebt, so gilt dieses auch für ihre Summe,
d. h. für den jährlichen Betrieb, und daher ist für einen Normalwald
jene Umtriebszeit und Betriebsart die vorteilhafteste, welche sich für
die einzelnen Bestände hat berechnen lassen.


Die Regulierung der Wirtschaft nach dem Maximum des Boden-
erwartungswertes bezw. nach der gröſsten Bodenrente hängt von folgen-
den Voraussetzungen ab:


1. Man muſs alle von dem betreffenden Boden zu erwartenden Ein-
nahmen nebst den auf den letzteren ruhenden Ausgaben kennen;


2. die durch Rechnung gefundene Umtriebszeit muſs eingehalten
bezw. eingeführt werden können, ohne daſs der Preis des Holzes sinkt.


Diese Forderungen können jedoch nur unvollkommen erfüllt werden.


Unsere Kenntnis der zu erwartenden Einnahmen aus dem Walde
ist nur mangelhaft und bezieht sich fast ausschlieſslich auf die
Materialerträge, aber auch selbst deren Gestaltung unter dem Ein-
flusse verschiedener wirtschaftlicher Maſsregeln ist trotz aller Bemühungen
gegenwärtig noch ungenügend erforscht. Noch unbefriedigender und un-
zuverlässiger sind aber die Annahmen, welche bezüglich der Geld-
erträge
gemacht werden müssen, da hierauf verschiedene Momente
von Einfluſs sind, wie Steigerung der Holzausbeute, vermehrter Nutzholz-
absatz, Preissteigerung infolge allgemeiner Wertzunahme des Holzes
und lokaler günstiger werdender Absatzbedingungen, welche wir ent-
weder überhaupt nicht in Betracht ziehen oder doch nur annähernd nach
dem bisherigen Entwickelungsgange schätzen können.


Insoweit die nach den Grundsätzen der Bodenreinertragsschule er-
[97]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
mittelten Umtriebszeiten niedriger sind, als die bisher üblichen, be-
dingen sie eine verhältnismäſsig rasche Abnutzung der Vorratsüber-
schüsse, welche bei einigermaſsen erheblichen Beträgen, um die es sich
bei Staatsforsten doch immer handeln wird, ungünstig auf die Holzpreise
einwirken werden.


Von gröſstem Einflusse auf die Bemessung der Umtriebszeit ist die
Wahl des Zinsfuſses, nach welchem sich die in der Wirtschaft
thätigen Kapitalien verzinsen sollen.


Ein niedriger Wirtschaftszinsfuſs ermöglicht eine lange Umtriebszeit,
während ein dem bei Leihkapitalien üblichen Zinsfuſse entsprechender
Satz bei Benutzung der derzeitigen Rechnungsgrundlagen meist zu so
kurzen Umtriebszeiten führt, daſs diese technisch nahezu unmöglich sind.


In dem Streite zwischen den Anhängern der Bodenreinertragsschule
und der Waldreinertragsschule haben die letzten, um die Undurchführbar-
keit der gegnerischen Grundsätze darzuthun, alle Momente angeführt,
welche aus allgemein wirtschaftlichen Rücksichten für einen hohen Zins-
fuſs sprechen, namentlich die Gefahren des Forstbetriebes und die hier-
durch bedingte Notwendigkeit einer Risikoprämie, während die Vertreter
der Bodenreinertragsschule auf die Gründe hingewiesen haben, welche
eine Ermäſsigung des Zinsfuſses gegenüber dem für sichere Kapitals-
darlehen landesüblichen Zinsfuſse gestatten.


Daſs der Wirtschaftszinsfuſs niedriger sein darf und muſs, als der
sogen. landesübliche Zinsfuſs für sichere Leihkapitalien, ergiebt sich
daraus, daſs die Bodenwirtschaft überhaupt mit einer niedrigeren Ver-
zinsung rechnet, als das mobile Kapital. Diese Thatsache gilt ganz
besonders für den Waldbesitz, der eine Reihe von Annehmlichkeiten bietet,
welche, wie vor allem der geringe Bedarf an Arbeit, für den Groſs-
besitzer ins Gewicht fallen.


Der forstliche Zinsfuſs liegt in Deutschland z. Z. zwischen 2 und
3 % 1); wer also Forstwirtschaft treiben will, darf auf eine höhere
Verzinsung, in der Regel wenigstens, nicht rechnen 2), wenn auch in
kleinerem Umfange öfters günstigere Verhältnisse vorliegen.


Die Annahme dieses Zinsfuſses erscheint aber auch deswegen zulässig
und gerechtfertigt, weil bei den Rentabilitätsberechnungen stets nur die
gegenwärtigen Preise für die Erträge eingesetzt werden, während
die Holzpreise, wie bereits früher erwähnt wurde, im Laufe der Zeit
Schwappach, Forstpolitik. 7
[98]B. Zweiter (spezieller) Teil.
fortwährend steigen. Dieser sogen. Teuerungszuwachs (Pressler)
kompensiert bis zu einem gewissen Grade die Nachteile, welche in
der Annahme des niedrigen Zinsfuſses liegen.


Bei den langen Zeiträumen, mit denen die Forstwirtschaft zu rechnen
hat, kommt auch noch die allgemeine Tendenz des Zinsfuſses, im Laufe
der Zeit zu sinken, in Betracht.


Die Vertreter der Theorie des höchsten Waldreinertrages behaupten,
daſs die Behandlung des Waldes nach ihren Grundsätzen dem Besitzer
den gröſsten Überschuſs der Einnahmen über die Ausgaben gewähre.
Im sogen. Normalwalde, d. h. wenn der dieser Umtriebszeit entsprechende
Holzvorrat in regelmäſsiger Altersstufenfolge vorhanden ist, trifft diese
Behauptung gewiſs zu, allein es wird hierbei nicht in Betracht gezogen,
daſs diese Vorräte und der Holzboden einen Kapitalwert repräsen-
tieren, welcher durch die Walderträge verzinst werden muſs, sowie daſs
es jederzeit möglich ist, wenigstens einen Teil des in der Form von
Holzvorrat im Walde thätigen Betriebskapitales herauszuziehen und
anderweitig zu höherem Zinsfuſse anzulegen. Um diesen Einwand zu
entkräften, wird geltend gemacht, daſs der Waldboden nach Entfernung
des Holzvorrates überhaupt keinen Wert mehr besitze, und daſs die
Bestände nicht gekauft oder mit groſsen Kosten begründet worden seien,
sondern gerade in ihren wertvollsten Gliedern als ein freies Geschenk
der Natur zu betrachten seien.


Wenn das auch bis zu einem gewissen Grade zutrifft, so wird
aber hierdurch doch nicht die Möglichkeit aus der Welt geschafft, die
thatsächlich vorhandenen Kapitalien einer höheren Verzinsung zuzu-
führen. Kein Unternehmer wird das Vermögen, welches ihm z. B. als
Konjunkturgewinn zugefallen ist, unthätig liegen lassen, er kann sich
vielleicht für seine Person mit einer geringeren Verzinsung begnügen,
aber nutzbar wird er den Gewinn immer machen.


Auch die Behauptung, daſs der Waldboden an sich wertlos sei, besitzt,
wie S. 12 bereits erörtert wurde, nur beschränkte Giltigkeit, auſserdem
dient die Berechnung des Bodenerwartungswertes ja auch hauptsächlich
nur dazu, um einen Maſsstab für die Rentabilität der Wirtschaft zu ge-
winnen, nicht aber um den Verkaufswert des nackten Bodens festzu-
stellen.


Nach allgemeinen nationalökonomischen Grundsätzen müssen in
jedem Unternehmen die Nutzungen der im Betriebe thätigen fixen Kapitalien
durch das Produkt wieder ersetzt werden; sobald dieses nicht oder
in einem geringeren Grade als in anderen Unternehmungen der Fall
ist, werden die Kapitalien herausgezogen und höher rentabeln Unter-
nehmungsformen zugewendet. In welchem Umfange und unter welchen
Bedingungen das möglich ist, hängt von den hier nicht weiter zu er-
örternden Verhältnissen ab.


[99]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Das gleiche Gesetz gilt auch für die Forstwirtschaft, und es ent-
sprechen daher nur die Grundsätze der Bodenreinertragslehre den national-
ökonomischen Forderungen. Der Bodenerwartungswert ist der mathe-
matisch korrekte Ausdruck für die finanziell beste Umtriebszeit; diese
Thatsache wird nunmehr auch von den meisten Autoren anerkannt.


Diese theoretischen Erwägungen spielen aber thatsächlich bei dem
ganzen Streite über die Vorzüge der einen oder anderen Richtung nur
eine verhältnismäſsig untergeordnete Rolle, der Schwerpunkt liegt in
der Dauer der Umtriebszeit, welche sich nach verschiedenen Ver-
fahren berechnen läſst.


Man erhält nämlich unter Anwendung der bisher üblichen, jedoch,
wie bemerkt, keineswegs durchaus richtigen Rechnungsgrundlagen im
allgemeinen nach den Grundsätzen der Waldreinertragslehre lange,
nach jenen der Bodenreinertragslehre aber kurze Umtriebszeiten.


Wenn nun unter konsequenter Benutzung der so gefundenen Zahlen
sofort und ohne weiteres von den hohen Umtrieben auf niedrigere über-
gegangen würde, so entständen allerdings recht erhebliche Nachteile
sowohl in volkswirtschaftlicher, als in privatwirtschaftlicher und auch
in forstwirtschaftlicher Hinsicht.


Massenangebot und Überfüllung des Marktes infolge Abnutzung
der Vorratsüberschüsse sowie, hierdurch bedingt, Sinken der Holzpreise,
unwirtschaftliche Anlage oder Verschleuderung des Erlöses, Fehlen des
für die Industrie nötigen Starkholzes wegen zu niedrigerer Umtriebe, Ver-
schlechterung der Produktionsfähigkeit des Bodens infolge des häufigen
Bloſsliegens sind die wichtigsten Bedenken, welche der Einführung der
Reinertragslehren von diesem Standpunkte aus im allgemeinen, nament-
lich aber in den Staatsforsten, entgegengehalten werden.


Es muſs zugegeben werden, daſs die Vertreter der Reinertrags-
schule, vor allem Pressler, welche im Anfange vorwiegend den Ausbau
ihrer Theorie im Auge hatten, bei Anwendung dieser Sätze für die Praxis
weder die Richtigkeit der in die Formeln eingeführten Zahlenwerte noch
deren Veränderung durch Verstärkung des Angebotes ins Auge faſsten,
sondern unter Benutzung der so gewonnenen Zahlen mit teilweise ziem-
lich rücksichtsloser und übermäſsig scharfer Schreibweise gegen die vor
30—40 Jahren noch allgemein üblichen, sehr langen Umtriebszeiten zu
Felde gezogen sind. Weiter ist auch anzuerkennen, daſs namentlich
während der Gründerperiode zu Anfang der 1870 er Jahre verschiedene
Privatwaldbesitzer unter dem Vorwande der Einführung der Reinertrags-
lehre ihre Holzvorräte in weitgehendem Maſse versilbert haben, um Geld
für Spekulationszwecke zu bekommen. Auch die Staatsforstverwaltungen
haben teils freiwillig, teils gezwungen die auf diesem Gebiete besonders
gebotene Vorsicht nicht immer walten lassen.


Ebenso darf aber anderseits nicht übersehen werden, daſs auf
7*
[100]B. Zweiter (spezieller) Teil.
den gegnerischen Seiten manche Autoren sich wenig um die Prinzipien
der Reinertragslehre kümmerten, sondern lediglich gegen die angeb-
lich bei ihrer Anwendung nötigen, sehr kurzen Umtriebszeiten pole-
misierten.


Die Ergebnisse der nunmehr bereits mehr als 30 Jahre dauernden
Fehde, an welcher sich auf beiden Seiten die besten Kräfte beteiligten,
dürften dahin zusammenzufassen sein, daſs die theoretischen Grundlagen
der Reinertragslehre von der überwiegenden Mehrzahl aller Forstwirte
als richtig anerkannt werden. Gleichzeitig wird jedoch zugegeben, daſs
die Unsicherheit bezüglich der in die Formeln einzuführenden Zahlen-
werte, sobald es sich um groſsen Waldbesitz handelt, zu besonderer
Vorsicht in der Anwendung der Resultate mahnt. Insbesondere ist
zu berücksichtigen, daſs bedeutende Verkürzungen der Umtriebszeit
wegen Unverkäuflichkeit der überschüssig erscheinenden Materialvor-
räte praktisch gar nicht durchführbar wären und so in dem Sinken der
Preise in sich selbst ein wertvolles Korrektiv enthalten. Die Bestim-
mung der Umtriebszeit nach der Höhe des Bodenerwartungswertes kann
nicht allein maſsgebend sein, sie wird aber einen Anhalt liefern, um
die Umtriebsbestimmung aus dem bloſsen Gebiete des Meinens und Mut-
maſsens zu der Höhe eines exakten, prinzipiell unantastbaren Verfahrens
emporzuheben.


Weiter hat sich inzwischen auch die Erkenntnis Bahn gebrochen,
daſs die Verminderung des Holzkapitales nicht der einzige
Weg
zur Erzielung einer besseren Rentabilität ist, sondern daſs auch
verschiedene wirtschaftliche Maſsregeln (regelmäſsiger Durchforstungs-
betrieb, Ausnutzung des Lichtungszuwachses, Verminderung der Kultur-
kosten durch Anwendung natürlicher Verjüngung u. s. w.), sowie sorg-
fältige Benutzung der Handelskonjunkturen bei Verwertung der Forst-
produkte ebenfalls in sehr erheblichem Maſse hierzu beitragen. Man
macht hiervon auch in der Neuzeit einen ebenso ausgedehnten und
erfolgreichen, als im allgemeinen Interesse höchst erwünschten Gebrauch.


§ 6. Die praktische Durchführung der Grundsätze für die Bewirt-
schaftung der Staatswaldungen
. Nach diesem Exkurse bietet die Be-
antwortung der Frage der Grundsätze, welche für die Bewirtschaftung
der Staatswaldungen maſsgebend sein sollen, keine Schwierigkeiten.


Die Forstwirtschaft des Staates ist ein gewerblicher Betrieb, bei
welchem prinzipiell eine angemessene, d. h. eine der Natur desselben
entsprechende Verzinsung der darin thätigen Kapitalien gefordert werden
muſs. Ad. Wagener (Finanzwissenschaft, 2. Aufl., S. 452) sagt hier-
über: „Für die Bewirtschaftung der Staatsforsten muſs das Prinzip des
gröſsten nachhaltigen Reinertrages maſsgebend sein.“ Die weiteren Aus-
führungen Wagners zeigen auch, daſs er den Reinertrag im Sinne
der Bodenreinertragslehre meint.


[101]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Bei der groſsen Ausdehnung der Staatsforsten fallen alle jene Be-
denken, welche oben vom technischen und wirtschaftlichen Standpunkte
aus gegen die unvorsichtige Anwendung der auf den gegenwärtigen
Grundlagen berechneten finanziellen Umtriebszeiten geltend gemacht
worden sind, ganz besonders schwer ins Gewicht. Weitgehende Ver-
kürzungen der Umtriebszeit sind schon aus diesem Grunde entweder
zu vermeiden oder doch nur sehr allmählich unter sorgfältiger Be-
achtung des Einflusses auf die Preisverhältnisse durchzuführen. Im
allgemeinen ist die Steigerung der Rentabilität der Staatsforsten mehr
durch Anwendung der oben erwähnten technischen Maſsregeln und auf
merkantilem Wege, als durch Verminderung des Holzkapitales zu er-
streben.


Bei Beurteilung der Rentabilität der Staatswaldungen darf nament-
lich nicht auſser Acht gelassen werden, daſs dieselbe nicht unerheb-
lich höher sein würde, wenn die Nebennutzungen und Holzabgaben,
welche aus sozialpolitischen Rücksichten unter dem wirklichen Markt-
werte abgelassen werden, nach ihrem vollen Werte in Rechnung ge-
stellt werden könnten.


Die Bestimmung der Umtriebszeit ist das Ergebnis verschieden-
artiger Erwägungen forsttechnischer, finanzieller und volkswirtschaft-
licher Natur. Die Rentabilität spielt hierbei zwar eine äuſserst wichtige,
aber doch nicht die allein maſsgebende Rolle.


Stetigkeit und Nachhaltigkeit sind jene Rücksichten, welchen
die Staatsforstwirtschaft in erster Linie Rechnung tragen muſs. Ein
häufiger Wechsel in der Höhe der Abnutzungsmassen, welcher vielfach
die Folge einer allzu starren Anwendung der Grundsätze der Reiner-
tragslehre sein würde, ist ebenso zu vermeiden, wie ein durch forst-
wirtschaftliche Maſsregeln hervorgerufenes bedeutendes Schwanken in
den Erträgen.


Für die Aufstellung des Staatshaushaltetats ist die möglichste Gleich-
mäſsigkeit, allerdings, wenn thunlich, verbunden mit einem stetigen An-
steigen der Erträge aus den einzelnen Einnahmequellen entsprechend
den ebenfalls immer mehr zunehmenden Forderungen an die Leistungen
des Staates erwünscht.


Daſs die Forstverwaltung bei Aufstellung ihrer Spezialetats von
den Marktverhältnissen abhängt, und daſs es wünschenswert wäre, die
hieraus folgenden Schwankungen durch geeignete Vorkehrungen mög-
lichst abzuschwächen, ist bereits S. 84 erörtert worden. Hier soll
nur darauf hingewiesen werden, daſs eine rasche Änderung der Ab-
nutzungsgröſsen entsprechend dem periodischen Schwanken des Zins-
fuſses und der Holzpreise auch aus diesem Grunde unthunlich erscheint.


Die von verschiedenen Seiten geforderte Abnutzung der gering
rentierenden Vorräte an Althölzern, um mit dem hieraus erzielten Erlöse
[102]B. Zweiter (spezieller) Teil.
die höher verzinslichen Staatsschulden zu tilgen, ist nur in beschränktem
Maſse zulässig. Bei der bedeutenden Höhe, welche die Staatsschulden
allenthalben erreicht haben, müſste die Vermehrung der auf den Markt
gebrachten Holzmassen schon sehr erheblich sein, wenn diese Maſs-
regel einen nennenswerten Erfolg liefern sollte. Sobald es aber ge-
schähe, würde ein Sinken der Holzpreise kaum zu vermeiden sein. Würde
aber die Abnutzung auf einen längeren Zeitraum verteilt, so dürften
derartige dauernde Mehreinnahmen erfahrungsgemäſs nicht zur Schulden-
tilgung, sondern zur Bestreitung laufender Ausgaben verwendet werden.


Lange Umtriebszeiten erscheinen auch bei Festhaltung der Grund-
sätze der Reinertragslehre deshalb für die Staatswaldungen zulässig,
weil die ewige Person des Staates am sichersten mit dem Steigen der
stärkeren Sortimente, d. h. mit dem Teuerungszuwachse rechnen kann.


Das spekulative Moment, welches eine derartige groſse Wirt-
schaft sehr wohl gestattet, verdient als solches besondere Beachtung.


Ein ganz interessantes Beispiel in dieser Beziehung liefern die
Kiefernwirtschaften in den östlichen Provinzen Preuſsens. Hier hatte
man sich in einzelnen Fällen unter der Einwirkung der auf weitgehende
Verkürzung der Umtriebszeiten hinzielenden Strömung vor etwa
25 Jahren dazu bestimmen lassen, Umtriebszeiten von 100 und teil-
weise sogar von 80 Jahren einzuführen. Inzwischen hat jedoch die
Erfahrung gezeigt, daſs infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit von
seiten der Privaten ein massenhaftes Angebot schwacher Sortimente
und anderseits ein verhältnismäſsiger Mangel an Starkholz hervorge-
treten ist, welcher ein erhebliches Steigen der Preise für die schwere
Ware herbeigeführt hat, während das schwächere Bauholz vielfach
kaum oder doch nur zu geringen Preisen absetzbar ist. Die gleiche
Erscheinung zeigt sich neuerdings auch bei den in der Nähe von Berlin
gelegenen Forsten. Mit Rücksicht hierauf erscheint die nunmehr übliche
Normierung der Umtriebszeit auf 120 und selbst auf 140 Jahre auch vom
finanziellen Standpunkte aus gerechtfertigt.


Ob der bisweilen sehr weit getriebene Eichenanbau mit Kultur-
kosten von 600—1000 M. pro ha rentabel sein wird, dürfte indessen,
auch selbst bei Annahme eines recht beträchtlichen Teuerungszuwachses,
mindestens lebhaften Bedenken unterliegen.


Diese Spekulation auf eine mehr oder minder entfernte Zukunft
besitzt insofern auch eine gemeinwirtschaftliche Bedeutung, als sie den
Bedürfnissen der Nachwelt nach derartigen Sortimenten Rechnung trägt.


Das Interesse der Gemeinwirtschaft ist ferner bei den Staatswal-
dungen dadurch zu berücksichtigen, daſs auf die Befriedigung des Be-
darfes der Industrie in angemessener Weise Bedacht genommen
wird. Dieses geschieht namentlich dadurch, daſs durch geschickte
Ausnutzung der wechselnden Standortsverhältnisse auf Anzucht ge-
[103]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
mischter Bestände Bedacht genommen wird und nicht einer Schablone
zu Liebe nur reine Bestände oder solche kultiviert werden, in welchen
lediglich die sogen. Hauptholzarten: Eiche, Buche, Kiefer, Fichte vor-
kommen, alle anderen Holzgewächse aber schonungslos im Wege der
Reinigungshiebe und ersten Durchforstungen möglichst frühzeitig der
Axt anheimfallen.


Dagegen erscheint es im Interesse des Ganzen unzulässig, wenn
vom Staate gefordert wird, daſs zur Erhaltung von Industrien das Holz
dauernd unter dem Marktpreise an diese abgegeben werden soll, wie
es früher vielfach üblich war. Ein derartiges Vorgehen hat nur für
eine gewisse Übergangszeit, wenn es sich um die Schaffung von neuen
Gewerbszweigen handelt, seine Berechtigung, oder wenn, wie oben be-
reits erwähnt, ein bestehendes Gewerbe durch den plötzlich eintretenden
Mangel an den erforderlichen Rohstoffen gefährdet werden würde.


In anderer Form will Ney das Interesse der Industrie und damit
auch jenes der Gesamtheit in Betracht gezogen wissen. Er verlangt
nämlich, daſs jener Umtrieb für die Staatswaldungen gewählt werde,
bei welchem nicht der Waldbesitzer, sondern alle bei der Bear-
beitung und dem Transporte beteiligten Personen bis zur
endlichen Konsumtion
den gröſsten Verdienst erzielen, was bei
der Starkholzerziehung im höchsten Maſse der Fall sei. 1)


So berechnet Ney z. B. für die Verhältnisse der reichsländischen
Oberförsterei Schirmeck, daſs dort auf dem Wege vom Walde bis zur
Verwendung durch den Konsumenten durch Stoffverwandlung und Orts-
veränderung über den Waldwert hinaus von der inländischen Arbeit
verdient werden:


  • an jedem Festmeter Brennholz . . . . 12 M.
  • „ „ „ Bauholz . . . . . 20 „
  • „ „ „ Sägeholz . . . . . 50 „

Da nun daselbst jährlich 22000 fm Sägeholz, 2000 fm Bauholz und
6000 fm Brennholz abgesetzt werden, so ergiebt sich hierbei ein Über-
schuſs der gesamtwirtschaftlichen Werte über den Waldpreis von
1212000 M. Wenn infolge der Herabsetzung der Umtriebszeit statt
Sägeholz nur Bauholz gezogen werden könnte, so würde sich diese
Summe um 660000 M. verringern, welche der nationalen Arbeit ent-
gingen.


Hierauf ist nun zu erwidern, daſs auch nach den oben entwickelten
Grundsätzen die Starkholzerziehung keineswegs aufhören würde, und
daſs die Ausführungen Neys doch wesentlich durch die ungerechtfertigte
Befürchtung veranlaſst sind, bei Annahme der von ihm ja grundsätzlich
[104]B. Zweiter (spezieller) Teil.
als richtig anerkannten Reinertragslehre würde eine zu erhebliche
Herabsetzung der Umtriebszeit eintreten.


Ney berücksichtigt ferner den Zuwachs- und Zinsenverlust nicht,
welche durch den späteren Eingang der Erträge veranlaſst werden.
Vom Standpunkte der Volkswirtschaft kann auch nicht die möglichste
Erhöhung des Roheinkommens, sondern nur die Vermehrung des
Reineinkommens in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht
die Aufgabe der Staatsforstverwaltung, der möglichen und wirklichen
Verwendung des Holzes nachzuspüren, was thatsächlich weder geschieht
noch ausführbar ist, sondern es handelt sich für sie in erster Linie
darum, eine gute Gestaltung der eigenen Wirtschaft zu erzielen; das
Interesse der Gesamtheit an ihren Produkten kommt am klarsten in
dem Preise derselben zum Ausdruck, welcher seinerseits den besten
Regulator für die Wirtschaft abgiebt.


Untersucht man die Verhältnisse, wie sie sich thatsächlich ge-
staltet haben, so erscheint es zunächst nach den offiziellen Schriften
und Erklärungen, als ob die Grundsätze der Waldreinertragsschule fast
ausschlieſslich als maſsgebend betrachtet würden 1), nur Sachsen hat
offiziell jene der Bodenreinertragsschule anerkannt.


[105]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Vergleicht man aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegen-
wart mit jenen beim Auftauchen der Bodenreinertragslehre, so zeigt
sich doch, daſs in der Praxis eine sehr wesentliche Annäherung an die
Grundsätze der letzteren allenthalben stattgefunden hat. Überall bildet
heutzutage möglichste Steigerung der Nutzholzproduktion oberstes Prinzip,
sorgfältiger Durchforstungsbetrieb und die Ausnutzung des Lichtstands-
zuwachses gewinnen immer allgemeinere Verbreitung; man räumt der
natürlichen Verjüngung wieder ein umfangreicheres Gebiet ein, sorg-
fältigste Ausnutzung der Produktionskraft des Bodens durch eine den
wechselnden Standortsverhältnissen entsprechende Mischung der Holz-
arten wird allenthalben angestrebt. Wo werden heute noch die reinen
Buchenwirtschaften mit Umtriebszeiten von 140 und mehr Jahren ge-
funden? Wo sind die noch vor 30 Jahren in groſser Masse vorhandenen
überständigen und rückgängigen Vorräte von Althölzern?


Die Forstwirtschaft ist ein konservatives Gewerbe, bei welchem sich
tiefgreifende Änderungen naturgemäſs nur langsam vollziehen können
und dürfen; der Fortschritt wird hierdurch allerdings erst allmählich
sichtbar, aber anderseits wird auch eine oft schädliche Überstürzung
verhütet.


Wenn man diese Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse
einerseits und die Konzessionen, welche von den Vertretern der Boden-
reinertragsschule gemacht worden sind, anderseits in Betracht zieht,
so erscheint die oben ausgesprochene Behauptung, daſs der Widerstreit
beider Schulen heutzutage hauptsächlich in der Theorie besteht,
durchaus gerechtfertigt.


2. Kapitel. Das forstliche Unterrichts- und Prüfungswesen.

§ 1. Geschichtliches. Universität oder Forstakademie? Nach der
gegenwärtigen Auffassung bildet die Vorsorge für den forstlichen Unter-
richt eine Aufgabe der Staatsverwaltung und speziell ein Gebiet der
Forstpolitik. Die Unterrichtsanstalten sind fast ausnahmslos Staats-
1)
[106]B. Zweiter (spezieller) Teil.
institute, welche teils den obersten Forstbehörden, teils dem Unterrichts-
ministerium unterstehen.


Für dieses Verhältnis sind einerseits die jeweilige Organisation des
Unterrichtswesens, anderseits Zweckmäſsigkeitsgründe maſsgebend ge-
wesen. Wo der forstliche Unterricht dem Unterrichtsministerium unter-
steht, üben indessen doch die Staatsforstbehöden, abgesehen von ihrer
Thätigkeit bei dessen Organisation, entweder formell oder wenigstens
thatsächlich durch Mitwirkung bei Erlaſs der Vorschriften für die Aus-
bildung und Prüfung der Staatsforstverwaltungsdienstaspiranten, Begut-
achtung bei Berufungen von Dozenten, Gewährung von Mitteln für den
Demonstrationsunterricht u. s. w. einen bald mehr, bald minder weit-
gehenden Einfluſs auf seinen Gang aus.


Forstliche Bildungsstätten als Privatinstitute bestehen z. Z. nur
in Oesterreich, wo die mährisch-schlesische Forstschule zu Eulenberg
vom mährisch-schlesischen Forstschulvereine und die böhmische Forst-
schule zu Weiſswasser vom böhmischen Forstschulvereine unterhalten
werden 1); die gleichen Verhältnisse finden sich bei der Waldbauschule
zu Pisek in Böhmen.


Das forstliche Unterrichtswesen ist jedoch nicht als eine staatliche
Institution entstanden, sondern aus der Forstlehre, welche bei be-
liebigen Forstwirten durchgemacht werden konnte, hervorgegangen.


Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts erfolgte nämlich die Ausbildung
der Forstbeamten durch eine zwei- bis dreijährige Lehrzeit, während
welcher das Hauptgewicht auf die Erlernung der Jagd gelegt wurde;
die forstlichen Kenntnisse sollte sich der Lehrling nebenbei hauptsäch-
lich durch eigene Anschauung, sowie durch Fragen bei Holzhauern und
Köhlern u. s. w. aneignen.


Als sich um die Mitte des 18. Jahrhunderts das Forstwesen allmäh-
lich von seiner Unterordnung unter die Jagd losrang, wurde von den
Aspiranten auch ein gröſseres Maſs von forstlichen Kenntnissen gefordert,
und es muſste nunmehr bei der Auswahl von Lehrherren darauf gesehen
werden, daſs diese Gelegenheit boten, sich solche in genügendem Um-
fange anzueignen.


Da aber Persönlichkeiten, welche die Fähigkeit und Neigung hatten,
junge Leute forstlich auszubilden, damals noch ziemlich selten waren,
so sammelte sich bei solchen bald eine gröſsere Anzahl von Eleven,
wodurch die Notwendigkeit entstand, den Unterricht einigermaſsen syste-
matisch einzurichten. Auf diese Weise entwickelte sich der älteste forst-
[107]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
liche Unterricht in den sogenannten Meisterschulen, welche äuſser-
lich noch ganz die Form der alten Lehre beibehielten.


Die erste Meisterschule wurde von Zanthier um 1763 in Werni-
gerode am Harz begründet und später nach Ilsenburg verlegt; mit
Zanthiers Tode ging sie, wie fast alle derartigen Schulen, welche
lediglich der Person des Lehrherrn ihr Entstehen verdankten, wieder ein.


Ähnliche Meisterschulen entstanden während der letzten Hälfte des
18. Jahrhunderts in gröſserer Anzahl, dauerten aber meist nur kurze Zeit.


Auch von seiten der Staaten wurde damals bereits mehrfach Ge-
legenheit zur forstlichen Ausbildung geboten: so erhielt in Preuſsen
Gleditsch 1770 den Auftrag, für Feldjäger und andere junge Forst-
leute in Berlin Vorlesungen zu halten, in Württemberg wurde 1773 zu
Solitude, in Bayern 1790 in München forstlicher Unterricht ein-
gerichtet.


Alle diese Institute hatten nur geringen Erfolg, weil ihr Besuch
nicht obligatorisch und die Methode des Unterrichts nicht dem Bil-
dungsgrade der Schüler angemessen war. Letzterem sowohl als auch
dem praktischen Bedürfnisse entsprachen damals die Meisterschulen
weit besser.


Auf verschiedenen Universitäten wurde in der zweiten Hälfte des
18. Jahrhunderts ebenfalls Forstwissenschaft vorgetragen, allein diese
Vorlesungen waren nur für Kameralisten, nicht für Forstleute be-
stimmt.


Seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts begann sich die nächste
Stufe des forstlichen Unterrichts in Form der Mittelschule zu ent-
wickeln. Diese ging in einzelnen Fällen durch Vermehrung und bessere
Organisation aus der Meisterschule hervor; die meisten dieser Institute
wurden jedoch als solche gegründet, und zwar teils von Privaten, teils
von seiten des Staates.


Um 1820 gewann in dem Chaos, in welchem Lehre, Meisterschule,
Privatforstinstitut, isolierte Staatsschule und Universitätsunterricht neben-
einander bestanden, die isolierte Fachschule die Oberhand.


Die Zeit von 1820 bis 1850 ist charakterisiert als die Periode der
forstlichen Mittelschule, welche wesentlich für den Standpunkt des
sogenannten Revierförsters bestimmt war.


Diese Institute waren nunmehr sämtlich Staatsanstalten, indem
die vorhandenen Privatinstitute verschwanden oder von den Staaten
übernommen wurden.


In dieser Periode wurden u. a. gegründet bezw. organisiert: Maria-
brunn
1813, Aschaffenburg 1820 bezw. 1844, Hohenheim 1820,
Eberswalde 1830.


Die organische Verbindung des forstlichen Unterrichtes mit einer
Universität wurde zuerst in Gieſsen 1831 durchgeführt, in Baden
[108]B. Zweiter (spezieller) Teil.
erfolgte 1832 die Errichtung einer Fachschule am Polytechnikum
in Karlsruhe.


Wenn auch hiermit schon ein wesentlicher Fortschritt erreicht war,
so genügte doch etwa seit 1850 die damalige Organisation des forst-
lichen Unterrichts den fortwährend steigenden Anforderungen an die
Kenntnisse und Leistungen der Forstbeamten nicht mehr, und es machte
sich das Bedürfnis einer durchgreifenden Verbesserung immer dringen-
der fühlbar.


Dieses Ziel lieſs sich auf zwei Wegen erreichen. Es war einer-
seits möglich, die Lehrkurse an den Fachschulen zu vermehren und
deren Unterrichtsplan entsprechend zu erweitern, wodurch dieselben zu
Akademien emporstiegen, anderseits muſste aber schon aus finan-
ziellen Rücksichten auch die Verlegung des forstlichen Unter-
richts
an die allgemeinen Hochschulen in Betracht gezogen
werden.


Über die Frage: Akademien oder allgemeine Hochschulen? entspann
sich schon um 1840 eine mehrere Jahrzehnte hindurch dauernde heftige
Fehde, welche in den Verhandlungen der Forstversammlung zu Frei-
burg im Jahre 1874 und der damit zusammenhängenden Litteratur
ihren Höhepunkt erreichte.


Wenn man die untergeordneten Argumente, welche in diesem Streite
angeführt worden sind, unberücksichtigt läſst, so kommen bei der Be-
urteilung dieser, auch heute noch nicht zum vollständigen Austrage ge-
langten Frage hauptsächlich folgende Momente in Betracht:


Der Beruf des Forstmannes setzt äuſserst vielseitige Kenntnisse
voraus: naturwissenschaftliche, mathematische, volkswirtschaftliche,
juristische und spezifisch forstliche. Es ist ungemein schwierig,
eine einerseits gleichmäſsige und anderseits den forstlichen Bedürf-
nissen entsprechende Ausbildung an einer einzigen Bildungsstätte zu
erwerben.


Für die besonderen Zwecke des forstlichen Unterrichtes sind an
den Universitäten im allgemeinen die staatswirtschaftlichen Fächer un-
zweifelhaft am vollkommensten vertreten; ungünstiger gestaltet sich die
Sache schon für die naturwissenschaftlichen, mathematischen und juri-
stischen Disziplinen. Diese sind für den Forstmann lediglich grund-
legende oder sogenannte Hilfswissenschaften und werden nur bei Be-
rücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse für ihn fruchtbar.


Sollen alle einschlägigen Spezialvorlesungen gehört werden, so ge-
winnt das Studium ungemein an Breite, ohne daſs trotzdem den zu
stellenden Anforderungen voll entsprochen wird. Die Vorlesungen über
Botanik berücksichtigen hier z. B. in ihrem speziellen Teile vorwiegend das
Bedürfnis der die Mehrzahl der Zuhörer bildenden Mediziner; in der
Chemie wird der theoretische Teil in der Einleitung und in der orga-
[109]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
nischen Chemie mit einer weit über die Bedürfnisse des Forstmannes
hinausgehenden Spezialisierung behandelt, während anderseits viele
Elemente und die für Pflanzenphysiologie, Bodenkunde und forstliche
Technologie wichtigen Verbindungen dagegen entweder gar nicht oder
doch nur in ungenügender Weise besprochen werden.


Die Zoologie bietet bei der an den Universitäten üblichen Methode,
welche das gesamte Wissensgebiet von weitem Gesichtspunkte syste-
matisch-anatomisch und allgemein biologisch bespricht, dem Forstmann
für die Praxis seines Berufes nichts.


Daſs der Forstmann unmöglich alle jene juristischen Spezial-
kollegien hören kann, deren Gebiet im sogenannten Forstrechte berührt
wird, darf wohl als unbestritten angenommen werden.


Wenn die Ausbildung des Forstmannes auf den Universitäten er-
folgen soll, so muſs der Unterricht den Bedürfnissen desselben ent-
sprechend modifiziert werden. Hier bieten sich zwei Wege:


Es können nämlich die allgemeinen Vorlesungen auf dem Gebiete
der Naturwissenschaften so eingerichtet werden, daſs sie auch die An-
forderungen der forstlichen Ausbildung berücksichtigen. Dieser Weg
wird dann betreten werden können, wenn die betreffenden Studierenden
einen erheblichen Prozentsatz der Zuhörer ausmachen, also am leich-
testen auf einer kleinen Universität, wie z. B. Gieſsen. Die andere Mög-
lichkeit besteht darin, daſs neben den allgemeinen Kollegien noch
Spezialvorlesungen für die Forstleute eingerichtet werden, wie dies
für andere Berufszweige, namentlich für Mediziner und klassische Philo-
logen, allgemein geschieht und für einzelne Disziplinen in Gieſsen und
Tübingen bezüglich der Forstleute der Fall ist (Forstbotanik und Forst-
recht). Die vollkommenste Einrichtung dieser Art besteht gegenwärtig in
München, wo in der staatswirtschaftlichen Fakultät zwei besondere Lehr-
stühle für Forstbotanik und forstliche Standortslehre, Meteorologie u. s. w.
eingerichtet sind, sowie Spezialvorlesungen über Forstzoologie und Forst-
recht gehalten werden.


Dieser Modus setzt jedoch die Sicherung einer angemessenen Fre-
quenz durch die Konzentrierung des forstlichen Studiums an einzelnen
Universitäten voraus. Es wäre z. B. absolut undurchführbar, an sämt-
lichen preuſsischen Universitäten Dozenten zur Abhaltung von solchen
Spezialvorlesungen zu veranlassen; hat man doch auch in Bayern von
den dortigen drei Universitäten nur an einer einzigen entsprechende
Einrichtungen getroffen!


Die Organisation des spezifisch forstlichen Studiums an den Uni-
versitäten bietet ebenfalls Schwierigkeiten. Diese liegen hauptsäch-
lich in der zweckmäſsigen Einrichtung des äuſserst wichtigen Demon-
strationsunterrichtes, welcher für den Forstmann ebenso unentbehrlich
ist, wie für den Mediziner der Besuch der Kliniken.


[110]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die gröſseren Studienreisen, bei denen es sich darum handelt, den
wirtschaftlichen Charakter eines ganzen Waldgebietes zu zeigen, lassen sich
bei den heutigen Verkehrsverhältnissen von einer Universität aus ebenso
leicht machen, als von einer Akademie; in dieser Richtung stehen beide
Anstalten gleich. Entschieden ungünstiger sind aber die Universitäten
bezüglich jenes Teiles des praktischen Unterrichtes gestellt, welcher
sich unmittelbar an den Vortrag anschlieſsen muſs und eine gröſsere
Anzahl von einzelnen Exkursionen erfordert, wie namentlich die Er-
läuterung der einzelnen waldbaulichen Manipulationen (Durchforstung,
Kulturmethoden, Fällungsbetrieb u. s. w.), oder die Durchführung von
taxatorischen Arbeiten und die Demonstrationen auf dem Gebiete der
Forstbenutzung.


Die Lehrforsten gewähren in dieser Beziehung den Akademien
ein entschiedenes Übergewicht. Die ganze Einrichtung der Wirtschaft
ist hier darauf berechnet, diese Forsten möglichst vielseitig den Zwecken
des Unterrichtes dienstbar zu machen, ebenso wird beim Entwurf des
jährlichen Betriebsplanes auf die Bedürfnisse des Unterrichtes Rücksicht
genommen; für die Zwecke des Demonstrationsunterrichtes wird manche
Kulturmethode oder Hiebsform gewählt, welche nach dem sonstigen
Gange der Wirtschaft durch eine andere ersetzt würde u. s. w.


Die Leitung des Betriebes in den Lehrforsten durch den Akademie-
direktor und die Verbindung der Stellen wenigstens eines Teiles der
Revierverwalter in den Lehrforsten mit jener eines Dozenten ermöglicht
und verbürgt die vollständigste Ausnutzung der Betriebsoperationen für
die Zwecke des Demonstrationsunterrichtes.


In Bayern ist der hier in Betracht gezogene Teil des praktischen
Unterrichtes der Forstlehranstalt Aschaffenburg überwiesen, wo der Ver-
walter des Lehrforstamtes Aschaffenburg-Nord ebenfalls gleichzeitig
Dozent ist. In Baden empfindet man das gleiche Bedürfnis, experi-
mentiert aber zur Zeit noch, wie dasselbe am besten befriedigt wer-
den kann.


Anderseits muſs als Schattenseite dieser Einrichtung hervorgehoben
werden, daſs die Verwaltung eines groſsen Revieres trotz der Unter-
stützung durch Assistenten eine erhebliche Arbeitslast verursacht und
deshalb der Entfaltung wissenschaftlicher Forscherthätigkeit des be-
treffenden Dozenten keineswegs günstig ist.


Beim Universitätsunterrichte soll der Zweck des Demonstrations-
unterrichtes dadurch erreicht werden, daſs die Verwalter der nächst-
gelegenen Oberförstereien angewiesen sind, den Wünschen der Dozenten
möglichst entgegenzukommen. Hiermit läſst sich aber die weitgehende
Rücksichtnahme auf die speziellen Bedürfnisse des Unterrichtes, wie
bei Lehrforsten, nicht erreichen; dem Dozenten fehlt die Kenntnis des
jeweiligen Standes des Betriebes, er muſs sich zu diesem Behufe erst
[111]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
mit dem Revierverwalter ins Einvernehmen setzen, was immer unbequem
und zeitraubend ist; kommen hierzu noch persönliche Differenzen oder
Eifersüchteleien, dann tragen stets der Unterricht und die Zuhörer die
Kosten. Dem Universitätsprofessor die Verwaltung eines Revieres zu
übertragen, erscheint für jeden, der die betreffenden Verhältnisse kennt,
als vollständig ausgeschlossen.


Die Einrichtung, die früher in Gieſsen bestand, den theoretischen
und praktischen Unterricht ganz zu trennen und letzteren einem Revier-
verwalter zu übertragen, hat sich auf die Dauer als unhaltbar erwiesen.
Wenn der praktische Unterricht fruchtbringend werden soll, so muſs
er unbedingt von dem Dozenten des theoretischen Abschnittes erteilt
werden.


Diese Verhältnisse haben auch dazu geführt, daſs an den Univer-
sitäten, wo forstlicher Unterricht in seinem ganzen Umfange erteilt wird,
ein besonderer gröſserer Forstgarten eingerichtet ist, um wenigstens
den Dozenten des Waldbaues in den einfachsten Operationen vom
Revierverwalter unabhängig zu machen. Eine weitere, sehr wirksame
Unterstützung in dieser Richtung bieten neuerdings die forstlichen Ver-
suchsanstalten, welche fast allenthalben mit den forstlichen Hochschulen
verbunden sind, und deren Arbeiten im Walde (Versuchsflächen) ebenfalls
für die Zwecke des Unterrichtes nutzbar gemacht werden können. Hier
liegt aber auch die oben als wünschenswert bezeichnete Thatsache vor,
daſs der Dozent selbständig vorgehen kann.


Als ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Organisation des forst-
lichen Unterrichtes kommt die Pflege der Forstwissenschaft durch die
Dozenten der Naturwissenschaften in Betracht.


Wenn diese Vorlesungen an den Universitäten von den für die
Vertretung der Botanik, Zoologie u. s. w. im allgemeinen berufenen
Dozenten gehalten werden, so ist eine Förderung der Forstwissenschaft
durch diese Herren nicht oder doch nur ausnahmsweise und nebenbei
zu erwarten. Die ganze moderne Richtung der Naturwissenschaften,
welche doch schon mit Rücksicht auf Berufungen mit Vorliebe gepflegt
werden wird, liegt auf ganz anderem Gebiete, und die Forstwissenschaft
zieht aus diesen Forschungen nur gelegentlich Nutzen, zur Berücksich-
tigung der speziellen forstlichen Fragen fehlen den betreffenden Dozenten
meist die Zeit, Lust und Anregung. Welcher Zoologe, der die all-
gemeine Universitätskarrière verfolgt, wird sich z. B. herbeilassen, an
der Biologie der forstschädlichen Tiere zu arbeiten?


Der an eine Akademie berufene Spezialist verpflichtet sich dagegen
durch Annahme der Berufung wenigstens moralisch, seine Arbeit vor-
wiegend dem forstlichen Gebiete zuzuwenden, und wird hierzu auch
durch die fortwährend an ihn herantretenden Fragen förmlich gedrängt.
Die gleiche Berücksichtigung ist an den Universitäten nur dann zu er-
[112]B. Zweiter (spezieller) Teil.
warten, wenn hier besondere Lehrstühle für Forstbotanik, forstliche
Standortslehre und Bodenkunde u. s. w. errichtet werden, wie dieses in
München der Fall ist.


Daſs die Akademien durch Errichtung der nach den heutigen Ver-
hältnissen nötigen Anzahl von Lehrstühlen zu kleinen Universitäten an-
schwellen würden, ist lediglich eine Zweckmäſsigkeitsrücksicht. Ebenso
treffen auch die Einwände bezüglich Beeinflussung des Unterrichtes
durch den Direktor u. s. w. nur die Personen, nicht das Prinzip
als solches. Tüchtige Persönlichkeiten werden stets Erfolge erzielen,
mögen sie an Universitäten oder an Akademien wirken.


Dagegen muſs entschieden betont werden, daſs das Studium an
einer Universität wegen der Möglichkeit einer allgemeineren Aus-
bildung durch das Hören von Vorlesungen, welche nicht zum Bereiche
des Fachstudiums im engeren Sinne gehören, sowie durch den Verkehr
mit Studierenden anderer Fakultäten ein entschiedenes Übergewicht
über den Aufenthalt an Akademien besitzt.1)


Die Anregung und Erweiterung des Gesichtskreises kommt aber
an der Universität nicht allein den Studenten, sondern auch dem Lehrer
und damit indirekt auch der Wissenschaft zu gute.


Die bisherigen Ausführungen dürften sich in folgenden Sätzen zu-
sammenfassen lassen:


1. Die forstwissenschaftlichen Vorlesungen können bei richtiger Aus-
wahl der Dozenten ebenso gut an isolierten Akademien wie an allge-
meinen Hochschulen gehalten werden.


2. Der forstliche Demonstrationsunterricht wird im allgemeinen
wegen der Institution der Lehrforsten an isolierten Akademien leichter,
besser und daher auch erfolgreicher erteilt, als an Universitäten.


3. Die Grundwissenschaften und ebenso auch die meisten Hilfs-
wissenschaften erfordern bei Organisation des forstlichen Unterrichtes an
einer Universität besondere Einrichtungen.


4. Zum Zweck der notwendigen Pflege und des Ausbaues der natur-
wissenschaftlichen Seite der Forstwissenschaft ist die Errichtung be-
sonderer Lehrstühle und Institute notwendig, welche ebenso gut mit einer
Universität verbunden sein können, wie mit einer Akademie.


5. Im Interesse einer genügenden staatswirtschaftlichen Schulung und
[113]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
zur Erlangung der unentbehrlichen allgemeinen Ausbildung ist von
Staatsforstbeamten der Besuch der Universität unbedingt zu fordern.


Allen Anforderungen und Wünschen kann beim Studium an nur
einer Form von Bildungsstätten nicht gleichmäſsig entsprochen werden.
Praktische Erwägungen wegen der Zahl der Lehrkräfte, sowie das Be-
dürfnis nach einer besseren allgemeinen und staatswissenschaftlichen
Schulung drängen in der Neuzeit immer mehr dazu, die Ausbildung
der Staatsforstbeamten und damit gleichzeitig den höheren forstlichen
Unterricht überhaupt ganz oder vorläufig doch wenigstens teilweise an
die allgemeinen Hochschulen, und zwar an die Universitäten zu
verlegen.


Man hält die zu Gunsten des Universitätsunterrichtes sprechenden
Gründe für so schwerwiegend, daſs der mögliche Ausfall an technisch-
praktischer Schulung nicht die Wagschale zu Gunsten der Akademien
sinken machen kann, und zwar um so weniger, als sich an den theo-
retischen Unterricht doch allenthalben eine mehrjährige Praxis anschlieſst,
welche diesen Mangel beseitigen soll.


Der Wunsch einer nach allen Seiten gleichmäſsigen Durchbildung
hat auch zu dem Vorschlage geführt, das Studium in der Weise zu teilen,
daſs zuerst auf der Universität die allgemeinen naturwissenschaftlichen,
staatswirtschaftlichen und die juristischen Kollegien gehört werden sollen,
denen das spezielle Fachstudium an einer Akademie folgen würde, wo
auch die Anwendung der Naturwissenschaften für die Forstwissenschaft
ihre Stätte zu finden hätte.


In der Praxis ist dieser Vorschlag noch nicht durchgeführt; die in
Preuſsen bestehende Bestimmung, daſs auſser an Akademien auch während
zweier Semester an einer Universität studiert werden solle, kann nicht
als eine Verwirklichung desselben gelten, da eine prinzipielle Teilung
des Stoffes zwischen beiden Anstalten nicht durchgeführt ist.


Es kann nicht geleugnet werden, daſs diese Trennung allerdings
manche Vorzüge bieten würde; ihnen stehen aber auch erhebliche Be-
denken wegen der Schaffung unvollständiger Anstalten gegenüber.


§ 2. Die gegenwärtige Organisation des forstlichen höheren und
mittleren Unterrichtes
. Die gegenwärtige Organisation des höheren
forstlichen Bildungswesens ist in Kürze folgende:


In Deutschland und Oesterreich wird von den Aspiranten des
Staatsforstverwaltungsdienstes, mit Ausnahme einiger kleinerer Staaten
(Sachsen-Weimar, Meiningen, Koburg-Gotha, Oldenburg und den beiden
Schwarzburg), als Vorbedingung das Reifezeugnis eines humanistischen
oder Realgymnasiums gefordert, nur in Preuſsen ist in neuerer Zeit
den Absolventen der lateinlosen Realschulen auch die Forstverwaltungs-
karrière eröffnet worden.


Als Vorbereitung für den systematischen Unterricht wird in mehreren
Schwappach, Forstpolitik. 8
[114]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Staaten eine sogen. Vorlehre, d. h. ein praktischer Kurs bei einem
Oberförster gefordert, um ein gewisses Verständnis für die Vorgänge im
Walde zu erwerben, sowie die Kenntnis einzelner wirtschaftlicher Ope-
rationen (Hauungs- und Kulturbetrieb) zu vermitteln. Wenn diese Vor-
lehre nur etwa ein halbes Jahr dauert (Königreich Sachsen 6 Monate,
Elsaſs-Lothringen 7 Monate), so besitzt sie allerdings gewisse Vorzüge,
welche beim speziellen Fachstudium deutlich hervortreten. Die Dauer
von 12 Monaten (Preuſsen, Braunschweig und die meisten thüringischen
Staaten, Oesterreich) oder gar 18 Monaten (Lippe) ist ein unverhältnis-
mäſsiger Zeitaufwand im lernfähigsten Alter.


Bezüglich der Organisation des Fachstudiums als Vorbereitung für
den Staatsforstdienst bestehen z. Z. die verschiedensten Systeme neben-
einander; die Betrachtung desselben muſs daher nach Staaten getrennt
erfolgen.


Preuſsen. Für die Monarchie bestehen zwei Akademien: Ebers-
walde (seit 1830) und Münden (seit 1868). An diesen Anstalten sind
einschl. des Direktors 11 ordentliche Lehrer thätig, von denen in Ebers-
walde einer Vorstand der forsttechnischen Abteilung des Versuchswesens
ist. Als Lehr- und Exkursionsreviere stehen in Eberswalde 4 Ober-
förstereien, in Münden 3 unter der technischen Leitung des Akademie-
direktors. Die Studiendauer beträgt (ausschl. Militärjahr) 3 Jahre, von
denen 2 auf einer Forstakademie (event. mit Genehmigung des Ministers auf
einer Universität, an welcher forstlicher Unterricht in denselben Fächern,
wie an einer preuſsischen Akademie, erteilt wird), das dritte an einer
Universität behufs staats- und rechtswissenschaftlicher Studien zu ver-
bringen sind (Regulativ v. 1. Aug. 1883).


Bayern. Die Aspiranten des bayerischen Forstverwaltungsdienstes
finden ihre Ausbildung zuerst während 4 Semester an der Forstlehran-
stalt Aschaffenburg behufs der zum Studium der Forstwissenschaft an
einer Universität erforderlichen Vorbereitung in den Grund- und Fach-
wissenschaften, dann während weiterer 4 Semester an einer Universität;
von dieser Zeit ist jedoch mindestens ein Jahr in München zum Zweck der
Beteiligung an den Übungen im forstlichen Versuchswesen zu verbringen.
An der Universität München wird Forstwissenschaft gehört, soweit dieses
nicht bereits in Aschaffenburg geschehen ist, ferner wird daselbst das
Studium der rechts- und staatswissenschaftlichen Disziplinen betrieben.
Die Forstwissenschaft ist der staatswirtschaftlichen Fakultät zugeteilt,
an welcher speziell für das Bedürfnis der Forstleute 6 ordentliche Pro-
fessuren (4 forstliche, 1 für Forstbotanik und 1 für forstliche Bodenkunde
und Meteorologie) geschaffen sind (Verordn. v. 21. April 1881).


Die Teilung des Unterrichtes zwischen Aschaffenburg und München
ist nicht eine Folge pädagogischer Erwägungen, sondern lediglich durch
politische Rücksichten veranlaſst, da nur um den Preis der Erhaltung
[115]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
von Aschaffenburg die Zustimmung der Kammern zur Einrichtung des forst-
lichen Unterrichtes in München zu erlangen war. Eine sachliche Notwendig-
keit zum Besuche von Aschaffenburg besteht nicht, es werden vielmehr in
München alle Fächer, also auch jene, welche von den Aspiranten des baye-
rischen Staatsdienstes in Aschaffenburg gehört werden, gelesen.


Sachsen. Der forstliche Unterricht wird an der Akademie Tharand
erteilt und umfaſst 5 Semester. Als Dozenten sind der Direktor und
9 Professoren und Dozenten thätig. Das Forstrevier Tharand steht
als Lehrforst unter der Verwaltung eines forstlichen Professors und
unter der Inspektion des Direktors (Verordn. v. 1. November 1852).


In Württemberg ist das Prinzip des forstlichen Universitäts-
unterrichtes voll durchgeführt, und zwar bildet die Forstwissenschaft
einen Teil des Gebietes der staatswirtschaftlichen Fakultät in Tübingen.
Zur Zeit wird dort die Forstwissenschaft von zwei ordentlichen und
einem auſserordentlichen Professor vorgetragen. Eine bestimmte Studien-
zeit ist für die Aspiranten des Staatsforstdienstes ebensowenig vor-
geschrieben, wie ein bestimmter Studienort; durchschnittlich beträgt
sie 7—8 Semester (Verordn. v. 20. Oktober 1882).


Baden. Hier wird der forstliche Unterricht an der einen inte-
grierenden Bestandteil des Polytechnikums zu Karlsruhe bildenden
Forstschule z. Z. von zwei ordentlichen Professoren, einem Forstrate
(im Nebenamte) und einem Dozenten erteilt; erstere wechseln alljährlich
in der Vorstandschaft ab. Die Studiendauer beträgt drei Jahre, welche
an einer technischen Hochschule, Universität oder Akademie verbracht
werden können (Verordn. v. 14. März 1879).


Hessen hat zuerst von allen deutschen Staaten bereits 1831 den
forstlichen Unterricht an eine Universität und zwar nach Gieſsen ver-
legt, wo für Forstwissenschaft in der philosophischen Fakultät zwei
ordentliche Professoren thätig sind. Die Dauer der Studienzeit beträgt
drei Jahre an einer Universität, technischen Hochschule oder Akademie
(Verordn. v. 31. Juli 1879 und 22. Dezember 1883).


Auſserhalb Deutschlands sind die entsprechenden Verhältnisse in
Kürze folgende:


In Oestereich ist für die Vorbereitung zum Staatsforstverwaltungs-
dienste und politischen Dienste der Forstverwaltung die forstliche
Sektion der Hochschule für Bodenkultur in Wien bestimmt, welche
nach der 1875 erfolgten Aufhebung der Forstakademie Mariabrunn er-
richtet wurde (Verordn. v. 6. Juli 1893).


In Ungarn besteht seit 1807 zu Schemnitz in Verbindung mit
der dortigen Bergakademie eine Forstlehranstalt und seit 1860 eine
kroatische land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt in Kreuz (1878
organisiert). An beiden Anstalten ist der Kurs dreijährig.


Für die Schweiz wird der höhere forstliche Unterricht an der
8*
[116]B. Zweiter (spezieller) Teil.
eine Abteilung des eidgenössischen Polytechnikums zu Zürich bildenden
Forstschule (eröffnet 1858) durch drei Professoren erteilt. Die Studien-
zeit ist dreijährig.


In Frankreich besteht die Ecole nationale forestière zu Nancy
seit 1824, für den Eintritt ist der vorherige Besuch des Institut agrono-
mique in Paris oder der polytechnischen Schule obligatorisch. Das Lehr-
personal besteht aus vier professeurs titulaires, von denen einer die
Funktionen des Direktors besorgt, fünf chargés de cours und einem
Laboranten. In Frankreich wird die Zahl der zur Vorbereitung für den
Staatsforstdienst zugelassenen Zöglinge (élèves du gouvernement) nach
dem Bedarfe beschränkt, da man von dem Grundsatze ausgeht, daſs,
wer einmal zum Staatsdienste zugelassen wird, wenn er nicht durch
eigene Schuld seine Ansprüche verwirkt, auch von vornherein ange-
messen versorgt werden muſs.


Weitere forstliche Bildungsstätten existieren: für Italien in Val-
lombrosa seit 1869, in Spanien die Forstschule zu Escorial bei Madrid
seit 1870, in England die Forstschule zu Coopers Hill (für den in-
dischen Forstdienst), in Ruſsland die Forstschulen zu Petersburg und
Nowo-Alexandrowsk, beide seit 1864, für Dänemark in Kopen-
hagen an der dortigen landwirtschaftlichen Hochschule seit 1863, für
Schweden und Norwegen in Stockholm seit 1828, für Holland
in Wageningen.


Während die bisher betrachteten forstlichen Hochschulen für den
Standpunkt der selbständigen Verwaltungsbeamten (Oberförstersystem),
sowie der inspizierenden und dirigierenden Beamten berechnet sind,
bestehen auch noch forstlichc Mittelschulen, welche die Ausbil-
dung von sogen. Revierförstern bezwecken, die nicht den ganzen
Betrieb selbstverantwortlich und selbständig anordnen und leiten, sondern
in der Hauptsache nur die speziellen Dispositionen eines Vorgesetzten
ausführen.


In Deutschland, wo in den Staatsforsten mit Ausnahme einiger
kleinerer Staaten das Oberförstersystem allgemein durchgeführt ist, be-
steht eigentlich nur ein einziges derartiges Institut, nämlich die Forst-
schule zu Eisenach. Dort sind einschl. des Direktors zwei Dozenten
für Forstwissenschaft thätig, zwei für Naturwissenschaften und ein
Assistent als Dozent für Volkswirtschaftslehre. Der volle Lehrkurs
dauert zwei Jahre, die sämtlichen 6 Forstreviere der Forstinspektion
Eisenach dienen als Lehrreviere.


Auch Aschaffenburg gehört insofern hierher, als dort neben den
obligatorischen Disziplinen auf besonderen Wunsch für Aspiranten
des Privatforstdienstes sowie für Ausländer noch sonstige forstliche Vor-
lesungen gehalten werden, um die vollständige Ausbildung für den
„Revierförster“ an dieser Anstalt zu erlangen.


[117]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Soweit Anwärter dieser Beamtenkategorie ihre Ausbildung nicht
in Eisenach oder Aschaffenburg betreiben, erlangen sie diese auf den
übrigen forstlichen Bildungsstätten, die sie als Hospitanten mit ge-
ringeren Ansprüchen bezüglich der Vorbildung besuchen und aus deren
Lehrplan sie nur die für ihre Verhältnisse nötigen Vorlesungen auswählen.


Ungleich lebhafter als in Deutschland ist das Bedürfnis nach forst-
lichen Mittelschulen in Oesterreich wegen des sehr ausgedehnten
Privatwaldbesitzes, wo die Abiturienten solcher Anstalten als Beamte
wegen ihrer geringeren Ansprüche besonders gesucht sind.


In Oesterreich bestehen als forstliche Mittelschulen: die Forstlehr-
anstalten Weiſswasser, Eulenberg und Lemberg; für letztere wird
die Vereinigung mit dem dortigen Polytechnikum erstrebt. 1889 wurde
ferner eine technische Mittelschule in Serajewo eröffnet, welche eine
Forst- und eine Bauabteilung umfaſst und speziell zur Ausbildung der
Beamten für Bosnien und die Herzegowina bestimmt ist.


In Frankreich besteht eine derartige Schule (école secondaire)
in Barres (organisiert 1873).


Die übereinstimmenden Grundsätze für alle forstlichen Mittelschulen
sind folgende:


Für das Verständnis der dort zu haltenden Vorlesungen wird nicht
die volle Maturitas gefordert, sondern nur der Besuch einer verschie-
denen Anzahl von Klassen einer Realschule.


Vor Eintritt in diese Schulen ist stets eine bald längere, bald
kürzere „Vorlehre“ zu absolvieren.


Der Unterricht hat eine vorwiegend praktische Tendenz, die staats-
wissenschaftliche Ausbildung fehlt in der Regel ganz (nicht in Eisenach),
und die Naturwissenschaften finden nur so weit Berücksichtigung, als
zum Verständnisse der forstlichen Vorlesungen unbedingt erforderlich ist.


§ 3. Die Ausbildung der Forstschutzbeamten. Eine dritte Stufe der
forstlichen Ausbildung besteht für die Forstschutzbeamten.


Dieselbe ist überall da von besonderer Bedeutung, wo von dieser
Beamtenkategorie nicht nur die Ausübung des Forstschutzes und die
Überwachung der Waldarbeiten, sondern eine weitergehende Unter-
stützung der Verwaltungsbeamten im Betriebe gefordert wird. Ferner
kommt in jenen Staaten, in welchen der Staatsforstbesitz zurücktritt,
der forstpolitische Gesichtspunkt in Betracht, daſs es wünschenswert ist,
in den kleineren Gemeinde- und Privatforsten (vom Zwergbesitz natür-
lich abgesehen), wo sich häufig nur diese eine Klasse von Beamten
findet, durch bessere Vorbildung derselben die Forstwirtschaft zu heben.


Allenthalben hat bis vor etwa 25 Jahren die Vorbereitung und
einzige Ausbildung der Schutzbeamten in einer 2—3jährigen Lehrzeit
bestanden, ohne weitere Vorkenntnisse als jene der Elementarschule.
Hierbei traten jedoch verschiedene Miſsstände hervor, namentlich die
[118]B. Zweiter (spezieller) Teil.
ungleichmäſsige Kenntnis der Elementarfächer, eine beschäftigungslose
Periode von 2—3 Jahren nach der Entlassung aus der Volksschule bis
zum Eintritt in die Lehre und endlich die sehr wechselnde, nicht selten
recht mangelhafte forstliche Ausbildung während der Lehre selbst.


In Deutschland ist zuerst Preuſsen mit Verbesserung der Ausbildung
der Forstschutzbeamten vorgegangen. Hier besteht seit langer Zeit eine
enge Verbindung der Forstschutzkarrière mit dem Militärdienste in der
Weise, daſs alle Forstschutzdienstaspiranten in den Jägerbataillonen
dienen müssen. Die Unteroffiziersschulen sowie die Einrichtung und
allmähliche Verbesserung eines forstlichen Unterrichtes durch Forst-
assessoren und Oberförster bei den Jägerbataillonen haben in Verbindung
mit der militärischen Zucht den tüchtigen Forstschutzbeamtenstand ge-
schaffen, dessen sich Preuſsen und ebenso nunmehr auch Elsaſs-Loth-
ringen erfreut.


In Preuſsen wurde auch am frühesten in Deutschland der Versuch
gemacht, die der Lehrzeit anhaftenden Mängel durch die Einrichtung
besonderer Schulen zu beseitigen, welche dieselbe ganz oder teilweise
ersetzen sollen. Es bestehen z. Z. zwei derartige Institute, nämlich
die Försterlehrlings- und Fortbildungsschule zu Groſs-Schönebeck
im Regierungsbezirk Potsdam (1878 als Privatanstalt eröffnet, seit 1883
Staatsanstalt) und die Försterlehrlingsschule zu Proskau (eröffnet 1882)
im Regierungsbezirk Oppeln, welche leider nur einen kleinen Teil sämt-
licher Lehrlinge ausbilden können.


Diese Schulen sollen einerseits die Kenntnisse in den Elementar-
fächern verbessern und erweitern, anderseits aber auch das nötige Maſs
von forstlichem Wissen verschaffen. Der Schwerpunkt des Unterrichtes
ist auf eine möglichst praktische Ausbildung zu legen, weshalb die
Schüler auch systematisch mit allen vorkommenden Waldarbeiten be-
schäftigt werden. Der Eintritt in diese Schulen erfolgt möglichst bald
nach Beendigung des Volksschulunterrichtes.


In Bayern hatte man früher den Schutzbeamtenstand durch gesteigerte
Anforderungen bezüglich der Vorbildung zu heben gesucht, längere Zeit
war zum Eintritt in die Lehre die Reife für Prima erforderlich. Da sich
hierbei nicht nur die gehegten Erwartungen nicht erfüllten, sondern viel-
mehr erhebliche Miſsstände zeigten, wurden bei der Neuorganisation im
Jahre 1886 fünf Waldbauschulen errichtet, welche 1888 ins Leben
getreten sind, deren Besuch für die Aspiranten des Staatsdienstes obli-
gatorisch ist. Diese Anstalten sind: Kaufbeuren (Schwaben), Kel-
heim
(Niederbayern), Lohr (Unterfranken), Trippstadt (Rheinpfalz)
und Wunsiedel (Oberfranken).


Die Studienzeit ist vierjährig, in den beiden unteren Kursen sollen
die Zöglinge gründlichen Elementarunterricht, in den beiden oberen
aber die nötige Unterweisung in den Fachkenntnissen erhalten und sich
[119]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
an den Waldarbeiten beteiligen. Das Lehrpersonal besteht aus dem
betreffenden Revierverwalter, zugleich Leiter der Anstalt, einem ihm
für die Zwecke des Unterrichtes beigegebenen Assistenten, dem
Ortsgeistlichen und einem tüchtigen Volksschullehrer (Verordn. vom
5. Mai 1888).


In Oesterreich wurde die erste Waldbauschule vom niederöster-
reichischen Forstvereine zu Aggsbach 1875 (an Stelle der von 1865
bis 1875 bestandenen Waldbauschule Hinterbrühl) gegründet, hierauf
folgte die Staatsforstverwaltung in der Periode 1881—1893 mit der
Errichtung der k. k. Försterschulen Hall (Tirol) 1881, Gusswerk
(Steiermark) 1881, Bolechow (Galizien) 1883 und Idria (Krain) 1892;
an diesen Anstalten ist der Kursus einjährig. 1885 wurde sodann noch
zu Pisek in Böhmen in Verbindung mit der dortigen Ackerbauschule
durch deren Kuratorium eine Waldbauschule mit zweijährigem Kurs
eingerichtet. Der Zweck sämtlicher Anstalten ist die Heranbildung von
Organen für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst.


Ungarn besitzt vier Waldbauschulen mit zweijährigem Kurs,
welche ebenfalls in der Periode 1882—1893 errichtet worden sind:
Kiralyhalom (1882), Vadaszerdö (1884), Lipto-Ujvar (1888) und
Görgeny-Szt. Imre (1893).


In Ruſsland bestehen z. Z. 13 derartige Institute für den Staatsdienst.


Diese Waldbauschulen bewähren sich sehr gut, und die Errichtung
solcher ist auch in anderen Ländern (z. B. neuerdings in den russischen
Ostseeprovinzen) ins Auge gefaſst.


Das oben erwähnte forstpolitische Streben, die Wirtschaft in den
kleineren Gemeinde- und Privatwaldungen zu heben, hat in verschie-
denen Ländern dazu geführt, auch der untersten Kategorie von Forst-
schutzbeamten, welche meist aus dem Waldarbeiterstande hervorgeht,
wenigstens die einfachsten Kenntnisse der Lehre des Waldbaues, des
Forstschutzes und der Forstbenutzung in besonderen „Kursen“ bei-
zubringen, welche höchstens einige Monate dauern.


In Oesterreich bestehen an derartigen Kursen: der Lehrkurs für
das Forstschutzpersonal in Vorarlberg zu Bregenz (seit 1876, 8 bis
10 Wochen), der Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landes-
anstalt zu Rothholz im Unterinnthal (seit 1882, 10 Wochen), der
Waldwächterkurs an der landwirtschaftlichen Landesanstalt in San
Michele
a. d. Etsch (seit 1880, 8 Wochen, z. Z. Reorganisation im
Gange), ferner die Waldaufseherkurse zu Fratautz und Franzthal
in der Bukowina (seit 1887, 8 Wochen). Letztere bezwecken die bessere
Ausbildung der im Bereiche der Güterdirektion des griechisch-orienta-
lischen Religionsfonds zu Czernowitz angestellten Beamten, denen bei
den dortigen extensiven Wirtschaftsverhältnissen auch ein erheblicher
Teil des technischen Hilfsdienstes obliegt.


[120]B. Zweiter (spezieller) Teil.

In der Schweiz finden in den meisten Kantonen jährlich an ver-
schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. „Bannwartkurse“ in der
Dauer von einigen Monaten statt.


Frankreich hat durch Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor-
bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum
Revierförster (garde général adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse
(1. November bis 1. März) zu Villers-Cotterets (Épinal), Grenoble
und Toulouse eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst-
beamte teilnehmen können.


§ 4. Das Prüfungswesen. Die Zulassung zum Staatsforstdienste
und die Art der Verwendung in demselben hängt nicht nur von dem Be-
suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen
Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer Prüfungen ab.


Entsprechend dem Ausbildungsgange der Verwaltungsdienst-
aspiranten
, welcher in einen theoretischen und praktischen Abschnitt
zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste,
nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern,
daſs der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende
Auffassungsgabe besitzt, sowie daſs er seine Fachstudien mit Erfolg be-
trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus-
bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist
zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des
praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie
auch bewiesen werden, daſs der Kandidat in der Lage ist, sich ein
selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes
an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und daſs er auch wissenschaft-
lich weiter gearbeitet hat.


Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten
(Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in
Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht
auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund-
und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, daſs das erste (theo-
retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile
zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und
Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftlichen Dis-
ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfaſst. Diese Teilung findet
sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg
und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der groſsen Anzahl von Grund-
und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche
Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten
die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt.


Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches
Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an
[121]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
den Hochschulen von den betreffenden Dozenten, teils mit, teils ohne
Anwesenheit eines Regierungskommissars, oder bei den Direktionsstellen
von einer Kommission abgehalten, welche aus Forstbeamten und be-
liebigen geeigneten Vertretern der natur- und staatswissenschaftlichen
Fächer besteht.


Die zweite Prüfung (praktische, Staatsprüfung, Assessor-Examen)
findet allenthalben bei den Direktionsbehörden statt, und hierbei fun-
gieren meist nur Mitglieder dieser Behörde, sowie sonstige höhere
Forstbeamte als Examinatoren.


Für den Kommunaldienst wird in Deutschland meist das Be-
stehen der gleichen Prüfung wie für den Staatsforstverwaltungs-
dienst
gefordert; das Gleiche ist in der Schweiz der Fall, nur in den
preuſsischen Regierungsbezirken Koblenz, Minden, Arnsberg und Trier
wurden bisher für die Aspiranten des Gemeindeforstdienstes besondere
Prüfungen abgehalten, doch finden diese in neuester Zeit nicht mehr
statt, da eine anderweitige Organisation dieser Forstverwaltung geplant ist.


Den Privatwaldbesitzern ist es in Deutschland und ebenso
in den meisten anderen Staaten überlassen, welche Anforderungen sie
an die Vorbildung ihrer Forstbeamten stellen wollen. Die groſsen
Waldbesitzer verlangen alsdann meist, daſs die Bewerber die Prüfungen
für den Staatsforstverwaltungsdienst bestanden haben. Auſserdem werden
aber für Privatforstdienstaspiranten an fast allen Unterrichtsanstalten
Prüfungen durch die betreffenden Dozenten abgehalten, in welchen die
Examinanden die Kenntnisse nur in den von ihnen selbst gewählten
Fächern nachweisen.


Etwas anders liegt das Verhältnis in Oesterreich-Ungarn, wo
nicht nur für Kommunalwaldungen, sondern auch für gewisse Kategorien
von Privatwaldungen die Aufstellung von besonders qualifizierten
selbständigen Wirtschaftsführern1) vorgeschrieben ist.


In Oesterreich wird das Recht zur selbständigen Wirtschaftsfüh-
rung durch das Bestehen der „Staatsprüfung für Forstwirte
dargethan, welche alljährlich bei den politischen Landesbehörden ab-
gehalten wird. Vorbedingung zur Zulassung sind: a) Absolvierung der
Hochschule für Bodenkultur in Wien oder einer der Forstlehranstalten in
[122]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Weiſswasser, Eulenberg und Lemberg, oder Absolvierung eines Ober-
gymnasiums oder einer Oberrealschule und b) längere praktische Ver-
wendung in Staats- oder Privatforsten, welche nach der Absolvierung
einer Forstlehranstalt 2 oder 3 Jahre, ohne solche aber 5 Jahre ge-
währt haben muſs.


In Ungarn ist zum gleichen Zwecke notwendig, daſs der forst-
akademische Lehrkurs vollständig und mit Erfolg abgelegt und die
ungarische Forststaatsprüfung bestanden wurde.


Das Prüfungswesen der Forstschutzdienstaspiranten ist
fast allgemein lediglich nur nach den Bedürfnissen der Staatsforst-
verwaltung
eingerichtet, während bezüglich der Privatwaldungen, so-
weit überhaupt Bedingungen für derartige Beamte vorgeschrieben sind,
diese sich nur auf die moralische, nicht aber auf die technische Qua-
lifikation zu beziehen pflegen.


In jenen deutschen Staaten, welche einen besonderen Bildungsgang
für die Forstschutzbediensteten überhaupt nicht vorschreiben (Baden,
Hessen, Württemberg), genügt es, wenn der Aspirant den Nachweis der
nötigen Elementarbildung, die Kenntnis der Dienstvorschriften für seine
Stellung und des Forstdiebstahlgesetzes liefert, was gewöhnlich durch
eine einfache Prüfung vor einem Oberförster geschieht.


Bei höheren Anforderungen (Lehrzeit) findet eine förmliche Prü-
fung durch den betreffenden Inspektionsbeamten oder die Inspektions-
stellen statt.


In Bayern wird die entscheidende Prüfung beim Abgange von
den Waldbauschulen abgelegt.


In Preuſsen und Elsaſs-Lothringen müssen sich die Aspi-
ranten einer doppelten Prüfung unterziehen, nämlich der sogen. Jäger-
prüfung
im dritten Jahre ihrer Dienstzeit bei den Jägerbataillonen
und der Försterprüfung nach Vollendung des achten und vor Voll-
endung des elften Dienstjahres.


In Oesterreich muſs dagegen jeder Forstschutzbeamte, welcher
als solcher beeidigt werden soll, eine besondere Staatsprüfung für
den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst
ablegen (Ver-
ordn. v. 1. Juli 1857). Die Zulassung zu dieser Prüfung setzt voraus:
a) Absolvierung einer der oben genannten Waldbauschulen mit gutem
Erfolge oder Absolvierung der Volks- oder Bürgerschule, des Unter-
gymnasiums oder der Unterrealschule und b) dreijährige Praxis. Die
an den Forstschulen zugebrachte Zeit gilt als Praxis.


In Ungarn wird ebenfalls für die Verwendung als Waldhüter in
den unter öffentlicher Aufsicht stehenden und zur Vorlage von Wirt-
schaftsplänen verpflichteten Waldungen seit 1889 das Bestehen einer
besonderen Waldwärterprüfung gefordert.


[123]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
3. Kapitel. Das forstliche Versuchswesen.

Die Forstwissenschaft bedarf zu ihrer exakten Begründung und zur
Weiterbildung der Anstellung von Versuchen. Diese werden hier in
doppelter Form vorgenommen, nämlich entweder nach der bei den
Naturwissenschaften vorzugsweise üblichen Methode der Beobachtung
eines Vorganges unter ausschlieſslicher Einwirkung bestimmter, be-
kannter Ursachen, oder nach der statistischen Methode der Massenbeob-
achtung.


Da zahlreiche wichtige Vorgänge auf dem Gebiete der Forstwissen-
schaft von mannigfaltigen Faktoren abhängen, deren Einwirkung sich
nicht isolieren läſst, so ist die Forstwissenschaft bezüglich der Unter-
suchung einer sehr groſsen Anzahl von Fragen vorläufig, und teilweise
wohl immer, auf die Methode der Massenbeobachtung angewiesen, um
hieraus die bestimmenden Gesetze abzuleiten; diese besitzt daher hier be-
sondere Bedeutung.


Das Bedürfnis, Versuche auf forstlichem Gebiete nach der statisti-
schen Methode auszuführen, ist schon sehr frühzeitig hervorgetreten.
Die erste Aufforderung hierzu dürfte in der von Réaumur im Jahre 1713
erteilten Anweisung zur Untersuchung des Wachstumsganges von Nieder-
waldungen enthalten sein.


Die ältesten forstlichen Versuche sind während der ersten Dezennien
des 19. Jahrhunderts von G. L. Hartig (über die Dauer der Hölzer)
und von Hundeshagen (über den Einfluſs der Streunutzung auf die
Bodenkraft) ausgeführt worden.


Um das Jahr 1840 wurde die Notwendigkeit, forstliche Versuche
anzustellen, in der Litteratur und in Forstversammlungen vielfach be-
tont, und bald gingen auch schon einige Staatsforstverwaltungen in
dieser Richtung vor, um sich auf dem Gebiete der Taxation die nötigen
Behelfe zu verschaffen (Baden, Verordnung wegen Anlage ständiger Ver-
suchsflächen, 1843, und Bayern, Veröffentlichung der Massentafeln, 1846).


Die ganze Frage kam jedoch erst um das Jahr 1860 in Fluſs, als
1857 ein von Gustav Heyr, Eduard Heyer und Faustmann unter-
zeichneter Aufruf zur Vornahme von forststatischen Untersuchungen und
ein Artikel von Baur „Was könnte in Oesterreich für forststatische
Untersuchungen geschehen?“ erschienen.


Zunächst wurden nun in Sachsen Untersuchungen über den Ein-
fluſs des Streurechens sowie forstlich-meteorologische Stationen einge-
richtet, Bayern folgte 1867 ebenfalls mit solchen Stationen sowie mit
Streuversuchen und Durchforstungsversuchen. Auch in Württemberg,
Baden, Hessen, Braunschweig, Preuſsen geschah einzelnes, jedoch ohne
eigentliche Organisation.


[124]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Für die weitere Entwickelung wurde eine 1868 von Baur heraus-
gegebene Schrift: „Über forstliche Versuchsanstalten“ entscheidend, in
welcher die Errichtung eines Netzes von Versuchsstationen über ganz
Deutschland gefordert und energisch für Staatshilfe eingetreten wurde.
Auf der Versammlung deutscher Land- und Forstwirte zu Wien 1868 kam
der Gegenstand ebenfalls zur Beratung, und es wurde auf Ebermayers
Vorschlag ein Komitee von 5 Mitgliedern (Wessely, Heyer, Ebermayer,
Judeich, Baur
) gewählt, welches einen Plan für die forstlichen Ver-
suchsanstalten ausarbeiten und den Regierungen Bericht erstatten sollte.
Durch die von diesem Komitee bereits im November 1868 gefaſsten
Beschlüsse war nicht nur der Boden für weitere Diskussionen geschaffen,
sondern auch der Anstoſs zur Gründung der forstlichen Versuchsan-
stalten gegeben, welcher, teilweise durch die kriegerischen Verhältnisse
etwas verzögert, in den meisten gröſseren Staaten während der Jahre
1870—1872 erfolgte.


Bei der ganzen Entwickelung dieser Frage trat immer deutlicher
die Notwendigkeit hervor, daſs für die anzustellenden Untersuchungen
eine besondere Organisation von Staatswegen geschaffen werden
müsse, daſs dagegen eine bloſse staatliche Subvention oder gar rein private
Initiative nicht genüge. Letzteres hatte Klauprecht gewünscht, an dessen
Widerspruch die bereits 1846 von Karl Heyer auf der Versammlung
süddeutscher Forstwirte zu Freiburg i./Br. beantragte Organisation eines
„forststatischen Vereines“ unter staatlicher Ägide gescheitert war. Der
Grund hierfür liegt in den bei einem groſsen Teile der forstlichen Versuche
obwaltenden Verhältnissen.


Einerseits handelt es sich nämlich hier, wie bereits erwähnt, um
Massenerhebungen, welche an räumlich oft sehr weit voneinander ent-
fernten Orten ausgeführt werden müssen, anderseits erstrecken sich viele
Untersuchungen über lange Zeiträume, welche bisweilen die ganze Um-
triebszeit umfassen. Nach beiden Richtungen reicht die Thätigkeit des
einzelnen Forschers nicht aus. Die oft Jahrzehnte hindurch nach einem
einheitlichen Plane fortzusetzenden Untersuchungen sind ohne das Vor-
handensein einer besonderen Organisation unmöglich; wenn eine solche
fehlt, dann ist meist alle von dem einzelnen Forscher verwandte Mühe
überhaupt verloren.


Die Organe, welchen die Behandlung der nach ihrer zeitlichen Er-
streckung oder räumlichen Ausdehnung oder in beiden Beziehungen
weit ausschauenden Probleme obliegt, sind die forstlichen Ver-
suchsanstalten
. Die Errichtung derselben kann wegen der Höhe der
hierzu erforderlichen Geldmittel, der Sicherung der Dauer und mit Rück-
sicht auf die Autorität, welche die Angehörigen der Versuchsanstalten
bei ihrer Thätigkeit im Walde und ihrem Verkehre mit den Forstbeamten
besitzen müssen, naturgemäſs nur von seiten des Staates erfolgen.


[125]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Wenn nun auch die Aufgabe der Versuchsanstalten in erster Linie
in der Bearbeitung der zeitlich oder quantitativ die Kräfte des einzelnen
Forschers übersteigenden Fragen besteht, so ist doch hierdurch nicht
ausgeschlossen, daſs die an den Versuchsanstalten wirkenden Persön-
lichkeiten auch Untersuchungen beschränkteren Umfanges ausführen,
für welche das Vorhandensein von besonderen Institutionen an und für
sich nicht notwendig wäre.


Eine scharfe Grenze zwischen beiden Gebieten läſst sich überhaupt
nicht ziehen, und zwar um so weniger, als Anregung und Gelegenheit zu
Arbeiten der mannigfachsten Art sich bei den forstlichen Versuchs-
arbeiten in reicher Fülle ergiebt. Prinzipiell ist allerdings der Gesichts-
punkt festzuhalten, daſs alle Fragen, welche durch die Thätigkeit des
einzelnen Forschers erledigt werden können, nicht in das Gebiet be-
sonderer Versuchsanstalten gehören.


Der wesentlichste Fortschritt, welcher durch die Gründung der forst-
lichen Versuchsanstalten auf wissenschaftlichem Gebiete erreicht worden
ist, besteht neben der Möglichkeit, derartige Untersuchungen überhaupt
anstellen zu können, hauptsächlich darin, daſs für die Ergebnisse der
Arbeiten Vergleichbarkeit erzielt worden ist, indem man für ge-
wisse, mehr mechanische Arbeitsteile einheitliche Normen geschaffen hat.


Für Deutschland ist dieses hauptsächlich das Verdienst des 1872
gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchsan-
stalten
, welcher durch gemeinsame Arbeitspläne die unmittelbare Ver-
gleichbarkeit der an verschiedenen Orten angestellten Versuche er-
möglicht hat. Dieser Vorgang äuſsert seine günstigen Folgen weiter-
hin dadurch, daſs man auch auſserhalb Deutschlands zunächst die
in den deutschen Arbeitsplänen enthaltenen Normen als Grundlagen
benutzt und hierdurch der Vergleichbarkeit der Resultate auch für weitere
Kreise erzielt hat. Das Bedürfnis der Vergleichbarkeit der Resultate
einerseits und der Notwendigkeit, die einheitliche Auffassung jener Unter-
suchungsmethoden, für welche die schriftliche Fixierung allein nicht
ausreicht, durch einen persönlichen Verkehr der Versuchsleiter sowie
durch Besprechung der Arbeiten an Ort und Stelle zu ermöglichen,
haben 1892 zur Schaffung des internationalen Verbandes forst-
licher Versuchsanstalten
geführt.


Bei der Gründung der forstlichen Versuchsanstalten hatte sich eine
lebhafte Diskussion über die Frage entsponnen, ob dieselben zweck-
mäſsiger mit den forstlichen Direktionsstellen oder mit den
forstlichen Bildungsstätten zu vereinigen seien. Für erstere Ein-
richtung wurde namentlich der erleichterte Verkehr mit den Organen
der Forstverwaltung und anderseits die Furcht vor einer büreau-
kratischen Bevormundung der freien Forscherthätigkeit des akademischen
Lehrers geltend gemacht. Praktisch hat sich die Sache aber im Laufe
[126]B. Zweiter (spezieller) Teil.
der Zeit so gestaltet, daſs, mit Ausnahme von Oesterreich, in allen
Staaten, welche forstliche Hochschulen besitzen, die forstlichen Versuchs-
anstalten mit letzteren vereinigt sind.


Die gegenwärtige Organisation des forstlichen Versuchs-
wesens
ist in ihren Hauptzügen folgende:


1. Deutschland.


a) Preuſsen. Die Hauptstation des forstlichen Versuchswesens (im
Gegensatz zu den Nebenstationen im Walde) besteht seit 1872 und ist mit
der Forstakademie Eberswalde organisch verbunden. Die Leitung ist dem
Direktor als Kommissarius der Zentralforstbehörde übertragen. Für die
Arbeiten bestehen fünf Abteilungen, nämlich eine forstliche, chemisch-
bodenkundliche, meteorologische, pflanzenphysiologische und zoologische.


An der Spitze der forstlichen Abteilung steht ein besonders hierfür
angestellter forsttechnischer Dirigent, während die übrigen von den be-
treffenden Dozenten der Akademie geleitet werden.


b) Bayern. Hier waren die Versuchsarbeiten zuerst vom Finanz-
ministerium bezw. der Zentralforstbehörde unmittelbar geleitet worden,
bei welcher seit 1875 ein besonderes Büreau für forstliches Versuchs-
wesen und forstliche Statistik bestand. Nach der Einrichtung des forst-
lichen Unterrichtes an der Universität München ist dort an Stelle des
eben genannten Büreaus eine forstliche Versuchsanstalt gegründet worden.
Nach dem Organisationsdekrete vom 30. Dezember 1882 zerfällt die Ver-
suchsanstalt in eine forstliche und eine forstlich-naturwissenschaftliche
Sektion; die letztere gliedert sich wieder in eine chemisch-bodenkund-
liche, forstlich-meteorologische und in eine forstlich-botanische Ab-
teilung. Dementsprechend funktionieren drei innerhalb ihres Rayons
selbständige Abteilungsvorstände. Vorstand der forstlichen Abteilung
ist der Professor der Holzmeſskunde, der chemisch-bodenkundlichen der-
jenige der Bodenkunde und der forstbotanischen jener der Forstbotanik.
Der Professor der forstlichen Produktionslehre ist verpflichtet, sich an
dem Versuchswesen zu beteiligen, er ist Mitglied der forstlichen Sektion.
Alle zugezogenen Professoren haben in ihren Fächern jährliche Praktika
für die Studierenden abzuhalten. Die Leitung des Gesamtinstitutes nach
der formellen Seite besorgt der Anstaltsvorstand, welcher für je 3 Jahre
aus der Zahl der mit dem Versuchswesen betrauten Professoren er-
nannt wird.


c) In Sachsen besteht eine Kommission für das forstliche Ver-
suchswesen, welche unter dem Vorsitz des Direktors der Forstakademie
Tharand von sämtlichen ordentlichen Lehrern der Forstakademie je
für ihre Fächer gebildet wird, auſserdem gehört zu derselben auch
noch der Direktor des Forsteinrichtungsbüreaus in Dresden. Die forst-
lichen Arbeiten liegen hauptsächlich in der Hand des Professors für
Forstmathematik.


[127]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

d) Württemberg. Die forstliche Versuchsstation besteht seit
1872 und ist seit 1881 ein Institut der Universität Tübingen unter der
Vorstandschaft eines der ordentlichen Professoren der Forstwissenschaft.
Als Universitätsinstitut ressortiert die forstliche Versuchsstation vom
Ministerium für Kirchen- und Schulwesen, soweit aber Arbeiten in den
Staatswaldungen ausgeführt werden sollen, ist das Einverständnis der
Forstdirektion erforderlich, welche auch die Kosten dieser Aufnahme
bestreitet.


e) Baden. Die forstliche Versuchsanstalt zu Karlsruhe, gegründet
1870, untersteht seit 1876 dem Finanzministerium und zwar unmittel-
bar der Domänenverwaltung. Die Leitung des Versuchswesens gehört
zum Geschäftskreise der Domänendirektion, die Arbeiten werden durch
Kommissäre ausgeführt, welche teils dem forstlichen Kollegium, teils
dem Lehrpersonale der Forstschule entnommen werden.


f) Hessen. Hier wurde eine forstliche Versuchsanstalt erst 1882
errichtet. Dieselbe ist in administrativer Beziehung dem Finanzmini-
sterium unterstellt und steht in organischer Verbindung mit dem Forst-
institute der Universität Gieſsen. Als Versuchsleiter sind die beiden Pro-
fessoren der Forstwissenschaft je für die von ihnen vertretenen Fächer
thätig, die formelle Vertretung der Anstalt als Ganzes liegt in der Hand
des Direktors des Forstinstitutes.


g) Braunschweig. Die forstliche Versuchsanstalt ist der herzog-
lichen Kammerdirektion der Forsten unterstellt. Vorstand ist ein Mit-
glied dieser Behörde, eventuell ein mit dem betreffendem Referate be-
trauter, der Kammer untergeordneter Forstreferendar.


h) Elsaſs-Lothringen. Bis zum Jahre 1882 besorgte die
preuſsische Hauptstation die forstlichen Versuchsarbeiten auch für die
Reichslande, seitdem besteht in Straſsburg eine eigene Hauptstation für
das forstliche Versuchswesen, welche zur Finanzabteilung des Ministeriums
gehört und von dem ständigen forsttechnischen Hilfsarbeiter des Mini-
steriums geleitet wird.


i) Thüringen. Für die thüringischen Staaten besorgt eine ge-
meinsame forstliche Versuchsanstalt unter der Leitung des Direktors
der Forstschule Eisenach diese Untersuchungen.


Die sämtlichen deutschen Versuchsanstalten sind Mitglieder des
1872 gegründeten Vereines deutscher forstlicher Versuchs-
anstalten
. Die Aufgabe des Vereines besteht zunächst in der För-
derung des forstlichen Versuchswesens durch einheitliche Arbeitspläne,
durch Arbeitsteilung und angemessene Veröffentlichung der Ergebnisse.
Die Leitung der Vereinsgeschäfte besorgt die preuſsische Hauptstation
für das forstliche Versuchswesen. In der Regel findet alljährlich eine
Vereinsversammlung im Anschlusse an die Versammlung deutscher
[128]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Forstmänner statt. Die Hauptthätigkeit des Vereines hat längere Zeit
in der Aufstellung gemeinsamer Arbeitspläne bestanden, und auf diese
Weise ist auch die unbedingt erforderliche Einheitlichkeit des Er-
hebungsverfahrens erreicht worden. Nunmehr liegt der Schwer-
punkt der Vereinsversammlungen in dem Austausche der Erfahrungen
und Wahrnehmungen, sowie in der Besichtigung von Versuchsflächen,
indem hierdurch allein die Gleichmäſsigkeit und Vergleichbarkeit der
Arbeiten gewahrt wird.


2. Oesterreich. In Oesterreich ist das forstliche Versuchswesen
1874 begründet worden und hat nach mehrfachen Änderungen durch
das Statut vom 15. April 1891 seine gegenwärtige Organisation erhalten.
Hiernach besteht in Mariabrunn eine forstwirtschaftliche Versuchsanstalt
als selbständige Behörde ohne Verbindung mit der Hochschule für Boden-
kultur. Der Leiter derselben führt den Titel „Direktor“, als bleibend
angestellte Hilfsarbeiter fungieren Adjunkten oder Aspiranten.


Für die einzelnen Kronländer oder für Gruppen von solchen (Ver-
suchsgebiete) sind Landesversuchsstellen eingerichtet mit vor-
wiegender Rücksichtnahme auf die Vertretung der Forstvereine. Diese
Organe sollen in ihren Kreisen für das Versuchswesen wirken und
den geschäftlichen Verkehr zwischen der Versuchsleitung und den Ver-
suchsanstellern, welche dem Kreise der verschiedenen Waldbesitzer
(Staat, Gemeinde, Private) oder deren Forstbeamten angehören, ver-
mitteln.


Abweichend von allen anderen Staaten werden demnach in Oester-
reich die Versuchsarbeiten nur teilweise von der Versuchsanstalt direkt
ausgeführt und sind in erheblichem Maſse der freien Initiative der Wald-
besitzer und deren Beamten überlassen. Eine Zeit lang sollte sich die
Versuchsleitung überhaupt nur auf die Anregung und Prüfung von Versuchs-
arbeiten und die Bearbeitung von ihr freiwillig überlassenen Versuchs-
ergebnissen beschränken, Versuchsflächen sollten von ihr selbst nur als
sogen. Musterversuchsflächen angelegt werden. Es hat sich jedoch ge-
zeigt, daſs dieses System zu schlechten Resultaten führte, und man ist
deshalb in der neuesten Zeit allmählich mehr dazu übergegangen, auch die
Erhebungen selbst von der Versuchsanstalt ausführen zu lassen.


Die Verbindung zwischen der Forstwirtschaft und dem Versuchs-
wesen soll durch die sogen. Fachkonferenz hergestellt werden,
welche von Vertretern des Ackerbauministeriums, der Versuchsanstalt,
der Hochschule für Bodenkultur und Delegierten der Forstvereine be-
schickt wird. Hier werden die Arbeitspläne beraten, der allgemeine
Operationsplan und die speziellen Arbeitspläne für das nächste Jahr fest-
gestellt, sowie überhaupt die Fühlung zwischen den Bedürfnissen der
Praxis und den Arbeiten der forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt her-
gestellt.


[129]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Eine sehr erhebliche Arbeit erwächst in Oesterreich der forstlichen
Versuchsanstalt durch die Beantwortung der aus den Kreisen der Praxis
an sie gerichteten Anfragen über die verschiedensten Verhältnisse.


Mit der Versuchsanstalt ist auch eine vielbenutzte Samenkon-
trollstation
verbunden.


3. Schweiz. Seit 1888 besteht im Anschlusse an die forstliche
Abteilung des Polytechnikums in Zürich eine eidgenössische Zentral-
anstalt für das forstliche Versuchswesen unter der Leitung eines der
forstlichen Professoren und unter Aufsicht einer Kommission von sieben
Mitgliedern, welche vom Bundesrate gewählt wird, und zu der auch
drei ausübende Forstwirte aus den Kantonen gehören.


4. Frankreich. Hier besteht eine forstliche Versuchsanstalt in
Verbindung mit der école nationale forestière zu Nancy; die Leitung der
Versuche wird von einem inspecteur adjoint, chargé des cours, besorgt.


5. In Ungarn ist die Gründung einer forstlichen Versuchsanstalt
in Verbindung mit der Forstakademie in Schemnitz im Gange, auch
Ruſsland und Italien beabsichtigen, mit der Gründung von Versuchs-
anstalten vorzugehen.


Infolge eines vom internationalen land- und forstwirtschaftlichen
Kongresse zu Wien 1890 gefaſsten Beschlusses hat sich 1892 ein inter-
nationaler Verband forstlicher Versuchsanstalten
kon-
stituiert, dessen erste Versammlung 1893 zu Wien stattfand.


Zweck des Verbandes ist die Herbeiführung möglichster Einheit-
lichkeit der Methoden, Sicherung des Austausches der Publikationen
und periodische Zusammenkünfte der Versuchsleiter.


Mitglieder des Verbandes sind z. Z.: der Verein deutscher forst-
licher Versuchsanstalten, ferner die forstlichen Versuchsanstalten Oester-
reichs und der Schweiz. Der Anschluſs von Frankreich sowie von
Ungarn, sobald hier die im Gange befindliche Organisation des forst-
lichen Versuchswesens erfolgt ist, sind in Bälde zu erwarten.


4. Kapitel. Die Forststatistik.

Wie für die gesamte Staatsverwaltung, so bietet auch für den spe-
ziellen Zweig der Forstpolitik eine gute Statistik die unentbehrliche
Grundlage für die sichere Beurteilung der jeweiligen Verhältnisse und
hiermit zugleich auch die wesentlichsten Anhaltspunkte für die rationelle
Weiterbildung der Gesetzgebung und Verwaltung.


Die Forststatistik zerfällt in zwei Hauptteile, erstens in eine tech-
nische Statistik methodologischen Charakters
und zweitens
in den beschreibenden Teil.


Letzterer befaſst sich a) mit der Erzeugung von Forstprodukten so-
wohl nach ihrer technischen als auch nach ihrer wirtschaftlichen Seite,
Schwappach, Forstpolitik. 9
[130]B. Zweiter (spezieller) Teil.
b) der Konsumtion und c) dem Umlaufe der Forstprodukte; endlich darf
d) auch die geistige Arbeit auf dem Gebiete der Forstwissenschaft von
der statistischen Untersuchung nicht ausgeschlossen werden; eine be-
sondere Abteilung der Forststatistik hat sich daher mit dem forstlichen
Bildungswesen nach allen seinen Richtungen zu befassen.


Man kann demnach als Gegenstände der Forststatistik im weiteren
Umfange folgende anführen:


1. Wirtschaftsstatistik und zwar a) der Wirtschaftsfläche,
b) des Besitzstandes und Betriebes, c) der Wirtschaftsverluste und
Hindernisse, d) des Wirtschaftsaufwandes, e) der Wirtschaftserträge.


2. Verbrauchsstatistik hinsichtlich der Verwendung der forst-
lichen Rohprodukte durch Verarbeitung und Verbrauch.


3. Verkehrsstatistik hinsichtlich des Holztransportes auf den Eisen-
bahnen und Wasserstraſsen, sowie der Ein- und Ausfuhr in das Zollgebiet.


4. Wissenschaftsstatistik hinsichtlich des forstlichen Bildungs-,
Prüfungs- und Vereinswesens, sowie des Aufwandes für Wissenschaft
und Unterricht.


Die beschreibende Forststatistik gehört demnach ihrem wesent-
lichen Inhalte nach zur sozialen Statistik und zwar durch die Dar-
stellung der Produktions-, Konsumtions- und Umlaufsverhältnisse zur
wirtschaftlichen oder ökonomischen Statistik, die Untersuchung
der forstlichen Wissenschaft und Bildung zur Kulturstatistik.


Die Forststatistik liefert aber auch eine ganze Reihe von That-
sachen, wie z. B. Gröſse der Waldfläche, Verteilung nach Landesteilen
und Besitzstand, Forstfrevelverhältnisse, Gröſse der Ein- und Ausfuhr,
welche einen interessanten Einblick in die öffentlichen Zustände ge-
währen und einen charakteristischen Teil der Staatsbeschreibung bilden.
Die Forststatistik schlägt daher teilweise auch in das Gebiet der
politischen Statistik oder Staatenkunde ein.


Die einzelnen Teile der Forststatistik besitzen jedoch keine gleich-
mäſsige Bedeutung, ebensowenig ist es möglich und zweckmäſsig, die
Erhebung allenthalben durch die nämlichen Organe bewirken zu lassen.


Die Wissenschaftsstatistik kann, wie es z. Z. der Fall ist, im
wesentlichen ihre Pflege durch die üblichen amtlichen Publikationen,
periodischen Litteraturnachweise und forstlichen Zeitschriften finden.


Die Verkehrs- und Verbrauchsstatistik scheidet jedenfalls aus dem
Kreise der Erhebungen aus, welche von den Forstverwaltungen vor-
zunehmen sind. Die Verbrauchsstatistik besitzt ungeachtet ihrer all-
gemeinen wirtschaftlichen Bedeutung für den Forstbetrieb nur unter-
geordnete Wichtigkeit, auſserdem ist sie aber auch der Erforschung
im Wege der ziffernmäſsigen Erhebung schwer zugänglich.


Das eigentliche Gebiet der Forststatistik im engeren Sinne wird
demnach durch die Wirtschaftsstatistik gebildet.


[131]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Diese umfaſst Abschnitte, welche als Grundlagen des Betriebes
verhältnismäſsig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich:
Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in
längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des
laufenden Betriebes naturgemäſs dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muſs.


Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt
dann weiter in Betracht, daſs nur die Angaben bezüglich der Wirt-
schaftsgrundlagen
für alle Waldungen mit verhältnismäſsiger Sicher-
heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des
laufenden Betriebes in einem groſsen Teile der Privatwaldungen
und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er-
hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter
weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts-
waldungen vorgenommen werden.


Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist durch die Ein-
heitlichkeit von Maſs, Gewicht und Münze nicht nur innerhalb der
einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter-
national ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein-
richtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabschnitte, auf welche
sich die Verbuchung bezieht 1), sowie der Verrechnung verschiedener
9*
[132]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Ausgaben 1) und der schematischen Darstellung dieser Betriebsergebnisse;
in Deutschland machte sich auch die ungleiche Gröſse der Erhebungs-
einheiten unangenehm fühlbar. 2)


Obwohl diese allgemeinen Grundsätze von keiner Seite erheblichen
Widerspruch erfahren dürften und die Notwendigkeit einer guten Forst-
statistik überall anerkannt wird, so entsprechen doch die thatsächlichen
Verhältnisse den angeführten Forderungen bis jetzt noch recht wenig und
befinden wir uns noch immer in den Anfangsstadien einer Forststatistik.


In mehreren Staaten ist selbst die Gröſse der Waldfläche überhaupt
noch nicht bekannt (Ruſsland, Nordamerika), in anderen höchstens die
Fläche der Staats- und Kronforsten, weitergehende Angaben sind auch
bezüglich der Betriebsgrundlagen meist nur für die Staatswaldungen
vorhanden, so daſs hiernach die Verhältnisse in den übrigen Waldungen
geschätzt werden müssen.


Was Deutschland betrifft, so macht sich auf dem Gebiete der
Forststatistik die Einwirkung des Partikularismus recht störend be-
merkbar. Von einzelnen Staaten sind zwar sehr anerkennenswerte Bei-
träge zur Forststatistik geliefert worden (in neuerer Zeit von Preuſsen,
Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Baden, Hessen, Anhalt), allein die
Vergleichbarkeit der Angaben ist aus den oben angegebenen Gründen
[133]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
nur in sehr ungenügendem Maſse möglich. 1) Auſserdem fehlen auch
statistische Mitteilungen über so viele Staaten, dass die Bearbeitung
einer gemeinschaftlichen deutschen Forststatistik immer noch nicht
durchführbar ist.


Bereits die erste deutsche Forstversammlung zu Braunschweig im
Jahre 1872 hatte beantragt, daſs die Organisation der Forststatistik
von Reichswegen in Angriff genommmen werden solle. Diesem Wunsche
entsprechend wurde im Jahre 1874 eine Kommission zur Ausarbeitung
eines Planes für die deutsche Forststatistik zusammenberufen. Leider
stellte diese einen so umfangreichen Entwurf auf 2), daſs dessen Durch-
führung von vornherein mit Rücksicht auf die erwachsenden Kosten und
die Arbeitslast, sowie wegen der Unmöglichkeit, einzelne Fragen (z. B.
die Terrain- und Bodenbeschaffenheit für sämtliche Waldungen) über-
haupt zu beantworten, als eine Unmöglichkeit bezeichnet werden muſste,
abgesehen davon, daſs der Organisation einer derartigen Forststatistik von
seiten des Reiches deshalb Bedenken entgegentraten, weil die Waldungen
mehr einen Gegenstand der Landes- als der Reichsinteressen bilden.


Der Bundesratsausschuſs für Handel und Gewerbe, welcher diesen
Plan zu prüfen hatte, nahm zwar eine Reihe von Vereinfachungen vor,
allein der unterm 20. Januar 1876 erstattete Bericht lieſs immerhin
noch einen sehr erheblichen und höchst wertvollen Teil des ursprüng-
lichen Entwurfes bestehen; leider sind auch diese Vorschläge als noch
zu weitgehend befunden worden, und so ist denn die ganze Angelegen-
heit einer Reichsforststatistik ins Stocken geraten.


Die deutsche Forstversammlung zu Hannover im Jahre 1881 nahm
diesen Gegenstand nochmals auf und schlug die Einschränkung der
statistischen Erhebungen in folgender Weise vor:


A. Es solle in 10 jähriger Wiederholung 1. für die Staats- oder
unter Staatsaufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung ver-
sehenen Forsten ermittelt werden: a) die Fläche der Forstgrundstücke,
unterschieden nach Holzgrund, Nebengrund und Unland, sowie nach
dem Besitzstande, b) die Fläche der zur Holzzucht bestimmten Forst-
grundstücke nach Besitzstand, Standort, Bestand und Betrieb, sowie
nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald; 2. für die nicht
unter 1 genannten Forste: die Fläche der zur Holzzucht bestimmten
Forstgrundstücke, unterschieden nach dem Besitzstande, mit Angabe der
hauptsächlichen Betriebsart als Hoch-, Mittel- und Niederwald, sowie
nach ihrer Eigenschaft als Wirtschafts- oder Schutzwald.


B. In jährlicher Wiederholung für die Staats- und unter Staats-
[134]B. Zweiter (spezieller) Teil.
aufsicht stehenden, mit genügender Forsteinrichtung versehenen Forsten
Materialerträge, Wirtschaftsschäden, Preise und Löhne.


Behufs Vereinbarung über gemeinschaftliche Durchführung dieser
Vorschläge sollte eine Delegiertenkonferenz einberufen werden.


Die Verwirklichung dieses Programmes ist jedoch, hauptsächlich
infolge der ablehnenden Haltung der preuſsischen Regierung, ebenfalls
gescheitert.


Wenn auch eine allgemeine Forststatistik von Reichswegen nicht
eingerichtet worden ist, so werden doch immerhin einzelne wichtige
Abschnitte derselben von Reichswegen behandelt; diese sind:


1. Die Verkehrsstatistik bezüglich der Ein- und Ausfuhr von
Holz und Holzprodukten im deutschen Zollgebiete, ferner der Holzverkehr
auf den deutschen Eisenbahnen und binnenländischen Wasserstraſsen,
desgleichen der Schiffsverkehr mit Holz in den deutschen Seehäfen.


2. Die Gewerbestatistik der Jahre 1875 und 1882 hat einen
Einblick in die Betriebsarten, Betriebsstätten, das Betriebspersonal, die
Kraft- und Arbeitsmaschinen, den Arbeitsverdienst und die räumliche
Verteilung der Holzindustrie gewährt.


3. Gelegentlich der ersten Aufnahme der landwirtschaftlichen
Bodenbenutzung im Jahre 1878 wurde bereits die Gesamtfläche
der Forsten und Holzungen ebenfalls ermittelt, bei der zweiten Auf-
nahme im Jahre 1883 wurden diese Ermittelungen dahin erweitert,
daſs neben der Gröſse der Forsten auch die Art des Bestandes derselben
und deren Verteilung nach dem Besitzstande erhoben wurde.


Im Jahre 1893 ist bei dieser Veranlassung wieder nur die Gesamt-
fläche der Forsten und Holzungen erhoben worden, weil man annahm,
daſs die Verhältnisse der Forstwirtschaft nicht so raschen Schwankungen
unterliegen, um schon nach zehn Jahren wieder die nicht unerhebliche
Mehrarbeit erfordernden eingehenderen Erhebungen zu rechtfertigen.


4. Die von seiten des Reichs-Versicherungsamtes heraus-
gegebenen „Amtlichen Nachrichten“ enthalten ebenfalls auf die Forst-
wirtschaft bezügliche statistische Nachweisungen. So bringt Nr. 19
vom 1. Oktober 1893 die „Statistik der entschädigungs-
pflichtigen Unfälle in der Land- und Forstwirtschaft des
Deutschen Reichs für das Jahr 1891
“. Leider ist hier die Forst-
wirtschaft infolge der Organisation der Berufsgenossenschaften nicht
gesondert behandelt.


Im übrigen ist die Forststatistik Sache der Einzelstaaten.


Eine allen berechtigten Ansprüchen genügende deutsche Forst-
statistik ist nur unter der Ägide der statistischen Reichsbehörde zu er-
warten, während bei den 26 einzelnen Bundesstaaten weder das gleich-
mäſsige Interesse für die Forstwirtschaft noch die Neigung und die
Mittel zu forstwirtschaftlichen Erhebungen vorhanden sind.


[135]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Von seiten des kaiserlichen statistischen Amtes, dem ein forstliches
Mitglied anzugehören hätte, müſste der Anstoſs hierzu ausgehen und
wären Ziel, Richtung und Form dieser Erhebungen anzugeben, während
die Vornahme der Erhebungen, sowie die weitere Nutzbarmachung der
Ergebnisse im Interesse der Landeswohlfahrt und Finanzverwaltung
Sache der Einzelstaaten verbleiben müſste.


Die formelle Begründung eines Vorgehens des Reiches auf dem
Gebiete der Forststatistik ist im Artikel 4 der Reichsverfassung ent-
halten, wonach die Zoll- und Handelsgesetzgebung der Zuständigkeit
des Reiches unterliegt.


5. Kapitel. Das forstliche Vereinswesen.

Unter den Mitteln zur Förderung der Forstwirtschaft nimmt das
forstliche Vereinswesen bei entsprechender Organisation und
Pflege eine wichtige Stelle ein. Durch dasselbe kann namentlich in
erfolgreicher Weise auf die Hebung der Forstwirtschaft in den Nicht-
staatswaldungen hingewirkt werden, während anderseits die Forst-
vereine die geeignetsten Organe sind, um die Wünsche und Bedürfnisse
der Forstwirtschaft überhaupt, namentlich aber jene der Privatwald-
besitzer zur Kenntnis der Staatsverwaltung zu bringen.


Die forstlichen Angelegenheiten werden sowohl in landwirtschaft-
lichen als auch in ausschlieſslich forstlichen Vereinen besprochen.


Erstere bieten namentlich Gelegenheit, das Interesse des kleinen
Waldbesitzers zu wecken und belehrend auf denselben einzuwirken;
es ist daher Aufgabe aller Organe der Staatsverwaltung, denen die
Pflege der Forstwirtschaft obliegt, durch geschickte Benutzung dieser
Verhältnisse, durch populäre Vorträge, kleine Ausstellungen u. s. w.
anregend und fördernd an diesen Versammlungen teilzunehmen.


Auf diese Weise läſst sich in der Regel mehr erreichen, als durch
polizeiliche Verordnungen, welche oft ungenügend verstanden und
jedenfalls weniger gern entgegengenommen werden.


Die spezifisch forstlichen Vereine verfolgen neben der in erster
Linie stehenden Pflege der Geselligkeit verschiedene Ziele: Sie sind
ein Bestandteil des forstlichen Bildungswesens und sollen die forstliche
Technik durch Verhandlungen über wirtschaftliche Angelegenheiten, so-
wie durch Besprechungen bei den einen wesentlichen Teil aller Forst-
versammlungen bildenden Waldtouren fördern.


Die im praktischen Leben stehenden, mit den örtlichen Verhält-
nissen aus eigenen Anschauungen vertrauten Forstvereine können und
sollen aber auch noch weitere, höchst wichtige Aufgaben durch Er-
örterung von forstlichen Tagesfragen, sowie durch Vertretung der forst-
lichen Interessen und als beratende Hilfsorgane für die gesetzgebende
und verwaltende Thätigkeit des Staates erfüllen.


[136]B. Zweiter (spezieller) Teil.

In Deutschland beschränken sich die Forstvereine im Wesentlichen
auf die Pflege der Forstwirtschaft und die Besprechung von forst-
politischen Fragen, während eine Interessenvertretung fast gar nicht
stattfindet. Wesentlich anders liegt das Verhältnis in auſserdeutschen
Staaten, vor allem in Oesterreich-Ungarn und in der Schweiz.


Der Grund hierfür ist in erster Linie in der Zusammensetzung der
deutschen Forstvereine zu suchen, in denen meist die Forstbeamten
und speziell die Staatsforstbeamten weitaus überwiegen, während die
Waldbesitzer nur in sehr beschränkter Zahl vertreten sind; ganz be-
sonders gilt dies für die wichtigste derartige Vereinigung, nämlich für
die allgemeinen Versammlungen deutscher Forstwirte.


Bei den Zentralstellen besteht natürlich geringe Neigung, kritische
Bemerkungen von seiten untergebener Beamten entgegenzunehmen oder
diesen die Gesetzesentwürfe und die Pläne von forstpolitischen Verord-
nungen zur Begutachtung zu unterbreiten, während berufene Vertreter
des Faches in diesen Behörden sitzen; auf der anderen Seite herrscht
eben deswegen eine gewisse, nicht unberechtigte Scheu, durch unlieb-
same Beschlüsse eine Pression nach oben auszuüben.


Wo der Staatswaldbesitz zurücktritt und die Waldbesitzer selbst
regen Anteil am Vereinsleben nahmen, besitzen die Beschlüsse auch
in forstpolitischer Beziehung eine hohe Bedeutung, wie dies z. B. die
einfluſsreiche Stellung der österreichischen Forstvereine, namentlich jene
des böhmischen Forstvereines, beweist.


Nicht minder aber kommen sowohl bezüglich der Interessenvertretung
als auch hinsichtlich der Beschlüsse über andere Fragen die Orga-
nisation
der deutschen Forstvereine in Betracht.


Sämtliche Vereine halten nur Wanderversammlungen ab, und viele
derselben haben keine ständige Mitgliedschaft. Je grösser daher der
Bezirk ist, für den solche Versammlungen stattfinden, desto verschieden-
gestaltiger ist das besuchende Publikum, da sich dieses naturgemäſs
vorwiegend immer aus jenen Interessenten zusammensetzt, in deren Nähe
die Versammlung tagt. Der Ort der Versammlung ist aber nicht allein
entscheidend für die Heimat der Majorität der Besucher, sondern damit
gleichzeitig auch, in manchen Fragen wenigstens, für die Natur der
Beschlüsse. Man kann letztere geradezu dadurch in einer bestimmten
Richtung provozieren, daſs das betreffende Thema in einer Versammlung
beraten wird, welche in entsprechender Gegend stattfindet (Unter-
richtsfrage auf der Freiburger Forstversammlung 1874).


Eine politische Wirksamkeit der Forstvereine setzt aber voraus,
daſs stets dieselben Interessenten und möglichst im gleichen Verhältnisse
vertreten sind, wie dies bei der Landwirtschaft mit groſsem Erfolge
in den landwirtschaftlichen Zentralvereinen, dem Landwirtschaftsrate
und dem preuſsischen Landesökonomiekollegium der Fall ist, und wie es
[137]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
auch neuerdings in Preuſsen durch die noch straffere Organisation der
Landwirtschaftskammern geplant wird.


In Berücksichtigung dieser Verhältnisse war 1881 auf der deutschen
Forstversammlung zu Hannover die Gründung eines Reichsforst-
vereines
angeregt worden, womit gleichzeitig einerseits eine festere
Organisation der Landesforstvereine und anderseits die Bestellung
eines ständigen Ausschusses zum Zweck der Interessenvertretung für
das Reich Hand in Hand gehen sollte.


Der Plan ist hauptsächlich an der Befürchtung gescheitert, daſs
Preuſsen infolge seines ausgedehnten Waldbesitzes im Reichsforst-
vereine dominieren würde. Ob und mit welchem Erfolge für Preuſsen
eine Interessenvertretung der Forstwirtschaft in der Landwirtschafts-
kammer geschaffen werden kann, muſs erst die Zukunft lehren.


Die Gestaltung des Forstvereinswesens ist in Deutschland zur
Zeit folgende:


In den Einzelstaaten besteht eine ziemlich groſse Anzahl (z. Zeit
etwa 20) Lokalforstvereine, welche bald das ganze Staatsgebiet (z. B.
Baden, Bayern, Hessen, Elsaſs-Lothringen, Mecklenburg), bald nur ein-
zelne Provinzen umfassen (Schlesien, Brandenburg, Pommern, Hessen-
Nassau, Oberfranken, Unterfranken), sich aber auch bisweilen an be-
stimmte Waldgebiete anschlieſsen (Harz, Hils-Solling, Thüringen, Hain-
leite, Nordwestdeutschland). Sie besitzen teils ständige Mitglieder, teils
haben sie eine ganz lose, lediglich auf die Teilnehmer an den be-
treffenden Wanderversammlungen basierende Mitgliedschaft.


Diese Lokalvereine haben durch den Meinungsaustausch zwischen
den unter ähnlichen Verhältnissen wirtschaftenden, vielfach sich auch
persönlich näher stehenden Teilnehmern eine wesentliche Bedeutung für
die forstliche Praxis. Auf diesen Lokalforstvereinen erscheinen auch
die gröſseren Privatwaldbesitzer ziemlich eifrig, so daſs auch ein
nicht unerheblicher Vorteil in forstpolitischer Beziehung aus diesen
kleineren Versammlungen entsteht. Wahlrechte und Präsentationsrechte
für volkswirtschaftliche Beratungskörper besitzen die Forstvereine im
allgemeinen nicht, nur die preuſsischen Forstvereine entsenden Ver-
treter zu den Bezirkseisenbahnräten. 1)


Als Vereinigung für die Forstwirte aus ganz Deutschland dient die
seit 1869 bestehende, 1872 zum ersten Male zusammengetretene „Ver-
sammlung deutscher Forstmänner
“. Dieselbe tagt in Form einer
[138]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Wanderversammlung ohne ständiges Präsidium und ständige Mitglied-
schaft. Während ihres Bestehens sind auf dieser Versammlung zahlreiche
und wichtige volkswirtschaftliche Fragen besprochen worden, allein der
Einfluſs dieser Versammlungen ist äuſserst gering und entspricht in
keiner Weise der Sorgfalt, mit welcher die Verhandlungen vorbereitet
und geführt werden. Die Beschlüsse finden nur dann weitere Folge,
wenn die Landesforstbehörden in ihrem eigenen Interesse hiervon
Gebrauch machen wollen, oder wenn bei den entsprechenden Landes-
behörden gut akkreditierte und einfluſsreiche Männer die Vertretung
der Beschlüsse übernehmen.


Eine offizielle Interessenvertretung der Forstwirtschaft in volks-
wirtschaftlichen Beratungskörpern findet zur Zeit nur dadurch statt,
daſs im preuſsischen Landesökonomiekollegium und im sächsischen
Landwirtschaftsrate je ein Forstmann sitzt.


Für die preuſsischen Landwirtschaftskammern wird eine offizielle
Vertretung der Forstwirtschaft erstrebt.


Eine wesentlich einfluſsreichere Stellung in forstpolitischer Be-
ziehung nehmen die auſserdeutschen Forstvereine ein.


In Oesterreich bestehen zur Zeit zehn Forstvereine für einzelne
Kronländer oder Teile derselben, welche bei dem Vorwiegen des Pri-
vatwaldbesitzes neben den technischen Fragen auch der Forstpolitik
eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.


Als einheitlicher Mittelpunkt für die Waldbesitzer und Forstwirte
aus ganz Cisleithanien dient der 1852 gegründete österreichische
Reichsforstverein
mit ständigen und zeitlichen (nur für je eine Ver-
sammlung beitretenden) Mitgliedern.


An forstpolitischer Bedeutung wird der Reichsforstverein übertroffen
durch den 1875 begründeten und seitdem in der Regel alljährlich zu-
sammentretenden österreichischen Forstkongreſs. Mitglieder des-
selben sind die Delegierten der Forstvereine sowie der Forstsektionen oder
Forstkomitees derjenigen Landwirtschaftsgesellschaften in den einzelnen
Königreichen und Ländern, welche den Beitritt zum Kongresse erklärt
haben. Bei der Abstimmung besitzt jede vertretene Körperschaft nur
eine Stimme, infolgedessen hat die Stimme eines zufällig vertretenen
kleinen Gaues ebenso viel Gewicht, wie die eines groſsen Landesvereines.
Dimitz sagt über die Wirksamkeit des Forstkongresses, daſs er es den
Waldbesitzern, den hervorragenden Vertretern der Ressortbüreaukratie
und den Berufsforstwirten ermöglicht hat, eine freie Verständigung
über die groſsen Fragen des Forstwesens anzubahnen und fortzusetzen. 1)


Die umfangreichste Thätigkeit entfaltet der ungarische Landes-
forstverein
. Wie dessen auf Seite 139 mitgeteiltes Programm zeigt,
[139]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
bezweckt derselbe die Organisation aller forstwirtschaftlichen, forst-
wissenschaftlichen und forstpolitischen Bestrebungen in Ungarn. 1)


Die zahlreichen Mitglieder (1893: 2027), ein sehr ansehnliches
eigenes Vermögen von circa ½ Million M. (1893: 328136 fl.) und der
weitgehende Einfluſs, welchen die forstlichen Zentralbehörden auf dessen
Leitung ausüben, machen diesen Verein zu einem auſserordentlich ein-
fluſsreichen Organe auf dem Gebiet der Forstpolitik.


Daſs in der Schweiz der Forstverein einen bedeutenden Einfluſs
nicht nur in forstwirtschaftlicher, sondern namentlich auch in forst-
politischer Beziehung besitzt, ist in den politischen Verhältnissen dieses
Landes begründet. Die Pläne für Organisation von Verwaltung und
Unterricht, sowie Gesetzentwürfe auf forstpolitischem Gebiete werden
dem Forstvereine zur Begutachtung überwiesen, welcher auch eine
kräftige Initiative in dieser Richtung entfaltet.


Die russischen Forstvereine bezwecken hauptsächlich die Ein-
führung einer geordneten Forstwirtschaft und die Förderung von Auf-
forstungen. Der russische Reichsforstverein, die hiervon ab-
gezweigte Moskauer Sektion und der Forstverein für Polynesien
[140]B. Zweiter (spezieller) Teil.
erteilen Medaillen und Belobigungsdekrete für besondere Leistungen im
Bereiche der Forstwirtschaft. In den Ostseeprovinzen verfolgt der 1868
gegründete baltische Forstverein mit den günstigsten Resultaten die
gleichen Ziele.


6. Kapitel. Der Holztransport.

§ 1. Einleitung. Das Holz und ebenso auch die übrigen Wald-
produkte besitzen im Verhältnisse zu ihrem Werte ein sehr bedeutendes
Volumen und Gewicht. Die Transportverhältnisse sind daher von ein-
schneidender Bedeutung für die Rentabilität der Waldungen und zwar
um so mehr, als beim Holze Konsumtionsort und Produktionsort meist
weit auseinanderliegen.


Schon auf Seite 27 ist hervorgehoben worden, daſs infolge dieser
Verhältnisse das Holz bei einer gewissen Entfernung vom Konsumtions-
orte überhaupt wertlos ist und höchstens dann genutzt werden kann,
wenn es in Formen wie: Pottasche oder Kohle gebracht ist, welche
ein günstigeres Verhältnis zwischen Wert und Volumen besitzen als
Holz und auſserdem noch die Möglichkeit bieten, in beliebigen kleinen
Mengen transportiert werden zu können, ohne an Wert zu verlieren.
Auch die Ausnutzung des Holzes beginnt mit solchen Sortimenten, bei
denen diese Bedingungen zutreffen (Schindeln, Resonanzbodenholz,
Faſsdauben).


Für die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfange im
Urwalde Holznutzung möglich ist, entscheidet der Stockpreis, d. h.
die Differenz zwischen Erlös und Gestehungskosten, welche haupt-
sächlich durch die Transportkosten bedingt werden. Man beginnt mit
der Ausnutzung, sobald diese Differenz einen, wenn auch anfangs nur
sehr bescheidenen Gewinn für den Waldbesitzer nachweist.


Aus dem gleichen Grunde hat sich der Holzhandel und damit auch
die Entwicklung der Forstwirtschaft stets an die Wasserstraſsen an-
gelehnt.


Soweit solche nicht zu Gebote standen, konnte das Holz lange
Zeit nicht oder doch nur in beschränktem Maſse auf weitere Ent-
fernungen zu Markt gebracht werden, erst durch die moderne Ent-
wicklung der Verkehrsverhältnisse, von der nunmehr in der Neuzeit
auch die Forstwirtschaft ausgedehnten Gebrauch macht, ist das Holz
wirklich ein Welthandelsartikel geworden.


Wie sehr die Rentabilität der Waldungen von den Transportver-
hältnissen abhängt, zeigen fortwährend zahlreiche Beispiele.


Selbst innerhalb Deutschlands giebt es groſse Waldgebiete, welche
bis zur neuesten Zeit wegen ungünstiger Verbindungen fast ertraglos
waren. Dieses trifft u. a. die litauischen Oberförstereien der Provinz
Ostpreuſsen mit ihrem schweren Lehmboden, aus denen früher nur bei
[141]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
strengem Froste Holz herausgebracht werden konnte und welche erst
seit etwa zehn Jahren durch Kunststraſsen allmählich aufgeschlossen
werden.


Ein anderes für den internationalen Holzhandel bedeutungsvolles
Beispiel bilden die russischen Waldungen im Weichselgebiete, aus denen
ein Holzabsatz nur möglich ist, wenn das Material auf Schlitten zum
Wasser gebracht und dann auf der Weichsel verflöſst werden kann.
Milde, schneearme Winter und Sommer mit niedrigem Wasserstande
drücken den Ertrag der betreffenden Jahre ganz gewaltig.


Umgekehrt sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen durch den Bau
eines Weges oder einer Eisenbahnlinie die Rente von Waldungen plötz-
lich um ein Vielfaches erhöht worden ist.


Die Förderung und Pflege des Holztransportwesens bildet daher
eine wichtige Aufgabe der Forstpolitik. Die hierfür zu ergreifenden
Maſsregeln sind verschieden nach den Methoden des Holztransportes.


Der Transport des Holzes vom Fällungsorte zum Konsumtionsplatze
findet in folgenden Formen statt:


1. durch Riesen, d. h. durch Vorrichtungen, welche die gleitende
Reibung vermindern (Erdriesen, Holzriesen, Wasserriesen);


2. auf Landwegen verschiedener Ordnung;


3. auf Wasserstraſsen. Die Holzstücke werden hier a) lose und
einzeln, oder wenn auch verbunden, so doch ohne besondere Leitung
der Strömung überlassen, transportiert (getriftet), b) in regelmäſsigen
Verbänden (Flöſsen) vereinigt und durch die auf ihnen befindlichen Ar-
beiter geleitet (geflöſst), c) in Schiffsgefäſsen befördert;


4. auf Eisenbahnen.


Bis zur Erreichung der öffentlichen Transportanstalten ist der Holz-
transport, oder doch wenigstens die Vorsorge für denselben, Sache des
Waldeigentümers, welcher hierfür je nach der Ausdehnung des Besitzes
und je nach den Terrainverhältnissen sämtliche genannten Transport-
anstalten anlegen und benutzen kann.


Das Streben der Waldbesitzer geht dahin, den von ihnen herzu-
stellenden Teil der Transportanstalten soviel als möglich zu verringern
und so rasch als möglich öffentliche Wegeverbindungen höherer Ord-
nung zu erreichen, weil diese nicht nur den Transport mehr er-
leichtern, sondern dem Waldbesitzer höchstens mehr oder minder reich-
liche Zuschüsse für die Anlage, dagegen nur ausnahmsweise ständige
Unterhaltungskosten verursachen.


Die Einwirkung des Staates auf das Holztransportwesen ist sehr
verschieden, je nachdem die betreffenden Anlagen Eigentum des Wald-
besitzers oder einer dritten Person sind.


Im ersten Falle liegt es der Staatsverwaltung ob, einerseits dem
Waldeigentümer die Herstellung solcher Anstalten zu ermöglichen und
[142]B. Zweiter (spezieller) Teil.
anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä-
digungen durch dieselben zu schützen.


Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da-
durch, daſs derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Maſse in den
Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der
Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen
ermöglicht wird.


§ 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten
Transportanstalten
. Bezüglich des Holztransportes durch den
Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten
, welche je
nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern
von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst
der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, daſs der Waldeigen-
tümer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach
öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen
Notweg über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege-
servitut zu beanspruchen hat.


Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst-
lichen Verhältnisse besonders weitergebildet. 1)


Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist
Nachstehendes zu bemerken.


Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das Riesen.


Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er-
forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs-
anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an
oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be-
sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der
Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmaſsregeln
erteilt wird. 2)


Die sog. Erdriesen können unter Umständen bei entsprechender
Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen
und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren
[143]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Betrieb nur unter gewissen Beschränkungen zulässig ist und sogar bis-
weilen ganz untersagt werden muſs. 1)


Die Anlage der gewöhnlichen Waldwege durch die Wald-
eigentümer erfordert keine weitergehende Einwirkung von seiten der
Verwaltung, als es zur Durchführung der allgemeinen Wegepolizei not-
wendig ist.


Bezüglich des Anschlusses derartiger Anlagen an die öffentlichen
Straſsen kommt nach Lage der Sache der oben angeführte Grundsatz
des Wegeservituts in Betracht.


Von den Wassertransportmethoden ist für den Waldeigen-
tümer das Triften von besonderer Bedeutung, da dieses auch auf den
kleinen, vorwiegend im Innern der Waldungen vorkommenden Wasser-
läufen möglich ist, sobald dieselben das entsprechende Gefälle besitzen.
Für die flöſsbaren Gewässer sind die später (S. 148) zu erörternden
Grundsätze zu berücksichtigen.


Sobald es sich um den regelmäſsigen Transport gröſserer Holz-
mengen handelt, erfordert der Triftbetrieb nicht nur bald mehr, bald
minder umfangreiche Korrektionsarbeiten am Wasserlaufe selbst, son-
dern vor allem auch besondere, häufig recht kostspielige Anlagen, um
das nötige Wasser zu beschaffen (Klausen, Schwellteiche), sowie Ufer-
schutzbauten.


Durch das Stauen und Ablassen des Wassers, sowie durch den
Triftbetrieb selbst wird aber sowohl der Wasserstand als auch die Be-
schaffenheit des Fluſsbettes auf weite Entfernungen beeinfluſst. Zur
Sicherung der fremden Grundstücke und der auf die Wasserkraft an-
gewiesenen Betriebe sind daher besondere Vorschriften notwendig,
insbesondere dann, wenn die Trift auch auf fremden Wasserstrecken
fortgesetzt werden soll, da hiermit ein Betreten der anliegenden Grund-
stücke zum Zwecke der Triftleitung und des Ausziehens des Holzes
verbunden ist. Falls auf der gleichen Wasserstrecke von mehreren
Interessenten getriftet werden soll, bedarf es zur Aufrechthaltung der
Ordnung ebenfalls geeigneter Vorschriften.


In allen Staaten, in denen die Holztrift in gröſserem Umfange statt-
findet, bestehen daher Gesetze und Verordnungen zur Regelung des
Triftbetriebes 2), welcher nur auf Grund einer besonderen Konzession zu-
lässig ist.


In Oesterreich und Ungarn ist zum Zwecke der Anlage von Trift-
[144]B. Zweiter (spezieller) Teil.
bauten im Bedarfsfalle auch die Expropriation des nötigen Geländes
zulässig.


Während des lezten Dezenniums sind zu den bis dahin innerhalb
des Waldes üblichen Transportmitteln noch die Eisenbahnen hinzu-
gekommen und haben rasch eine früher ungeahnte Bedeutung erlangt.
Anfangs nur durch die Schwerkraft oder Menschenhand, bald auch
durch Pferde betrieben, sind nunmehr auch bereits in verschiedenen
groſsen Waldgebieten Eisenbahnen mit Lokomotivbetriebe im Gange, und
binnen kurzem wird wohl auch hier die Elektrizität ihren sieg-
reichen Einzug halten.


Die Waldeisenbahnen sind da von besonderer Bedeutung, wo es
sich um den Transport beträchtlicher Holzmassen nach einer be-
stimmten
Richtung handelt.


In Deutschland liegen solche Bedingungen namentlich nach groſsen
Kalamitäten vor. So sind zur Bewältigung der durch den Sturm vom
30. März 1892 in den elsaſs-lothringischen Oberförstereien Alberschweiler
und St. Quirin geworfenen Holzmassen von nahezu 200000 Festmetern
rund 50 km Waldeisenbahnen mit Lokomotivbetrieb gebraucht worden,
während auſserdem dieses Holz kaum absetzbar gewesen wäre. Das
Gleiche gilt für das Eisenbahnnetz von im ganzen 79 km Länge,
welches behufs günstiger Verwertung der infolge des Nonnenfraſses im
Ebersberger Park bei München angefallenen Materiales, fast anderthalb
Millionen Festmeter, angelegt worden war.


2)


[145]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

In ungleich höherem Maſse sind die oben erwähnten Voraussetzungen
für den Bau von Waldbahnen in den menschenarmen Waldgebieten
Osteuropas gegeben, wo weder Rücksichten auf die Erwerbsverhält-
nisse und den Holzbedarf der Anwohner zu nehmen sind, noch auch
schon ein Netz von Waldstraſsen besteht. Hier wird, wie auch auf
sonstigem Gebiete der Wirtschaft und Kultur, von sehr primitiven Ver-
hältnissen sofort zur höchsten Stufe der modernen Civilisation, hier also
zum Eisenbahntransporte, übergegangen, welcher bereits an verschiedenen
Orten den teueren und unsicheren Triftbetrieb verdrängt hat.


So bestehen auf der Privatherrschaft Skole in Ostgalizien mit
32000 ha Wald zur Zeit 22 km Eisenbahnen mit Lokomotivbetrieb,
9 weitere Kilometer sind im Bau begriffen, daneben sind 6 km mit
Pferdebetrieb vorhanden, weitere 6 km Geleise dienen zur Zubringung des
Materiales an die Ladestellen und werden durch Menschenkraft bedient.


Die Staatsverwaltung hat sich mit diesen Waldbahnen, welche der
Unternehmer lediglich zu seinem eigenen Gebrauche auf eigenem Grund
und Boden oder mit Zustimmung der betreffenden Grundeigentümer
auf fremdem Gebiete anlegt, nur dann und insoweit zu beschäftigen,
als sie zum Lokomotivbetriebe eingerichtet werden sollen. Für solche
Anlagen ist sowohl die Baugenehmigung auf Grund technischer Be-
gutachtung als auch vor Eröffnung des Lokomotivbetriebes die Prüfung
des Vollzuges der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und der
Betriebssicherheit erforderlich.


Weitergehende Anforderungen werden dann gestellt, wenn diese
Bahnen mit gleicher Spurweite in öffentliche Bahnen einmünden, so
daſs ein Übergang von Wagen stattfinden kann. 1)


Das preuſsische Gesetz vom 28. Juli 1892 verlangt für derartige
sog. Privatanschluſsbahnen polizeiliche Genehmigung zur bau-
lichen Herstellung und zum Betriebe. 2)


§ 3. Der Holztransport auf öffentlichen Transportanstalten. Die
Holzbringung auſserhalb des Waldes oder innerhalb desselben auf
öffentlichen Transportanlagen erfolgt gegenwärtig nur zum kleinsten
Teile lediglich auf Landstraſsen.


So angenehm gut ausgebaute öffentliche Wege für den Besitzer
sind, so gestattet das Holz doch seines Volumens und Gewichtes wegen
keinen langen Transport auf den Chausseen. Diese dienen vielmehr
Schwappach, Forstpolitik. 10
[146]B. Zweiter (spezieller) Teil.
lediglich als Mittel, um das Holz in bequemster Weise bis zur Bahn-
station, Ablage oder allenfalls noch bis zu einem nahegelegenen Kon-
sumtionsorte zu bringen.


Trotzdem bemühen sich die Waldbesitzer darum, daſs öffentliche
Straſsen möglichst den Wald durchschneiden oder doch in der Nähe
vorbeigeführt werden. Der Grund hierfür liegt darin, daſs sie beim
Fehlen von Eisenbahnen und Wasserstraſsen die relativ günstigsten
Transportanstalten darstellen und entweder ganz auf fremde Kosten
oder doch höchstens mit Zuschuſs von seiten des Waldbesitzers ge-
gebaut werden. Unterhaltungskosten erwachsen letzterem nicht oder
doch nur in seltenen Fällen. Daſs die Waldbesitzer mit Rücksicht auf
letzteren Umstand danach streben, wenigstens die aus eigenen Mitteln
gebauten Waldwege in öffentliche Straſsen umgewandelt zu sehen,
wurde bereits oben erwähnt.


Ein weiteres wichtiges Moment für den Holztransport auf den
Landstraſsen bilden die günstigen Anschlüsse der Waldwege an öffent-
liche Straſsen, Bahnhöfe und Ablagen. Diese sind bisweilen schwierig
und nur mit groſsen Opfern zu erreichen. Der Bau von Kommunikations-
wegen innerhalb des Waldes auf Kosten der Waldeigentümer bietet
nicht selten hierfür ein entsprechendes Kompensationsobjekt. 1)


Für den Holztransport auſserhalb des Waldes kommen hauptsäch-
lich die Wasserstraſsen und die Eisenbahnen in Betracht.


Während innerhalb des Waldes aus den angegebenen Gründen der
Triftbetrieb wenigstens im Gebirge eine bedeutende Rolle spielt, sind
für den Holzhandel im groſsen nur die gebundene Flöſserei2), sowie
im überseeischen Verkehre, ebenso bisweilen auch auf groſsen Binnen-
seen, der Transport des Holzes in Schiffen von Bedeutung.


Der hohe Wert der Wasserstraſsen für den Holztransport liegt
darin, daſs die Kosten desselben hier wegen der geringen Reibung
und der zur Verfügung stehenden Naturkräfte (Wind, Kraft des flieſsen-
den Wassers bei der Thalfahrt) weit geringer sind, als bei Benutzung
der Landstraſsen oder der Eisenbahnen.


[147]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Wenn in bestimmter Richtung mehrere Verkehrsmittel konkurrieren,
wird das Holz, wenigstens im unbearbeiteten Zustande, stets auf dem
Wasser verfrachtet. Recht deutlich tritt dieses Verhältnis beim Holz-
2)10*
[148]B. Zweiter (spezieller) Teil.
transport auf dem Maine hervor, indem hier das starke Holz aus dem
Frankenwalde zunächst auf die Eisenbahn verladen und alsdann so weit
längs des Flusses transportiert wird, bis der Main die nötige Tiefe er-
langt hat, um Flöſse aus den betreffenden Sortimenten tragen zu
können. Je nach dem Wasserstande und der Stärke des Holzes ist
dieses in Hochstadt, Zapfendorf oder Staffelbach und teilweise sogar
erst in Würzburg der Fall.


Die Vorzüge des Wassertransportes kommen im gröſsten Maſsstabe
im Weltholzhandel zur Geltung; hier ermöglichen sie u. a. namentlich
die Konkurrenzfähigkeit des russischen 1) und schwedischen Holzes
und selbst einzelner amerikanischer Sortimente (Pitch pine) auf dem
deutschen Markte.


Die Seefracht von den nördlichen skandinavischen Häfen nach
Rotterdam kostet bei 2600 km Entfernung 6 M. pro Festmeter, wofür
die deutschen Bahnen den Festmeter nur 400 km weit transportieren.
Von Riga via Rotterdam nach Köln, eine Entfernung gleich München-
Köln, kostet der Festmeter 10 M., weshalb russisches und skandinavi-
sches Holz mit dem süddeutschen Holze schon auf dessen Hauptstapel-
platz Mannheim erfolgreich konkurrieren. Eine Tonne Faſsdauben kostet
von Fiume oder Triest nach Bordeaux per Schiff auf 5000 km 12 bis
15 Frcs., von Remiremont nach Bordeaux auf 875 km 35 Frcs.


Da die schiff- und flöſsbaren Wasserstraſsen im Eigentume des
Staates stehen, tritt an diesen sowohl von seiten der Waldeigentümer
als auch von jener der Holzhändler und holzverarbeitenden Gewerbe die
Anforderung heran, die Wasserstraſsen in einem guten Zustande zu er-
halten, künstliche Wasserstraſsen (Kanäle) neu anzulegen und die Be-
nutzung der vorhandenen durch Herstellung von Häfen, Ablagen und
Verbindungsgeleisen mit den Eisenbahnen zu erleichtern.


Im Interesse der Ordnung und der Sicherung des Verkehres ist der
Betrieb der Flöſserei durch besondere allgemeine Vorschriften (Floſs-
ordnungen) oder durch spezielle Verordnungen geregelt. Neuerdings
wird erstrebt, daſs auch die Flöſser ebenso wie die Schiffer einen be-
sonderen Befähigungsnachweis beibringen.


Für den Transport des Holzes in Schiffen gelten die allgemeinen
Bestimmungen über Regelung der Schiffahrt.


[149]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Um den Verkehr auf den Wasserstraſsen zu fördern, dürfen in
Deutschland und Oesterreich auf den natürlichen Wasserstraſsen Abgaben
nur für Benutzung besonderer Anstalten erhoben werden. Diese sowie
die Gebühren für Befahrung solcher künstlicher Wasserstraſsen, welche
Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen
Herstellung der Anstalten und Anlagen nötigen Kosten nicht über-
steigen (Wiener Kongreſsakte Art. 108—117, Verf. d. deutschen Reiches
Art. 4 Nr. 9 u. Art. 54). Auf die Flöſserei finden diese Bestimmungen
insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraſsen be-
trieben wird. Doch sollen nach dem Reichsgesetze v. 1. Juni 1870 auch
auf den nicht schiffbaren, sondern nur flöſsbaren Strecken derjenigen
natürlichen Wasserstraſsen, welche mehreren Bundesstaaten gemein-
schaftlich gehören, von der Flöſserei mit verbundenen Hölzern eben-
falls nur für die Benutzung besonderer zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmten Anlagen Abgaben erhoben werden.


Bezüglich des Verkehres auf Flüssen mit auſserdeutschen Staaten
sind die gleichen Gesichtspunkte durch Staatsverträge (Fluſsschiffahrts-
akte, Schiffahrtsverträge 1) zur Geltung gebracht worden.


Trotz der groſsen Vorzüge, welche die Wasserstraſsen für den Holz-
transport besitzen, haften ihnen doch auch recht erhebliche Mängel an.


Solche sind namentlich die Abhängigkeit von der Witterung und
vom Wasserstande.


Eis hemmt den Verkehr vollständig. Hochwasser ist auch schon
bei mäſsigem Grade der Flöſserei hinderlich; bei schlechtem Wasserstande
müssen die Flöſse oft monatelang still liegen, was namentlich bei der
Weichsel nicht selten der Fall ist. Der Transport geht langsam von
statten, die Einhaltung bestimmter Lieferzeiten ist nicht möglich, ein
Umstand, welcher bei der Versorgung von holzverarbeitenden Werken
und noch mehr für die Ausnutzung von Handelskonjunkturen schwer
in die Wagschale fällt. Die Wasserstraſsen sind nicht beliebig vermehr-
bar, da Kanäle nur in der Ebene leicht angelegt werden können
und auch hier einen sehr bedeutenden Kostenaufwand (etwa 200000 M.
pro Kilometer) verursachen.


Die mit Benutzung von Wasserstraſsen verbundenen Miſsstände drän-
gen daher dazu, von dem dritten Verkehrsmittel, den Eisenbahnen,
auch für den Holztransport immer ausgedehnteren Gebrauch zu machen.
[150]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Die Eisenbahnen gewinnen in dem Maſse an Bedeutung für die Forst-
wirtschaft, als sich das Netz der Nebenbahnen erweitert. 1)

Bei dem Baue der groſsen internationalen Linien kann auf die Be-
dürfnisse der Forstwirtschaft, wenigstens bei Festlegung der Trace, nur
geringe Rücksicht genommen werden, dagegen ist es möglich, mit den
kleinen, billigen Nebenbahnen bis in das Innere der groſsen Waldungen
hineinzudringen und diese so dem Verkehre zu erschlieſsen.


Während die Baukosten für das Kilometer bei den Hauptbahnen
durchschnittlich 260000 M., bei Kanälen 200000 M. betragen, be-
läuft sich das Anlagekapital für das Kilometer normalspuriger Neben-
bahnen durchschnittlich auf 85000 M., für schmalspurige dagegen nur auf
53000 M. und unter günstigen Bedingungen sogar noch erheblich ge-
ringer (Bröhlthalbahn 18000 M., die oben erwähnte Bahn auf der Herr-
schaft Skole hat bei 80 cm Spurweite für das Kilometer bei teilweise
sehr schwierigem Terrain durchschnittlich 17000 M. gekostet ein-
schlieſslich des rollenden Materiales und des Grunderwerbes, in den
elsaſs-lothringischen Oberförstereien Alberschweiler und St. Quirin haben
die Baukosten durchschnittlich 9000 M. pro Kilometer betragen. 2)


Unter diesen Umständen erscheint es nunmehr, wenn die sonstigen
[151]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Bedingungen vorliegen, wie bereits oben erwähnt, viel rationeller, die
groſsen Waldgebiete durch Bahnen aufzuschlieſsen, als durch Wasser-
straſsen, wenn auch die Betriebskosten auf jenen bedeutender sind, als
auf diesen. Der Transport auf den Eisenbahnen kostet selbst bei gün-
stigen Bedingungen auf weitere Entfernungen ungefähr das Doppelte
des Wassertransportes.


Bei dem Baue von Eisenbahnen ging schon stets das Streben der
Waldbesitzer dahin, daſs die Linien durch die Forsten oder doch
wenigstens möglichst in die Nähe derselben geführt, sowie daſs Sta-
tionen und Ladestellen in günstiger Lage errichtet werden möchten.


Während beim Baue der groſsen durchgehenden Linien diesen Wün-
schen hauptsächlich nur durch Errichtung von Stationen, Ladeplätzen und
Anschluſsgeleisen Rechnung getragen werden kann, kommen die Wünsche
der Forstwirtschaft bei Anlage der Nebenbahnen, Kleinbahnen u. s. w.
in ungleich höherem Maſse zur Geltung. Hier handelt es sich nicht um
möglichst direkte Verbindung wichtiger Verkehrspunkte, sondern um
die Vermittelung des Lokalverkehres und die Zuführung von Gütern
aus den Produktionsorten zu den Hauptbahnen.


Da diese Bahnen vorwiegend dazu bestimmt sind, den Bedürf-
nissen einzelner Interessentenkreise zu dienen, werden einerseits beim
Baue die Wünsche derselben möglichst berücksichtigt, anderseits ver-
langt man aber auch von ihnen, mag der Bau der Bahn durch den
Staat oder einen sonstigen Unternehmer bewirkt werden, eine bald
mehr, bald weniger weitgehende Beteiligung an den Baukosten, in der
Regel mindestens kostenlose Überlassung des Baugrundes, häufig aber
auch noch eine Subvention in barem Gelde.


Wenn das Projekt einer solchen Bahn in einer Gegend auftaucht,
so pflegen die Waldungen des Groſsbesitzes und vor allem jene des
Staates in erster Linie wegen der von diesen zu erwartenden materiellen
Beteiligung in Betracht gezogen zu werden. Anderseits sind die Be-
sitzer dieser Waldungen hierdurch in der Lage, auf den Bau dieser Linien
überhaupt, sowie auf die Trace und die besonderen Einrichtungen
im Interesse der Forstwirtschaft einen maſsgebenden Einfluſs zu üben.


Mit Rücksicht auf diese Verhältnisse hat z. B. die preuſsische
Staatsforstverwaltung in den Etat für 1894/95 den Betrag von 200000 M.
zur Unterstützung des Baues von Kleinbahnen eingestellt.


Fast noch mehr als die Existenz der Bahnen ist für den Holz-
transport die Tariffrage von Bedeutung.


Holz gehört zu den sog. Massengütern, welche bei verhältnismäſsig
groſsem Gewichte und Volumen einen relativ geringen Wert besitzen;
gleichzeitig handelt es sich aber meist um den Transport auf weite Ent-
fernungen. Selbst innerhalb Deutschlands liegen die groſsen Waldungen
teilweise weit ab von den Hauptkonsumtionsorten, mit denen einige
[152]B. Zweiter (spezieller) Teil.
nur durch Eisenbahnen verbunden sind, noch mehr aber gilt dies für
den internationalen Verkehre, insbesondere für den Holzhandel aus
Galizien nach Deutschland.


Wie bei allen anderen Gütern, so ist auch hier der Wunsch der
Händler und Konsumenten auf weitgehende Reduktion der Tarife über-
haupt gerichtet, während der Produzent stets nur für sich die günstig-
sten Bedingungen erstrebt, für den Konkurrenten dagegen möglichste
Erschwerung durch hohe Tarife fordert.


Diese Erscheinung tritt sowohl im nationalen als noch in höherem
Grade im internationalen Verkehre hervor.


Die Festsetzung der Tarife ist daher stets das Ergebnis eines
Kompromisses zwischen den verschiedenen Interessen, wobei die Gut-
achten der Eisenbahnbeiräte, Handelskammern und sonstiger Interessen-
vertretungen besonders berücksichtigt werden.


Nach dem dermaligen deutschen Eisenbahngütertarife 1) wird Holz
nach den Sätzen der Spezialtarife befördert, und zwar fallen unter
[153]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Spezialtarif I: Holz in Balken, Bohlen, Blöcken und Brettern von
solchen Sorten, welche nicht Gegenstand eines betriebsmäſsigen Ein-
schlages in der mitteleuropäischen Forstwirtschaft sind (also namentlich
alle auſsereuropäischen Nutz- und Farbhölzer), sowie die überwiegend
aus solchen Hölzern hergestellten Holzwaren, ferner Holzwaren aus
Hölzern anderer Art, lackiert, poliert, vergoldet u. s. w.


Spezialtarif II: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten von mehr als 2,5 m Länge, soweit es nicht unter Spezial-
tarif I fällt, Reifholz, Weiden, geschält und geglättet, Schnittholz, Holz-
stoff, Cellulose und die meisten Holzwaren.


Spezialtarif III: Stamm-, Stangen-, Kloben- und Knüppelholz in
Abschnitten bis zu 2,5 m Länge (ausschlieſslich des unter Spezialtarif I
fallenden), Stockholz, Reifholz und Weiden, ungeschält und ungeglättet,
Faschinen, Eisenbahnschwellen, Grubenhölzer, Kistenbretter bis zu
1,25 m Länge, Holzkohlen, Holzwolle, Kisten und Schachteln (jedoch
nicht ineinandergesetzt).


Im deutsch-österreichischen Verkehre ist aus dem österreichischen
Spezialtarife II für Nutzholz mit den deutschen Spezialtarifen II und III
je ein Ausnahmetarif gebildet.


Auch in den für den Ausfuhrhandel mit Holz in Betracht kommenden
Staaten genieſst das Nutzholz besondere Begünstigungen; so wird in
der Schweiz Bau- und Werkholz nicht nach Spezialtarif II, sondern
nach dem geringeren Spezialtarife III behandelt; in Frankreich gilt
für Nutzholz, Rinde und Gerberlohe Spezialtarif IX, für Brennholzkohlen
Spezialtarif VIII.


Für die Forstwirtschaft sind noch die verschiedenen Formen der
Differentialtarife von groſser Bedeutung, weil durch diese der
internationale Holzhandel ganz wesentlich beeinfluſst wird. 1)


Während der 1870er Jahre haben unter dem Regime des Systemes
1)
[154]B. Zweiter (spezieller) Teil.
der Privatbahnen in Deutschland und Oesterreich die Verbandstarife
bei dem gegenseitigen Unterbieten der einzelnen konkurrierenden Linien
teilweise ganz abnorme Verhältnisse, sog. Frachtdisparitäten ge-
schaffen. So hat z. B. im Jahre 1878 der Verbandstarif des deutsch-
galizisch-rumänischen Verbandes auf den sächsischen Bahnen für 10000
Kilogramm bei Holz pro Kilometer 37,4 Pfennig betragen, im säch-
sischen Lokalverkehre dagegen 44,6 Pfennig.


Daſs hierdurch der Wettkampf des ausländischen Holzes gegen-
über dem einheimischen eine gewaltige Unterstützung erfahren hat, ist
leicht begreiflich. Diese Miſsstände kamen auf der deutschen Forstver-
sammlung zu Dresden 1878 zur Sprache und führten zu einer entsprechen-
den Eingabe an das Reichskanzleramt und die im Besitze von Staats-
bahnen befindlichen Regierungen. 1) Im Jahre 1879 wurden alsdann
diese Unzuträglichkeiten der Verbandstarife in Deutschland beseitigt,
während in Oesterreich infolge der Tarifenquête des Jahres 1882 im
Jahre 1883 ebenfalls Wandel geschaffen wurde.


Von volkswirtschaftlich sehr günstigem Einflusse sind gerade für den
Holzhandel richtig bemessene Staffeltarife, weil dieselben einesteils
den waldarmen Industriegegenden das Holz zu mäſsigen Preisen zu-
führen und anderseits Waldgebieten, die keine Wasserstraſsen be-
sitzen, die Konkurrenz auf dem Weltmarkte ermöglichen, was namentlich
für die geringwertigen Sortimente, z. B. Grubenhölzer, von groſser
Wichtigkeit ist.


Innerhalb Deutschlands finden sich Staffeltarife für Holz nur in
beschränktem Maſse (preuſsische Ostbahn, Oberschlesische Eisenbahn,
1)
[155]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Bayrische Staatsbahnen), in ausgedehntestem Maſse erfreut sich dagegen
der Holzhandel in Oesterreich-Ungarn dieser Begünstigung.


Während die Verbandstarife und Staffeltarife öffentlich sind und
jedem Interessenten gleichmäſsig zu gute kommen, muſs die geheime
Begünstigung einzelner Verfrachter durch die Refaktien1) auf das
schärfste verurteilt werden und zwar um so mehr, als die hierdurch
gewährten Ermäſsigungen weit erheblicher sind, als jene der Ver-
bands- und Staffeltarife.


Obwohl in einzelnen Staaten, z. B. in Preuſsen, durch das Eisen-
bahngesetz direkt verboten, haben sie während der Herrschaft des
Privatbahnsystems doch bestanden, die ausgedehnteste Entwickelung
erreichte aber das Refaktienwesen in Oesterreich-Ungarn. Dasselbe
hat ganz wesentlich dazu beigetragen, um die gewaltige Konkurrenz
der galizischen, rumänischen und ungarischen Hölzer in Deutschland
zu schaffen. Nach glaubwürdigen Nachrichten haben diese Refaktien
häufig 50—60 Proz. der ohnehin schon niederen Verbandstarife betragen.


Es ist ohne weitere Erörterung klar, daſs so weitgehende Ver-
günstigungen bezüglich der Fracht geeignet sind, die Wirkung der
Zollpolitik vollständig illusorisch zu machen, wie dieses denn auch bei
Einführung der deutschen Holzzölle 1879 sofort geschehen ist.


Eine rationelle Handelspolitik muſs demnach dem Tarifwesen die
gleiche Aufmerksamkeit zuwenden, wie den Zollsätzen.


Was mit der Tarifpolitik allein geleistet werden kann, hat am
besten der ungarische Handelsminister Barosz bewiesen, indem er es
z. B. verstand, die Ein- und Durchfuhr des galizischen Holzes nach
und durch Ungarn unmöglich zu machen, ohne daſs eine Zollgrenze
vorhanden ist.


In Oesterreich sind während der letzten zehn Jahre die Refaktien
erheblich reduziert worden, am längsten und im gröſsten Umfange haben
sie in Ungarn bestanden.


Für den Verkehr zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn,
sowie damit gleichzeitig auch für den Verkehr zwischen Oesterreich-
Ungarn sind die geheimen Refaktien erst durch den deutsch-öster-
reichischen Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 vollständig beseitigt
worden.


[156]B. Zweiter (spezieller) Teil.
7. Kapitel. Holzzölle.

§ 5. Geschichte der deutschen Holzzölle. Holzzölle wurden bereits
im Mittelalter erhoben und trafen hauptsächlich den Floſsverkehr. Sie
trugen einen ausschlieſslich finanziellen Charakter.


Seit dem 16. Jahrhunderte kam als neues Motiv für die Zollpolitik
die Furcht vor Holznot in Betracht. Sie führte hier zu Ausfuhr-
zöllen (Holzzehent) und sogar zu Ausfuhrverboten.


Einen wesentlich veränderten Charakter erhielt die Zollpolitik durch
die Ausbildung des Merkantilismus, welcher der einheimischen
Industrie den Bezug der nötigen Rohprodukte, unter welche auch das
Holz gerechnet wurde, zu den günstigsten Bedingungen sichern wollte.


Da diese Rohprodukte, soweit irgend möglich, im Inlande erzeugt
werden sollten, um zu verhüten, daſs hierfür Geld auſser Landes ging,
so führte die merkantilistische Wirtschaftspolitik bezüglich des Holz-
handels einerseits ebenfalls zu Ausfuhrzöllen und Ausfuhrverboten, sowie
anderseits auch zu Eingangszöllen.


An diese Verhältnisse knüpft die Entwickelung der modernen Zoll-
politik an. Das preuſsische Zollgesetz vom 26. Mai 1818 enthielt neben
Eingangszöllen für Holz auch Ausgangszölle, sowie Durchfuhrzölle.


In Kurhessen war noch 1820 die Holzausfuhr bei 81 Reichsthaler
Strafe untersagt.


Während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts gewann die frei-
heitliche Auffassung des Wirtschaftslebens immer mehr an Verbreitung.


Durch die Gründung des deutschen Zollvereines fielen zunächst die
Binnenzölle, während bezüglich des Auſsenhandels die Prinzipien des
preuſsischen Zollgesetzes von 1818 mit einigen Modifikationen der Zoll-
sätze bestehen blieben.


Innerhalb des Zollvereines waren seit 1842 zwei entgegengesetzte
Strömungen in schutzzöllnerischer und freihändlerischer Richtung fühl-
bar, von denen bald die eine, bald die andere unter den Wechsel-
verhältnissen der wirtschaftlichen Lage das Übergewicht erhielt und in
den periodischen Tarifgesetzen mehr oder weniger zum Ausdrucke ge-
langte, bis die freihändlerische Richtung in dem Zolltarifgesetze vom
1. Mai 1865 und in dessen Ergänzung vom 17. Juni 1865 über das bis
dahin vorherrschend in Geltung gebliebene Schutzsystem einen ent-
scheidenden Sieg errang. Seit dem 1. Juli 1865 waren hierdurch nicht
nur die Ausgangszölle, sondern auch die Einfuhrzölle für Bau- und
Nutzholz aller Art (auch gesägt oder auf andere Art vorgearbeitet) in
Wegfall gekommen, eine Bestimmung, welche auch nach Wiederauf-
richtung des Deutschen Reiches für das deutsche Zoll- und Handelsgebiet
in Geltung blieb.


Bis um das Jahr 1860 waren die internationalen Handels-
[157]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
beziehungen für den Holzhandel von verhältnismäſsig untergeordneter
Bedeutung, da dieser bei den damaligen Transportverhältnissen fast
ausschlieſslich an die Wasserstraſsen gebunden war. Für die Einfuhr
vom Auslande kamen daher hauptsächlich nur die Elbe, Weichsel, Oder
und Memel mit ihren Seitenflüssen und Verbindungskanälen in Betracht,
von welchen ein erheblicher Teil von Memel, Königsberg, Danzig, Stettin
und Hamburg aus wieder exportiert wurde, ohne daſs der heimischen
Forstwirtschaft eine erhebliche Konkurrenz erwuchs.


Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse war auch während der
Periode 1819—1865 nur das auf dem Wasserwege eingehende, nicht
aber auch das zu Lande eingeführte Holz mit einem Zolle belegt.


Dieser Zustand hat sich während der letzten 30 Jahre vollständig
geändert. Infolge der gewaltigen Ausdehnung des Eisenbahnnetzes, der
veränderten Tarifverhältnisse, der Verbesserung der Wasserwege und
dem hierdurch bedingten Näherrücken aller wirtschaftlichen Beziehungen
hat der Holzhandel seit dem Ende der 1860er Jahre rasch einen voll-
ständig internationalen Charakter angenommen. Der Import und Export
von Holz beschränkt sich bereits nicht mehr auf den europäischen Handel,
sondern erstreckt sich gegenwärtig über sämtliche Erdteile. Amerika
und Britisch-Indien senden Sägeholz und Rohnutzholz nach Deutsch-
land, Oesterreich-Ungarn exportiert nach Kleinasien und Nordafrika,
Schweden und Norwegen nach Südafrika und Australien, Amerika
wird seinerseits bezüglich der Ausfuhr von Afrika und Australien
beeinfluſst.


Für die deutsche Forstwirtschaft haben diese Umgestaltungen der
Verkehrs- und Handelsverhältnisse in Verbindung mit dem wirtschaft-
lichen Aufschwung nach Beendigung des deutsch-französischen Krie-
ges mit dem hierauf folgenden Rückschlag keine günstige Wirkung
geäuſsert.


Die vermehrte Nachfrage nach Forstprodukten zu Anfang der 1870er
Jahre hatte zwar eine bedeutende Steigerung der Nachfrage nach ein-
heimischen Holzwaren, aber gleichzeitig auch eine gewaltige Zunahme
der Einfuhr aus Oesterreich, Ruſsland, Schweden und Norwegen zur
Folge. Das namentlich in Oesterreich damals sich rasch erweiternde
Bahnnetz und ein für Massentransport auf weitere Entfernungen auſser-
ordentlich günstiges Tarifsystem mit Differentialtarifen und Refaktien
begünstigten die Ausfuhr der eben erschlossenen Schätze groſser Ur-
waldungen im höchsten Maſse. Während der Gründerjahre 1873/74 er-
reichte der Holzimport in Deutschland sein bisheriges Maximum von
4 Millionen Tonnen (vgl. Tab. III).


In der Gründerperiode und dem hierauf folgenden Zeitabschnitte wirt-
schaftlichen Niederganges sank zwar die Nachfrage nach Holz, allein
die Momente, welche die Einfuhr fremden Holzes bedingten, blieben
[158]B. Zweiter (spezieller) Teil.
bestehen. Als solche sind namentlich zu nennen: die auſserordentliche
Billigkeit, oder richtiger gesagt, die Wertlosigkeit des Holzes an den
Produktionsorten, die geringen Arbeitslöhne, die immer weiterschreitende
Erschlieſsung neuer Waldgebiete durch Eisenbahnen und andere moderne
Transportanlagen, ferner die Einrichtung groſsartiger Dampfsägewerke
mit den besten und leistungsfähigsten Maschinen, sowie, last not least,
die auf nachhaltige Wirtschaft nicht die geringste Rücksicht nehmende
Waldausschlachtung. Weiterhin sind noch die auſserordentlich günstigen
Exportbedingungen zu erwähnen, welche Galizien, Ungarn und deren
Hinterländer durch Differentialtarife und Refaktien, Böhmen, Ruſsland
und Schweden durch die billige Wasserfracht besaſsen.


Unter diesen Umständen vermochten die genannten Produktions-
länder auf dem deutschen Markte und in den Absatzgebieten des deut-
schen Holzhandels eine erdrückende Konkurrenz zu üben. Die deutsche
Forstwirtschaft war derselben nicht gewachsen, und die Rente der deut-
schen Waldung sank infolgedessen rasend schnell. Die Gründe hierfür
lagen auf deutscher Seite einerseits in den ungünstigeren Produktionsbe-
dingungen und in der, wenigstens im gröſsten Teile der Waldungen ganz
anders gearteten Wirtschaft, anderseits kann der deutschen Forstwirtschaft
auch der Tadel nicht erspart bleiben, daſs sie es nicht verstanden hat,
durch bessere Transporteinrichtungen und rationellere Gestaltung der Ver-
wertungsformen rasch den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen,
um so wenigstens einigermaſsen die ungünstige Gestaltung der Verhält-
nisse wieder auszugleichen. Trotz aller Miſsbilligung der „Exploitation“
der Waldungen in Oesterreich und Ungarn wird jeder, der diese Wirt-
schaft an Ort und Stelle kennen gelernt hat, zugestehen müssen, daſs
Deutschland gegenüber den anerkennenswerten und durchaus rationellen
Formen der dortigen Waldausnutzung selbst heute noch weit zurück-
steht; in ungleich höherem Maſse war dieses vor 15—20 Jahren der
Fall, wo man noch ganz an der alten Schablone festhielt.


Der erste Versuch einer Besserung der deutschen Waldrente durch
staatliche Hilfe herbeizuführen, wurde 1878 durch die Agitation gegen
die auf Seite 154 erwähnten Miſsstände der Eisenbahntarife gemacht. 1)
Das Jahr 1879 brachte zwar die gewünschte Reform, wenigstens be-
züglich der deutschen Eisenbahnen, allein die Maſsregel reichte nicht
aus, weil die österreichischen Bahnen sofort mit einer noch weiter-
gehenden Verbilligung der Frachtsätze antworteten und der sehr erheb-
liche Teil der Holzeinfuhr, welche die Wasserstraſsen benutzt, hiervon
gar nicht berührt wurde.


Die im Herbst 1878 beginnende Bewegung für die Einführung von
Schutzzöllen fand daher bei der Forstwirtschaft lebhafteste Unterstützung,
[159]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
und es wurde denn auch durch den Zolltarif vom 15. Juni 1879 nicht nur
ein Einfuhrzoll auf auſsereuropäische Hölzer, sondern auch ein solcher
für die Produkte der mitteleuropäischen Forstwirtschaft eingeführt. 1)


Diese Zollsätze hatten jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Die
Einfuhr ging zwar, und namentlich beim vorgearbeiteten Holze, nicht
unerheblich zurück (um ca. 40 Proz.), allein trotzdem sanken gleichzeitig
auch die Nutzholzausbeute und die Rente der meisten deutschen Wal-
dungen, namentlich in Süd- und Westdeutschland, noch fortdauernd.
Der finanzielle Ertrag dieser Zölle war ebenfalls gering, indem er sich
z. B. im Jahre 1881 nur auf 2765862 M. belief gegenüber einem ge-
samten Ertrage aus den Zöllen von 192420000 M.


Da die 1879 gewählten Zollsätze, welche nur ca. 3 Proz. des
Wertes von Rohholz und 4 Proz. von Schnittholz betrugen, keinen aus-
giebigen Schutz gewährten, so ertönte der Ruf nach einer Erhöhung
derselben, welchem gelegentlich einer Erhöhung verschiedener anderer
Zollsätze, namentlich der Getreidezölle, durch die Novelle vom 22. Mai
1885, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli
1879 entsprochen wurde. Durch die neuen Zollsätze wurde nicht nur
eine höhere Belastung der Holzeinfuhr überhaupt erzielt, sondern nament-
lich auch die verarbeitete Ware in stärkerem Maſse getroffen, als das
Rohnutzholz. Dieselben entsprechen einem Wertprozent von 6 Proz. beim
Rohnutzholze und von 12 Proz. durchschnittlich für das vorgearbeitete
Nutzholz. 2)


Die Einführung und Erhöhung der Holzzölle veranlaſste in der
Periode von 1879 bis 1885 eine ebenso umfangreiche wie lebhafte Dis-
[160]B. Zweiter (spezieller) Teil.
kussion in der forstlichen Litteratur, in der Tagespresse sowie in den
Versammlungen und Parlamenten.


Indem bezüglich des Inhaltes dieser Verhandlungen auf die vor-
züglichen Arbeiten von Danckelmann und Lehr verwiesen wird, dürfte
es hier genügen, kurz die wichtigsten der auf den beiden Seiten an-
geführten Gründe anzuführen.


Die Forderung der Erhöhung des Zolles für Forstprodukte wurde
hauptsächlich in folgender Weise motiviert:


Die Einfuhr fremden Holzes drückt die Rente der deutschen
Waldungen. Der tiefe Stand der derzeitigen Reinerträge ist nicht
lediglich eine Folge der wirtschaftlichen Depression, sondern hat wegen
der übermäſsigen Konkurrenz bereits einen chronischen Charakter an-
genommen. Hierdurch ist gleichzeitig der Beweis geliefert, daſs die
Eigenschwere des Holzes an und für sich noch kein genügendes Schutz-
mittel gegen die übermäſsige Einfuhr ausländischen Holzes bildet.


Dieses Sinken der Waldrente bedeutet aber nicht nur eine Vermin-
derung des nationalen Einkommens, sondern wird auch die Rodung von
Waldungen und namentlich jene von Schutzwaldungen zur Folge haben.


Die deutsche Forstwirtschaft ist wegen der ungünstigeren Pro-
duktionsbedingungen nicht in der Lage, die fremde Konkurrenz aus-
zuhalten, und bedarf deshalb einer Unterstützung durch Einfuhrzölle.


Durch die Abnahme der Waldrente wird die deutsche Arbeit
geschädigt, welche nicht mehr in dem. gleichen Umfange und zu ent-
sprechenden Preisen in der Forstwirtschaft Verwendung finden kann,
wie bisher.


Durch die massenhafte Einfuhr von verarbeitetem Holze leidet auch
die wichtige und blühende deutsche Holzindustrie.


Von seiten der Gegner der Holzzölle wurde namentlich auf folgende
Punkte hingewiesen:


Die deutschen Waldungen sind ungenügend, um den Holzbedarf
zu liefern.


Die Holzeinfuhr wird nach Abnutzung der Vorräte des Auslandes
von selbst aufhören.


Das deutsche Holz ist minderwertiger als das fremde.


Eine Steigerung des Holzpreises wird nicht eine Erhaltung des Wal-
des, sondern im Gegenteil eine verstärkte Abnutzung zur Folge haben.


Durch den Holzzoll wird der Rohstoff für die Holzindustrie ver-
teuert und der Zwischenhandel geschädigt.


Nachdem nunmehr 15 Jahre seit Einführung der ersten Zollsätze
und 9 Jahre seit Erhöhung derselben verflossen sind, dürfte es richtiger
sein, die Einwirkung der Holzzölle auf Grund der Verhältnisse zu be-
urteilen, wie sie sich thatsächlich gestaltet haben, als in eine Erörterung
sämtlicher Gründe für und wider den Holzzoll einzutreten.


[161]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Zunächst ist hierbei hervorzuheben, daſs auch infolge der erhöhten
Zollsätze die Einfuhr von Nutzholz noch nicht zurückgedrängt worden
ist, sondern im Gegenteil fortwährend steigt; dieselbe hat 1890 wieder
die Höhe von 3,2 Millionen Tonnen erreicht und behauptet sich seit-
dem ungefähr auf diesem Stande. Sie beträgt demnach je nach der
Rechnung 25—30 Proz. der gesamten Nutzholzproduktion aller deutschen
Waldungen, obwohl diese während des letzten Dezenniums eine sehr
erhebliche Steigerung erfahren hat. Hieraus dürfte die Notwendigkeit
einer Holzeinfuhr vom Auslande zur Deckung des deutschen Holzbedarfes
zur Genüge hervorgehen. Wenn man auf Grund der Angaben des
statistischen Reichsamtes über den Verkehr mit Holz und Holzwaren
berechnet, welcher Menge von im Walde zum Verkaufe fertig gestelltem
Rundholze die Einfuhr- und Ausfuhrmengen entsprechen, so ergeben
sich für 1892 folgende Zahlen in Festmetern:


Bei einer Durchschnittsproduktion von 3,5 fm pro ha und einer
Nutzholzausbeute von 40 Proz. läſst sich die Gesamterzeugung von Nutz-
holz in den deutschen Waldungen auf 21 Millionen Festmeter veran-
schlagen. Es wäre demnach eine Steigerung der Nutzholzausbeute um
28 Proz. erforderlich, wenn Deutschland seinen ganzen Bedarf an Nutz-
holz selbst erzeugen sollte. Wer mit den Verhältnissen vertraut ist
und weiſs, mit welcher Sorgfalt in den Staats-, Gemeinde- und groſsen
Privatforsten schon jetzt auf eine möglichst hohe Nutzholzausbeute hin-
gearbeitet wird, muſs eine derartige Steigerung in absehbarer Zeit für
unmöglich erklären.


Dennoch ist heute die Aufhebung der Holzzölle nicht zu disku-
tieren, weil allerdings die deutsche Forstwirtschaft unter ungünstigeren
Verhältnissen produziert, als die groſsen Exportländer, und die Zölle
wenigstens teilweise eine Ausgleichung bewirken.


Hierzu kommt noch der Umstand, daſs neuerdings auch die Schweiz
und Frankreich Schutzzölle eingeführt haben und damit den Import
aus Deutschland schwer treffen, während anderseits Oesterreich und
Ruſsland alle Anstrengungen machen, sich den deutschen Holzmarkt
zu erhalten. Auſserdem ist auch noch zu berücksichtigen, daſs infolge
der Mac Kinley-Bill das Holz aus Kanada ebenfalls gezwungen ist,
den europäischen Markt aufzusuchen. Eine Aufhebung der deutschen
Holzzölle würde demnach nicht nur im forstwirtschaftlichen, sondern
auch im allgemeinen Interesse eine höchst unerwünschte Überschwem-
mung mit fremdem Holze zur Folge haben.


Die Frage, ob hohe und namentlich durch den Zoll gesteigerte
Holzpreise zur Aufforstung ermuntern oder umgekehrt zur Waldver-
Schwappach, Forstpolitik. 11
[162]B. Zweiter (spezieller) Teil.
wüstung führen, ist für Deutschland (nicht für die Exportländer)
nach den statistischen Nachweisungen der letzten Zeit gegenstandslos
geworden. Übernutzungen und Abholzungen in gröſserem Maſsstabe
ohne Rücksicht auf die Zukunft werden hier weder durch hohe Holz-
preise veranlaſst, noch durch niedere zurückgehalten, sondern bilden die
regelmäſsige Begleiterscheinung allgemeiner wirtschaftlicher Krisen und
unsolider Spekulationszeiten.


Auch die französische Zollkommission konstatierte, daſs in Frank-
reich die Erhöhung der Waldrevenüen keine Entwaldungen zur Folge
habe. Hohe Holzpreise bilden im allgemeinen mehr eine Veran-
lassung zu neuen Waldanlagen, niedere Holzpreise dagegen verlocken
nicht zu umfangreichen Abholzungen.


Eine wesentliche Änderung haben die deutschen Holzzölle durch den
vom 1. Januar 1892 ab begonnenen Übergang von der autonomen Zoll-
politik zum Systeme der Zollverträge erfahren.


Beim Abschlusse des Zollvertrags mit Oesterreich vom 6. Dezember
1891 spielten die Zölle für Holz und Gerberlohe eine wichtige Rolle,
und es muſsten hier von deutscher Seite zur Kompensation anderweitiger
Vorteile Konzessionen bewilligt werden. Diese bestehen darin, daſs
der Zoll für Holzborke und Gerberlohe ganz weggefallen und jener für
das in der Längsrichtung beschlagene Holz sowie für Bretter ermäſsigt
worden ist. 1) Namentlich das letzte Zugeständnis war für Oesterreich
wegen seiner hochentwickelten Sägeindustrie, welche im Durchschnitte
der sechs Jahre 1886—1891 jährlich 158000 Tonnen Sägewaren nach
Deutschland exportierte, von ganz besonderem Werte.


Diese Sätze gelten jedoch nicht nur für Oesterreich und Italien,
mit welchem gleichlautende Ermäſsigungen im Zoll- und Handels-
vertrage vom 6. Dezember 1891 vereinbart worden sind, sondern auch
für den Verkehr mit allen jenen Staaten, welche die Rechte der meist-
begünstigten Nationen 2) genieſsen. Hierzu gehören namentlich auch
[163]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
die wichtigen Holzimportländer Schweden und Norwegen, sowie nunmehr
auch Ruſsland. Letzterem gegenüber war während des Zollkrieges vom
August 1893 bis März 1894 statt des gewöhnlichen Zollsatzes der um
50 Proz. erhöhte sogenannte „Kampfzoll“ zur Anwendung gekommen.


Die Herabsetzung der Holzzölle wird für die Reichskasse einen
nicht unbedeutenden Ausfall zur Folge haben; er wird auf etwa drei
Millionen Mark geschätzt. Die Einnahme aus Holzzöllen hat betragen
in den Jahren 1889 und 1890: 15873053 M. und 15615367 M. d. h.
4,4 und 3,9 Proz. sämtlicher Eingangszölle.


Im engen Zusammenhange mit der Zollpolitik und Forstpolitik
steht die neue Bewegung für Einführung eines Zolles auf Quebracho-
Holz (Schinopsis Balansae Engl.), dessen Import im schnellen Zunehmen
begriffen ist. 1) Dasselbe macht nicht nur den heimischen Eichenschäl-
waldungen und der darin gezogenen Lohrinde gefährliche Konkurrenz,
sondern bewirkt auch eine vollständige Umgestaltung des Gerberei-
betriebes, namentlich den Übergang zum Groſsbetrieb und den Ruin
der kleinen Gerbereien. Die Vorzüge des Quebracho-Holzes bestehen
in einer ganz erheblichen Ersparnis an Zeit und Kosten im Groſs-
betriebe, wodurch der Lederpreis pro Centner von 35—40 M. auf 10
bis 12 M. ermäſsigt wird. Als Nachteil wird neben der bereits erwähnten
Umwälzung des Betriebes hervorgehoben, daſs das mit Quebracho her-
gestellte Leder sehr geringwertig sei.


Sollte das der Fall sein, so würde sich dieses Verfahren ebenso
wenig behaupten können, als die ersten Versuche der Mineralgerbung.
Ist es aber möglich, ein dem mit Lohe bereiteten Leder gleichwertiges
Produkt unter Anwendung von Quebracho zu erzeugen, so wäre es
wirtschaftlich ungerechtfertigt, die höchst beträchtlichen Vorteile der
Ersparnis an Zeit und Kapital durch einen Zoll verhindern zu wollen;
letzterer müſste geradezu ein Prohibitivzoll sein, wenn er unter solchen
Voraussetzungen sich wirksam erweisen sollte.


Vom Standpunkte der Forstwirtschaft aus ist zu bemerken, daſs die
Fläche des Eichenschälwaldes nur 432999 ha = 3,1 Proz. der gesamten
Waldfläche beträgt. Hiervon befindet sich allerdings ein erheblicher Teil
in Händen von Privaten und Gemeinden, welche den Einnahme-Ausfall
schwer empfinden und zwar um so mehr, als ausgedehnte Schälwald-
11*
[164]B. Zweiter (spezieller) Teil.
flächen auf solchem Gelände stocken, welches wegen Steilheit und
steinigen Bodens eine anderweitige Betriebsart als Niederwald über-
haupt nicht gestattet.


Anderseits ist zu berücksichtigen, daſs der Niedergang der Rente
der deutschen Eichenschälwaldungen in erster Linie nicht durch die Ein-
fuhr des Quebracho-Holzes, sondern durch die zollfreie Einfuhr der un-
garischen, französischen und belgischen Rinde bedingt wird. Quebracho
ist auſserdem auch nicht der einzige Konkurrent für die Eichenrinde,
sondern es drohen dieser, seitdem die Waldungen der tropischen und
subtropischen Zone erschlossen wurden, noch manche andere, so
verschiedene australische Akazia-Arten (namentlich Acacia decurrens);
auſserdem wird nunmehr auch in Amerika die Mineralgerbung an-
scheinend in verbesserter Form wieder aufgenommen. Ebenso wird
neuerdings von einem Gerbverfahren unter Anwendung von Elektrizität
berichtet. Die Verhältnisse haben sich demnach für die deutschen
Eichenschälwaldungen sehr kritisch gestaltet und verbieten nicht nur
eine weitere Ausdehnung derselben, sondern fordern auch dazu auf, so-
weit es überhaupt möglich ist, den Übergang zu anderen Betriebsformen
ernstlich in Erwägung zu ziehen.


Auſserdem bietet auch die Verwendung des Eichenholzes zu
Grubenholze, nach welchem in den Gebieten, in denen die meisten
Schälwaldungen liegen, gegenwärtig groſse Nachfrage besteht 1), eine
sehr gute Abhilfe. Es ist nur notwendig, die Umtriebszeit des Nieder-
waldes entsprechend zu verlängern.


§ 2. Die zolltechnischen Einrichtungen für den deutschen Holzhandel.
Die Bedürfnisse des Holzhandels erfordern nach mehrfachen Richtungen
besondere Berücksichtigung bei der zolltechnischen Behandlung.


Zum besseren Verständnisse derselben ist zunächst darauf hinzu-
weisen, daſs das Holz und ebenso auch andere Waren, welche, vom
Auslande kommend die Grenze des deutschen Reiches überschreiten,
sehr verschiedene Bestimmung haben können.


Ein Teil wird sofort an der Zollgrenze oder bei seiner Ankunft
am Bestimmungsorte im Inlande verzollt und tritt dann in den freien
Verkehr, ein anderer wird auf Niederlagen und Konten2) einge-
[165]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
führt, um entweder später verzollt in den freien Verkehr zu treten,
oder um unverzollt wieder ausgeführt zu werden, ein dritter Teil endlich
passiert nur bei seinem Transporte nach einem fremden Bestimmungs-
orte das Zollgebiet als Durchfuhr. In entsprechender Weise erfolgt
auch die Ausfuhr nach dem Auslande, abgesehen von der Durchfuhr,
entweder aus dem freien Verkehr oder von Niederlagen und Konten.
Je nach der Kombination der verschiedenen Formen der Einfuhr und
Ausfuhr unterscheidet auch die Reichsstatistik drei Arten des auswär-
tigen Warenverkehrs, nämlich:


1. den Generalhandel. Dieser umfaſst die gesamte Güter-
bewegung über die Grenzen des deutschen Zollgebietes und setzt sich
im einzelnen zusammen: a) beim Eingange aus 1. der Einfuhr in den
freien Verkehr mit Ausnahme der Einfuhr in den freien Verkehr von
Niederlagen und Konten, 2. der Einfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der
Einfuhr auf Niederlagen und Konten, 4. der direkten Durchfuhr;
b) beim Ausgange aus 1. der Ausfuhr aus dem freien Verkehre, 2. der
Ausfuhr im Veredelungsverkehre, 3. der Ausfuhr aus Niederlagen und
Konten, 4. der direkten Durchfuhr;


2. den Gesamteigenhandel. Dieser begreift dieselben Waren,
jedoch ohne Durchfuhr, er weist also den durch Aus- und Einfuhr rea-
lisierten Handel nach;


3. den Spezialhandel. Hier werden aufgeführt: a) bei der Ein-
fuhr: alle zollfreien (ausschl. Durchfuhr) sowie alle zollpflichtigen Waren,
welche sofort verzollt wurden, und endlich alle zollpflichtigen Waren,
welche von Niederlagen eingingen; b) bei der Ausfuhr: die gesamte
Ausfuhr aus dem sog. freien Verkehre, also ohne die Ausfuhr aus Zoll-
niederlagen.


Der Spezialhandel berücksichtigt den Veredelungsverkehr nicht.


Um den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten
Waren am inländischen Bestimmungsorte behufs der Verzollung oder der
Wiederausfuhr solcher Waren, sei es von Niederlagen oder bei so-
fortiger Weiterversendung sicher zu stellen, dient ein besonderes zoll-
amtliches Dokument, der sog. Begleitschein1) und zwar speziell
Begleitschein I, (während Begleitschein II die Erhebung des durch
spezielle Revision ermittelten Zollbetrags einem anderen Amte überträgt).


Die deutschen Zölle werden regelmäſsig nach dem Gewichte er-
hoben. Da dies aber bezüglich des Holzes nur bei dem auf Land-
straſsen und auf der Eisenbahn eingehenden Holze möglich ist, so be-
2)
[166]B. Zweiter (spezieller) Teil.
steht für den Floſsverkehr ein besonderer Verzollungsmaſsstab nach
dem Festgehalte. Zur Umrechnung der Festmeter in Gewicht dient
der Reduktionsfaktor 600 (1 fm = 600 kg), indem angenommen wird,
daſs das Nadelholz den Hauptbestandteil der Flöſse ausmacht und
ein durchschnittliches spezifisches Gewicht von 0,6 besitzt.


Eine spezielle Ermittelung des Festgehaltes sämtlicher zu einem
Flosse verbundenen Hölzer an den Einbruchstellen würde jedoch zu
lange aufhalten und auch meist ein vollständiges Umbinden der Flöſse
erfordern. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Mai 1880 und
5. Juli 1888 sind daher Erleichterungen in den Abfertigungsformen
für das in Flöſsen eingehende Bau- und Nutzholz zugelassen. 1)


Für den Holzhandel hat die Einrichtung der Konten besondere
Bedeutung, weil in denselben auch eine Bearbeitung des Holzes statt-
haft ist und Einrichtungen getroffen sind, um die Zollbelastung ganz
in Fortfall kommen zu lassen.


Sie sind daher geeignet, um dort das im Durchfuhrverkehr Deutsch-
land passierende Holz zu veredeln und sichern hierdurch der deutschen
Holzindustrie einen erheblichen Gewinn 2).


Die Konten oder Privattransitlager ohne Mitverschluſs der Zoll-
behörde sind entweder a) reine Transitlager, wenn das Holz aus-
schlieſslich zum Absatz in das Zollausland bestimmt ist, oder b) ge-
mischte
Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das Ausland
auch der Absatz des gelagerten Holzes im Zollgebiete gestattet ist.


In demselben kann von einer Umschlieſsung der zur Lagerung
bestimmten Räume abgesehen werden, auch können die Hölzer zeitweise
aus dem Lager entnommen und alsdann als Schnittware, Hobelware
[167]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
grobe, rohe, ungefärbte Böttcherware oder Fourniere wieder in das
Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung
von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die
Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaſs
an dem zur Last geschriebenen Zolle ein, welcher zwischen 7½ Proz.
und 50 Proz. (gesägte Fourniere) schwankt, für ungesäumte Bretter be-
trägt er 20 Proz., für Balken 33⅓ Proz.


Eine derartige Behandlung der Hölzer, durch welche der Fest-
metergehalt der einzelnen Stücke vermindert wird, erfordert die vor-
herige Anmeldung und Genehmigung der Zollbehörde.


Hölzer, welche in reinen Privattransitlagern für Holz gelagert
haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zoll-
auslande versandt oder zum Baue von Seeschiffen verwendet werden.


Für die Privatlager wird bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder-
lageregister geführt, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet
wird. Über die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in
einer Beilage zum Niederlageregister geführt.


Der Zoll für das auf die Transitlager gebrachte Holz wird einst-
weilen zur Last geschrieben und ist zu entrichten, wenn das Holz von
den Niederlagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht wird, da-
gegen wird er abgeschrieben, wenn das Holz ins Ausland ausgeführt wird.


Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers tritt u. a. auch
dann ein, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von aus-
ländischem Holze zum Lager in den beiden letzten Kalenderjahren für
das Jahr einen Betrag von 1200 M. nicht erreicht hat. 1)


§ 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle.
Wie Deutschland, so haben auch die anderen europäischen Staaten je
nach dem Stande ihrer Handelsbilanz für Holz ebenfalls zollpolitische
Maſsregeln getroffen, welche nun im Zusammenhange mit den Handels-
beziehungen kurz besprochen werden sollen.


In Beziehung auf den Holzhandel kann man unterscheiden: 1. Län-
der, welche mehr produzieren, als sie selbst verbrauchen können: Ruſs-
land, Schweden und Norwegen, Oesterreich-Ungarn und Serbien (Rumä-
nien?). Von den auſsereuropäischen Staaten gehören hierher und kommen
für den europäischen Handel in Betracht: die Vereinigten Staaten von
Nordamerika und Kanada.


2. Länder, welche viel produzieren, aber trotzdem auf den Bezug
fremder Hölzer zur Deckung der eigenen Konsumtion angewiesen sind:
Deutschland, Frankreich, Schweiz (Rumänien?).


3. Länder, welche so wenig produzieren, daſs sie den gröſsten
[168]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Teil ihres Holzbedarfes importieren müssen: England, Belgien, Nieder-
lande, Dänemark, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Bulgarien,
Türkei. 1)

Der Osten und Norden Europas hat demnach Holzüberfluſs, der
Westen und Süden Holzmangel. Der Holzhandel innerhalb Europas be-
wegt sich im allgemeinen in westlicher Richtung, dazu kommt noch
eine reichliche Menge Holz aus Amerika.


Diesen Verhältnissen entsprechend suchen die vorwiegend Holz
importierenden Länder (Gruppe 3) die Einfuhr von Holz möglichst zu
erleichtern und erheben wenigstens vom unbearbeiteten Holze aus den
für sie hauptsächlich in Betracht kommenden Importländern keinen Zoll
oder doch nur geringe Finanzzölle. Die Rücksicht auf ihre heimische
Holzindustrie hat sie dagegen mehrfach veranlaſst, ziemlich erhebliche
Zölle auf die bearbeiteten Holzwaren zu legen, bisweilen sollen übrigens
diese nur als Finanzzölle wirken. Noch weniger als die auf den Import
angewiesenen Länder haben die groſsen Exportländer für Holz Interesse,
die Einfuhr für Holz zu erschweren. Eine Ausnahme macht Ruſsland.
Hier war schon seit langer Zeit zum Schutze der heimischen Wal-
dungen
ein Ausfuhrzoll für Holz gefordert worden. An Stelle eines
solchen hat Ruſsland durch den „Allgemeinen russischen Zolltarif
für den europäischen Handel“ vom 11. Juni 1891 seit 1./13. Juli 1891
[169]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
einen ziemlich hohen Zoll für Schnittwaren, Cellulose und Gerbstoffe ein-
geführt, welcher hauptsächlich gegen Oesterreich gerichtet ist. Letzteres
exportierte 1889: 171324 Tonnen, hierunter 114186 Tonnen rohes
und behauenes weiches Werkholz nach Ruſsland. Der russisch-öster-
reichische Handelsvertrag wird hierin jedenfalls wieder eine Erleichte-
rung bringen.


Die mittlere Staatengruppe, Deutschland, Frankreich und die
Schweiz, haben im Laufe der Zeit, wie dieses im § 1 für Deutschland
im einzelnen geschildert worden ist, in ihren Grundsätzen bezüglich
der Zollpolitik für Holz mehrfach gewechselt, neuerdings sind sie sämt-
lich zum Systeme des Zollschutzes übergegangen.1)

Frankreich ist hierzu bestimmt worden durch das bedeutende
Zurückgehen der Einnahmen aus den Staatswaldungen, welche von
30 Millionen im Jahre 1873 auf 10 Millionen im Jahre 1891 gesunken sind.


In Frankreich bestehen für die Einfuhr zwei Zolltarife, ein General-
tarif
und ein Minimaltarif (tarif conventionel), welch letzterer für
die meistbegünstigten Länder und somit auch für Deutschland gilt.
Indessen sind aber selbst die Sätze des Konventionaltarifes für Roh-
nutzholz und Schnittwaren erheblich höher, als die entsprechenden
Positionen des deutschen Zolltarifes, namentlich haben die feinen Bretter
einen sehr hohen Zoll zu tragen (Bretter von 80—35 mm Dicke 1.25 Fr.,
unter 35 mm 1.75 Fr. pro 100 kg). Hierunter leidet die deutsche Säge-
industrie ganz bedeutend. Da auch die Kleinnutzhölzer und Brennhölzer
mit hohem Betrage verzollt werden müssen, so ist der deutsche Export-
handel durch den französischen Holzzoll schwer geschädigt.


Die Schweiz hatte früher eine bedeutende Einfuhr aus Deutsch-
[170]B. Zweiter (spezieller) Teil.
land, Oesterreich und Frankreich, setzte jedoch in letzteres Land auch
eine erhebliche, die Einfuhr übersteigende Menge von Schnittwaren ab.


Im Oktober 1891 proklamierte die Schweiz einen autonomen General-
Zolltarif
, daneben besteht noch ein Meistbegünstigungstarif.
Infolge der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn
vom 10. Dezember 1891 kommt hierzu seit 1. Januar 1892 noch ein
Vertragstarif, welcher in der Rubrik „Holz“ nur bei der Position
„Holzkohlen“ vom Meistbegünstigungstarife abweicht, sonst aber mit
diesem zusammenfällt. Die Sätze desselben sind so gering (Rohnutzholz
0.15 bis 0.70 Fr. für 100 kg), daſs sie eine erhebliche Reduktion der
Holzeinfuhr kaum zur Folge haben dürften. Infolge der Ablehnung des
schweizerischen Handelsvertrags von seiten der französischen Depu-
tiertenkammer besteht zur Zeit zwischen Frankreich und der Schweiz
Zollkrieg.


Bezüglich der übrigen für die deutsche Holzausfuhr in Betracht
kommenden Länder dürfte kurz folgendes zu erwähnen sein:


Eine bemerkenswerte Verbesserung haben die Ausfuhrbedingungen
für Holz gegenüber Belgien durch den Zoll- und Handelsvertrag vom
6. Dezember 1891 erfahren, indem hierdurch seit 1. Januar 1892 die
Holzzölle fast vollständig aufgehoben worden sind. Es werden jetzt
nur noch für Eichen- und Nuſsbaumholz 1 Frc. pro fm und von Holz-
waren 10 Proz. des Wertes erhoben. Da Deutschland fast ebensoviel Holz
nach Belgien liefert, wie nach Frankreich, so ist diese Reduktion für
den deutschen Holzhandel von hohem Werte. Als Gegenleistung ist von
deutscher Seite der für Belgien sehr in Betracht kommende Zoll auf
Holzborke und Gerberlohe aufgehoben worden.


Die Aufhebung der belgischen Holzzölle ist hauptsächlich im Interesse
des belgischen Holzhandels erfolgt, um Belgien zum groſsen Holzstapel-
platze für das westliche Europa zu machen.


Die Niederlande beziehen auſser von Skandinavien und Ruſs-
land auch von der Schweiz und aus Deutschland Holz (1890: 47303
Tonnen Rohnutzholz und 13719 Tonnen Schnittholz). Die Niederlande
kommen daher neben Belgien und Frankreich für die deutsche Holz-
ausfuhr ganz besonders in Betracht. Die Zollverhältnisse sind durch
Meistbegünstigungsverträge geregelt.


Nach Portugal besteht eine geringe Ausfuhr von Faſsdauben,
Balken und Holzwaren (1889 im ganzen im Werte von etwa 500000 M.),
Seit 16. Mai 1892 gilt dort ein Tarif, dessen Sätze, obwohl nur als Finanz-
zölle bestimmt, doch auſserordentlich hoch sind (Bretter je nach der
Dicke 6.30 bis 27 M.).


Für Holzfabrikate sind Ruſsland und die Vereinigten Staaten
von Nordamerika
nicht unwichtige Absatzgebiete, indem die Aus-
fuhr die Einfuhr hierin übertrifft.


[171]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Der Wert der deutschen Einfuhr wurde in den Vereinigten Staaten
1890 auf rund 3½ Millionen M. geschätzt.


Da das Holz nunmehr Welthandelsware geworden ist, so wird der
Holzhandel durch alle jene Momente beeinfluſst, welche überhaupt die
internationalen Handelsbeziehungen regeln. Die allgemeinen politischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse machen sich hier ebenso fühlbar, wie
bei jedem andern Artikel des Welthandels.


Die Richtung des Holzhandels wird in erster Linie in Europa durch
die Produktionsverhältnisse bestimmt. Für Europa liegen, wie
bereits bemerkt, die groſsen Holzexportländer im Norden und Osten.
Demnächst kommen in Betracht: die Transportbedingungen und
zwar vor allem die Möglichkeit des Wassertransportes, sowie die Eisen-
bahntarife, ferner die Zollpolitik und endlich die Valutaschwan-
kungen
.


Die Zollpolitik ist demnach nur ein, und zwar keineswegs immer
der wichtigste Faktor, welcher die internationalen Holzhandelsbe-
ziehungen regelt.


Bei Bemessung der Zollsätze für Holz ist noch zu berücksichtigen,
daſs die Forstwirtschaft nur ein Glied der allgemeinen Volkswirtschaft
ist, und daſs die Zollpolitik die Interessen des gesamten Wirtschafts-
gebietes gleichmäſsig berücksichtigen muſs. Eine zu weit getriebene
Nachgiebigkeit gegen die Wünsche einzelner Interessentenkreise kann
sich unter Umständen weithin sehr verhängnisvoll fühlbar machen. Noch
schwieriger werden diese Erwägungen, wenn nicht die Aufstellung eines
autonomen Zolltarifes, sondern der Abschluſs von Handelsverträgen in
Betracht kommt, da hier eine Ausgleichung der einander oft schroff
gegenüberstehenden Forderungen nur im Wege der Kompromisse mög-
lich ist. Bei Abschluſs der Handelsverträge mit Oesterreich-Ungarn
und Ruſsland z. B. hat gerade das Holz als ein wichtiges Ausgleichs-
objekt funktioniert.


8. Kapitel. Die Waldgrundgerechtigkeiten.

§ 1. Geschichtliches. Bereits im frühen Mittelalter wurde einzelnen
Personen, meist Geistlichen, oder Klöstern gestattet, ihren Bedarf an
Waldnutzungen aus einem fremden Walde zu befriedigen. In dem
Maſse, als sich späterhin die Bevölkerung vermehrte und der Wert des
Waldes stieg, nahm auch die Zahl der Verleihungen von Waldnutzungs-
rechten zu, während früher mehr die Schenkung des Waldeigentumes
selbst üblich war.


Auch im späteren Mittelalter waren es hauptsächlich Klöster,
Kirchen und milde Stiftungen, deren Bedarf an Waldnutzungen auf
diese Weise gedeckt wurde; bald erhielten aber auch Städte und Dörfer
[172]B. Zweiter (spezieller) Teil.
solche Nutzungsrechte, besonders häufig war dies bei den Koloni-
sationen in den ehemals slavischen Gebietsteilen der Fall. Die hohe
volkswirtschaftliche Bedeutung des Bergbaues und der Salinen hatte
bereits während des Mittelalters zur Folge, daſs nicht nur das zum
Betriebe notwendige Holz, soweit es nicht aus eigenen Waldungen ent-
nommen werden konnte, auf dem Wege der Berechtigung in den um-
liegenden Forsten gesichert wurde, sondern daſs man auch den Berg-
leuten und Salzsiedergenossenschaften gegebenen Falles weitgehende
Berechtigungen für ihren eigenen Bedarf einräumte.


Die Urkunden erwähnen auch zahlreiche Fälle der Okkupation
von neuen und der Erweiterung von bestehenden Forstberechtigungen,
welche bei den unklaren Grenzverhältnissen, dem mangelhaften Forst-
schutze und der Geringwertigkeit der Waldnutzungen erklärlich
genug sind.


Durch das Zusammenwirken verschiedener Umstände ist die Zahl
der Forstberechtigungen seit dem Ende des Mittelalters ganz erheblich
angewachsen.


Die wichtigsten hierbei mitwirkenden Gründe sind folgende:


1. Der Verfall der Markgenossenschaften. Wohl in allen
Fällen, in welchen das Eigentum des Markwaldes an die Landesherren
oder sonstigen Schirmherren überging, verblieben den Markgenossen-
schaften wenigstens ihre bisherigen Bezüge aus dem Walde, allerdings
meist mehr oder minder eingeschränkt; sie befriedigten aber jetzt ihre
Bedürfnisse nicht mehr als Eigentümer, sondern nur noch als Nutzungs-
berechtigte.


2. Bei Neuansiedelungen in der Mark nahmen die Inhaber der
alten Höfe häufig den Ertrag des Markwaldes für sich allein in An-
spruch, und es entwickelte sich so die Trennung in eine engere und
eine weitere Gemeinde, von denen meist die erste die vermögens-
rechtliche, die letzte die politische Seite der alten Markgenossenschaft
übernahm. Häufig ging dann späterhin das Eigentum des Markwaldes
an die politische Gemeinde über, während den Inhabern der alten An-
wesen servitutarische Berechtigungen am Gemeindewalde eingeräumt
wurden. Ihren formellen Abschluſs hat diese Entwickelung erst durch
die neue Gemeindegesetzgebung zu Anfange des 19. Jahrhunderts
erfahren.


3. Bei ausgedehnten Besitzungen begnügten sich die Grundherren
öfters in den Waldungen, welche den Hofmarkgenossenschaften über-
wiesen worden waren, mit dem Genusse einzelner Vorrechte als Zeichen
des Eigentumes. In vielen Fällen haben hier die Hofmarkgenossen-
schaften im Laufe der Zeit das volle Eigentum des Waldes erworben,
während die Herrenrechte den Charakter von Servituten am Gemeinde-
walde oder Genossenschaftswalde annahmen.


[173]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

4. Fortdauernd wurden recht zahlreiche und oft sehr ausgedehnte
Nutzungsrechte verliehen. Dieses geschah vor allem zur Hebung
des Bergbaues, aber auch Geistlichen, Lehrern, Hintersassen, Gewerbe-
treibenden u. s. w. gewährte man noch mit vollen Händen Anteil an
den Nutzungen des Waldes.


Auf gleiche Weise suchte man häufig Kolonisten in menschenarme
Gegenden zu ziehen. Die Städte erhielten zur Beförderung ihres
Wachstumes ebenfalls das Bauholz häufig ganz unentgeltlich oder doch
für einen sehr geringen Preis.


5. In denjenigen Gegenden Deutschlands, in welchen Markgenossen-
schaften fehlten, wurde das Bedürfnis der Kolonisten und Hintersassen
im herrschaftlichen Walde befriedigt. Späterhin haben sich diese mit
dem Kolonatsverhältnisse verbundenen Nutzungsrechte in Servitute
umgewandelt.


6. Bei dem Mangel einer geordneten Forstwirtschaft und der Ge-
ringwertigkeit der Forstnutzungen entstanden fortdauernd Forstberech-
tigungen durch Okkupation und Verjährung.


7. In vielen Fällen war die Art der Gegenleistung für den
Bezug der Forstprodukte
eine Veranlassung zur Entstehung von
Servituten. Ursprünglich bestanden diese entweder in Naturalabgaben
oder in einer zwar geringen, aber dem damaligen Werte der Forstpro-
dukte entsprechenden Geldzahlung. Als nun der Wert dieser Produkte
zunahm und an die Stelle der Naturalwirtschaft die Geldwirtschaft trat
unterblieb häufig aus verschiedenen Gründen eine angemessene Er-
höhung der Gegenleistung oder die Umwandlung der Naturalabgaben
in Geld. Durch das sich immer mehr steigernde Miſsverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung erhielt die letzte im Laufe der Zeit den
Charakter einer Abgabe für einen Rechtsbezug.


Die Ansprüche auf den Bezug von Waldnutzungen lassen sich dem-
nach aus sehr verschiedenen Titeln herleiten: Frühere Eigentumsrechte,
markgenossenschaftliche Verhältnisse, Prekarien, Verleihungen und Okku-
pation wirkten zusammen, um jene Masse von Forstberechtigungen zu
erzeugen, welche bis in die Neuzeit hinein die Waldungen belasteten
und an vielen Orten selbst heute noch ein bedeutendes Hemmnis für
die Fortschritte der Forstwirtschaft bilden.


Für die Gestaltung des gegenwärtigen Begriffs der Forstberech-
tigungen wurde die Einwirkung des römischen Rechtes seit dem Be-
ginne des 18. Jahrhunderts höchst bedeutungsvoll. Ohne Rücksicht auf
den verschiedenartigen Ursprung der Rechtsansprüche wurden nunmehr
für alle gleichmäſsig die römisch-rechtlichen Grundsätze über Servituten
angewendet, während es doch vollständig unzulässig war, Verhältnisse,
welche sich auf Grund einer ganz anderen Rechtsanschauung und unter
äuſserst mannigfachen Bedingungen entwickelt haben, nach einer fremd-
[174]B. Zweiter (spezieller) Teil.
artigen Schablone zu behandeln. Je nach der Entstehungsgeschichte
kam hierdurch bald der Berechtigte, bald der Belastete in eine günstigere
Lage. Zahlreiche Unzuträglichkeiten des praktischen Lebens, sowie
die so häufig divergierenden Urteilssprüche der Gerichtshöfe erklären sich
aus diesen Verhältnissen.


§ 2. Begriff, Einteilung und Bedeutung der Waldgrundgerechtig-
keit.
Nach der heute geltenden Auffassung sind Waldgrund-
gerechtigkeiten die einem bestimmten Grundstücke zu-
stehenden dinglichen Rechte auf Benutzung eines fremden
Waldgrundstückes, welche den Eigentümer des letztern
verpflichten, zum Vorteile des berechtigten Grundstückes
etwas zu thun oder zu unterlassen, was er sonst vermöge
seines Eigentumsrechts untersagen oder thun könnte
. 1)


Infolge ihrer Entstehungsgeschichte tragen die Waldgrundgerech-
tigkeiten in mehrfacher Beziehung, aber nirgends vollständig, den Cha-
rakter des römisch-rechtlichen Servitutes. So fehlt bei ihnen vielfach
eine klar erkennbare Beziehung zu einem „herrschenden Grundstücke“,
sowie die Begrenzung des Rechts durch das Bedürfnis eines solchen
Grundstücks; ebenso ergeben sich Abweichungen von dem Grundsatze,
daſs der Besitzer des dienenden Grundstücks nicht zu einem positiven
Handeln im Interesse des Berechtigten gezwungen werden könne.


Die Waldgrundgerechtigkeiten umfassen neben den forstwirtschaft-
lich besonders wichtigen Nutzungsrechten auch verschiedene Ge-
brauchsrechte, wie Wegerecht und Überfahrtsrechte, ferner Triftrechte
und Floſsrechte. Auf diese wird im weiteren nicht näher eingegan-
gen werden.


Die sonst sehr verbreiteten Ausdrücke: Forstberechtigungen,
Waldservituten
sind noch weitergehend, indem sie neben den Wald-
grundgerechtigkeiten auch die Personalservituten umfassen, wohin der
Nieſsbrauch gehört.


Im gewöhnlichen Sprachgebrauche (auch der Forstgesetze) wird
dieser Unterschied nicht gemacht, und man versteht, soweit nichts an-
deres ausdrücklich bemerkt ist, unter Forstberechtigungen stets nur das
Recht zum Bezuge von Nutzungen aus dem Walde.


Für die weitere Betrachtung ist die Einteilung der Forstnutzungs-
rechte nach den Nutzungsgegenständen von Wichtigkeit. Man unter-
scheidet in dieser Beziehung:


A. Holzgerechtigkeiten und zwar:


1. Nutzholzberechtigungen, umfassend einerseits die Bau-
holzberechtigungen und anderseits die Berechtigungen auf
Werk- und Geschirrholz;


[175]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

2. Brennholzberechtigungen. Diese können sich beziehen
entweder auf das ordnungsmäſsig aufgearbeitete Holz oder auf
Lagerholz, Raff- und Leseholz, Windbrüche, Stockholz, Dürrholz.


B. Nebennutzungsrechte:


  • 1. Recht auf Baumrinde;
  • 2. Harzscharrrecht und Theerschwelereirecht;
  • 3. Recht auf Futterlaub;
  • 4. Recht auf Gras;
  • 5. Waldweiderecht;
  • 6. Buchel- und Eichelleserecht;
  • 7. Mastrecht;
  • 8. Streurecht (Laubrecht, Moosrecht, Recht auf Plaggenhieb
    u. s. w.);
  • 9. Grubenrecht (Recht auf Steine und Erden);
  • 10. Recht zum Sammeln von Beeren, Wildobst, Hasel-
    nüssen, Schwämmen
    u. s. w.

Umfang und Inhalt der Forstberechtigungen können hinsichtlich
der Menge und Güte, der Zeit und Art der Ausübung bestimmt (ge-
messen
) oder unbestimmt (ungemessen) sein, die letztern lauten
meist auf den „Bedarf“ des Berechtigten.


Maſsgebend für die Bemessung sind die Rechtstitel, auf welchen
die Berechtigung beruht, dann gesetzliche Vorschriften und zwar sowohl
solche des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, wie auch der besonderen
Bestimmungen der Forstgesetzgebung.


Die obige Skizze der Entstehungsgeschichte von Forstberechtigungen
zeigt, daſs dieselben gröſstenteils in der Zeit fast ausschlieſslicher
Naturalwirtschaft entstanden sind. Für die meistens nur den Eigen-
bedarf produzierende landwirtschaftliche Bevölkerung ohne oder doch
mit nur höchst geringem Geldkapitale war die unentgeltliche Wald-
nutzung eine Bedingung sowohl für die erste Ansiedelung wie für ihre
spätere Existenz. Vom allgemeinen wirtschaftlichen Standpunkte aus
bildete die Einräumung der fast wertlosen Waldnutzungen ein wichtiges
Mittel, die Besiedelung des Landes zu fördern, die Begründung und
Entwickelung von Industrien zu ermöglichen und den Ausbau von
Städten und Dörfern zu beschleunigen. Andere Berechtigungen bildeten
ein Äquivalent für Beschwerden und Ungerechtigkeiten, welche die
Unterthanen beim Jagdbetriebe und bei Umgestaltung der Eigentums-
verhältnisse an den Waldungen zu erdulden hatten.


Die erste Kategorie von Forstberechtigungen hat mit der Ent-
wickelung der Volkswirtschaft und der Verbesserung des landwirt-
schaftlichen Betriebes ihren Charakter verloren, an dem einen Orte früher,
an einem anderen später; diese Servituten sind jetzt meist bei ratio-
nellem Betriebe der Landwirtschaft und Industrie entbehrlich und bilden
[176]B. Zweiter (spezieller) Teil.
anderseits bei dem Fortschreiten der Forstwirtschaft ein immer
drückender werdendes Hindernis für die rationelle Benutzung des
Waldes und die Erzielung der höchsten Rente.


Im Laufe der Zeit ist aber auch bei der zweiten Kategorie der
Forstberechtigungen das Bewuſstsein verloren gegangen, daſs sie eine
Entschädigung für früheres Eigentumsrecht oder sonstige Gegenleistungen
bilden. Man behandelt dieselben vielmehr nach dem gleichen volks-
wirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte wie die erste
unter Auſserachtlassung des hier wesentlich anders liegenden Rechts-
standpunktes.


Die Forstberechtigungen haben eine dreifache Bedeutung: a) für
den belasteten Wald und den Waldeigentümer, b) für das be-
rechtigte Grundstück
und den Berechtigten und c) für das
öffentliche Interesse des Staates und der Gesellschaft.


Die Forderung der Befreiung der Wälder von Servituten wird
durch die Behauptung begründet, daſs die Servituten mittelbar oder
unmittelbar eine Schmälerung der Waldrente herbeiführen und ein
Hindernis für wirtschaftliche Verbesserungen bilden. Sie beschränken
den Waldeigentümer in Bezug auf die Benutzung des Waldes, schmälern
sein Einkommen 1) und verringern das Interesse für die Forstkultur. Die
Waldsubstanz wird gefährdet teils durch die Natur einzelner Rechte,
teils durch Übergriffe der Berechtigten, die Kosten für den Forstschutz
und Betrieb werden vermehrt, und dem Waldeigentümer ebenso wie
seinen Beamten entstehen hieraus zahlreiche Unannehmlichkeiten durch
Streit, Exzesse und Prozesse.


Diese Nachteile werden jedoch keineswegs stets gleichmäſsig fühlbar
und kleben den einzelnen Arten der Forstberechtigungen in verschiede-
nem Grade an. Die Servituten sind um so schädlicher für den Wald-
[177]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
besitzer, je hochwertiger die Waldprodukte, je intensiver der Wirt-
schaftsbetrieb, je zahlreicher und umfangreicher die Servituten sind.
Neben nachteiligen und hinderlichen Forstberechtigungen (Streuberech-
tigungen, ausgedehnten Holzberechtigungen) giebt es aber auch unschäd-
liche, z. B. Raff- und Leseholzrechte, Rechte zum Sammeln von Pilzen
und Beeren. Einzelne Servituten sind durch die modernen Formen
der Forstwirtschaft häufig ganz wertlos, wie viele Weiderechte im Flach-
und Hügellande, aus andern läſst sich unter besondern Umständen
sogar ein Nutzen für den Wald nachweisen. Dieses gilt u. a. nament-
lich für den Schweineeintrieb wegen der hierdurch hervorgerufenen
Bodenlockerung und der Vertilgung zahlreicher forstschädlicher Insekten.


Unzweifelhaft wirken bei hochentwickelter Waldwirtschaft und
dichter Bevölkerung die Forstberechtigungen schädlich und hemmend,
unrichtig ist dagegen die Ansicht, daſs alle Forstberechtigungen, oder daſs
die Forstberechtigungen unter allen Umständen dem Walde nachteilig sind.


Für den Berechtigten waren die verschiedenen Nutzungen zur Zeit
ihrer Entstehung äuſserst wertvoll und bildeten vielfach geradezu die
Grundlage für dessen Existenz. Durch die Vervollkommnung der
Landwirtschaft, die Erweiterung des Verkehrs und die Vermehrung der
Arbeitsgelegenheit ist die Bedeutung der Waldnutzungsrechte für die
berechtigten Grundstücke und deren Wirte in der Neuzeit erheblich ab-
geschwächt worden. Die Einführung der Stallfütterung, der Kartoffel-
bau und die Beseitigung der vollen Brache haben die Bedeutung der
Weide- und Grasberechtigungen sehr erheblich vermindert. Der zu-
nehmende Verbrauch mineralischer Brennstoffe und des Eisens, sowie
das Verbot gewisser Holzkonstruktionen für Gebäude lassen den Wert der
Holzberechtigungen vielfach bedeutend geringer erscheinen als früher.
Durch die Änderungen des forstlichen Betriebes (gleichalteriger Hoch-
wald, Anbau von Nadelholz) liefern verschiedene Rechte nunmehr
keinen oder doch nur einen bedeutend geringeren Ertrag.


Immerhin giebt es aber noch Gegenden, in denen die alte Ab-
hängigkeit der Landwirtschaft vom Walde geblieben ist oder sich sogar
noch gesteigert hat. Jenes ist der Fall in rauhen Gebirgsgegenden
und auf armem Boden, wo die Landwirtschaft ohne Beihilfe des Waldes
nicht lohnt 1), dieses tritt namentlich da hervor, wo die unbeschränkte
Teilbarkeit eine Zersplitterung des Grundeigentums bis zu dem Flächen-
maſse wirtschaftlicher Unselbständigkeit herbeigeführt hat, namentlich
wenn hierbei noch vorwiegend Handelsfrüchte, besonders Tabak und
Schwappach, Forstpolitik. 12
[178]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Hopfen gebaut werden. Hieraus ergiebt sich, daſs es mit dem privat-
wirtschaftlichen Interesse des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht
in allen Fällen vereinbar ist, die Forstberechtigungen zu beseitigen.
Die Ansicht darüber, ob und in welchem Umfange dies statthaft
erscheint, wird bei dem Egoismus und dem meist sehr bedeutenden
Beharrungsvermögen der Berechtigten bei diesen in der Regel anders
lauten, als nach dem Urteile unbefangener Sachverständiger. Hat man
doch im Jahre 1893 in der bayerischen Abgeordnetenkammer aus dema-
gogischen Rücksichten sogar den Antrag gestellt, Forstberechtigungen
überhaupt für unablösbar zu erklären! 1)


Vom Standpunkte der Wirtschaftspolitik des Staates muſs auch
gegenüber den Forstberechtigungen das Prinzip aufrecht erhalten werden,
daſs jene Formen des Grundeigentums und der Besitzverhältnisse erhalten
oder hergestellt werden, welche für die Gesamtproduktion am vorteil-
haftesten sind. Die Frage, ob und welche Forstberechtigungen beseitigt
werden müssen, läſst sich nicht generell beantworten, sondern nur im
Anschluſs an die zeitlichen und örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Schon vorher ist darauf hingewiesen worden, daſs die Bedeutung der
Servituten für die Volkswirtschaft früher ungleich höher war als heute,
im groſsen und ganzen ist auf Seite der Berechtigten nunmehr der Vor-
teil, welcher aus den Berechtigungen gezogen wird, geringer und die
Schädigung der Waldeigentümer durch dieselben gröſser geworden, als
auf einer niedereren Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung.


Die Begünstigung der Holzverschwendung und der unwirtschaft-
lichen Verzehrung von Waldprodukten, Verhinderung des landwirt-
schaftlichen Fortschritts, Gefährdung des Waldbestandes sind gewichtige
Momente, welche zu Gunsten der Beseitigung der Forstberechtigungen
sprechen.


In erster Linie ist zu erwägen, ob der Minderertrag der Forst-
wirtschaft und der Mehrertrag der Landwirtschaft infolge der Forst-
berechtigungen sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus kompensieren.
Im allgemeinen wird unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein Defizit
herauskommen, indem die Forstwirtschaft ohne Belastung durch Be-
rechtigungen jedenfalls höhere Erträge liefert und die Landwirtschaft
diesen Zuschuſs aus dem Walde durch eine angemessene Änderung der
Bewirtschaftung sehr wohl ohne Schaden entbehren kann, vielfach
wurde und wird sie sogar durch den Wegfall der Forstberechtigungen
direkt gezwungen, vorteilhafte Verbesserungen und eine rationellere
Wirtschaftsform wie: Stallfütterung, Bau von Futterpflanzen u. s. w.
einzuführen.


[179]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Unter Umständen können dagegen Rücksichten der Sozialpolitik
dazu veranlassen, für die Fortexistenz von Servituten einzutreten, wenn
sie nämlich allein die Seſshaftigkeit des Berechtigten ermöglichen, die
Besitzlosigkeit und das Zusammenströmen von Proletariat in den
Städten mindern. Immerhin kann es aber doch nicht als ein gesunder
und wünschenswerter Zustand gelten, wenn Wirtschaften, welche aus
eigenen Kräften nicht mehr bestehen können, in gröſserer Zahl ledig-
lich durch Unterstützung auf Kosten der Gesamtheit erhalten werden.
Viel besser ist es, wenn die betreffenden Besitzer mit Hilfe des Ab-
lösungskapitales sich anderswo und unter günstigeren Bedingungen neue
Existenzen gründen. An der Staatsverwaltung liegt es, die einschlägigen
Verhältnisse sorgfältig abzuwägen und namentlich nicht zu schroff
vorzugehen.


Aus den vorstehenden Betrachtungen über die Bedeutung der
Forstberechtigungen in privatwirtschaftlicher und öffentlicher Beziehung
dürfte hervorgehen, daſs bei dem gegenwärtigen Zustande der boden-
wirtschaftlichen und gewerblichen Entwicklung in Deutschland und
ebenso auch in dem gröſsten Teile von Oesterreich, die Befreiung der
Waldungen von Servituten in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle
als eine berechtigte Forderung der Wirtschaftspolitik zu betrachten
ist. Im einzelnen ist aber zu erwägen, ob die Ablösung der Servituten
opportun, und in welcher Weise sie durchzuführen ist; insbesondere
muſs dem Berechtigten Zeit und Gelegenheit geboten werden, die
nötigen Reformen in seiner Wirtschaft durchzuführen. Der einseitig
forsttechnische Standpunkt muſs hierbei stets den agrarpolitischen und
sozialpolitischen Erwägungen untergeordnet werden, umgekehrt dürfen
aber die Verhältnisse der Servitutenablösung nicht zu allgemein politi-
schen Zwecken gebraucht oder wohl auch miſsbraucht werden. 1)
Eine unvorsichtige oder unrichtige Behandlung der Servitutenablösung
endigt nicht selten damit, daſs die Berechtigten zwar sehr erhebliche
Abfindungsbeträge einziehen, aber ihre bisherigen Genüsse ohne
wesentliche Anderung nun nicht mehr als Berechtigte, sondern im
Wege der Vergünstigung aus dem Walde entnehmen. 2)


Vom Standpunkte des Waldbesitzers ist es ferner unzweckmäſsig,
mit groſsen Opfern auf die Beseitigung solcher Servituten hinzudrängen,
welche für den Wald ganz bedeutungslos sind oder doch bei der Aus-
übung bis zur Unschädlichkeit eingeschränkt werden können (Leseholz-
recht, einzelne Weiderechte), und deren Fortbestehen dem Waldbesitzer
12*
[180]B. Zweiter (spezieller) Teil.
unter Umständen (durch Verhütung von Diebstahl, Erhaltung von Ar-
beitskräften u. s. w.) sogar noch Vorteil gewährt.


§ 3. Allgemeine Erörterungen über die Regulierung und Ablösung der
Waldgrundgerechtigkeiten
. Schon seit Jahrhunderten dauert auf dem
Gebiete der Forstberechtigungen der Kampf zwischen den Interessen
der Berechtigten und der Belasteten. Jene suchen naturgemäſs ihre
Bezüge quantitativ und qualitativ immer mehr zu erweitern, während
die Waldbesitzer nicht nur diesem Streben entgegentreten, sondern auch
eine möglichste Beschränkung dieser Bezüge, sowie, wenn thunlich,
die völlige Befreiung ihres Eigentums von solchen Lasten wünschen.


Dieser Widerstreit der Interessen nahm an Lebhaftigkeit in dem
Maſse zu, als der Wert der Waldnutzungen stieg. Die Mittel, deren
man sich hierbei bediente, entsprachen den jeweiligen Verhältnissen
und dem Charakter der Zeit.


Da die groſsen Waldbesitzer bei der territorialen Zersplitterung
früherer Jahrhunderte vielfach Landesherren waren oder doch als
mächtige Landsassen damals den Widerstand der berechtigten bäuer-
lichen Bevölkerung brechen konnten, ohne wirksame Rechtshilfe für
diese befürchten zu müssen, so erfolgten die Beschränkungen der Forst-
berechtigungen nicht selten in ziemlich gewaltthätiger Weise und mit
offener Verletzung wohlerworbener Rechtstitel.


Namentlich das 18. Jahrhundert ist reich an solchen Fällen, welche
sich am häufigsten und schroffsten in dem relativ hochentwickelten
Süden und Westen von Deutschland abspielten, aber auch im Nordosten
trat allmählich das Bedürfnis nach Einschränkung und Beseitigung der
Forstberechtigungen hervor und führte zu entsprechenden Verwaltungs-
maſsregeln.


Während in früherer Zeit vorwiegend die Beschränkung der
Forstberechtigungen erstrebt wurde, drängte die Macht der Verhältnisse,
unterstützt von der gegen Ende des vorigen Jahrhunderts beginnenden
Strömung für volle Befreiung des Grundeigentums, allmählich immer
mehr auf Ablösung der Forstservituten. Diese bildet lediglich einen
Teil der auf Beseitigung aller Fesseln der freien Benutzung des Grund-
eigentums hinzielenden Bewegung. Sie ist ein untergeordnetes Glied
in der groſsen sozialen und wirtschaftlichen Umgestaltung, welche im
Laufe der letzten hundert Jahre in den Kulturstaaten Europas die
Grundform der Gesellschaft verändert, die Wirtschaft zu einer früher
nie gekannten Blüte entfaltet, die Staatsordnung umgeschaffen und eine
neue Rechtsordnung gebildet hat.


Die moderne Ordnung der Forstverwaltung hat die Forstrechtsver-
hältnisse häufig in einem ziemlich unklaren Zustande vorgefunden.
Ohne oder mit nur ungenügenden Urkunden für ihre Entstehung, durch
Gewohnheitsrecht und veraltete Forstordnungen geregelt, unter mangel-
[181]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
hafter Aufsicht fortwährend erweitert, bilden diese Zustände oft ein
wahres Chaos, dessen Lösung nicht nur die Grundlage für eine geord-
nete Verwaltung, sondern auch die Vorbedingung für eine weitere Um-
gestaltung und Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse ist.


Schon seit langer Zeit, namentlich aber seit dem Beginne des
19. Jahrhunderts erscheinen die sog. Forstrechtsliquidationen,
d. h. die Feststellungen der Grundlagen und des Umfangs der Rechts-
ansprüche, als eine ständige Verwaltungsmaſsregel, welche allerdings,
namentlich früher, aus politischen Rücksichten vielfach zu einer Er-
weiterung statt zu einer Beschränkung der Forstberechtigungen führte.


Soweit eine Ordnung dieser Verhältnisse noch nicht erfolgt ist,
bildet auch heute noch die Regulierung der Forstberechtigungen die
Grundlage für eine weitere Behandlung derselben.


Die Regulierung 1) besteht teils in der Feststellung oder Änderung
des Umfangs, teils in der Herstellung eines geordneten Betriebes und
Schutzes der Berechtigungen. Sie kann sich erstrecken auf die be-
rechtigten Personen (Genossenschaftsbildung), auf das Nutzungsobjekt,
auf Nutzungszeit, Nutzungsfläche, Nutzungsart und Nutzungsmaſs.


Man unterscheidet auch bisweilen die eigentliche Regulierung,
durch welche das Nutzungsmaſs festgelegt wird (Fixierung, Re-
duktion
), und die uneigentliche, welche sich auf die Art, die Grund-
lage der Nutzung und die Ausübung bezieht.


Die hauptsächlichsten Zwecke derselben sind: Schutz des belaste-
ten Waldes gegen Beschädigungen, Beseitigung der in der Servituten-
Ausübung liegenden Hindernisse der Waldwirtschaft, Verhütung von
Nutzungsübergriffen und Erweiterungen seitens der Berechtigten, Nach-
haltigkeit und Einträglichkeit in den servitutarischen Nutzungen.


Durch die Fixierung wird bei manchen Berechtigungen überhaupt,
bei anderen wenigstens zeitweise, Abhilfe geschaffen.


Schon im 16. Jahrhundert (Brandenburgische Forstordnung von 1531)
hat man zu dieser Maſsregel gegriffen, allein erst gegen das Ende des
18. Jahrhunderts wurde begonnen, energischer hiermit vorzugehen.


Die Regulierung ist im allgemeinen am Platze, wenn sie im In-
teresse der Walderhaltung und einer gesunden Wirtschaft notwendig
erscheint, ohne daſs eine Ablösung sich als zulässig erweist. Sie be-
sitzt namentlich da Bedeutung, wo die Berechtigungen das Ertrags-
vermögen des Waldes übersteigen, eine Ablösung der Berechtigungen
aber aus sozialpolitischen oder finanziellen Rücksichten, oder wegen
[182]B. Zweiter (spezieller) Teil.
ungenügender gesetzlicher Vorschriften nicht durchgeführt werden kann;
dieser Fall liegt besonders häufig bei den Streuberechtigungen sowie
bei Weideberechtigungen im Gebirge vor.


Man unterscheidet: 1. Allgemeine (gesetzliche, polizeiliche 1)
Regelung, welche sich auf Grund eines Gesetzes im allgemeinen Interesse
für alle Berechtigungen gleicher Art im Geltungsbereiche des Gesetzes
erstreckt. Diese Form der Regelung erfolgt durch Anordnungen über
Nutzungsart, Nutzungszeit und Nutzungsfläche.


2. Die besondere Regelung tritt von Fall zu Fall ein. Sie ge-
schieht entweder im Wege des freiwilligen Übereinkommens oder durch
Anwendung von Zwang; dieser erfolgt entweder von Amts wegen 2)
oder auf Antrag eines der Beteiligten (Provokation). 3) Bisweilen steht
er nur dem Belasteten zu. 4)


Danckelmann unterscheidet für diese Antragsregelung folgende
Formen:


a) Regelung des Nutzungsgegenstandes durch Umwandlung (z. B.
Nadelholz statt Laubholz bei Änderung der Holz- und Betriebsart);


b) Regelung der Nutzungsfläche durch Freilegung einer ungeeig-
neten Fläche durch eine ertragsfähigere;


c) Regelung des Nutzungsmaſses mittels Feststellung (Bestimmung
der Holzquantität, Viehzahl, Gebäudeanzahl und Gebäudedimension) oder
durch Einschränkung (Reduktion des Holz- und Streuquantums, Verbot
der Weide in gewissen Beständen und zu bestimmten Zeiten);


d) Regelung des Betriebes mittels genossenschaftlicher Vereinigung
der Berechtigten.


Die vollständige Befreiung von den Forstberechtigungen erfolgt durch
die Ablösung, d. h. durch die Aufhebung des servitutarischen Nutzungs-
rechts gegen Erstattung seines Wertes. Diese Werterstattung heiſst Ent-
schädigung
.


Die Ablösung ist entweder eine freiwillige, aus dem freien
Übereinkommen der Beteiligten hervorgegangene 5), oder eine Zwangs-
ablösung
.


[183]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die letzte kann durch den Antrag (Provokation) des einen der
beiden Interessenten oder von Amts wegen veranlaſst werden.


Das Recht der Provokation steht bei der Antragsablösung ent-
weder sowohl dem Berechtigten als dem Belasteten oder nur diesem
allein zu. 1)


Das gegenseitige Antragsrecht gilt bald für alle ablösbaren Be-
rechtigungen 2), bald nur für bestimmte Arten. 3)


Zu Gunsten des gegenseitigen Antragsrechtes werden die Gründe
der Billigkeit angeführt und der Umstand, daſs durch die Ablösbarkeit
die Berechtigungen an Sicherheit und Wert verloren haben und daher
auch dem Berechtigten eine Einwirkung auf die Lösung des Rechts-
verhältnisses eingeräumt werden müsse. Für das alleinige Provokations-
recht des Belasteten spricht, daſs nur er in der Lage ist, beurteilen zu
können, ob die Berechtigung für ihn eine so schwere Belästigung dar-
stellt, daſs sie dem Werte des Abfindungsbetrages mindestens gleich-
kommt. Wenn der Berechtigte die Befugnis besitzt, die Ablösung von
Rechten zu provozieren, welche für den Waldbesitzer keine oder nur
untergeordnete Bedeutung haben, so kann dieser unter Umständen
schwer geschädigt werden. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, daſs
der gewöhnlich in allgemein wirtschaftlicher Beziehung besser gestellte
Belastete durch rücksichtslose Ausübung seiner Provokationsbefugnis
den ärmeren Berechtigten oft in eine unangenehme Lage bringen kann,
namentlich wenn diesem nicht Zeit gelassen wird, seine Wirtschaft
entsprechend umzugestalten.


Um zwischen beiden Miſsständen zu vermitteln, hat man öfters dem
Provozierten gewisse Befugnisse 4) eingeräumt und zwar meist nur dem
Belasteten, wenn der Berechtigte den Antrag stellte, in einigen Fällen
aber auch dem Berechtigten. 5)


Wenn die Ablösung von Amts wegen erfolgt, geht die Initiative
vom Staate aus, ohne daſs es eines Antrages oder der Zustimmung der
Beteiligten bedarf.


Die Ablösung von Amts wegen findet wegen der damit für beide
Teile verbundenen Härten nur selten in gröſserem Umfange statt.


5)


[184]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Sie greift nur dann Platz, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse
in Frage kommt, wie bei Berechtigungen, die auf Schutzwaldungen
lasten 1), oder wenn gewisse Garantien getroffen sind, daſs Schädi-
gungen der beteiligten Parteien und der Landeskultur ferngehalten
werden. 2) Bei letzterem Verfahren wird aber, thatsächlich wenigstens,
die Wirkung des ganzen auf Beseitigung der Servituten gerichteten
Verfahrens gröſstenteils vereitelt.


Die Beseitigung von Berechtigungen auf dem Wege freiwilligen
Übereinkommens
ist nur dann in wirksamer Weise und im groſsen
Maſsstabe zu erwarten, wenn die Berechtigten sich in einer ungünstigen
wirtschaftlichen Lage befinden und hoffen, sich durch die Ablösungs-
summe retten oder doch wenigstens ihre Verhältnisse erheblich ver-
bessern zu können. Perioden des Niederganges der Landwirtschaft
können daher von seiten der Waldbesitzer erfolgreich zur Befreiung
ihres Eigentums benutzt werden. Vom sozialpolitischen Standpunkte
aus ist jedoch eine solche Ausnutzung einer vorhandenen Notlage dann
zu widerraten, wenn die Berechtigten durch die Ablösung im Interesse
ihrer Wirtschaft zu mehr oder minder kostspieligen Umgestaltungen
derselben gezwungen werden (ausgedehnte Weide- und Streuberech-
tigungen), weil sie gerade in diesem Augenblicke am wenigsten hier-
zu in der Lage sind, sondern meist die Ablösungskapitalien lediglich
dazu benutzen, um sich von den momentan drückendsten Verpflichtungen
zu befreien. Unbedenklich ist dagegen die Ablösung von solchen
Rechten, welche mit dem Wirtschaftsbetriebe des Berechtigten nicht in
unmittelbarer Beziehung stehen, wie z. B. Brennholzberechtigungen;
in letzterem Falle kann es allerdings für den Berechtigten ungleich
wertvoller sein, augenblicklich eine gröſsere Geldsumme, als alljährlich
einige Raummeter Brennholz zu erhalten.


Im allgemeinen ist diese Form der Ablösung wenig erfolgreich
und scheitert teils an der Zähigkeit, mit welcher die Berechtigten an
ihren Ansprüchen zu hängen pflegen, und an der Abneigung, Ände-
rungen des gewohnten Betriebes eintreten zu lassen, teils an der Un-
möglichkeit, sich über die Modalitäten der Ablösung einigen zu können.


Wenn daher die Forstberechtigungen als wirtschaftlich nachteilig
und deren Beseitigung als wünschenswert anerkannt wird, so ist auch
[185]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
ein staatliches Eingreifen, ein Zwang auf Ablösung notwendig. Dieses
ist seit dem Vorgange der französischen Revolution nunmehr fast in allen
Kulturstaaten geschehen, in Deutschland entbehrt nur Mecklenburg
solcher Gesetze, die bayrischen sind ungenügend (vgl. S. 182, Anm. 5).


Am frühesten ist Hessen vorgegangen, wo schon im Jahre 1814
eine Verordnung zur Beförderung der Gemeinheitsteilungen, sowie der
Auseinandersetzungen zwischen Grundeigentümern und Weide- und
Holzberechtigten ergangen ist (1827 auch auf Rheinhessen ausgedehnt).


Die Ablösungsgesetze für Forstberechtigungen bilden bald einen
Teil der allgemeinen Agrargesetze (Gemeinheitsteilungsordnungen, z. B.
Preuſsen), bald sind sie in dem Forstgesetze enthalten (Bayern, Frank-
reich), bald endlich sind für die forstlichen Verhältnisse Spezial-
gesetze erlassen (Württemberg, Oesterreich).


Auf Grund dieser Gesetze sind in Deutschland die Forstberech-
tigungen nunmehr meistens abgelöst, am energischsten ist Sachsen
vorgegangen, wo bereits 1865 alle Staatswaldungen von den ablösbaren
Servituten befreit waren. Als Abfindung wurden gewährt: 5292618 M.,
346 Acker Waldboden und 804 M. Rentenablösung. Der preuſsische
Forstetat enthält zur Zeit noch jährlich eine Position von 1000000 M.
zur Ablösung von Forstservituten, Reallasten und Passivrenten.


Am schwersten belastet sind innerhalb Deutschlands noch die
bayerischen Staatsforsten wegen des gänzlich ungenügenden Ab-
lösungsgesetzes; 1853—1885 wurden hier 22261000 M. für Servitut-
ablösung und 6883 ha als Waldabfindung hingegeben. Auſserhalb
Deutschlands leidet Oesterreich-Ungarn ebenfalls noch sehr unter
dem Drucke der Forstberechtigungen. Bezüglich des dermaligen Um-
fanges der Forstberechtigungen in Bayern und Oesterreich sind oben
(S. 176, N. 1) nähere Angaben enthalten.


Die ungarischen Staatsforsten haben infolge der Ablösung von
Servituten, welche 1878 noch für 781 Gemeinden bestanden, von 1878
bis 1890 um rund 20 Proz. (376000 ha) abgenommen, und es wird die
Ablösung der noch vorhandenen Servituten noch viele Tausende von
Hektaren fordern, wenn auch nicht mehr so viel, als bisher der Fall war.


§ 4. Die Beurteilung des Verfahrens der Ablösung der Waldgrund-
gerechtigkeiten vom Standpunkte der Forstpolitik
. Bei Durchführung der
Ablösung ist zunächst der Umfang der Berechtigung festzustellen,
hierauf folgt die Wertermittelung, d. h. die Bestimmung des Geld-
kapitalswertes der Berechtigung oder einer demselben gleichalterigen
Jahresgeldrente zur Zeit der Ablösung.


Bei dieser Berechnung unterscheidet man zwei grundsätzlich ver-
schiedene Methoden, nämlich



[186]B. Zweiter (spezieller) Teil.

1. nach dem Nutzungsertrage der Servitut für den Berechtigten
(Nutzwertermittelung) und


2. nach dem Vorteile, welcher dem Waldeigentümer aus der Ab-
stellung der Berechtigung erwächst (Vorteilswertermittelung).


Der Nutzwert einer Berechtigung für den Berechtigten ist dem
kapitalisierten Geldreinertrage derselben gleich. Dieser ergiebt sich
aus dem Geldrohertrage nach Abzug der Gewinnungskosten und et-
waigen Gegenleistungen. Der Geldrohertrag setzt sich zusammen aus
dem Naturalertrage und den Preisen. Die Feststellung des ersten ist
bei den gemessenen (regulierten) Berechtigungen nicht schwierig,
anders verhält es sich bei Rechten, welche nach Menge und Zeit un-
bestimmt sind. Hier kann die Berechnung entweder nach der seit-
herigen Ausübung oder nach dem Bedarfe des Berechtigten erfolgen.


Für die Feststellung der Preise und der Kosten der Gewinnung
sind längere Zeiträume in Betracht zu ziehen, damit zufällige Ein-
flüsse durch Bildung eines Durchschnittspreises eliminiert werden. Die
Geldwertberechnung erfolgt sodann nach den Regeln der Zinseszins-
rechnung.


Die Bestimmung des Zinsfuſses, mit welchem die ermittelte Rente zu
kapitalisieren oder die Zukunftsrente zu diskontieren sind, ist schwierig.
Im allgemeinen soll dem Berechtigten unter Unterstellung der Ab-
findung mit Geld die Möglichkeit geboten werden, den entgehenden
Nutzungsgegenstand sich anderweitig mit Hilfe der Zinsen des Ab-
lösungskapitals zu beschaffen. Es müssen daher sowohl die Ände-
rungen der Preise als die des Zinses in Betracht gezogen werden.
Jene haben als Preise von Naturalien, wie früher bereits bemerkt,
die Tendenz zu steigen, der Zinsfuſs dagegen die zu sinken. Als
Zinsfuſs wird daher höchstens der derzeitige „landesübliche“ oder ein
etwas geringerer genommen werden müssen. Der in verschiedenen Ge-
setzen vorgeschriebene fünfprozentige 1) Ablösungsmodus ist für den Be-
rechtigten entschieden zu ungünstig. Vielfach wird in den Ablösungs-
gesetzen die Wahl des Zinsfuſses der sachverständigen Schätzung über-
lassen. Wünschenswert ist es, daſs in den Gesetzen wenigstens die
Grenzen festgesetzt werden, innerhalb deren sich der Zinsfuſs zu be-
wegen hat, während die spezielle Festsetzung nach Lage des einzelnen
Falles erfolgt.


Die Vorteilswertberechnung ist ziemlich schwierig; der Vor-
teil, auf dessen Ermittelung es ankommt, besteht in der Erhöhung des
Reinertrags, welchen der bisher servitutarisch belastete Wald dem
Eigentümer infolge der Befreiung von den Servituten liefert. Es giebt
zwei Arten von Vorteilen, welche hier in Betracht kommen, nämlich
[187]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
a) jene, welche der Waldeigentümer unmittelbar durch eigene Be-
nutzung der erworbenen Servitutnutzung zu beziehen im stande ist (un-
mittelbare Vorteilsrente), und b) der Vorteil, welcher dem Waldeigen-
tümer mittelbar bei Einstellung der Servitutnutzung durch allmähliche
Verbesserung des Waldzustands und Steigerung des Holzertrages zu
teil wird (mittelbare Vorteilsrente). Letztere läſst sich meist nur
schwer ziffernmäſsig angeben, und man muſs sich deshalb mit gutacht-
lichen Schätzungen und Näherungswerten begnügen.


Das Recht der Wahl, ob nach dem Nutzwerte oder nach dem Vorteils-
werte abgelöst werden soll, hat in der Mehrzahl der Fälle keine groſse
praktische Bedeutung, weil bei den meisten dauernd wertvollen Ser-
vituten die Vorteilsrente der Nutzrente gleich ist. Unter Umständen kann
hierdurch aber die Höhe der Entschädigung sehr wesentlich beeinfluſst
werden, z. B. wenn der Weideberechtigte gezwungen ist, Stallfütterung
einzuführen, oder wenn der Schweineeintrieb abgelöst werden soll, welcher
vielfach dem Waldeigentümer sogar erwünscht ist. In beiden Fällen
ist der Nutzwert erheblich höher als der Vorteilswert.


Nach einigen Ablösungsgesetzen (altpr. G. Th. Ord. v. 7. Juni 1821,
rhein. G. Th. Ord. v. 19. Mai 1851, hessische G. Th. Ord. v. 13. Mai
1867) hat der belastete Waldeigentümer bei der Provokation durch den
Berechtigten die Wahl, ob er denselben nach dem Nutzwerte oder nach
dem Vorteilswerte entschädigen will. Das preuſsische Gesetz von 1850
bestimmt, daſs die Höhe der Entschädigung den Nutzungswert nicht
übersteigen soll.


Der berechnete Wert einer Servitut muſs bei Aufhebung derselben
dem Berechtigten ersetzt werden. Das Objekt, welches er als Ersatz
oder Entschädigung bekommt, nennt man die Abfindung.


Bei Bemessung der Höhe und Art der Abfindung ist das allgemeine
Interesse in der Weise zu berücksichtigen, daſs aus der Ablösung kein
Nachteil für die Landeskultur erwächst.


Ebensowenig soll eine Benachteiligung oder Beschwerung für eine
der beiden Parteien entstehen.


Als Abfindungsmittel kommen in Betracht:


1. Geld und zwar a) als Kapital oder b) als Rente (feste,
veränderliche, ewige, Zeitrente, ablösbare, unablösbare).


2. Naturalien und zwar a) als Naturalrente z. B. Holz,
(Sachsen) oder b) als Land.


Bei freier Einigung der Beteiligten kann die Art des Abfindungs-
mittels ganz nach Lage des Falls bestimmt werden, bei Zwangs-
ablösungen ist teils die Art der Abfindung generell oder speziell für
die einzelnen Berechtigungen vorgeschrieben, teils haben die Gesetze
auch die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsmitteln freige-
stellt, allerdings meist nur dem provozierten Teile.


[188]B. Zweiter (spezieller) Teil.

In den älteren Ablösungsgesetzen war die Abfindung mit Land als
Regel angenommen 1); diese Landabfindung kann in doppelter Form
ermittelt werden.


a) In der ersten Form erfolgt sie nach ihrem Werte, welcher dem vor-
her ermittelten Kapitalswerte der Forstberechtigung gleich ist. Die Land-
abfindung ist zu empfehlen, wenn sie in solchem Grund und Boden erfolgen
kann, welcher zur dauernden landwirtschaftlichen Benutzung mit gutem
Erfolge geeignet ist und eine für wirtschaftliche Ausnutzung passende
Gröſse, Lage und Form besitzt, sowie keine wesentliche Wirtschafts-
störung für Belastete und Berechtigte veranlaſst.


Unzulässig ist dagegen die Abtretung solchen Bodens, welcher
überhaupt oder wenigstens unter den gegebenen Verhältnissen in
rationeller Weise nur als Wald benutzt werden kann. Ein nicht un-
erheblicher Teil der Flugsandschollen in den östlichen Provinzen von
Preuſsen ist aus den Rodeländereien hervorgegangen, welche auf Grund
des § 138 der altpreuſsischen G. Th. Ord. v. 7. Juni 1821 zur Ab-
lösung von Weideberechtigungen als sog. „raume Weide“ nach ihrem
Weidewerte hingegeben worden waren. 2)


Diese sowohl die Rechte des Waldeigentümers als das volkswirt-
schaftliche Interesse verletzende Gesetzesbestimmung, welche dem
Waldeigentümer viele ungerechtfertigte Opfer auferlegte und die Landes-
kultur schwer schädigte, ist durch Art. 10 des Ergänzungsgesetzes zur
G. Th. Ord. v. 2. März 1850 aufgehoben werden. Hiernach ist eine Ent-
schädigung in Land nur dann zu geben oder anzunehmen, wenn das-
selbe zur Benutzung von Acker oder Wiese geeignet ist und in dieser
Eigenschaft nachhaltig einen höheren Ertrag, als durch Benutzung zur
Holzzucht, zu gewähren vermag.


Die Abfindung mit Wald (bestocktem Waldgrunde) ist grundsätz-
lich dann nicht zweckmäſsig, wenn hierbei nur unwirtschaftlich kleine
Teile entstehen, also in der überwiegenden Mehrzahl jener Fälle, in
welchen es sich um die Ablösung von Einzelrechten handelt. Die Ge-
schichte der Servitutenablösung hat gezeigt, daſs solche Flächen, in
groſser Ausdehnung gerodet, zeitweise zur Ackerkultur benutzt wurden
und dann öde liegen geblieben sind.


[189]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Aber auch wenn dieser ungünstigste Fall nicht eintritt, erscheint
dieser Ablösungsmodus nicht empfehlenswert, um den aus volkswirt-
schaftlichen und technischen Rücksichten unzweckmäſsigen Zwergbesitz
von Wald nicht zu vermehren.


Mit Rücksicht hierauf ist in einigen Gesetzen die Minimalfläche
bestimmt, in welcher Wald überhaupt gegeben werden darf (in den
meisten preuſsischen Gesetzen 30 Morgen, je nach dem Flächenmaſse
etwa 7,7 ha), andere Gesetze bestimmen, daſs die betreffenden Flächen
„zu dauernder forstwirtschaftlicher Benutzung geeignet“ sein müssen.


Im Landeskulturinteresse sollten Waldabfindungen auf solche Be-
rechtigungen beschränkt werden, welche politischen Gemeinden oder
anderen, denselben hinsichtlich der staatlichen Beaufsichtigung gleich-
gestellten oder gleichzustellenden 1) Körperschaften und Genossenschaften
zustehen, wie dieses z. B. das österreichische Patent von 1853 vorschreibt. 2)


Ausnahmsweise kann die Waldabfindung auch bei Privaten Platz
greifen, welche entweder durch das Hinzutreten der Abfindungsflächen
zu bereits vorhandenem Besitze oder durch die Abfindungsfläche allein
einen ausgedehnten, wirklich einer nachhaltigen Bewirtschaftung fähigen
Waldbesitz erhalten 3), namentlich dann, wenn eine gute Bewirtschaf-
tung durch einen Fideikommiſsverband gesichert ist.


Schutzwaldungen sollten zur Abfindung von Forstberechtigungen
niemals hingegeben werden.


b) Eine hiervon wesentlich verschiedene Form der Waldabfindung ist
jene, bei welcher so viel Wald abgetreten werden muſs, als notwendig
ist, damit der Entschädigte seinen bisherigen Rechtsbezug auch ferner-
hin dauernd in gleicher Weise fortbeziehen kann, jedoch mit dem Unter-
[190]B. Zweiter (spezieller) Teil.
schiede, daſs an die Stelle des servitutarischen Genusses nunmehr
die Eigentumsrente tritt. 1)


Selbstverständlich kann eine derartige Abfindung nur für Holz-
berechtigungen und zwar für solche von beträchtlichem Umfange zur
Anwendung gelangen.


Dieses Verfahren ist unzweckmäſsig und für den Belasteten unter
allen Umständen ungünstig, da die Holzerträge nicht die einzigen
Nutzungen sind, welche aus dem Walde entnommen werden können.
Weiter hat der abgefundene Berechtigte gar keine Veranlassung, den
Umtrieb, welcher bei der Berechnung der Entschädigung zu Grunde
gelegt wurde, festzuhalten; eine Erniedrigung des Umtriebes oder Ro-
dung des Waldes und Umwandlung in landwirtschaftlich benutztes Ge-
lände wird ihm bedeutende Überschüsse bringen. Selbst wenn Grund
und Boden zu anderweitiger Benutzung nicht fähig sein sollte, wird
schon die Versilberung des Holzvorrates, wegen der hohen Verzinsung
der Geldkapitalien und der geringen Rente des Waldbodens, fast stets
vorteilhafter sein, als der Betrieb der Forstwirtschaft in dem rechnungs-
mäſsigen Umfange. 2)


Thatsächlich führt die Waldabfindung meist zur Waldzerstörung
und ist, wenigstens in der zuletzt angegebenen Weise, niemals in
gröſserem Umfange angewendet worden.


Die Abfindung in Geld ist für den Belasteten in der Regel die
angenehmste, weil sie den Wald ganz ungeschmälert läſst. Für den
Berechtigten und vom allgemein wirtschaftlichen Standpunkte aus liegt
die Sache etwas anders. Die Zahlung von Geld, namentlich in Form
eines Kapitals, reizt zu unproduktiven Ausgaben und trägt mehr den
Charakter einer Entschädigung für ein aufgegebenes Recht, als den
eines Kapitalstockes für die Deckung künftiger Bedürfnisse. Die groſse
Gefahr liegt hier darin, daſs der Berechtigte es unterläſst, mit dem Ab-
findungskapitale die entsprechenden Umgestaltungen seiner Wirtschaft
vorzunehmen, sondern dasselbe anderweitig verwendet und dann nicht
in der Lage ist, gewisse Bedürfnisse, namentlich Weide und Streu sich
selbst für Geld verschaffen zu können.


Die Abfindung mittels Geld erfolgt entweder in Form der Kapital-
zahlung
oder in der einer Geldrente.


[191]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die Kapitalzahlung ist deswegen vorzuziehen, weil sie einerseits
eine vollständige Auseinandersetzung mit einem Male bringt und ander-
seits den Berechtigten durch den gröſseren Betrag, welchen er auf
einmal erhält, in den Stand setzt, wirksame Umgestaltungen seiner
Wirtschaft vorzunehmen.


Die Rentenform beschwert den Belasteten augenblicklich weniger,
und der Berechtigte kann das Kapital nicht unzweckmäſsig zur Deckung
beliebiger augenblicklicher Bedürfnisse verwenden.


Man betrachtet indessen letzteren Vorzug für weniger schwerwie-
gend, als den Mangel der zu wirtschaftlichen Reformen nötigen Mittel,
und hält deshalb für den Berechtigten die Kapitalabfindung für wün-
schenswerter.


Da jedoch für den Belasteten, wenn es sich um groſse Summen
handelt, die Rentenzahlung angenehmer ist, so tritt auch für die Be-
freiung der Forstwirtschaft von Lasten häufig der Staat durch die Ein-
richtung der Rentenbanken (Ablösungsrentenbanken) vermittelnd
ein. 1) Auf diese Weise wird der Berechtigte mit Kapital abgefunden,
während der Belastete durch die Zahlung von Annuitäten ebenfalls in
nicht allzu langer Zeit und ohne allzu groſse Beschwerde seiner Ver-
pflichtungen sich vollständig erledigen kann.


Wenn die Zahlung von Renten ohne Benutzung von Rentenbanken
direkt an die früher Berechtigten erfolgt, so sind diese Renten überall
für ablösbar erklärt 2), weil die Festsetzung einer ewigen Rente, mag
dieselbe fest oder nach den jeweiligen Preisen der abgelösten Nutzung
veränderlich sein, mit den Zielen der Gesetzgebung nicht im Ein-
klange steht.


In der Praxis wird wenigstens in Deutschland gegenwärtig von
der Geldabfindung in überwiegender Weise Gebrauch gemacht (anders
in Ungarn, wo fast ausschlieſslich Landabfindung an die berechtigten
Gemeinden üblich ist). Abtretung von Grund und Boden erfolgt meist
nur da, wo isolierte Waldstücke, welche sich mit Vorteil zur landwirt-
schaftlichen Benutzung eignen, gegeben werden können. Bei zwangs-
weiser Ablösung ist die Abfindung mit Geld bald für alle ablösbaren
Rechte anwendbar (Württemberg), bald nur für bestimmte Arten (Baden,
alle Berechtigungen auſser Holzberechtigungen), namentlich bei jenen,
welche allgemein unwirtschaftlich (Streu), leicht entbehrlich (Harz) oder
ohne Schwierigkeiten jederzeit zu beschaffen sind (Holzberechtigungen)
[192]B. Zweiter (spezieller) Teil.
und aus Landabfindung nicht gewonnen werden können (Harzscharr-
berechtigungen). 1)


Auſserdem kommt die Abfindung mit Geld zur Anwendung, wenn
Landabfindung nicht möglich ist, weil entweder Grund und Boden für
landwirtschaftliche Benutzung ungeeignet oder die Abfindungsfläche eine
selbständige, nachhaltige forstwirtschaftliche Benutzung nicht gestattet. 2)
Das österreichische Patent (§ 7) gestattet die behördliche Beanstandung
eines auf Landabfindung lautenden Abfindungsvertrags und damit den
Zwang der Geldabfindung, wenn durch erstern das Landeskulturinteresse
verletzt wird.


Die Umwandlung der Berechtigung in eine Naturalrente ist
eigentlich keine Ablösung, sondern nur eine Regulierung. Sie bietet
lediglich eine Umgestaltung der Servitutrente und entspricht nur dem
Standpunkte der Naturalwirtschaft. Durch die Abfindung der Reallasten
hat die Naturalrente ihre Bedeutung verloren, sie findet sich daher nur
in wenigen Gesetzen als Holzrente (Sachsen, Anhalt, Braunschweig),
nach den preuſsischen Ablösungsgesetzen ist die Abfindung in Natural-
rente überhaupt unzulässig.


Die Wahl zwischen den verschiedenen Abfindungsarten ist bei
freiwilliger Ablösung den Interessenten überlassen, nur darf nach dem
österreichischen Patente das Interesse der Landeskultur hierdurch nicht
verletzt werden.


Bei zwangsweiser Ablösung, und wenn nicht einem der beiden In-
teressenten das Wahlrecht der Entschädigungsform zusteht, ist in den
Gesetzen bestimmt, von welcher Art die Abfindung sein soll. So darf
in Württemberg bei Weide, Streu und Gräserei nur Geldentschädigung
angewendet werden; nach dem hessischen Gesetze ist überhaupt nur
Landabfindung zulässig, ebenso in Baden und Frankreich, wenigstens
für Holzberechtigungen.


In Oesterreich ist speziell vorgeschrieben, in welchen Fällen bei
zwangsweiser Festsetzung der Ablösungsart auf Geldzahlung und in
welchen mit Landabfindung zu erkennen ist (§ 14, Patent v. 1853);
ähnlich liegen die Verhältnisse in Preuſsen (Art. 10 d. Erg.-Ges. vom
2. März 1850).


Um die Ablösung der Forstservituten zu fördern, hat der Staat
öfters die Kosten des Ablösungsverfahrens ganz oder teilweise über-
nommen.


Die Neuerrichtung von Forstberechtigungen ist durch die Ab-
lösungsgesetze entweder allgemein verboten (Baden, Bayern, Coburg,
[193]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Sachsen), oder es ist nur die Ersitzung untersagt und die Bestellung
neuer Servituten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen 1), doch
sind die neuen Berechtigungen stets nach Maſsgabe der betreffenden
Gesetze ablösbar.


9. Kapitel. Waldteilung, Waldgenossenschaften und Wald-
zusammenlegung.

§. 1. Die Waldteilung. Eine wichtige Aufgabe der Landeskultur-
gesetzgebung besteht in der Herbeiführung jener Formen des Grund-
besitzes, welche die vorteilhafteste wirtschaftliche Benutzung ermöglichen.


Wenn von der Befreiung des Grundbesitzes, und zwar speziell des
forstlichen, von Servituten, welche bereits im vorigen Kapitel behandelt
wurde, abgesehen wird, so kommen hierfür bezüglich der Waldungen
folgende drei Arten von agrarpolitischen Maſsregeln in Betracht:


1. Die Teilung gemeinschaftlichen Waldbesitzes,


2. die Bildung von Waldgenossenschaften,


3. die Zusammenlegung der Waldungen.


Wie die Geschichte des Waldeigentums zeigt, ist der Gemeinbesitz
von Wald die älteste und lange Zeit auch die verbreitetste Eigentums-
form gewesen. Die Schicksale der Markgenossenschaften sind auf das
engste verbunden mit der Entwickelung des Waldeigentums.


Neben den Waldungen des Königs und der groſsen Grundherren
kannte das frühe Mittelalter nur noch den Allmendewald; bis zum
Schlusse des Mittelalters war der kleine bäuerliche Privatwald eine
verhältnismäſsig seltene Erscheinung.


Zwei Richtungen haben sich indessen schon frühzeitig fühlbar ge-
macht, um im Laufe der Zeit die Form des gemeinschaftlichen Wald-
besitzes zu zerstören.


Die eine Bewegung, welche auf eine Umwandlung des mark-
genossenschaftlichen Waldbesitzes in Herrenwald gerichtet war, ist
Schwappach, Forstpolitik. 13
[194]B. Zweiter (spezieller) Teil.
hier nicht näher zu betrachten, wohl aber die zweite, welche auf eine
Teilung unter den Genossen selbst hinzielte.


Die Zunahme der Bevölkerung und die hierdurch bedingte Grün-
dung neuer Ortschaften brachte es schon frühzeitig mit sich, daſs aus
den alten groſsen Zendallmenden Eigenmarken für die einzelnen
Ortschaften ausgeschieden wurden.


Neben dieser organischen Weiterentwickelung des markgenossen-
schaftlichen Verbandes fanden aber im späteren Mittelalter auch Tei-
lungen
der Allmenden zu Privatbesitz unter den Genossen statt.
Anfangs war wohl hauptsächlich das Bedürfnis nach Ackerland die
wesentlichste Ursache für diese Maſsregel; gegen das Ende des Mittel-
alters machte sich aber auch bereits die Abnahme des Gemeinsinnes
und des Interesses an der Allmende als Ursache der Teilung geltend.


Als dann die markgenossenschaftliche Autonomie seit dem 16. Jahr-
hunderte mehr und mehr erlosch und die Forsthoheit die Bewirtschaftung
der Markwaldungen in lästige, polizeiliche Fesseln schlug, schwand
mit dem Gemeinsinne auch das Interesse am gemeinen Eigentume. In
schnödem Egoismus strebten die Genossen nach Teilung, um die ihnen
zugewiesenen Parzellen ohne obrigkeitliche Bevormundung und gegen-
seitige Kontrolle möglichst ausnützen zu können.


Im 18. Jahrhunderte gewann sodann die Auffassung Verbreitung, daſs
die Form des Gemeinbesitzes überhaupt ungeeignet sei, die höchst-
mögliche Produktion zu erzielen. Man begünstigte nunmehr die Teilung
der Markwaldungen auch aus Gründen der Staatsraison 1) und hoffte
von der freien Privatwirtschaft eine Besserung der schlechten forstwirt-
schaftlichen Verhältnisse.


Diese Strömung dauerte selbst im 19. Jahrhunderte noch ziemlich
lange fort und fand auch in verschiedenen Agrargesetzgebungen, z. B.
im preuſsischen Landeskulturedikte vom 14. September 1811 2) Ausdruck.


Formell wurde die Teilung der genossenschaftlichen Waldungen
dadurch gefördert, daſs in verschiedenen Rechtsgebieten (so in dem des
preuſsischen Landrechts, des französischen Rechts, in Bayern) an Stelle
der deutschrechtlichen Genossenschaft eine römischrechtliche societas
gesetzt wurde, über deren Auflösung nicht der Gesamtwille, sondern
der Einzelwille jedes Beteiligten entscheidet.


Die schlimmen Folgen der hierdurch veranlaſsten Waldzersplitterung
[195]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
traten bald in erschreckender Weise hervor und bestehen gröſstenteils
bis zur Gegenwart noch fort.


Die kleinen, einer nachhaltigen Benutzung nicht fähigen Parzellen
wurden in schonungsloser Weise ausgenützt, verödeten und sind teils
ganz ertragslos geworden oder lieferten doch nur höchst geringfügige,
den Standortsverhältnissen in keiner Weise entsprechende Erträge.


Die traurigsten Beispiele dieser Vorgänge finden sich in Nordwest-
deutschland 1) und in der Rheinprovinz. 2)


Günstiger liegen die Verhältnisse in jenen Rechtsgebieten, in wel-
chen sich die deutschrechtliche Natur der Agrargenossenschaft erhalten
hat (u. a. Kurhessen, Hannover, Braunschweig, Württemberg); hier stellt
der Wald ein deutschrechtliches Gesamteigentum der auf agrarische
Basis gestellten Genossenschaft dar.


Aber wenn auch nicht die schlimmsten Folgen der Waldzersplitte-
rung eintraten, so bietet doch jede weitgehende Parzellierung des Wald-
besitzes für die ordnungsmäſsige forstliche Benutzung groſse Schwierig-
keiten. Der hohe Waldbestand auf der einen Parzelle hindert durch
seine Beschattung die Wiederkultur auf der anderen; Fällungen des
einen Besitzers öffnen die Bestände des nächsten dem Winde; Fällung,
Abfuhr und Weide belästigen fremde Bestände u. s. w.


Die Forstwirtschaft ist eben, wie früher eingehend erörtert wurde,
ihrer ganzen Natur nach in der Hauptsache nur für den Groſsbetrieb
wirklich vorteilhaft; sobald die Parzellierung des Waldbesitzes, welche
für den Betrieb der kleinen Landwirtschaft eine nicht zu unterschätzende
Bedeutung besitzt, auf groſsen Flächen durchgeführt wird, treten
schlimme Folgen in volkswirtschaftlicher Beziehung durch ein erheb-
liches Sinken der Bodenrente hervor.


Wenn die Landwirtschaft ganzer Distrikte ihre Existenz dauernd
13*
[196]B. Zweiter (spezieller) Teil.
nur durch Aussaugung der Bodenkraft des Waldes, sei es des eigenen
oder eines fremden, zu fristen vermag, so liegen ungesunde wirtschaft-
liche Verhältnisse vor, welche das Eingreifen staatlicher Maſsregeln
gebieterisch fordern.


In Anerkennung dieser Thatsachen wird gegenwärtig die Be-
günstigung der Waldteilung unter der Voraussetzung dauernder forst-
wirtschaftlicher Benutzung der Einzelflächen nicht mehr als eine Maſs-
regel der Forstwirtschaftspflege betrachtet. Man sucht nun, im Gegensatze
zu früher, die noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldungen zu er-
halten und, soweit thunlich, die Nachteile eines bereits vorhandenen
Parzellenbesitzes durch Neubegründung von Genossenschaften zu be-
seitigen. Kann die Zersplitterung von Waldungen auf Grund der be-
stehenden Gesetze nicht verhindert werden und erscheint eine Ab-
änderung derselben als unthunlich, so sucht man wenigstens auf dem
Wege der Belehrung dem Weiterschreiten solcher Miſsstände entgegen-
zutreten. Die Erwerbung der in Betracht kommenden Flächen für den
Staat bietet schlieſslich das letzte Mittel, um drohender Gefahr für die
Landeskultur vorzubeugen.


Die oben angeführten üblen Folgen der Waldzersplitterung haben
schon seit dem Anfange des 19. Jahrhunderts verschiedene Maſsregeln
veranlaſst, um dem Weitergreifen des Übels entgegenzuwirken und die
schon vorhandenen Miſsstände zu beseitigen.


Das einfachste Mittel zum erstgenannten Zwecke besteht anscheinend
in dem Verbote jeder Waldteilung oder doch wenigstens einer
Teilung des Waldes in Stücke, welche einer geordneten forstwirt-
schaftlichen Benutzung nicht fähig
sind.


Die weitere Besprechung dieser Maſsregeln muſs unter Berück-
sichtigung der Eigentumskategorien erfolgen, für welche sie angewendet
werden sollen.


Die Staatswaldungen sind als solche naturgemäſs von der
Teilung überhaupt ausgeschlossen.


Bezüglich der Gemeindewaldungen im Sinne der modernen
Gesetzgebung ist fast allenthalben das Prinzip des absoluten Teilungs-
verbotes durchgeführt, wenigstens solange die forstliche Benutzung fort-
gesetzt werden soll.


Die reinen Privatwaldungen unterliegen nur in wenigen
Staaten (z. B. Waldeck, Hessen, Baden) einer Teilungsbeschränkung
und zwar in dem Sinne, daſs die einzelnen Stücke noch einer geord-
neten forstwirtschaftlichen Benutzung fähig sind. 1)


Prinzipiell ist für diese letzte Art von Waldungen, sofern nicht
[197]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Schutzwaldungen in Frage kommen, eine solche Beschränkung nicht
gerechtfertigt.


Am meisten verbreitet ist die bedingte Teilbarkeit bei jenen Besitz-
formen, welche als Überreste der alten Marken je nach den
Rechtsgebieten in verschiedener Qualität als Interessentenwaldungen,
Genossenschaftswaldungen, gemeinschaftlicher Privatwald u. s. w. be-
stehen geblieben sind. Diese Beschränkung stellt sich hier als eine
Fortsetzung der früheren staatlichen Oberaufsicht über die Mark-
waldungen dar. Derartige Bestimmungen finden sich u. a. in Preuſsen,
bis zum Erlasse des Gesetzes vom 14. März 1881 1), Bayern 2), Braun-
schweig, Schwarzburg-Rudolstadt.


Die Forderung der dauernden forstlichen Benutzbarkeit der ein-
zelnen Teilstücke ist praktisch deshalb sehr schwer durchführbar, weil
die Flächengröſse, welche zu diesem Zwecke erforderlich ist, allgemein
und gesetzlich kaum fixiert werden kann.


Die Betriebsart, die Zusammenlage der Waldungen und die Terrain-
verhältnisse sind hierbei hauptsächlich zu berücksichtigen.


Nieder- und Mittelwald läſst sich auf weit kleinerer Fläche mit Erfolg
betreiben, als Hochwald. Plänterweise erfolgender Betrieb erfordert eine
geringere Ausdehnung des Waldbesitzes, als schlagweise betriebener
Hochwald. Im Gebirge ist schon wegen der Zugänglichkeit eine gröſsere
Fläche erforderlich, als in der Ebene. Bei Nadelholzwaldungen kommt
die Rücksicht der Gefährdung der verschiedenen Parzellen beim Abtriebe
der Nachbarbestände in Betracht, was beim Laubholze nicht der Fall ist.


Die Frage nach der zulässigen Minimalgröſse des Besitzes muſs
daher von Fall zu Fall entschieden werden unter Berücksichtigung des
Umstandes, daſs die Stellung des Waldes und damit auch dessen Be-
1)
[198]B. Zweiter (spezieller) Teil.
handlung in der kleineren Privatwirtschaft wesentlich anders ist, als
beim selbständigen groſsen Waldbesitze.


Die Flächengröſse, welche als Minimum für die nachhaltige forst-
wirtschaftliche Benutzung gefordert wird, ist nur in wenigen Gesetzen
in absoluter Gröſse angegeben (Schwarzburg-Rudolstadt 200 Morgen für
Hoch-, 150 für Mittel-, 50 für Niederwald, Baden 36 ha), fast allent-
halben ist die Bemessung dieser Ausdehnung der technischen Begut-
achtung des einzelnen Falles überlassen.


Im groſsen und ganzen hat dieses System der beschränkten Teil-
barkeit nicht die gehofften Erfolge gehabt, weil trotz der guten Ab-
sicht des Gesetzgebers massenhaft so kleine Parzellen gebildet wurden,
daſs eine Waldzersplitterung mit all ihren schlimmen forst- und volks-
wirtschaftlichen Nachteilen nicht verhindert wurde, wie namentlich die
oben mitgeteilten Angaben bezüglich der Rheinprovinz zeigen.


Diese Gesetze sind besonders auch deshalb nicht genügend wirk-
sam, weil sie entweder überhaupt nur bei zwangsweise erfolgender
Auseinandersetzung Platz greifen, während bei gütlicher Einigung be-
liebige Zerstückelung zulässig ist 1), oder weil sie dadurch umgangen
werden können, daſs zwar die eigentliche Auseinandersetzung unter
Wahrung dieses Standpunktes erfolgen muſs, die Erwerber aber dann
ganz nach Belieben teilen können.


Da die früher üblichen gesetzlichen Maſsregeln nicht ausgereicht
haben, um den noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldbesitz, soweit
er nicht ohnehin öffentlich rechtlicher Natur ist, dauernd zu erhalten,
so ist man in Preuſsen durch das Gesetz vom 14. März 1881 „Über ge-
meinschaftliche Holzungen“
einen Schritt weiter gegangen und
hat hierdurch den bisher nur für Gemeindewaldungen geltenden
Grundsatz der Unteilbarkeit auch auf die überwiegende Mehrzahl der
sonst noch vorhandenen gemeinschaftlichen Waldungen ausgedehnt 2)
und dabei eine Neubildung des genossenschaftlichen Verbandes durch
Verleihung der Rechtsfähigkeit und verfassungsmäſsigen Vertretung
herbeigeführt.


Diesem Gesetze unterliegen die Waldungen, an welchen das Eigen-
tum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nach-
weislich die Gemeinschaft durch ein besonderes privatrechtliches Ver-
hältnis entstanden ist.


Es gehören hierher also die aus ehemaligen Markgenossenschaften
[199]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
hervorgegangenen Gemeinschaften und ferner die sog. Gesamtabfindungs-
waldungen, d. h. diejenigen im gemeinschaftlichen Eigentume einer
Mehrheit von Personen stehenden Waldungen, welche denselben als
Abfindung für Waldnutzungsrechte überwiesen wurden.


Für beide Arten von Waldungen ist eine Teilung nur dann zu-
lässig, wenn die Holzung zu einer forstmäſsigen Bewirtschaftung nicht
geeignet ist oder der Grund und Boden zu anderen, als forstlichen
Zwecken dauernd mit erheblich gröſserem Vorteile benutzt werden
kann und falls landes- oder forstpolizeiliche Interessen nicht ent-
gegenstehen.


Das Gesetz hat sich jedoch nicht damit begnügt, nur die bedingte
Unteilbarkeit derartiger gemeinschaftlicher Waldungen auszusprechen,
sondern es hat auch für deren geordnete Bewirtschaftung dadurch ge-
sorgt, daſs es dieselben den für den Betrieb und die Bewirtschaftung
der für die Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Korporationen
geltenden Bestimmungen unterwirft.


Dasselbe Ziel verfolgt auch das braunschweigische Waldgenossen-
schaftsgesetz vom 19. Mai 1890, nur mit den durch die Natur des
Rechtsgebietes gebotenen Abweichungen. Hier ist ebenfalls die ideelle
oder reelle Teilung der im ganzen etwa 18000 ha umfassenden sog.
Interessentenschaftsforsten von der Genehmigung des Staatsministeriums
abhängig gemacht. Die Staatsaufsicht über die Genossenschaften führt
die betr. herzogliche Kreisdirektion unbeschadet der nach den gesetz-
lichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Forstschutzgesetze vom
30. April 1861 anderen Behörden überwiesenen Befugnisse.


Die Beschränkung der Teilbarkeit durch die eben erwähnten mehr
oder minder weitgehenden Bestimmungen trägt eigentlich einen sehr
stark sozialistischen Charakter, indem hierdurch, allerdings aus Gründen
des öffentlichen Wohls, eine Besitzform erzwungen wird, welche nach
unserer Kenntnis als die vorteilhaftere erscheint. Ein strenger Rechts-
grund für das staatliche Eingreifen läſst sich nicht geltend machen, da
die betr. Gemeinschaften den öffentlich-rechtlichen Charakter, welchen
die Markgenossenschaften in früherer Zeit trugen, schon längst ver-
loren haben. Dem Landeskulturinteresse und auch dem Interesse der
betr. Besitzer wird jedoch auf diese Weise mehr genützt, als wenn
einem glücklicherweise überwundenen abstrakten Eigentumsbegriffe zu-
liebe die Verwüstung des Waldes und damit eine Verminderung der
Bodenrente in einem das Gemeinwohl schädigenden Maſse geduldet würde.


§ 2. Die Waldgenossenschaften. Wie im vorigen Paragraphen ein-
gehend erörtert worden ist, haben bereits seit Jahrhunderten, namentlich
aber während des 18. und 19. Jahrhunderts Teilungen früher gemeinschaft-
licher Waldungen in groſsem Umfange stattgefunden. Um die schlimmen
Folgen der Waldzersplitterung sowohl für die betr. Besitzer selbst als
[200]B. Zweiter (spezieller) Teil.
auch für das öffentliche Interesse zu beseitigen oder doch wenigstens
zu mildern, hat man seit der Mitte des 19. Jahrhunderts begonnen,
die genossenschaftlichen Bildungen, welche auf anderen Gebieten der
Landeskultur teilweise recht gute Erfolge geliefert haben, auch in die
Forstwirtschaft einzuführen. Diese Maſsregel erschien um so aussichts-
voller, als es sich hier nicht um eine neue Bildung, sondern nur um
eine Neubelebung und zeitgemäſse Weiterbildung einer uralten Insti-
tution handelte.


In Deutschland sind die ersten Waldgenossenschaften durch das
Waldkulturgesetz für den preuſsischen Kreis Wittgenstein vom 1. Juni
1854 neugebildet worden, in weiterem Umfange suchte der 3. Teil des
preuſsischen Gesetzes betr. die Schutzwaldungen und Waldgenossen-
schaften vom 6. Juli 1875 diese Institution einzubürgern. Das württem-
bergische Forstpolizeigesetz vom 8. September 1879 hat ebenfalls ge-
nossenschaftliche Bildungen für die Bewirtschaftung und den Schutz der
Privatwaldungen zur fakultativen Anwendung gebracht.


Auſserhalb Deutschlands bestehen Vorschriften hinsichtlich der Wald-
genossenschaften in: Oesterreich für Tirol und Vorarlberg (kaiserliche
Verordnung vom 10. April 1856 und 3. Juli 1873), Italien (Schutzwald-
gesetz vom 20. Juni 1877 Art. 13—15 und Gesetz vom 1. März 1888
Art. 5 ff.), Spanien (Gesetz vom 11. Juli 1877 betr. die Wiederaufforstung,
den Schutz und die Verbesserung der Gemeindewaldungen Art. 11).


Die Aufgaben sowie die hierdurch bedingte Organisation der Wald-
genossenschaften sind sehr verschiedenartig.


Bei weitester Auffassung dieses Gebietes sind Waldgenossenschaften:
auf Erziehung, Gewinnung oder Verwertung von Haupt- oder
Nebenprodukten der Waldwirtschaft mittelbar oder unmittel-
bar
gerichtete Genossenschaften.


Die wichtigsten Arten der Waldgenossenschaften sind jene, welche
eine gemeinsame Rohproduktion bezwecken, und mit ihnen be-
schäftigt sich auch hauptsächlich die bisherige Spezialgesetzgebung. Sie
kommen in folgenden 3 Formen vor, nämlich als:


a) Eigentumsgenossenschaften mit Gemeinschaft von Eigen-
tum, Bewirtschaftung, Aufsicht und Verwaltung. Der Wald bildet ein
unteilbares und unter einheitlicher Aufsicht und Verwaltung stehendes
Gesamteigentum der Genossenschaft. Diese Kategorie stellt das engste
Band der genossenschaftlichen Vereinigung dar, erfordert aber zu ihrem
Gedeihen einen hervorragenden Grad von Gemeinsinn, eine lebendige
Gliederung nach innen und eine zweckmäſsige, durch die Gesetz-
gebung geförderte Rechtsvertretung nach auſsen, im Verein mit den
unentbehrlichen technischen Kenntnissen. 1)


[201]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

b) Wirtschaftsgenossenschaften mit Gemeinschaftlichkeit
des Betriebes, welcher diejenige der Aufsicht notwendig und jene der
gemeinsamen Verwaltung unter Umständen beigefügt ist, ohne Auf-
hebung der Sondereigentumsrechte am Waldbesitze.


Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf seinem eigenen
Grunde und Boden auffallenden Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen
Vorteile der Vereinigung (billige und sachgemäſse Aufsicht, Möglich-
keit der Durchführung einer geordneten Hiebführung, Benutzung ge-
meinsamer Einrichtungen) genieſsen, oder es kann die Ernte ebenfalls
gemeinschaftlich erfolgen. Letzteres empfiehlt sich namentlich dann,
wenn ein Teil der Eigentümer nur hiebreife, der andere nur hieb-
unreife Bestände besitzt; die Verteilung der Ernte erfolgt nach dem
periodisch festzustellenden wirtschaftlichen Werte der Bestände. Diese
Modalität paſst am meisten für einfache Verhältnisse kleinerer und
mittlerer Waldungen.


c) Die Aufsichtsgenossenschaften bezwecken die gemein-
schaftliche Bestellung des zur Überwachung des Betriebes und zur Hand-
habung des Forstschutzes erforderlichen Personales. Es lassen sich Be-
försterungs- und Schutzgenossenschaften unterscheiden, welche häufig
vereinigt sind. Die ersten übertragen dem betreffenden Techniker
nicht nur die Aufsicht über die zweckmäſsige Ausführung sämtlicher
Waldarbeiten und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern auch
die eigentliche, dem Besitze nach vollkommen getrennte Bewirtschaftung
der Waldungen, während die reinen Schutzgenossenschaften lediglich
die Gemeinsamkeit des Forstschutzes anstreben. 1)


Die Aufsichtsgenossenschaften sind leicht in zweckentsprechender
Form einzurichten und lassen häufig mit Vorteil den Anschluſs an die
analogen Einrichtungen benachbarter oder anderer gröſserer Forst-
betriebe durchführen. 2)


1)


[202]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Andere Formen des Genossenschaftswesens, welche in der Forst-
wirtschaft Anwendung finden können, sind Vorschuſs- und Kredit-
vereine
zur Beschaffung von Geräten und Maschinen, Waldsamen und
Waldpflanzen, sowie zur Vornahme von Meliorationen und zur
Abwehr von schädlichen Naturereignissen und sonstigen Ge-
fahren.
1) Besondere Bedeutung besitzen derartige Genossenschaften für
die Schutzwaldgesetzgebung, namentlich wenn es sich um die
Neuanlage von Waldungen handelt. Diese sind bis jetzt in Deutsch-
land noch sehr wenig vertreten, verdienen jedoch ebenfalls weitere Ver-
breitung.


Die Entstehung der Waldgenossenschaften kann auf dem Wege
freiwilliger Vereinbarung oder auf jenem des Zwanges er-
folgen (Amtsgenossenschaften); der Zwang kann ein bedingter oder
ein unbedingter sein.


Nach den bereits anderweitig, auf dem Gebiete des landwirtschaft-
lichen Genossenschaftswesens, gemachten Erfahrungen kommen Genossen-
schaften, welche nicht reine Personalgenossenschaften sind, sondern
bestimmt gelegene Grundstücke umfassen müssen, auf dem Wege frei-
williger Vereinbarung allein nur in den seltensten Fällen zu stande,
regelmäſsig ist wenigstens ein gegen die Minorität der betreffenden Be-
sitzer ausgeübter Zwang erforderlich.


Nach den heute geltenden Auffassungen erscheint eine derartige Be-
schränkung des Eigentumsrechts zur Durchführung von Meliorationen
sehr wohl zulässig. Die Genossenschaftsbildung ist zugleich ein ein-
facheres und zweckmäſsigeres Mittel, Verbesserungen des forstlichen
Betriebes herbeizuführen, als die polizeilichen Beschränkungen der
Privatwirtschaft, welche einerseits lästig sind und anderseits doch nur
selten erfolgreich durchgeführt werden können.


Der unbedingte Zwang zur Genossenschaftsbildung (Amtsgenossen-
schaft) ist nur da am Platze, wo ein öffentliches Interesse im Spiele ist, also
namentlich bei den Schutzwaldungen. Diese Form der Genossenschafts-
bildung besteht zur Zeit nur in Ungarn (vgl. Anm. 1 auf S. 204); wo ein
Zwang überhaupt statthaft ist, tritt er sonst nur auf Antrag der ver-
schieden bemessenen Majorität der Beteiligten gegen die widerstrebende
Minorität ein. 2)


2)


[203]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Die Erfolge und Miſserfolge des preuſsischen Waldgenossenschafts-
gesetzes zeigen, daſs auf dem Wege der Freiwilligkeit fast gar nichts
und bei weitgehenden Anforderungen bezüglich der Majorität selbst
unter Anwendung des bedingten Zwanges nur sehr wenig für die
Bildung der Waldgenossenschaften zu erreichen ist.


Der Grund hierfür liegt in dem Mangel an Einsicht und technischen
Kenntnissen in den beteiligten Kreisen.


Ungleich wirksamer sind jene Gesetze, welche einen ausgiebigen
Zwang und eventuell sogar die Expropriation gegenüber der wider-
strebenden Minorität gestatten.


So räumt z. B. das italienische Gesetz von 1877 bei Aufforstungs-
arbeiten im Schutzwaldgebiete der Majorität, wenn dieselbe wenigstens
⅘ der betreffenden Fläche besitzt, unter gewissen Voraussetzungen das
Expropriationsrecht gegen die widerstrebenden Besitzer ein, um so die
Erreichung eines im öffentlichen Interesse als notwendig erkannten
Zieles sicher zu stellen 1); ebenso statuiert das Gesetz vom 1. März 1888
die Expropriation von seiten der Genossenschaft oder von Amts wegen
gegen Grundbesitzer, welche sich weigern, die beschlossenen Aufforstungs-
arbeiten auszuführen.


Das ungarische Forstgesetz von 1879 erfordert zur Bildung von
Waldgenossenschaften für Aufforstungen im Schutzwaldgebiete keinerlei
2)
[204]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Majoritätsbeschluſs, sondern ordnet diese zwangsweise an, sobald ein
freundschaftliches Übereinkommen nicht zu erzielen ist. 1)


Eine wichtige Frage ist die Rechtsfähigkeit der Genossen-
schaft nach innen und auſsen. Nicht alle Waldgenossenschaften be-
dürfen des Rechtes der juristischen Person, für die Hauptformen aber
ist die Verleihung der Rechtsfähigkeit geradezu eine Lebensfrage.


Das Recht der juristischen Person ist u. a. zugestanden nach dem
preuſsischen Waldschutzgesetze von 1875, § 43, nach der Haubergs-
ordnung für Siegen von 1879 und nach dem Waldkulturgesetze für
Wittgenstein.


Mit der Verleihung dieser Rechte ist jedoch eine Änderung in den
Eigentums- und Besitzverhältnissen weder geboten noch ausgeschlossen. 2)


Die Regelung der inneren Angelegenheiten der Genossenschaften
kann denselben überlassen bleiben, durch Gesetz sollen nur die Punkte
bezeichnet werden, über welche im Statut Festsetzungen enthalten sein
müssen, im übrigen sind Bestimmungen zu treffen, welche in Er-
mangelung von anderweitigen Verabredungen in Kraft treten. 3)


Die Verteilung der Natural- und Gelderträge, sowie die Umlegung
der Lasten ist bei bloſsen Personalgenossenschaften einfach 4), eben-
so bei den bereits seit längerer Zeit bestehenden, sowie bei den-
jenigen Waldgenossenschaften, wo noch keine oder nur alters- und
bonitätsgleiche Bestände im gemeinschaftlichen Betriebe stehen. Schwie-
riger wird die Anlegung des richtigen Maſsstabes für Verteilung der
Nutzungen und Lasten bei neu zu bildenden Waldgenossenschaften,
wenn die beteiligten Bestände nach Güte und Alter wesentlich ver-
[205]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
schieden sind und zu gemeinschaftlichem Eigentume oder gemeinschaft-
licher Bewirtschaftung mit Beseitigung betriebsstörender Eigentums-
grenzen zusammengezogen werden.


Immerhin ist diese Aufgabe nach den Regeln der Waldwertberech-
nung unschwer zu lösen. 1)


Zweckmäſsig wird die Beitragspflicht zu den Lasten, welche aus
der Genossenschaft erwachsen, den öffentlichen gemeinen Lasten gleich-
geachtet.


Das Stimmverhältnis der Mitglieder der Waldgenossenschaften wird
am besten nach dem Verhältnisse der Teilnahme derselben an den Nutz-
ungen und Lasten geregelt, wobei der Betrag des am wenigsten Be-
teiligten als Einheit zu grunde gelegt werden kann.


Die Auflösung solcher Genossenschaften, welche nicht Schutzwald-
genossenschaften sind, sollte nicht allein zulässig, sondern auch im
Gesetze vorgesehen sein. Die Auflösung kann durch dieselbe Majorität,
welche zur Bildung erforderlich war, beschlossen werden.


Nach dem preuſsischen Gesetze von 1875 bedarf die Auflösung der
Genehmigung der Aufsichtsbehörden, weil berechtigterweise der Wunsch
besteht, daſs die einmal gebildeten Genossenschaften sich nicht ohne
triftige Gründe trennen.


Die Resultate, welche mit den gesetzlichen Bemühungen bezüglich
der Genossenschaftsbildung auf Grund der bisherigen Bestimmungen in
Deutschland und speziell in Preuſsen erzielt worden sind, können nicht
als erfreulich bezeichnet werden. Trotz aller Bemühungen, welche von
verschiedenen Seiten mit lebhaftem Interesse für die Sache gemacht
worden sind, umfassen diese Waldgenossenschaften doch nur wenige
Tausend Hektare. Zu Anfang des Jahres 1894 waren im ganzen 26
Genossenschaften gebildet worden mit zusammen nur 2262 ha Wald-
fläche. Es zeigt sich eben, daſs es viel leichter ist, die bestehenden
Genossenschaften zu erhalten, als solche neu zu bilden, weil das In-
teresse, das Verständnis und der gute Wille bei den jeweils Beteiligten
zu verschieden sind.


Nicht ohne Bedeutung für diese Abneigung dürfte ferner sein, daſs
die gebildeten Genossenschaften aus guten Gründen unter staatlicher
Aufsicht stehen.


Ohne ein weitgehendes Maſs von Zwang, ohne Gewährung von
Geldmitteln von seiten des Staates zur Deckung der entstehenden Kosten
[206]B. Zweiter (spezieller) Teil.
sowie ohne verständige und eifrige Mitwirkung der Verwaltungs-
behörden wird auf diesem Gebiete niemals etwas Erfolgreiches zu
leisten sein.


Jedenfalls ist zu betonen, daſs das preuſsische Genossenschaftsgesetz
von 1875 sich als ungenügend erwiesen hat und dessen Abänderung
im öffentlichen Interesse als dringend wünschenswert erscheint.


Anderseits folgt hieraus aber auch die dringende Aufforderung, die
noch vorhandenen Reste des alten Gemeinbesitzes zu konservieren und
den modernen Ansprüchen gemäſs umzugestalten, wie dies durch das
preuſsische Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen und das
braunschweigische Gesetz über die Interessenschaftsforsten geschehen
ist, denn auch auf diesem Gebiete gilt der Satz, daſs „bewahren leichter
ist, als neu bauen“.


§ 3. Die Zusammenlegung von Waldungen. Eine dritte Form der
Beseitigung kulturschädlicher und der Herstellung kulturförderlicher
Verhältnisse des Grundeigentums bildet die Verkoppelung (Zu-
sammenlegung).
Sie bezweckt einen Umtausch der zerstückelten
und vermengt liegenden ländlichen Grundstücke verschiedener Eigen-
tümer dergestalt, daſs für jeden eine möglichst zusammenhängende Lage
und eine für die zweckmäſsigere Bewirtschaftung günstigere Gestaltung
der Grundstücke herbeigeführt wird.


Diese für die landwirtschaftlich benutzten Flächen äuſserst wich-
tige und segensreiche Maſsregel ist für die Forstwirtschaft nur von
untergeordneter Bedeutung, da hier eine Gemenglage der Parzellen des
gleichen Eigentümers nur sehr selten vorkommt, sondern die Geschlossen-
heit des Besitzes die Regel bildet. Die Schwierigkeiten der Durch-
führung sind auſserdem bei Waldgrundstücken noch erheblicher, als bei
landwirtschaftlich benutzten, weil hier neben der Bonitierung auch der
Wert des Holzbestandes in Betracht kommt.


Nach den meisten Gesetzen sind die Waldungen von der zwangs-
weisen Zusammenlegung direkt ausgeschlossen 1) oder kommen doch nur
so weit in Betracht, als die Einbeziehung der Waldgrundstücke eine
[207]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Voraussetzung für die Durchführung des ganzen Planes bildet (kleine
Feldgehölze) oder ein begründeter Antrag hierauf von seiten der be-
treffenden Besitzer gestellt wird.


Die Einbeziehung der Waldungen in den Zusammenlegungsplan
ist dann besonders vorteilhaft, wenn hierdurch eine angemessene Ab-
grenzung zwischen Wald und Feld zu erreichen ist, namentlich aber,
wenn landwirtschaftlich zu benutzende Flächen gerodet und schlechter
Ackerboden zu künftiger Aufforstung bestimmt wird, wie es im groſsen
Maſsstabe neuerdings in der sog. Kassubei geschieht.


10. Kapitel. Die Versicherung der Waldarbeiter.

§ 1. Einleitung. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohn-
politik soll der Verdienst des Arbeiters auch hinreichen, um demselben
die Möglichkeit zu gewähren, in jenen Zeiten, in welchen er wegen
Krankheit, Unfalles, hohen Alters oder vorübergehenden Arbeitmangels
nicht oder überhaupt nicht mehr erwerben kann, sich und seine Familie
zu unterhalten.


In dieser Beziehung waren bis zum Beginne der neuesten sozial-
politischen Gesetzgebung über Arbeiterversicherung die Verhältnisse in
der Forstwirtschaft im allgemeinen sehr ungünstig, indem im gröſsten
Teile von Deutschland und ebenso auch in den auſserdeutschen Staaten
der Lohn der Waldarbeiter eben hinreichte, um den arbeitsfähigen
Mann nebst Familie notdürftig zu unterhalten (jährlich 400—500 M.
bei ständigen Waldarbeitern); trat dann aber Erwerbsunfähigkeit ein,
so fielen die Arbeiter entweder ihren Angehörigen zur Last oder waren
auf die öffentliche Armenunterstützung angewiesen; bei Unglücksfällen
wurde zwar meist von seiten des Waldbesitzers eine Unterstützung
gewährt, allein diese trug nur den Charakter eines Gnadenbeweises,
war meist sehr unzureichend und wurde äuſserst selten in eine ständige
Subvention umgewandelt, wenn infolge eines Unfalles dauernde Er-
werbsunfähigkeit eintrat.


Eine Ausnahme machten nur die sog. Regiearbeiter, welche
von den Waldbesitzern in menschenleere groſse Waldgebiete gezogen
und dort in Form von Kolonien angesiedelt worden waren.


Dieser Fall, welcher in früherer Zeit auch in Deutschland nicht
1)
[208]B. Zweiter (spezieller) Teil.
selten vorkam, hat sich bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts in
gröſserem Umfange in Oesterreich-Ungarn, Bosnien u. s. w. erhalten,
ist aber nunmehr auch hier im Abnehmen begriffen.


In vielen derartigen Kolonien wurde auch eine weitgehende Für-
sorge bei Krankheiten, Unfällen und im Alter gewährt. 1)


Indessen lieſs doch die anstrengende und häufig gefährliche Wald-
arbeit auch bei anderweitiger Organisation das Bedürfnis nach einer
Versicherung gegen Unfälle und Krankheit so lebhaft hervortreten,
daſs an vielen Orten, so namentlich im Harze 2), bald mehr, bald
minder weitgehende Vorkehrungen im Interesse der Waldarbeiter ge-
troffen wurden.


Eine besonders lebhafte Zunahme erfuhren diese Einrichtungen
aus Veranlassung des Mangels an Waldarbeitern, welcher eine Folge
[209]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
der Gründerperiode zu Anfang der 1870 er Jahre und des hierdurch
bedingten Uberganges zahlreicher Arbeitskräfte von der Landwirtschaft
und Forstwirtschaft zur Industrie war.


Erst die neueste sozialpolitische Gesetzgebung hat durch das Ein-
treten des Staates und das Auferlegen eines höchst notwendigen
Zwanges auch auf diesem Gebiete eine durchgreifende Besserung wenig-
stens eingeleitet.


Es muſs schon hier betont werden, daſs in Deutschland und noch
mehr in Oesterreich die Behandlung der landwirtschaftlichen und forst-
wirtschaftlichen Arbeiter nach den gleichen Gesichtspunkten für letztere
sehr ungünstig gewesen ist, da die engen, vielfach noch dem Gebiete
der Naturalwirtschaft angehörigen Beziehungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer bei der Forstwirtschaft in ungleich geringerem Maſse
bestehen, als in der Landwirtschaft.


Im Laufe der Zeit haben sich für die forstwirtschaftlichen Arbeiter
drei Formen der Arbeiterversicherung entwickelt:


  • 1. Selbstversicherung bei Versicherungsgesellschaften.
  • 2. Genossenschaftliche Versicherung durch eigene
    Kassen.
  • 3. Zwangs-Versicherung in besonderen staatlichen oder
    anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen.

Die Durchführung der Arbeiterversicherung durch die vorhandenen
Privat-Versicherungsgesellschaften ist hauptsächlich deshalb
unmöglich, weil diese bei nur einigermaſsen genügenden Versicherungs-
beträgen so hohe Prämien verlangen, daſs diese vom Arbeiter allein
unmöglich getragen werden können. Der Grund für die beträchtliche
Höhe der Prämien liegt namentlich darin, daſs die Gesellschaften durch
die Versicherung einen Gewinn erzielen wollen.


Auſserdem eignet sich diese Form auch deshalb wenig, weil sie
für die Art und Weise der Beitragszahlung den Arbeitern zu un-
günstige Bedingungen stellt, und weil die früheren Einzahlungen ver-
loren sind, wenn die fälligen Prämien nicht innerhalb einer bestimmten
Zeit erfolgen. Ferner besteht bei den Privatgesellschaften auch häufig
das Streben, sich den eingegangenen Verpflichtungen unter nichtigen,
vielfach nur formellen Vorwänden soviel als möglich zu entziehen.


Wenn man von dem immerhin nur in beschränktem Umfange ver-
tretenen und mehr einer primitiven Kulturstufe angehörigen Systeme der
Regiearbeiten mit seiner teilweise auſserordentlich weitgehenden Für-
sorge für die kranken und invaliden Arbeiter absieht, so erfolgte in
Deutschland bis vor wenigen Jahren die Versicherung der Wald-
arbeiter, soweit für eine solche überhaupt gesorgt war, in besonderen
Kassen
mit auſserordentlich mannigfaltiger Organisation.


Von den sehr umfangreichen und höchst leistungsfähigen Kassen,
Schwappach, Forstpolitik. 14
[210]B. Zweiter (spezieller) Teil.
wie sie z. B. für die fiskalischen Forstarbeiter am Harz 1) bestanden,
gab es mannigfache Abstufungen bis zu ganz einfachen Formen, bei
denen die jeweils bei der Fällung und Bringung thätigen Genossen einen
gewissen Prozentsatz ihres Lohnes (1—2 Proz.) zur Bildung des nur für
eine einzige Fällungsperiode bestimmten Fonds zusammenschossen. Viel-
fach existierte überhaupt gar keine Kasse, sondern der Waldbesitzer,
namentlich der Staat, gewährte bei Unglücksfällen, selten auch bei Er-
krankungen und nur ganz ausnahmsweise dauernd für Invaliden, aus
freier Initiative Unterstützungen, welche jedoch den Charakter eines
Gnadenbeweises oder Almosens trugen.


Ahnlich liegen die Verhältnisse auſserhalb Deutschlands gegen-
wärtig fast noch allenthalben.


Wenn auch nicht verkannt werden darf, daſs diese Institutionen
viel Gutes und teilweise Vorzügliches geleistet haben, sowie auch heute
noch leisten, so können doch die von dem Belieben, guten Willen und
Verständnis des Arbeitgebers und ebenso auch der Arbeitnehmer ab-
hängigen Einrichtungen unseren modernen Ansprüchen, welche ein ge-
wisses Minimum von Fürsorge allen Arbeitnehmern gesichert wissen
wollen, nicht mehr genügen.


Durch die deutsche Sozialgesetzgebung über Arbeiterversicherung
sind die wichtigsten Gebiete: Krankenversicherung, Unfallver-
sicherung,
sowie Alters- und Invaliditätsversicherung staat-
lich organisiert. Die ständigen Waldarbeiterversicherungskassen haben
sich daher entweder aufgelöst oder meist auf das Gebiet der Kranken-
versicherung,
wo die Waldarbeiter z. Z. noch am schlechtesten
bedacht sind, beschränkt, indem sie entweder Betriebskrankenkassen
geworden sind oder sich den Bedingungen unterworfen haben, welche
das Reichsgesetz an die freien oder eingeschriebenen Hilfskassen stellt.
[211]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
Einzelne Kassen bestehen als Ergänzung der staatlichen Versicherung
für solche Gebiete fort, auf welche sich diese nicht erstreckt.


Als solche sind zu nennen: Erhöhung der Rente in Krankheits-
fällen, Bestreitung der Begräbniskosten und Unterstützung der Witwen
und Waisen, wenn und soweit nicht das Gesetz über Unfallversicherung
Platz greift, Unterstützung bei Geburten, ferner bei mehr als 13 wöchent-
licher Dauer der Erkrankung u. s. w. Unter Umständen kann die Um-
wandelung bestehender Kassen in Spar- und Darlehnskassen zweck-
mäſsig sein.


Prinzipiell sollten alle noch fortbestehenden Kassen, soweit sie
nicht Betriebskrankenkassen sind, nur solche Unterstützungen vermitteln,
für welche nicht bereits reichsgesetzlich vorgesorgt ist. 1) Unter dieser
Voraussetzung werden die Waldarbeiterunterstützungskassen ihren eigent-
lichen Zweck, die Waldarbeiter durch besondere Fürsorge an ihre
Betriebsstätte und an den Waldbesitzer zu fesseln, am besten erfüllen.


Sehr ins Gewicht ist bei diesen Umgestaltungen gefallen, daſs den
Grundbesitzern durch diese sozialen Gesetze sehr bedeutende Lasten
aufgebürdet worden sind 2) und sie daher vielfach gezwungen waren,
14*
[212]B. Zweiter (spezieller) Teil.
ihre auf einzelnen Gebieten weitergehenden Leistungen auf das gesetz-
liche Maſs zu reduzieren, um den neuen anderweitigen Ansprüchen
genügen zu können. 1) So sehr dieses im einzelnen Falle zu bedauern
ist, so kann ein derartiger Rückschritt der allgemeinen Verbesserung
gegenüber, welche durch die Versicherungsgesetze erzielt worden ist,
nicht in Betracht kommen.


Die nun folgende Darstellung hat nicht die Aufgabe, das Wesen
der sozialpolitischen Reichsgesetze über Arbeiterversicherung eingehend
zu erörtern, sondern es sollen hier nur die für die Forstwirtschaft
wichtigen Bestimmungen kurz besprochen werden.


§ 2. Die Krankenversicherung. Das älteste der in Betracht kom-
menden Gesetze ist jenes vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversiche-
rung der Arbeiter.


Nach § 6 dieses Gesetzes wird den hiernach versicherten Arbeitern,
soweit nicht durch Ortskrankenkassen u. s. w. günstigere Bedingungen
ermöglicht sind, mindestens gewährt:


1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei,
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hilfsmittel;


2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem
Tage der Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der
Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.


An der Stelle der erwähnten Leistungen kann freie Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar für Fami-
lienangehörige in der Regel nur mit ihrer Zustimmung, für sonstige
Erkrankte aber unbedingt.


Die Krankenunterstützung endet spätestens mit der 13. Woche nach
Beginn der Krankheit.


Die Durchführung der Krankenversicherung soll nach der Absicht
des Gesetzgebers in erster Linie durch die gegenseitige, auf Selbst-
verwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in kor-
porativen Verbänden erstrebt werden, um namentlich zur Bekämpfung
2)
[213]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
der Simulation eine Kontrolle der Kassenmitglieder untereinander zu
erreichen.


Von den hiernach zunächst berufenen organisierten Krankenkassen
kommen für die Forstwirtschaft nur die aus freier Vereinigung der
Arbeiter hervorgegangenen, ausschlieſslich von ihnen selbst verwalteten
Hilfskassen ohne Beitrittszwang in Betracht und zwar sowohl einge-
schriebene Hilfskassen (Reichsgesetz vom 7. April 1876) als auch son-
stige freie Hilfskassen, welche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
errichtet sind.


Ungleich wichtiger sind jedoch die folgenden Formen: a) Orts-
krankenkassen
für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be-
schäftigten Versicherungspflichtigen eines oder mehrerer verwandter
Gewerbszweige; es können aber unter Umständen auch mehrere und
selbst alle Gewerbszweige und Betriebsarten eines Bezirkes in einer
Kasse vereinigt werden. b) Betriebskrankenkassen für sämtliche
Arbeiter eines gröſseren Unternehmens. Für jene Versicherungspflich-
tigen, welche keiner der sonstigen Formen angehören, besteht subsidiär:
c) die Gemeindekrankenkasse; diese ist keine Krankenkasse,
sondern eine kommunale Einrichtung, welche für alle Gemeinden ohne
Ausnahme, soweit nicht für die Versicherungspflichtigen anderweitig
gesorgt wird, obligatorisch ist.


Die Beiträge der Versicherungspflichtigen sind bei der Gemeinde-
krankenversicherung 1 Proz. bis höchstens 1⅓ Proz. des ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, für die übrigen Kassen (ausschl.
Knappschafts- und freier Hilfskassen) 2 bis höchstens 3 Proz. derjenigen
Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (Maximum
3 M.). Zu diesen Beiträgen der Versicherungspflichtigen treten die
Beiträge der Arbeitgeber mit 50 Proz. des Betrages der ersteren, so
daſs ein Drittel der Gesamtbeiträge von diesen und zwei Drittel von
den Arbeitern aufgebracht werden. Reichen diese Beiträge nicht aus,
so muſs bei Gemeindekrankenkassen die Gemeinde, bei Betriebskranken-
kassen der Unternehmer das Defizit decken, Ortskrankenkassen werden
beim Fehlen genügender Mittel geschlossen.


Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge einzuzahlen und rechnet
bei der Lohnzahlung der Versicherungspflichtigen den auf sie entfallen-
den Betrag ab.


Die in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen fallen nicht ohne
weiteres unter dieses Gesetz, sondern können nach § 2 Ziff. 6 nur durch
besonderen Beschluſs einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines weiteren
Kommunalverbandes den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werden.
Auſserdem sind sie nach § 4 dieses Gesetzes berechtigt, den Gemeinde-
krankenkassen, wenn solche in ihrem Wohnorte bestehen, beizutreten.
Endlich ist durch das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall-
[214]B. Zweiter (spezieller) Teil.
und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten Personen die Bestimmung enthalten, daſs diese durch die
Landesgesetzgebung der Krankenversicherungspflicht nach Maſsgabe des
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 unterworfen werden können. Ersteres
Gesetz bestimmt zugleich in den §§ 133—142, daſs im Falle der landes-
gesetzlichen oder statutarischen Ausdehnung des Krankenversicherungs-
gesetzes auf die Forstarbeiter die vom Arbeiter fortbezogenen Naturalien
auf das Krankengeld angerechnet werden sollen.


Von diesen Bestimmungen ist nun ein sehr ungleichmäſsiger Ge-
brauch gemacht worden.


In Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen ist die
Krankenversicherung der Waldarbeiter landesgesetzlich geregelt, in
Preuſsen 1) und Elsaſs-Lothringen fehlt ein derartiges Gesetz. Hier ge-
hören die Waldarbeiter bald Ortskrankenkassen, bald Gemeindekranken-
kassen an, in manchen Fällen sind auch von seiten des Waldbesitzers
Betriebskrankenkassen eingerichtet worden, in anderen dauert der
frühere Zustand noch fort, in welchem bald vom Arbeitgeber, bald aus
den von den Arbeitern gezahlten Beiträgen in Krankheitsfällen Unter-
stützungen gereicht werden.


Mit Rücksicht auf die gesteigerte Gefahr der Erkrankung, welche
die beschwerliche Waldarbeit mit sich bringt, sowie mit Rücksicht auf
die Verbesserung der Unterstützung bei Unglücksfällen wäre dringend
zu wünschen, daſs die Krankenversicherungspflicht für die Waldarbeiter
statutarisch oder landesgesetzlich allgemein eingeführt würde.


Wegen der sechswöchentlichen Karenzzeit, welche die Ortskranken-
kasse vielfach für die Waldarbeiter geradezu unmöglich macht, kommt
für diese hauptsächlich die Gemeindekrankenversicherung2) und
die Betriebskrankenkasse3) in Betracht; letztere empfiehlt sich
hauptsächlich für gröſsere arrondierte Forstwirtschaftsbezirke mit einem
ansehnlichen Stamme ständiger Waldarbeiter, indem hier die ganze
Verwaltung erheblich vereinfacht ist und der Waldbesitzer einen er-
heblichen Einfluſs auf Errichtung und Verwaltung der Kassen aus-
üben kann.


[215]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Das österreichische Krankenversicherungsgesetz vom
30. März 1888, welches in allen wesentlichen Punkten dem deutschen
Gesetze entspricht, hat die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter sowie
die betr. Betriebsbeamten von der Versicherungspflicht ausdrück-
lich ausgenommen und zwar selbst dann, wenn für sie Unfallversiche-
rungspflicht besteht. Die Regelung dieses Versicherungszweiges soll
durch besondere Landesgesetze erfolgen.


Infolge eines Beschlusses des Herrenhauses sind die betr. Personen
zwar für versicherungsberechtigt erklärt, allein diese Bestim-
mungen sind so unklar und teilweise sogar widersprechend, so daſs die
gute Absicht des Gesetzgebers nicht erreicht worden ist.


Es kann nämlich u. a. die Erklärung des Beitrittes zur Bezirks-
krankenkasse von seiten der Waldarbeiter erst rechtsverbindlich er-
folgen, wenn eine Vereinbarung mit der Bezirkskrankenkasse unter Mit-
wirkung der Aufsichtsbehörde erfolgt ist.


In Frankreich kommt für die Waldarbeiter nur das Gesetz
„über die unentgeltliche Krankenpflege“ vom 18. Juli 1893 in Betracht.
Hiernach erhält jeder kranke Franzose, wenn er mittellos ist, von der
Gemeinde, dem Departement oder dem Staate kostenlos Krankenpflege
entweder in seiner Wohnung oder, wenn dort eine zweckmäſsige Pflege
ausgeschlossen ist, in einem Spitale.


Zu diesem Zwecke wird jede Gemeinde für die Behandlung ihrer
Kranken einem oder mehreren der nächsten Spitale zugewiesen.


Es wird Sache der Ausführung sein, die nach Art. 12 des Gesetzes
vorgschriebene Liste möglichst weit zu greifen, denn im Falle der Krank-
heit wird es einer Unzahl von Menschen unmöglich, für sich selbst zu
sorgen, welche im übrigen nicht auf die Armenpflege angewiesen
sind. Ganz besonders gilt dies auch für die Waldarbeiter.


§ 3. Die Unfallversicherung. Bezüglich der Unfallversicherung
ist das erste Gesetz der neuen Ära jenes vom 6. Juli 1884, welches
jedoch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter überhaupt nicht be-
rücksichtigte. Für diese ist erst durch das Gesetz betreffend die Un-
fall-
und Krankenversicherung der in land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
vom 5. Mai
1886 Vorsorge getroffen.


Nach diesem Gesetze sind alle land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
sowie die Betriebsbeamten (ausschlieſsl. Staats-, Reichs- und Kommunal-
beamte), sofern deren Gehalt 2000 M. nicht übersteigt, gegen die Folgen
der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert, wenn der
Verletzte den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. 1)


[216]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Auſserdem werden aber auch einbezogen die Arbeiter in land- und
forstwirtschaftlichen, nicht unter das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli
1)
[217]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
1884 fallenden „Nebenbetrieben“. Welche Betriebe hierher zu rech-
nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. 1)


Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden
Entscheidungen verschiedene nicht unwichtige Fälle in Betracht, welche
teilweise mit der vom Waldbesitzer für seine eigene Rechnung be-
triebenen Thätigkeit gar nicht zusammenfallen.


Auſser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen
Nebenbetrieben: die Bewaldrechtung, das Rindenschälen im Walde, der
Köhlereibetrieb und Sägemühlenbetrieb für Rechnung des Waldbesitzers,
das Zapfen- und Obstsammeln, das Stockroden und die Grasgewinnung.


Besonders wichtig ist, daſs auch Unglücksfälle beim Transporte der
Forstprodukte, soweit sie innerhalb der Grenzen des Waldes vorkommen,
durch das Gesetz versichert sind.


Das Gleiche gilt für die Jagd und Fischerei, soweit sie vom
Waldbesitzer selbst oder dessen Beamten ausgeübt wird. Nach den
Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes ist aber auch die in
Staatswaldungen an den Revierverwalter wegen seiner dienstlichen
Eigenschaft verpachtete Jagd versicherungspflichtig, da die Pachtbe-
dingungen die Selbständigkeit des Pächters im Interesse der Forstver-
waltung beschränken.


Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im
Wege des Mitbewerbes in öffentlichen Versteigerungen erpachten, wie
es z. B. in Baden und Elsaſs - Lothringen der Fall ist, dann trifft diese
Voraussetzung des Reichsversicherungsamtes jedenfalls nicht zu. 2)


1)


[218]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Durch das erwähnte Gesetz werden gewährt: a) im Falle der Ver-
letzung:


1. die Kosten des Heilverfahrens, welche vom Beginne der 14.
Woche nach Eintritt des Unfalles an entstehen;


2. eine dem Verletzten vom Beginne der 14. Woche nach Eintritt
des Unfalles an für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende
Rente. Diese beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die
Dauer derselben 66⅔ Proz. des Arbeitsverdienstes, b) im Falle teil-
weiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchteil der
Rente unter a), welcher nach dem Maſse der verbliebenen Erwerbs-
fähigkeit zu bemessen ist, c) im Falle der Tötung ist zu leisten 1. als
Ersatz der Beerdigungskosten der 15. Teil des Jahresarbeitsverdienstes,
jedoch mindestens 30 M., 2. eine den Hinterbliebenen des Getöteten vom
Todestage an zu gewährende Rente. Dieselbe beträgt a) für die Witwe
des Getöteten bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung 20 Proz.,
für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem
15. Lebensjahre 10 Proz., und wenn das Kind auch mutterlos ist oder
wird, 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes. Die Renten der Witwen
und Kinder dürfen 60 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-
steigen; b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger
Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder zum Wegfalle der
Bedürftigkeit 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes.


Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der Gewährung
der Kosten und Rente freie Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause treten.


Diese Bestimmungen entsprechen ganz jenen des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 und enthalten demgemäſs ebenfalls keine
Fürsorge für den Unterhalt und die Behandlung des Verletzten
innerhalb der ersten 13 Wochen
. Während aber für alle Ar-
beiter, die unter das Gesetz vom 6. Juli 1884 (und dessen Er-
weiterung vom 28. Mai 1885) fallen, obligatorische Krankenversicherung
besteht, welche für diese Zeit in Kraft tritt, ist dieses für die Forst-
arbeiter nicht
oder wenigstens nicht regelmäſsig der Fall.
Das Gesetz muſste daher zur Ausfüllung dieser Lücke besondere Be-
stimmungen treffen.


Dieses ist dadurch geschehen, daſs für die ersten 13 Wochen die
Gemeinde, in deren Bezirke der Arbeiter beschäftigt war, die Kosten
des Heilverfahrens zu tragen hat, falls nicht der betreffende Arbeiter
einer Krankenkasse angehört. Man hat also hier zur subsidiären
Gemeindekrankenversicherung gegriffen, die Forstarbeiter sind aber
2)
[219]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
trotzdem schlechter gestellt als die industriellen Arbeiter, weil ihnen
durch § 10 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 nur die Kosten des
Heilverfahrens, nicht aber ein Krankengeld
gewährleistet
ist. Auch aus diesem Grunde wäre daher, wie bereits oben bemerkt,
die Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung auf die Forst-
arbeiter dringend nötig.


Nach dem Unfallversicherungsgesetze von 1884 erfolgt die Ver-
sicherung ohne Beihilfe aus öffentlichen Mitteln und ohne Beiträge der
versicherten Arbeiter auf alleinige Kosten der Betriebsunternehmer
und auf Gegenseitigkeit. Die Betriebsunternehmer werden zum Zwecke
der Durchführung der Versicherung in Berufsgenossenschaften ver-
einigt, welche juristische Persönlichkeit und weitgehende Selbstver-
waltung besitzen. Die Abgrenzung der Berufsgenossenschaften findet
nach Berufszweigen statt, welche gleiche oder verwandte wirtschaft-
liche Interessen haben, ihr Bezirk kann den Umfang des Reichs oder
eines örtlichen Teiles desselben umfassen. Den Versicherten ist eine
umfängliche Mitwirkung bei Verwaltung der Unfallversicherung ein-
geräumt, welche durch Vertreter der Arbeiter ausgeübt wird. Bei den
meisten für Rechnung des Reiches und der Bundesstaaten betriebenen
Unternehmungen tritt teils obligatorisch, teils fakultativ an Stelle der
Berufsgenossenschaft das Reich oder der Bundesstaat, für dessen Rech-
nung die Verwaltung geführt wird.


Die gleichen Prinzipien sind auch in dem Gesetze von 1886 für die
Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung gekommen, jedoch mit
einigen Abänderungen.


Die Land- und Forstwirtschaft bildet einen einzigen Berufszweig,
für welchen ebenfalls Berufsgenossenschaften gebildet wurden. Dieselben
schlieſsen sich an die Verwaltungsorganisation nach Staaten und Pro-
vinzen an. Demgemäſs erstrecken sich die land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften fast immer nur über die Bezirke je eines Bundes-
staates, und zwar besteht entweder für das ganze Gebiet desselben nur
eine Genossenschaft (Sachsen, Baden, Hessen), oder mehrere für die
verschiedenen Verwaltungsbezirke (Preuſsen 12 Provinzen, Bayern
8 Kreise, Württemberg 4 Kreise); nur in wenigen Ausnahmsfällen haben
kleine Bundesstaaten von der Befugnis, ihr Gebiet an die Berufsgenossen-
schaft eines Nachbarstaates anzuschlieſsen, Gebrauch gemacht (Lübeck,
Waldeck, sowie Gebietsteile von Oldenburg sind an preuſsische Berufs-
genossenschaften angeschlossen).


Die Hauptabweichung von den für die Industrie geltenden Grund-
sätzen besteht hinsichtlich der Organisation der land- und forstwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften. Um nämlich den Verschiedenheiten
der einzelnen Teile des Reiches gebührend Rechnung zu tragen
und die Anlehnung der Verwaltung an vorhandene Behörden zu er-
[220]B. Zweiter (spezieller) Teil.
leichtern, ist ein weitgreifender Einfluſs der Landesgesetzgebung zuge-
lassen und gestattet, daſs die Berufsgenossenschaften die laufende Ver-
waltung an Organe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen.


So ist dieselbe z. B. in Preuſsen an die Provinzialausschüsse und
an die Kreis- bezw. Städteausschüsse überwiesen.


Bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, welche für Rech-
nung des Reiches oder eines Bundesstaates verwaltet werden, tritt an
Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich bezw. der Staat.


Die Kosten der Unfallversicherung werden in den Berufsgenossen-
schaften nach dem Umlageverfahren durch Beiträge aufgebracht,
welche auf die Mitglieder nach Ablauf eines jeden Jahres umgelegt
werden; dabei wird für jedes Jahr nur derjenige Betrag aufgebracht,
welcher in demselben Jahre aus Anlaſs der in diesem Jahre oder früher
entstandenen Unfälle bezw. an Verwaltungskosten bar auszuzahlen ge-
wesen ist, und auſserdem derjenige Betrag, welcher in den Reservefond
eingelegt werden muſs.


Als Unterlage für die Bemessung der Beiträge dient in den Be-
rufsgenossenschaften im allgemeinen die Höhe des in dem betreffenden
Jahre thatsächlich gezahlten Lohnes und die Gefährlichkeit der Be-
triebe, welche zu diesem Zwecke nach Maſsgabe von Gefahrentarifen
in Gefahrenklassen eingeschätzt sind. Bei der Land- und Forstwirt-
schaft wird hierzu entweder der abgeschätzte Arbeitsbedarf der be-
treffenden Wirtschaft oder, nach Bestimmung der Statuten oder Landes-
gesetze, eine Steuer, insbesondere die Grundsteuer, benutzt. Letzteres
ist in Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen der Fall. In Preuſsen
hat man die Wahl des Maſsstabes den Berufsgenossenschaften anheim-
gestellt, von welchen drei die Umlegung nach dem Arbeitsbedarfe, die
übrigen neun aber jene nach der Grundsteuer beschlossen haben; Baden
hat landesgesetzlich die Einschätzung nach dem Arbeitsbedarfe obliga-
torisch vorgeschrieben.


Die Beamten, welche im Dienste des Reichs, der Bundesstaaten
oder der Kommunen stehen, sind von den Unfallversicherungsgesetzen
deshalb ausgeschlossen, weil die Unfallentschädigung bei diesen Per-
sonen sich thatsächlich als ein Pensionsanspruch oder als ein Teil
der Reliktenfürsorge darstellt. Dabei bestand die Meinung, daſs den
in unfallversicherungspflichtigen Betrieben verunglückten Beamten durch
besondere dienstpragmatische Gesetze oder durch besondere statuta-
rische Bestimmungen der betreffenden Kommunalverbände eine gleich-
artige Fürsorge gesichert werden sollte wie den Arbeitern. Solche sog.
Beamten-Unfallgesetze sind auch in allen Staaten erlassen, in
welchen die Beamten nicht ohnehin durch die allgemeinen Bestimmungen
über die Verhältnisse der Staatsbeamten mindestens die durch das Un-
fallversicherungsgesetz den Arbeitern eingeräumten Bezüge genieſsen
[221]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
(deutsches Reichsgesetz vom 15. März 1886, Preuſsen 18. Juni 1887,
Sachsen 9. April 1888, Hessen 18. Juni 1887). Diese Gesetze beziehen
sich auch auf die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben thätigen
Beamten.


Durch die Unfallversicherungsgesetze ist den Berufsgenossenschaften
die Befugnis zum Erlasse von Unfallverhütungsvorschriften er-
teilt, wovon in der Industrie ein umfassender und erfolgreicher Gebrauch
gemacht wird. In der Forstwirtschaft ist dieses leider fast noch gar
nicht geschehen. Solche Unfallverhütungsvorschriften wären nach zwei
Seiten zu erlassen:


1. Solche, welche den Unternehmer binden; hierher gehören:


a) Vorschriften über Betriebseinrichtung bei der Forstwirtschaft,
z. B. über Schlagführung, Schutzwehren, Wege, Brücken, Nachrichten-
dienst;


b) solche über Ausrüstung der Arbeiter: Schutzbrillen, Verwahrung
schneidender Werkzeuge, Bereithaltung von Seilen und Verbandzeug.


2. Die zweite Gruppe von Vorschriften hätte die Arbeiter zu ge-
wissen Vorsichtsmaſsregeln zu verpflichten.


Zu berücksichtigen bleibt allerdings, daſs nur die erste Gruppe
durch wirksame Strafbestimmungen erzwungen werden kann, während
bezüglich der zweiten nicht bloſs die Überwachung der Arbeiter schwierig,
sondern auch die Beitreibung der im Arbeitsvertrage ausbedungenen
Strafen wegen der vielfach bestehenden Neigung, von der Waldarbeit
sich anderen Beschäftigungen zuzuwenden, im Interesse des Waldbesitzers
häufig nicht konsequent durchgeführt werden kann.


Das österreichische Unfallversicherungsgesetz vom 28.
Dezember 1887 betrifft die Land- und Forstwirtschaft nur insoweit,
als Motorenbetrieb dabei Verwendung findet.


Der Entwurf eines Spezialgesetzes für land- und forstwirtschaft-
liche Unfallversicherung ist fertiggestellt und unterliegt zur Zeit der
Begutachtung durch die Vertreter der Interessentenkreise.


§ 4. Die Invaliditäts- und Altersversicherung. Das am 1. Januar
1891 ins Leben getretene Gesetz betreffend die Invaliditäts- und
Altersversicherung
vom 22. Juni 1889 bietet bezüglich der Forst-
arbeiter keine Besonderheiten.


Dieses Gesetz ist hinsichtlich der Anzahl der unter dasselbe fallen-
den Personen das weitreichendste, indem alle Lohnarbeiter und kleinen
Betriebsbeamten (bis zu 2000 M. Gehalt) vom 16. Lebensjahre ab der
Versicherungspflicht unterworfen sind. Die Zahl der versicherungs-
pflichtigen Personen ist 1889 auf 11 Millionen geschätzt worden. Aus-
genommen sind nur die Reichs- und Staatsbeamten, die Personen des
Soldatenstandes, die mit Pensionsberechtigung angestellten Kommunal-
beamten, sowie diejenigen Personen, welche im Sinne des Gesetzes
[222]B. Zweiter (spezieller) Teil.
bereits invalid sind; die Meister der Hausindustrie und die sonstigen
kleinen Betriebsunternehmer können, falls sie noch nicht 40 Jahre alt
oder durch Beschluſs des Bundesrates bereits der Versicherungspflicht
unterworfen sind, freiwillig in die Versicherung eintreten.


Gegenstand der Versicherung ist die Invalidenrente und die
Altersrente.


Die Invalidenrente stellt teilweise einen Ersatz der verlorenen
Erwerbsfähigkeit dar. Sie wird nach Ablauf der Wartezeit (5 Beitrags-
jahre à 47 Beitragswochen = 235 Beitragswochen ohne Rücksicht auf
das Kalenderjahr, während der ersten 5 Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes schon nach 47 Beitragswochen) ohne Rücksicht auf das Lebens-
alter gewährt, wenn der Versicherte entweder für die Zukunft dauernd
erwerbsunfähig ist oder während eines Jahres thatsächlich erwerbs-
unfähig war. Erwerbsunfähigkeit, welche durch einen Unfall veran-
laſst wurde, für den nach dem Reichsgesetze über Unfallversicherung
eine Rente zu gewähren ist, fällt im allgemeinen nicht unter dieses
Gesetz. Die Erwerbsunfähigkeit wird bereits angenommen, wenn der
Betreffende durch eigene Lohnarbeit nur noch sehr wenig verdienen kann.


Die Altersrente stellt einen Zuschuſs zum Arbeitsverdienste für
denjenigen Versicherten dar, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat,
ohne daſs es des Nachweises der Erwerbsunfähigkeit bedarf. Die
Wartezeit beträgt hier 30 Beitragsjahre = 1410 Beitragswochen. Wäh-
rend der Übergangszeit vermindert sich die Wartezeit ohne weiteres
um so viele Jahre, als der Versicherte das 40. Lebensjahr bei Inkraft-
treten des Gesetzes überschritten hat, falls dieser nur den Nachweis
liefert, daſs er in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Inkraft-
treten des Gesetzes 3 × 47 = 141 Wochen in einem versicherungspflich-
tigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat.


Die Zeit bescheinigter, mit Erwerbsunfähigkeit verknüpfter Krank-
heit, falls diese sieben oder mehr Tage dauerte, ebenso die Zeit mili-
tärischer Dienstleistung gelten als Beitragszeit, ohne daſs thatsächlich
Beiträge hierfür gezahlt werden. Endlich ist noch für die Zeit vorüber-
gehender Unterbrechung eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhält-
nisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, wenn diese Unterbrechung vier
Monate im Kalenderjahre nicht übersteigt (Saisonarbeiter), die Vergün-
stigung gewährt, daſs Zusatzmarken für den Fall freiwilliger Selbstver-
sicherung, welche sonst bei Selbstversicherung verlangt werden, nicht
erforderlich sind.


Die Renten und Beiträge richten sich nach Lohnklassen, deren
vier gebildet worden sind, in welche die Arbeiter nicht nach der Höhe
ihres thatsächlichen Individualverdienstes, sondern nach Durchschnitts-
löhnen für groſse Kategorien von Arbeitern eingereiht werden.


Die Klassen sind folgende: I bis zu einem Jahresdurchschnitts-
[223]I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
lohne von 350 M., II 350,01 bis 550 M., III 550,01 bis 850 M. und IV
mehr als 850 M.


Jede Rente besteht aus einem festen Zuschusse des Reiches von
50 M. und einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Beitrage,
welcher sich nach Lohnklasse und Beitragszeit ändert.


Für die Invalidenrente beginnt er mit 60 M. und steigt mit jeder
Beitragswoche für Lohnklasse I um 2 Pf., II um 6 Pf., III. um 9 Pf.,
IV um 13 Pf.


Die Invalidenrente beträgt demnach:


Für die Altersrente ist ein Grundstock nicht vorgesehen, sondern
bestimmt worden, daſs 30 Jahre hindurch für jede Beitragswoche ein
bestimmter Satz angerechnet werden soll, und zwar, wenn Beiträge
insgesamt für mehr als 30 Jahre entrichtet worden sind, diejenigen
Sätze, welche während dieser 30 Jahre in den höchsten Lohnklassen
entrichtet wurden. Die Wochensätze sollen betragen für Lohnklasse I
4 Pf., II 6 Pf., III 8 Pf., IV 10 Pf.


Die Altersrente beginnt demnach mit folgenden Sätzen: Lohn-
klasse I 106,40 M., II 134,60 M., III 162,80 M., IV 191 M. Die that-
sächliche Höhe der Altersrente wird vielfach wechseln, weil wohl kaum
für einen Versicherten während der ganzen Dauer der Versicherung
immer derselbe Lohn in Rechnung zu ziehen ist.


Die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mittel werden
durch das Reich, die Arbeitgeber und die Versicherten aufgebracht.
Das Reich beteiligt sich mit einem festen Zuschusse von 50 M. zu jeder
Rente, übernimmt jenen Anteil von Beiträgen, welcher auf die Dauer
der militärischen Dienstleistungen der Versicherten entfällt und trägt die
Kosten des Reichsversicherungsamtes sowie des Rechnungsbüreaus. Alle
sonst erforderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern und den Ver-
sicherten durch Beiträge beschafft, welche beide zu gleichen Teilen zu
leisten haben, die aber von ersteren vorgestreckt werden müssen. Die
Beiträge werden nach Wochen bemessen und für bestimmte Perioden
im voraus so festgesetzt, daſs durch dieselben der Kapitalwert der in
diesem Zeitabschnitte voraussichtlich entstehenden Renten, die Verwal-
tungskosten und die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds gedeckt
werden (Deckungsverfahren). Für die erste zehnjährige Periode (die
späteren umfassen nur je fünf Jahre) betragen die Beiträge pro Woche
für Lohnklasse I 14 Pf., II 20 Pf., III 24 Pf., IV 30 Pf. Die Beiträge
werden in Form von Marken entrichtet, welche in Quittungskarten, die
[224]B. Zweiter (spezieller) Teil.
auf den Namen des Versicherten lauten und für 47 Beitragswochen aus-
reichen, eingeklebt. Sobald eine Karte vollständig beklebt ist, wird
sie gegen eine neue umgetauscht. Weibliche Versicherte, die sich nach
fünfjähriger Beitragszahlung verheiraten, sowie Witwen und Waisen
solcher Versicherter, welche sterben, ehe sie in den Genuſs einer
Rente getreten sind, erhalten die Hälfte der für sie, oder den Ver-
storbenen gezahlten Beiträge zurück.


Die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung erfolgt
durch besondere Versicherungsanstalten, deren Bezirke an die
weiteren Kommunalverbände angelehnt werden sollen, aber auch Ge-
biete oder Gebietsteile mehrerer Kommunalverbände oder Bundesstaaten
umfassen dürfen. Alle Versicherungspflichtigen gehören jener Ver-
sicherungsanstalt an, in deren Bezirke ihr Beschäftigungsort liegt. Die
allgemeine Vertretung der Interessenten führt ein aus Delegierten ge-
bildeter Ausschuſs, in welchem Arbeitgeber und Versicherte zu gleicher
Anzahl vertreten sind. Auſserdem wird von der Landesregierung für
jede Versicherungsanstalt noch ein Staatskommissar ernannt. Die Auf-
sicht über die Versicherungsanstalten führt das Reichsversicherungsamt
oder innerhalb einzelner Bundesstaaten das etwa errichtete Landes-
versicherungsamt. Die Rentenansprüche werden auf Antrag des Be-
rechtigten bei der unteren Verwaltungsbehörde seines Wohnortes in-
struiert und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt, an welche
zuletzt Beiträge gezahlt wurden, beschieden. Die Auszahlung der
Renten erfolgt durch Vermittelung der Post.


II. Abschnitt. Forstpolizei.


1. Kapitel. Schutzwaldungen.

§ 1. Begriff und Ausscheidung der Schutzwaldungen. Die Er-
kenntnis, daſs einerseits unvorsichtige Entwaldung unter bestimmten
Voraussetzungen von sehr nachteiligen Folgen für die Landeskultur
begleitet ist, sowie daſs anderseits durch Aufforstungen gewisse un-
günstige Verhältnisse der Bodenbeschaffenheit beseitigt werden können,
ist schon sehr alt und hat bereits während des Mittelalters zu Ver-
waltungsmaſsregeln behufs Schonung des Waldes geführt.


Am frühesten war dieses im Hochgebirge der Fall.


In der Schweiz wurden schon im 14. Jahrhundert einzelne Waldungen
zum Schutze gegen Lawinen in Bann gelegt, als Bannwälder (forêts
bannisées, en defense ou d’abri, ital. boschi sacri) erklärt. In beson-
[225]II. Abschnitt. Forstpolizei.
deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder
Maſsregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und
hohe Buſsen auf die Übertretung gesetzt.


Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die
Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den
Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe.


Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem
16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des
hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der
Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf Wenzel Saur von Tirol
erlieſs schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver-
bauung der Wildbäche.


Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung
der Flugsandschollen durch Aufforstung gemacht.


Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein
deutscher Ingenieur Roehl (gest. 1738) groſsartige und erfolgreiche
Flugsandkulturen auf Seeland.


In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden
Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte
aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten.


Bremontier schlug bereits 1780 in seinem berühmten „mémoire
sur les dunes“ die Bepflanzung der Dünen vor; Minister Necker ver-
fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung
von Pinus maritima und Quercus orientalis auf denselben.


Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in
dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Furcht vor Holznot
schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in-
folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein
gröſseres Maſs von Selbständigkeit eingeräumt wurde.


Für die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings
das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden
im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da-
gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat-
waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich
wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten
Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv
für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben
angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen.


Eine neuere und zugleich wissenschaftlich begründete Basis für
die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter-
esse wurde erst durch die theoretische Entwickelung des Begriffes der
Schutzwaldungen gewonnen.


Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits
Schwappach, Forstpolitik. 15
[226]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Jahrhunderte alten Praxis auf diesem Gebiete, mit der Betonung der
klimatischen Einflüsse des Waldes, und zwar geschah dieses
zuerst von französischer Seite gegen das Ende des 18. Jahrhunderts. 1)


Graf von Soden hob im Anschlusse hieran in seiner 1805 er-
schienenen „Nazional-Ökonomie“ den gefährlichen Einfluſs einer zu
weit gehenden Verminderung der Waldungen auf die Gesundheit und
Fruchtbarkeit eines Landes hervor.


Den mächtigsten Anstoſs zur weiteren Arbeit auf diesem Gebiete
gab Moreau de Jonnés durch die Lösung der von der Akademie
zu Brüssel für das Jahr 1825 ausgesetzten Preisfrage: „Welche Ände-
rungen in dem physischen Zustande der Länder bewirkt die Wald-
ausrottung?“


In seinem „Mémoire sur le déboisement des forêts“ untersuchte
Moreau den Einfluſs der Waldungen: 1. auf die örtliche Temperatur,
2. auf die Häufigkeit und Menge des Regens, 3. auf die Feuchtigkeit
der Atmosphäre, 4. auf die Quellen und flieſsenden Wässer, 5. auf die
Winde und die Gesundheit der Luft, 6. auf die Fruchtbarkeit des
Bodens und den gesellschaftlichen Zustand der Völker.


Gestützt hauptsächlich auf die in tropischen und subtropischen
Gegenden gemachten Beobachtungen gelangte Moreau de Jonnés zu
dem Ergebnisse, daſs der Wald einen auſserordentlich wichtigen und
günstigen Einfluſs nach den genannten Richtungen ausübe.


Durch die 1828 erschienene Übersetzung dieses Buches von Widen-
mann
wurde dasselbe bald auch in Deutschland in weiten Kreisen
bekannt.


Bei dem Mangel an gründlichen Vorarbeiten und exakten Unter-
suchungen enthielt das Buch von Moreau de Jonnés viele Unrichtig-
keiten und Übertreibungen, allein es wirkte ungemein anregend durch
die gewandte Darstellungsweise und die warme Überzeugung von der
hohen Kulturbedeutung des Waldes. An sein Erscheinen knüpfte eine
neue Ära der groſsen Waldschutzfrage, besonders in Deutschland, an.


In der Litteratur, namentlich in forstlichen Zeitschriften, aber auch
sonst in populären und populär-wissenschaftlichen Werken wurde
etwa seit 1820 die klimatische Bedeutung des Waldes und dessen
hoher Wert für die Bewohnbarkeit der Wälder und die Landeskultur
auf das eifrigste und wärmste besprochen.


So sehr diese Bewegung anzuerkennen ist wegen der Anregungen,
die sie für die Pflege des Waldes und das Verständnis seiner kultu-
rellen, ästhetischen und ethischen Bedeutung gegeben hat, so darf doch
nicht verschwiegen bleiben, daſs im Laufe der Zeit dem Walde eine
Reihe wichtiger Einflüsse für Klima und Gesundheit zugeschrieben
[227]II. Abschnitt. Forstpolizei.
worden ist und teilweise noch heute wird, welche bei sorgfältiger
Untersuchung nur zum kleinsten Teile bewiesen werden können.


Trotz der lebhaften Bewegung für den Wald, welche teilweise in
wirkliche Schwärmerei überging, ist die Schutzwaldfrage lange Zeit
hindurch nur wenig fortgeschritten, weil die nötigen wissenschaftlichen
Grundlagen für ihre Lösung fehlten.


Erst die Einrichtung des meteorologischen und hydrotechnischen
Beobachtungsdienstes, vor allem aber die Gründung der forstlichen
Versuchsanstalten sowie die bessere und allgemeinere Kenntnis der ge-
samten forstlichen Verhältnisse, welche eine Folge unserer modernen
Verkehrsverhältnisse und etwas skeptischeren Auffassungsweise ist, haben
die ganze Bewegung in die richtigen Schranken zurückgeführt, wobei
allerdings manche Behauptung von der Wichtigkeit des Waldes sich
zwar als eine warm empfundene, aber dennoch unbegründete Phrase
erwiesen hat.


Es muſs jedoch betont werden, daſs noch lange nicht sämt-
liche hier einschlagende Fragen ihre endgültige, exakte Lösung ge-
funden haben.


Immerhin war aber durch die Erkenntnis, daſs ein öffentliches
Interesse am Walde vorhanden sei, welches des Schutzes bedürfe,
wenigstens theoretisch die Grundlage und gleichzeitig auch die Grenze
gegeben für die Beschränkungen, welche zum Wohle der Gesamtheit
der individuellen Freiheit auferlegt werden müssen.


Diese Anschauung ist zum erstenmale in dem bayerischen Forst-
gesetze von 1852 zum Ausdrucke gelangt und hat seitdem zum Erlasse
zahlreicher ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen in den meisten Kultur-
staaten geführt.


Behufs der weiteren Erörterungen über die Schutzwaldfrage muſs
zurückgegriffen werden auf die Ergebnisse der auf Seite 49—68 ent-
haltenen Darstellungen. Hiernach läſst sich der günstige Einfluſs, welchen
der Wald auf das von ihm bedeckte Terrain und dessen nähere oder
weitere Entfernung, wenn auch in verschiedenem Maſse ausübt, kurz
in folgenden Sätzen zusammenfassen:


1. Am erfolgreichsten wirkt der Wald hinsichtlich der Bindung
des Bodens
und zwar im Gebirge durch Verhütung von Ab-
schwemmungen, Rutschungen u. s. w., in der Ebene und im Küsten-
gebiete aber durch Bindung des Flugsandes.


2. Weniger intensiv ist die Einwirkung des Waldes auf die ört-
liche
und zeitliche Verteilung der Wasserabfuhr, welche sich
einerseits durch Beschränkung der Überschwemmungsgefahr und ander-
seits durch Erhaltung von Quellen und Wasserläufen äuſsern kann.


3. Die Abschwächung schädlicher Winde erstreckt sich
naturgemäſs nur auf die nächste Umgebung des Waldes, einen ähn-
15*
[228]B. Zweiter (spezieller) Teil.
lichen lokal beschränkten Schutz gewährt der Wald gegen Schnee-
verwehungen
.


4. Die Abhaltung oder Beschränkung der Lawinengefahr
hängt von den örtlichen Verhältnissen ab und kann der Wald unter
Umständen hier sehr viel, in anderen Fällen aber auch nur wenig
leisten.


Waldungen, welche durch ihre Lage und die Beschaffenheit des
von ihnen eingenommenen Terrains für die Kulturfähigkeit nicht nur
ihres eigenen Geländes sondern auch für jene benachbarter Grundstücke
oder ganzer Landstriche von Bedeutung sind, heiſsen Schutzwal-
dungen
oder Bannwaldungen.


Derartige Waldungen dienen zum Schutze öffentlicher Interessen
gegen Gefahren.


Die Schwierigkeit der Durchführung liegt in der Feststellung der
Grenzlinie, wo das öffentliche Interesse beginnt.


Der österreichische Gesetzentwurf von 1878 unterschied auſser den
Bannwaldungen auch noch Schonwaldungen, und rechnete zu letz-
teren solche Waldungen, deren schwierige Standortsverhältnisse beson-
dere Vorschriften zur Sicherung der Wiederbestockung des Waldgrundes
oder zum Schutze ihrer Bestände gegen Elementargefahren erfordern,
z. B. Wälder auf Flugsandboden oder auf einem Boden, dessen Ab-
schwemmung zu befürchten ist.


Diese Trennung scheint nicht erforderlich, weil die Schäden,
welche sich auf dem Terrain des betreffenden Schonwaldes ereignen,
auch die Umgebung gefährden, wie z. B. Flugsandbildung und Ab-
schwemmung. Der Fall, daſs ein Schonwald nicht auch Bannwald ist,
dürfte zu den gröſsten Seltenheiten gehören, im betreffenden Falle würde
aber ein öffentliches Interesse nicht mehr vorhanden sein, und es müſste
dem Besitzer überlassen werden, im eigenen Interesse den Umständen
gemäſs vorsichtig zu wirtschaften.


Da die Grenzen, innerhalb welcher der Wald Schutz zu gewähren
vermag, noch nicht genügend feststehen, so giebt es auch keine er-
schöpfende Definition des Begriffes „Schutzwald“, namentlich aber
keine solche, welche es ermöglicht, bei der praktischen Anwendung
mit Sicherheit zu bestimmen, ob einem konkreten Walde derartige
Wirkungen zuzuschreiben sind.


Die Gesetze bezüglich der Schutzwaldungen enthalten daher keine
allgemeine Definition, sondern führen die Gefahren an, welche durch
den Wald verhütet werden sollen. 1) Als solche gelten:


[229]II. Abschnitt. Forstpolizei.
  • a) Die Abwendung schädlicher klimatischer Einflüsse
    (Schweiz, Württemberg, Baden, Italien); hygienische Erforder-
    nisse
    der Gegend (Oesterreich, Italien);
  • b) Einfluſs auf die Quellenbildung (Bayern, Frankreich,
    Ruſsland);
  • auf den Wasserstand der Flüsse (Preuſsen, Frankreich,
    Schweiz, Italien, Oesterreich, Ruſsland);
  • c) Abwendung von Uberschwemmungen (Schweiz, Preuſsen,
    Italien);
  • d) gegen Abschwemmungen und Unterwaschungen von
    Fluſsufern (Preuſsen, Bayern, Württemberg, Oesterreich, Schweiz,
    Frankreich, Italien, Ruſsland, Spanien);
  • e) gegen Eisgang (Preuſsen, Oesterreich, Ruſsland);
  • f) gegen Erdabrutschungen, Stein- und Eisschläge, Fels-
    stürze, Überschüttungen, Wildbäche
    (Bayern, Oesterreich,
    Preuſsen, Schweiz, Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Italien, Oesterreich,
    Ruſsland);
  • g) gegen Senkungen und Einstürze des Bodens (Italien);
  • h) gegen Lawinen (Bayern, Oesterreich, Schweiz, Italien, Ruſsland);
  • i) gegen Versandung und zur Dünenerhaltung (Preuſsen,
    Bayern, Oesterreich, Frankreich, Ruſsland, Ungarn);
  • k) gegen schädliche Winde (Schweiz, Preuſsen, Bayern,
    Württemberg, Oesterreich);
  • l) Beeinflussung der öffentlichen Gesundheitspflege
    (Italien und Frankreich);
  • m) Erleichterung der Landesverteidigung (Oesterreich,
    Frankreich);
  • n) ferner werden meist noch Merkmale angegeben, wie: Lage
    und Beschaffenheit des Bodens, nach denen der Wald als Schutzwald
    anzusehen ist.

Solche sind: Lage auf Bergrücken, Vorsprüngen, Kuppen, an den
Ufern von Wasserläufen und in Quellengebieten, ferner starke Neigung
des Terrains und schlieſslich Beschaffenheit des Bodens, insbesondere
Neigung zur Flugsandbildung.


Das italienische Gesetz giebt als allgemeine Grenze der Höhen-
schutzwaldungen die Lage oberhalb der Kastaniengrenze an.


1)


[230]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Vorstehende Zusammenstellung zeigt, wie weitgehende Erwartungen
bezüglich der Schutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle
klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt
werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, daſs der
Wald nur in sehr beschränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt.


Entschieden unrichtig ist es, in die Gesetze auch die klimatischen
Einwirkungen des Waldes hineinzunehmen, welche in einem entspre-
chenden Maſse weder bestehen noch praktisch gefaſst werden können.


Zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Be-
zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen
aber die Hauptbedenken, weil der Beweis für die Schutzwaldeigenschaft
in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen
ist. Bühler glaubt, daſs hierdurch deshalb keine groſsen praktischen
Schwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf
relativem Waldboden unter allen Umständen doch von der Landwirt-
schaft in Anspruch genommen werden wird, während in den Waldungen
auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft
geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde. 1) Die Erfahrung
zeigt jedoch, daſs letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten,
welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die Bühler-
sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nicht in den Gebieten, wo
Abschwemmungen und Flugsandbildung zu fürchten ist, wie zahlreiche
Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preuſsen lehren.


Die Schutzwaldgesetze verfolgen in dieser Richtung sehr verschie-
dene Grundsätze.


Das bayerische Forstgesetz begnügt sich damit, lediglich die Merk-
male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche
Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es
bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald
Schutzwald ist oder nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum
Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse
aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn
also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben
werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern,
daſs wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls
das unzweckmäſsigste.


Zur erfolgreichen Durchführung der Bestimmungen über die Be-
handlung der Schutzwaldungen ist unter allen Umständen erforderlich,
den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, daſs sein Wald
als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist.


Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder amtlich für alle
Waldungen oder auf Antrag von Fall zu Fall festgesetzt werden.


[231]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Am zweckmäſsigsten ist eine amtliche Ausscheidung durch Kom-
missionen von Sachverständigen mit Anhörung der Einwendung der
Interessenten und Zulassung der Berufung an eine höhere Instanz. Auf
diese Weise ist jede Einseitigkeit und Willkür ausgeschlossen, welche
bei einseitiger amtlicher Behandlung immerhin möglich erscheint; die
Eigentümer wissen, daſs ihre Waldungen den gesetzlichen Beschrän-
kungen unterliegen, und für das eventuelle strafrechtliche Verfahren
wegen Verletzung dieser Bestimmungen ist eine sichere Grundlage ge-
schaffen. Eine solche Ausscheidung findet statt in Württemberg 1),
Ungarn, Italien, der Schweiz und in Ruſsland. 2)


Die Durchführung dieser Ausscheidung ist allerdings mit Schwie-
rigkeiten und Kosten verbunden; ebenso bedürfen die Schutzwaldver-
zeichnisse einer periodischen Revision, da einzelne Verhältnisse, welche
für die Einreihung eines Waldes in die Kategorie der Schutzwaldungen
maſsgebend sind, z. B. Schutz gegen Wind, im Laufe der Zeit Ver-
änderungen erfahren. Daſs sie aber möglich ist, zeigen die praktischen
Erfahrungen in Ungarn und Italien.


In letzterem Lande, wo die Staatswaldfläche nur 4 Proz. der ge-
samten Waldfläche beträgt, und der Wald infolge der alten Kultur und
der klimatischen Verhältnisse ohnehin schon fast ganz auf den abso-
luten Waldboden zurückgedrängt worden ist, unterliegen nach den ge-
fälligen Mitteilungen des Herrn Forstinspektors Ciucci nicht weniger
als 2968008 ha = 72,5 Proz. der gesamten Waldfläche dem Forstbanne
(vincolo forestale).


Die Erklärung eines Waldes als Schutzwald kann aber nach einigen
Gesetzen auch von Fall zu Fall auf Antrag der gefährdeten Interes-
senten oder der Behörden erfolgen, ohne daſs eine allgemeine Aus-
scheidung stattgefunden hat (Preuſsen 3), Oesterreich), oder neben einer
solchen (Italien. 4)


[232]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Maſsgebend hierfür war die Ansicht, daſs ein derartiger Antrag
nur dann gestellt werden würde, wenn wirklich die Gefährdung eines
fremden Interesses vorliege, namentlich dann, wenn der Antragsteller
auch für die Kosten der Beschränkung aufzukommen hat. 1)


Mangel an Kenntnis und gutem Willen, sowie Furcht vor den ent-
stehenden Kosten lassen jedoch von diesem Antragsrechte nur selten
Gebrauch machen, namentlich von seiten einzelner Privater. Wenn
mehrere Grundbesitzer interessiert sind, ist es auch schwer, deren ge-
meinschaftliches Vorgehen zu erreichen. Man hat deswegen in Preuſsen
neben den Interessenten auch den Kommunalverbänden und der Lan-
despolizeibehörde das Recht der Antragstellung eingeräumt.


Die Entscheidung über diesen Antrag sowie über die Maſsregeln,
welche in jedem einzelnen Falle anzuwenden sind, sowie über Ent-
schädigung und Kosten erfolgt in Preuſsen durch den Kreisausschuſs,
welcher in diesen Fällen (ebenso auch, wenn es sich um die Bildung
von Waldgenossenschaften handelt), die Bezeichnung „Waldschutz-
gericht“ führt. 2)


Die Ausscheidung von Schutzwaldungen hat ihre Hauptbedeutung
für die Privatwaldungen, weil bei diesen eine pflegliche Wirt-
schaft und die Erhaltung des Waldes meist nicht durch besondere ge-
setzliche Bestimmungen gesichert ist. Wo solche in ausreichendem Maſse
bestehen, wie z. B. in Baden, hat man daher meist von besonderen Schutz-
waldgesetzen abgesehen. Indessen ist doch die Schutzwalderklärung auch
für Gemeinde- und Staatswaldungen nicht ohne Bedeutung. Allerdings
kann im allgemeinen angenommen werden, daſs diese Forsten sorgfältig
4)
[233]II. Abschnitt. Forstpolizei.
bewirtschaftet und als solche erhalten werden, es kommen aber doch
auch hier Fälle vor, in denen es notwendig sein kann, auf die Eigen-
schaft des Schutzwaldes hinzuweisen, z. B. bezüglich der Behandlung
gewisser Servituten 1) und anderer Nutzungen 2), welche in Schutzwal-
dungen unzulässig sind, ferner bei der etwaigen Veräuſserung behufs
vorzunehmender Rodung u. s. w.


§ 2. Die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen. Um die von den
Schutzwaldungen erwartete Sicherung zu erreichen, unterliegt die Be-
wirtschaftung derselben gewissen gesetzlichen Bestimmungen und der
staatlichen Aufsicht.


Die Maſsregeln, welche zur Verhütung von Gefahren angeordnet
sind, tragen einen verschiedenen Charakter, je nachdem sie sich auf
bereits vorhandene Waldungen beziehen, oder ob zu diesem
Zwecke neue Aufforstungen nötig sind.


Die älteren Gesetze verfolgen meist nur das erste Ziel und ver-
bieten demgemäſs sämtlich die Rodung und die Waldverwüstung.
Die Verjüngung der Schutzwaldungen darf nirgends in groſsen Kahl-
schlägen, sondern nur plänterweise oder in Form schmaler Absäumun-
gen erfolgen (Oesterreich, Bayern 3), Württemberg).


Die neueren Forstgesetze sehen entweder von einer derartigen
speziellen Festsetzung der Wirtschaft überhaupt ab und überlassen die
in jedem Falle zu treffenden Maſsregeln der Anordnung der mit dem
Vollzuge des Waldschutzgesetzes betrauten Behörde (Preuſsen, Ruſsland,
unter den älteren Gesetzen: Oesterreich 4), oder gestatten solche weitere
Maſsnahmen noch neben einzelnen generellen Vorschriften (Schweiz,
Italien. 5)


[234]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Auſserdem faſst die neuere Waldschutzgesetzgebung aber auch die
Neubegründung von solchen Forsten ins Auge. Statthaft ist der Auf-
forstungszwang in allen jenen Gesetzen, welche bezüglich der Vor-
schriften für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen den Vollzugs-
behörden freie Hand lassen 1); besondere Bedeutung besitzt diese
Maſsregel bei der Wildbachverbauung2), wo die Neuanlage von
Waldungen neben den hydrotechnischen Arbeiten eine besondere Rolle
spielt. In Frankreich besteht ein solcher Zwang auch für die Dünen-
5)
[235]II. Abschnitt. Forstpolizei.
kultur (décret du 14 décembre 1810, relatif à la plantation des
Dunes).


In besonders eingehender Weise ist die Neuanlage von Schutz-
waldungen in Italien durch das Gesetz vom 1. März 1888 geregelt. Die-
ses ordnet an, daſs alle bisher unbewaldeten Grundstücke in den Ge-
birgen aufgeforstet werden sollen, bei denen diese Maſsregel zur Bindung
des Bodens und zur Regelung der Gebirgswässer notwendig erscheint.
Die gleichen Anforderungen und Maſsregeln finden auch für die Dünen
Anwendung. Alle derartigen Grundstücke sind in einem Verzeichnisse
aufzuführen und unterliegen, soweit dieses nicht bereits auf Grund des
Gesetzes von 1877 der Fall ist, ebenfalls dem Forstbanne. 1)


Auch das ungarische Forstgesetz bestimmt, daſs alle jene kahlen
Stellen, wo wegen Verhinderung von Bergfällen, Lawinen und Felsen
stürzen, zur Verhinderung der Verwüstung durch Stürme und Gewässer,
sowie der Weiterverbreitung des Flugsandes die Bindung des Bodens
aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig ist, aufgeforstet werden
müssen. Die Festsetzung der aufzuforstenden Gebiete erfolgt auf An-
trag des Forstinspektors nach Anhörung des Verwaltungsausschusses
durch den Minister.


Durch weitgehende Zersplitterung des Besitzes werden die
Zwecke, denen die Schutzwaldungen dienen sollen, gefährdet, weshalb
eine Teilung derselben in zu kleine Stücke zu untersagen ist; bei
bereits vorhandener Parzellierung wäre die zwangsweise Bildung von
Waldgenossenschaften behufs gemeinschaftlicher Bewirtschaftung an-
zustreben, was z. B. in Italien und Ungarn möglich ist (vgl. S. 203,
Anm. 1).


Durch die Erklärung eines Waldes zum Schutzwalde werden dem
betreffenden Eigentümer teils Beschränkungen in der Benutzung des
Grundstücks, teils auch bisweilen kostspielige Leistungen auferlegt.


Daſs ein Eigentümer sich derartige Beschränkungen überhaupt ge-
fallen lassen muſs, folgt aus dem deutsch-rechtlichen Begriffe des Eigen-
[236]B. Zweiter (spezieller) Teil.
tumes, welcher kein rein individualistischer, sondern ein sozialer ist.
Derselbe gewährt, wie Giercke sagt, „dem Individuum eine Sphäre
persönlicher Freiheit und Herrschergewalt, jedoch nur innerhalb der
durch die sozialen Schranken in der durch die Gegenseitigkeit aller
menschlichen Beziehungen geforderten Gebundenheit. Namentlich beim
Grundeigentume macht sich wie hinsichtlich seines Erwerbes und Ver-
lustes, seiner Zerteilung und Vererbung, so auch hinsichtlich seines In-
haltes die soziale Gebundenheit in erhöhtem Maſse geltend; es muſs
sich die mannigfachsten Eingriffe der öffentlichen Gewalt und der Nach-
barn gefallen lassen“.


Die Frage, ob für diese Beschränkungen und Leistungen Ent-
schädigung
zu gewähren sei, wurde, wenigstens bezüglich der ersteren,
in der Litteratur mehrfach verneint; die Gesetzgebung der meisten
Staaten hat sich jedoch teilweise in bejahendem Sinne ausgesprochen.


Bezüglich der Vorschriften hinsichtlich der Bewirtschaftung
ist diese Kontroverse deshalb ziemlich gegenstandslos, weil die wich-
tigsten derselben: Rodungsverbot, Verbot des Kahlabtriebes und der
Devastation derartig sind, daſs sich eine Beeinträchtigung des Ertrages
aus ihnen nicht ergiebt. Sie bezwecken vielmehr nur die wirtschaft-
liche und nachhaltige Benutzung der ohnehin fast ausschlieſslich auf
absolutem Waldboden stockenden Forsten. Die Eigentumsbeschrän-
kung
, welche z. B. dadurch entsteht, daſs ein Schutzwald nicht ge-
rodet und in Weide umgewandelt werden darf, kann und muſs sich
nach den oben mitgeteilten rechtlichen Anschauungen jeder Grundeigen-
tümer ohne weiteres gefallen lassen.


Anders liegt die Sache, wenn es sich um direkte Aufwendun-
gen
im fremden Interesse handelt, wie z. B. um Schutzdämme, Verbau-
ungen, Aufforstungen u. s. w. Hier erscheint eine Schadloshaltung des
Eigentümers nicht nur aus rechtlichen Gründen geboten, sondern auch
aus praktischen Erwägungen notwendig, weil ohne solche häufig die
Vornahme der betreffenden Arbeiten überhaupt nicht möglich wäre.


Dieselbe kann je nach Lage der Verhältnisse erfolgen durch Steuer-
befreiung 1), Ablassung von Pflanzen 2), Ausführung von Arbeiten durch
[237]II. Abschnitt. Forstpolizei.
staatliche Organe 1), Aufforstungsprämien 2) und endlich durch vollstän-
digen Ersatz aller entstandenen Kosten. 3)


Nach den allgemeinen Grundsätzen soll diese Entschädigung von
jenen geleistet werden, welchen die Schutzwalderklärung Nutzen bringt.


Das preuſsische Gesetz von 1875 hat diese Auffassung insofern
konsequent durchgeführt, als es in erster Linie die Antragstellung von
dem gefährdeten Interessenten erwartete und diesem dann auch die
Kosten der Entschädigung überbürdete.


Ebenso muſs auch nach dem österreichischen Gesetze von 1884
der Unternehmer die Kosten der Arbeitsentschädigungen tragen.


Die Erfahrung hat nun aber gezeigt, daſs in diesem Falle von dem
Gesetze ein sehr geringer Gebrauch gemacht wird, teils aus Mangel
an Einsicht, teils wegen der Schwierigkeit des zu erbringenden Nach-
weises, teils der Kosten wegen. Letztere übersteigen vielfach die Kraft
des Einzelnen oder scheinen in keinem Verhältnisse zu dem erwarteten
Nutzen zu stehen.


Um die Errichtung von Schutzwaldungen, welche im allgemeinen In-
teresse notwendig erscheinen, zu sichern, hat deshalb das preuſsische Gesetz
auch den betreffenden engeren und weiteren Kommunalverbänden sowie
der Landespolizeibehörde das Antragsrecht eingeräumt. Prinzipiell
sollen aber die Interessenten die Initiative ergreifen. Hierin liegt auch
der Grund, warum das Gesetz fast vollständig wirkungslos geblieben ist.


In Oesterreich ist bei der Wildbachverbauung durch die Natur der
Verhältnisse bedingt, daſs fast ausnahmslos das Kronland oder der Staat
als Unternehmer auftritt.


Wenn der Staat die Entschädigungspflicht grundsätzlich übernimmt,
so wird das Gesetz auch in zweifelhaften Fällen angerufen, und es kann
Miſsbrauch mit dieser Einrichtung sowohl von seiten der Interessenten
als auch von jener der Waldeigentümer getrieben werden.


Eine befriedigende Lösung dieser Frage, soweit es sich um erheb-
liche Aufwendungen handelt, bei welchen bedeutende Kosten erfordert
werden und gleichzeitig ein hohes Maſs von technischen Kenntnissen
[238]B. Zweiter (spezieller) Teil.
notwendig ist, wird sich auf dem Wege der Entschädigung niemals
erreichen lassen; eine solche ist nur durch die Expropriation von
seiten des Staates zu erzielen.


Diese erscheint hier deshalb als zulässig, weil die Nutzbarkeit und
Bewohnbarkeit der gefährdeten Grundstücke ein öffentliches In-
teresse darstellen, welches durch ein Privatrecht gefährdet wird. Die
Aufgabe des Staates, dieses öffentliche Interesse zu schützen, wird da-
durch am sichersten erzielt, daſs er das Eigentum des gefährdeten Grund-
stücks übernimmt und selbst die erforderlichen Arbeiten ausführen
läſst. Die Expropriation derartiger Schutzwaldungen ist nach der heu-
tigen Rechtsanschauung vollständig gerechtfertigt. Vom praktisch-poli-
tischen Standpunkte aus kommt auſserdem noch in Betracht, daſs der
Privatbesitz keineswegs die geeignetste Form des Grundbesitzes für
Schutzwaldungen ist, weil die dauernde Erhaltung und angemessene
Bewirtschaftung derselben hier nur durch einen immerhin unangenehm
empfundenen und schwer durchzuführenden Zwang gesichert werden kann.


Soweit gröſsere Anlagen, Aufforstungen u. s. w. notwendig sind,
können sie auch vom Staate am leichtesten und sachgemäſsesten durch-
geführt werden, weil ihm die nötigen Arbeitskräfte und Geldmittel zur
Verfügung stehen.


Überall wo solche umfassende Arbeiten in Schutzwaldungen oder
die Anlage von solchen unter schwierigen Verhältnissen notwendig er-
scheinen, ist daher dem Staate auch das Expropriationsrecht eingeräumt,
so in Frankreich, Oesterreich, Italien, Ruſsland, Elsaſs-Lothringen. In
einigen dieser Gesetze ist den bisherigen Eigentümern das Recht der
Rückerwerbung innerhalb gewisser Zeit (Ruſsland binnen 10 Jahren)
gegen Ersatz der aufgewandten Kosten vorbehalten. 1)


Da sich die Form des Staatswaldbesitzes aus verschiedenen Gründen
am besten für die Schutzwaldungen eignet, so ist bereits mehrfach an-
[239]II. Abschnitt. Forstpolizei.
geregt worden, daſs der Staat auf dem Wege der Expropriation den
Besitz aller Schutzwaldungen erwerben solle.


Die Enteignungskosten könnten nicht sehr hoch sein, weil es sich
doch vorwiegend nur um Boden handle, dessen Bewaldung ohne Ent-
eignung nicht als gesichert erscheine und bei anderweitiger Benutzung
keinen hohen Ertrag in Aussicht stelle, bei pfleglicher forstlicher Be-
handlung aber eine Rente abwerfe, die wenigstens zum Teile die Zinsen
des Aufwandes für die Erwerbung decke.


Es ist zuzugeben, daſs in jenen Ländern und Landesteilen, in
welchen sich bedeutende Schutzwaldflächen im Besitze kleiner Privaten
befinden, welche weder den Willen noch die Mittel haben, die im all-
gemeinen Interesse notwendige gute Bewirtschaftung und die erforder-
lichen Sicherungsmaſsregeln durchzuführen, das Expropriationsverfahren
am sichersten und raschesten zum Ziele führt; immerhin stellt dasselbe
doch einen so schweren Eingriff in das Eigentumsrecht dar, daſs es
nur dann angewendet werden sollte, wenn kein anderes Mittel Aus-
sicht auf Erfolg bietet.


Jedenfalls ist ein derartiges Vorgehen dann nicht erforderlich, wenn
der gröſste Teil der in Betracht kommenden Flächen dem Staate, den
Gemeinden oder groſsen fideikommissarisch gebundenen Privaten gehört,
wie dieses in Deutschland der Fall ist. 1)


In Frankreich, Italien, Ruſsland und auch in Oesterreich, wo eine
derartige Sicherung nicht oder doch nicht in genügendem Maſse be-
steht, ist daher die Expropriation der Schutzwaldungen gesetzlich vor-
gesehen und wird hiervon auch ein ziemlich ausgedehnter Gebrauch
gemacht (vgl. oben Note 2 auf Seite 234).


1)


[240]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Es empfiehlt sich übrigens aus praktischen Erwägungen, weil behufs
der Expropriation der immerhin schwierige Beweis der Schutzwaldeigen-
schaft geliefert werden muſs, soweit als möglich eine gütliche Einigung
der Interessenten herbeizuführen oder, was vorzuziehen ist, unter ge-
schickter Benutzung der Verhältnisse die betreffenden Waldflächen käuf-
lich für den Staat zu erwerben, ein Gesichtspunkt, welcher für einen groſsen
Teil der Waldankäufe in den östlichen Provinzen Preuſsens maſsgebend ist.


Mit Rücksicht auf die Wasserstandsfrage ist auch eine inter-
nationale
Regelung der Schutzwaldverhältnisse, wenigstens soweit
sie die Quellgebiete der verschiedene Staaten berührenden Flüsse be-
treffen, angeregt worden, und der internationale land- und forstwirt-
schaftliche Kongreſs zu Wien 1873 hat auch diese Frage erörtert.


Diese Angelegenheit ist jedoch einerseits wegen der Schwierigkeit
(ungleiches Recht, verschiedene Bedürfnisse, Finanzlage) aussichtslos
und hat anderseits auch nach den früheren Erörterungen über den
Einfluſs des Waldes auf den Wasserstand der Flüsse überhaupt keine
praktische Bedeutung.


2. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Privatforstwirtschaft.

§ 1. Geschichtliches und Allgemeines. Die geschichtliche Betrach-
tung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur Privatforstwirtschaft zeigt,
daſs das Maſs der Beschränkung der letzteren zeitlich und örtlich un-
gemein gewechselt hat.


Während des Mittelalters besaſs der kleine Privatwaldbesitz ver-
hältnismäſsig untergeordnete Bedeutung, die mächtigen Landsassen da-
gegen wuſsten sich im groſsen und ganzen der Einwirkung von seiten
der Landesherren auf ihre Forstwirtschaft erfolgreich zu entziehen,
soweit nicht die Eigenschaft des Bannwaldes aus jagdlichen Rück-
sichten oder die Versorgung von Bergwerken eine Änderung bedingten.


Dieses Verhältnis hat im wesentlichen bis zur neueren Forst-
gesetzgebung fortgedauert und ist teilweise auch in dieser wieder zum
Ausdruck gelangt (Hessen). 1)


[241]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Die Forstordnungen enthielten im wesentlichen nur das Verlangen,
daſs die Waldungen der Landsassen pfleglich und den allgemeinen
Bestimmungen gemäſs behandelt werden sollten. Weitergehende Vor-
schriften waren schon wegen des Mangels eines hinreichenden Auf-
sichtspersonales nicht durchführbar.


Wesentlich anders lag das Verhältnis gegenüber den kleinen bäuer-
lichen Waldbesitzern, welche seit dem Ende des Mittelalters infolge des
Niederganges der Markwaldungen an Zahl erheblich zunahmen.


Vom 17. Jahrhundert an entwickelte sich, wenigstens im süd-
lichen und westlichen Deutschland, eine bisweilen sehr tief eingreifende
Bevormundung ihrer Bewirtschaftung. So wurde mehrfach sogar verlangt,
daſs in den Privatforsten kein Stamm ohne vorherige Anweisung durch
die landesherrlichen Forstbediensteten gefällt oder kein Holz ohne Er-
laubnis des Amtmannes verkauft werden durfte; im Nordosten von
Deutschland war die Beaufsichtigung eine viel geringere und wurden
hier erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts schärfere Maſsregeln
angeordnet.


Als sich unter dem Einflusse der französischen Revolution und der
Theorien von Adam Smith eine freiere Auffassung von den Beziehungen
der Staatsgewalt zur Privatwirtschaft Bahn brach, übertrug man diese
auch auf die Forstwirtschaft und glaubte, daſs die völlige Freiheit der
wirtschaftlichen Thätigkeit, wie auf anderen Gebieten, so auch hier
das Maximum der Produktion zur Folge haben werde.


So erklärte die bayerische Regierung 1804: Freies Eigentum und
freie Kultur sind die zwei mächtigen Zauberworte, die jedes Land aus
dem elenden wüsten Zustande wie durch einen elektrischen Schlag in
ein Paradies verwandeln (Regierungsblatt vom 22. Februar 1804).


In konsequenter Weise muſste die Forstpolizei als Eingriff in die
Rechte des Eigentums und als Hemmnis der freien wirtschaftlichen
Thätigkeit erscheinen und deswegen beseitigt werden.


In Preuſsen trat durch das Kulturedikt von 1811 an die Stelle
der Gebundenheit des Privatwaldeigentums die freieste Selbstbestimmung.
Teilung und Umwandlung wurden unbedingt gestattet, den Real-
gläubigern und Berechtigten das Recht des Widerspruchs bei ver-
änderter Benutzung, Vereinzelung und auſserordentlichen Holzhieben
entzogen, sofern nach dem Urteile zweier Kreisverordneter diese Ope-
rationen vorteilhaft waren und die Kaufgelder zur Tilgung der Hypo-
thekenschulden oder in die Substanz des Gutes verwendet wurden.


In anderen Staaten ging man weniger weit und gestattete nur
den gröſseren Waldbesitzern, von denen man das nötige Maſs von
Intelligenz und Wirtschaftlichkeit voraussetzen konnte, freie Bewirt-
schaftung der Waldungen, während den kleinen Privatwaldbesitzern
gegenüber noch ein höheres Maſs von Aufsicht beibehalten wurde.


Schwappach, Forstpolitik. 16
[242]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die schlimmen Folgen der Freigabe der Privatforstwirtschaft
zeigten sich in Preuſsen und in anderen Staaten bald in erschrecken-
der Weise.


Man hatte gehofft, dem Lande eine Wohlthat zu erweisen, allein
man entfesselte mit den wirtschaftlichen zugleich auch die zerstören-
den Kräfte, wie Not, Eigennutz, Waldspekulation und Mittellosigkeit.
Es war ein verhängnisvoller Irrtum, Landwirtschaft und Waldwirt-
schaft nach einem und demselben Schema zu behandeln. Waldverwüstung
und Waldzersplitterung sind vielfach die Folge dieser Politik des Ge-
währenlassens gewesen.


Alle diese Erscheinungen konnten nicht dazu verlocken, überall
eine ebenso weitgehende Freiheit der Privatforstwirtschaft wie in
Preuſsen zu gewähren, während man doch anderseits die veralteten
Fesseln des absoluten Polizeistaates abstreifen muſste. Es wurden
daher Mittelwege eingeschlagen, ohne festes Prinzip, erst die Erkennt-
nis von der öffentlichen Bedeutung der Schutzwaldungen ermöglichte
eine Gesetzgebung, welche den Charakter zielbewuſster Politik trägt. 1)


Bezüglich der forstpolitischen Maſsregeln hinsichtlich der Privat-
waldwirtschaft werden gegenwärtig prinzipiell zwei verschiedene An-
sichten vertreten:


Die eine, zu der sich in der neueren Litteratur vor allem Graner
(Forstgesetzgebung, Seite 43) bekennt und die er als das „neuere
System der Forsthoheit
“ bezeichnet, wünscht, daſs die im nächsten
Paragraphen spezieller zu betrachtenden Beschränkungen der Privatforst-
[243]II. Abschnitt. Forstpolizei.
wirtschaft je nach der historischen Entwickelung den örtlichen Verhält-
nissen und jeweiligen Bedürfnissen entsprechend auf alle Waldungen,
ohne Ausscheidung von Schutzwaldungen
, zur Anwendung
kommen solle. Graner begründet diese Ansicht durch die Schwierigkeit,
die Schutzwaldungen zu bestimmen, und durch die Möglichkeit, auf diese
Weise auch solche Waldungen zu erhalten, deren Schutzwaldeigenschaft
zur Zeit zwar noch nicht nachweisbar ist, aber vielleicht im Laufe
der Zeit infolge der Erweiterung unseres Wissens noch hervortritt.
Mindestens möchte Graner das Rodungsverbot aufrecht erhalten
wissen.


Dieses ist im wesentlichen der Standpunkt des württembergischen
Forstpolizeigesetzes, welches den Begriff des Schutzwaldes, formell
wenigstens, überhaupt nicht kennt; ganz ähnlich liegen die Verhält-
nisse in Baden.


Die entgegengesetzte Ansicht, welche u. a. Danckelmann auf der
deutschen Forstversammlung zu Wiesbaden vertreten hat und welcher
auch der Verfasser beipflichtet, geht dahin, daſs eine staatliche
Beschränkung des Privatwaldeigentumes nur dann und
so weit gerechtfertigt ist, als es das öffentliche Interesse
erfordert
.


Ein öffentliches Interesse bezüglich der Privatwaldungen besteht
aber nur da, wo es sich um Schutzwaldungen handelt. Die Verhält-
nisse der sog. gemeinschaftlichen Privatwaldungen sind bereits oben
(S. 197) erörtert worden.


Im übrigen muſs auf dem Gebiete der Privatwaldwirtschaft ebenso
Freiheit bestehen, wie auf den anderen Gebieten der Privatwirtschaft,
weil der Privatmann sein Interesse besser versteht, als der Staat mit
seiner oft recht ungeschickten Hand.


Das Landeskulturinteresse läſst es allerdings als wünschenswert
erscheinen, daſs auch der Privatwald pfleglich behandelt wird, und
namentlich, daſs nicht weite Strecken Waldlandes veröden, allein dieses
Ziel muſs nicht auf dem Wege des Zwanges und der Polizei,
sondern auf jenem der Verwaltung und der Wirtschaftspflege
erreicht werden. Hierfür spricht auch noch die praktische Erwägung,
daſs die oben erwähnten Beschränkungen nur sehr schwer erfolgreich
durchgeführt werden können, teils wegen der Unmöglichkeit, sie ge-
setzlich genau zu formulieren, teils, und zwar hauptsächlich, wegen
der Schwierigkeiten, welche eine wirksame Organisation der Beauf-
sichtigung der Privatforstwirtschaft bietet.


Durch die Darstellungen der Vertreter staatlicher Bevormundung
der Privatforstwirtschaft wird bisweilen geflissentlich die Annahme
hervorgerufen, als ob der Privatwald überhaupt unaufhaltsam seinem
Untergange entgegengehe.


16*
[244]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Nun zeigt aber der Augenschein, daſs innerhalb und auſserhalb
Deutschlands ausgedehnte Flächen Privatwaldes vorhanden sind, welche
sich einer ganz vortrefflichen Wirtschaft erfreuen und hierin erfolgreich
mit den Staatswaldungen konkurrieren können. Dies gilt nament-
lich für den Groſsgrundbesitz, und es möge hier genügen, nur Namen
wie: Fürstenberg, Hohenlohe, Ratibor, Pless, Thurn und Taxis,
Schwarzenberg, Erzherzog Albrecht, Liechtenstein u. s. w. zu nennen,
die als Repräsentanten dieser Kategorie betrachtet werden können.
Aber auch viele mittlere und kleine Waldbesitzer führen eine durch-
aus konservative Wirtschaft und wissen die Bedeutung ihres Waldes
sehr wohl zu schätzen.


Als Grundlage für die hier in Frage kommenden forstpolitischen
Maſsregeln wäre allerdings eine leider noch fehlende Statistik der Ver-
teilung des Privatwaldbesitzes nach Gröſsenklassen sehr erwünscht.
Für Oesterreich führt Dimitz an, daſs der Kleinwaldbesitz (ohne nähere
Definition) nur ca. 40 Proz. des Privatwaldes und 29 Proz. der ge-
samten Waldfläche ausmache.


Wenn von der Waldverwüstung der Privaten gesprochen wird, so
kommen hauptsächlich einerseits die Waldausschlachtungen verschul-
deter Groſsgrundbesitzer, von Holzhändlern, Güterspekulanten oder
Aktiengesellschaften und anderseits die „Waldausschindung“ durch
den kleinen bäuerlichen Besitzer in Betracht.


Das Vorgehen der in schlechter Finanzlage befindlichen Groſsgrund-
besitzer, sowie der Holzhändler u. s. w. läſst sich durch keine der üb-
lichen Maſsregeln, am wenigsten durch das Rodungsverbot verhindern,
denn ihnen ist gar nichts an der Umwandlung der abgetriebenen Wald-
fläche in eine andere Benutzungsart gelegen, welche nur Mühe und Kosten
verursachen würde, sie wollen lediglich den Erlös aus dem Holzvorrat,
was aus Grund und Boden wird, ist ihnen gleichgültig. Die etwaigen
Bestimmungen über Wiederaufforstung lassen sich, wie S. 249 gezeigt
werden wird, leicht umgehen.


Die Waldbehandlung oder, vom forstlichen Standpunkte aus ge-
sprochen, die Waldmiſshandlung von seiten der Bauern gewährt aller-
dings oft ein recht trauriges Bild und sind auf diese Weise aus-
gedehnte Strecken Ödland entstanden. Ob es aber möglich ist, auf
dem Wege polizeilicher Bevormundung diese Miſsstände erfolgreich
zu bekämpfen, muſs bezweifelt werden. Wenigstens lassen sich in
Ländern mit ziemlich weitgehenden gesetzlichen Vorschriften, z. B.
Bayern und Oesterreich, leider zahlreiche Belege für das Gegenteil
anführen.


Vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus darf aber ferner nicht
übersehen werden, daſs der kleine Bauer aus seinem Walde in erster
Linie Unterstützung für seine Landwirtschaft durch Ast- und Boden-
[245]II. Abschnitt. Forstpolizei.
streu sowie durch Weide entnehmen und auſserdem höchstens noch den
Bedarf an Brennholz und Kleinnutzholz befriedigen will. Die Erziehung
von Starkholz ist für ihn weder Hauptziel noch wirtschaftlich gerecht-
fertigt. Wollte man diese erzwingen und die Gewinnung der sog.
Nebennutzungen verhindern oder erheblich beschränken, so würde der
Wald fast jeden Wert für ihn verlieren.


Ney1) erkennt ebenfalls an, daſs auf dem Wege der polizeilichen
Bevormundung nichts zu erreichen ist, wenn man nicht zu ganz un-
erträglichem Zwang und einer höchst kostspieligen Beaufsichtigung über-
gehen will. Er möchte daher dem Staate im Interesse der nationalen
Arbeit (s. o. S. 103) das Recht einräumen, Waldungen, welche nicht
dem Staatsinteresse entsprechend bewirtschaftet werden, zu expropriieren.


Dieser Vorschlag hat noch von keiner Seite Unterstützung ge-
funden und würde praktisch sowohl mit Rücksicht auf die Handhabung
des Prinzipes als auch auf die Kosten undurchführbar sein.


Konsequenterweise müſste man alsdann zu einer Verstaatlichung
aller Gewerbebetriebe schreiten, denn ebenso gut wie bei der Forst-
wirtschaft finden sich auch bei Landwirtschaft und in der Industrie
Betriebe, welche mit einem wirklichen oder vermeintlichen Staats-
interesse nicht harmonieren und deshalb nach dieser Theorie ebenfalls
zu expropriieren wären.


Der sozialdemokratische Zukunftsstaat mit seiner Verstaatlichung
des Grundbesitzes würde diesem Neyschen Ideal am besten entsprechen.


In anderer Form, nämlich durch Ankauf solcher devastierter oder
schlecht behandelter Waldparzellen von seiten des Staates lassen sich
dagegen die widerstreitenden Interessen sehr gut vereinigen, und dies
geschieht gegenwärtig auch allerwärts in bald gröſserem, bald kleinerem
Maſsstabe.


Unthunlich ist es allerdings, kleine, vereinzelte Parzellen zu er-
werben, wegen der unverhältnismäſsigen Kosten für deren Verwaltung.
Solange es sich aber lediglich um kleine Waldsplitter handelt, ist
auch das öffentliche Interesse und das Staatswohl noch nicht gefährdet.


§ 2. Forstpolitische Maſsregeln zur Pflege und zur Beaufsichtigung
der Privatforstwirtschaft
. Wenn man von der Beaufsichtigung der
Schutzwaldungen, für welche prinzipiell die Form des Besitzes nicht
maſsgebend ist, absieht, so äuſsert sich die Thätigkeit des Staates hin-
sichtlich der übrigen Privatwaldungen teils auf dem Gebiete der Ver-
waltung, teils auf jenem der Polizei. Letzteres ist besonders in jenen
Staaten der Fall, welche entweder eine durchgebildete spezielle Wald-
schutzgesetzgebung überhaupt nicht besitzen, wie z. B. Württemberg
und Baden, oder wo sich die Forstwirtschaft noch auf einer tiefen
Stufe befindet, wie z. B. in Ruſsland.


[246]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die Verwaltungsmaſsregeln auf dem Gebiete der Forstpolitik sind
in dem Abschnitte „Forstwirtschaftspflege“ besprochen worden, hier
sind nur noch einige Mittel zur Förderung der Forstkultur in den
Privatwaldungen nachzutragen.


Eine wichtige Rolle in dieser Richtung bildet die Belehrung der
Privatwaldbesitzer durch die Wirtschaftsbeamten des Staates oder be-
sondere forstpolitische Organe (Oesterreich, Forstinstruktionsrevisoren in
Ruſsland, Verbreitung populärer Schriften, Vorträge in landwirtschaft-
lichen Vereinen, forstlicher Unterricht in den mittleren und niederen land-
wirtschaftlichen Unterrichtsanstalten 1), forstliche Kurse, wie z. B. neuer-
dings an der Hochschule für Bodenkultur in Wien u. s. w.).


Weiter kommt in Betracht die materielle Unterstützung
durch unentgeltliche oder doch sehr billige Abgabe von Sämereien und
Pflanzen sowie durch Geld. Letztere wird gewährt für Neuaufforstung 2)
und für sorgfältige Waldbehandlung. 3)


Die Förderung der Forstkultur, namentlich die Aufforstung ertrags-
loser Gründe, durch Gewährung von Darlehen zu mäſsigem Zinsfuſse
und gegen Amortisation bildet eine der Aufgaben der Landeskultur-
rentenbanken
. 4) Für forstliche Zwecke ist jedoch hiervon bis jetzt
noch wenig Gebrauch gemacht worden.


[247]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Für den kleinen Waldbesitzer ist ferner die Übernahme der Be-
wirtschaftung
oder der Forsteinrichtungsarbeiten durch Staatsforst-
beamte
wertvoll, weil er sich auf diese Weise gegen mäſsige Entschädi-
gung einen sachkundigen Berater verschaffen kann. Der nebenamtlichen
Thätigkeit der Staatsforstbeamten wird daher in dieser Richtung, soweit
es die dienstlichen Rücksichten gestatten, keinerlei Hindernis bereitet.
Eine besondere fördernde Bestimmung hierüber findet sich in Ruſsland. 1)


In fast allen Staaten erhalten die Anwärter für den Staatsforst-
verwaltungsdienst Urlaub, um auf Wunsch der Privatforstbesitzer die
Verwaltung ihrer Forsten zu übernehmen oder die Einrichtung der-
selben zu besorgen. Die sächsische Forsteinrichtungsanstalt übernimmt
statutengemäſs solche Arbeiten für Privatwaldbesitzer gegen mäſsige
Entschädigung.


Als Maſsregeln der Forstpolizei im engeren Sinne kommen hin-
sichtlich jener Privatwaldungen, welche nicht als Schutzwaldungen
weitergehenden Beschränkungen unterliegen, folgende in Betracht:


1. Rodungsverbot, d. h. das Verbot, die bisher forstwirtschaft-
lich benutzten Flächen nach Entfernung des Waldbestandes dauernd
einer anderen Benutzungsweise zuzuführen.


Das Rodungsverbot ist innerhalb und auſserhalb Deutschlands gegen-
wärtig noch sehr verbreitet, jedoch nicht in der Form eines unbe-
dingten
Verbotes, sondern in der Weise, daſs entweder nur die vor-
herige Anzeige der beabsichtigten Rodung oder die Bitte um Genehmi-
gung gefordert wird, auf welche hin unter bestimmten Voraussetzungen
die Erlaubnis zur Vornahme derselben erfolgt. 2)


Die Bedingungen, unter denen diese Erlaubnis gewährt werden
soll oder muſs, sind gewöhnlich in den Gesetzen angeführt; meist ist
hierfür vorausgesetzt, daſs Grund und Boden bei einer anderen Be-
nutzungsweise unzweifelhaft einen überwiegenden Vorteil gewährt und
4)
[248]B. Zweiter (spezieller) Teil.
der Rodung keinerlei öffentliche oder private Interessen entgegen-
stehen. 1)


Auſserdem finden sich noch folgende Bestimmungen:


  • 1. Die Rodung ist gestattet, wenn anderweit eine Fläche von der
    gleichen Gröſse wie die zu rodende aufgeforstet wird (Ruſsland, Schweiz,
    hessisches Gesetz über die rechtlichen Verhältnisse der Standesherren
    von 1858, Coburg, Rudolstadt).
  • 2. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche ein bestimmtes Maſs
    nicht überschreitet (Coburg 10 Acker, Hessen, Gesetz von 1858: für
    sich bestehende Waldteile von höchstens 2½ ha).
  • 3. Rechte Dritter dürfen durch die Rodung nicht verletzt werden
    (Bayern, Oesterreich, Baden).
  • 4. Die Rodung ist gestattet, wenn die Fläche für Wegebau und
    Geradlegung der Grenzen dient (Braunschweig, Ruſsland).

Das russische Gesetz von 1888 bestimmt in Art. 11 noch weiter,
daſs die Rodung zulässig sein soll: bei Teilung des Vermögens und in
kürzlich bewaldeten Waldparzellen, wenn der Waldbestand daselbst
noch nicht ein 20jähriges Alter erreicht hat und wenn statt derselben
nicht schon früher irgendwo eine Rodung im Walde vorgenommen
worden ist.


Da die Grenze zwischen Wald und Feld, zwischen landwirtschaft-
lich und forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken, in der Hauptsache
eine zufällige ist, so liegt keinerlei Grund vor, den heutigen Zustand
unter allen Umständen konservieren zu wollen, noch weniger berech-
tigt wäre es aber nach dem heutigen Stande unseres Wissens, eine
sog. Normalbewaldungsziffer zu erstreben, welche lediglich ein
hypothetischer, exakt gar nicht festzustellender Begriff ist.


Im allgemeinen ist anzunehmen, daſs der Private am besten seinen
Vorteil wahrzunehmen weiſs; wenn er daher die Umwandlung des
Waldes in eine andere Benutzungsform wünscht, so sollte ihm hierin
kein Hindernis bereitet werden, insofern nicht öffentliche Interessen in
Betracht kommen, d. h. soweit nicht sein Wald Schutzwald ist; die
Beweislast muſs aber in diesem Falle den Forstpolizeibehörden auf-
gebürdet werden.


Das beste Vorbeugungsmittel gegen alle Differenzen bildet die
S. 231 empfohlene Ausscheidung der Schutzwaldungen durch eine
Kommission und Aufstellung eines Schutzwaldverzeichnisses, während
für die übrigen Waldungen volle Freiheit zur Rodung besteht.


[249]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Ein Rodungsverbot zur Sicherung der Befriedigung des Holzbedarfes
oder einer guten Bodenbenutzung verträgt sich nicht mehr mit der
heutigen Wirtschaftsordnung.


Wo solche Rodungsverbote bestehen, haben sie nur eine äuſserst
geringe praktische Bedeutung, da die Umwandlung fast niemals ver-
sagt wird.


2. Das Aufforstungsgebot besteht nach der heutigen Forst-
gesetzgebung nur in dem Zwange zur Wiederaufforstung von abgetrie-
benem Waldgrunde, meist innerhalb einer bestimmten Frist nach der
Nutzung des Altbestandes. 1) Neuaufforstung von Gelände, welches seit-
her nicht bewaldet war, wird nur nach den Gesetzen über Schutz-
waldungen und Wildbachverbauung gefordert.


Die wirksame Durchführung des Aufforstungsgebotes setzt voraus,
daſs die Forstpolizeibehörden die Befugnis besitzen, im Bedarfsfalle
zwangsweise einzuschreiten und die Kultur auf Kosten des säumigen
Waldbesitzers durch die Organe der Staatsforstverwaltung in Vollzug
zu setzen. 2)


Das Aufforstungsgebot stellt auch, wenn es auf bereits vorhandenen
Wald beschränkt ist, einen nach den modernen Auffassungen unzuläs-
sigen Eingriff in die Privatwirtschaft dar. Praktisch ist dasselbe sehr
schwer durchzuführen, da durch Belassung einiger Überhälter, Über-
streuen der Schlagfläche mit Birkensamen, Einwachsenlassen von Stock-
ausschlägen trotz thatsächlicher Verödung dem Buchstaben des Gesetzes
Genüge geleistet werden kann.


Gänzlich unzulässig erscheint ein Aufforstungszwang für bis-
her unbewaldete Flächen mit Rücksicht auf deren höhere Rentabilität.
Abgesehen davon, daſs die Rentabilität derartiger Aufforstungen keines-
wegs stets über allem Zweifel erhaben ist und dem betreffenden Grund-
besitzer unter Umständen ganz unzulässige und unmögliche Opfer auf-
erlegen würde, ist zu betonen, daſs ein solcher Zwang mit unserer
heutigen rechtlichen und volkswirtschaftlichen Anschauung absolut un-
vereinbar ist.


Die moderne Gesetzgebung kennt daher, wie bemerkt, einen Auf-
forstungszwang für Ödland nur, wenn es sich um die Gründung von
Schutzwaldungen handelt, d. h. im öffentlichen Interesse.


[250]B. Zweiter (spezieller) Teil.

3. Das Devastationsverbot ist aus den älteren Forstordnungen
auch in verschiedene neuere Forstgesetze übergegangen. Dasselbe ist
in der heutigen Gesetzgebung nur negativer Natur und verbietet die
Zerstörung oder Verwüstung des Waldes.


Derartige Handlungen können bestehen in einer unpfleglichen und
vom forsttechnischen Standpunkte aus unrichtigen Ausnutzung
des Holzbestandes oder in einer Deteriorierung der Ertrags-
fähigkeit
des Bodens, z. B. durch exzessive Streunutzung, Vernach-
lässigung der Kulturen, übertriebenes Aufasten, wie es namentlich in
Kärnten üblich ist, u. s. w.


Die Forstgesetze haben bald den einen, bald den anderen Vorgang
ins Auge gefaſst. So schreibt z. B. das badische Forstgesetz vor, daſs
auch bei Bestandesverwüstung die Forstbehörden einzuschreiten haben;
die Waldecksche Forstordnung von 1853 spricht ebenfalls von Holz-
verwüstung, desgleichen das russische Gesetz vom Jahre 1888. 1)


Die bayerischen, hessischen und österreichischen Gesetze verstehen
dagegen unter Waldverwüstung Handlungen, welche eine Minderung
der Ertragsfähigkeit des Bodens oder eine vollständige Zerstörung der
Bodenkraft zur Folge haben. 2)


Praktischen Wert haben diese Bestimmungen nicht, weil der Be-
griff Waldverwüstung ein ungemein elastischer ist, wenn nicht einzelne
Nutzungsformen direkt untersagt sind, wie z. B. im russischen Gesetze.


Derartige Vorschriften sind, abgesehen von der Unmöglichkeit, eine
genügende Definition der Waldverwüstung zu geben, auch deshalb nicht
zu empfehlen, weil die Beurteilung der Waldbehandlung bei entstehen-
den Zweifeln gewöhnlich vom Standpunkte der groſsen, nachhaltigen
Forstwirtschaft erfolgt, während doch für den kleinen Privaten der
Wald vielfach nur durch Nutzungen Wert und Bedeutung erhält, welche
in ersterer für unzulässig gehalten werden.


[251]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Das Reichsratsgutachten zu dem russischen Gesetze von 1888 nimmt
daher von den Vorschriften für Schonung der Wälder, welche nicht
Schutzwaldungen sind, ausdrücklich jene Forsten aus, welche den
Bauern durch Besitzurkunden und gesetzliche Verfügungen behufs
Hebung des landwirtschaftlichen Betriebes übergeben worden sind.


4. In den Forstordnungen früherer Jahrhunderte waren auch zahl-
reiche positive Wirtschaftsvorschriften über Hiebszeit, Fällungs-
art, Wirtschaftsmethode u. s. w. enthalten, welche aus den neueren
forstpolitischen Gesetzen fast vollständig verschwunden sind.


Aus der jüngsten Zeit sind solche zu erwähnen für Reuſs älterer
Linie von 1893 (Verbot des Kahlhiebes ohne besondere Genehmigung;
die gleiche Bestimmung ist im badischen Forstgesetze enthalten) 1) und
Schwarzburg-Sondershausen von 1892 (Bemessung des Abnutzungs-
satzes) 2); ferner ist hierher zu rechnen die Bestimmung des russischen
Gesetzes von 1888, wonach für Nichtschutzwaldungen vom Waldschutz-
komitee einfache Wirtschaftspläne aufgestellt werden sollen. 3)


Das österreichische Forstgesetz von 1852 schreibt in § 5 — 7 für
Waldungen auf Flugsand, an den Ufern gröſserer Gewässer, sowie in
solchen, durch deren Kahlabtrieb Windgefahr für benachbarte Wal-
dungen entsteht, bestimmte Wirtschaftsformen vor 4), welche als der
Übergang zu den Wirtschaftsvorschriften für Schutzwaldungen betrachtet
werden müssen.


5. Die Beförsterung kommt in doppelter Form vor:


In Oesterreich und Ungarn sind einzelne Kategorien von Privat-
waldbesitzern gezwungen, Wirtschaftsbeamte, welche bestimmten Anfor-
[252]B. Zweiter (spezieller) Teil.
derungen genügen müssen, aufzustellen. In Oesterreich ist dieses der
Fall für die „gröſseren“ Waldungen 1), in Ungarn sind hierzu die Be-
sitzer von Fideikommiſs- und Kompossessoratswaldungen sowie die
Aktiengesellschaften für Bergbau und sonstige industrielle Unterneh-
mungen verpflichtet, auſserdem fordert das ungarische Forstgesetz auch
noch, daſs hier die Wirtschaftsführung auf Grund von Betriebsplänen 2)
erfolge.


Die zwangsweise Übernahme der Bewirtschaftung in Privat-
waldungen durch Staatsforstbeamte als Strafe wegen gesetzwidriger
Waldbehandlung findet sich in Württemberg, Baden und Lippe. 3)


6. In ähnlicher Weise wie zur Aufstellung von Wirtschaftsbeamten
sind in mehreren Staaten die Privatwaldbesitzer auch verpflichtet, für
das nötige Forstschutzpersonal zu sorgen, so z. B. in Baden 4),
und Ruſsland. In Oesterreich-Ungarn gilt diese Bestimmung wenigstens
bezüglich jener Waldungen, für welche ein Zwang zur Anstellung von
Wirtschaftsbeamten besteht.


Die Organisation des Forstschutzes in den Privatwaldungen von
[253]II. Abschnitt. Forstpolizei.
seiten des Staates, wie sie z. B. in Hessen 1) besteht und in verbesserter
Form für Baden erstrebt wird, kann nicht als eine lästige Polizeimaſs-
regel betrachtet werden, sondern bildet eine durchaus zweckmäſsige und
sehr wirksame Unterstützung der Privatforstwirtschaft.


7. Wegen der Beschränkung der Waldteilung wird auf die Er-
örterungen auf Seite 197 ff. Bezug genommen.


3. Kapitel. Die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft.

§ 1. Geschichtliches. Die Maſsregeln zur Erhaltung des Gemeinde-
waldeigentums
. Die altdeutsche Markgenossenschaft war ursprünglich
ein zugleich öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verband, eine
politische Ortsbürgergemeinde und eine vermögensrechtliche Wirtschafts-
gemeinde. Dieser doppelte Charakter schwand jedoch seit dem Aus-
gange des Mittelalters mehr und mehr, und am Schlusse des 18. Jahr-
hunderts hatte die Markgemeinde, wo sie überhaupt noch fortbestand,
die öffentlich-rechtliche Bedeutung verloren und besaſs nur noch eine
privatrechtliche Stellung.


Da die alten Grundlagen des Gemeindelebens geschwunden waren,
so erwuchs bei der Neugestaltung des staatlichen Organismus zu Be-
ginn des 19. Jahrhunderts die schwierige Aufgabe, auch für die Ge-
meindeverwaltung eine neue Basis zu schaffen und die Lokalverwaltungs-
bezirke in organischer Weise an der Lösung der Staatsaufgaben zu
beteiligen.


Dieses geschah durch die Bildung der modernen, rein politischen
Gemeinde, welche im wesentlichen unter Benutzung der vorhandenen
Elemente von auſsen her durch die Obrigkeit, nicht durch einen inneren
historischen Entwickelungsprozeſs erfolgte.


Auch die politischen Gemeinden besitzen sowohl öffentlich-recht-
lichen als privatrechtlichen Charakter, sie haben obrigkeitliche Gewalt
auszuüben und sind Subjekte von Rechten und Pflichten auf dem Ge-
biete des Vermögensrechts.


Hand in Hand mit dieser Umgestaltung ging die Auseinander-
setzung über den Allmendbesitz, soweit ein solcher überhaupt noch
[254]B. Zweiter (spezieller) Teil.
vorhanden und nicht bereits in landesherrliches Eigentum übergegangen
oder verteilt worden war.


In den ländlichen Gemeinden wurden auch während der ersten
Dezennien des 19. Jahrhunderts noch zahlreiche ehemalige Mark-
waldungen verteilt, namentlich war dieses der Fall auf dem linken
Rheinufer während der französischen Verwaltung.


Einzelne gröſsere mehreren Ortschaften gemeinsame Waldungen
bestehen im Groſsherzogtum Hessen noch gegenwärtig unter dem Namen
von Markwaldungen fort, werden aber vom Standpunkte des formellen
Rechtes aus als Interessentenwaldungen betrachtet.


In vielen Gegenden hat sich die alte Markgemeinde innerhalb der
weiteren politischen Gemeinde unter Verlust des öffentlich-rechtlichen
Charakters als privatrechtliche Korporation in verschiedenen Modi-
fikationen erhalten, auf sie bezieht sich hauptsächlich das preuſsische
Gesetz von 1881 über gemeinschaftliche Holzungen.


Nur selten existiert diese engere Gemeinde noch als politisch
herrschende Korporation bis zur Gegenwart, so in Schwarzburg-Rudol-
stadt, wo nach der Gemeindeverwaltungsordnung von 1827 die Ge-
meinde lediglich aus den Besitzern derjenigen Immobilien besteht, mit
welchen nach dem Herkommen das Gemeinderecht verknüpft ist.


In einer groſsen Anzahl von Gemeinden ist eine besondere Wirt-
schaftsgemeinde überhaupt nicht mehr vorhanden, sondern das wirt-
schaftliche Element im politischen aufgegangen; in diesem Falle hat die
politische Gemeinde auch das Eigentum des Markwaldes erworben.


Hierbei sind zwei Formen möglich: a) es existiert nur ein Orts-
oder Kämmereivermögen, oder b) die Nutzungen der Allmende sind
rein bürgerliche Nutzungen geworden und stellen einen Ausfluſs und ein
unselbständiges Zubehör des lediglich politischen Bürgerrechtes dar
(Bürgervermögen). Die auf den einzelnen Bürger entfallende Nutzung
hat indessen nur den Charakter einer prekären Beschränkung des der
Gemeinde zustehenden Eigentums.


In den gröſseren Städten vollzog sich die Umgestaltung bei dem
Übergewichte von Handel, Gewerbe und Zunftwesen bereits im Mittel-
alter. Die Stadtgemeinden wurden unter dem Einflusse des römischen
Rechtes Korporationen, ihre gemeinen Marken dadurch Korporations-
vermögen.


Eine ähnliche Unterordnung des wirtschaftlichen Elementes unter
das politische, wie sie in den Städten historisch eintrat, ist seit der
französischen Revolution sehr häufig auch in den Landgemeinden und
kleinen Ackerstädten durch die moderne Gesetzgebung herbeigeführt
worden.


Die Entstehung des Hauptteils der Gemeindewaldungen ist dem-
nach für jenen Teil Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz,
[255]II. Abschnitt. Forstpolizei.
in welchem Markgenossenschaften überhaupt bestanden haben, in dem
Übergange des Eigentums der Allmende an die politische Gemeinde
gelegen; im Nordosten von Deutschland, ebenso in einem Teile von
Oesterreich und Ungarn, wo es zur Bildung von Markgenossenschaften
nicht gekommen ist, entstand die Form des Gemeindewaldes der neue-
ren Gesetzgebung aus dem seinerzeit den Kolonisten zum gemeinschaft-
lichen Gebrauche überwiesenen und von diesen inzwischen auf verschie-
dene Weise erworbenen Walde ohne das Zwischenglied des Mark-
waldes.


Auſserdem kommen auch verschiedene andere, teilweise heute
noch fortwirkende Ursachen der Walderwerbung in Betracht, wie:
Kauf, Aufforstung, Abfindung von Servituten, Teilung von gröſseren
Realgemeinden; doch sind diese immerhin im Verhältnisse zum gesamten
Gemeindewaldbesitze nur von untergeordneter Bedeutung. 1)


Uber die Bewirtschaftung der Markwaldungen wurde bereits während
des Mittelalters von seiten der Grundherren und Landesherren eine in
den meisten Fällen ziemlich weitgehende Aufsicht gepflogen. In ihrer
Eigenschaft als Obermärker, Schirmvögte und meist auch als Inhaber
des Wildbannes waren diese Dynasten in der Lage, schon frühzeitig
einen weitgehenden Einfluſs auf die Bewirtschaftung der Markwaldungen
geltend zu machen, bis endlich gegen das Ende des Mittelalters
aus der Verbindung dieser verschiedenen Rechtstitel im Zusammen-
hange mit der weiteren Entwickelung der Landesherrlichkeit die Forst-
hoheit
hervorging.


In dem Maſse als die Markgenossenschaften verfielen und die Ge-
nossen nach Verlust ihrer Autonomie und dem Erlöschen des hierdurch be-
dingten Interesses am Eigentume den Wald häufig in ungehöriger Weise
miſshandelten, wurde eine schärfere Beaufsichtigung der Markwaldungen
zur Notwendigkeit. Die fortwährend steigenden Ansprüche an die
Nutzungen des Waldes einerseits und die ungenügende forstliche
[256]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Technik anderseits, welche weder über die Vorräte Aufschluſs zu
geben, noch auch für einen Wiederersatz zu sorgen vermochte, lieſsen
diese Beschränkungen wenigstens bis zu einem gewissen Grade als
dringend geboten erscheinen.


Seine rechtliche Motivierung fand dieses in den wirtschaftlichen
Verhältnissen begründete Vorgehen dadurch, daſs die Markgenossen-
schaften unter dem Einflusse des römischen Rechts als Korporationen
betrachtet wurden, welche unter der Obervormundschaft des Staates
standen und auf welche der Satz: universitas cum pupillo pari ambulat
passu Anwendung zu finden habe.


Abgesehen vom Erlasse von Wirtschaftsvorschriften für die Mark-
waldungen wurde im 17. und 18. Jahrhundert so ziemlich allenthalben
bestimmt, daſs die Gemeinden für ihre Waldungen entweder eigene Be-
amten aufstellen sollten, oder daſs die landesherrlichen Beamten die
Wirtschaft zu führen hätten. Hieraus entwickelte sich in einigen
Staaten das Prinzip der vollen Beförsterung, welches zuerst in der
hessen-kasselschen Verordnung von 1711, sowie in der badenschen
von 1787 klar ausgesprochen ist. In Preuſsen versuchte man in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ebenfalls die Gemeindeforstwirt-
schaft einer strengeren Beaufsichtigung zu unterwerfen, allein die Aus-
führung der betreffenden Verordnungen scheiterte an dem Mangel an
verfügbaren Mitteln.


Besser als die ländlichen Gemeinden waren die Städte hinsichtlich
der Selbständigkeit ihrer Forstwirtschaft gestellt, und zwar gilt dieses
sowohl für die landesherrlichen wie für die Reichsstädte. Letztere
unterstanden mit ihrer ganzen Administration ohnehin nur der nicht
schwer drückenden Aufsicht der Reichsbehörden.


Bemerkenswert ist hier das in Preuſsen 1749 eingeführte Institut
der Städteforstmeister, welches bis 1808 bestanden und sehr segens-
reich für die Ordnung der Forstwirtschaft gewirkt hat.


Durch die neuere Gemeindegesetzgebung hat die eben erwähnte
Auffassung über die rechtliche Stellung der Gemeinden eine voll-
ständige Umwandlung erfahren. An die Stelle der Bevormundung ist
der Grundsatz der Selbstverwaltung getreten sowohl bezüglich der den
Gemeinden überwiesenen politischen Aufgaben als auch hinsichtlich
ihrer Vermögensverwaltung.


Immerhin ist jedoch die Benutzung des Gemeindevermögens auch
gegenwärtig noch gewissen Beschränkungen durch den Staat unter-
worfen, um einerseits das Interesse der ewigen juristischen Persönlichkeit
gegenüber jenem des augenblicklichen Nutznieſsers sicherzustellen, und
anderseits, um Konflikte zwischen dem Einzelinteresse und dem Gesamt-
interesse zu vermeiden.


Ganz besonders gilt dieses bezüglich der Gemeindewaldungen,
[257]II. Abschnitt. Forstpolizei.
da bei der Erhaltung dieser Forsten in normalem Kultur- und Nutzungs-
zustande teils sehr weitgreifende finanzwirtschaftliche, teils allgemeine
Wohlfahrtsinteressen beteiligt sind und die Sicherstellung der Wirt-
schaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes fast überall eine nur im
Wege technischer Beurteilung und Mitwirkung zu lösende Aufgabe bildet.


Ein gut gepflegter Gemeindewald bietet politische Vorteile durch
die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde für die immer
mehr zunehmenden öffentlichen Anforderungen, sowie durch die Stärkung
der Seſshaftigkeit der Bevölkerung infolge der Minderung ihrer Lasten
und der ihr eventuell direkt zukommenden Erträge aus dem Walde.


Die Gesetzgebung der meisten Staaten Mitteleuropas stimmt daher
darin überein, daſs sie den Staatsorganen umfangreiche Befugnisse im
Sinne einer Mitwirkung bezüglich der Verwaltung der Gemeindeforsten
einräumt, welche häufig zu einer direkten Leitung des Betriebes ge-
steigert worden ist.


Im Anschlusse an die historische Entwickelung hat sich die Ge-
setzgebung bezüglich der Gemeindewaldungen sehr mannigfaltig ge-
staltet. Im allgemeinen ist zu bemerken, daſs in Süd- und Westdeutsch-
land die schon früher übliche schärfere Beaufsichtigung der Gemeinde-
forstwirtschaft beibehalten worden ist, während in Norddeutschland,
namentlich in den östlichen Provinzen von Preuſsen, nicht nur die
frühere Freiheit fortdauerte, sondern zu Anfang des 19. Jahrhunderts
die in einzelnen Provinzen noch vorhandenen Schranken, namentlich
die Städteforstordnung, vollständig beseitigt wurden. Infolge der hierbei
gemachten üblen Erfahrungen sowie der Wandlungen, welche in neuerer
Zeit die Anschauungen über das gegenseitige Verhältnis der verschie-
denen Arten von Zwangsgemeinwirtschaften erfahren haben, wurde spä-
terhin wieder ein höheres Maſs der staatlichen Einwirkung erstrebt.


Die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich der Gemeindeforstwirt-
schaft sind folgende:


1. Bezüglich der Veräuſserung und Belastung des Gemeinde-
waldbesitzes sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die
Verwaltung des Gemeindevermögens maſsgebend. Allenthalben ist hier-
nach eine Veräuſserung des Gemeindegrundbesitzes erschwert und an
die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörden gebunden, weil man
nicht wünscht, daſs ein flüssiges Kapital an die Stelle des gesicherten
Besitzes tritt. Der Erlös aus Veräuſserungen ist in der Regel zur ander-
weitigen Vermehrung des Grundstockvermögens zu verwenden. 1)


In einigen Staaten (Baden, Bayern und Württemberg) sind indessen
Schwappach, Forstpolitik. 17
[258]B. Zweiter (spezieller) Teil.
die Gemeinden zur selbständigen Veräuſserung von Grundbesitz bis zu
einem bestimmten Maximalwerte befugt. 1)


Die Teilung von Gemeindewaldungen ist der Regel nach unstatt-
haft 2) oder doch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Rodung) zu-
gelassen; letzteres namentlich dann, wenn genügend Wald vorhanden und
die betreffenden Flächen zur landwirtschaftlichen Benutzung unzweifelhaft
geeignet sind. 3) In Bayern gilt nach der Gemeindeordnung von 1869
noch die sehr zweckmäſsige Bestimmung, daſs im Falle der Verteilung
zum Zwecke der landwirtschaftlichen Benutzung der durch den Ab-
trieb des Holzbestandes erzielte Erlös in die Gemeindekasse flieſst.


Die Rodung von Gemeindewaldungen ist nach den Prinzipien
der diesbezüglichen Gesetzgebung stets an die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörden gebunden, also auch in jenen Staaten, in welchen ein
Rodungsverbot bezüglich der Privatwaldungen nicht besteht. 4) Die Ro-
1)
[259]II. Abschnitt. Forstpolizei.
dungserlaubnis wird nur dann zu erteilen sein, wenn eine andere Be-
nutzungsweise dauernd eine höhere Rente verspricht, also namentlich
in jenen Fällen, wo ein wirkliches Bedürfnis nach Erweiterung des
landwirtschaftlich zu benutzenden Geländes vorhanden und der Wald-
boden hierzu entschieden geeignet ist. Die Rodung wird hier wohl
stets die Verteilung zur Folge haben.


Einige Gesetze kennen auch einen Aufforstungszwang für
Gemeindeländereien, und zwar kommt derselbe aus zweierlei Motiven
zur Anwendung. Er findet sich nämlich in jenen Ländern, welche Ge-
setze über die zwangsweise Begründung von Schutzwaldungen oder über
Wildbachverbauung haben (siehe S. 234), indem diese einen Unterschied
nach dem Besitzstande nicht machen und Gemeindeländereien ebenso
wie Privatgrundstücke zu diesem Zwecke herangezogen werden.


Etwas anderes ist der Aufforstungszwang für Gemeindeländereien
im Landeskulturinteresse, um eine bessere Benutzung dieser Grundstücke
herbeizuführen, wie er sich in der Gemeindeverfassung für die Rhein-
provinz vom 15. Mai 1856, Art. 23, ferner in dem Gesetze betr. die Wal-
dungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den östlichen
Provinzen von Preuſsen vom 14. August 1876, in Frankreich durch das
Gesetz vom 28. Juli 1860, sowie in besonders ausgedehntem Maſse in
dem spanischen Gesetze über die Wiederaufforstung der Gemeinde-
waldungen vom 11. Juli 1877 findet. 1)


In Spanien und Frankreich dürfte diese Maſsregel durch die
dortigen Verhältnisse, namentlich durch das verhältnismäſsige Zurück-
treten des Staatswaldbesitzes, gerechtfertigt sein; in Preuſsen hat sie
wohl kaum eine nennenswerte praktische Bedeutung erlangt und ist
4)
17*
[260]B. Zweiter (spezieller) Teil.
insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation
im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet
werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über
allem Zweifel erhaben ist.


Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser
Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels
Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch
Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.


Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes-
kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz
für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher
Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben
werden sollen.


§ 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den
Schutz der Gemeindewaldungen
. Mit Rücksicht auf die Stellung und
Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen-
artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist
nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor-
schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch
auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit
gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr,
bald weniger weitgehenden Einfluſs.


In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch
die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich
bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:


I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin-
sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der
gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen
Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt
sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der
Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat-
licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung
von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz
dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.


Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche
Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt,
beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von
Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148 000 ha oder
5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die
gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne
Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B.
Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien
durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.


[261]II. Abschnitt. Forstpolizei.

II. Technische Betriebsaufsicht. Diese besteht der Regel
nach darin, daſs a) die Bewirtschaftung sich auf staatlich genehmigte
Betriebspläne stützen muſs und Abweichungen von denselben, insbeson-
dere auſserordentliche Holzhiebe, der Genehmigung durch die Aufsichts-
behörden bedürfen, und b) daſs die Gemeinden für die Leitung des
Betriebes geeignete Beamte anstellen.


In letzterer Hinsicht begnügen sich einige Gesetze mit einer all-
gemeinen Anforderung bezüglich der Qualifikation dieser Beamten 1),
während andere weitergehende Vorschriften bezüglich der Ausbildung
und Prüfung derselben enthalten. 2)


Die Kontrolle des Betriebes erfolgt durch staatliche Inspektions-
beamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Gemeindewaldungen. 3)


Das System der technischen Betriebsaufsicht ist gegenwärtig in
Deutschland das verbreitetste und besteht in den sieben östlichen Pro-
vinzen von Preuſsen, in Westfalen, den Rheinlanden und einem Teile
von Hannover, formell im rechtsrheinischen Bayern mit Ausnahme von
Unterfranken, ferner in Württemberg, Meiningen, Mecklenburg-Schwerin,
Weimar, Schwarzburg-Sondershausen, Coburg-Gotha. Es fallen hierunter
im ganzen 1 279 000 ha = 49,4 Proz. aller Gemeindewaldungen.


Auſserhalb Deutschlands findet es sich in Ungarn und in der Schweiz.
In Oesterreich wird dasselbe durch § 9 der Verordnung des Ackerbau-
ministeriums vom 3. Juli 1873 erstrebt, welche vorschreibt, daſs die
Forsttechniker der politischen Verwaltung auf die Einführung von Wirt-
schaftsplänen und die Anstellung von Wirtschafts- und Schutzpersonal
seitens der Gemeinden hinwirken sollen. Die Handhabung der Forst-
polizei in den Gemeindewaldungen ist Sache der Forsttechniker der
politischen Verwaltung.


Dieses System bemüht sich, die Anforderungen der Nachhaltigkeit
und Wirtschaftlichkeit mit einem möglichst groſsen Maſse der Gemeinde-
autonomie zu verbinden. Die Erfolge desselben hängen von der Er-
füllung folgender Bedingungen ab:


1. Die Betriebspläne müssen nicht nur den technischen Anforderun-
gen genügen, sondern auch die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Ge-
meindehaushalts in angemessener Weise berücksichtigen. 4)


[262]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Der Plan darf also nicht lediglich zu dem Zwecke dienen, um
einer lästigen Bestimmung zu genügen, während der Waldzustand und
die Wirtschaft thatsächlich ein ganz anderes Bild zeigen. Anderseits
sollen aber die Betriebspläne unter Zugrundelegung der berechtigten
Wünsche und vorhandenen Bedürfnisse der Nutznieſser angefertigt werden,
ohne den Genuſs der gegenwärtigen Generation weiter zu schmälern,
als es die Rücksicht auf die Nachhaltigkeit erfordert. Noch weniger
aber sollen den Gemeinden unnötige, kostspielige, sowie hinsichtlich
ihrer Zweckmäſsigkeit fragliche Wirtschaftsmaſsregeln (Eichenmanie)
zugemutet werden.


2. Die Einhaltung der Betriebspläne, insbesondere hinsichtlich der
Gröſse des zulässigen Abnutzungssatzes ist streng zu kontrollieren;
nicht minder auch die Ausdehnung, in welcher die Nebennutzungen
geübt werden. Eine periodische Revision der Betriebspläne muſs eben-
falls gesetzlich vorgeschrieben sein. 1)


3. Von der gröſsten Bedeutung für die Gemeindeforstwirtschaft ist
die Aufstellung eines tüchtigen Betriebsbeamten. Dieser muſs nicht
nur die nötige technische Befähigung besitzen, sondern vor allem auch
verstehen, das Interesse der Gemeinde für die Erhaltung und Pflege
ihres Waldbesitzes zu wecken und nutzbar zu machen, was vielfach
keineswegs leicht ist.


Gewöhnlich wird in der Litteratur gefordert, daſs die Betriebs-
beamten der Gemeinden dieselbe Ausbildung genossen haben sollen,
wie jene des Staates. Wenn man hiermit auch im allgemeinen einver-
standen sein kann, so müssen doch Ausnahmen bei geringer Ausdehnung
der Gemeindewaldungen als zulässig erklärt werden. Unzweifelhaft
kann in kleinen Waldungen unter einfachen Verhältnissen ein Beamter
mit dem Bildungsgrade des preuſsischen Försters auf Grund eines ordent-
lichen Betriebsplanes und bei entsprechender Kontrolle die Wirtschaft
in durchaus korrekter Weise führen.


Einige Forstgesetze, welche hohe Anforderungen bezüglich der
4)
[263]II. Abschnitt. Forstpolizei.
Qualifikation der Betriebsbeamten stellen, gestatten daher für kleine
Waldungen Ausnahmen. 1)


Um den Gemeinden auch bei kleinerem Waldbesitze die Betriebs-
leitung durch technisch gut ausgebildete Beamte zu ermöglichen, sind
verschiedene Wege eingeschlagen worden:


a) Die Gemeindewaldungen werden zu Betriebsverbänden
(Gemeindeoberförstereien) vereinigt, welche einen gemeinsamen Revier-
verwalter aufstellen, wie dieses zur Zeit namentlich in der Rhein-
provinz und in Westfalen der Fall ist. Diese Form hat nur da ihre
Berechtigung, wo der Gemeindewaldbesitz vorherrscht und wenig
Staatswaldungen vorhanden sind. Sie leidet nach den vorliegenden
Erfahrungen an dem Miſsstande, daſs gewöhnlich viel zu groſse Be-
zirke gebildet werden, sowohl mit Rücksicht auf das Areal des Waldes
selbst als namentlich auf die Ausdehnung des Gebietes, über welches
diese Waldungen zerstreut liegen. 2)


b) Die Gemeinden schlieſsen mit den Verwaltern benachbarter
Staats- oder Privatforsten Verträge wegen nebenamtlicher Übernahme
der Betriebsleitung ihrer Waldungen.


c) Der Staat übernimmt auf Antrag der Gemeinden die Bewirt-
schaftung ihrer Waldungen durch seine Beamte, so daſs aus Staats-
und Gemeindewaldungen gemischte Betriebsverbände entstehen (Bayern,
Württemberg).


Diese Form bildet den Übergang zum System der vollen Beförsterung.


III. Bei der sog. Beförsterung der Gemeindewaldungen liegt der
technische Betrieb als Dienstsache in den Händen von Staatsforst-
beamten, deren Bezirke lediglich aus Zweckmäſsigkeitsrücksichten je
nach der örtlichen Zusammenlage der Forste teils nur aus Kommunal-
waldungen oder Staatswaldungen, teils aus solchen gemeinschaftlich
gebildet sind.


Die Ernennung der Beamten erfolgt hier von seiten des Staates,
nur einzelnen, mit gröſserem Waldbesitze ausgestatteten Gemeinden
wird bisweilen ein Vorschlagsrecht oder auch ein Wahlrecht mit Vor-
behalt staatlicher Genehmigung eingeräumt. 3)


[264]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche
Inspektionsbeamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Ver-
mögensverwaltung der Gemeinden geübt.


Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem
Teile von Hannover (Hildesheim, Calenberg, Grubenhagen, Göttingen,
Hohenstein), Hohenzollern, in der Provinz Hessen-Nassau, für Bayern in
der Rheinpfalz und in Unterfranken, in Baden, Hessen, Elsaſs-Loth-
ringen, Waldeck, Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-
Altenburg und im Fürstentume Birkenfeld; zusammen auf 1 163 000 ha
= 45 Proz. der gesamten Gemeindewaldfläche.


Auſserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank-
reich und Belgien.


In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch
staatliche Beamte als Strafe vorgesehen. Dieses ist der Fall nach dem
preuſsischen Gesetze von 1876 bei unwirtschaftlicher Behandlung des
Waldes 1) und in Württemberg, wenn die Gemeinden es unterlassen
haben, bis zum 1. Juli 1876 und späterhin sechs Monate nach Er-
ledigung der Stelle selbst Betriebsbeamte anzustellen.


Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt-
schaftung der Gemeindewaldungen und bietet bezüglich der Bezirks-
bildung namentlich da groſse Vorzüge vor dem Systeme der lediglich
aus Kommunalwaldungen gebildeten Betriebsverbände, wo Staats- und
Gemeindewaldungen in bunter Mischung durcheinander liegen, indem
hierbei die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte am rationellsten aus-
genutzt werden.


Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit-
gehende Beschränkung der Gemeindeautonomie und die, in der Praxis
wohl nur ausnahmsweise verwirklichte, Möglichkeit, daſs die finanziellen
Interessen der Gemeinden bezüglich des Holzabsatzes mit Rücksicht
auf die konkurrierenden Staatswaldungen geschädigt werden. Die
hierüber kursierenden Erzählungen erweisen sich meist bei näherer
Untersuchung als unbegründet und ganz anders gelagert (wie z. B. der
Verkauf des Waldes der Stadt Warburg wegen angeblich ungerecht-
fertigter Beschränkung des Abnutzungsatzes).


Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten
auch hier die bereits Seite 263 angeführten Gesichtspunkte. Den Ge-
[265]II. Abschnitt. Forstpolizei.
meinden ist ein verschieden bemessenes Recht der Mitwirkung bei
Aufstellung dieser Pläne sowie des Einspruches gegen Wirtschafts-
maſsregeln, welche ihre Billigung nicht finden, eingeräumt. Da die
Befugnisse der Gemeinden beim Systeme der Beförsterung meist be-
schränkter sind, als sonst, so muſs um so mehr von dem Wirtschafts-
beamten verlangt werden, daſs er selbst hierbei den berechtigten
Interessen der Gemeinde in angemessener Weise Rechnung trägt und
diese nicht kostspieligen technischen Liebhabereien unterordnet.


Die Erfahrung hat gezeigt, daſs das System der allgemeinen Ver-
mögensaufsicht am wenigsten den Anforderungen entspricht, welche vom
forstpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus gestellt wer-
den müssen, weil es weder eine Gewähr für die angemessene Bewirt-
schaftung der Waldungen noch auch Sicherheit für die ungeschmälerte
Erhaltung des im Walde niedergelegten Kapitals bietet. Dasselbe
bietet nur da keine Bedenken, wo die Gemeindewaldungen eine ver-
hältnismäſsig geringe Ausdehnung besitzen, oder bei städtischem Wald-
besitze von sehr groſsem Umfange, indem hier das nötige Verständ-
nis und Interesse für eine geordnete Forstwirtschaft vorhanden ist
(Frankfurt a. M., Görlitz). Wesentlich günstiger sind die Resultate
des Systems der technischen Betriebsaufsicht, allein die energische
Durchführung desselben bereitet Schwierigkeiten; solche treten, wie
bereits bemerkt, namentlich hervor bei der Bezirksbildung, ferner da,
wo die Gemeinden nach der Lage der Waldungen nicht imstande sind,
sich mit anderen Gemeinde- oder Staatswaldungen zu Betriebsverbänden
zu vereinigen.


Trotz der sonst im allgemeinen auf Erweiterung der Gemeinde-
autonomie gerichteten Strömung geht daher in neuester Zeit aus
praktischen Erwägungen das Streben, und zwar nicht nur in forst-
lichen Kreisen, auf weitere Ausdehnung des Systemes der Beförsterung,
welches unter angemessener Berücksichtigung der Gemeindeinteressen
wirtschaftlich und technisch die günstigsten Resultate liefert.


In Bayern wurde gelegentlich der neuen Verwaltungsorganisation
im Jahr 1885 auch in den übrigen Gebietsteilen dieses System dadurch,
thatsächlich wenigstens, eingeführt, daſs den Staatsforstbeamten die
Erlaubnis zur nebenamtlichen Übernahme der Betriebsleitung in den Ge-
meindewaldungen nicht mehr erteilt wird, weshalb fast alle Gemein-
den, welche nicht eigene Revierverwalter haben, gezwungen waren, auf
dem im Forstgesetze vorgesehenen Vertragswege die Bewirtschaftung
ihrer Waldungen dem Staate zu übergeben.


Für die preuſsische Rheinprovinz und Westfalen, wo bei der groſsen
Ausdehnung des Gemeindewaldbesitzes und dessen Parzellierung be-
züglich der Betriebsverbände groſse Miſsstände bestehen, wird gegen-
wärtig der Übergang zum Systeme der Beförsterung geplant und ver-
[266]B. Zweiter (spezieller) Teil.
zögert sich dessen Einführung lediglich durch die Rücksicht auf die
ungünstige Finanzlage.


Wenn der Staat die Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen über-
nimmt, sei es im Wege des Vertrags oder auf Grund gesetzlichen
Zwanges, so müssen die Gemeinden zur Deckung der hierfür entstehen-
den Kosten eine in verschiedener Weise bemessene Entschädigung, den
sog. Beförsterungsbeitrag, zahlen. Dieser erreicht nur ausnahms-
weise die Höhe der Kosten, welche den Gemeinden bei selbständiger
Aufstellung von Wirtschaftsbeamten erwachsen würden, weil sich der Auf-
wand durch die Bildung von Betriebsverbänden mit zweckmäſsiger Be-
zirksbildung in der Regel erheblich ermäſsigt. (Wo so ungenügende Ein-
richtungen bestehen, wie z. B. in der preuſsischen Rheinprovinz, würde
natürlich durch die notwendige Verkleinerung der Oberförstereien künftig-
hin ein erheblicher Mehraufwand notwendig werden.) Auſserdem wird
aber auch von den Gemeinden meist nicht der ganze, thatsächlich auf
sie treffende Anteil gefordert 1), sondern ein Teil der Kosten aus Staats-
mitteln gedeckt, weil man die gute Bewirtschaftung der Gemeinde-
waldungen als ein öffentliches Interesse betrachtet.


Die Höhe des Beförsterungsbeitrages ist teils ein für allemal ge-
setzlich bestimmt (Württemberg, Elsaſs-Lothringen, Frankreich), teils
wird sie nach dem thatsächlichen Bedarfe bemessen (Hessen, Rheinpfalz).


Als Maſsstab für die Quote der Beitragsleistung der einzelnen Ge-
meinden dient bald die Grundsteuer 2), bald die Flächengröſse, bisweilen
ist auch ein Maximum festgesetzt, über welches hinaus die Kosten von
der Staatskasse übernommen werden (Elsaſs-Lothringen, Frankreich).


Nicht minder wichtig als die Organisation des Betriebes ist für
eine gute Gemeindeforstwirtschaft die zweckmäſsige Einrichtung des
[267]II. Abschnitt. Forstpolizei.
Forstschutzdienstes. Leider sind nach dieser Richtung die Be-
stimmungen noch vielfach recht mangelhaft.


Die Verpflichtung zur Aufstellung von Beamten für den Forstschutz-
dienst besteht fast durchweg; bezüglich der Anforderung an die Qualifi-
kation dieses Personals, der staatlichen Einwirkung auf die Anstellung
und Entlassung desselben, sowie auf die Bildung der Dienstbezirke
sind die Verhältnisse auſserordentlich mannigfaltig.


Den Aufsichtsbehörden ist meist das Bestätigungsrecht für
die von den Gemeinden zu ernennenden Schutzbeamten vorbehalten 1),
allein dieses kann nicht verhindern, daſs die Gemeinden vielfach den
Forstschutzdienst unterstützungsbedürftigen Gemeindemitgliedern über-
tragen. Aber auch wenn dieses nicht der Fall ist, werden diese Be-
amten gewöhnlich so schlecht bezahlt, daſs sie noch auf weitere Neben-
beschäftigungen (Flurwächter, Nachtwächter u. s. w.), sowie auf den
guten Willen der Gemeindemitglieder, mit denen sie ohnehin vielfach
in freundschaftlicher und verwandtschaftlicher Beziehung stehen, an-
gewiesen sind.


Am schlimmsten gestaltet sich das Verhältnis, wenn den Aufsichts-
behörden nur ein Einspruchsrecht bei der Anstellung, nicht aber auch bei
der Entlassung der Forstschutzbediensteten vorbehalten ist, wie z. B.
in Bayern. Ein energisches Vorgehen dieser Beamten gegen eineinfluſs-
reiche Gemeindemitglieder ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.


Unbrauchbare Forstschutzbeamte können meist auch gegen den
Willen der Gemeinde durch Verfügung der Aufsichtsbehörden entlassen
werden (Württemberg, Baden, Hessen).


Musterhaft ist die Organisation des Forstschutzdienstes in den
französischen Kommunalwaldungen. Hier erfolgt die Anstellung
durch den Maire unter Zustimmung der Forstbehörde; bei Meinungs-
verschiedenheiten zwischen beiden entscheidet der Präfekt, das Gehalt
wird auf Vorschlag des Gemeinderates vom Präfekten festgesetzt, ebenso
erfolgt auch die Entlassung durch diesen. 2)


Fast gleichlautend sind die Bestimmungen in Elsaſs-Lothringen und
in Baden.


Zur Beseitigung der eben erwähnten Miſsstände hat sich die Ein-
richtung von Schutzverbänden sehr bewährt, welche entweder nur
aus Gemeindewaldungen oder aus solchen und Staatswaldungen oder
auch Privatwaldungen gebildet werden.


[268]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Auf diese Weise lassen sich Dienstbezirke bilden, welche einem
Beamten volle Beschäftigung gewähren und ausreichende Besoldung
sichern; ebenso werden die Beamten hierdurch unabhängiger von den
Gemeinden, während gleichzeitig ein wirksameres Eingreifen der Auf-
sichtsbehörden ermöglicht wird, falls der Forstschutz nicht überhaupt
durch Staatsbeamte besorgt wird.


Am meisten ist diese Einrichtung zur Zeit in Hessen ausgebildet.
Hier giebt es Gemeindeforstwarteien, die nur Kommunalwaldungen und
eventuell auch Privatwaldungen umfassen und in welchen den Kom-
munen das Präsentationsrecht und dem Staate das Bestätigungsrecht
zusteht. Wo es zulässig ist, werden die Gemeindewaldungen mit den
benachbarten Staatswaldungen zu Schutzverbänden vereinigt (gemischte
Forstwarteien). Enthalten diese mehr als 25 ha Staatswald, so steht
dem Staate das Ernennungsrecht zu, bei gemischten „abnormalen“ Forst-
warteien, d. h. solchen mit 25—149,75 ha Staatswald, ist die Besoldung
und Pensionierung Sache der Gemeinde, das Rentamt zahlt nur die von
den Gemeinden erhobenen Beiträge aus, während bei gemischten „nor-
malen“ Forstwarteien (mit mehr als 150 ha Staatswald) Ernennung,
Besoldung und Pensionierung der Schutzbeamten dem Staate zusteht.


Wünschenswert wäre, daſs der leider bereits einmal abgelehnte
Gesetzesentwurf, nach welchem auch die Bildung von Schutzverbänden
für Kommunalwaldungen ohne Hinzutreten von Staatswaldungen obli-
gatorisch gemacht werden und deren Organisation von seiten des Staates
übernommen werden sollte, baldigst die Zustimmung der Volksvertretung
fände, da in reinen Gemeindeforstwarteien noch vielfach sehr drastische
Miſsstände wegen ungenügender Besoldung bestehen.


Die Bildung von Schutzverbänden ist auch in Bayern durch § 7
Abs. 2 der Vollzugsverordnungen zum Forstgesetze vorgesehen, doch
wird hiervon nur in geringem Maſse Gebrauch gemacht.


Ebenso bestimmt das badische Forstgesetz, daſs verschiedene
Eigentümer, Gemeinden, Körperschaften oder Private, wenn deren Forst-
besitz nach seiner Lage eine gemeinschaftliche Aufsicht zuläſst, mit
Genehmigung der Bezirksförsterei zur Anstellung und Bezahlung eines
gemeinschaftlichen Waldhüters zusammentreten können.


Der freiwillige Anschluſs der Gemeindewaldungen an die Schutz-
einrichtungen des Staates findet sich in Frankreich 1) und neuerdings
auch in Württemberg. 2)


[269]II. Abschnitt. Forstpolizei.

In einzelnen Teilen der früher kurfürstlich hessischen Waldungen des
Regierungsbezirkes Kassel übernimmt der Staat den Schutz in den
Kommunalwaldungen zwangsweise, wenn geeignete Persönlichkeiten
zur Bestätigung als Forstschutzbeamte seitens der Gemeinden nicht
präsentiert werden.


Für die Besorgung des Forstschutzes in den Gemeindewaldungen
durch Staatsbeamte müssen von den Gemeinden Beiträge nach ähn-
lichen Grundsätzen geleistet werden, welche Seite 267 für die Uber-
nahme des Betriebes besprochen wurden. Die Höhe dieser Leistungen
beträgt pro Hektar in Hessen 0,51 M., Regierungsbezirk Kassel 1,50 M.
und in Württemberg 2,02 M.


Die den Körperschaften und Stiftungen gehörigen Waldun-
gen (bois des établissements publics) stehen der Regel nach den Ge-
meindewaldungen hinsichtlich der Staatsaufsicht gleich. Wenigstens
gilt dieses bezüglich jener Körperschaften, welche öffentliche In-
teressen
verfolgen und juristische Persönlichkeit besitzen.


Die Staatsaufsicht ist hier durch die Rücksicht auf die Erhaltung
der Substanz, die Sicherstellung des Stiftungszweckes und Wahrnehmung
des Interesses späterer Nutznieſser geboten.


Der Ausdruck „Körperschaft“ wird indessen in sehr verschiedenem
Sinne gebraucht; manche der unter diesen Begriff fallenden Genossen-
schaften tragen, heutzutage wenigstens, nur noch einen privatrechtlichen
Charakter und werden auch von der Gesetzgebung dementsprechend
behandelt. Bezüglich dieser Verhältnisse im einzelnen muſs daher auf
den Wortlaut der betreffenden Gesetze sowie auf die Motivierung und
die Verhandlungen bei der Beratung verwiesen werden (vgl. auch S. 197).


4. Kapitel. Die Forstsicherheitspolizei.

§. 1. Der Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen. Die
Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit dem Schutze des Wald-
eigentums
und der Waldwirtschaft gegen nachteilige äuſsere
Einwirkungen aus Gründen des öffentlichen Wohls
.


Die Forstsicherheitspolizei wird auch als öffentlicher Forst-
schutz
bezeichnet im Gegensatze zum Privat-Forstschutze, wel-
cher von dem Waldeigentümer oder dessen Vertreter, dem Forstwirte,
in seiner Eigenschaft als Privatmann geübt wird.


Der öffentliche Forstschutz soll nur ergänzend insoweit eingreifen,
als die Kräfte des Waldbesitzers nicht als ausreichend erachtet werden.
Eine scharfe, systematische Grenze zwischen beiden Arten des Forst-
schutzes besteht demnach nicht, sondern wird nur aus Zweckmäſsig-
keitsgründen durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt.


Der wichtigste Teil der Forstsicherheitspolizei beschäftigt sich mit
dem Schutze gegen rechtswidrige Eingriffe und Störungen.


[270]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte
Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand-
lungen, welche nicht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann
aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be-
handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit gefährden.


In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden:
Forstfrevel und Forstpolizeiübertretungen. Erstere umfassen
die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst-
polizeiliche Bestimmungen im fremden Walde, während zu letzteren
die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören,
welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im eigenen Walde
begangen worden sind. 1) Die neueren Forstgesetze kennen den Aus-
druck „Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden: Forstdiebstahl) und
rechtswidrige Forstbeschädigungen. Als Forstpolizeiübertre-
tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von
Eigentümern und Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, son-
dern auch die sog. forstpolizeiwidrigen Handlungen bezeichnet,
welche Dritte und Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Sicherung
des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie auſserdem bisweilen
noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die
unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preuſsen, Baden). 2)


Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten
der Menschen sind teils präventiver, teils repressiver Natur.


Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der
Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde,
namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und
den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren-
den Personen enthalten.


Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts-
bestandes mittels dauernder Bezeichnung der Eigentumsgrenzen
durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über Offenhaltung der
Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten
Entnahme von Erde, Steinen und Rasen.


[271]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Mit Rücksicht auf die Verhütung von Eigentumsstörungen ist in
verschiedenen Staaten dem Waldeigentümer das Recht gewahrt, das
Betreten des Waldes auſserhalb der öffentlichen Wege
gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Ob ein derartiges Verbot
zulässig sei, wird vielfach bestritten, da nach der allgemein verbreiteten
Anschauung das Waldeigentum keinen so ausschlieſslichen Charakter
trägt, daſs es eine Beschränkung des Verkehrs im Walde gestattet.
Es ist gewiſs ein Stück gesunden Sozialismus, welcher einer Jahr-
tausende alten Gewohnheit entspringt, wenn jedermann für sich das
Recht in Anspruch nimmt, im Walde spazieren zu gehen und die An-
nehmlichkeit des Aufenthaltes im Walde zu genieſsen. Anderseits
muſs aber berücksichtigt werden, daſs diese harmlosen Waldspazier-
gänge häufig sehr auszuarten pflegen; man braucht nur die Verhält-
nisse in der Nähe von groſsen Städten oder da, wo ein lebhafter
Verkehr von Sommerfrischlern und Touristen besteht, zu beobachten.
Förmliche Verwüstungen von Kulturen, Beschädigungen von Anlagen
aller Art, grober Unfug, fahrlässige Brandstiftung und selbst Bedrohung
der Schutzbeamten sind hier ganz gewöhnliche Erscheinungen.


Die Beschränkungen des freien Verkehrs im Walde beziehen sich
der Regel nach auf folgende Punkte: 1. Schutz der Kulturen, 2. Ver-
hütung von Forstdiebstahl und 3. Wegepolizei.


Daſs die in Verjüngung stehenden Waldorte gegen das Betreten
geschützt sein müssen, ist selbstverständlich und auch in allen Forst-
gesetzen ausgesprochen. Da aber die Anfangsstadien der natürlichen
Verjüngung für den Laien oft schwer zu erkennen sind, so muſs hier
das Betreten noch auf irgend eine Weise allgemein kenntlich verwehrt
sein (Warnungszeichen, Einfriedigungen, öffentliche Bekanntmachung).


Zur Verhütung von Forstfreveln ist meist das unberechtigte Herum-
treiben im Walde mit Äxten oder anderen zur Gewinnung von Forst-
produkten geeigneten Instrumenten verboten.


Im Interesse der Schonung der sog. „Privatwege“ und des Waldes,
sowie gleichzeitig auch zur Verhütung von Diebstählen ist das unberech-
tigte Fahren auſserhalb der „öffentlichen“ Wege untersagt. 1)


[272]B. Zweiter (spezieller) Teil.

Rücksichten der Klugheit und Billigkeit müssen den Waldbesitzer
davon abhalten, von den ihm eingeräumten Befugnissen einen zu weit-
gehenden und zu rigorosen Gebrauch zu machen.


Mannigfaltig sind die Möglichkeiten der Rechtsstörungen bei der
Abgabe von Waldprodukten an Käufer und Berechtigte, worüber
deshalb auch zahlreiche Bestimmungen bestehen.


Eine ähnliche Kontroverse, wie jene bezüglich des Betretens des
Waldes überhaupt, betrifft hier die Gewinnung der geringfügigen Nutz-
ungen, wie Beeren, Pilze und Leseholz.


Es ist bereits früher darauf hingewiesen worden, wie hohe Er-
träge diese Nutzungen abwerfen, wenn sie durch geringwertige oder
wenigstens gering geschätzte Arbeitskräfte zu gute gemacht werden.
Die Volksanschauung geht nun dahin, daſs diese Gegenstände, vor
allem aber Beeren und Pilze, von jedermann gewonnen werden können,
während beim Leseholz schon mehr die Möglichkeit einer gewissen Be-
schränkung zum Bewuſstsein gekommen ist.


Prinzipiell muſs anerkannt werden, daſs dem Eigentümer das Recht
zusteht, auch diese Nutzungen ausschlieſslich für sich in Anspruch zu
nehmen, es wäre jedenfalls eine stark kommunistisch angehauchte Maſs-
regel, wenn ihm diese Befugnis abgesprochen werden sollte. Mit Rück-
sicht auf die relativ bedeutenden Kosten, welche deren Zugutemachung
durch voll bezahlte Arbeitskräfte verursachen würde, und auf die hohe
Bedeutung, welche derartige Nutzungen für die ärmeren Bevölkerungs-
klassen haben, wird der Waldeigentümer von diesem Rechte wohl nur
ausnahmsweise Gebrauch machen, sondern sich darauf beschränken, zu
überwachen, daſs diese Nutzungen ordnungsgemäſs und waldunschäd-
lich stattfinden, ähnlich wie die Leseholznutzung schon seit langer Zeit
geregelt ist.


In Preuſsen ist eine Einigung über ein forstpolizeiliches Verbot des
Sammelns von Pilzen und Beeren nicht erzielt worden, obwohl das
preuſsische Forstdiebstahlsgesetz auf eine solche Bestimmung verwiesen
hatte; diese Lücke muſs also durch Polizeiverordnungen geregelt werden,
welche meist erfordern, daſs Erlaubnisscheine gegen eine geringe Ver-
gütung eingeholt werden, um den Beginn der Nutzung und diese selbst
überwachen zu können (Feld- und Forstpolizeigesetz § 41 und Ver-
fügung des Ministers f. Landw., Dom. u. Forsten vom 29. Mai 1880,
1)
[273]II. Abschnitt. Forstpolizei.
Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und
Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. 1)


Bezüglich der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze
Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen.


Der Schutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten
sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster
Linie privatrechtlicher Natur und Sache des Waldbesitzers.


Zur Erzielung einer gröſseren Sicherheit und zur Vereinfachung
des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen
der Berechtigten und Käufer aus Zweckmäſsigkeitsgründen als
öffentliche Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen.
Als solche sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in
nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer
als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf
bestimmten Rechtsbezüge.


Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom
Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nicht
während der Nacht erfolgen; die Zurichtung von Holz im Walde ist
meist verboten.


Es ist indessen zu bemerken, daſs verschiedene derartige Vorschrif-
ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie
weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auch
dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil
ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na-
mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes
Festhalten an solchen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz
nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert.


Früher bestanden häufig Vorschriften, welche zum Schutze des
Waldeigentums den Verkehr mit Waldprodukten gewissen Be-
schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich
gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, daſs sie in einzelnen
Fällen zur Verhütung schwer zu entdeckender Forstdiebstähle gute
Dienste leisten. 2) Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung
Schwappach, Forstpolitik. 18
[274]B. Zweiter (spezieller) Teil.
sind die Erfolge zu erwähnen, die in jüngster Zeit im bayerischen Fran-
kenwalde gegenüber dem in grossem Maſsstabe betriebenen Diebstahle
von Weihnachtsbäumen dadurch erzielt worden sind, daſs den Händlern
der Nachweis des rechtmäſsigen Erwerbs auferlegt wurde.


Hauptsächlich wegen der Feuersgefahr, teilweise aber auch zur
Hintanhaltung von Forstdiebstählen dürfen Niederlassungen über-
haupt, noch mehr aber feuergefährliche Betriebe in unmittelbarer
Nähe des Waldes nicht begründet werden. 1)


Wichtig sind ferner die allenthalben bestehenden Verordnungen zur
Vermeidung böswilliger und fahrlässiger Brandstiftung
durch Verbot des Anzündens von Feuer im Walde oder in dessen
unmittelbarer Nähe, des Rauchens im Walde zur Zeit grosser Dürre,
sowie durch Vorschriften über bestimmte feuergefährliche Anlagen
und Handlungen im Walde (Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w.).


Wegen des Schutzes des Waldeigentumes gegen Gefährdung bei
Ausübung der Jagd wird auf die unten folgenden Ausführungen
über Wildschadenersatz verwiesen.


Die erfolgreiche Sicherung des Waldeigentums wird ganz wesent-
lich durch Anstellung eines ausreichenden und tüchtigen Schutzper-
sonals
bedingt, weil nur hierdurch die Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen ermöglicht ist.


Wegen der für die Privat- und Gemeindewaldungen deshalb be-
stehenden Bestimmungen wird auf die frühere Ausführung auf S. 252
und 267 Bezug genommen.


Von seiten des Staates wird den Forstschutzorganen das Recht der
öffentlichen Bediensteten, insbesondere das Recht zum Tragen der Uni-
form oder eines besonderen Dienstabzeichens, sowie ein besonderer
strafrechtlicher Schutz gewährt; ihre Aussagen genieſsen volle Beweis-
kraft, solange kein Gegenbeweis erbracht wird. Die Gewährung dieser
Rechte wird allerdings meist von bestimmten Voraussetzungen abhängig
gemacht. 2)


[275]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Die wirklich vorgekommenen Rechtsverletzungen wer-
den durch Strafen geahndet.


Das Forststrafrecht, dessen nähere Besprechung nicht Sache der
Forstpolitik, sondern des Forstrechtes ist, nimmt nach verschiedenen
Richtungen im ganzen Systeme des Strafrechts eine etwas eigenartige
Stellung ein.


Für die Gestaltung des modernen Forststrafrechtes ist die aus dem
frühen Mittelalter stammende Anschauung, daſs die Forstprodukte ein
Gemeingut seien und deren unbefugte Aneignung keine oder doch höch-
stens nur eine geringfügige Strafe verdiene, maſsgebend geblieben.


Der betreffende Satz der lex Ribuariorum (Tit. 76) lautet: Si quis
Ribuarius in silva commune seu reges vel alicujus locadam materiamen
vel ligna fissata tulerit, 15 sol. culpabilis judicetur, sicut de venationi-
bus et piscationibus: quia non res possessa, sed de ligno agitur.


Das Holz wurde im Mittelalter als freies Gut betrachtet, welches
den Charakter eines rechtlich geschützten Objektes erst dadurch erhielt,
daſs an demselben von seiten eines Dritten bereits ein deutlich erkenn-
barer Akt der Besitzergreifung erfolgt war. Die peinliche Halsgerichts-
ordnung Kaiser Karls V. kodifizierte diese Anschauung, indem sie nur
die Entwendung von gehauenem Holze als in ihr Gebiet fallend be-
2)
18*
[276]B. Zweiter (spezieller) Teil.
zeichnete, die Bestrafung der übrigen rechtswidrigen Handlungen im
Walde aber dem Partikularrechte überlieſs. Auch in den folgenden
Jahrhunderten wurden derartige Vergehen nicht nur geringer bestraft,
sondern die Auffassung des minderen Grades der Rechtswidrigkeit fand
auch in der Bezeichnung dieser Delikte als „Forstfrevel“ an Stelle
des für die Mehrzahl der Fälle zutreffenden Ausdruckes „Diebstahl“
ihren Ausdruck und zugleich eine neue Bekräftigung.


Der partikularrechtliche Charakter, welchen das Forststrafrecht
bereits seit der Zeit der Volksrechte trägt, und welcher in den zahl-
reichen Weistümern sowie später in den Forstordnungen und Forst-
gesetzen festgehalten worden ist, blieb demselben auch durch das neue
deutsche Reichsstrafgesetzbuch gewahrt, indem nach § 2 des Einfüh-
rungsgesetzes hierzu die Bestimmungen über Forstpolizei und Holz-(Forst-)
diebstahl auch fernerhin der Landesgesetzgebung vorbehalten wurden. 1)


Indessen bot doch einerseits die Änderung der Rechtsanschauung
und anderseits die indirekte Einwirkung des Reichsstrafgesetzbuches
sowohl, als noch mehr jene des Strafprozesses und der Gerichtsorgani-
sation vom Jahre 1879 die Veranlassung, daſs während der letzten De-
zennien in vielen Staaten eine neue Kodifikation des Forststrafgesetzes
erfolgte, wobei nunmehr auch der bessere Rechtsschutz und das erzie-
hende Moment allenthalben dadurch zum Ausdrucke gelangt ist, daſs
die Bezeichnung „Frevel“ fortgefallen und durch „Diebstahl“ ersetzt
worden ist. 2)


Über die Grenzen, wie weit die Aneignung von Waldprodukten
unter die Spezialstrafen des Forstdiebstahls zu stellen ist, herrscht in
den Partikulargesetzen keine Übereinstimmung. Die meisten haben nur
pflanzliche Erzeugnisse im Auge, andere nennen auch Produkte aus den
übrigen Naturreichen als Gegenstände des Sonderrechts. Bald werden
sämtliche pflanzliche Waldprodukte demselben unterworfen, bald nur
gewisse Forstprodukte, so daſs die Frage offen bleibt, ob die unbefugte
Aneignung der nicht genannten Erzeugnisse überhaupt und nach wel-
chen Bestimmungen sie etwa strafbar sei (Beeren, Pilze, Ameiseneier). 3)


[277]II. Abschnitt. Forstpolizei.

Der Begriff des Holzdiebstahls beschränkt sich nicht auf die
Entwendung stehenden Holzes, sondern ergreift in der Partikulargesetz-
gebung auch die unbefugte Wegnahme schon gefällten Holzes. Es ist
dem Landesrechte anheimgegeben, bezüglich des letzteren die Grenzlinie
zu bestimmen, von welcher an das Reichsrecht gelten soll, d. h. wann
diese Handlung als gemeiner Diebstahl zu betrachten ist. Diese Grenze
ist in den verschiedenen Forstgesetzen keineswegs gleichmäſsig gezogen.
So gilt z. B. in Bayern auch die Entwendung bereits gefällten, aber
noch nicht zum Verkaufe vorbereiteten Holzes noch als Forstfrevel, wäh-
rend diese in Preuſsen bereits als gemeiner Diebstahl geahndet wird.


Strafmildernde und straferschwerende Gründe unterliegen nach dem
Reichsstrafgesetze lediglich dem richterlichen Ermessen, in der Forst-
strafgesetzgebung dagegen sind dieselben vielfach, wenigstens für Forst-
frevel und Forstdiebstahl, genau angegeben.


Die Berücksichtigung von Strafmilderungsgründen ist nur in Mei-
ningen vorgeschrieben, Strafschärfungsgründe, welche eine Erhöhung
der einfachen Strafe, selbst bis zum vierfachen Betrage (Sachsen), zur
Folge haben, finden sich in allen Forstgesetzen. Als solche gelten
namentlich: Frevel zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, Unkennt-
lichmachung des Frevlers, Anwendung der Säge statt der Axt, Angabe
falschen Namens, Rückfall u. s. w.


Die Ausnahmestellung der Forstpolizeiübertretungen und des Forst-
diebstahls im Systeme des Strafrechtes erstreckt sich auch auf die
Strafarten, das Strafmaſs und auf den Strafprozeſs.


Als Strafen kommen für die in Frage stehenden Delikte hauptsäch-
lich Geldstrafen in Anwendung; Sachsen macht scheinbar eine Aus-
nahme, da dort ausschlieſslich auf Gefängnisstrafen erkannt wird, doch
ist dieses nur insofern der Fall, als der Richter für jede Gefängnisstrafe,
welche drei Wochen nicht erreichen würde, wenn er einen Strafbefehl
erläſst, was das Gewöhnliche ist, für je einen Tag Gefängnis eine Mark
anzusetzen hat. (Vgl. Art. 21 des Forstgesetzes von 1873 und das Ge-
setz, das Verfahren in Forst- u. Feldrügesachen betr. v. 10. März 1879.)


Freiheitsstrafen werden, mit Ausnahme von Sachsen, Sachsen-
Meiningen und den thüringischen Staaten, primär nur in schweren Fällen
(Rückfall, Bosheit u. s. w.) erkannt.


Als eine besondere Strafart kommt noch Forst- und Gemeinde-
arbeit
in Betracht. 1)


Geld- und Freiheitsstrafen, welche nach dem Reichsstrafgesetze
[278]B. Zweiter (spezieller) Teil.
nur alternativ Anwendung finden, werden in schweren Forststraffällen
öfters miteinander verbunden (Preuſsen, Württemberg, Braunschweig).


Eine weitere Eigentümlichkeit ist die Umwandlung uneinbringlicher
Geldstrafen in Forstarbeit zu Gunsten des Staates oder der Beschädigten.


Von dem Grundsatze des Reichsstrafgesetzbuches, daſs die Geld-
strafen in die Staatskasse flieſsen, machen die Forststrafgesetze mehrfach
Ausnahmen. So fallen bei Forstdiebstählen die Geldstrafen öfters den
Beschädigten zu, und zwar in Preuſsen und Braunschweig ganz, in Baden
und Mecklenburg zur Hälfte.


Die Feststellung des Wertes und Schadensersatzes ist zur
Vereinfachung des Verfahrens in der Regel den Forststrafgerichten über-
tragen, wobei jedoch gewöhnlich dem Beschädigten der Zivilrechtsweg
offengehalten wird, sofern sich dieser durch das Urteil des Strafrichters
in seinem Interesse geschädigt glaubt. Auf Wert- und Schadenersatz
mit Vorbehalt des Zivilrechtsweges erkennen z. B. die Forststrafgerichte
in Bayern, Württemberg und Sachsen, ohne solchen Vorbehalt die
thüringischen Staaten, Hessen, Sachsen-Meiningen u. s. w. Nur auf
Wertersatz wird erkannt in Preuſsen und Oldenburg. In Baden und
Mecklenburg, wo dem Beschädigten die Strafe zur Hälfte (in Mecklen-
burg auch ¾ des Pfandgeldes) zufällt, hat dieser etwaigen weiteren
Schaden vor dem Zivilrichter geltend zu machen.


Wegen des meist nur geringen Wertes der entwendeten Objekte
und der Häufigkeit dieser Delikte bietet der Forststrafprozeſs Eigen-
tümlichkeiten, welche hauptsächlich eine Vereinfachung des Ver-
fahrens
bezwecken. 1)


Diese Vereinfachung ist nach zwei Richtungen durchgeführt, nämlich
durch umfassende Anwendung des Mandatverfahrens und dann
durch die Regelung der Zuständigkeit der Gerichte, indem mit ganz
geringen Ausnahmen 2) die Amtsgerichte für die Aburteilung der
Forstrügesachen ohne Rücksicht auf die Höhe der angedrohten Strafe
für zuständig erklärt worden sind.


Nach § 447 der Reichsstrafprozeſsordnung ist das Mandatverfahren
in allen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Sachen dann
zulässig, wenn die Schuld des Angeklagten klar erkennbar ist, keine
höhere Strafe als Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft bis zu sechs
Wochen erkannt werden soll und der Staatsanwalt bezw. in Forst-
[279]II. Abschnitt. Forstpolizei.
strafsachen der als Staatsanwalt fungierende Forstbeamte schriftlich
hierauf anträgt.


Wird vom Strafmandate kein Gebrauch gemacht oder widerspricht
der Beschuldigte, so findet die Hauptverhandlung beim Amtsgerichte
statt. Die Bestimmungen darüber, ob und unter welchen Umständen
die Zuziehung von Schöffen erforderlich ist, wurden in den einzelnen
Staaten sehr verschiedenartig getroffen.


In Württemberg findet die Verhandlung ohne Schöffen statt, wenn
auf keine höhere Strafe als auf Gefängnis bis zu drei Monaten oder
auf Geldstrafe und die an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu er-
kennen ist. In Preuſsen sind Schöffen in allen Fällen zuzuziehen, in
welchen neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe angedroht ist; in Bayern
werden sämtliche Forstrügesachen ohne Zuziehung von Schöffen verhan-
delt und entschieden.


Schwerere Straffälle sind in Preuſsen, Württemberg, Baden, Elsaſs-
Lothringen den Schöffengerichten, in Baden unter Umständen (groſser
Forstdiebstahl) sogar den Landgerichten überwiesen.


Strafverfügungen von seiten der Polizeibehörden kommen in
Forststrafsachen nur nach dem württembergischen Forstpolizeigesetze in
einzelnen Fällen zur Anwendung; der Erlaſs der Strafverfügung findet
alsdann durch den Gemeindevorsteher statt, die Rekurse werden vom
Forstamte oder von der Forstdirektion beschieden.


Als Amtsanwalt fungiert bei den Forststrafgerichten mit Rücksicht
auf die Eigenartigkeit der zur Verhandlung gelangenden Fälle ein
Forstbeamter. Dieser ist der Regel nach ein Staatsforstbeamter, nur
da, wo Staatswaldbesitz fehlt und deshalb die Übertragung dieser
Funktion an Staatsforstbeamte wegen zu groſser Entfernung unzulässig
erscheint, werden geeignete Forstverwaltungsbeamte von Gemeinden
oder Privaten mit derselben betraut. 1)


Die auf eigene Wahrnehmung gegründeten, in den Forstrügever-
zeichnissen gehörig bezeugten Angaben der beeidigten Forstschutzbe-
diensteten und sonstiger Organe der Forststrafgerichte haben volle Be-
weiskraft bis zum Gegenbeweise, sofern nicht besondere Gründe die
Glaubwürdigkeit in Frage stellen.


Den geschädigten Waldeigentümern wird nur in Württemberg von
dem Termine zur Hauptverhandlung Kenntnis gegeben.


Gegen die Urteile der Amtsgerichte (mit oder ohne Zuziehung von
Schöffen) kann die Berufung an das Landgericht eingelegt werden.


Einige Gesetze, z. B. das preuſsische Forstdiebstahlsgesetz, enthalten
die Bestimmung, daſs die Strafkammern in der Berufungsinstanz bei
[280]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschlieſs-
lich des Vorsitzenden entscheiden.


In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in
erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die
Revisionsinstanz, da das Reichsgericht nicht zuständig ist, wenn sich die
Revision ausschlieſslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen
enthaltenen Rechtsnorm stützt.


Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein-
zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge-
regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch
die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder,
wie in Preuſsen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge-
meinde. Die nicht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un-
einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver-
handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt.


§ 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren. Unter den übrigen, den
Wald gefährdenden äuſseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der
Forstsicherheitspolizei Maſsregeln ergriffen werden können, steht nach
seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das Feuer obenan.


Trotz aller Aufsicht und Gegenmaſsregeln werden alljährlich selbst
noch in Deutschland in trockenen Jahren Tausende von Hektaren 1) durch
Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen die ausgedehn-
ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika,
Ruſsland, Schweden, Griechenland veranlaſst, ganz verschwindend. 2)


Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge-
winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten
Ursachen dieser Waldbrände.


Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent-
halben unter die allgemeinen Strafgesetze. 3)


Die weiteren Sicherungsmaſsregeln sind in den Forstpolizeigesetzen
enthalten und auſserordentlich mannigfaltiger Natur.


So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von
Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlichen Anlagen
[281]II. Abschnitt. Forstpolizei.
innerhalb einer gewissen Entfernung vom Walde nur mit besonderer Ge-
nehmigung gestattet. Gewerbliche Betriebe innerhalb des Waldes, welche
Feuer nötig haben, wie: Köhlerei, Theerschwelerei u. s. w. unterliegen
besonderen Bestimmungen.


Die unvorsichtige Handhabung brennender und glimmender Ge-
genstände, das Betreten des Waldes mit unverwahrtem Feuer, ins-
besondere das Tabak- und Zigarrenrauchen im Walde während der
trockenen Zeit wird vielfach, jedoch meist erfolglos, untersagt. Der
gröſste Teil aller Waldbrände, namentlich aber in der Nähe von Städten,
wird durch fahrlässiges Wegwerfen von glimmenden Zigarrenresten und
Zündhölzern veranlaſst.


Das Heide- und Moorbrennen, ebenso das sog. Überlandbrennen in
den Hackwaldungen ist nur unter Beobachtung besonderer Vorsichts-
maſsregeln gestattet.


Groſse Aufmerksamkeit erfordern die durch Waldungen führenden
Eisenbahnen.


Der Schutz gegen Veranlassung von Waldbränden durch die Loko-
motiven wird mittels verschiedener Vorkehrungen erstrebt.


Solche bestehen in der entsprechenden Konstruktion der Maschinen
(Anbringung von Funkenfängern 1) und dem sicheren Verschluſs des Aschen-
kastens zur Verhütung des Herausfallens glühender Teile) (vergl. § 10
der Betriebsordnung der Eisenbahnen Deutschlands), sowie in Vorschriften
über den Fahrdienst (Verbot des Heizens an feuergefährlichen Stellen
bei Wind und des Gebrauches der zugentfachenden Vorkehrungen an
solchen Orten. 2)


Da diese Maſsregeln doch nicht ausreichen, um die Verbreitung
glühender Kohlen- und Aschenteile über den Bahnkörper zu verhindern,
so sind allenthalben längs der Eisenbahnen sog. Brand-Schutz-
streifen
vorhanden, welche verhüten sollen, daſs die über den Bahn-
körper hinausfallenden Funken u. s. w. zünden und daſs ein entstan-
denes Feuer sich weiterverbreitet.


In Nadelholzwaldungen werden zur Erhöhung der Sicherheit häufig
hinter und parallel mit den Schutzstreifen noch Feuergräben, 1,50 m
[282]B. Zweiter (spezieller) Teil.
breit und 0,40 m tief, gezogen, in denen alle 70—100 m Quergräben
zur Verbindung mit dem wunden Boden der Schutzstreifen auslaufen.


Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine
Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei
Laubholz.


Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie-
ben, und das Eigentum hieran muſs von den Eisenbahnen mit erworben
werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge-
lände in der Regel besser durch die Forstverwaltung, als durch die Eisen-
bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preuſsen sind daher neuer-
dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten
Benutzung mit Rücksicht auf die Verhütung von Waldbränden zurück-
gegeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets
wund erhalten; leicht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer-
den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer
bleiben oder mit lichtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen
u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch,
daſs ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch
in dieser Richtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh-
jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind.


An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene
Brandwächter ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein-
haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach
Durchfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten
haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im
Entstehen zu löschen. 1)


Da zur Löschung ausgebrochener Waldbrände nur schwer
die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen
Staaten (Preuſsen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Ruſsland u. s. w.) eine
gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um-
liegenden Ortschaften 2); insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz-
[283]II. Abschnitt. Forstpolizei.
ungsberechtigten verpflichtet. 1) Letztere Bestimmung findet sich sehr
häufig in den alten Forstordnungen.


Versicherungen gegen Waldbrände sind mehrfach ange-
regt worden; dieselben brauchen sich nur auf junge Bestände zu er-
strecken, da diese hauptsächlich gefährdet sind und durch das Feuer
am meisten geschädigt werden. Ältere Bestände können wohl durch
das Feuer getötet werden, allein das Holz repräsentiert doch immer
noch einen hohen Wert, denn ein vollständiges Verbrennen gehört
zu den seltensten Ausnahmen.


Versicherungsgesellschaften fordern jedoch so hohe Prämien und
stellen auch sonst so erschwerende Bedingungen, daſs mit ihrer Hilfe
eine Versicherung undurchführbar ist.


Man hat deswegen die Versicherung durch auf Gegenseitigkeit
beruhende Gesellschaften der Waldbesitzer
in Betracht ge-
zogen. Am weitesten wurde dieser Gegenstand in Hannover gefördert,
wo lediglich jugendliche Bestände bis zum vierzigjährigen Alter zuge-
lassen werden und nur die Kulturkosten den Gegenstand der Versicherung
bilden sollten. Als Prämien waren für je 100 M. Versicherungssumme
in Aussicht genommen: für Nadelholzkulturen 100 Pf., für gemischte
Kulturen 80 Pf. und für Laubholzkulturen 60 Pf. Obwohl sich auch
der Provinziallandtag dieser Frage warm annahm, so muſste die Sache
1891 fallen gelassen werden, weil die Regierung einen Garantiefonds
von 300 000 M. und die Angliederung des Vereines an die landwirt-
schaftliche Brandkasse forderte; diese ging indes hierauf nicht ein.


Auch neuere Erhebungen über diesen Gegenstand haben zu dem
Ergebnisse geführt, daſs die Versicherung gegen Waldbrände vorläufig
unmöglich ist, weil die Prämien so hoch bemessen werden müſsten,
daſs sie für den Waldbesitzer unerschwinglich sein oder doch nicht im
richtigen Verhältnisse zum Nutzen stehen würden. 2)


Bei dem hohen, sowohl privatwirtschaftlichen als öffentlichen Interesse,
welches diese Angelegenheit namentlich auch wegen ihrer Rückwirkung
für die Aufforstung von Waldödland hat, dürfte es sich empfehlen, daſs
die Forstvereine und die landwirtschaftlichen Vereine sowie die Staats-
regierungen derselben ihre Aufmerksamkeit zuwendeten.


Bezüglich der Insektenkalamitäten bestehen ebenfalls forst-
polizeiliche Vorschriften, welche teils deren Entstehung verhindern, teils,
[284]B. Zweiter (spezieller) Teil.
soweit erforderlich, eine gemeinschaftliche und planmäſsige Durchführung
von Vertilgungsmaſsregeln bezwecken.


Zu ersteren gehören namentlich die Bestimmungen über rechtzeitige
Abfuhr des Holzes und über Entrindung desselben, ferner in einigen
Ländern die Anzeigepflicht des Waldeigentümers, falls zu besorgen ist,
daſs auch andere Forsten gefährdet werden. 1)


Die Forstpolizeibehörden sind fast allenthalben befugt, die nach Lage
des Falls nötigen Vorbeugungs- und Vertilgungsmaſsregeln sofort anzu-
ordnen und deren Durchführung bei Weigerung des Waldeigentümers
zwangsweise, sowie unter Anwendung von Strafen sicherzustellen.


Beschwerden gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende
Wirkung. 2)


Zum Schutze gegen Windstürme werden in einigen Ländern
Waldungen, nach deren Entfernung hinterliegende Waldungen gefähr-
det erscheinen, als Schutzwaldungen bezeichnet und behandelt (Bayern),
in anderen denselben wenigstens bezüglich der Kahlhiebe gleichgestellt
(Württemberg).


In Oesterreich ist zum Schutze des benachbarten Waldes der zeit-
weilige Überhalt eines Waldes oder Windmantels vorgeschrieben. 3)


Derartige Beschränkungen des freien Verfügungsrechtes im Interesse
des benachbarten Waldes erscheinen vom rechtlichen Standpunkte aus
bedenklich, weil es sich hier nicht mehr um die Sicherstellung eines
öffentlichen Interesses handelt, und stoſsen bei der Durchführung
auf erhebliche praktische Schwierigkeiten. Sie können daher nicht
empfohlen werden und haben höchstens als zeitlich beschränkte Über-
gangsmaſsregeln Berechtigung, namentlich für solche ältere Nadelholz-
bestände, welche nicht mehr durch Einlegung eines „Loshiebes“ ge-
sichert werden können.


[285]III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.

III. Abschnitt.
Die Organe der Forstpolitik.


An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates
beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden.


In erster Linie sind hierzu berufen die Behörden der inne-
ren Verwaltung,
also in der Zentralinstanz das Ministerium des
Innern
und, wo ein solches besteht, auch jenes für Bodenkultur
teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer-
ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial-
regierungen und die entsprechenden äuſseren Behörden.


Die Beamten der Staatsforstverwaltung nehmen an der Lö-
sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich
einerseits durch Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen bei Ver-
waltung der Staatsforsten und anderseits in jenen Staaten, in wel-
chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich,
auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung.


Der forstliche Unterricht ressortiert bald ganz, bald nur teil-
weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das
Unterrichtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be-
messenen Einfluſs.


Bezüglich der Verkehrspolitik kommen auch die Eisenbahn-
behörden und Zollbehörden in Betracht.


Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit
berührt werden, als es sich um die Maſsregeln der Forstpolitik handelt;
die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst-
verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen-
den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen-
bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die
besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nicht oder doch nur in sehr
untergeordnetem Maſse in Betracht kommen.


Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die
Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits
bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in
denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur.


Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, daſs infolge der hierbei durch-
geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen
sorgfältig gewahrt werden, sowie daſs diese Behörden auch über eine an-
gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei
der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien
oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forsttechnischen
[286]B. Zweiter (spezieller) Teil.
Referenten haben, sondern auf die Äuſserungen, Gutachten, Anträge
u. s. w. der dem Finanzministerium zugeteilten oder eine besondere
Mittelstelle (Anhalt, Baden, Braunschweig, Mecklenburg) bildenden
Direktionsbehörde für die Staatsforstverwaltung angewiesen sind.


Es darf jedoch nicht übersehen werden, daſs die Errichtung eines
besonderen Ministeriums für Bodenkultur nur in groſsen Staaten mög-
lich ist. 1)


Der Grund für Zuteilung der Staatsforstverwaltung zum Geschäfts-
kreise der Finanzministerien in Deutschland liegt hauptsächlich darin,
daſs die Staatsforsten einen Teil des Domänenbesitzes bilden, dessen
Verwaltung nach der historischen Entwickelung der Ämterorganisation
stets dem Finanzministerium übertragen war.


Man hat gegen diese Verbindung den Einwand erhoben, daſs die
Staatswaldungen überwiegend vom finanziellen und weniger vom volks-
wirtschaftlichen Standpunkte aus bewirtschaftet werden möchten. Die
Thatsachen beweisen jedoch, daſs diese Befürchtung ungerechtfertigt ist,
anderseits kann aber ein energischer Finanzminister auch auf die ihm
nicht unmittelbar unterstehenden Staatsbetriebe doch einen sehr fühl-
baren Druck auf Sparsamkeit und Erzielung von Überschüssen ausüben.
Hier handelt es sich mehr um eine Personen-, als um eine Prinzipienfrage.


Im allgemeinen ist die Leitung der gesamten Forstwirtschaft durch
ein Ministerium für Bodenkultur, wie es innerhalb Deutschlands in
Preuſsen, auſserhalb in Oesterreich-Ungarn, Italien, Frankreich und
Ruſsland der Fall ist, wegen der gleichmäſsigen Berücksichtigung aller
Kategorien des Waldbesitzes vorzuziehen, während eine dem Finanz-
[287]III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.
ministerium angehörige, gesonderte Staatsforstverwaltung doch ihr Augen-
merk vorwiegend auf die Staatsforsten richten wird.


Wegen der theoretischen Möglichkeit, daſs auch die Staatsforstver-
waltung den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zuwiderhandeln
und fremde Interessen verletzen könne, hat man gelegentlich die For-
derung gestellt, daſs wenigstens die Handhabung der Forstpolizei im
engeren Sinne sowie jene der Forstsicherheitspolizei von der Staats-
forstverwaltung in allen Instanzen vollständig getrennt sein müsse. Die
Oberleitung beider Zweige solle daher verschiedenen Ministerien oder
doch wenigstens verschiedenen Ministerialabteilungen zugeteilt sein. Da
sich hierdurch nicht nur eine bedeutende Personalvermehrung ergeben
würde, sondern auch mancherlei Kompetenzkonflikte unvermeidlich wären,
so ist eine derartige Einrichtung praktisch nirgends durchgeführt, ohne
daſs sich bis jetzt ein dringendes Bedürfnis hiernach ergeben hätte.


Am meisten nähert sich die österreichische Organisation dieser
Forderung, indem hier im Ackerbauministerium die verschiedenen Sek-
tionen besondere forsttechnische Räte haben, sowie auch in den mitt-
leren und unteren Instanzen die Staatsforstverwaltung von der Hand-
habung der Forstpolizei vollständig getrennt ist. Eine Beaufsichtigung
der ersteren durch die Forstbeamten der politischen Verwaltung findet
indessen auch hier nicht statt. 1)


Gewöhnlich ist nur eine Trennung in der Weise durchgeführt, daſs
die Forstpolizei und die Staatsforstverwaltung verschiedene Ministerial-
abteilungen und Dezernate bilden, während die nämlichen forsttech-
nischen Räte beiderlei Angelegenheiten bearbeiten.


Ausschlieſslich für die Zwecke der Forstpolitik fungiert der eid-
genössische
Oberforstinspektor in Bern, welcher lediglich die Aufrecht-
[288]B. Zweiter (spezieller) Teil.
erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. Der
Grund hierfür liegt darin, daſs die Eidgenossenschaft als solche keinen
Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine
ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im
landwirtschaftlichen Ministerium der Vereinigten Staaten. In dem
Maſse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet
(vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche
in Europa besteht.


In den Mittelinstanzen ist in Deutschland für alle gröſseren
Staaten (Preuſsen, Bayern, Elsaſs-Lothringen), welche ein vollständiges
System von Mittelstellen für die Forstverwaltung im Anschlusse an die
Organe der allgemeinen Landesverwaltung besitzen, die Trennung der
Staatsforstverwaltung von der Handhabung der Forstpolizei in der
Weise durchgeführt, daſs beide zu verschiedenen Regierungsabteilungen
gehören; die forsttechnischen Räte der Staatsforstverwaltung fungieren
jedoch auch als Dezernenten und Inspektionsbeamte für Gemeinde- und
Privatwaldangelegenheiten, allerdings im Auftrage der betreffenden Re-
gierungsabteilung bezw. des Regierungs-(Bezirks-)Präsidenten. 1)


Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all-
gemeinen Landesverwaltung nicht besteht, wie z. B. in Frankreich, verfügen
letztere auf Antrag oder nach Anhörung der Organe der Forstverwaltung. 2)


In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und
in einigen Kronländern fast ganz fehlt, leiten die Forstdirektionen ledig-
lich den Betrieb der Staatsforsten, während für die Durchführung der forst-
politischen Aufgaben ein besonderes forsttechnisches Personal
der politischen Verwaltung besteht. Den politischen Landesstellen
bezw. dem k. k. Hofrate zu Trient sind deshalb Landesforstinspek-
toren
(Oberforsträte, Forsträte und Oberforstmeister) zugewiesen. 3)


In Ungarn ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land
[289]III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.
entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze
eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs-
personal beigegeben ist.


Der Vollzug der forstpolitischen Maſsregeln ist in sehr verschie-
dener Weise geregelt.


Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all-
gemeine Organisation dieser Behörden maſsgebend, deren Betrachtung
nicht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal-
tung gehört.


Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt-
sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff
nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend.


Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen
der einzelnen Staaten äuſserst mannigfache Formen entwickelt.


Nach deutscher Auffassung ist die Durchführung der Forstpolizei,
und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im
engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten.
Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht,
weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in
Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde
Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle
Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung,
der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller-
dings in der Hauptsache auf die Anregungen, Anträge und Gutachten
der Sachverständigen angewiesen sind.


Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst-
polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen,
in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal-
waldungen vorhanden sind, die sonst groſsherzoglichen Forstbeamten
zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen
qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es
sind dieses die sog. „provisorischen“ Forstämter Lauterbach und Schlitz.


Viel mehr als ein „Zuviel“ ist ein „Zuwenig“ hinsichtlich der Thätig-
keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten,
da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne-
hin meist voll in Anspruch genommen sind, so daſs ihnen für forst-
politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, daſs
viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten.


In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde-
waldungen und der groſse Privatwaldbesitz mit guter Administration
zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier-
durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten.


Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats-
Schwappach, Forstpolitik. 19
[290]B. Zweiter (spezieller) Teil.
waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit-
gehende Selbständigkeit genieſst. Hier kann die Aufstellung besonderer
Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen.


Am frühesten ist Oesterreich hiermit vorgegangen, wo bereits
1869 ein besonderes forsttechnisches Personal für die politische Verwal-
tung geschaffen wurde, welchem die Durchführung der Forstpolizei in
ihrem ganzen Umfange übertragen ist. 1883 hat eine Neuorganisation
des forstpolitischen Dienstes stattgefunden, und am 27. Juli dieses Jahres
ist die heute maſsgebende Verordnung des Ackerbauministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend das forst-
technische Personal der politischen Verwaltung, erlassen worden.


Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich
(ebenso wie oben für Hessen mitgeteilt) der Staat unter Umständen auf
die Entfaltung eines eigenen Regierungsapparates und überläſst im Wege
der Delegation von Hoheitsrechten die Vertretung seiner Interessen Or-
ganen, welche an den betr. Waldungen sonst gar kein Interesse oder
nur jenes des Eigentümers wahrzunehmen haben.


Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester-
reich besteht: 1. aus den Berufs-Forsttechnikern und Forstwarten der
politischen Verwaltung, 2. aus jenen Forsttechnikern der Staatsforstver-
waltung, welche zugleich der politischen Verwaltung zur Dienstleistung
zugewiesen sind, und 3. aus jenen Privatforsttechnikern, welche sich
freiwillig melden und speziell verpflichtet worden sind.


Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel:
kaiserliche und königliche delegierte Forstinspektionskommissäre.


Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom-
missäre, Forstinspektionsadjunkten und Forstassistenten) sind nur in
jenen Landesteilen angestellt, wo ein besonders dringendes Bedürfnis
vorliegt. Sie werden teils den Bezirkshauptmannschaften, teils den Forst-
inspektoren beigegeben; z. Z. bestehen 106 Bezirksforstinspektionen. 1)


[291]III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.

In Ungarn ist die Handhabung der Forstpolizei dem Verwaltungs-
ausschusse übertragen, welcher zur Vollziehung der ihm gesetzlich über-
tragenen Funktionen aus seiner Mitte eine spezielle, aus drei Gliedern
bestehende Kommission wählt, an deren Sitzungen auch der Forst-
inspektor als begutachtendes Mitglied teilnimmt.


In Ruſsland sind durch die Verordnung vom 23. Januar 1888
Forstrevisor-Instruktoren eingeführt worden, welche aus der
Zahl der Revisionsbeamten für die Staatsforsten zu wählen sind und die
Privatwaldbesitzer in technischen Angelegenheiten unterstützen sollen. 1)


Das spanische Gesetz von 1877, betr. die Wiederaufforstung von
Gemeindewaldungen, hat Kulturaufseher (Capataces de cultivos) ge-
schaffen, welche die Ausführung der Aufforstungsarbeiten zu leiten und
die ganze Wirtschaft in den Gemeindewaldungen zu überwachen haben. 2)


Für besonders wichtige und umfangreiche Aufgaben der Forstpolitik,
besonders auf dem Gebiete der Waldschutzgesetzgebung, werden
öfters zum Zwecke einer einheitlichen, sachgemäſsen und raschen Durch-
führung eigene Spezialbehörden eingerichtet.


So wurde in Frankreich durch Dekret vom 23. Oktober 1883 ein
besonderes Personal für Wildbachverbauung organisiert, bestehend aus:
1 inspecteur général, 2 inspecteurs adjoints und 2 commis, dessen Auf-
gabe in der Durchführung des Gesetzes vom 4. April 1882, betr. die
Bindung des Bodens im Gebirge (loi sur la restauration et la conser-
vation des terrains en montagnes), besteht.


Oesterreich hat durch die Gesetze vom 5. Juni 1884 und 7. Februar
1888 eine forsttechnische Abteilung für die Wildbachverbauung mit 5 un-
mittelbar unter dem Ackerbauministerium stehenden Sektionen gebildet. 3)


Behufs Ausscheidung der Schutzwaldungen sind in Italien 1)
19*
[292]B. Zweiter (spezieller) Teil.
und Ruſsland 1) besondere Kommissionen oder Komitees gebildet wor-
den, von denen das russische auch noch weitgehende Befugnisse bezüg-
lich der Durchführung des Schutzwaldgesetzes besitzt.


Ferner sind hierher auch zu rechnen die mit der Durchführung der
Forstrechtsablösungen betrauten Sonderbehörden, vor allem die
Generalkommissionen in Preuſsen. Diese sind allerdings nicht
ausschlieſslich für forstpolitische Aufgaben geschaffen, haben aber eine
sehr umfangreiche Thätigkeit auch auf forstlichem Gebiete entfaltet.
Ihre Aufgabe ist, ein rasches Verfahren zu ermöglichen und neben dem
Interesse der Parteien auch den Bedürfnissen der Landeskultur und Lan-
despolizei Rechnung zu tragen.


Während die Generalkommissionen früher vorwiegend durch Ser-
vitutsablösung und Gemeinheitsteilung den forstlichen Bedürfnissen dien-
ten, kommen neuerdings bei ihren Arbeiten gelegentlich der Separatio-
nen und Konsolidationen auch umfangreiche Grunderwerbungen, Er-
weiterung des Staatswaldbesitzes sowie die Bildung von Waldgenossen-
schaften, namentlich in den östlichen Provinzen, in Betracht. 2)


1)


[293]Anlagen.
Anlagen.

I. Waldflächen und deren Verteilung nach dem Besitzstande.

1. Deutsches Reich.
(Stand vom Jahre 1883).
1)



[294]B. Zweiter (spezieller) Teil.

2. Oesterreich-Ungarn.




Notizen über die Bewaldungsverhältnisse verschiedener anderer
europäischer Staaten.

[295]Anlagen.
II. Material- und Geldertrag der Staatsforsten. 1)
[296]B. Zweiter (spezieller) Teil.
III. Ein- und Ausfuhr von europäischem Nutzholze im Deutschen Reiche
(Spezialhandel).
[297]Anlagen.
IV. Ein- und Ausfuhr von Holz und Gerberlohe nach und von Deutschland nach Mengen und Werten
im Jahre 1892, unter Berücksichtigung der wichtigsten Herkunfts- und Bestimmungsländer (Spezialhandel).

1. Mengen in 100 kg:


[298]B. Zweiter (spezieller) Teil.

2. Wert in 1000 M.:

[[299]]

JAGDPOLITIK.


[[300]][[301]]

Einleitung.


§ 1. Geschichtliche Entwicklung und volkswirtschaftliche Bedeutung
der Jagd
. Die Bedeutung der Jagd in volkswirtschaftlicher Beziehung
wird bedingt durch die Kulturstufe eines Volkes, dessen nationale
Eigentümlichkeiten und die Beschaffenheit seiner Wohnsitze.


Auf den niederen Kulturstufen bildet für alle in den gemäſsigten
und kälteren Gegenden lebenden Völker das Fleisch der jagdbaren
Tiere einen hervorragenden und vielfach sogar den bedeutendsten Teil
ihrer Nahrungsmittel, soweit nicht die Nähe des Meeres oder gröſserer
Gewässer für den gleichen Zweck die Fische bietet.


Manche Völkerschaften treiben schon sehr frühzeitig neben der
Jagd auch Viehzucht und Ackerbau, während andere, wie z. B. die
Indianer Nordamerikas, dauernd aus der Jagd den wichtigsten Teil
ihres Unterhalts gewinnen.


Die arischen Völkerstämme haben bereits in vorgeschichtlicher Zeit
Getreide gesät, und schon vor ihrer Trennung neben Jagd auch Vieh-
zucht und Ackerbau, allerdings noch nicht seſshaft, betrieben.


Die Schwächung und Erschöpfung der Jagd- und Weidegründe
bildete auch die Ursache ihrer Wanderung, welche die Germanen
schlieſslich in ihre gegenwärtigen Wohnsitze führte.


Auch nach ihrer Ankunft in Deutschland behielten sie die gewohnte
Jagd- und Weidewirtschaft mit geringfügigem, bloſs im Vorüberziehen
betriebenem, höchst extensivem Ackerbau bei.


Zu Caesars Zeit (etwa 56 v. Chr.) hatte der Ackerbau nur geringe
Ausdehnung; Privateigentum und Sonderrecht an Ackerland gab es noch
nicht, dagegen sagt Caesar (lib. VI, cap. XXI): vita omnis in vena-
tionibus atque in studiis rei militaris consistit.


Erst als die Germanen im Westen und Süden in ihrem Vorrücken
durch die Römer gehindert wurden, trat eine gröſsere Seſshaftigkeit und
der Übergang zu intensiverer Wirtschaft ein. Bereits Tacitus (etwa 99
n. Chr.) berichtet, daſs die Germanen überall feste, wenn auch noch
nicht definitive Wohnsitze eingenommen hatten und gröſseres Gewicht
auf den Ackerbau legten.


Die altgermanische Vorliebe für die Jagd bewirkte indessen, daſs
noch jahrhundertelang die Jagd in der Volkswirtschaft eine ganz hervor-
[302]Einleitung.
ragende Rolle spielte. Die deutschen Volksrechte bezeugen, in wie
hohem Maſse dieses noch im frühen Mittelalter der Fall war, und welche
bedeutende Stufe der Ausbildung die Jagdmethoden damals bereits er-
reicht hatten.


Diese Wirtschaftsformen erforderten jedoch ungemein groſse Land-
strecken zur Ernährung der Bevölkerung. Sobald also eine erhebliche
Vermehrung der Bevölkerung eintrat, ohne daſs die Möglichkeit vor-
lag, in gleicher Weise wie früher neue Landstriche aufzusuchen, muſste
auch eine entsprechende Änderung in der Lebensweise und der Über-
gang zu intensiveren Wirtschaftsformen erfolgen.


Die deutsche Wirtschaftsgeschichte zeigt, daſs dieser Umschwung
im 8. und 9. Jahrhundert begann. Die rasch wachsende Bevölkerung
war nun genötigt, zur Erlangung neuer Wohnsitze und Ackerländereien
umfangreiche Rodungen vorzunehmen. Die Vermehrung der Bevölkerung
zwang auch dazu, den Getreidebau besser auszubilden, welcher nicht nur
auf der gleichen Fläche mehr Menschen zu ernähren vermag, als Jagd
und Weide, sondern namentlich auch gegenüber der Jagd eine ungleich
gröſsere Sicherheit für die Beschaffung der unentbehrlichen Nahrungs-
mittel gewährt.


Die rapide Zunahme der Bevölkerung im westlichen Deutschland,
welche vom Jahre 900 bis zum Jahre 1100 um das Doppelte, bis zum
Jahre 1200 aber fast auf das Vierfache anwuchs, hatte nicht nur eine
groſse Periode von Rodungen, sondern auch ein Vorrücken der kulti-
vatorischen Thätigkeit nach dem Osten zur Folge.


Während so auf wirtschaftlichem Gebiete der Übergang von vor-
wiegender Jagd- und Weidewirtschaft zum Ackerbau und zur intensiver
betriebenen Viehzucht erfolgte, erfuhr der Jagdbetrieb auch rechtlich
durch die Errichtung der Bannforsten, welche im 9. Jahrhundert
begann und vom 10. bis zum 12. Jahrhundert in besonders groſsem
Maſsstabe stattfand, immer weitergehende Einschränkungen.


Anfangs wurde hierdurch wohl nur das zur hohen Jagd gehörige
Wild von der allgemeinen Benutzung ausgeschlossen, während die nie-
dere Jagd noch gestattet und die Erlegung von Raubzeug oft selbst
geradezu geboten war.


Im späteren Mittelalter führte die historische Entwickelung infolge
des Verfalles der Markgenossenschaften, der Verbindung von Obermärker-
schaft und Landesherrlichkeit, sowie der Entwickelung der Polzeihoheit
dazu, daſs die Jagdrechte der bäuerlichen Bevölkerung immer mehr
geschmälert wurden und schlieſslich ganz erloschen. Dem des Waffen-
rechtes bereits verlustig gegangenen Bauer wurde nunmehr auch die
Jagdausübung untersagt.


Im Bauernkriege bildete die Beschwerde wegen des entzogenen
Jagdrechtes einen der bekannten 12 Artikel.


[303]Einleitung.

Etwa seit dem 12. Jahrhundert hat die Jagd aufgehört, ein wesent-
liches Glied der volkswirtschaftlichen Produktion zu sein, und ist all-
mählich, namentlich aber seit dem Schlusse des Mittelalters, eine noble
Passion geworden, welche mit den Verhältnissen und Bedürfnissen der
land- und forstwirtschaftlichen Kultur nicht selten im Widerspruche steht.


Die übermäſsige Hege des Wildstandes in Verbindung mit den ver-
wüstenden Jagdmethoden hatte im 17. und 18. Jahrhundert schwere
Beschädigungen der Landwirtschaft zur Folge und bildete vielfach
einen wesentlichen Grund für deren langsame Entwickelung; erst in
der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde gegen die ärgsten Miſs-
stände Abhilfe geschaffen.


Die groſsen Wildmengen des 17. und 18. Jahrhunderts verursachten
aber trotz der niederen Entwickelungsstufe der Forstwirtschaft auch in
den Waldungen recht fühlbaren Schaden. Die Mast diente zur Äsung
des Wildes, nicht zur Verjüngung der Bestände, die jungen Kernwüchse
und Stockausschläge wurden vom Wilde verbissen und geschält, bis in
das höhere Alter der Bestände setzten sich die verschiedenartigen Be-
schädigungen fort, und die Beschreibungen der damaligen Waldzustände
zeigen deutlich die Verschlechterung durch den Einfluſs des Wildes.


Die Zunahme der land- und forstwirtschaftlichen Kultur im 19. Jahr-
hundert verschärfte diesen Gegensatz und hatte, allerdings im Zusammen-
hange mit anderen Verhältnissen, die erhebliche Reduktion der Wild-
stände in den Jahren 1848—1850 zur Folge.


Seit jener Zeit ist der Landwirtschaft durch die moderne Ge-
setzgebung, namentlich durch die nunmehr fast durch ganz Deutschland
erlassenen Bestimmungen über den Wildschadensersatz eine ausreichende
Sicherung geboten worden. Die hohen, teilweise ganz enormen Jagd-
pachtbeträge bilden sogar eine recht ansehnliche Einnahmequelle für
viele Gemeinden; der Grundbesitzer mit eigenem Jagdrechte hat die
Regelung dieser Verhältnisse ohnehin in seiner Hand.


Weniger günstig liegt diese Angelegenheit für die Forstwirt-
schaft
, da teils ausreichende gesetzliche Bestimmungen hier mangeln,
teils der vom Wilde verursachte Schaden viel zu wenig erkannt und ge-
würdigt wird. Bei den landwirtschaftlichen Kulturgewächsen, für welche
Saat und Ernte nur um höchstens ein Jahr auseinander liegen, ist die Ein-
wirkung des Wildschadens einfach nachzuweisen. Bei der Forstwirtschaft
verstreichen lange Zeiträume zwischen der Begründung eines Bestandes
und seiner Ernte, hier sind solche Vergleiche über die Einwirkung des
Wildschadens ungleich schwieriger anzustellen. Wenn man aber be-
rücksichtigt, wie durch einigermaſsen bedeutenden Wildstand die Kultur-
kosten bisweilen um 200—400 Proz. erhöht werden (Eichenkulturen,
welche für 200 M. auszuführen sind, kosten infolge der nötigen Ein-
friedigungen 600—1000 M.), in welch hohem Maſse ferner die Entwicke-
[304]Einleitung.
lung der Kulturen durch Verbeiſsen verzögert wird, wie teuere Methoden
der Bestandesbegründung anstatt billiger und selbst technisch besserer
gewählt werden müssen (künstliche Verjüngung statt Naturverjüngung,
Heisterpflanzung statt Kleinpflanzung oder Saat), wie Holzarten, welche
nach Lage der Verhältnisse wohl angebaut werden könnten und mit Rück-
sicht auf die Erhöhung der Rentabilität auch angebaut werden müſsten,
lediglich wegen des Wildstandes nicht angebaut werden können, so ergiebt
sich ein wesentlich ungünstigeres Bild. In manchen ausgedehnten Fichten-
gebieten ist kaum ein Stamm zu finden, welcher nicht vom Rotwilde ge-
schält wäre, wodurch die Gefahr des Schneebruches bedeutend gesteigert
und die Verwendung zu Nutzholz ganz erheblich beeinträchtigt wird.


Unter solchen Umständen muſs betont werden, daſs die Wildstände
in einem groſsen Teile Deutschlands und Oesterreichs die Rentabilität der
Forstwirtschaft schwer beeinträchtigen. Die neueste Zeit zeigt hierin
keine Besserung, sondern eher eine Verschlimmerung, weil das Wild
immer mehr vom Felde abgeschlossen und daher behufs seiner Ernährung
auf den Wald allein angewiesen ist, während gleichzeitig teils die Rück-
sicht auf die Erträgnisse aus der Jagd bei den Forstbeamten, teils sport-
liche Interessen bei diesen sowohl als bei den Waldbesitzern eine recht
erhebliche Zunahme der Wildstände in groſsen Gebieten bewirkt haben.


So hat sich in Oesterreich der Jagdertrag während der Periode
1883/85 im Vergleiche zu jener 1874/82 bei der hohen Jagd um 30 Proz.,
bei der niedrigen Jagd um 37 Proz. gehoben.


Die Jagd wirft zwar ganz ansehnliche Erträge ab; so wurde z. B. in
Preuſsen der Wert des jährlichen Wildabschusses auf 12 Millionen M.
ermittelt 1), in Oesterreich soll mit der Jagd ein Volkseinkommen von
17 Millionen M. verbunden sein 2); allein wenn man anderseits den
Schaden, welchen die Land- und Forstwirtschaft durch Wild und Jagd
[305]Einleitung.
erfahren, sowie die Kosten der Jagdpacht und des Jagdbetriebes berück-
sichtigt, so arbeitet die Jagdwirtschaft gegenwärtig in zivilisierten Län-
dern, rein rechnerisch betrachtet, mit Verlust und deckt nur aus-
nahmsweise die Produktionskosten. 1)


Wesentlich anders liegt die Frage noch gegenwärtig in Gebieten
mit niederer Kulturstufe, so z. B. in einem groſsen Teile von Ruſsland,
namentlich in Sibirien, in Kanada u. s. w. Hier bietet die Jagd durch
das Pelzwerk noch einen sehr wichtigen, teilweise sogar den gröſsten
Teil des Ertrages der Waldungen. 2)


Das Wild kann trotz der bedeutenden Fleischmengen, welche das-
selbe alljährlich liefert, doch nicht als ein unentbehrliches Nahrungs-
mittel bezeichnet werden. Die groſse Masse der Bevölkerung benutzt
dasselbe entweder gar nicht, oder doch nur in so untergeordnetem
Maſse, daſs selbst dessen vollständiger Ausfall nicht von Bedeutung sein
2)
Schwappach, Forstpolitik. 20
[306]Einleitung.
würde. Hoher Preis und kostspielige Zubereitung lassen das Wildbret
gegenwärtig in der Hauptsache nur für die besser situierten Klassen
der Bevölkerung in Betracht kommen, und der alte Spruch: „Wildbret
und Fisch gehören für des Herrn Tisch“, welcher allerdings anderen
Verhältnissen entsprungen ist, gilt heute thatsächlich, wenigstens be-
züglich des Wildbretes, im vollen Umfange.


Wenn aber auch die Bilanz zwischen Aufwand und Erfolg sich
nach den vorstehenden Ausführungen in den Kulturstaaten zu Ungunsten
der Jagd stellt, so wäre es doch sehr unrichtig, das Urteil über die
volkswirtschaftliche Bedeutung der Jagd lediglich nach dem ziffern-
mäſsigen Ergebnisse zu fällen.


Gerade bei der Jagd sind noch sehr wichtige ethische Rücksichten,
Affektionswerte und indirekte Vorteile zu berücksichtigen.


Wie die Jagd schon im Altertume wegen der Abhärtung und Ge-
wandtheit hoch geschätzt wurde, welche sie als vortreffliche Schulung
für den Krieg erscheinen lieſs, so bildet sie auch heute noch eine wohl-
thuende Anregung und ein wertvolles Gegengewicht gegen das geistes-
ermüdende und nervenzerstörende Treiben der modernen Gesellschaft.
Das Interesse und das Verständnis für die Natur wird in weiten Kreisen
durch die Jagd gefördert. Eine körperliche Schulung durch Anstreng-
ungen, Entbehrungen oder gar Gefahren wird bei der heutigen Jagd-
ausübung allerdings nur in sehr geringem Maſse erzielt. Diese finden
sich bloſs bei jenem sportmäſsigen Betriebe der Jagd, welcher nur we-
nigen auſserhalb des forstlichen Berufes stehenden Personen möglich ist.


Für den Forstbeamten speziell, welchem die Vergnügungen des
städtischen Lebens verschlossen sind, bildet die Jagd eine angenehme
und vielfach die einzige Erholung, durch sie wird das Interesse an
dem seiner Pflege und seinem Schutze übertragenen Objekte gesteigert,
und die Jagdausübung führt ihn oft in den Wald oder doch an viele
Stellen innerhalb desselben, an welche er sonst nicht gekommen wäre.
Die Jagdlust der Beamten darf aber keine unverhältnismäſsigen Opfer von
seiten des Waldbesitzers, namentlich vom Staate, fordern.


Wenn daher auch den Miſsständen, welche durch eine Übertreibung
des Jagdsports veranlaſst werden, entgegengetreten werden muſs, so
wäre es doch dem volkswirtschaftlichen Interesse nicht entsprechend,
wenn die Jagd vollständig verschwände, sondern es rechtfertigt sich eine
angemessene und rationelle Pflege des Jagdbetriebes durch den Staat.


§ 2. Das Jagdregal. Von den Landesherren ist schon von jeher
der Jagd ein ganz besonderes Interesse zugewendet worden, und die-
selbe hat einen mächtigen Einfluſs auf die Entwickelung der Eigentums-
verhältnisse am Walde und auf die forstpolitischen Zustände geübt.


Als Triebfeder war hierbei stets in erster Linie die Freude an der
Jagd thätig, welche sich nicht selten bis zur Jagdleidenschaft steigerte.


[307]Einleitung.

Schon im frühen Mittelalter wuſsten sich die Könige das ausschlieſs-
liche Jagdrecht in ihren eigenen Waldungen erfolgreich zu sichern, wel-
ches dann bald durch die Anwendung des Begriffs der Immunität
den Schutz eines besonderen Rechtsinstituts erhielt, dessen Verletzung
wenig später mit der Strafe des Königsbannes bedroht wurde.


Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welchen das Jagd-
recht ausschlieſslich dem Könige oder dem von ihm Beliehenen zustand
und durch den Königsbann geschützt wurde, hieſsen Bannforsten.


Die Institution der Bannforsten entwickelte sich zu Anfang des
9. Jahrhunderts und gewann rasch ungemeine Verbreitung, ungeachtet
des Widerspruchs der bisherigen Jagdberechtigten.


Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils
für den König, teils für andere Groſse des Reiches errichtet.


Das Recht, Bannforsten zu errichten (bannus ferinus, Wildbann),
wurde stets als ein wesentliches Hoheitsrecht betrachtet und ging mit
den übrigen Regalien bei der Entwickelung der Landeshoheit vom
Kaiser an die Landesherren über.


Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden
Neuerrichtungen von Bannforsten kaum noch statt, dagegen gaben die
Fürsten dem Hoheitsrechte des Wildbannes nunmehr allmählich eine
Ausdehnung, welche von weittragender Bedeutung wurde.


Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die
Ausübung der Jagd in ihrem ganzen Gebiete als ein Regal für sich
in Anspruch zu nehmen, ebenso begann gegen Ende des Mittelalters
der Erlaſs von allgemein verbindlichen jagdpolizeilichen Vorschriften.


Jahrhunderte hindurch hat der Kampf zwischen den Landesherren
und den Jagdberechtigten gedauert; derselbe veranlaſste laute Klagen
und vielfache Beschwerden, indessen gelang es doch meist nur den
mächtigen Vasallen, erfolgreichen Widerstand zu leisten und ihr Jagd-
recht mehr oder minder eingeschränkt, zu behaupten.


Thatsächlich erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr-
hundert des ausgedehntesten Jagdrechtes. Dasselbe stand ihnen zu-
nächst auf ihren allodialen und lehensrechtlichen Besitzungen sowie in
den Bannforsten zu, welche sie aus früherer Verleihung besaſsen. Fer-
ner hatten die Landesherren schon seit alter Zeit als Obermärker ge-
wisse Jagdrechte in den betreffenden Markgenossenschaften ausgeübt,
welche sie immer mehr auszudehnen wuſsten; nach dem 30jährigen
Kriege verloren die Bauern auch die noch vorhandenen dürftigen Reste
ihres früheren Jagdrechts. Hierzu kam noch das Jagdrecht in jenen
Landesteilen, in welchen es die Fürsten auf Grund des Jagdregals in
Anspruch nahmen.


Wenn es auch den Landesherren nur ausnahmsweise und höchstens
in den kleinsten Staaten gelang, das Jagdregal im vollen Umfange
20*
[308]Einleitung.
praktisch geltend zu machen, so erreichten sie doch neben einer immer-
hin sehr beträchtlichen Erweiterung ihres Jagdrechtes eine vollständige
Verschiebung der Rechtsanschauung, und im 17. und 18. Jahrhundert
war die Regalität der Jagd ein allgemein anerkannter Rechtsgrund-
satz; sogar das preuſsische Landrecht von 1794 behandelt das Jagd-
recht noch ganz vom Standpunkte der regalistischen Theorie.


Nach der im 18. Jahrhunderte üblichen Definition wurde das
Jagdregal (Wildbann, Jagdhoheit u. s. w.) aufgefaſst als das aus der
Landeshoheit herrührende Recht des Landesherrn, den Fang aller in
den Wäldern und sonst im Lande vorkommenden wilden Tiere, die in
keinem Privateigentume sind, zu dirigieren, die oberstrichterliche Gewalt
in allen dahin gehörigen Angelegenheiten auszuüben und den Fang in
allen jenen Gegenden zu seinem Nutzen vorzunehmen, in welchen Pri-
vatpersonen die Jagdgerechtigkeit nicht von unvordenklichen Zeiten
hergebracht oder durch landesherrliche oder kaiserliche Beleihung er-
halten haben.


Der Wildbann bildete einen Teil der Forsthoheit im weiteren Sinne
(s. S. 72) und schloſs zwei Rechte in sich:


1. Das Hoheitsrecht des Wildbannes (jus banni ferini), ver-
möge dessen der Regent alles das zu besorgen hatte, was das Wohl des
Staates in Ansehung der wilden Tiere und Jagden erforderte. Hierher
gehörten also namentlich die Befugnisse, Jagdordnungen zu erlassen,
die Jagdzeiten zu bestimmen, schädliche Jagdarten zu verbieten, die
Eigenschaften der Jagdbediensteten zu bestimmen, die Wilddiebe zu
bestrafen u. s. w.


2. Das Jagdrecht (jus venandi), welches als die Befugnis be-
trachtet wurde, die Jagd überall da auszuüben, wo nicht Privatpersonen
einen besonderen Besitztitel des Jagdrechts nachweisen konnten, sowie
die Zubehöre des Jagdrechts, insbesondere die Jagddienste in Anspruch
zu nehmen.


Das Jagdrecht konnte von dem Landesherrn auch an Landsassen
und Unterthanen verliehen werden.


Durch die Entwickelung des Jagdregals war das Jagdrecht fast
vollständig vom Grundeigentume losgelöst und zu einem entweder dem
Landesherrn oder anderen Personen am fremden Besitze zustehenden
Rechte geworden.


Der erste und wesentlichste Anstoſs gegen diese regalistische Auf-
fassung des Jagdrechts ging von Frankreich aus, wo durch die Re-
volution in der denkwürdigen Nacht vom 4. zum 5. August 1789 das
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben wurde. 1)


[309]§ 1. Das Jagdrecht.

Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an
Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem
während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen
Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der
Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.


Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver-
hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung,
daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie
die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage
an den Staat übergingen.


Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die
völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.


Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi)
mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares
Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.


In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd-
recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen,
Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen,
Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der
folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen
Entschädigung ablösbar.


Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des
Staates über die Jagd umfaſst, hat sich dagegen, allerdings in wesent-
lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung,
welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äuſsert.


1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.


§ 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten
Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist,
wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses
Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die
vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche
Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des
Jagdrechtes notwendig gemacht.


Dieses ist dadurch geschehen, daſs das Jagdrecht als solches
von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei
Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher
Art, gewährt wird.


Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des
Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer
oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt,
nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange
[310]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
ein gewisses Mindestmaſs erreichen. Dieses ist auſserordentlich ver-
schiedenartig festgesetzt und schwankt von 16 ha (Württemberg) bis 167 ha
(Sachsen). In Oesterreich beträgt das Mindestmaſs des zur eigenen
Jagdausübung berechtigenden Grundbesitzes 115 ha.


Straſsen und Wege, Flüsse und Bäche unterbrechen den Zusammen-
hang nicht; übrigens sind die Anforderungen bezüglich des Zusammen-
hanges nicht immer klar gefaſst.


Die Jagdausübung ist ferner ohne Rücksicht auf die Flächenaus-
dehnung dem Besitzer gestattet auf allen mit einer dichten Einfriedigung
versehenen Grundstücken. Ähnlich lauten die Bestimmungen bezüglich
der Seen, Teiche, Inseln u. s. w.


Keinerlei Beschränkung bezüglich der Ausdehnung des Grundbesitzes
unterliegt das Jagdrecht in Oldenburg, Frankreich, Italien, England,
Belgien und Ruſsland. In der Schweiz ist die Jagd Staatsregal.


Ungleichmäſsig sind die Bestimmungen bezüglich der Jagdausübung
auf den unmittelbar an Wohngebäude angrenzenden Gehöften und
Gärten. Hier ist in mehreren Staaten dem Besitzer die Jagdausübung
gestattet, wenn sie durch eine Umfriedigung begrenzt oder sonst voll-
ständig abgeschlossen sind (Bayern, Württemberg, Frankreich), in an-
deren darf nur das zu Schaden gehende Wild erlegt werden.


Bei gemeinschaftlichem Eigentume darf die Jagd gewöhnlich
höchstens von drei Personen ausgeübt werden, Gemeinden und Kor-
porationen sollen das Jagdrecht auf ihrem Gelände nur durch Verpach-
tung oder durch angestellte Jäger ausüben lassen.


Die Jagdausübung auf Grundstücken, welche von einem fremden
Jagdgebiete (z. B. gröſseren Waldungen) umschlossen sind, aber selbst
das erforderliche Mindestmaſs für einen selbständigen Jagdbezirk nicht
besitzen (Enklaven), wird entweder dem Eigentümer der umschlieſsen-
den Ländereien gegen angemessene Entschädigung übertragen (Bayern)
oder ruht gänzlich, wenn ihr Eigentümer hierauf nicht eingehen will
(Preuſsen). In Preuſsen erhält derselbe indessen das Recht zur selb-
ständigen Jagdausübung ohne Rücksicht auf die Flächengröſse, wenn
der Waldeigentümer auf Anerbieten des Besitzers von dem Anpachtungs-
rechte keinen Gebrauch macht.


Die Grundsätze für die Enklavenbildung sind übrigens auch insofern
verschieden, als in einigen Ländern ein vollständiges Umschlossensein
verlangt wird (Bayern), während in Preuſsen schon ein Umschlossensein
von mehr als der Hälfte („gröſstenteils“) genügt. Ebenso kommt meist
die Gröſse des umschlieſsenden Jagdbezirkes nicht in Betracht; in Preu-
ſsen ist hierzu erforderlich, daſs letzterer ein Wald von mehr als 766 ha
Gröſse ist, welcher eine einzige Besitzung bildet.


Diejenigen Grundeigentümer, welche das Recht zur Jagdausübung
nicht selbst besitzen, sind meist gesetzlich gezwungen, ihre Grund-
[311]§ 1. Das Jagdrecht.
stücke zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu vereinigen.
Diese Grundeigentümer bilden entweder (z. B. Hannover, Sachsen und
Braunschweig) eine besondere Jagdgenossenschaft, welche unter einem
selbst gewählten Vorstande durch Stimmenmehrheit, nach der Gröſse
des Grundbesitzes berechnet, über die Art und Weise der Jagdverwertung
entscheidet, oder es steht der politischen Gemeinde in Vertretung der
Grundeigentümer das Jagdrecht zu; letzteres ist in der Mehrzahl der
deutschen Staaten, sowie in Oesterreich und Ruſsland der Fall. Die
Bildung der gemeinschaftlichen Jagdbezirke ist alsdann Sache der Ge-
meindebehörden, welche in einigen Ländern nach freier Übereinkunft
mehrere Gemeindebezirke oder einzelne Teile eines solchen mit einem
anderen Gemeindegebiete zu einem gemeinsamen Jagdbezirke vereinigen
und auch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde je in ihrem Gebiete
mehrere Jagdbezirke bilden können. Bei der Teilung des Gemeinde-
gebietes in mehrere Jagdbezirke muſs nicht nur die Mindestgröſse eines
selbständigen Jagdbezirkes eingehalten werden, sondern es sind meist
noch besondere Beschränkungen gegen zu weitgehende Teilungen in
den Gesetzen enthalten. So ist z. B. in Oesterreich eine Teilung der
Gemeindejagdgebiete überhaupt verboten, in Bayern ist durch die Voll-
zugsvorschriften die Bildung von mehr als 6 Teilen untersagt.


Die Nutzbarmachung des Jagdrechts in diesen gemeinschaftlichen
Jagdbezirken erfolgt entweder durch Verpachtung oder durch Ver-
waltung
mittels eigens bestellter Sachverständiger, ebenso kann die
Jagd auch mehrfach ganz ruhen.


Die Entscheidung über den einzuschlagenden Weg steht gewöhnlich
der Gemeinde unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu, im allge-
meinen wird aber auf die öffentliche Verpachtung der Gemeindejagden
an den Meistbietenden gedrungen, und in Oesterreich ist dieses Verfahren
überhaupt allein zulässig.


Auch bezüglich der Jagdverpachtung bestehen meist Bestimmungen,
die eine pflegliche Behandlung der Jagd sichern sollen. So ist wohl
überall eine nicht zu überschreitende unterste und vielfach auch eine
oberste Grenze für die Dauer der Pachtzeit vorgeschrieben (Preuſsen 3
bis 12 Jahre). Erstere bezweckt, eine unwirtschaftliche Ausbeutung
der Jagd zu verhüten, letztere soll verhindern, daſs die Jagd thatsäch-
lich den Charakter einer feststehenden Grundgerechtigkeit annehme.
Ebenso soll die Zahl der Pächter eine bestimmte Grenze (meist 3 Per-
sonen) nicht überschreiten, doch kann diese Vorschrift dadurch leicht
umgangen werden, daſs für die Zahl der ausübenden Jäger (Jagdgäste)
meist keine Schranken gesetzt sind. Als Pächter werden gewöhnlich
nur solche Personen zugelassen, welche den persönlichen Voraussetz-
ungen für die Jagdausübung genügen.


Die Einnahmen, welche die Verpachtung oder die eigene Verwal-
[312]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
tung einbringt, flieſsen in die Gemeindekasse; sie sollen nach Abzug
der Verwaltungskosten durch die Gemeindebehörden auf die Grund-
besitzer nach Maſsgabe des Flächeninhaltes verteilt werden.


In der Schweiz ist eine direkte Beziehung zwischen Grundeigen-
tum und Jagdrecht überhaupt nicht vorhanden, sondern jeder, der eine
bestimmte Licenzgebühr bezahlt, kann beliebig die Jagd ausüben.


Neben der dinglichen Beschränkung des Rechts zur Jagdausübung
besteht auch eine solche persönlicher Natur, indem nur demjenigen
die Ausübung der Jagd gestattet wird, welcher sich die Erlaubnis der
Polizeibehörde durch Lösung eines Jagdscheins (Jagdkarte, Jagd-
paſs, permis de chasse) erworben hat. Diese Ermächtigung gilt jedes-
mal nur für einen bestimmten Zeitraum, meist 1 Jahr (Preuſsen, Frank-
reich 12 Monate vom Moment der Ausstellung, Bayern, Ruſsland für
das Kalenderjahr), auſserdem giebt es in einzelnen Staaten für aus-
wärtige Jagdgäste noch sog. Tageskarten gegen eine ermäſsigte Gebühr.


Der Zweck des Jagdscheins ist ein doppelter: er soll Personen,
von denen ein Miſsbrauch der Befugnis zur Jagdausübung oder eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist, von der Jagd
fern halten; weiter soll durch die Kosten desselben eine Einschränkung
des übermäſsigen Jagdlaufens erzielt werden; dieser Zweck ist jedoch
trotz der in einzelnen Staaten ziemlich hohen Taxe nirgends erreicht
worden. 1) Die Taxe für den Jagdschein ist in Preuſsen (alte Provinzen)
3 M. (Schleswig, Hannover 9 M.), Bayern 15 M., Sachsen 12 M., Baden
20 M., Frankreich 28 Fr., Ruſsland 3 Rubel, England bis zu 3 Pfd. Sterl.


Forst- und Jagdbedienstete erhalten in Preuſsen und Sachsen Jagd-
scheine unentgeltlich, jedoch mit einer auf ihre Aufsichtsbezirke be-
schränkten Gültigkeit, ebenso in Bayern die Beamten für die Regiejagden.
In Ruſsland werden allen kaiserlichen und den vorschriftsmäſsig bestä-
tigten Privatforst- und Jagdbeamten, ebenso auch der Jagddienerschaft
unentgeltliche Jagdscheine ohne weitere Beschränkung geliefert.


Die Ausstellung des Jagdscheins muſs unter bestimmten Verhält-
nissen verweigert werden (Geisteskranken, unter Polizeiaufsicht Stehen-
den, Personen, welche Armenunterstützung genieſsen, notorischen Jagd-
frevlern, wegen Diebstahls Verurteilten u. s. w., in Frankreich auch den
Feld-, Forst- und Fischereischutzbeamten), und kann unter anderen
versagt werden (Minderjährigen, wegen Forst- oder Jagdfrevels Ver-
urteilten, Handwerksgesellen u. s. w.); treten derartige Verhältnisse nach
Ausstellung des Jagdscheins ein, so muſs oder kann derselbe entzogen
werden.


Im Interesse der polizeilichen Überwachung braucht der Nichtjagd-
[313]§ 1. Das Jagdrecht.
berechtigte bei Ausübung der Jagd noch einen Erlaubnisschein
von dem betreffenden Jagdberechtigten, falls dieser nicht persönlich
anwesend ist. Dieses hat namentlich in jenen Staaten besondere Be-
deutung, in welchen kein Mindestmaſs für Jagdbezirke vorgeschrieben
und die Zahl der Jäger daher sehr bedeutend ist.


Welche Tiere das Objekt des Jagdrechts bilden, oder, mit anderen
Worten, die Jagdbarkeit ist ursprünglich durch das Herkommen be-
stimmt, und erst auf Grund dieses Gewohnheitsrechts erfolgte in den
älteren Jagdordnungen die Bezeichnung derjenigen Tiere, welche zur
hohen, mittleren oder niederen Jagd gehörten.


Die Beantwortung der Frage, welche Tiere gegenwärtig als jagd-
bar zu betrachten sind, ist in vielen Fällen schwierig und zweifelhaft,
da nur wenige neuere Jagdgesetze die jagdbaren Tiere direkt bezeich-
nen (Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Hamburg und
Bremen).


Unbedingt nicht jagdbar sind rechtlich alle jene Tiere, welche
durch Sondergesetze besonderen Schutz genieſsen, also namentlich die in
den Vogelschutzgesetzen genannten nützlichen Vögel oder solche, welche
durch Gesetz als dem freien Tierfange unterliegend bezeichnet sind,
wie z. B. die Kaninchen in Preuſsen; als unbedingt jagdbar müssen
jene betrachtet werden, welche in der Jagdgesetzgebung eines Landes
besonders aufgeführt und mit einer Schonzeit bedacht sind. Allein eine
ziemlich groſse Anzahl von Tieren, die allgemein als jagdbar betrachtet
werden, wie die gröſseren Raubtiere, Dachs, Fuchs, Marder, Iltis u. s. w.,
sind dort nicht angeführt; ebenso Tiere, welche wegen des überwiegen-
den Schadens, den sie verursachen, nicht gehegt werden sollen (Wild-
schwein, Kaninchen), werden nicht genannt, sind aber nach der all-
gemeinen Auffassung jagdbar; das Gleiche gilt von den Schwänen und
Wildgänsen; zweifelhaft sind verschiedene Sumpf- und Wasservögel. Die
Bestimmung des preuſsischen allgemeinen Landrechts, welche auch Oppen-
hoff
in seinem Kommentar dem § 292 des Reichsstrafgesetzbuchs zu
grunde legt, daſs bei dem Mangel präciser Bestimmungen jene wilden
Tiere jagdbar seien, welche zur Speise dienen, ist offenbar unzureichend;
hiernach würden sämtliche Raubtiere als nicht jagdbar zu erklären sein.


Die Gesetzgebung enthält hier in den meisten Staaten eine fühlbare
Lücke, und die Frage bezüglich der Jagdbarkeit, soweit Bestimmungen
älterer Jagdgesetze fehlen, muſs nach dem Gewohnheitsrecht entschie-
den werden; in Preuſsen kommen hierfür z. B. die alten Provinzial-
forstordnungen in Betracht.


Die nicht jagdbaren Tiere unterstehen dem freien Tierfange,
welcher von jedem Grundeigentümer oder mit dessen Zustimmung auch
von anderen ohne Anwendung von Schieſsgewehren oder sonst besonders
verbotenen Jagdmethoden (Schlingenstellen für Kaninchen in Preuſsen,
[314]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
Gift in Ruſsland ohne besondere Genehmigung) ausgeübt werden darf.
Unbefugtes Betreten eines fremden Grundstücks zu gedachtem Zwecke
kann nach § 3689 und 10 des Reichsstrafgesetzbuchs bestraft werden.


Frankreich kennt den freien Tierfang im Sinne des deutschen
Rechts nur für Wölfe und behält bezüglich der vom Präfekten besonders
zu bezeichnenden schädlichen Tiere dem Grundbesitzer die Befugnis der
Okkupation 1) vor, auserdem bestehen auch noch besondere polizeiliche
Einrichtungen für die Vertilgung der Wölfe, Füchse u. s. w. 2) In Ruſs-
land 3) darf Raubwild nur bei zufälliger Begegnung oder mit Erlaubnis
der Gemeindebehörde auf fremdem Grunde und Boden erlegt werden.


§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz. Schon bei Besprechung
der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Jagd ist auf den recht erheb-
lichen Schaden hingewiesen worden, welcher durch das Wild und den
Jagdbetrieb der Land- und Forstwirtschaft zugefügt wird.


Die Klagen über Wildschaden sind sehr alt, bereits der Sachsen-
spiegel enthält Bestimmungen über die Schonung der Feldfrüchte. In
dem Maſse als die Landwirtschaft sich entwickelte und das Jagdrecht
in die Hände der Fürsten und sonstigen Groſsen überging, steigerten
sich diese Miſsstände und erreichten schlieſslich ihren Höhepunkt während
der Blütezeit der Jagd im 17. und 18. Jahrhundert.


So litt z. B. das Dorf Treisa bei Darmstadt in dem Maſse durch das
Wild, daſs seine Bewohner auswanderten und 1674 nur noch fünf Fami-
lien übrig waren. In Württemberg standen um 1664 Rotten von 30 bis
50 Sauen selbst während des Tages im Felde und weideten dieses ab, wie
das Vieh, 1675 waren von 2050 Mannsmad Wiesen 242 total verdorben,
im Schönbuch lagen 1653 Äcker wegen zu groſsen Wildschadens wüst.


Erst gegen das Ende des 18. Jahrhunderts trat zwar eine Besserung
durch die Reduktion des zu groſsen Wildstandes ein, allein auch die
verminderte Zahl muſste noch in dem Maſse fühlbaren Schaden ver-
ursachen, als die Intensität der Land- und Forstwirtschaft stieg.


Im Jahre 1848 erfolgte dann nicht nur abermals eine erhebliche
Verminderung des Wildstandes, sondern auch eine grundsätzliche Um-
gestaltung der jagdrechtlichen und jagdpolizeilichen Verhältnisse, welche
demnächst eingehender zu besprechen sein werden.


[315]§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz.

Die geschilderten Miſsstände waren doch so bedeutend, daſs sie
schon frühzeitig dazu veranlaſsten, verschiedene Mittel zu ihrer Lin-
derung zu ergreifen oder zu gestatten.


So durften die Gemeinden kleine Hunde haben, welche aber
entweder beknüttelt oder angehängt sein muſsten, Schreckbilder
und Wildhüter waren allgemein gestattet, Trommeln, Wacht-
feuer
und Blindschieſsen dagegen schon seltener.


Wegen des sehr wirksamen Mittels der Errichtung von Zäunen
zwischen Feld und Wald entspannen sich vielfache Streitigkeiten, da
dieselben öfters nicht geduldet wurden, um das Wild nicht in seiner
Äsung zu beschränken.


Sämtliche bisher angeführten Mittel waren darauf berechnet, daſs
das Wild nicht zu sehr geschreckt und gehetzt sowie in seiner Lebens-
weise möglichst wenig beunruhigt wurde. Infolgedessen haben sie sich
auch bei der groſsen Menge des vorhandenen Wildes als durchaus un-
genügend erwiesen.


Der Abschuſs des zu starken Wildstandes wurde zwar oft ge-
fordert und von seiten des Reichshofrates und Reichskammergerichtes
angeordnet, allein nur selten und höchstens in beschränkter Weise
durchgeführt; erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts ging man hier-
mit gegenüber dem Schwarzwilde und dem in den Feldern stehenden
Rotwilde energischer vor.


Ein weiteres Mittel zur Beseitigung der vorhandenen Miſsstände
besteht in dem Ersatze des Wildschadens.


Wenn auch eine rechtliche Verpflichtung hierzu in älterer Zeit nicht
vorlag, so gaben doch die allzu schreienden Miſsstände, das Drängen
der Reichsbehörden und die politische Lage die Veranlassung, daſs schon
frühzeitig den Unterthanen wenigstens bisweilen eine Entschädigung
gewährt wurde. Kurfürst August von Sachsen sprach bereits 1555
den allerdings bald wieder vergessenen Grundsatz aus, daſs der durch
das Wild verursachte Schaden den Unterthanen ersetzt werden solle.


Die erste förmliche Vorschrift über Abschätzung des Wildschadens
und regelmäſsigen Ersatz desselben findet sich in der sächsischen Ver-
ordnung von 1783, ebenso wurde in der österreichischen Jagdordnung
von 1786 die Verpflichtung der Jagdberechtigten zum Ersatze des Wild-
schadens gesetzlich statuiert.


Diese zu Ende des 18. Jahrhunderts aufkommende Verpflichtung
zum Ersatze des Wildschadens bildet in der modernen Gesetzgebung
das wichtigste Mittel zur Verhütung von Wildschaden und zur Aus-
gleichung des Widerspruchs der jagdlichen und der landwirtschaft-
lichen wie forstwirtschaftlichen Interessen.


Die Wildschadenersatzfrage hat seit der Umgestaltung der jagd-
rechtlichen Verhältnisse insofern eine gegen früher veränderte Bedeutung
[316]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
bekommen, als infolge der Beseitigung des Jagdrechts auf fremdem
Grunde und Boden alle jene Grundeigentümer, deren Besitz die Minimal-
gröſse eines selbständigen Jagdbezirkes erreicht, nunmehr das Jagd-
recht und damit die Möglichkeit erhalten haben, sich in ausgiebiger
und erfolgreicher Weise durch die Art und Weise der Jagdausübung
oder bei Verpachtung der Jagd durch entsprechende Bedingungen gegen
Wildschaden zu schützen.


Ein Ersatz des Wildschadens kommt daher nur für jene Grund-
eigentümer in Frage, welchen die Ausübung des ihnen formell zustehen-
den Jagdrechts auf ihrem Besitze versagt ist, also hauptsächlich für
die kleinen ländlichen Besitzer in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken.


Der Anspruch auf Wildschadenersatz fehlt daher auch in allen
jenen Staaten, welche dem Grundbesitzer keine Beschränkung hinsicht-
lich der Ausübung des Jagdrechtes durch Forderung einer bestimmten
Minimalgröſse auferlegen. In Frankreich und Italien muſs ein Er-
satz des Wildschadens nur geleistet werden, wenn ein Verschulden vor-
liegt nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs
über Schadenersatz.


Bezüglich der Besitzer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke
angehörigen Grundstücke ist allgemein anerkannter Grundsatz, daſs sie
gegen zu weitgehende Beschädigungen durch den Wildstand geschützt
werden sollen, allein es besteht zur Zeit weder bezüglich des Maſses,
in welchem dieser Schutz gewährt werden soll, noch bezüglich der
hierbei anzuwendenden Mittel volle Übereinstimmung.


Aus früherer Zeit hat sich die Befugnis, bestimmte Hilfsmittel zum
Abschrecken und Vertreiben des Wildes anzuwenden, allgemein er-
halten. 1) Ebenso kann häufig die Behörde auf erhobene Beschwerde
des Besitzers von dem Jagdberechtigten Abminderung eines übermäſsigen
Wildstandes verlangen und, falls diesen Anordnungen nicht Folge ge-
leistet wird, unter Umständen dem Beschädigten innerhalb gewisser
Grenzen die Befugnis, sich selbst zu schützen, einräumen. 2)


[317]§ 2. Wildschaden und Wildschadenersatz.

Dagegen besteht zur Zeit noch immer eine Kontroverse bezüglich
der Wildschadenersatzpflicht.


Nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung wird in Deutsch-
land keinerlei Wildschadenersatz geleistet in: Altenburg, Weimar,
Coburg-Gotha, Mecklenburg, Oldenburg, Rudolstadt, Lübeck, Hamburg
und Elsaſs-Lothringen; in Württemberg und Baden nur für Wild, das
aus einem Parke ausbricht. In den übrigen Staaten besteht eine
allerdings sehr verschiedenartig geregelte gesetzliche Verpflichtung zum
Ersatze des Wildschadens.


Bezüglich der gemeinschaftlichen Jagdbezirke wird indessen auch
in jenen Staaten, in welchen die Wildschadenersatzpflicht gesetzlich
nicht besteht, diese gewöhnlich im Jagdpachtvertrage dem Pächter auf-
gebürdet.


Die moderne Rechtsbildung drängt zur allgemeinen Anerkennung
der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht, und es ist durch den Erlaſs des
preuſsischen Wildschadengesetzes vom Jahre 1891 ein wichtiger Schritt
in dieser Beziehung geschehen.


Am wertvollsten ist jedoch, daſs nunmehr nach den Beschlüssen
der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfes eines bürger-
lichen Gesetzbuches die Wildschadenersatzpflicht reichsgesetzlich ein-
geführt werden soll. Hiernach muſs mindestens der durch Rot-, Dam-,
Schwarz-, Reh- und Elchwild verursachte Schaden ersetzt werden, vor-
behaltlich der weitergehenden landesrechtlichen Bestimmungen.


In Oesterreich besteht ebenfalls Wildschadenersatzpflicht und
zwar für die Bukowina, Görz-Gradiska, Istrien, Kärnten, Mähren, Oester-
reich ob der Enns, Salzburg, Schlesien und Tirol-Triest auf Grund des
Jagdpatentes vom 28. Februar 1786; für Krain, Oesterreich unter der
Enns, Steiermark und Vorarlberg gelten neuere Gesetze (von 1889,
1878 und 1888) über diesen Gegenstand, in Böhmen giebt das Jagd-
gesetz vom 1. Juni 1866 die nötigen Direktiven.


In Ungarn bestimmt § 7 des Jagdgesetzes vom Jahre 1883, daſs
für jeden Schaden, welcher durch Hochwild (Rotwild, Damwild) in
Saaten, Pflanzungen und sonstigen Zweigen der Ökonomie und der
Waldkultur verursacht worden ist, jener Besitzer oder Pächter, auf
dessen Jagdgebiete das erwähnte Hochwild gehegt wird, vollen Schaden-
ersatz zu leisten hat.


Gegen die Statuierung der Wildschadenersatzpflicht wird nament-
lich geltend gemacht, daſs die Jagdpacht das Äquivalent für den Wild-
schaden enthalte, welches meist viel zu übertrieben dargestellt werde.
Wenn auch diese Behauptung bis zu einem gewissen Grade als ge-
2)
[318]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
rechtfertigt anzuerkennen ist, so darf anderseits aber nicht übersehen
werden, daſs auf den gemeinschaftlichen Jagden die Verteilung des
Schadens keineswegs proportional der Verteilung des Jagdpachtschillings
geht, sondern daſs meist die kleinen Besitzer mit ihren mehr in der
Nähe des Waldes gelegenen Auſsenfeldern erheblich mehr geschädigt
werden, als die groſsen Besitzer, welche den gröſsten Teil des Jagd-
pachtertrages einziehen. Es ist daher korrekt, wenn aus dem Ertrage
der Jagdpacht zunächst der Wildschaden bezahlt und erst der Rest
verteilt wird. Vielfach besteht allerdings das Streben bei den Gemein-
den, zuerst einen möglichst hohen Pachtpreis zu erzielen und dann noch
recht übertriebene Wildschäden besonders zu liquidieren. 1) Ebenso kann
nicht verkannt werden, daſs gelegentlich absichtlich Wildschaden pro-
voziert wird, indem ohne zwingenden Grund solche Früchte in unmittel-
barer Nähe des Waldes angebaut werden, welche das Wild besonders
liebt 2); auch entbehren die Klagen der Jagdpächter über Weiterungen,
Schikanen und Erpressungen keineswegs stets der Berechtigung. Immer-
hin stellen diese Verhältnisse das kleinere Übel dar, welches durch an-
gemessene Handhabung der gesetzlichen Vorschriften noch sehr gemin-
dert werden kann. Namentlich darf aber nicht übersehen werden, daſs
der Jagdpächter nicht gezwungen ist, die Jagd zu übernehmen, während
der Grundbesitzer sich gegen den Wildschaden nicht oder doch nur in
ungenügendem Maſse schützen kann.


Was nun den Umfang der Wildschadenersatzpflicht betrifft, so ist
hierüber folgendes zu bemerken:


Sämtliche nutzbaren Wildgattungen sind zu ihrer Ernährung auf
die Erzeugnisse der Landwirtschaft und Forstwirtschaft angewiesen;
allein verschiedene Arten, z. B. die Hasen, verursachen unter gewöhn-
lichen Verhältnissen so geringfügige Beschädigungen, daſs ein Ersatz-
anspruch kaum nachweisbar ist. Baumschulen, Obstgärten u. s. w., wo
der Schaden allerdings recht erheblich werden kann, sollten vom Eigen-
tümer selbst durch Einfriedigung, Einbinden u. s. w. geschützt werden,
da der Jagdpächter doch füglicherweise nicht den letzten Hasen tot-
schieſsen kann. 3)


[319]§ 2. Wildschaden und Wildschadensersatz.

Diejenigen Wildgattungen, welche besonders in Betracht kommen,
sind: Rot- und Damwild, im Walde auch das Rehwild; Elch-
wild
ist nur lokal von Bedeutung.


Vom Federwilde sind nur die Fasanen zu berücksichtigen.


Bezüglich des Schwarzwildes ist fast allgemein anerkannter
Grundsatz, daſs dasselbe nur in dichten Einfriedigungen gehegt werden
darf und der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege das Schwarzwild aus-
bricht, für den hierdurch verursachten Schaden haftbar ist. Auſserdem
besteht aber doch meist auch noch die regelmäſsige Ersatzpflicht des
Jagdpächters, sowie in manchen Staaten (Preuſsen, Ungarn, Oesterreich)
die Freigabe der Jagd auf Schwarzwild an alle Grundbesitzer.


Die besonders schädlichen Kaninchen sind in Preuſsen, ebenso
auch in Ungarn dem freien Tierfange überlassen, und es besteht keine
Ersatzpflicht für den durch sie verursachten Schaden.


Die fortschreitende Kultur hat schon seit langer Zeit dazu gedrängt,
gewisse, besonders schädliche Tiergattungen nicht als Gegenstand der
gesetzlich geschützten Jagdausübung zu betrachten, sondern sie im
öffentlichen Interesse dem freien Tierfange preiszugeben.


In alter Zeit waren es besonders die Wölfe und Bären, welche
schon der Sachsenspiegel selbst in den Bannforsten jedermann zu er-
legen gestattete, und welche auch heute noch in jenen Gegenden, wo
sie regelmäſsig vorkommen, für vogelfrei erklärt oder Gegenstand poli-
lizeilicher Vertilgungsmaſsregeln sind. 1) Ihnen hat sich das Schwarz-
wild
angeschlossen und neuerdings die in manchen Gegenden von
Deutschland bereits zu einer wahren Landplage gewordenen Kaninchen.
Am weitesten in dieser Beziehung geht das ungarische Jagdgesetz,
welches auch die Vertilgung der Füchse, Marder, Iltisse u. s. w. jedem
Grundbesitzer überläſst. 2) Eine Wildschadenersatzpflicht für derartige
Tiere kann nur dadurch begründet werden, daſs dem Grundbesitzer im
öffentlichen Interesse gewisse Beschränkungen bei der Ausübung der
3)
[320]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von
Schuſswaffen. 1)


Die Frage, ob nur für Standwild oder auch für Wechselwild
Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In
der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz-
pflicht nicht gemacht, da einerseits dem Besitzer der Jagd, auf wel-
cher der Schaden stattfindet, die Möglichkeit geboten ist, sich durch
den Abschuſs schadlos zu halten, und anderseits die Feststellung, wo-
her das Wild gekommen ist, in sehr vielen Fällen groſse Schwierig-
keiten bietet.


In einigen Staaten (Ungarn) ist bei Schaden durch Hochwild nicht
der Besitzer des Jagdrevieres, auf welchem der Schaden stattfand,
sondern der Besitzer oder Pächter ersatzpflichtig, auf dessen Jagdgebiete
es gehegt wird.


In Hannover ist letzterer dem ersteren regreſspflichtig.


Für die abweichende Behandlung des Wechselwildes spricht der
Umstand, daſs es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter
Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein
kann, die Jagd auf das nur gelegentlich und gewöhnlich zur Nachtzeit
einwechselnde Wild auszuüben.


Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft-
lich benutzten Grundstücken brennender ist, als für den Wald, so wird
da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist kein Unter-
schied
zwischen Wald und Feld gemacht und zwar mit Recht, weil
der durch das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt
wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann.


Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der
Ernte bemessen läſst, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden
in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der
Ernte darstellt.


Verschieden vom Wildschaden ist der Jagdschaden, d. h. die
Beschädigungen an Menschen und Tieren, an Gebäuden, Feldern und
Wäldern, welche durch die Jagdausübung verursacht werden.


Für den Jagdschaden muſs der Jagende nach den allgemeinen
Grundsätzen aufkommen, wenn ihm dabei Vorsatz oder Verschulden
zur Last fällt.


[321]§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung.

In Oesterreich und Ungarn 1) ist der Jagdschaden in der Jagd-
gesetzgebung besonders berücksichtigt. Ähnliche Bestimmungen finden
sich auch in Bayern 2), Württemberg und Oldenburg.


Bei der Prüfung des Jagdschadens muſs festgehalten werden, daſs
gewisse Schädlichkeiten, namentlich in den Feldern, mit der Ausübung
der Jagd unzertrennlich verbunden sind.


§ 3. Die polizeilichen Bestimmungen über die Jagdausübung. Zum
Schutze sowohl des Wildes als auch der Feldfrüchte sind für die
meisten Wildgattungen besondere Zeiträume im Jahre festgesetzt,
innerhalb welcher sie geschossen werden dürfen (Schuſszeiten);
während des übrigen Teiles des Jahres ist ihre Erlegung unstatthaft,
diese Periode heiſst Schon- oder Hegezeit.


Die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Schuſs- oder
Hegezeiten zeigen eine groſse, die Kontrolle namentlich an den Grenzen
sehr erschwerende Mannigfaltigkeit. Das Gleiche gilt für die verschie-
denen Kronländer Oesterreichs. Die Einführung einheitlicher Schon-
zeiten für ganz Deutschland wie Oesterreich ist ein von seiten der
Jagdschutzvereine schon längst, leider bis jetzt jedoch vergeblich, er-
strebtes Ziel.


Als Grundsätze für die Aufstellung richtiger Hegezeiten gelten
folgende:


1. Sie sollen einerseits die Erhaltung eines mäſsigen Wildstandes
thunlichst sichern, anderseits aber auch die Reduzierung zu stark an-
wachsender Wildstände ermöglichen; zu letzterem Zwecke kann er-
forderlichen Falles durch die Polizeibehörden die Erlegung von Wild
auch während der Schonzeit gestattet und unter Umständen sogar an-
geordnet werden.


2. Jagdtieren von nur geringer Schädlichkeit (wie Gemsen, Hasen,
Rebhühnern, Auer- und Birkwild) soll eine möglichst ausgiebige Schon-
zeit bewilligt werden; solche von überwiegender Schädlichkeit (Wild-
schweine, Kaninchen, sämtliche Raubtiere) sind von einer Hege aus-
zuschlieſsen.


3. Bei jenen Tieren, welche überhaupt eine Hege genieſsen, sind
die trächtigen und brütenden Tiere zu schonen, desgleichen die Mutter-
tiere bis zur hinreichenden Erstarkung der Jungen.


4. Ebenso sind bei diesen Arten zu junge, schwache und dadurch
Schwappach, Forstpolitik. 21
[322]1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
noch minderwertige Tiere mit der Jagd zu verschonen (Hirschkälber,
Gems- und Rehkitze).


5. Die Erlegung des Wildes soll nur zu einer Zeit gestattet sein,
wo dasselbe eine gute und appetitliche Speise bietet (Ausschluſs der
Rehböcke während der Engerlingsperiode; aus dem gleichen Grunde
sollten eigentlich auch keine Hirsche während der Brunftzeit geschossen
werden).


6. Eine Trennung der Hegezeit nach dem Geschlechte ist nur zu-
lässig, wenn dasselbe leicht kenntlich ist (hirschartige Tiere, Auer- und
Birkwild).


7. Die Behörden sind gesetzlich ermächtigt, jährlich kleine Ver-
rückungen (in der Regel nicht über 14 Tage) der Termine für Beginn
oder Schluſs der Schonzeit, wenigstens für das zur niedrigen Jagd ge-
hörige Wild, vorzunehmen, wenn es im Interesse des Wildes oder der
Bodenkultur (Feldernte) rätlich erscheint.


Auf Wildgärten finden die Schongesetze keine Anwendung.
Der Abschuſs von Wild innerhalb derselben steht dem Besitzer jeder-
zeit frei.


Zur Sicherung der Beobachtung der Schonzeit wird der Verkauf
von Wild nach Ablauf einer gewissen, kurz bemessenen Frist seit Be-
ginn der Schonzeit bestraft. Wild, welches ohne Verletzung der gesetz-
lichen Bestimmungen während der Schonzeit erlegt wurde (angeordneter
Abschuſs wegen Wildschadens, Tiere aus Wildgärten u. s. w.), oder
welches aus dem Auslande eingeführt worden ist, darf zwar verkauft
werden, der Verkäufer muſs sich jedoch zur Vermeidung von Strafe
mittels eines Zeugnisses der Ortspolizeibehörde legitimieren können.


Aus dem gleichen Grunde schreiben Polizeiverordnungen in einigen
Staaten vor, daſs während jener Periode, wo nur ein Geschlecht von
Rot-, Dam- und Rehwild erlegt werden darf, das unzerlegt versandte
oder zum Verkaufe gestellte Wild so beschaffen sein muſs, daſs das
Geschlecht mit Sicherheit erkannt werden kann.


Die Reichspost und die preuſsischen Staatsbahnen sind angewiesen,
bei Wildsendungen auf die Beifügung von Wildlegitimationsattesten zu
halten und eventuell die Versendung zu verweigern.


Im Interesse einer pfleglichen Jagdbehandlung sind den Jagdberech-
tigten gewisse unwaidmännische Arten der Jagdausübung
untersagt. Hierzu gehören namentlich das Fangen jagdbarer Tiere in
Schlingen, das Ausnehmen der Eier und Jungen des jagdbaren Feder-
wildes, die Verwendung weitjagender Hunde, der Gebrauch von Selbst-
geschossen, Fang- und Fallgruben, Schieſswolle u. s. w., die Abhaltung
von Treibjagden im Walde während der Schon- und Hegezeit.


Die Bestimmungen hierüber sind in den einzelnen Staaten und
Landesteilen sehr verschieden.


[323]§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen.

Ebenso ist es im Interesse des Jagdschutzes entweder durch all-
gemeine Polizeivorschriften oder durch die Jagdgesetze verboten, Hunde
überhaupt oder solche ohne auf der Erde schleppenden Knüppel in
einem fremden Jagdreviere frei herumlaufen zu lassen. Solche herum-
streifende Hunde dürfen meist von Jagdberechtigten erschossen werden;
das Gleiche gilt von den herumstreifenden Katzen. Die Bestimmungen
sind jedoch im einzelnen sehr mannigfach, in Preuſsen nach Provinzen
verschieden.


2. Kapitel. Jagdschutz.


§ 1. Die Jagdvergehen und Jagdpolizeiübertretungen. Die Aus-
übung der Jagd an Orten, an welchen der Thäter zum Jagen nicht be-
rechtigt war, wird nach deutschem Rechte als Jagdvergehen bezeich-
net, während alle übrigen rechtswidrigen Handlungen durch Verletzung
der jagdpolizeilichen Bestimmungen als Jagdpolizeiübertretungen
betrachtet und geahndet werden.


Nach der Judikatur des preuſsischen Oberverwaltungsgerichts (Er-
kenntnis vom 9. Mai 1877) werden alle Zuwiderhandlungen gegen eine
in bezug auf die Jagd und deren Ausübung gegebene Vorschrift als
Jagdfrevel bezeichnet.


Die Bestrafung der Jagdpolizeiübertretungen erfolgt teils auf
Grund der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, teils nach den
Vorschriften der Landesstrafrechte, welche nach § 2 des Einführungs-
gesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche, ebenso wie die Forststrafgesetze,
soweit in Kraft geblieben sind, als letzteres nicht den gleichen Gegen-
stand behandelt. Dieses trifft nicht nur für die Jagdvergehen, sondern
auch für einen Teil der Jagdpolizeiübertretungen zu.


Die Jagdvergehen werden vom Reichsstrafgesetzbuche nicht als
Wilddiebstahl bezeichnet, sondern als „strafbarer Eigennutz“ in den
§§ 292—295 behandelt.


Wird Wild entwendet, das von dem Jagdausübungsberechtigten be-
reits sichtlich in Besitz genommen war, so liegt gewöhnlicher Diebstahl
vor, ebenso wenn zahmes Wild oder solches im Wildparke Gegenstand
der Jagd und Aneignung war.


Für die Jagdpolizeiübertretungen kommen teils Bestimmungen des
Reichsstrafgesetzbuchs, teils auch solche der Landesgesetze in Betracht.


Die in ganz Deutschland einheitlichen Bestimmungen, welche auf
dem Reichsstrafgesetzbuche basieren, sind folgende:


1. Das unbefugte Betreten fremder Jagdreviere auſser-
halb der öffentlichen Wege, wenn auch nicht jagend, aber doch zur
Jagd ausgerüstet, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis
zu 14 Tagen bestraft (§ 36810).


21*
[324]2. Kapitel. Jagdschutz.

2. Die gleiche Strafe trifft das unbefugte Ausnehmen der Eier
und Jungen von jagdbarem Federwilde.


3. Mit Geldstrafen bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird
die Ausübung der Jagd während des Gottesdienstes an Sonn-
und Festtagen bestraft (§ 366), jedoch nur insoweit dieselbe den be-
stehenden Landespolizeiverordnungen zuwiderläuft.


4. Das unerlaubte Legen von Selbstgeschossen, Schlag-
eisen
oder Fuſsangeln, ebenso das unbefugte Schieſsen an
bewohnten Orten wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft.


5. Das feuergefährliche Schieſsen in der Nähe von Gebäu-
den unterliegt einer Geldstrafe bis zu 60 M. oder einer Haftstrafe bis
zu 14 Tagen.


6. Wer es unterläſst, Kinder oder andere unter seiner Gewalt ste-
hende Personen von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze
zum Schutze der Jagd abzuhalten, wird mit Haft bestraft (§ 361 9).


Die jagdpolizeilichen Bestimmungen der Einzelstaaten oder einzel-
ner Landesteile betreffen die Jagdarten, Schonzeiten, das Betreten un-
abgeernteter Felder, Verbot einzelner Jagdarten u. s. w.


Zuwiderhandlungen gegen diese landesgesetzlichen Jagdpolizeivor-
schriften werden stets mit Geldstrafen geahndet, deren Maximalbetrag
sehr verschieden normiert ist; in Preuſsen beträgt er z. B. 150 M., in
Bayern nur 45 M.


Für den Jagdstrafprozeſs sind die allgemeinen Bestimmungen der
Reichsstrafprozeſsordnung maſsgebend.


§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine. Die Hand-
habung der Jagdpolizei ist in allen Instanzen Sache der Organe für die
innere Verwaltung, welche in technischen Fragen das Gutachten der
Staatsforstbehörden einholen.


Mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Jagdausübung
und Jagdpflege sind bezüglich der Jagdschutzbeamten meist gewisse
allgemeine Bedingungen gestellt.


Neben den Beamten für die öffentliche Sicherheit können die Jagd-
berechtigten noch eigene Jagdschutzbeamten anstellen, welche als solche
nach Erfüllung bestimmter Vorschriften von den Gerichten verpflichtet
werden und alsdann gewisse Vorrechte genieſsen.


In Deutschland bestehen nirgends Verordnungen über die technische
Qualifikation der Jagdschutzbeamten, sie müssen nur mindestens die
Eigenschaften besitzen, welche für die Erlangung eines Jagdscheins
notwendig sind.


In Bayern werden für die Jagdschutzbeamten besondere Schutz-
gewehrscheine unentgeltlich ausgestellt, welche jedoch lediglich zum
Jagdschutze, nicht aber zur Jagdausübung berechtigen.


In Oesterreich kann die Qualifikation zum Jagdschutzbeamten (Jagd-
[325]§ 2. Die Organe der Jagdpolizei. Jagdschutzvereine.
schutzmanne) seit 1. Juli 1889 nur auf Grund einer besonderen Prüfung
erworben werden. 1) Die beeideten Jagdschutzbeamten haben im Dienste
besondere Abzeichen zu tragen und genieſsen alsdann die Vorteile der
Beamten der öffentlichen Zivilwache.


Mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Jagdbetriebes und die schwie-
rigen Verhältnisse des Jagdschutzes genieſsen die Jagdberechtigten, die
Jagdbeamten und die Jagdaufseher einen besonderen strafrechtlichen
Schutz (§§ 117—119 d. R.-Str.-G.).


Wesentliche Verdienste um den Schutz und die Hebung der Jagd
haben sich die Jagdschutzvereine (societés pour aider aux repressions
du braconnage) erworben. Diese Vereine sind ziemlich gleichzeitig in
Deutschland, Oesterreich-Ungarn und Frankreich während der 1860er
Jahre aus privater Initiative entstanden, um die Durchführung der Jagd-
schutzgesetze durch bessere Überwachung des Vollzugs und durch Ge-
währung von Prämien an die Organe des Jagdschutzes sowie der Polizei
sicher zu stellen, Jagdschutzbeamten, welche im Kampfe mit Wilddieben
dienstunfähig werden, Unterstützungen und im Falle ihrer Tötung den
Hinterbliebenen Pensionen zu zahlen, sowie endlich überhaupt eine waid-
männische Jagdausübung und Jagdpflege durch gemeinschaftliches Vor-
gehen herbeizuführen. 2)


Diese Jagdschutzvereine haben rasch an Zahl und Mitgliederzahl
zugenommen. In Deutschland bestanden im Jahre 1894 fünfundzwanzig
Landesvereine mit 9917 Mitgliedern. Seit dem 15. März 1875 sind die
[326]2. Kapitel. Jagdschutz.
Landesvereine in dem „Allgemeinen Deutschen Jagdschutzvereine“ als
gemeinsamem Mittelpunkte vereinigt.


In den einzelnen Kronländern Oesterreichs bestehen ebenfalls Jagd-
schutzvereine mit groſser Mitgliederzahl. Die Fusion der verschiedenen
Vereine zu einem einzigen Hauptvereine, wie in Deutschland, wurde
nicht erreicht, dagegen finden behufs gemeinschaftlichen Zusammen-
wirkens durch Delegierte der Landesvereine beschickte Jagdkongresse
statt, von denen der erste vom 19. bis 22. Mai 1885 in Wien getagt hat.


[[327]]

FISCHEREIPOLITIK.


[[328]][[329]]

Einleitung.


§ 1. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Fischerei. Wie die
Jagd, so bildet auch die Fischerei auf den niederen Kulturstufen eine
der wichtigsten Nahrungsquellen. Beide haben bei den modernen Kul-
turvölkern im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren; während jedoch
erstere an volkswirtschaftlicher Wichtigkeit fortwährend abnahm und
heutzutage vorwiegend nur noch als Sport und noble Passion in Be-
tracht kommt, ist in der Neuzeit der hohe volkswirtschaftliche Wert der
Fischerei wieder mehr in den Vordergrund getreten, und diese findet des-
halb auch mit Recht von seiten des Staates eine besondere Beachtung
und sorgsame Pflege.


Für die Bewohner der Küstengegenden, sowie der Ufer groſser
Seen und Ströme hat die Fischerei stets einen wichtigen, vielfach sogar
den wertvollsten Beitrag zu ihrer Ernährung geliefert, der Fischreich-
tum der kleineren Flüsse und der Bäche ist dagegen aus verschiedenen
Gründen allmählich so weit gesunken, daſs er für die Volksernährung
kaum noch in Betracht kommt. Die Ursache hierfür liegt auſser in den
noch näher zu besprechenden rechtlichen, volkswirtschaftlichen und
wasserbautechnischen Verhältnissen sehr wesentlich in der vielfach zu
weit getriebenen Trockenlegung der Teiche und Senkung der See-
spiegel. Fische sind gegenwärtig für weite Gebiete geradezu eine
Seltenheit und ein Luxusartikel geworden.


Die Erträge der Seefischerei sind erst seit jener Zeit für weitere
Volksschichten zugänglich, seitdem sowohl der Fang rationeller und in
gröſserem Maſsstabe betrieben wird, als auch durch die moderne Ent-
wickelung der Verkehrsmittel und durch rationelle Konservierungs-
methoden die Seefische in frischem Zustande und um billige Preise
auch im Binnenlande zu beziehen sind.


Der Fang der Fische ernährt nicht nur die eigentliche Fischer-
bevölkerung, sondern ist auch für eine ganze Reihe von Gewerben:
Schiffsbau, Herstellung der Fischereigeräte, Konservierung der Fische,
sowie für Handel und Verkehr von groſser Wichtigkeit.


Sehr hoch muſs ferner der Wert der Fischerei, und zwar vor allem
jener der Küsten- und Hochseefischerei, für die Ausbildung eines gro-
ſsen Teiles der Mannschaften, welche auf der Handels- und Kriegs-
marine Verwendung finden, geschätzt werden.


Bei Würdigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Fischerei
ist besonders zu berücksichtigen, daſs die Fische fast ein freies Ge-
[330]Einleitung.
schenk der Natur darstellen, so daſs nur die allerdings vielfach mit
groſsen Kosten verbundene Okkupation in Betracht kommt.


Einige Zahlen mögen die Bedeutung der Fischerei noch klarer her-
vortreten lassen; dieselben werden aber gleichzeitig zeigen, wie weit
Deutschland bezüglich der Nutzbarmachung des Fischreichtums seiner
Gewässer hinter anderen Nationen zurückgeblieben ist.


Bezüglich der Binnenfischerei fehlen zuverlässige Angaben fast voll-
ständig 1), hinsichtlich der Seefischerei dürfte folgendes anzuführen sein:


Für Deutschland wies die Gewerbezählung von 1882: 24188 Fi-
scher (ohne höheres Verwaltungspersonal) nach, worunter 12993 ohne
weiteren Nebenerwerb thätige Personen. 2) Diese betreiben zum gröſsten
Teile Binnen- und Küstenfischerei in der Ostsee mit kleinen Fahrzeugen
und vielfach in ganz unerheblichem Umfange. Die Zahl der in der Nordsee
auſserhalb der Küstengewässer, also zur Hochseefischerei verwendeten
Fahrzeuge belief sich 1887 auf 463 mit 1907 Mann Besatzung. Der Er-
trag der Schleswig-Holsteiner Hochseefischerei ist für 1886 auf 341544 M.,
derjenige der Finkenwerder Hochseefischerei auf 909663 M. gewertet
worden. Die groſse Heringsfischerei wird hauptsächlich von der Emdener
Heringsfischerei-Aktiengesellschaft betrieben, und es wurden 1886/87
mit 15 Schiffen 11227 Tonnen im Werte von 302045 M. eingebracht.


Im Jahre 1894 gab es 66 Fischereidampfer, von denen 5 dem Ems-
gebiete, 17 dem Elbgebiete und die übrigen 44 dem Wesergebiete an-
gehören. Diese 66 Dampfer repräsentieren ein Anlagekapital von 7 Mil-
lionen M.; der jährliche Gesamtertrag der Fischereidampferflotte wird
unter günstigen Verhältnissen zu etwa 4¼ Millionen veranschlagt.


[331]Einleitung.

Der Fischkonsum in Deutschland ist, verglichen mit dem anderer
Länder, sehr gering, wird aber doch bei weitem nicht durch die deutsche
Fischerei gedeckt. An Heringen allein werden jährlich für 30—40 Millio-
nen M. nach Deutschland importiert (1893: 28,4 Mill. M. im Spezial-
handel), an Seefischen überhaupt etwa für 60 Millionen M., während
der Wert der Ausfuhr hiervon nur 10 bis 15 Millionen M. beträgt.


In England wurde in den letzten Jahren die Fischerei von
118000 Fischern mit 37000 Fischerfahrzeugen betrieben, und weitere
80000 Menschen sind im Lande selbst mittelbar durch die Fischerei be-
schäftigt. Die Schleppnetzfischerei wird von 3000 Segelfahrzeugen und
Dampfern ausgeübt und liefert den gröſsten Teil des auf 3 Millionen
Zentner veranschlagten Fischbedarfs von London. Das in den Fischereien
angelegte Kapital wird auf 300 Millionen M. geschätzt, der Gesamt-
ertrag der Seefischerei auf 240 Millionen M., jener der Süſswasserfischerei
auf 13,5 Millionen M., wovon allein 7,5 Millionen M. auf den Lachs-
fang kommen.


Nach Walpole (the British fish trade) werden jährlich von den
verschiedenen an der Nordseefischerei beteiligten Nationen Fische im
Gesamtwerte von 500 Millionen M. gefangen.


In Frankreich waren 1886: 23880 Fischereifahrzeuge mit 82156
Mann Besatzung thätig, von denen 68000 mit der Küstenfischerei und
11000 mit dem Kabeljaufang bei Neufundland zu thun hatten; der
Ertrag wird zu 61 Millionen M. angegeben.


In Norwegen wurden 1881 in den Lofoten von 26850 Fischern
mit 6153 Böten 28,5 Millionen Dorsche im Werte von circa 6 Millionen M.,
in Finnmarken von 11736 Fischern mit 3417 Böten fast 13 Millionen
Dorsche im Werte von 2,5 Millionen M. gefangen; überhaupt wurden
den Fischern für Dorsch, Hering, Sprotte, Makrele, Hummer u. s. w.
über 22 Millionen M. gezahlt.


Im ganzen sind nahezu 60000 Personen oder 10 Proz. der Bevöl-
kerung am Fischereigewerbe thätig gewesen, und der Gesamtwert der
Ausfuhr an Fischereiprodukten für die Zeit von 1866 bis 1884 wird auf
jährlich rund 40 Millionen M. veranschlagt.


In Schweden betrug 1883 der Wert der groſsen Fischereien, mit
Ausnahme der groſsen Seen, 10 Millionen M.


In Ruſsland liefert das Kaspische Meer 560 Millionen Kilogramm
Fische im Werte von 112 Millionen M., während der Gesamtertrag der
russischen Fischerei auf 800 Millionen Kilogramm geschätzt wird.


Für Italien wird die Zahl der in der groſsen Fischerei verwen-
deten Schiffe zu 2787 mit 8760 Mann, die Gesamtzahl der Fischerfahr-
zeuge (1870) zu 11566, die Zahl der Fischer zu 31000 und der Ertrag
der Seefischerei zu 32 Millionen M. angegeben. 48 groſse Thunfisch-
netze lieferten einen Ertrag von über 5 Millionen M.


[332]Einleitung.

Nach dem Compendium of the thenth census (Juni 1880) wurde in
den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Fischerei von
131426 Menschen betrieben, von denen 101684 eigentliche Fischer,
29742 am Ufer beschäftigt waren. Groſse Fahrzeuge waren 6605, Böte
44804, zusammen im Werte von 41 Millionen M. in der Fischerei thätig.
Das gesamte in der Fischerei angelegte Kapital belief sich auf 158 Millio-
nen M., der Ertrag 1880 auf 180 Millionen M.; 1883 wurde derselbe schon
zu 420 Millionen M. veranschlagt, und im letzten Jahrzehnte soll er noch
ganz ansehnlich gestiegen sein.


§ 2. Begriff und Einteilung der Fischerei. Unter Fischerei
versteht man den Fang (oder das Sammeln) der Fische und anderer
nutzbarer Wassertiere, wie Walfische, Seehunde, Krebse, Muscheln,
Korallen, Schwämme, Perlen. 1)


Je nachdem die Fischerei die Okkupation der in natürlichen
Gewässern in Freiheit sich aufhaltenden Wassertiere bezweckt, oder
jene in künstlich gebildeten (geschlossenen) Gewässern, aus denen ein
Wechsel der Fischerei in andere Gewässer der Regel nach nicht mög-
lich ist, unterscheidet man: wilde oder natürliche und zahme
oder künstliche Fischerei.


In wirtschaftlich-technischer und rechtlicher Beziehung sind drei
verschiedene Erscheinungsformen der Fischerei zu unterscheiden, welche
auch der folgenden Besprechung zu Grunde gelegt werden sollen, näm-
lich: die Binnenfischerei, die Küstenfischerei und die Hoch-
seefischerei.


Die Binnenfischerei wird in den Flüssen, Bächen und Seen
des Binnenlandes geübt.


Die Küstenfischerei wird im Meere bis zu einer Entfernung
von 3 Seemeilen an der Küste ausgeübt, setzt sich aber häufig bis in die
Mündung der groſsen Ströme und Haffe hinein fort. Ihre Grenze gegen
die Binnenfischerei ist meist landesgesetzlich geregelt.


Als Hochseefischerei bezeichnet man die Fischerei in den
Meeren in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen = 5,6 km
(alte Kanonenschuſsweite) von der Küste.


Wirtschaftlich stehen Hochsee- und Küstenfischerei obenan, recht-
lich ist die Binnenfischerei am mannigfachsten gestaltet.


[333]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.


1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.


§ 1. Das Fischereirecht. Wie die Jagd, so gehörte auch die Fischerei
ursprünglich zu den Allmendenutzungen, von denen jeder Markgenosse
beliebigen Gebrauch machen konnte. Jagd und Fischerei hatten bezüg-
lich der weiteren rechtlichen Entwicklung das gemeinsame Schicksal,
daſs die groſsen und ertragreichen Flächen allmählich der alleinigen
Nutzung der Landesherren oder einzelner Groſsgrundbesitzer vorbehalten
wurden.


Wie die groſsen Waldungen zu Bannforsten erklärt wurden und
sich späterhin in der früher geschilderten Weise das Jagdrecht ent-
wickelte, so wurden schon frühzeitig die fischreichen gröſseren Gewässer
als Bannwässer bezeichnet. Hieraus und in Verbindung mit dem Auf-
sichtsrechte, welches die Landesherren zum Zwecke der Regelung des
Verkehrs auf den schiff- und floſsbaren Gewässern ausübten, bildete sich
allmählich der Begriff eines die Fischereinutzung in sich schlieſsenden
Hoheitsrechtes aus. In ähnlicher Weise wie bei der Jagd strebten auch
bezüglich der Fischerei die Landesherren in bald mehr, bald minder
erfolgreicher Weise nach weiterer Ausdehnung des Nutzungsrechts
auf die nicht öffentlichen Gewässer, woraus schlieſslich, begünstigt
durch die Veränderungen der rechtlichen Auffassungen, der Begriff eines
niederen oder nutzbaren Fischereiregals entstand, welches die
Landesherren aber ebensowenig wie das Jagdregal überall durchzu-
führen vermochten.


Da die Landesherren das ihnen zustehende Fischereirecht noch
weniger in seinem vollen Umfange auszuüben vermochten, als das Jagd-
recht, so verliehen sie oft bedeutende Teile desselben an Grundherren,
Klöster, Mühlen u. s. w.


Für die Entwicklung des Fischereirechts war auch die Rezeption
des römischen Rechts von Bedeutung, indem sich gemäſs der An-
schauung, daſs bei nichtöffentlichen Gewässern den an dieselben stoſsen-
den Grundeigentümern ein Eigentumsrecht an Wasser und Bett zustehe,
in verschiedenen Gegenden ein umfangreiches Fischereirecht der Adja-
zenten
ausgebildet hat.


Infolge dieser Entwicklung sind die fischereirechtlichen Verhält-
nisse, und zwar häufig selbst bezüglich des gleichen Wasserlaufes, auſser-
ordentlich bunt. Regalität, guts- und grundherrliche Verhältnisse, Pri-
vileg, landesherrliche und obrigkeitliche Verleihung, Gemeindeverband,
Eigentum am Gewässer und dessen Bett selbst, Erwerbung des
Fischereirechtes in einem fremden Gewässer durch Ersitzung, Ver-
jährung u. s. w. bilden die zu Grunde liegenden Rechtstitel.


[334]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Nach den heutigen Verhältnissen steht im allgemeinen die Fischerei
in den öffentlichen (schiff- und floſsbaren) Gewässern meist dem Staate,
jene in privaten Gewässern den Adjazenten oder der Gemarkungs-
gemeinde zu. In Oesterreich besteht dieser Unterschied der öffentlichen
und privaten Gewässer bezüglich des Fischereirechts 1)nicht. Von
der alten Gemeindenutzung sind nur noch örtlich und sachlich ver-
einzelte Spuren übrig geblieben.


Die freie und wilde Fischerei, bei der jedem Angehörigen einer
Gemeinde das Recht des Fischfangs zusteht, ist wohl allenthalben voll-
ständig beseitigt.


Ein Rest hiervon findet sich im französischen Rechte, ebenso auch
in Hessen; hier ist es jedermann gestattet, mit der schwimmenden
Handangel in gewissen Gewässern (Strömen, Flüssen und Kanälen,
welche schiffbar oder flöſsbar und vom Staate oder dessen Rechtsnach-
folger unterhalten sind) zu fischen.


Das gleichzeitige Bestehen mehrerer Fischereiberechtigungen an
dem nämlichen Gewässer wird Koppelfischerei genannt. Diese
hat sehr bedenkliche Seiten, weil die Zahl der Berechtigungen meist
im Verhältnisse zur Wasserfläche zu groſs ist und sich im Laufe der
Zeit durch Teilung oft ganz abnorme Zustände entwickelt haben.


Im öffentlichen fischereiwirtschaftlichen Interesse liegt es, daſs auf
einer Wasserstrecke möglichst wenig Berechtigte konkurrieren, und es
muſs daher vielfach im Wege der Gesetzgebung eine Änderung jener
Fischereiberechtigungen erstrebt werden, welche einer verständigen
Hege und Pflege der Fischwässer entgegenstehen.


[335]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.

Nach Beseitigung der wilden und freien Fischerei kommen als
solche hauptsächlich die Adjazentenfischerei und die Koppel-
fischerei
in Betracht.


In Preuſsen, Sachsen, Baden und Hessen erstrebt man die Besei-
tigung der Adjazentenfischerei durch die Bildung von Fischerei-
genossenschaften.
Unter Erfüllung besonderer Voraussetzungen
(Antragstellung, Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses)
können hier aneinandergrenzende Fischereiwasserstrecken auch gegen
den Widerspruch einzelner Beteiligter im Zwangswege durch die
Staatsgewalt zu gemeinsam zu verwaltenden Fischereigebieten ver-
einigt werden.


In den österreichischen Kronländern, welche auf Grund des Reichs-
gesetzes vom 25. April 1885 Vollzugsgesetze erlassen haben, wird dieses
Ziel durch die Bildung von Fischereirevieren erstrebt, indem stets
jene Wasserstrecken zusammengefaſst werden sollen, welche die nach-
haltige Höhe eines angemessenen Fischbestandes und eine ordentliche
Bewirtschaftung zulassen. 1)


Die Erfahrung zeigt, daſs die Bildung von Fischereigenossenschaften
bei guter Leitung wirtschaftlich und finanziell gleich vorteilhafte Re-
sultate liefert, allein im groſsen und ganzen ist doch noch wenig auf
diesem Wege erreicht worden, da die Bildung der Genossenschaften
von der Zustimmung der Interessenten abhängig gemacht ist 2) und
[336]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
die thatkräftige Anwendung dieser Bestimmungen durch den nur schwer
zu überwindenden Widerstand der Interessenten gehemmt wird.


Das österreichische System, bei welchem grundsätzlich Revier-
bildung stattfinden muſs und die Organisation in die Hände der Be-
hörden gelegt ist, hat aus diesem Grunde weit bessere Resultate auf-
zuweisen.


Durch die Übertragung der nicht mit einem bestimmten Grundbesitze
verbundenen Fischereiberechtigungen aller Gemeindemitglieder an die
politische Gemeinde sind die wilde Fischerei und ein Teil der Koppel-
fischerei in Preuſsen und Hessen beseitigt worden.


Ohne Entschädigung aufgehoben wurde in Preuſsen das Recht des
Fischens mit der schwimmenden Handangel.


Um der Entstehung unwirtschaftlicher Verhältnisse vorzubeugen,
sowie um eine rationelle Nutzbarmachung der Fischerei sicherzustellen,
dürfen Gemeinden und Körperschaften das ihnen zustehende Fischerei-
recht nur durch Verpachtung oder durch einen eigens aufgestellten
Fischer ausüben; die Freigabe des Fischfanges ist verboten. 1)


Der sachliche Inhalt des Fischereirechts besteht in der Befugnis,
Fische und andere nicht jagdmäſsig nutzbare Wassertiere (Krebse,
Muscheln, nicht überall auch Frösche, Egel) in einem bestimmten Ge-
wässer sich ausschlieſslich anzueignen, zu diesem Zwecke die Tiere in
diesem Gewässer zu züchten und zu hegen und die hierzu sowie zum
Fange notwendigen oder dienlichen Vorkehrungen und Maſsnahmen an
und in dem Gewässer zu treffen.


Die Perlenfischerei ist meist von der gewöhnlichen Fischerei-
berechtigung ausgeschlossen und bildet den Gegenstand einer eigenen
Berechtigung.


§ 2. Die Fischereipolitik im allgemeinen. Die Thätigkeit der
Staatsregierung auf dem Gebiete der Fischereipolitik äuſsert sich so-
wohl auf dem Wege der Verwaltung als auch auf jenem der Polizei.
Sämtliche hierbei in Betracht kommenden Maſsregeln bezwecken die Er-
ziehung und Erhaltung eines nachhaltigen Fischbestandes und somit
Sicherung der Fischarten und Fischmengen gegen die verschiedenen
2)
[337]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
Formen der Raubfischerei im weitesten Sinne sowie gegen sonstige
schädliche Einflüsse und Feinde.


Motiviert wird das Eingreifen des Staates zum Schutze und zur
Pflege der Fischerei durch die Thatsache, daſs die Erhaltung eines
nachhaltigen Fischbestandes ein öffentliches Interesse darstellt.


Die Wirksamkeit der fischereipolizeilichen Beschränkungen, welche
sich in erster Linie gegen den Fischereiberechtigten richten, gelten für
alle Gewässer mit Ausnahme derjenigen, von welchen aus ein Wechsel
der Fische in andere flieſsende Gewässer ihrer Natur nach oder infolge
künstlicher Maſsregeln ausgeschlossen ist, weil nur hier die Miſswirt-
schaft des einen auch fremde Interessen und damit gleichzeitig die
Gesamtheit zu schädigen vermag.


Im Interesse der erfolgreichen Überwachung hat es sich jedoch als
notwendig erwiesen, wenigstens einige dieser Maſsregeln (Marktverbot,
Mindestmaſs) auch auf die geschlossenen Gewässer auszudehnen.


Die Fischereigesetzgebung ist in Deutschland Landessache, in Oester-
reich den einzelnen Kronländern überlassen, da die örtlichen, hydro-
graphischen und faunistischen Verhältnisse den Erlaſs einheitlicher
Zentralvorschriften nicht gestatten. Die historische Entwickelung hat
es mit sich gebracht, daſs die Fischereipolitik innerhalb Deutschlands
nach sehr verschiedenen, sich teilweise vollständig widersprechenden
Grundsätzen gehandhabt wird; in dieser Beziehung namentlich lassen
sich zwei gröſsere Gruppen, die süddeutsche und die norddeutsche,
unterscheiden.


Die einzige formelle Gemeinschaft, welche Süd- und Norddeutsch-
land auf diesem Gebiete verbindet, ist der Lachsfischereivertrag zwischen
Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885.


§ 3. Die Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische. Die
wichtigste Gruppe von fischereipolizeilichen Bestimmungen bezweckt die
Sicherung des Fortpflanzungsgeschäftes der Fische.


Das hauptsächlichste Mittel hierfür besteht in dem Verbote des
Fischfanges während der Laichzeit. Die Fische genieſsen während
derselben, ähnlich wie das Wild, eine Schonzeit (Laichschonzeit,
jährliche Schonzeit).


Bezüglich dieser Schonzeit bestehen zwei Systeme, nämlich das
System der absoluten Schonzeit und das System der relativen
oder der Individualschonzeit.


Daneben giebt es in einigen Ländern noch ein gemischtes Sy-
stem,
indem für die im Frühjahre laichenden Fische die Schonzeit
absolut, für die Winterlaicher individuell gestaltet wurde (Frankreich,
Belgien, Schweiz, England).


Das System der absoluten Schonzeit gilt für Deutschland in Preuſsen,
Hessen und in den mit Preuſsen durch Fischereikonvention verbundenen
Schwappach, Forstpolitik. 22
[338]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
mittel- und norddeutschen Staaten; von den österreichischen Kronlän-
dern hat nur Mähren das System der absoluten Schonzeit eingeführt,
während auſserdem überall jenes der Individualschonzeit adoptiert
worden ist.


Ersteres geht von der Thatsache aus, daſs innerhalb eines Fluſs-
laufes nicht überall die gleichen Fischarten vorkommen, sondern die
für den menschlichen Gebrauch sich eignenden Fische nur in bestimmten
Abschnitten sich aufhalten, so z. B. die Forelle im Oberlaufe, die
karpfenartigen Fische im unteren Laufe. Man teilt hiernach die groſsen
Fluſsläufe nach den für dieselben typischen Arten in drei Regionen,
nämlich:


a) Die Region der Forelle. Dieselbe umfaſst namentlich Bäche und
kleinere Flüsse mit starker Strömung, steinigem und tiefem Grunde.
Hierher kommen auch die Lachse, See- und Meerforellen zum Laichen.


b) Die Region der Barbe. Sie findet sich in gröſseren Flüssen
mit tiefem Wasser und starker Strömung, in denen steiniger und kiesiger
Grund vorherrscht, aber stellenweise auch sandiger und schlammiger
Grund vorkommt.


c) Die Region der Karpfen und Bleie in gröſseren tieferen
Flüssen bei schwächerer Strömung mit sandigem, schlammigem und
torfigem Grunde. In stagnierenden Teilen kommen Schleien und Ka-
rauschen vor.


Die wichtigsten Fische der einzelnen Regionen haben nun eine sehr
verschiedene Laichzeit. Die Salmoniden laichen vom Oktober bis zum
Januar, Hechte, Äsche, Huchen, Zander im März und April, Karpfen,
Schleie, Barbe endlich im Mai und Juni.


Da eine scharfe Grenze zwischen den einzelnen Abschnitten nicht
gezogen werden kann und eine zu weit gehende, d. h. alle Fischarten
vollständig berücksichtigende Schonzeit die Interessen der Fischerei zu
sehr beeinträchtigen würde, so hat man von einer speziellen Schonzeit
für die Barbenregion überhaupt abgesehen und sog. mittlere Schon-
zeiten, welche nur je zwei Monate umfassen, eingeführt. Die Gewässer
werden hiernach eingeteilt in solche mit Herbst- oder Winterschon-
zeit
(15. Oktober bis 14. Dezember) und solche mit Frühjahrsschon-
zeit
(10. April bis 9. Juni).


In der Praxis stöſst jedoch dieses System auf groſse Schwierigkeiten
und ist durch so viele Ausnahmen und Konzessionen in einer Weise
durchlöchert, daſs thatsächlich wenigstens von der Frühjahrsschonzeit
fast nichts mehr übrig bleibt.


Eine groſse Schwierigkeit, welche schon erwähnt wurde, besteht
darin, daſs eine scharfe Scheidung zwischen den Gebieten der Winter-
und Frühjahrslaicher nicht besteht, sondern auf weite Strecken hin ein
allmählicher Übergang stattfindet, hier also beide Gattungen neben-
[339]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
einander vorkommen. Auſserdem passieren die wandernden Winter-
laicher, namentlich der Lachs, während der Frühlingsschonzeit die
hiermit belegten Fluſsstrecken.


Hieraus ergiebt sich, daſs einesteils in gewissen Strecken der je-
weils freien Gewässer einzelne Fischarten während der Laichzeit durch
die absolute Schonzeit nicht geschützt werden, während anderseits Arten
zu einer Zeit Schonzeit genieſsen, während welcher sie nicht laichen,
wodurch der Fischereiberechtigte geschädigt wird.


Weiter ist aber wegen des Nebeneinandervorkommens der Fischarten
die Kontrolle sehr erschwert, weil in den Grenzgebieten gar nicht fest-
gestellt werden kann, ob der feilgebotene Fisch aus einer Strecke mit
Schonzeit oder aus einer solchen ohne Schonzeit stammt.


Die sicherste und konsequenteste Durchführung gestattet die Winter-
schonzeit,
für welche nur dann eine Ausnahme gestattet wird, wenn
die Fortpflanzungsstoffe der laichreifen oder der Laichreife nahestehenden
Salmoniden zu Zwecken der künstlichen Fischzucht verwendet werden.


Wesentlich ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse bezüglich der
Frühjahrsschonzeit, indem nach den preuſsischen Bestimmungen
und fast gleichlautend auch nach jenen der übrigen Staaten, welche das
System der absoluten Schonzeit haben, die Untersagung des Fischfangs
sich nur auf drei Wochentage (daneben noch der ständig ausgenom-
mene Sonntag) erstreckt und unter bestimmten Voraussetzungen (An-
legung genügender Laichschonreviere) der Fang auch an zwei weiteren
Wochentagen gestattet werden darf.


Eine Kontrolle der Schonzeit beim Verkaufe und damit zugleich die
wirksamste Überwachung ist hierdurch vollständig unmöglich gemacht.


Auſserdem können aber noch weitere Erleichterungen sowohl
während der Frühjahrs-, als auch während der Winterschonzeit (sowie
während der wöchentlichen Schonzeit) in Preuſsen gewährt werden. Als
solche werden in den Provinzial-Fischereiordnungen genannt: a) der
Fang solcher Fische, welche in gröſseren Zügen plötzlich er-
scheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen (z. B. Maifisch,
Neunauge, Stör, Stint), mit solchen Geräten, welche nur zum Fange
dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind; b) die sog. stille Fi-
scherei
ohne ständige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben
oder Angeln in bestimmtem Umfange und unter bestimmten Voraus-
setzungen; c) der Aalfang unter bestimmten Modalitäten; d) das Angeln
mit der Rute; e) der Fang zu wissenschaftlichen Untersuchun-
gen,
für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder zum Schutze anderer
Fische gegen Raubfische.


Anderseits finden sich aber auch Verschärfungen der Schon-
zeitnormen durch Bezirkspolizeiverordnungen.


Hierdurch kann, wenn dringende Rücksichten auf Erhaltung des
22*
[340]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Fischbestandes oder einzelner Fischarten es erfordern, der Fischerei-
betrieb
während der Frühjahrsschonzeit für einzelne Gewässer und
Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder über das sonstige Maſs
noch weiter eingeschränkt werden.


Ebenso ist die Untersagung des Fanges einzelner wirt-
schaftlich besonders wichtiger Fischarten zulässig, wenn es sich
darum handelt, diese Fischarten in einem Gewässer zu erhalten.


Auf diese Weise ist das Prinzip der absoluten Schonzeit durch-
brochen und eine Annäherung an das System der relativen Schonzeit
erzielt worden.


In Preuſsen haben sich die thatsächlich geltenden Vorschriften durch
die Zulassung von mildernden und verschärfenden Maſsregeln je nach
Regierungsbezirken und Provinzen auſserordentlich mannigfaltig gestaltet.


Das System der Individualschonzeit besteht in Süddeutsch-
land und in Sachsen, ferner in Dänemark, Italien, Oesterreich (ausschl.
Mähren), Ungarn und in Schweden. Hier genieſsen die wertvollen
Fischarten je nach ihrer Laichzeit, ganz ähnlich wie das Wild, eine
vollständige Schonzeit. 1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Maſs-
regel ist das Fangverbot auch auf die geschlossenen Gewässer
ausgedehnt, und es besteht gleichzeitig ein Marktverbot für die be-
treffenden Arten. Schonfische dürfen hiernach nicht feilgeboten werden,
gleichviel wann, wo und von wem sie gefangen worden sind. Werden
Fische, welche Schonzeit haben, gelegentlich des Fanges anderer Arten
mitgefangen, so müssen sie wieder in das Wasser zurückgeworfen werden.


Minderwertige Fische genieſsen überhaupt keine Schonzeit und
können das ganze Jahr hindurch gefangen werden.


Ausnahmen von dem Fangverbote pflegen nur insoweit zugelassen
zu werden, als der Fang zu Zwecken der künstlichen Fischzucht oder
zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen vorgenommen wird,
oder wenn es sich um die Beseitigung von Fischen handelt, welche in
gewissen Gewässern unerwünscht sind, oder wenn einzelne Fischarten
überhaupt nur während der Laichzeit gefangen werden können, was
namentlich bei gewissen Bewohnern groſser Seen (z. B. Maränen) zutrifft.


Der ununterbrochene Schutz, welchen jede Art während der Laich-
zeit genieſst, und die Möglichkeit, die Befolgung dieser Schonvorschriften
durch das Marktverbot erfolgreich sichern zu können, lassen das System
[341]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
der Individualschonzeit als weit empfehlenswerter erscheinen, als jenes
der absoluten Schonzeit.


Die ersterem anklebenden Mängel, daſs Schonfische zufällig gefangen
werden können und dann wieder ausgesetzt werden müssen, sowie die
Möglichkeit der Beschädigungen des Laiches bei Ausübung der berech-
tigten Fischerei treten gegenüber den erheblichen Vorzügen dieses
Systemes vollständig in den Hintergrund.


Ein weiteres Mittel, das Fortpflanzungsgeschäft der Fische gegen
schädliche Eingriffe zu sichern, besteht in der Gewährung eines beson-
deren Schutzes für jene Gewässer, in welchen die Fische zu laichen
pflegen. Dieses geschieht durch die Einrichtung von Laichschon-
revieren.


Das System der Schonreviere wird besonders in jenen Staaten kul-
tiviert, in welchen die absolute Schonzeit besteht, um ein Gegengewicht
gegen die Beschränkungen der Schonzeit zu schaffen. Sie finden sich
daher hauptsächlich in Preuſsen, in Hessen und auſserdem auch in Baden
und Oesterreich.


Zu Laichschonrevieren können nach den preuſsischen und hessischen
Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche
nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum
Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. Es
sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden,
welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschlieſs-
lich zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen
Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung
des Fischstandes erforderliche Strecken mit einbezogen werden. 1)


In den Schonrevieren (Laich- und Fischschonrevieren) ist jede Art
des Fischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder
andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts-
behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich
der Schutz, wenigstens in den Laichschonrevieren, nur auf die Laich-
fische selbst bezöge, nicht aber auf die Feinde der Brut und des Lai-
ches, welche, wie der Barsch, Döbel, Stichling und Aal, diese Stellen
sehr gern aufsuchen.


[342]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Ferner muſs in Laichschonrevieren die Räumung, das Mähen von
Schilf und Gras, das Ausführen von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w.
und jede anderweitige, die Fortpflanzung gefährdende Störung während
der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattung unterbleiben, soweit es
die Interessen der Vorflut und Landeskultur gestatten.


Bestimmungen gegen die Störung des Laichgeschäftes durch Mähen
von Schilf und Gras, Räumung von Binsen, Ausführen von Schlamm
und Steinen finden sich allgemein auch in Württemberg und Bayern.
In Bayern ist ferner generell die absichtliche Störung des Laichgeschäftes
oder der Laichstellen von Fischen, welche ihrer Art nach eine Scho-
nung genieſsen, untersagt. 1)


Eine besondere Vorsorge verdienen die Laichplätze an den re-
gulierten Strömen, welche auſserdem infolge der Uferbauten für die
Fische gar keine passende Gelegenheit zum Absetzen des Laiches ent-
halten. Namentlich muſs hier dafür gesorgt werden, daſs die Verbin-
dung mit den rückwärts gelegenen Altwässern nicht gänzlich ab-
geschnitten wird.


§ 4. Die Pflege der Fischzucht. Weder die Vorschriften über Schon-
zeiten noch die Einrichtung von Laichschonrevieren vermögen allein
die Erhaltung eines ausreichenden Fischbestandes nachhaltig zu sichern.
Der Grund hierfür liegt einerseits in den Fortschritten der Strombau-
technik und der Veränderung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung,
welche die Zahl der Laichplätze immer mehr einengen, anderseits
kommen aber auch die vielen schädigenden Einflüsse in Betracht, in-
folge deren nur etwa 10 Proz. des abgesetzten Laiches wirklich er-
halten bleiben.


Noch weniger vermögen aber die bisher besprochenen Mittel Fisch-
arten, welche in einem Gewässer bisher überhaupt nicht vorhanden
waren oder aus demselben infolge Miſswirtschaft verschwunden sind,
in ihm anzuziehen.


Man muſs aus diesen Gründen noch eine positive Maſsregel der
Bereicherung unserer Gewässer mit nutzbaren Fischen anwenden, näm-
lich die Fischzucht.


Je nachdem der Fischzüchter direkt in den Vorgang der Ei-
befruchtung und in die Ausbrütung eingreift und diese leitet, oder an-
derseits diese Prozesse der Natur überläſst und hier nur die günstigen
Einflüsse vermehrt, die hindernden aber zu beseitigen bestrebt ist, unter-
scheidet man die künstliche und natürliche Fischzucht.


Die Produkte der künstlichen Fischzucht werden der natürlichen
[343]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
Fischzucht zur weiteren Pflege übergeben, und die erste hat ihr Ende
erreicht, sobald das Aussetzen der erbrüteten Fische, sei es nun in Auf-
zuchtgräben, Teiche, Bäche oder in Flüsse erfolgt ist.


Das Hauptobjekt der künstlichen Fischzucht bilden die Salmo-
niden,
während die natürliche Fischzucht ihren Schwerpunkt in der
Teichwirtschaft hat und in erster Linie die Karpfen, dann aber
auch verschiedene Salmoniden, ferner Zander, Schleie und noch einige
andere Fische züchtet.


Die künstliche Fischzucht ist zwar sehr alt, hat aber erst gröſsere
Verbreitung erlangt, seit die französische Regierung auf Anregung des
Embryologen Coste im Jahre 1848 die Errichtung einer gröſseren Brut-
anstalt in Hüningen im Elsaſs anordnete; diese ist seit 1871 in das Eigen-
tum des deutschen Reiches übergegangen und wird von diesem weiter
bewirtschaftet. 1)


Seit 1850 hat die künstliche Fischzucht einen bedeutenden Auf-
schwung genommen 2); deren vollständige Entwickelung auf den heutigen
Stand ist ebenso der Thätigkeit der Fischereivereine und den Be-
mühungen mancher hervorragender Gelehrten und Fischzüchter, als
der ausgiebigen Unterstützung von seiten des Staates zu danken. In
Deutschland erfreut sich die künstliche Fischzucht in neuerer Zeit
einer besonderen Pflege von seiten der Staatsforstverwaltungen, in
deren Besitze sich ein groſser Teil der hierfür geeigneten Gewässer befindet.


Die künstliche Fischzucht hat bereits groſse und volkswirtschaftlich
höchst wichtige Erfolge aufzuweisen. Durch sie ist es erreicht worden,
daſs die Forelle, welche aus den meisten Gewässern fast vollständig
verschwunden war, nunmehr wieder in immer zunehmendem Maſse
sich findet.


Sehr hoch anzuschlagen ist aber auch die Einführung neuer wert-
voller Fischarten durch den internationalen Austausch künstlich befruch-
teter Fischeier. So sind amerikanische Fischarten (Regenbogenforelle
und Bachsaibling, Binnenseelachs, Schwarzbarsch u. a.) in Europa,
Forellen und Karpfen in Amerika eingeführt worden, norddeutsche
Coregonenarten gelangten in die süddeutschen Seen, der Schill aus dem
Donau- in das Rheingebiet; die norddeutschen Ströme sind mit Eiern
von Rheinlachsen wiederbevölkert worden. Namentlich bei den Lachsen
ist die künstliche Fischzucht von besonderer Bedeutung, weil dieselben
bei ihrer Wanderung weggefangen werden, bevor sie ihren Laich ab-
gesetzt haben, und so eine allmähliche Verarmung des betreffenden
Wasserlaufes zu befürchten wäre.


[344]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Die Unterstützung, welche der Staat der Fischzucht angedeihen
läſst, besteht, abgesehen von den Leistungen auf den staatlichen Be-
sitzungen, in Beförderung der wissenschaftlichen Thätigkeit auf dem
Gebiete der Fischzucht, Subventionen an die Fischereivereine, Ge-
währung der diplomatischen Unterstützung zum Zwecke des Austausches
von befruchteten Fischeiern, Einführung ermäſsigter Bahnfracht und
rascher Beförderung der Fischbrut 1), des Fischlaiches, sowie schlieſslich
auch der Fische selbst. 2)


§ 5. Die Regelung des Betriebes der Fischerei. Der Fischereibetrieb
unterliegt nach verschiedenen Richtungen der polizeilichen Regelung.


Nach den meisten Gesetzen (Preuſsen, Württemberg, Baden, Oester-
reich) bedarf jeder, welcher den Fischfang ausüben will, ein Legiti-
mationspapier (Fischerkarte),
welches von der Polizeibehörde
ausgestellt wird und unzuverlässigen Personen gegenüber auch versagt
werden kann. Allenthalben müssen aber diejenigen Personen, welche,
ohne selbst fischereiberechtigt zu sein, den Fischfang ausüben wollen,
einen vom betreffenden Fischereiberechtigten oder Fischereipächter, bis-
weilen auch vom Vorstande der Fischereigenossenschaft (in Oesterreich
vom Fischereirevierausschusse) auszustellenden Erlaubnisschein
(Fischerbüchel)
3) besitzen.


Um zu verhüten, daſs durch den Fang zu junger Fische eine über-
mäſsige und unwirtschaftliche Ausnutzung des Fischereirechtes und
schlieſslich eine Verarmung der Gewässer eintrete, bestehen allenthalben,
[345]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
wenigstens für die wertvollen Fischarten (Salmoniden, Coregonen, Kar-
pfen, Schleie, Barbe, Aale, ferner den Krebs), Vorschriften über das
Minimalmaſs, bisweilen auch über das Minimalgewicht der
Fische, welche gefangen werden dürfen.


Die bayerische Landesfischereiordnung, welche den Fang weiblicher
Krebse überhaupt verbietet, bestimmt für die männlichen Krebse statt
eines Mindestmaſses zweckmäſsig ein Mindestgewicht (40 g). Ebenso
wendet diese Ordnung das Gewicht als Maſsstab für gewisse Aus-
nahmen in der Schonzeit für Fische an (§ 3).


Die Bestimmungen über das Mindestmaſs sind nach Staaten und
Provinzen auſserordentlich verschieden.


Den gleichen Zweck verfolgen auch die Vorschriften über die
Maschenweite der Netze und Garne, sowie die Dimensionen der
Öffnungen für andere Fanggeräte, welche beim Fischfange zugelassen
werden.


Immerhin ist auf diesem Wege nicht alles zu erreichen, weil im
Hinblicke auf das gleichzeitige Vorkommen gröſserer und kleinerer
Fische stets mehrere Maschenweiten gestattet werden müssen und dann
nicht zu vermeiden ist, daſs beim Fange ausgewachsener Fische der
kleineren Art auch junge Fische einer gröſseren Art in das Netz u. s. w.
geraten. Letztere sollen wieder in das Wasser zurückgeworfen werden,
allein dieses geschieht meist nur in ungenügendem Maſse; auſserdem
sind viele Fische schon abgestorben, ehe sie ins Wasser zurückkommen.


Netze mit sehr enger Maschenweite (Stintnetze mit teilweise
nur
0,4 cm 1)groſsen Maschen) sind der Fischerei auſserordentlich
schädlich, weil hier natürlich eine Unmasse Brut wertvoller Arten mit-
gefangen wird und das Sortieren der kleinen Fische ganz unmöglich
ist. Derartige Netze sollten daher ganz verboten sein. Weitmaschige Netze
begünstigen anderseits die sehr schädlichen, jedoch kleinen Stichlinge.


Zur Durchführung der Bestimmungen über das Mindestmaſs besteht
das Verbot, derartige Fische in den Verkehr zu bringen (Marktver-
bot
). Ausnahmen von diesem Verbote kommen vor:


a) Zur Verwendung mindermaſsiger Fische zu wissenschaft-
lichen Zwecken
(Preuſsen, Bayern, Baden, Hessen) oder auch zu
gemeinnützigen Versuchen (Preuſsen, Baden, Hessen);


[346]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz-
linge zur Versendung in andere Fischgewässer).


Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur
Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis
zum Schwanzende üblich.


Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind
teils provinziell (Preuſsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden,
teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend
für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen).


Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die
hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim-
mungen der Minimalmaſse der Fische und die Maschenweite der Netze
nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt.


Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor-
wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel-
fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht.


Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung
gewisser Fangmethoden
und Fanggeräte, welche zu einer
gleichzeitigen Massenvertilgung groſser und kleiner Fische dienen,
wenn auch verschiedene derselben miſsbräuchlicherweise seit langer
Zeit unter den Fischern üblich sind.


Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all-
gemein gültige Grundsätze.


So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das
Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti-
ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok-
kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst-
licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung);
die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische
führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schieſs-
waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken-
legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog.
Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden
sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen.
Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die
Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem
Maſse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre
u. s. w.).


Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch
gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht
geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche
Ausnahmen.


Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist
[347]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
in den neuen Fischereiordnungen überall der Erlaſs weiterer Verbote
und auch örtliche Dispense vorbehalten.


Das Bestreben, den verschiedenen an einem Fluſslaufe Fischerei-
berechtigten einen gewissen gleichmäſsigen Anteil an der Fischerei zu ga-
rantieren und den freien Zug der Fische von unten nach oben zu sichern,
hat zu der, von Rücksichten auf das Laichgeschäft unabhängigen Wochen-
schonzeit
geführt. Dieselbe besteht darin, daſs ständig für einen Teil
der Woche (gewöhnlich während 24 Stunden von Samstag Abend bis
Sonntag Abend) der Fischfang in öffentlichen Gewässern, mit Ausnahme
der Angelfischerei, gänzlich gesperrt und namentlich die Entfernung
ausliegender Fischereigeräte, insbesondere auch der ständigen Vor-
richtungen angeordnet ist.


Die Wochenschonzeit findet sich fast in allen neueren Fischerei-
ordnungen, namentlich in Preuſsen, Baden und Hessen, ferner bildet
sie eine wichtige Bestimmung des deutsch-holländischen Lachsfischerei-
vertrages. 1)


Bezüglich der Wochenschonzeit treffen im wesentlichen die gleichen
Ausnahmen zu, welche oben bezüglich der jährlichen Schonzeit an-
geführt worden sind.


Die gleichen Rücksichten auf eine gleichmäſsige Verteilung des
Ertrages der Fischerei zwischen den verschiedenen Interessenten hat
auch zu dem Verbote oder zur Einschränkung des Gebrauchs solcher
Fangvorrichtungen geführt, welche die Gewässer vollständig oder zum
gröſsten Teile für die Wanderung der Fische absperren (bayerische
Fischereiordnung 2), Lachsfischereivertrag).


§ 6. Die Ordnung des Verhältnisses der Fischerei zur Landwirt-
schaft, Industrie, Schiffahrt und Jagd.
Ein wichtiger Punkt für die
fischereipolizeiliche Thätigkeit des Staates bildet die Regelung der Be-
ziehungen der Fischerei zur Landwirtschaft und zur Industrie.


In dem Maſse als sich letztere beide entwickelten, haben sie die
dem Wasser innewohnenden Kräfte für sich nutzbar gemacht und zwar
meist ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fischerei.


Die ungeregelte Bewässerung führt die Fische aus den Wasser-
[348]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
läufen auf die Wiesen und in Seitengräben, wo sie entweder zu Grunde
gehen oder doch Nichtberechtigten zur Beute fallen; mannigfache Ab-
fallstoffe der Landwirtschaft und noch mehr der Industrie machen die
Gewässer unbewohnbar für die Fische, Stauvorrichtungen schlieſsen die
Fische von ihren natürlichen Laichplätzen ab u. s. w.


Dieses einseitige Vorgehen der Landwirtschaft und Industrie hat
im hohen Maſse zur Verödung der Gewässer beigetragen, und der
Widerstreit zwischen den verschiedenen Interessen bedarf einer Vermitte-
lung und Ordnung von seiten des Staates. Es muſs prinzipiell daran
festgehalten werden, daſs die wirtschaftliche Bedeutung der Landwirt-
schaft und Industrie schwerer wiegt, als jene der Fischerei, allein ein
billiger Ausgleich zwischen beiden ist in den meisten Fällen sehr wohl
möglich.


Gegenüber der Landwirtschaft ist die Regelung im allgemeinen
verhältnismäſsig einfach. Um das Eintreten der Fische in die Wässe-
rungsgräben
zu verhindern und die Rückkehr der Fische, welche
bei Überflutungen auf Grundstücke von Besitzern gelangen, die nicht
fischereiberechtigt sind, in die natürlichen Wasserläufe zu ermöglichen,
ist es dem Fischereiberechtigten gestattet, entweder stets oder doch
während der Schonzeit an derartigen Gräben Rechen vorzusetzen (Baden,
Hessen, Oesterreich), anderseits dürfen keine Netze oder andere Vorrich-
tungen angebracht werden, welche die Rückkehr der Fische abschlieſsen.


Da die Enten, weniger die Gänse, dem Fischlaiche und der
jungen Brut sehr nachteilig sind, so ist deren Zulassung, wenigstens
während der Laichzeit, meist gewissen Beschränkungen unterworfen.


Unter den schädlichen Abwässern der Landwirtschaft steht, wenn
von den Nebenbetrieben, wie Brennereien, Zuckerfabriken u. s. w., hier ab-
gesehen wird, an nachteiligem Einflusse auf die Lebensenergie der Fische
das sog. Röstwasser von Flachs und Hanf obenan.


Das Rösten des Flachses und Hanfes darf daher meist nur in be-
sonderen Gräben oder höchstens in geschlossenen Gewässern vorgenom-
men werden. Das Rösten in flieſsendem Wasser ist untersagt u. a. in
Preuſsen, Bayern, Baden, Hessen.


Zum Zwecke der Ausübung der Fischerei muſs der Berechtigte in
der Lage sein, die Ufergrundstücke betreten zu dürfen. Dieses
Uferbetretungsrecht ist nicht allgemein gesetzlich anerkannt, die neueren
Fischereigesetze (Württemberg, Baden, Hessen, österreichische Kronländer
u. s. w.) haben es ausdrücklich geregelt; der Fischereiberechtigte bleibt
selbstverständlich für den von ihm verursachten Schaden haftbar.


Ungleich schwieriger ist es, einen Ausgleich zwischen den Inter-
essen der Industrie und jenen der Fischerei zu finden.


Die Abwässer der Fabriken verunreinigen und veröden die Gewässer
in rasch zunehmender Progression. Zu beklagen ist es namentlich, daſs
[349]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
die Gefahren, welche durch diese Verunreinigungen veranlaſst werden, erst
zu spät erkannt worden sind, weshalb man sich meist vollendeten That-
sachen gegenüber befindet, deren Änderung gewöhnlich nur mit groſsen
Kosten möglich ist und rechtlich meist nicht erzwungen werden kann.
Bei Errichtung der Fabriken hätten dagegen in den meisten Fällen leicht
Vorkehrungen getroffen werden können, durch welche diese Schädlich-
keiten entweder ganz ausgeschlossen oder wenigstens auf ein möglichst
geringes Maſs beschränkt worden wären.


Die schädlichen Einflüsse der Industrie lassen sich zu drei groſsen
Gruppen zusammenfassen:


1. Heiſses Wasser und Dampf, welche aus einem Fabrikbetriebe
oder einer Dampfkesselanlage in einen Bach geleitet werden, töten die
Fische durch Temperaturerhöhung und Verminderung des Luftgehaltes
des Wassers; meist enthalten die Maschinen-Speisewässer auch noch für
die Fische schädliche Zusätze, um die Bildung von Kesselstein zu verhüten.


2. Giftige Metallsalze werden namentlich beim Montanbetriebe
und der chemischen Groſsindustrie, aber auch bei einigen anderen Ge-
werbebetrieben als Abwässer fortgeleitet. Die Holzstoff- und Papier-
fabriken, nicht minder auch die Textilindustrie entlassen die sehr ge-
fährlichen Fischgifte: Chlor und schweflige Säure sowie Laugen und
Mineralsäuren.


3. Faulende organische Stoffe sind für die Fischerei auſser-
ordentlich schädlich, weil sie dem Wasser Sauerstoff entziehen, und weil
sich beim Faulen neben direkt giftigen organischen Zersetzungsprodukten
auch Schwefelwasserstoff bildet. In dieser Richtung stehen die Stärke-
und Zuckerfabriken obenan, zahlreiche andere Betriebe und Industrien
schaden in gleicher Weise bald in höherem, bald in geringerem Maſse.


Die Mittel, welche zur Verfügung stehen, um diese Schädlichkeiten
zu beseitigen oder doch zu mindern, sind folgende:


Heiſses Wasser und Dampf sollen nicht direkt in die Bäche, son-
dern erst in besondere Abfluſskanäle geleitet werden. Die organischen
und anorganischen Stoffe in den Abwässern lassen sich vor ihrer Ein-
leitung in die natürlichen Gewässer dadurch unschädlich machen, daſs
sie zunächst je nach ihrer Beschaffenheit in Absatzbassins oder in
Filteranlagen geführt werden und hier auſser der mechanischen Rei-
nigung auch eine Reinigung auf chemischem Wege, namentlich durch
Zusatz von Ätzkalk, erfahren. Ein vortrefflich wirkendes Reinigungsver-
fahren gegenüber den faulenden organischen Stoffen besteht in der Riesel-
filtration,
welche leider nur in beschränktem Maſse anwendbar ist.


In Berücksichtigung der hier in Hinblick auf den vorliegenden
Zweck lediglich skizzierten Schädlichkeiten der Abwässer und der vor-
handenen Möglichkeit, diese ganz oder teilweise zu beseitigen, verbieten
die neueren Fischereigesetze sämtlich das Einleiten oder Einwerfen von
[350]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Stoffen in solcher Beschaffenheit und Menge, daſs dadurch fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der
Landwirtschaft oder Industrie muſs aber das Einleiten gestattet werden,
doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung
solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den
Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken. 1) In Bayern ist
die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der
Wasserpolizei überwiesen.


Da einzelne Vorrichtungen zur Benutzung der Wasser-
kraft
, namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die
Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der-
artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son-
stigen Schutzvorrichtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze
räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche
Schutzvorrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen.


Das Ablassen der Mühlwässer und anderer Gewerbekanäle
zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen
Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen-
heit sowohl gröſsere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament-
lich auch beim sog. „Auskehren“ der Triebwerkskanäle viel Fischbrut
zerstört wird.


Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei-
berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen
treffen kann. Eine Anzeige ist nicht erforderlich in Notfällen oder bei
den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten
Gelegenheiten.


Korrektionsarbeiten an Wasserläufen sollen während der
[351]1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
Schonzeit der vorherrschenden Fischart unterbleiben oder doch mög-
lichst eingeschränkt werden.


Verschiedene der wichtigsten und wertvollsten Fische unternehmen
zum Zwecke der Fortpflanzung Wanderungen, um geeignete Laichplätze
zu erreichen oder um überhaupt die Fortpflanzung zu ermöglichen (Lachse,
Maifische, Aale, in geringerem Maſse die Forelle), ebenso sucht die junge
Brut beim allmählichen Heranwachsen wieder die Aufenthaltsorte der
Eltern auf.


Durch die zahlreichen unübersteiglichen Hindernisse, welche Wehre
und Schleusen diesen Wanderungen entgegensetzen, sind viele Gewässer
an solchen Arten vollständig verarmt.


Man hat jedoch allmählich gelernt, durch besondere Vorrichtungen,
Fischwege und Fischleitern (Brutleitern, Fischsteige) diese Hinder-
nisse für die Fische passierbar zu machen.


Die neueren Fischereigesetze enthalten daher Bestimmungen, daſs die
Triebwerksbesitzer bei Neuanlagen solche Vorrichtungen mit oder ohne Ent-
schädigung selbst anlegen, bei bereits vorhandenen Anlagen aber dem Fi-
schereiberechtigten wenigstens die Herstellung derselben gestatten müssen.


Da sich in diesen Anlagen und in der Nähe derselben zur Zeit der
Wanderung die Fischarten besonders zahlreich vorfinden, so ist in den
neueren Fischereigesetzen und Fischereiordnungen der Fischfang in den-
selben ganz untersagt und in ihrer Nähe gewissen Einschränkungen
unterworfen, um den Durchzug der Wanderfische und laichenden Stand-
fische zu schützen. 1)


Allgemein ist ausdrücklich vorgeschrieben, daſs der Betrieb der
Fischerei die Schiffahrt nicht hindern und stören darf, und daſs alle
festen oder schwimmenden Fischereivorrichtungen und alle Fanggeräte
so aufgestellt werden müssen, daſs die freie Fahrt der Schiffe und Fäh-
ren nicht beeinträchtigt wird.


Die Interessen der Fischerei werden durch verschiedene Tiere
schwer geschädigt, von denen namentlich einige Säugetiere und Vögel
hier zu erwähnen sind, weil der Schutz der Fischerei gegen diese
polizeilich geregelt ist.


Als solche Tiere sind zu nennen: der Fischotter, der Nörz, der
Fischreiher, der Kormoran, verschiedene Taucher, ferner der
Eisvogel und die Wasseramsel. 2) Einige derselben, namentlich:
[352]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Fischotter, Nörz und Fischreiher, gehören zu den jagdbaren Tieren,
während bei den übrigen Vogelarten das Verhältnis zweifelhaft und
landesgesetzlich verschieden geregelt ist.


Die Vertilgung der jagdbaren Tiere stand früher ausschlieſslich
den Jagdberechtigten zu; man hat sich jedoch überzeugt, daſs die
Interessen der Fischerei von den Jagdberechtigten nicht nachdrücklich
genug gewahrt werden. Es ist daher meist den Fischereiberechtigten ge-
stattet, diese Tiere ohne Anwendung von Schuſswaffen zu töten oder zu
fangen. In einigen Staaten (Sachsen, Württemberg) müssen die erbeuteten
Tiere dem Jagdberechtigten abgeliefert werden, während sie in den
übrigen Staaten dem betr. Fischereiberechtigten gehören. Nur in Bayern
wird der alte Standpunkt noch heute festgehalten.


Das badische Fischereigesetz bestimmt auſserdem noch, daſs, wenn
die den Fischen schädlichen Tiere in einer den Interessen der Fischerei
schädlichen Weise überhand nehmen, die Polizeibehörde auf Antrag der
Fischereiberechtigten und auf deren Kosten das Abschieſsen der Tiere
veranlassen und über die erlegten Tiere verfügen, auch die Zerstörung
der Nester schädlicher Vögel samt deren Eiern und Brut anordnen kann.


Die österreichischen Fischereigesetze sehen ebenfalls die ausnahms-
weise Erteilung der Erlaubnis zur Vertilgung solcher Tiere mit Hilfe von
Schuſswaffen nach Einvernehmung der betreffenden Jagdberechtigten vor.


Die Vorschriften des badischen Fischereigesetzes sind deswegen
sehr zweckmäſsig, weil von seiten der Jagdberechtigten die Vertilgung
der für die Fischerei schädlichen Tiere, namentlich die Zerstörung der
Reiherkolonien, wegen mangelnden Interesses, aus sportlichen Rück-
sichten, oder um sich dauernd die Erlangung von Prämien zu sichern,
nicht immer mit der nötigen Energie betrieben wird.


§ 7. Die Regelung des Krebsfanges und der Perlenfischerei. Für
den Betrieb des Krebsfanges und der Perlenfischerei gelten be-
sondere Bestimmungen.


Für die Krebse besteht gewöhnlich eine besondere Schonzeit, meist
vom 1. November bis 31. Mai (Preuſsen, Sachsen, Baden, Hessen, in Oester-
reich Oktober bis einschlieſslich Mai und für die Weibchen auch Juni
und Juli). In anderen Staaten giebt es zwar keine Schonzeit für die
Krebse, dagegen dürfen weibliche Krebse hier entweder überhaupt nicht
gefangen werden (Bayern) oder wenigstens nicht, solange sie Eier tragen
(Württemberg), in Sachsen gilt neben einer Schonzeit auch noch das
Verbot des Fanges von Mutterkrebsen mit Eiern.


2)


[353]2. Kapitel. Fischereischutz.

In Bayern dürfen Krebse unter einem gewissen Mindestgewichte
(40 g) nicht zum Verkaufe gelangen.


Die Perlenfischerei auf die Fluſsperlmuschel (Margaritana mar-
garitifera Retz) wird in Deutschland nur in beschränktem Umfange be-
trieben. Sie findet sich in Bayern (Fichtelgebirge, bayerischer Wald),
Sachsen, Baden und Hannover, auſserhalb Deutschlands in Böhmen,
Wales, Cumberland, Schottland, dem nördlichen Irland, in Schweden,
Norwegen und Nordruſsland.


Die Perlenfischereiordnungen schreiben vor, daſs auf einer be-
stimmten Strecke nur in längeren Zwischenräumen (alle 5—6 Jahre)
die Entnahme von Muscheln stattfinden darf, während der Brutzeit im
Juli und August ist das Fischen unstatthaft.


Die Muscheln müssen mittels einer besonderen Zange geöffnet und,
falls sie keine brauchbaren Perlen enthalten, sofort wieder dem Wasser
übergeben werden.


Der Ertrag der Perlenfischerei ist ungemein schwankend und im
allgemeinen nur gering.


2. Kapitel. Fischereischutz.


§ 1. Die Maſsregeln zur Verhütung von Fischereifreveln, die
Organe der Fischereipolizei und die Bestrafung der Fischereifrevel
.
Der Schutz der Fischereiberechtigung gegen unberechtigte Ein-
griffe
von Menschen und ebenso die Aufrechterhaltung der polizei-
lichen Vorschriften über den Betrieb der Fischerei erfolgt durch ver-
schiedene Maſsregeln teils präventiver, teils repressiver Natur.


Zu ersteren gehören namentlich die Seite 346 erwähnten Bestim-
mungen über Fischereikarten, Fischereierlaubnisscheine u. s. w., ferner
das in einigen Staaten (Baden, Sachsen) bestehende Verbot des Tragens
von Fischereigeräten auſserhalb öffentlicher Wege und in der Nähe von
Fischwässern durch solche Personen, welche sich nicht als Fischerei-
berechtigte legitimieren oder in der Eigenschaft als Hilfspersonen sich
in Begleitung des Fischereiberechtigten befinden oder einen erlaubten
Zweck der Mitführung nachweisen können.


In Preuſsen, Hessen und Oesterreich müssen die ohne Beisein des
Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge mit Kennzeichen
versehen sein, durch welche die Person des Fischers ermittelt werden kann.


Meist ist es verboten, daſs auf Schiffen, Flöſsen, Schiffsmühlen und
in Badeanstalten Fischereigeräte irgend welcher Art, soweit sie nicht
nachweislich als Fracht- oder Passagiergut geführt werden, von anderen
Personen als den Berechtigten mitgeführt oder gehalten werden (Baden,
preuſsische und bayerische Provinzialvorschriften).


Zur Hebung und zum Schutze der Fischerei ist eine staatlich gut
geregelte Fischereiaufsicht unentbehrlich.


Schwappach, Forstpolitik. 23
[354]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

Die Handhabung der Fischereipolizei in den mittleren und oberen
Instanzen ist Sache der Verwaltungsbehörden, als deren technische Bei-
räte in Preuſsen besondere Oberfischmeister thätig sind; diese
Funktion ist lediglich ein Nebenamt und wird meist von Baubeamten
versehen. Den Oberfischmeistern kommen in Fischereipolizeisachen die-
selben Befugnisse zu, welche den Amtsvorstehern behufs Verwaltung
der allgemeinen Polizei zustehen.


In anderen Staaten, z. B. in Bayern, stützen sich die Vorschriften
und Verordnungen der Verwaltungsbehörden auf die Gutachten der
Fischereivereine, in Oesterreich sollen sich die politischen Behörden
in Fischereiangelegenheiten insbesondere der Beihilfe der ihnen zuge-
teilten Organe der Forstpolizei (siehe S. 290) bedienen, denen es
obliegt, anläſslich ihrer Reisen und Begehungen auch die Zustände
der Fischerei wahrzunehmen und die hiernach sich ergebenden Berichte
und Anträge zu stellen.


Die Ausübung der niederen Fischereipolizei erfolgt, auſser durch
die Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes, teils durch staatlich
angestellte Fischereibeamte
(Preuſsen 1), Baden), teils durch
Aufseher, welche von den Fischereiberechtigten bestellt sind;
letztere werden gewöhnlich amtlich verpflichtet und erhalten alsdann
die Berechtigung zum Tragen von Dienstabzeichen sowie die Befugnisse
von öffentlichen Sicherheitsbeamten. 2)


Sie haben das Recht und die Pflicht, selbst in geschlossenen Ge-
wässern liegende Fischbehälter zu untersuchen, den bei oder gleich nach
der That betroffenen Frevler zu sistieren und die Fischereigeräte sowie
die Fahrzeuge zu beschlagnahmen. Derartige Befugnisse ergeben sich
übrigens, wenn auch in beschränkterem Maſse, für deutsche Verhältnisse
aus der Reichsstrafprozeſsordnung.


Die Bestrafung der unberechtigten Aneignung von
Fischen
und der Überschreitung der fischereipolizeilichen
Vorschriften
erfolgt in Deutschland teils auf Grund des Reichsstraf-
gesetzbuches, teils auf Grund von Landesgesetzen, deren Gültigkeit durch
[355]2. Kapitel. Fischereischutz.
Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuche aufrecht er-
halten worden ist.


Die unberechtigte Aneignung fremder, in dem Gewahrsam eines
anderen, z. B. in Teichen und Behältern, befindlichen Fische wird als
gemeiner Diebstahl bestraft, der gewöhnliche Fischereifrevel stellt nach
§ 3704 des Reichsstrafgesetzbuchs eine Übertretung dar und steigert
sich unter Umständen (Fischen zur Nachtzeit, bei Fackellicht, Anwen-
dung schädlicher oder explodierender Stoffe) zur Ubertretung, welche
nach § 296 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 600 M.
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten geahndet wird.


Die weiteren nach den Landesgesetzen zu bestrafenden Verstöſse
gegen fischereipolizeiliche Vorschriften sind als Übertretungen höchstens
mit 150 M. Geldstrafe oder sechswöchentlicher Haftstrafe zu belegen.


§ 2. Fischereiverträge. Da viele Gewässer die Gebiete mehrerer
Staaten berühren, so ist eine rationelle Pflege und ein Erfolg der ver-
schiedenen Maſsregeln des Einzelstaates ohne Unterstützung von seiten
der Nachbarn meist erfolglos.


Am unliebsamsten haben sich diese Verhältnisse bei der Rhein-
lachsfischerei
bemerkbar gemacht, indem die Pflege der Brutstätten
und des Laichgeschäftes des Lachses im Oberlaufe des Rheines erfolgte,
während Holland durch groſse Absperrvorrichtungen (Zegen) und die
teilweise mit Dampfkraft betriebene Zegenfischerei sich den Löwen-
anteil am Ertrage der Lachsfischerei aneignete.


Diese Verhältnisse haben in der Neuzeit zum Abschlusse von zahl-
reichen Fischereiübereinkünften sowie von Fischereiver-
trägen
auf dem Gebiete der Binnenfischerei geführt.


Preuſsen hat solche in den Jahren 1877—1881 mit Oldenburg, den
thüringischen Staaten, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen, Ham-
burg, beiden Mecklenburg und den sächsischen Fürstentümern verein-
bart. Im Jahre 1885 wurde zu Berlin der Rheinfischereivertrag
zwischen Deutschland, Holland und der Schweiz vom 30. Juni 1885
zur Hebung des Lachsbestandes im Rhein und des Maifischfanges ab-
geschlossen. 1)


Bezüglich der Fischerei auf dem Bodensee bestand bisher ein
förmliches Übereinkommen nur zwischen der Schweiz, Baden und Elsaſs-
Lothringen vom Jahre 1887, auſserdem haben zwischen allen Ufer-
staaten in den Konferenzen zu Lindau 1881 in Gestalt der Lindauer
Beschlüsse Verständigungen über gewisse Grundsätze bei den fischerei-
23*
[356]I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
polizeilichen Vorschriften für den Bodensee stattgefunden, auf deren
Grund Bayern und Tirol autonome Bestimmungen erlassen haben.


Erst im Jahre 1893 wurde eine Übereinkunft, betreffend die An-
wendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee,
zwischen sämtlichen Uferstaaten vereinbart, sie ist Ende 1893 in Kraft
getreten.


Die Schweiz steht ferner in Vertragsbeziehungen mit Frankreich
und Italien, ebenso haben sich auch Oesterreich und Italien hinsichtlich
einzelner Grenzgewässer über gewisse gemeinsame Vorschriften verein-
bart, so u. a. im Übereinkommen vom 9. August 1883 über die Regelung
der Fischerei im Gardasee.


Auf diese Weise ist nunmehr eine Annäherung und Anpassung der
Fischereivorschriften in den wichtigsten Punkten zwischen den einzelnen
Staaten eingeleitet, so daſs die Anstrengungen, welche in einem Lande
gemacht werden, nicht durch den Mangel an entsprechenden Schutz-
vorschriften im Nachbarstaate erfolglos bleiben.


Für einen groſsen Teil Nord- und Mitteldeutschlands besteht ferner
auch Übereinstimmung hinsichtlich der polizeilichen Schutz- und Schon-
vorschriften, das Gleiche ist, wenigstens thatsächlich, für Süddeutschland
und die Schweiz der Fall.


§ 3. Fischereivereine. Äuſserst wertvolle Dienste für die Hebung
der Fischerei, sowohl der Binnenfischerei als auch der Seefischerei,
leisten die in Deutschland, Oesterreich und verschiedenen anderen Län-
dern bestehenden Fischereivereine.


Das Fischerei-Vereinswesen ist in Deutschland, vom Innungswesen
abgesehen, kaum älter als 30 Jahre. Erst die Entwickelung der künst-
lichen Fischzucht, die Begründung des deutschen Fischereivereins im
Jahre 1870, der Übergang der Hüninger Fischzuchtanstalt in deutschen
Besitz sowie die Arbeiten und Bemühungen einzelner Privaten, wie von
Behr
-Schmoldow, Max von dem Borne-Berneuchen, Benecke-Königs-
berg, Schuster-Freiburg, Staudinger-München, haben das Interesse an
der Fischerei geweckt. Mit dem wachsenden Anteil an Fischzucht
und Fischerei, auf welchen auch der Sport, dessen Pflege und Ver-
ständnis hauptsächlich von England aus verbreitet wurde, einen wesent-
lichen Einfluſs übte, mehrten sich die Vereine.


Die von der Geschäftsleitung des Deutschen Fischereivereins auf-
gestellte und in der Zeitschrift für Fischerei (1894 Nr. 1) mitgeteilte
Statistik weist für den Beginn des Jahres 1894: 439 Fischereivereine
für Deutschland nach.


Diese Vereine bestehen teils als Lokalvereine für kleinere oder
gröſsere Bezirke, teils als Landesvereine.


Die Erkenntnis, daſs eine rationelle Pflege der Fischerei und na-
mentlich eine Abwehr der ihr von seiten der Industrie drohenden Ge-
[357]2. Kapitel. Fischereischutz.
fahren nur bei gemeinsamem Vorgehen und gegenseitiger Unterstützung
zu erreichen sei, hat an verschiedenen Orten zu einer Vereinigung der
kleineren Lokalvereine zu gröſseren Verbänden geführt; am erfolgreich-
sten ist dieses in dem Württembergischen Landes-Fischereivereine ge-
schehen, während die übrigen Landes- und Provinzialvereine noch immer
neben sich Vereine sehen, welche jedes Zusammenhanges und Zu-
sammenwirkens mit dem Hauptvereine entbehren.


Da die Interessen der Fischerei an den Landes- und Provinzgrenzen
nicht Halt machen, so führte die Interessengemeinschaft zu dem Ver-
suche engerer Zusammenschlüsse in Form von Vereinsverbänden; auf
diese Weise entstand der Westdeutsche Fischereiverband und der Zen-
tralverein preuſsischer Berufsfischer. Es zeigte sich jedoch, daſs bei
allzu weit gefaſsten Gebieten die volle Gemeinschaft aller Interessen
nicht vorhanden ist, welche die Grundlage für die Lebensfähigkeit der-
artiger Verbände bildet.


Unter diesen Umständen konnte auch eine vollständige Zentrali-
sation sämtlicher Bestrebungen im Deutschen Fischereivereine nicht
Platz greifen. Derselbe hat früher bezüglich der Binnenfischerei seine
Hauptaufgabe in der Förderung der Fischerei und speziell der Salmo-
nidenzucht durch kostenlose Abgabe und Erbrütung von Eiern gesucht.


Neuerdings ist eine Reform der Ziele in dem Sinne angebahnt,
daſs der Verein und seine Bestrebungen gewissermaſsen auf eine wissen-
schaftliche Basis gestellt werden. Durch wissenschaftliche Kommissionen,
Versuchsstationen, Ausstellungen und Preisfragen soll die Erforschung
der Lebensbedingungen der Fische und der gesamten Wasserfauna und
Wasserflora angestrebt werden.


Weiter soll der Deutsche Fischereiverein aber auch eine Gesamt-
vertretung der deutschen Fischerei ohne jede Einschränkung berech-
tigter Sonderinteressen zu Nutz und Schutz in dem Kampfe um das
Recht der deutschen Fischerei gegen ungerechtfertigte Übergriffe der
Industrie, der Schiffahrt und der Landwirtschaft darstellen, welche bei
der früheren Zerrissenheit allerorts die berechtigten Wünsche der Fischerei
unbeachtet lassen durften.


Die einzelnen Landes- und Lokalvereine haben im übrigen volle
Freiheit zur Förderung ihrer Lokal- und Sonderinteressen.


Als Gesamtvertretung der gemeinschaftlichen Interessen der deut-
schen Fischereivereine in dem angegebenen Sinne fungiert der deutsche
Fischereirat
, welche im November 1893 zum erstenmale in Berlin
unter dem Vorsitze des Fürsten Hatzfeldt-Trachenberg, Präsidenten
des Deutschen Fischereivereins, zusammengetreten ist.


Der Deutsche Fischereiverein zu Berlin und die 1885 von ihm
abgezweigte Sektion für Küsten- und Hochseefischerei (Sitz in Han-
nover) erhalten ansehnliche Unterstützungen aus Reichs- und Staats-
[358]II. Abschnitt. Die Seefischerei.
mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu-
schuſs und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für
bestimmte Zwecke.


Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche
15000 M. regelmäſsigen Zuschuſs, desgleichen vom preuſsischen land-
wirtschaftlichen Ministerium 4000 M.; auſserdem gewährt das Reich
auch noch auſserordentliche Zuwendungen für besondere Einzelzwecke.


Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge
des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem
Jahre 1886 die in München erscheinende „Allgemeine Fischerei-Zeitung“.
Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die „Zeitschrift
für Fischerei und deren Hilfswissenschaften“ heraus, welche die Fort-
setzung der früheren „Cirkulare des Deutschen Fischereivereins“ darstellt.


Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei läſst monatliche „Mit-
teilungen über Küsten- und Hochseefischerei“ erscheinen.


II. Abschnitt. Die Seefischerei.


§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Das Recht, die Küsten-
fischerei
auszuüben, steht regelmäſsig nur den Bewohnern des be-
treffenden Küstenstaates zu, soweit nicht auf Grund internationaler
Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag
von Utrecht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten
von Neufundland eingeräumt worden.


Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweckt: a) den
Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den
Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen
ordnungsmäſsigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher
Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei-
wirtschaft, und c) Pflege und Förderung der Fischerei.


Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er-
geben sich aus der Beobachtung, daſs auch der Fischreichtum der See
keineswegs unerschöpflich ist, sondern daſs durch einen unwirtschaft-
lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen
Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be-
einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die
flacheren Gewässer aufsucht.


Besonders schädlich ist die maſslose Vernichtung von Jungfischen
beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und
Leinenfischerei).


[359]§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei.

Aus diesem Grunde gelten für die Küstenfischerei im wesentlichen
die gleichen Normen zum Schutze des Fortpflanzungsgeschäftes,
welche bereits bei der Binnenfischerei besprochen worden sind, mit
den durch die Art der Fische und der Verhältnisse bedingten Modifi-
kationen.


Es bestehen für verschiedene Fischarten, namentlich für die Platt-
fischarten, Minimalmaſse, ferner eine jährliche Schonzeit1),
sowie in den deutschen Küstengewässern eine Wochenschonzeit von
Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr. Das Fischen in
bestimmten Revieren kann eingeschränkt oder ganz untersagt werden.


Das preuſsische Fischereigesetz kennt im Bereiche der Küsten-
fischerei neben den Laichschonrevieren, die wie bei der Binnen-
fischerei gebildet werden können, auch noch Fischschonreviere.
Letztere umfassen solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang
der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen. In
besonders umfangreicher Weise sind Schonreviere für die Küstenfischerei
durch die Vollzugsverordnung für die Provinz Pommern vom 8. August
1887 eingerichtet worden (§ 4 Abs. 4).


Allenthalben sind Netze und Maschenweiten verboten, welche
den Laich oder die jungen Fische einfangen, sowie die Zerstörung des
abgesetzten Laiches gelegentlich der Werbung von Seepflanzen.


Von groſser Wichtigkeit ist das Verhältnis der Küstenfischerei zur
Schiffahrt.


Grundsatz ist, daſs letztere durch die Fischerei nicht gestört werden
darf. Ferner sollen Unglücksfälle, welche durch Vernachlässigung be-
stimmter für den Betrieb der Schiffahrt und Fischerei notwendiger Vor-
sichtsmaſsregeln entstehen können, vermieden werden. Hierdurch er-
geben sich Bestimmungen über die Anwendung und Handhabung fester
und schwimmender Fischereivorrichtungen, das Einrammen von Pfählen,
die Absperrung von Fahrgewässern, Stromrinnen u. s. w. mit ausge-
stellten Netzen, Beachtung ausgelegter Tonnen und Bojen, Freilassung
bezeichneter Hauptschiffahrtsrichtungen, Kennzeichnung ausgelegter
Fanggeräte zum Schutze der Schiffahrt. Die für die Seeschiffahrt be-
[360]II. Abschnitt. Die Seefischerei.
stehenden Bestimmungen wegen Verhütung des Zusammenstoſsens der
Schiffe auf See, über das Führen von Lichtern, über Schallsignale,
Fahrgeschwindigkeit bei Nebel, über das Ausweichen u. s. w. gelten
auch für die Fischereifahrzeuge.


Die zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge müssen in bestimmter
Weise erkennbar gemacht sein.1)


Zur Beaufsichtigung der Küstenfischerei sind Oberfischmeister
und Fischmeister staatlich angestellt, ihre Dienstfahrzeuge führen
besondere Flaggen und Signale; die Fischerfahrzeuge müssen auf ihren
Anruf beidrehen.


Daneben können auch von Privaten und Genossenschaften noch
staatlich zu verpflichtende Aufseher angestellt werden.


Die Nichtbeobachtung der zum Schutze der Fischerei und
Schiffahrt erlassenen Bestimmungen wird als Übertretung bestraft;
auſserdem genieſst die deutsche Küstenfischerei noch einen weitgehen-
den Schutz durch § 296a des Reichsstrafgesetzbuchs, nach welchem
Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen,
mit Geldstrafe bis zu 600 M. oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft werden. Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf Ein-
ziehung der Fanggeräte und der gefangenen Fische zu erkennen.


Ähnliche Strafbestimmungen bestehen auch in Dänemark.


§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei. Die Hochsee-
fischerei
ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen für jedermann frei-
gegeben. Die Regelung der Hochseefischerei muſs daher nach inter-
nationalen Gesichtspunkten erfolgen.


Maſsgebend sind hierbei in erster Linie die Vereinbarungen und
Vorschriften über die Sicherung der Schiffahrt gegen Zusammen-
stöſse, welche bereits bei der Küstenschiffahrt erwähnt worden sind; sie
tragen fast durchweg einen internationalen Charakter.


Weiter hat es sich aber als notwendig erwiesen, in verschiedenen,
von den Fischern mehrerer Nationen gleichzeitig besuchten
Fischereigründen Vereinbarungen
zu treffen, um die aus Eifer-
sucht und Konkurrenz entspringenden Störungen hintanzuhalten.


[361]§ 2. Recht und Polizei der Hochseefischerei.

Diese Erwägungen haben u. a. zum Abschlusse des sog. Nordsee-
fischereivertrages
1) zwischen Deutschland, Belgien, Dänemark,
Frankreich, Groſsbritannien und den Niederlanden im Haag 1882 ge-
führt. Derselbe bezweckt, gegenseitige Betriebsstörungen und Beschä-
digungen der fischenden Fahrzeuge zu verhüten und für die Sicherung
des Eigentums an see- oder strandtriftigen, geborgenen Fahrzeugen
oder Gerätschaften Vorsorge zu treffen.


Behufs Durchführung dieser Vorschriften müssen die fischereitreiben-
den Fahrzeuge registriert sowie in bestimmter Weise kenntlich gemacht
und mit Nationalitätsausweis versehen sein. Der oder die für jedes
Fahrzeug bestimmten Buchstaben und Nummern müssen auch an den
Beiböten, Bojen, Hauptschwimmern, Ankern u. s. w. und überhaupt
an allen Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeuge gehören, in hinreichen-
der Gröſse angebracht sein.


Eingehend geregelt sind die Überwachung der Nordseefischerei durch
Kriegsschiffe, die bezüglichen Seegerichtsbarkeitshandlungen und die
Sicherung der Vertragsbestimmungen durch Strafen, sowie die Zustän-
digkeit zur Abwendung von Thätlichkeiten zwischen Fischern verschie-
dener Nationen.


Das deutsche Reich erlieſs hierzu ein Reichsgesetz vom 30. April
1884, nach welchem die Bestimmungen der Art. 6—23 des Haager Ver-
trages auf die zur Seefischerei bestimmten Fahrzeuge auch während
ihres Aufenthalts in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küsten-
gewässern Anwendung zu finden haben.


Der Nordseefischereivertrag hat sich im wesentlichen bewährt, und
insbesondere haben die Klagen der deutschen Fischer über Störungen
von seiten fremder Fischer seit jener Zeit erheblich abgenommen.


Unterm 16. November 1887 haben die Nordseeuferstaaten einen wei-
teren Vertrag zur Beseitigung der durch den Branntweinhandel
unter den Nordseefischern auf hoher See veranlaſsten Miſsbräuche
abgeschlossen.


Hiernach ist jeder Absatz von spirituösen Getränken an die Fischer
auf hoher See, namentlich aber der Austausch solcher Getränke gegen
Fische und Fischereigeräte vollständig verboten. Der Verkauf von
Mundvorrat oder anderweiten Bedarfsartikeln auf hoher See darf nur von
besonderen, im Heimatsstaate konzessionierten Fahrzeugen, für die eine
besondere Kennzeichnung vorgeschrieben ist, erfolgen. Der Austausch
von Gegenständen, deren Verkauf an Fischer gestattet ist, darf eben-
falls nicht gegen Erträgnisse der Fischerei oder gegen Fischereigeräte
erfolgen. Die Fischereikreuzer haben die Befolgung dieser Maſsregel
gleichfalls zu überwachen.


[362]II. Abschnitt. Die Seefischerei.

Ähnliche internationale Vereinbarungen bezüglich der Seefischerei
bestehen auch zwischen Oesterreich und Italien.


Zwischen England und Frankreich ist schon 1839 ein Staatsvertrag
wegen Abgrenzung der Fischereigebiete, sowie zur Ermöglichung einer
gemeinsamen Fischereipolizei abgeschlossen worden.


Hiernach sind die Territorialmeere in einer Breite von drei See-
meilen und die Buchten von weniger als zehn Seemeilen Öffnung, sowie
die Häfen ausschlieſslich den Fischern der betreffenden Nation vor-
behalten und dürfen von jenen der anderen Nation nur in Fällen
höherer Gewalt betreten werden.


Bei der Fischerei auf offener See müssen die Netze für den Herings-
fang 2,5 cm Maschenweite, jene für Makrelenfischerei eine solche von
3 cm haben.


Die Fischerei auf offener See wird beiderseits durch Kreuzer be-
aufsichtigt, welche die Ordnung aufrechtzuerhalten und gegebenen Falls
sofortige Untersuchung und Verhaftung vorzunehmen haben.


§ 3. Die Pflege der Seefischerei. Die hohe Bedeutung der See-
fischerei, der Küstenfischerei ebenso wie der Hochseefischerei, in volks-
wirtschaftlicher Beziehung hat schon frühzeitig zu staatlichen Maſs-
regeln der Pflege und Hebung geführt, wobei allerdings Deutschland
lange Zeit hinter anderen Nationen zurückstand. 1)


Die Mittel, welche hiefür angewendet werden, bestehen in direkten
Maſsregeln zur Verbesserung des Fischereibetriebes, ferner in
Fürsorge für den Ersatz von erlittenen Verlusten und endlich in
der Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen. Auch die
Errichtung von Fischereischulen wird neuerdings warm befürwortet.


Da namentlich die Hochseefischerei nur bei Aufwendung groſser
Kapitalien (Bau genügend groſser Fahrzeuge, Dampfer zum raschen
Transporte der Fische in die Häfen) erfolgreich betrieben werden kann
und das Privatkapital wegen des groſsen Risikos nur schwer hierfür zu
beschaffen ist, so pflegen von seiten des Staates Prämien für den Bau
und die Ausrüstung von Fischereifahrzeugen gewährt zu werden, ebenso
auch Fangprämien an die eigenen Landesangehörigen.2) Die Fischerei-
[363]§ 3. Die Pflege der Seefischerei.
fahrzeuge bleiben in der Regel von den bestehenden Hafengeldern und
Lotsengeldern ganz befreit oder zahlen doch nur geringe Sätze. 1)


Von groſser Bedeutung ist die Einrichtung eines meteorologi-
schen Dienstes
für die Ermöglichung der Sturmwarnung2) und
die Anlegung einer genügenden Anzahl von sturmsicheren Fischer-
häfen
.


Um den Konsum von frischen Seefischen im Binnenlande zu ver-
mehren, ist es nicht allein notwendig, daſs die Beute von den Fischerei-
fahrzeugen möglichst rasch an das Land befördert wird, wozu nament-
lich in England mit groſsem Erfolge eigene Dampfer thätig sind,
sondern es ist notwendig, daſs auch gute Eisenbahnverbindungen
zwischen den Häfen und den groſsen Konsumtionszentren bestehen, so-
wie daſs der Transport der Fische durch geeignete Waggons und
ermäſsigte Frachtsätze rasch, sicher und billig erfolgt. 3)


Zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für verlorene und be-
schädigte Fahrzeuge und Fischereigeräte werden zweckmäſsig Ver-
sicherungskassen
mit staatlicher Unterstützung eingerichtet, ebenso
Versicherungskassen für Witwen und Waisen von Fischern, sowie
für alte gebrechliche Fischer (Belgien).


Durch wissenschaftliche Untersuchung der Biologie der
Fische und der Fauna des Meeres wird der Seefischerei ebenfalls
eine mächtige Förderung zu teil. 4) Auch scheint es, als ob die für die
Binnenfischerei so wichtige künstliche Fischzucht bei der See-
fischerei ebenfalls mit gutem Erfolge angewendet werden könnte.


Unzweifelhaft gilt dieses bezüglich der künstlichen Austernzucht,
womit namentlich Holland und Amerika in groſsem Maſsstabe vorge-
gangen sind 5), aber auch die Anzucht von Seefischen wird bereits an
[364]II. Abschnitt. Die Seefischerei.
mehreren Orten in umfangreicher Weise betrieben, obwohl über deren
Wert die Ansichten noch auseinandergehen.


Eine solche Station zur künstlichen Zucht von Seefischen besteht
in Flödewig bei Arendal in Norwegen, welche bereits über 130 Millio-
nen Eier von Kabeljau und Plattfischarten künstlich befruchtet und
hiervon über 70 Millionen Jungbrut erzielt und dem Meere übergeben
hat. Eine andere groſse Station dieser Art besitzt Nordamerika zu
Woods Hall behufs Ausbrütung von Kabeljau, Heilbutt, Schellfischen,
Heringen und Makrelen.


[[365]]

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—, preuſsische. Königsberg, seit 1886.


[371]Bibliographie.

Holzzeitung, schlesische. Königsberg, seit 1886.


Hubeny, Forstwissenschaftliche Mittheilungen. Eine Zeitschrift in zwanglosen Lie-
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Jahrbuch der preuſsischen Forst- u. Jagdgesetzgebung u. Verwaltung. Hrsg. von
B. Dankelmann. Im Anschluſs an das Jahrbuch im Forst- u. Jagd-Kalender f.
Preuſsen. [1.—17. Jahrg. 1851—67, red. von O. Mundt.] Bd. 1—26. Berlin,
seit 1869.


— des schlesischen Forstvereins. Hrsg. von Schirmacher [vordem v. Frhr. v. d. Reck].
Breslau, seit 1868.


—, Tharandter forstliches. [Seit 1888:] hrsg. von M. Kunze. (Begr. durch B. Cotta,
später hrsg. von F. Judeich.) Dresden, seit 1842.


Jahrbücher, Neue, der Forstkunde. Hrsg. v. G. W. Frhr. v. Wedekind. 1. bis
6. Heft. Mainz 1828. 29.


—, Dass. 7. u. 8. Heft. A. u. d. T.: Allgem. Jahrbücher d. Forst- u. Jagdkunde.
Hrsg. v. Wedekind u. J. Behlen. Ebda. 1830.


—, Dass. 9. Heft. Leipzig 1833.


—, Dass. 10.—20. Heft. Darmstadt 1835—41.


Jahresbericht über die Beobachtungs-Ergebnisse der von den forstlichen Versuchs-
anstalten der Königreiche Preuſsen und Württemberg etc. eingerichteten forst-
lich-meteorolog. Stationen. Hrsg. von A. Müttrich. 11.—19. Jahrg. 1885—93.
Berlin 1886—94.


Jahrg. I—X u. d. T.: Die Beobachtungs-Ergebnisse etc., s. „Beobachtungs-
Ergebnisse etc.“


— über die Leistungen und Fortschritte in der Forstwirtschaft. Zusammengest. v.
Oberförster Saalborn. Jahrg. I—XI. Frankfurt a. M. 1879—89.


Journal suisse d’économie forestière. Zürich. Jährl. 4 Hefte.


Leonhard, Fr. G., Magazin für das Forst- und Jagdwesen. Leipzig 1796—1805.


Mittheilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs. Begr. v. A. v. Secken-
dorf. Wien.


— des Krainisch-Küstenländischen Forstvereins. 18 Hefte. Ebda., seit 1876.


— des niederösterreichischen Forstvereins. Jahrg. 1885/86 u. F. Ebda., seit 1885.


Monatsschrift für Forst- und Jagdwesen, s. „Centralblatt“.


v. Proskowetz, M., Bericht über die Verhandlungen und Beschlüsse des internatio-
nalen land- u. forstwirthschaftlichen Congresses. Wien 1890.


Revue des eaux et forêts. Paris.


Statuten u. Verhandlungen des Schlesischen Forst-Vereins 1841. Breslau 1841.


Taschenbuch für Forst- und Jagdliebhaber, auf 1794—1812. Hrsg. von H. E. v.
Wildungen. Marburg 1794—1812.


Taschenkalender für die österr. Forstwirtsch. für d. J. 1886, 1687 u. F. Hrsg. von
G. Hempel. Wien 1885 u. F.


Unterrichts-Zeitung, Land- u. forstwirthschaftliche. Red. im Auftr. d. K. K. Acker-
bauministeriums. Wien, seit 1887.


Vereinsschrift für Forst-, Jagd- und Naturkunde. Hrsg. vom böhm. Forstvereine.
Heft 1—50, red. v. F. X. Soler. Prag 1849—65.


Jahrg. 1866/82 (Hft. 51/120), red. v. L. Schmid. Ebda. 1866—82.


Jahrg. 1883/86 (Hft. 121/144), red. v. J. Zenker. Ebda. 1883—86.


Jahrg. 1887 u. F., red. v. J. Zenker. Ebda. 1887 u. F.


Verhandlungen des badischen Forstvereins bei seiner 24. Jahresversammlung zu
Gernsbach. Freiburg i. B. 1873.


— der Forstwirthe von Mähren und Schlesien. Jährl. 4 Hefte. Brünn, seit 1874.


— des Harzer Forstvereins. Hrsg. v. d. Vereine. Jahrg. 1859—65, 1867, 1869, 1871.
Braunschweig. Jahrg. 1872, 1874, 1875, 1879, 1883, 1885, 1886, 1888, 1890, 1892.
Wernigerode.


— des Hils-Solling-Forstvereins. Jahrg. 1869. Braunschweig 1871.


— des Hils-Solling-Forst-Vereins. Hrsg. v. d. Vereine. Jahrg. 1880, 1882, 1884,
1886 u. 88, 1890, 1892. Berlin 1881, 1883, 1885, 1889, 1891, 1893.


24*
[372]Bibliographie.

Verhandlungen des österreichischen Forstcongresses 1888. Wien 1888.


— des pommerschen Forstvereins. 1874, 1876 u. F. Stettin 1879 u. F.


— des schlesischen Forstvereins. Jahrg. 1842—67. Breslau 1843—68.


Jahrg. 1868 u. ff. u. d. T.: Jahrbuch d. schles. Forstvereins, s. dieses.


Vierteljahrsschrift, österr., f. Forstwesen. Begonnen unt. Redaktion v. L. Grabner,
dann hrsg. v. österr. Reichsforstverein. Jahrg. 1851—64. Wien 1851—64.


—. Jahrg. 1865—82 erschien u. d. T.: „Monatsschrift, österr., f. Forstwesen“. Von
1883 an wieder u. d. T.: „Vierteljahrsschrift“, N. F. 1. Bd. red. v. R. Micklitz,
2. Bd. u. F. von A. v. Guttenberg. Wien 1883 u. ff.


Widemann, W., Forstliche Blätter für Württemberg. 1.—5. Hft. Tübingen 1828—31.


Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen. Zugleich Organ für forstl. Versuchswesen.
Hrsg. in Verbindung mit den Lehrern der Forstakademie zu Eberswalde. sowie
nach amtl. Mittheilungen von B. Dankelmann. Berlin, seit 1869.


— für Holzindustrie. Wochenschr. f. Holzkultur, Holzhandel u. Holzbearbeitung.
Neuzalz, seit 1884.


—, schweiz, f. d. Forstwesen. Organ d. schweiz. Forstvereins. Red. v. E. Landolt.
Jährl. 4 Hefte. Zürich, seit 1875.


III. Forstrecht und Forstgesetzgebung der einzelnen Staaten.1)


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Codex August. systemat. venatorio-forestalis, Chursächs. Forst- und Jagdrecht (ent-
worfen von R. v. Lindenau). Leipzig 1792.


Döllinger, G. F., Sammlung der im Königreich Bayern bestehenden Forst- u. Jagd-
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Egerer, S. Ch. S. F., Grundsätze des Forstrechts. Aschaffenburg 1817.


Forstgesetz, nebst den dazu gehörigen Gesetzen und Verordnungen. Redactionelle
Beilage d. kärntner. Gemeindeblattes. Klagenfurt 1886.


Forst- u. Jagd-Gesetze, Die preuſsischen, mit Erläuterungen. Hrsg. von O. Oehl-
schläger, A. Bernhardt, K. Frhr. von Bülow und F. Sterneberg. Berlin.


1. Bd.: Gesetz, betr. Forstdiebstahl, vom 15. IV. 1878, hrsg. v. Oehlschläger
und Bernhardt. 1878, 3. Aufl. 1886.


2. Bd.: Gesetze über:


1. Die Verwaltung und Bewirtschaftung von Waldungen der Gemeinden und
öffentlichen Anstalten, sowie über:


2. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, hrsg. v. Oehlschläger und
Bernhardt. 1878.


3. Bd.: Das Feld- und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880, mit Erläuterungen,
hrsg. von K. Frhr. v. Bülow und F. Sterneberg. 1880, verm. Aufl. 1883.


Erg.-Bd.: Die zu dem Feld- und Forstpolizei-Gesetz erlassenen Polizeiverord-
nungen, zusammengestellt von Sterneberg. 1890.


Forst-, Jagd- u. Fischereigesetze, Die preuſsischen. Nach den Entscheidungen
d. Reichsgerichts, resp. d. früheren Obertribunals u. d. Oberverwaltungsgerichts,
sowie den ergangenen Ministerial-Verfügungen u. s. w., bearb. für Juristen, Forst-
Polizei und Kommunalbeamte, sowie Wald-, Jagd- und Fischereibesitzer. Neu-
wied 1884.


Ganghofer, A. v., Das Forstgesetz für das Königr. Bayern, neue Textierung vom
J. 1879 nebst den revidierten Vollzugs-Vorschriften, unter Berücksichtigung der
infolge der Reorganisation der Staatsforstverwaltung in den J. 1884—89 erfolgten
Änderungen erläutert. Nördlingen, 2. vollst. neubearb. Aufl. 1889.


Grunert, J., Der preuſsische Förster. Darstellung der wichtigsten Bestimmungen der
Verwaltung u. Gesetzgebung f. preuſs. Förster und die es werden wollen, unter
Berücksicht. d. Staats-, Gemeinde- u. Instituten-Forstdienstes. Trier, 2. um-
gearb. Aufl. 1883.


Gesetzgebung, Die französische, wegen Wiederbewaldung und Berasung der Berge.
Berlin 1866.


[373]Bibliographie.

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strafwesen im Groſsherzogth. Hessen. 2 Abtl. Darmstadt 1836 (2. Aufl. d. 1. Abtl.
1840) u. 1841.


Hermens, F. P., Handbuch der in den kgl. Preuſs., zum General-Gouvernement vom
Nieder- u. Mittelrhein gehörig gewesenen Provinzen, am linken Rheinufer, be-
stehenden gesammten Forst-, Jagd- u. Fischerei-Gesetzgebung. Aachen 1830.


Hofmann, P. J. G., Repertorium der preuſs. brandenb. Landesgesetze, 3. bes. auf
die Forst- und Jagdgesetze gerichtete Fortsetzung. Züllichau 1804.


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Bewirthschaftung u. Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen
u. sonst. öffentl. Körperschaften vom 16. Aug. 1875. Nach amtl. Quellen bearb.
Stuttgart 1884.


Kohli, P., Sammlung der Preuſsischen Forst- und Jagdgesetze vom Jahre 1806 bis
auf die neueste Zeit mit Erläuterungen herausgegeben. Berlin 1884.


Korsch, D., Die Waldschutzgesetze Ruſslands. Sammlung der Gesetzbestimmungen,
betr. die Schonung u. Erhaltung der Wälder. Übers. mit Genehmigung d. Hrsg.
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Krause, G. F., Über die Forst-Gesetzgebung in Deutschland, desgleichen über das
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Kuhn, J. F., Das preuſs. Forst- und Jagdrecht. Quedlinburg 1840.


Limelette, L., Code forestier et lois usuelles, rurale, de chasse et de pêche, actuelle-
ment en vigueur en Belgique, annotés. Bruxelles 1885.


Mansfeld, Die braunschweigerischen Forst-, Jagd- und Fischereigesetze. Braun-
schweig 1879.


Muncke, Th., Das badische Forstgesetz nebst den Verordnungen über die Bewirth-
schaftung der Privat-, Gemeinde- und Körperschafts-Waldungen u. s. w. Karls-
ruhe 1874.


Pfeil, W., Die Forstpolizei-Gesetze Deutschlands und Frankreichs. Berlin 1834.


Picard et D’Hoffschmidt, Le Code forestier belge dans ses rapports avec l’ad-
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Puton, A., Code de législation forestière. Paris 1876, 2. Aufl. 1883.


Quenzel, Die Forstverwaltung im Königreich Sachsen (enth. die in das Fach ein-
schlagenden Gesetze und Verordnungen). Pirna 1888.


Rural-Gesetzbuch, Rheinisches, oder Sammlung der auf die Administration des
Forst-, Jagd- und Fischereiwesen Bezug habenden Gesetze. Mit Commentar.
Crefeld 1839.


Roth, F. K., Theorie der Forstgesetzgebung und Forstverwaltung, vgl. u. A. I.


Sammlung aller für das Groſsherzogth. Mecklenburg gültigen Landes-Gesetze, von
den ältesten Zeiten bis zu Ende des Jahres 1834. 5. Bd. Forst-, Jagd-, Cameral-
und Medizinal-Gesetze. Wismar 1839.


— neuerer königl. württemb. Gesetze und Verordnungen in Forst- u. Jagdsachen.
Reutlingen 1841.


—, systematische, der Forst- u. Jagdgesetze der deutschen Bundesstaaten, von den
ältesten bis auf die neuesten Zeiten, hrsg. v. St. Behlen u. C. P. Laurop.


1. Bd.: Baden. Mannheim 1827.


2. Bd.: Nassau. Hadamar 1828.


3.—5. Bd.: Bayern. Karlsruhe 1831—33.


Schanz, Die in Bayern zu Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen. I. Land-
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Schilling, E. M., Handbuch des im Königr. Sachsen gültigen Forst- u. Jagdrechts.
Leipzig 1827.


—, Lehrbuch des gemeinen, in Deutschland gült. Forst- und Jagdrechts. Dresden
1822.


—, Forst- und jagdrechtliche Erörterungen, als erster Nachtrag zu dem „Handbuche
des im Königr. Sachsen gültigen Forst- u. Jagdrechts“. Leipzig 1829.


[374]Bibliographie.

Schlickmann, C., Handbuch der Staatsforstverwaltung in Preuſsen. Geordnete Dar-
stellung der bezüglichen Gesetze, Kabinets-Ordres, Verordnungen, Regulative und
Ministerial-Verfügungen, mit Quellenangabe. Berlin 1883, 2. neubearb. Aufl. 1889.


Schmidlin, J. G., Handbuch der Württemb. Forst-Gesetzgebung. Stuttgart 1821. 22.


Schopf, F. J., Die österreichische Forstverfassung, das Forstrecht und die Forst-
polizei. 3 Bde. Wien 1835.


Schulzen, F. M., Forstwesen, Waldkultur und Landwirthschaft in Preuſsen, nebst
den zugehör. kommentirten Gesetzen. Trier, 4. verm. u. verb. Aufl. 1884.


Staatsrecht, Das Hessische. 9. Buch. Vom Forstwesen. 1. Bd. Von der Forst-
organisation u. dem Forstdienst im Allgemeinen. Darmstadt 1834.


—, dessen 2. Bd. 1. u. 2. Abtl. Gesetze, Verordnungen u. sonstige Vorschriften für die
Verwaltung der Forst-, Jagd- und Fischereidomänen im Groſsherzogth. Hessen.
Ebda. 1835—36.


—, dessen 2. Bd. 3. u. 4. Abtl. Gesetze, Verordnungen u. sonst Vorschriften über Ver-
waltung d. Communal-Waldungen im Groſsherzogth. Hessen. Ebda. 1837.


Verordnungsblatt der Forstadministration. Jahrg. 1831. Karlsruhe.


Fortsetzung u. d. T.:


— der Forst- und Bergwerks-Administration 1832—37. Ebda.


— der Groſsherzogl. Badischen Forstpolizei-Direktion 1834. 1835—36. Ebda.


Zeller, Ph., Die Forst-, Jagd- und Fischereipolizei in den preuſs. Staaten. 3 Thle.
Quedlinburg 1830—31.


IV. Geschichte und Darstellung des Forstwesens einzelner Staaten und
Landesteile.
1)


Angerer, J., Die Waldwirthschaft in Tirol, vom volkswirthschaftl., sozialen u. ge-
schichtl. Standpunkte beleuchtet. Bozen 1883.


Aphorismen, Forstwissenschaftl., besonders in Rücksicht auf das Forstwesen in den
Herzogthümern Schleswig u. Holstein. Itzehoe 1835.


Bedö, A., Die wirthschaftl. u. commercielle Beschreibung der Wälder des Ungarischen
Staates. Im Auftrage des Hrn. königl. ungar. Ministers f. Ackerbau, Handel u.
Gewerbe Grafen Paul Széchényi verf. Übersetzung d. ungar. Origin. 3 Bde. in
4 Thlen. Nebst chromolith. Übersichtskarte 1:360,000. 12 Bl. Imp. Fol. Hrsg.
vom königl. ungar. Ministerium für Ackerbau, Handel u. Gewerbe. Budapest
1885.


(Behlen, St.), Lehrbuch der deutschen Forst- und Jagdgeschichte. Frankfurt a/M.
1831.


—, Der Spessart. 3 Bde. Leipzig 1823—27.


Beiträge zur Kenntniss der forstwirthschaftl. Verhältnisse der Provinz Hannover.
Hannover 1881.


v. Berg, E. Freiherr, Betrachtungen über den Einfluſs der kleineren deutschen
Staaten auf die Entwickelung und den Fortschritt des Forstwesens. Dresden
1867.


—, Geschichte der deutschen Wälder bis zum Schlusse des Mittelalters. Ein Bei-
trag zur Culturgeschichte. Ebda. 1871.


—, Mittheilungen über die forstlichen Verhältnisse in Elsaſs-Lothringen. Im Auf-
trage des Ministeriums, Abtheilung f. Finanzen u. Domänen, bearb. Straſsburg
1883.


Bernhardt, A., Chronik des deutschen Forstwesens i. d. Jahren 1873—79. Berlin
1876—80.


—, Die forstl. Verhältnisse von Deutsch-Lothringen. Ebda. 1871.


—, Über die historische Entwickelung der Waldwirthschaft u. Forstwissenschaft in
Deutschland. Ebda. 1871.


—, Geschichte des Waldeigenthums, der Waldwirthschaft und Forstwissenschaft in
Deutschland. 3 Bde. Ebda. 1872—75.


Beyer, J. M., Bemerkungen über die sächs. Forstwirthschaft u. Forstkultur, nebst
den Qualitäten einiger Waldbesitzer, sowie deren Forstbedienten. Halle 1797.


[375]Bibliographie.

Burckhardt, H., Die forstl. Verhältnisse des Königr. Hannover. Hannover 1864.


—, Entgegnung auf die im Abgeordnetenhause zu Berlin in der Sitzung vom
3. Dezbr. 1867 gegen das hannoversche Forstwesen gefallenen Äuſserungen.
Ebda. 1868.


v. Bülow, C. W., Deutschlands Wälder. Beiträge zur Forstgeographie. Berlin 1834.


Contius, C. S., Bemerkungen über die Abnahme der deutschen Forsten. Freiberg 1805.


Cube, Geschichtliche Entwickelung der fürstlich Stolbergschen Forsten zu Werni-
gerode. Berlin 1893.


v. Dohm, Ch. W., Über Goslar, seine Bergwerke, Forsten und schutzherrlichen
Verhältnisse. Halle 1805.


Donner, s. v. Hagen.


Drechsler, G., Die Forsten des Königreichs Hannover. (3. Abthlg. der Festschrift
zur Säcularfeier d. königl. Landwirthschafts-Gesellschaft zu Celle am 4. Januar
1864). Hannover 1864.


Endres, M., Die Waldbenutzung vom 13. bis Ende des 18. Jahrhunderts. Ein
Beitrag zur Geschichte der Forstpolitik. Tübingen 1888.


Forstbewirtschaftung, Abriſs von der, in den königl. preuſsischen Staaten. Leipzig
1792.


Forsteinrichtung, badische, in d. Domänen-, Gemeinde- u. Körperschaftswaldungen,
Übersicht der Hauptergebnisse der — nach dem Stande am 1. Januar 1862.
Karlsruhe 1865.


Frömbling, T. W., Fragmente über Forsten, Torfmoore u. Jagden, vorzugsweise in
Pommern. Stettin 1830.


Geschichte der kurmärkischen Forsten und deren Bewirthschaftung von C. F. K.
Berlin 1789.


v. Hagen, O., Die forstl. Verhältnisse Preuſsens. Berlin 1867. 2. Aufl. hrsg. von
Donner. 2 Bde. Berlin 1883.


Henko, H. K., Beiträge zur Statistik der Forsten des Europäischen Ruſsland.
A. d. Russ., m. e. Vorw. v. Guse. Gieſsen 1889.


Hess, D., Der Wald und die Forstwirthschaft im Kanton Zug. Zürich 1871.


Hoch, Die forstwirthschaftl. Verhältnisse im Herzogthum Coburg. Coburg 1854.


Hubeny, J., Die Waldanlagen von Mezöhegyes. Prag 1834.


Kahl, A., Forstgeschichtliche Skizzen aus den Staats- u. Gemeindewaldungen von
Rappoltsweiler u. Reichenwein aus der Zeit vom Ausgange des Mittelalters bis
zu Anfang des XIX. Jahrh. Straſsburg 1894.


Kasthofer, K., Bemerkungen üb. d. Wälder u. Alpen des Bernerischen Hochgebirges.
Aarau 1818.


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Klauprecht, J. L., Forstliche Statistik des Spessart. Mainz 1827.


Maury, A., Les forêts de la Gaule et de l’ancienne France. Paris 1867.


Mayr, Die Waldungen in Nordamerika. München 1894.


(Morgenländer,) Forstbeschreibung von Ostpreuſsen, Westpreuſsen, Littauen, Kur-
mark (Schönfeldscher Distrikt), Kurmark (Krosigkscher Distrikt), Neumark, Vor-
pommern, Hinterpommern, Altmark, Magdeburg, Halberstadt, Westfalen, Kleve,
Ostfriesland, angefertigt im Jahre 1780 von dem königl. preuſs. geheimen Ober-
finanz-, Kriegs- u. Domänenrath Morgenländer. Manuskript i. d. Bibliothek
des Kgl. preuſs. statist. Bureaus zu Berlin. 12 Bde.


Noël, A., Etudes forestières. Notes sur la statistique des forêts de l’ouest de la
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v. Pannewitz, J., Das Forstwesen von Westpreuſsen in statistischer, geschichtlicher
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[376]Bibliographie.

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pourrait prendre pour en empêcher le dépérissement et les mettre en valeur:
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Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesens in Deutschland. Berlin 1879.


Scharnaggl, S., Die Forstwirthschaft im österreichischen Küstenlande mit vorzüg-
licher Rücksicht auf die Karst-Bewaldung. Wien 1873.


Schindler, K., Die Forste der in Verwaltung des k. k. Ackerbau-Ministeriums
stehenden Staats- u. Fondsgüter, s. u. A. VI.


Schwappach, A., Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutschlands. Berlin
1885—86.


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v. Seckendorff, Die fortstlichen Verhältnisse Frankreichs. Leipzig 1880.


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Nach Cäsar. Frankfurt a. O. 1886.


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Berlin 1888.


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Stieglitz, Ch. L., Geschichtliche Darstellung der Eigenthumsverhältnisse an Wald
und Jagd in Deutschland. Leipzig 1833.


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Über die Beziehungen zwischen Landwirtschaft u. Forstwirthschaft im Groſsherzog-
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Weise, W., Chronik des deutschen Forstwesens f. 1881—88. Berlin 1882—89.


V. Die Produktionsverhältnisse der Forstwirtschaft, die volkswirtschaftliche
Bedeutung und der immaterielle Nutzen des Waldes.


1. Die Produktionsfaktoren, die Betriebseinrichtung und die
Betriebsformen der Forstwirtschaft
.

Abriss von der Forstbewirthschaftung in den Preuſs. Staaten. Leipzig 1792.


André, E., Die vorzügl. Mittel, den Wäldern einen höheren Ertrag abzugewinnen.
Prag 1822.


—, Einfachste, den höchsten Ertrag und die Nachhaltigkeit ganz sicherstellende
Forstwirthschaftsmethode. Ebda. 1832.


—, Versuch einer zeitgemässen Forst-Organisation. Zunächst u. mit besond. Rück-
sicht auf die Privatwaldungen in der österreich. Monarchie. 1e (einz.) Abthlg.:
Innere Forstorganisation, enthaltend die vollkommene Sicherstellung der Nach-
haltigkeit. Ebda. 1822.


Aus deutschen Forsten, s. u. V. 2.


Beil, A., Die Feldholzzucht in Belgien, England u. dem nördl. Frankreich. Frank-
furt a/M., 1842.


de Boixo, P., Les forêts, s. u. XIII.


Braun, Staatsforstwirthschaft u. Bodenreinertragstheorie. Bonn 1880.


Busch, J. W., Blicke in die Bewirthschaftung der Wälder. Offenbach 1812.


Cotta, H., Anweisung zur Forsteinrichtung u. Abschätzung. 1. Thl. Leipzig 1820.


—, Erläuterung der Forsteinrichtung durch ein ausgeführtes Beispiel. Dresden 1832.


—, Die Verbindung des Feldbaues mit dem Waldbau. Ebda. 1819.


—, Dasselbe. 1.—3. Fortsetzung. Ebda. 1820—22.


Etwas über den Holzmangel, nebst einigen Vorschlägen, wie demselben am füg-
lichsten abzuhelfen sei. Hildburghausen 1799.


v. Feullner, K., Entwurf einer Anweisung zur Forsthaushaltung. Prag 1785.


[377]Bibliographie.

Fischbach, Über die Grenze zwischen relativem und absolutem Waldboden: Zeit-
schrift f. d. ges. Staatswissenschaft, L. Bd. (1894).


Franz, Fr. Chr., Beantwortg. d. Preisfrage: Wie dem Holzmangel vorzubeugen sei?
Leipzig 1795.


Hartig, E. F., Die Forstbetriebs-Einrichtung, s. u. A. I.


Hartig, L. G., Gutachten über die Fragen: Welche Holzarten belohnen den Anbau
am reichlichsten? und wie verhält sich der Geldertrag des Waldes zu dem des
Ackers? Berlin 1883.


—, Instruktion, s. u. A. III.


v. Heimburg, E., Beitrag zur Frage der Beforstung öder und uncultivierter, im
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Jentsch, Der Einfluſs der Bodenrente auf die Vertheilung des Bodens zwischen
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B. Hofer und F. W. Seelig. Leipzig, seit 1893.


Zirkulare des deutschen Fischerei-Vereins, s. u. „Zeitschrift etc.“


K. Frankenstein.

Appendix A

Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.


[][][][][]
Notes
1).
Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.
1).
Über die Titel der einzelnen Schriften vgl. die als Anhang beigegebene
Bibliographie.
1).
Urwaldungen sind gegenwärtig in Süd- und Westeuropa, namentlich in
Deutschland, Frankreich und Italien überhaupt nicht mehr vorhanden; Groſsbritannien
kommt bei seiner geringen Waldfläche ohnehin nicht in Betracht. Echte Urwald-
bestände, in denen noch nie der Schlag der Axt ertönte, finden sich in einzelnen
Teilen des östlichen Galiziens und der Bukowina, sowie in Siebenbürgen, doch nimmt
auch hier ihre Fläche rapid ab. Osteuropa (Bosnien, Herzegowina, Rumänien und
vor allem Ruſsland), ferner Schweden und der südliche Teil von Norwegen besitzen
dagegen noch ausgedehnte Urwaldungen.
2).
Das Wort „Forst“ ist ein reindeutsches Stammwort und bedeutete schon
in den ältesten Zeiten „Wald“. Die althochdeutsche Form ist forst, mittelhochdeutsch
vorst, vorëst, forest, foreis, foreht. Die letztgenannten sind romanischer Abkunft,
2).
aus dem mittelalterlich-lateinischen und romanischen: foresta abgeleitet. — Als sich
im Laufe der Zeit bei Entwicklung des Eigentumes an Waldungen und bei Aus-
scheidung besonderer Waldungen für den Gebrauch des Königs das Bedürfnis nach
einem besonderen Ausdruck für „Herrenwald“ zeigte, benutzte man im 6. und
7. Jahrhundert das Wort forst, forestis speziell zur Bezeichnung dieser Art von
Waldungen, und es scheint das deutsche Wort: forst diese Bedeutung durch das ganze
Mittelalter behalten zu haben, denn noch Maaler (die teütsch spráach, Turgau 1561)
erklärt: forest einfach als „Fronwald“, wald frônô. Das lateinische forestum nahm
dann gegen den Schluſs des 8. Jahrhunderts die Bedeutung „Bannforst“ und um die
Mitte des 9. Jahrhunderts auſserdem auch noch jene der Berechtigung zur Jagd- und
Fischereiausübung selbst im abstrakten Sinne an (vgl. meinen Aufsatz: Zur Bedeutung
und Etymologie des Wortes „Forst“ im forstwissenschaftlichen Zentralblatt 1884,
S. 515 ff.). — Im Laufe der Zeit erhielt dann das Wort noch verschiedene andere
Bedeutungen dadurch, daſs das lateinische forestum seit dem 10. und 11. Jahrhundert
mit der Ausdehnung der Wildbannsgerechtigkeit nicht nur das durch Königsbann
geschützte Jagdrecht, sondern auch noch die Befugnis in sich schloſs, andere Nutzungen
in den betreffenden Waldungen, namentlich die Rodungen zu untersagen und die
Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandelnde auszuüben. Gegen das Ende des Mittel-
alters wurde das deutsche „Forst“ nicht nur zur Bezeichnung des Waldes und dessen
Eigentümers, sondern auch im Sinne von: Forsthoheit, Forstgerechtigkeit gebraucht.
Daneben hat Forst in den Urkunden aber stets auch die Bedeutung eines besonders
gehegten und geschützten Waldes gehabt und behalten.
1).
Ein Kartoffelfeld bedarf zu einer mittleren Ernte pro ha an Phosphorsäure
3 mal mehr als der Buchenwald, 5 mal mehr als der Fichtenwald und 9 mal mehr
als der Kiefernwald zur jährlichen Produktion, während der jährliche Kalibedarf des
Kartoffelfeldes das 9 fache, 13 fache und 17 fache von dem des Buchen-, Fichten-
und Kiefernbestandes ist.
Nähere Angaben über den Bedarf der Waldbäume an mineralischen Nährstoffen
finden sich bei: Weber in Loreys Handbuch I1, S. 62 ff.
1).
Der Ausdruck „absoluter“ und „relativer“ Waldboden rührt von Hundes-
hagen
her, welcher in einer Anmerkung zu § 767 seiner 1821 erschienenen Encyclo-
pädie der Forstwissenschaft sagt: Jeden für den Feldbau untauglichen Boden kann
man hiernach unbedingten Waldboden im engeren Sinne nennen; im weiteren Sinne
gehört aber auch jedes für die Gesundheitserhaltung der Länder notwendige Wald-
stück hinzu. Dagegen läſst sich jede zur Feldkultur fähige und für gewisse Zeiten-
Verhältnisse zu unseren Bedürfnissen noch notwendige Waldfläche durch bedingten
Waldboden bezeichnen.
Bergt (a. a. O. S. 54) sagt: Absoluter Waldboden ist solcher, wo eine andere Boden-
kultur nicht ausführbar ist, sei es nun wegen seiner geringen Fruchtbarkeit oder
wegen seiner Lage; oft kommt auch beides zusammen, z. B. auf Flugsand, an Roll-
steinwänden, auf nassem Bruchboden oder bei rauher Gebirgslage, bei der Exposi-
tion an Seeküsten, am hohen Norden oder wegen der Steilheit der Lage.
Albert (a. a. O. S. 128) nennt absoluten Waldboden jenen, welcher nach den klima-
tischen Verhältnissen sowie vermöge seiner Lage, Beschaffenheit und Entfernung von
menschlichen Wohnungen für eine andere Kulturart nicht tauglich ist.
Vgl. ferner: Fischbach, Über die Grenze zwischen relativem und absolutem
Waldboden, in der Zeitschr. f. ges. Staatswissenschaft 1894 S. 86.
1).
Der Normalvorrat ist der Holzvorrat in einem Walde mit normalem Alters-
klassenverhältnis und Zuwachs. In der einfachsten Form läſst er sich in folgender
Weise darstellen: Wenn der älteste Bestand jeweils u Jahre alt werden soll, ehe er
abgetrieben wird (u-jähriger Umtrieb), so müssen u ha Holzbestand von 1 — u-
jährigem Alter mit normalem Zuwachs vorhanden sein.
2).
Vgl. die Zahlen in meinen Untersuchungen über Wachstum und Ertrag
normaler Kiefernbestände, normaler Fichtenbestände und normaler Rotbuchenbestände,
Die Zahlen der Gelderträge für Kiefer und Fichte sind um 20 % reduziert. Vgl.
meine diesbezügliche Bemerkungen in „Wachstum und Ertrag normaler Rotbuchen-
bestände“, S. 103.
1).
Vgl. auch S. 21, N. 4.
2).
Die im Besitze der österreichischen Forst- und Domänenverwaltung befind-
lichen Werke und Gebäude präsentieren nach Böhm, Staats- und Fondsgüterver-
waltung, einen Anlagewert von 25604000 Mk. und die jährlichen Unterhaltungskosten
belaufen sich auf ungefähr 450000 Mk.
1).
Wegen der Organisation der Waldarbeiter (Freigedinger, Unternehmer-
mannschaften, Regiearbeiter) findet sich das Weitere in meinem „Handbuch der
Forstverwaltungskunde“, S. 153 ff.
1).
Wenn man von den fürstlich Hohenzollernschen Hausfideikommnissen ab-
sieht, welche 72190 ha umfassen, so sind die drei gröſsten Waldbesitzer in Preuſsen:
  • Fürst Stolberg-Wernigerode mit 50583 ha,
  • Fürst von Pleſs mit 41820 ha,
  • Fürst Hohenlohe, Herzog von Ujest mit 35974 ha.

In Oesterreich sind die gröſsten Privatwaldbesitzer:
  • Fürst von Liechtenstein mit 141998 ha,
  • Fürst Schwarzenberg mit 117250 ha,
  • Erzherzog Albrecht mit 91820 ha,
  • Liebig \& Co. mit 47730 ha,
  • Erzbistum Olmütz mit 46820 ha,
  • Fürst Colloredo-Mannsfeld mit 46000 ha.
2).
In Oesterreich sind 7393952 ha Privatwaldungen, hiervon entfallen 623366 ha
auf Kirchen, Klöster u. s. w., ca. 800420 ha sind Fideikommiſswald. 20 Proz. des
Privatwaldes sind demnach dem freien Verkehr bezüglich der Eigentumsverminderung
entzogen und hinsichtlich der nachhaltigen Bewirtschaftung sicher gestellt.
1).
Dimitz teilt hierüber in „Oesterreichs Forstwesen 1848 — 1888“ S. 68 folgen-
des mit:
Die Spekulanten Simundt und Kirchmayer hatten im Jahre 1868 groſse Kom-
plexe von Staats- und Fondsgütern, über 150000 ha um 21 Millionen Mark erworben.
Das wertvollste Objekt Zbirow stieſsen sie an Strouſsberg ab, den Rest übernahm
um 12 Millionen Mark die 1869 begründete „Handelsgesellschaft für Waldprodukte“.
Diese wurde 1870 fallit und ihre Erbschaft trat der „Waldindustrie-Verein“ an.
Heute befindet sich der gröſste Teil dieser Güter in Händen der Firma Johann
Liebig
\& Co., während Zbirow an die fürstliche Familie Colloredo-Mannsfeld
übergegangen ist.
Eine zweite forstliche Aktiengesellschaft war jene für Forstindustrie mit
ca. 28000 ha, sie konnte sich ebenfalls nicht halten, ihre Güter gingen 1875 an
Albert v. Rothschild über.
Als ein drittes Unternehmen dieser Art ist die „Inneberger Hauptgewerkschaft“,
nachmals „Alpine Montan-Gesellschaft“ zu nennen, welche durch den Ankauf von
70000 ha Staatsforsten und Eisenwerken 1872 entstanden ist und 1888 teils in das
Eigentum des Kaisers von Oesterreich, teils in jene des Kronlandes Steiermark und
der oberösterreichischen und steiermärkischen Religionsfonds übergegangen ist. Es
wäre ungerecht, nicht zuzugeben, daſs diese Unternehmungen mitunter mustergiltige
Einrichtungen zur Exploitation der Forste geschaffen und zum Teil auch die Wald-
pflege in vorzüglicher Weise betrieben haben; das Schicksal ist aber doch nur ein
Beleg dafür, daſs die Waldwirtschaft ihrer ganzen Natur und Eigenart nach sich mit
den Zielen von Geld- und Aktieninstituten nicht in Einklang bringen läſst.
1).

§ 224 des Patentes vom 9. August 1854 bestimmt:


Bei dem Tod eines jeden Fideikommiſsbesitzers ist ein neues Inventar zu er-
richten und dann zuerst das Fideikommiſsvermögen nach dem Zustand, in welchem
er es hinterlassen hat, zu beschreiben, sodann, wenn das Fideikommiſs an die Allo-
dialverlassenschaft wegen Vermehrung und Verminderung des in dem Hauptinventar
angegebenen Stammvermögens einen Ersatz zu leisten oder zu fordern hat, derselbe
auszuweisen und als Forderung oder Schuld des Fideikommisses anzuführen.


Nach § 221 des Patentes ist das Inventar gerichtlich aufzunehmen. Bei der
Revision der zu dem Fideikommiſs gehörigen Waldungen wird der Schwerpunkt auf
das Vorhandensein des zu einer bestimmten Umtriebszeit gehörigen Normalvorrates
gelegt. (Verhandlungen des österreichischen Forstkongresses 1887 S. 136 ff. und
Oesterreich. Vierteljahrsschrift 1893 S. 349 ff.)

1).
Über das Verhältnis der Zunahme von Einnahme, Ausgabe und Reinertrag
mit dem Steigen der Wirtschaftsintensität geben die Ziffern der galizischen Staats-
waldungen interessante Anhaltspunkte, da sich hier diese Veränderung in der
neuesten Zeit vollzogen hat.
1).
Eine scharfe Grenze zwischen den Hauptnutzungen und den Zwischen-
nutzungen ist in manchen Fällen schwer zu ziehen (Lichtungshiebe, horstweise Vor-
verjüngungen u. s. w.); die hier mitgeteilte Definition genügt jedoch für die Zwecke
dieser Betrachtung.
1).
Bei 120-jährigem Umtrieb beträgt in der I. Bonitat für:
2).
Es bestanden Holzstofffabriken
Der gegenwärtige Holzverbrauch in Deutschland an Holzstoffe und Cellulose
beträgt jährlich 1586900 fm, die jährliche Celluloseproduktion 2,6 Millionen Centner
mit 30 Millionen M. Wert excl. Holzstoff. Die Holzstoffausfuhr Schwedens beläuft
sich gegenwärtig auf etwa 150 Millionen kg jährlich, wofür ½ Million fm Holz er-
forderlich ist.
Die Ein- und Ausfuhr von geschliffenem Holzstoff und Cellulose im Deutschen
Reiche hat 1892 betragen:
Berechnet man die Menge von waldfertigem Rundholz, welche den angegebenen
Quantitäten von Holzstoff und Cellulose entspricht, so ergeben sich folgende Zahlen:
1).
Oesterreichs Forstwesen 1848—1888.
1).
Ramann, forstliche Bodenkunde, S. 282.
1).
Welch hohen Wert die Futterstoffe repräsentieren, die in Notjahren aus
dem geschonten Walde abgegeben werden können, zeigt nachstehende interessante
Berechnung für Elsaſs - Lothringen: Aus den Staatswaldungen von Elsaſs-Lo-
thringen
sind während der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juli 1893 abgegeben worden
nach Raummaſsen: 157 Karren Futtergras, 388 Traglasten Futtergras, 445 Karren
Futterlaub, 1696 Traglasten Futterlaub. Das Grüngewicht einer Traglast zu 25,
eines Karrens zu 250 kg gerechnet, umfassen die Abgaben ein Gewicht von
102400 kg. Auſserdem wurden noch ausgegeben 15426 Grasscheine und 1235 Futter-
heidescheine, welche einer Grünfutterentnahme von 17899188 kg und mit den nach
Raummaſsen ermittelten 102400 kg zusammen rund 18 Millionen Kilogramm darstellen,
welche einer Abgabe von Trockenfutter von 4200000 kg entsprechen.
Auſserdem wurde durch Erlaubnisscheine der tägliche Eintrieb von 8672 Stück
Alt- und 4010 Stück Jungvieh in die Staats- und ungeteilten Waldungen für rund
50 Tage gestattet. Hat das Vieh im Walde auch nur den dritten Teil seines Tages-
bedarfs an Futtermitteln gefunden, so sind immerhin durch die Weide der Land-
wirtschaft Futtermittel im Wert von 1701800 kg, mithin im Ganzen 4250000 +
1701800 = 5951800 kg Heu aus den Staats- und ungeteilten Waldungen überlassen
worden. Dieselben haben einen Wert von rund 714000 M. Auſserdem hat die
Staatsforstverwaltung in dieser Zeit 13716 ½ Karren Moos und Laub, 5211 Karren
sonstiges Streuwerk, 43195 Traglasten Moos und Laub und 5447 Traglasten son-
stiges Streuwerk an die Landwirte abgegeben. Dieses Streuwerk entspricht einem
Werte von 336000 M. Hierzu Futtermittel mit 714000 M. ergibt einen Gesamt-
wert an Futter- und Streumitteln von 1050000 M.
Aus den rund 202000 ha groſsen Gemeindewaldungen sind vom 1. Januar bis
15. Juli 1893 nach Raummaſsen abgegeben worden:
  • 3360 Karren oder 840000 kg Futtergras = 210000 kg Heu
  • 211977 Tragl. - 5299425 - - = 1324857 - -
  • 10234 - - 255850 - - = 63936 - -
  • Zusammen: 6395275 kg Grünfutter = 1598819 kg Heu.

An Grasscheinen kamen in den Gemeindewaldungen zur Ausgabe 18917 Stück
für zusammen 44696 Monate oder 581048 Nutzungstage, sowie 766 Futterheidescheine
1).
Von den Einnahmen treffen auf die Nebennutzungen in: Preuſsen 7 Proz.
Bayern 3,1 Proz., Württemberg 2,5 Proz., Sachsen 0,5 Proz., Baden 6,3 Proz., Elsaſs-
Lothringen 1,6 Proz., Frankreich 10 Proz., Oesterreich 10 Proz. Die Vergleichbarkeit
dieser Zahlen ist wegen der verschiedenen Gesichtspunkte und Verwaltungsvorschriften
hinsichtlich der Wertbemessung und Verrechnung der Nebennutzung vollständig
ausgeschlossen.
1).
für zusammen 2748 Monate oder 35984 Nutzungstage, an welchen zusammen
23138700 kg Grünfutter oder 5784675 kg Heu gewonnen werden konnten.
In die Gemeindeforsten eingetrieben wurden 22087 Stück Alt- und 6700 Stück
Jungvieh durchschnittlich 60 Tage lang. Die durch die Weide dem Gemeindewalde
entnommene Futtermenge entspricht einem Gewichte von 4779660 kg Heu. Im
Ganzen hat der Gemeindewald der Landwirtschaft eine Futtermenge geliefert, welche
im getrockneten Zustande etwa 12 Millionen Kilogramm Heu mit einem Werte von
1440000 M. entspricht.
An Streuwerk kam im Gemeindewalde zur Abgabe:
  • 23816,5 Karren oder 5954125 kg Moos und Laub
  • 61117 Traglasten - 1527925 - - - -
  • 6667,5 Karren - 1666875 - sonstiges Streuwerk
  • 154734 Traglasten - 3868350 - - -
  • Zusammen also 13015295 kg Streuwerk,

welche einen Wert von 312000 M. repräsentieren. Der Gesamtwert der Futter- und
Streumittel aus den Gemeinde-Waldungen beziffert sich demnach auf 1440000
+ 312000 M. zusammen auf 1752000 M.
Aus den Staats- und Gemeinde-Waldungen sind somit in der Zeit vom 1. Ja-
nuar bis 15. Juli d. J. im Ganzen Futter- und Streumittel im Werte von 1050000
+ 1752000 = 2802000 M. verabfolgt worden. (Aus dem Walde, 1893 Nr. 47.)
In Württemberg repräsentierte die Abgabe von Futtermitteln aus dem Walde
im Jahre 1893 folgende Nettowerte:
  • a) Staatswaldungen 1490000 M.
  • b) Gemeindewaldungen 1610000 -
  • 3100000 M.

Einschlieſslich des Ersatzes der Werbungskosten betrugen die Einnahmen für
die Abgaben aus den Staatswaldungen 339979 M.
Aus den bayrischen Staatswaldungen werden durchschnittlich jährlich 215560
Raummeter Streu abgegeben, im Jahre 1893 hat sich diese Abgabe auf 2000000 Raum-
meter gesteigert.
1).
Statistik des Deutschen Reiches, Neue Folge. Band 2, Berlin 1884.
1).
Die Tucheler Heide, Danzig 1893.
1).
Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner S. 65 und Ney,
Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse in der Forstwirtschaft, S. 3.
1).
Ph. Geyer, Der Wald im nationalen Wirtschaftsleben, Leipzig 1879, sagt:
Wer nach zehn oder fünfzehn Jahren über die wirtschaftliche Bedeutung des Waldes
schreibt, wird vielleicht nicht mehr notwendig haben, seiner Schrift auch ein Kapitel
über die klimatischen Eigenschaften des Waldes beizugeben.
2).
Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 4, nimmt an, daſs zur Existenz
des Waldes in der gemäſsigten Zone etwa 50 mm Niederschläge und 50 % relativer
Feuchtigkeit während der Wachstumszeit notwendig sind.
1).
Als neuere Vertreter dieser Ansicht sind zu nennen: Weber, der (in Loreys
Handbuch I, S. 46) in den Gebirgen auf Grund theoretischer Erwägungen einen mit
der Höhenlage zunehmenden Einfluſs auf die Vermehrung der Regenhöhe (bis zu
84 %!) berechnet, und Studnicka, der in seinen Grundzügen der Hyetographie
Böhmens durch ähnliche Zusammenstellungen wie Weber zu einem, allerdings er-
heblich geringeren Maximum von 33 % gelangt.
1).
Heck kommt zu folgenden Ergebnissen bezüglich der Einwirkung des Waldes:
  • a) Der Wald erteilt dem aufsteigenden Luftstrom eine geringere Geschwin-
    digkeit als das freie besonnte Feld und wirkt günstig auf die Ausglei-
    chung der Elektrizität bei ganz niederschwebenden Wolken.
  • b) Diese Eigenschaften des Waldes reichen nicht hin oder sind an sich
    ungenügend, um demselben in Württemberg und Baden thatsächlich
    eine Fähigkeit zu verleiben, bereits entstandene Hagelwetter aufzu-
    halten, abzulenken oder unschädlich zu machen. Dies gilt für kleine
    wie für groſse Hagelwetter.
1).
Der Wald und die Quellen (Aus dem Walde, 1893—1894), und im Referate auf
dem ersten internationalen Kongreſs forstlicher Versuchsanstalten zu Wien 1893 (Mit-
teilungen aus dem forstlichen Versuchswesen Oesterreichs, 17. Heft, S. 115).
2).
Riegler giebt z. B. im 2. Bd. der Mitteilungen aus dem forstlichen Ver-
suchswesen Oesterreichs 1879 an, daſs an einer Buche von 79 qm Schirmfläche bei
einem einzigen Regen 1200 1 Wasser am Schaft herabgelaufen sind.
1).
Vgl. Borggreve, Forstl. Blätter, 1890, S. 331.
1).
Vgl. das vom badischen Zentralbüreau für Meteorologie und Hydrographie
herausgegebene Werk: Der Rheinstrom und seine wichtigsten Nebenflüsse,
Berlin 1889.
1).
Wildbäche sind Wasserläufe, aus deren Sammelgebiet ab und zu „Muren
d. i. ein breiartiges Gemenge von Wasser, Kies, Sand, Steinen und Schlamm her-
vorbrechen. Diese Ausbruchmassen bedrohen und verwüsten sodann durch ihre
Fortbewegung Kulturgründe und selbst Wohnstätten.
2).
Demontzey, Studien S. 236.
1).
In der Schweiz brachen 1887—88: 803 Lawinen oberhalb und 210 Lawinen
unter der Waldgrenze los.
2).
In Preuſsen sind ca. 30000 ha, in Frankreich 78000 ha Flugsand, in Ungarn
umfaſst die Deliblater Puszta 10000 ha Flugsand.
1).
Eingeleitet wurden diese Aufforstungen durch das Gesetz vom 14. Dezember
1810: décret relatif à la plantation des dunes und die Verordnung vom 5. Febr.
1817: ordonnance relative à la fixation et à l’ensemencement des dunes dans les
départements de la Gironde et des Landes.
1).
Vgl. Lehnpfuhl, Mündener forstliche Hefte 1892 II, S. 53 ff.
1).
Della influenza dei boschi sulla malaria dominante nella regione maritima
della provincia di Roma. (Auszugsweise mitgeteilt von Perona in der Allgem. Forst-
und Jagdzeitung 1885.)
1).
Vgl. Ebermayer, Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1890, S. 377 u. 417.
2).
Miquel, Die Mikroorganismen der Luft, übersetzt von Emmerich 1889.
1).
Gareis, Allgemeines Staatsrecht, Freiburg 1883, S. 26 und 131.
2).
Schulz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, Leipzig, 1881, S. 573. Meyer,
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, 3. Aufl., Leipzig, 1891, S. 525 ff.
1).
Die Folge dieser Maſsregel war, daſs von den Käufern und von Spekulanten
auf diesen Flächen während der vier Jahre 1789—1793 ungefähr 3,5 Millionen ha
Wald niedergeschlagen wurden.
1).
Von 1804—1848 sind 1802000 ha Staatsgüter veräuſsert worden, worunter
allerdings der im Gemeindegut aufgegangene dalmatinische Staatsbesitz von rund
960000 ha inbegriffen ist. Im Jahre 1855 wurden alsdann der österreichischen Na-
tionalbank etwa 660000 ha Staatsgüter übergeben, aus denen sie sich für ihre For-
derungen an den Staat bezahlt machen sollte. Trotz des Widerstandes des Reichs-
rates drängte die Finanznot dazu, diese Veräuſserung fast vollständig durchzuführen;
von 1848—1870 hat der Staats- und Fondsgüterbesitz eine Fläche von 527000 ha
eingebüſst. (Dimitz, Oesterreichs Forstwesen 1848—1888.)
2).
In der Zeit von 1814—1870 sind in Frankreich 352646 ha Staatswaldungen
verkauft worden, hauptsächlich infolge der Gesetze von 1814, 1817 und 1834; ebenso
hat das Gesetz vom 28. Juli 1860 über die Wiederbewaldung der Gebirge die Ver-
äuſserung von Staatswaldungen bis zum Betrag von 5 Millionen Frcs. vorgesehen,
um die Mittel zur Durchführung dieser Maſsregel zu erhalten.
1).
So hat z. B. Cube in seiner „Geschichtlichen Entwickelung der fürstlich
Stolbergschen Forsten zu Wernigerode“ die Erträge dieser Forsten, welche zum
weitaus gröſsten Teile aus Fichten bestehen, in dichtbevölkerter, industriereicher Gegend
liegen, mit dem Durchschnitt sämtlicher preuſsischer Staatswaldungen verglichen.
1).
So haben die effektiven Überschüsse der preuſsischen Staatsbahnen nach
Abzug sämtlicher Betriebskosten und der Kosten der Amortisation zwischen 86 und
124 Millionen innerhalb weniger Jahre geschwankt.
2).
Im Etatsjahre 1893/94 hat z. B. die Reineinnahme der preuſsischen Staats-
eisenbahnen 318 Mill. M. betragen, jene der Staatsforsten aber nur 29 Mill. M.
1).
Vgl. die analogen Vorschläge in: Weise, die Taxation der Privatforsten u. s. w.
2).
Auch in dieser Beziehung ist die Herrschaft Nadwórna interessant: dieselbe
wurde 1845 für 500000 fl. an den Erzherzog Johann verkauft und nachdem inzwischen
durch einen bankerott gewordenen Besitzer Buchmüller sowie die österreichische
Bodenkreditanstalt kolossale Holzmassen abgenutzt worden waren, 1891 um 2270000 fl.
zurückgekauft.
1).
Vgl. Jentsch, Zeitschrift für Forst- und Jagdwesen 1890. S. 663.
1).
An dieser Stelle ist der Antrag Borggreve im Landesökonomiekollegium
1881 zu erwähnen. Derselbe lautete, soweit er hier in Betracht kommt: das Landes-
ökonomiekollegium wolle den Herrn Minister bitten, in ausgedehnterem Maſse als bis-
her die Abholzung, Rodung und Verzeitpachtung von nach Lage und Beschaffenheit
zweifellos zur dauernden landwirtschaftlichen Benutzung geeigneten Teilen des
preuſsischen Staatsforst-Areales in Erwägung zu nehmen und event. zu diesem Behufe
für die einzelnen Regierungsbezirke aus forst-, land- und volkswirtschaftlichen Ver-
trauensmännern zusammengesetzte Kommissionen mit der schleunigen Abgabe von
positiven Vorschlägen über die in erster Linie hierzu geeigneten Flächen und die
lokal geeignetsten Modalitäten der Urbarmachung und Verzeitpachtung zu betrauen.
In den Motiven war die Ausdehnung der demnächst zu rodenden Waldfläche
auf 25—30 Quadratmeilen angegeben. Der Antrag wurde einstimmig abgelehnt. Vgl.
Forstl. Blätter 1881, S. 58 und 210.
2).
In den Kreisen Schlochau, Konitz und Berent liegen nach den Ermittelungen
der Generalkommission nicht weniger als 78500 ha devastierter Flächen, welche nun
mit groſsen Kosten und Mühen wiederaufgeforstet werden sollen. Zeitschrift für
Forst- und Jagdw. 1892. S. 400.
1).
Nach Hagen-Donner, 2. Aufl., 1. Bd., S. 68 soll in Preuſsen die Gesamt-
fläche der Ödländereien und solcher Äcker, welche mit höchstens 1,20 M. Reinertrag
pro ha bei der Grundsteuerverwaltung eingeschätzt sind und nur durch forstlichen
Anbau zur Rentabilität gebracht werden können, ungefähr 2500000 ha oder etwas
mehr als die Gesamtfläche der preuſsischen Staatswaldungen betragen.
2).
Während der Jahre 1882—1891 sind in Preuſsen von der Staatsforstverwal-
tung rund 81480 ha, und zwar Ödland oder schlecht bewirtschaftete Forsten für
den Betrag von 13806997 M. angekauft. Auſserdem wurden im Wege des Tausches
11921 ha zu dem Staatsforstareale zuerworben und dafür 6799 ha abgetreten. Im
Ganzen hat sich also der Staatsforstbesitz in den genannten 10 Jahren um 86992 ha ver-
gröſsert. Seit 1867 sind überhaupt 130682 ha in Zugang gekommen, im Durchschnitt pro
Jahr mithin 5227 ha. Allein in der Provinz Westpreuſsen sind durch Kauf und Tausch
während dieser Zeit über 22000 ha und in der Provinz Posen rund 17000 ha erworben
und aus den Ankaufsfonds aufgewendet worden 1623240 M. bezw. 2875291 M. Am
Schlusse des Wirtschaftsjahres 1890—91 war im Staatsbesitze ein Bestand von 29870 ha
noch mit Holz anzubauenden Ödlandes, während 1882—91 im ganzen 31840 ha vom
Staate aufgeforstet worden sind.
3).
Der Teil der Kassubei, in welchem der Staat sein Augenmerk auf die Wieder-
bewaldung des Ödlandes besonders zu richten hat, ist 165000 ha, nahezu 30 Quadrat-
meilen groſs. Nach den Ermittelungen der Generalkommission sind in den Kreisen Schlo-
chau, Konitz und Berent noch 78500 ha devastierter früherer Waldflächen wieder
zu erwerben und aufzuforsten. Borne, Ödlands-Ankauf und -Aufforstungen, Zeit-
schrift für Forst- und Jagdw. 1892, S. 393.
1).
Die beste Schilderung derartiger Zustände liefert Schütte in seiner
„Tucheler Heide“. Er sagt hier auf S. 49: Das Land ist waldleer, kahl. Mit dem
flüchtigen Sande der Hügel sowie der Ebene treibt der Wind sein verderbliches
Spiel. In dem tiefen Sand der Wege, deren Spur oft bloſs durch eingesteckte kurze
Stangen und Büsche kenntlich ist, erlahmen Mensch und Pferd, und das Auge
sucht im Sommer auf der gelben blendenden Fläche vergebens nach einem Baum
oder Strauch. Wo der Boden fester wird, da bieten kahle, nur zuweilen mit Heide-
kraut bewachsene Grandebenen ein kaum weniger trostloses Bild. Der Ackerbau,
seiner Grundbedingung der Bodenkraft entbehrend, die Viehzucht bei sauren Wiesen
und jämmerlicher Weide stehen auf so tiefer Stufe, daſs es wohl keine Gegend giebt,
die zu einem negativen Vergleich herangezogen werden kann. Wo ein Stück Kiefernge-
strüpp oder gröſsere Horste noch stehen, da wird jährlich die letzte Nadel vom Erd-
boden weggehackt, um mit dem wenigen tierischen Dünger, mit Moder und Muschel-
schalen zusammen, dem Acker zugeführt zu werden, mit wenig Erfolg, denn das
zweite Korn im Roggen, die dritte und vierte Kartoffel gelten für eine günstige Ernte.
Ärmlich im hohen Grade ist denn auch das Leben der Bevölkerung und tief
der Bildungsstand; Faulheit, Trunk und Schmutz halten gleichen Schritt mitein-
ander und fördern sich gegenseitig. Und dieser ganze traurige Zustand läſst nicht
etwa die Wendung zum Besseren erkennen; im Gegenteil, die fortschreitende Ver-
sandung und die schonungslose Ausraubung des Fischbestandes schmälern die ohne-
hin unzureichenden Existenzbedingungen jährlich mehr. — Was fehlt, ist loh-
nende heimische Arbeit, und die kann hier nur der forstlich bewirtschaftete Wald
geben, die Hilfe kann nur die Wiederbewaldung bringen, und zwar die Aufforstung
durch den Staat.
1).
Schütte sagt hierüber l. c. sehr richtig: Nur der Staat hat die Mittel, so
groſse Summen, wie sie hier erforderlich sind, herzugeben, ohne für lange Jahre
hinaus eine Rente davon erwarten zu können. Er hat auch dazu die Pflicht und
damit das Recht; denn als der Inbegriff aller seiner Angehörigen hat er das Inter-
esse der kommenden Geschlechter so gut zu wahren, wie das der jetzigen, event.
hat er da einzutreten, wo ein weiter Landstrich wirtschaftlich verkommt.
2).
Am leichtesten sind die Bedingungen für die Veräuſserungen von Domänen
in Preuſsen, indem hierfür nach dem unter dem Eindruck der Finanznot erlassenen
Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 und dem Edikt vom 6. November 1809 lediglich die
Bedürfnisse des Staates und die Grundsätze einer verständigen Staatswirtschaft ent-
scheiden sollen. In den alten Provinzen müssen die Erlöse aus den Domänenver-
äuſserungen zur Staatsschuldentilgungskasse abgeführt werden.
In Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden und Hessen ist durch die Verfassungs-
urkunden das Staatsgut für unveräuſserlich erklärt, es sind jedoch ausnahmsweise
einzelne Veräuſserungen gestattet, sowohl nach den Grundsätzen der fortschreitenden
Staatswirtschaft zur Beförderung der Landeskultur als zum besten des Ärars.
1).
I boschi dello Stato compresi nell’unito Elenco sono dichiarati inalienabili …
I boschi nazionali inalienabili sono destinati, per interesse dello Stato principal-
mente alla cultura di piante di alto fusto, nè potranno mai essere dissodati e desti-
nati ad altera cultura fuori della boschiva.
2).
In Oesterreich ist nach dem Staats-Grundgesetz von 1867 die Veräuſserung,
Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens nur mit Zustimmung
des Reichrates möglich. Im Jahre 1868 wurde weiterhin gesetzlich festgestellt,
daſs folgende Waldungen in den Händen des Staats bleiben sollten: a) Waldungen
von klimatischer, überhaupt für die Produktionsfähigkeit ganzer Länder hervor-
ragender Bedeutung, b) die für den Salinen- und sonstigen Staatsmontanbetrieb un-
entbehrlichen Wälder, c) endlich Staatsgüter, welche des geringen damaligen Erlöses
wegen für künftige Generationen aufzubewahren sind.
3).
In Preuſsen sind in neuerer Zeit hierfür regelmäſsig im Ordinarium 1050000 M.
und im Extraordinarium 950000 M. vorgesehen.
4).
In umfassender Weise hat man in Frankreich von dieser Maſsregel Gebrauch
gemacht, wo 1860, um einen Teil der zu Aufforstungen auf Schutzwaldgelände er-
forderlichen Mittel zu beschaffen, der Verkauf von Waldungen in besseren Lagen
angeordnet wurde, bei denen Rodung als geeignet schien. In ähnlicher Weise
geht man auch in Preuſsen und Bayern bereits seit längerer Zeit vor.
In Preuſsen soll der Erlös aus Veräuſserungen von Domänen und Forstgrund-
stücken in den neuen Provinzen so weit zum Ankauf von Forstgrundstücken ver-
wendet werden, als er die Summe von 800000 M., welche zur Schuldentildung
verwendet werden, übersteigt.
1).
Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung
der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der forst-
lichen Statik
. Vgl. hierüber namentlich: Hess, Encyklopädie u. s. w., 3. Teil,
S. 233 ff., ferner Heyer, Anleitung u. s. w. und Stötzer, Waldwertberechnung u. s. w.
1).
Die von den Staatsforstverwaltungen angegebenen Reinerträge, welche u. a.
in Tabelle II enthalten sind, stellen sämtlich nur die Differenzen zwischen den jähr-
lichen Einnahmen und Ausgaben, d. h. sogen. Waldreinerträge dar.
1).
Die sächsischen Staatswaldungen, für welche die Verzinsung alljährlich in
möglichst genauer Weise festgestellt wird, repräsentierten 1892 ein Kapital von
3031138000 M., dessen Verzinsung trotz der in Sachsen besonders günstigen Ver-
hältnisse nur 2,3 % betragen hat.
2).
Helferich sagt hierüber in Schönbergs Handbuch, II, S. 298: Die Holz-
erzeugung ist ein Geschäft sui generis, und man muſs sich ihren natürlichen Bedin-
gungen fügen, die einmal derartig sind, daſs ein Gewinn von dem dabei aufgewandten
Kapital in der Höhe des gewöhnlichen Leihzinses nicht immer möglich ist.
1).
Bericht über die 8. Versammlung deutscher Forstmänner zu Wiesbaden,
S. 65 und Ney, Über den Widerstreit von Einzel- und Gesamtinteresse u. s. w.
1).
Hagen-Donner sagt in den „forstlichen Verhältnissen Preuſsens“: Für die
Bewirtschaftung der Staatsforsten gelten als Hauptregeln: Strenge Einhaltung der
Grenze des nachhaltigen Fruchtgenusses und Erzielung einer nachhaltig möglichst
groſsen Menge wertvoller Waldprodukte in möglichst kurzer Zeit. Man wird beide
Regeln in dem Grundsatz zusammenfassen können: Die Wirtschaft erstrebt die Er-
langung eines nachhaltig möglichst hohen Reinertrages aus der Verwertung der Forst-
produkte für die Volkswirtschaft. Die preuſsische Staatsforstverwaltung bekennt
sich nicht zu den Grundsätzen des nachhaltig höchsten Bodenreinertrages unter An-
lehnung an eine Zinsenrechnung … Sie hält sich nicht für befugt, eine einseitige
Finanzwirtschaft, am wenigsten eine auf Kapital und Zinsengewinn berechnete reine
Geldwirtschaft mit den Forsten zu treiben, sondern für verpflichtet, die Staatsforsten,
als ein der Gesamtheit der Nation angehörendes Fideikommiſs, so zu behandeln, daſs
der Gegenwart ein möglichst hoher Fruchtgenuſs zur Befriedigung ihres Bedürfnisses
an Waldprodukten und ein Schutz durch den Wald zu gute kommt, der Zukunft
aber ein mindestens gleich hoher Fruchtgenuſs von gleicher Art gesichert wird.
Bayerisches Forstgesetz von 1852, Art. 2. Die Forstwirtschaft in den
Staatswaldungen hat die Nachhaltigkeit der Nutzung als obersten Grundsatz zu be-
folgen und ihren Wirtschaftsplan auf sorgfältige Ertragsermittelungen zu stützen.
Art. 3: Ihre Aufgabe ist es, die höchstmögliche Produktion in den, den Bedürf-
nissen der Gegend und des Landes entsprechenden Sortimenten zu erzielen.
Die forstlichen Verhältnisse Württembergs, 1880, S. 198 bemerken
über diesen Gegenstand: Die Verwaltung betrachtet die Staatswaldungen nicht als
reine Finanzquelle, sondern in erster Linie als ein für die nachhaltige Befriedigung
der Bedürfnisse des Landes bestimmtes Gesamtgut. Bei der Festsetzung der Um-
triebszeiten wird deshalb grundsätzlich von finanziellen Rechnungsoperationen ab-
gesehen, welche auf der unsicheren Grundlage eines willkürlich gewählten Zinsfuſses
und einer Vorausbestimmung des Preises für eine ferne Zukunft beruhen.
Oesterreich. Die Instruktion für die Begrenzung, Vermarkung, Vermessung
1).
und Betriebseinrichtung der österreichischen Staats- und Fondsforste, 2. Ausgabe
von 1893, sagt: Die Betriebseinrichtung hat die Aufgabe, den Wirtschaftsgang so zu
regeln, daſs die Forste zur erreichbar höchsten Vollkommenheit des Bodenschutzes
und der Bodenpflege, der Ordnung und Güte des Holzbestandes, der Gröſse und
des Wertes aller Erträge sich hinaufzuschwingen vermögen. Es wird ferner die
Staats- und Fondsverwaltung bei der Ertrags- und Betriebsregelung ebenso wie bei
der nachfolgenden Wirtschaft die Aufgaben, welche die Wälder im Haushalte der
Natur wie in jenem der Völker zu erfüllen haben, nicht minder die Verpflichtung
gegenüber fremden Rechten oder die Unterstützung anderer Zweige der Staatsver-
waltung, endlich aber auch die finanzielle Seite des Waldbaues und seiner Ergeb-
nisse unverrückt im Auge behalten. (Jahrbuch der Staats- und Fondsgüter-Verwal-
tung, 1. Jahrg., Wien 1893.)
1).
Zu der Unterhaltung der Forstlehranstalt Eulenberg trägt durchschnittlich
das Kronland 3934 M., der Forstverein 10404 M. jährlich bei, für Weiſswasser zahlt
das Kronland 3230 M., (bis 1879) der Forstverein dagegen 13806 M. Gebäude,
Lehrforst und botanischen Garten stellt Graf Waldstein unentgeltlich zur Ver-
fügung.
1).
Mit Rücksicht hierauf hat man auch in Preuſsen den zweisemestrigen Be-
such einer Universität vorgeschrieben. Leider bringt dieser jedoch nicht die gehofften
Vorteile, weil der Universität kein bestimmter Abschnitt des Studiums überwiesen,
sondern dieses thatsächlich (mit Ausnahme der Volkswirtschaftslehre) ganz an der Aka-
demie konzentriert ist. Auſserdem nötigt auch die ungenügende Zeit, welche den Aka-
demien zur Bewältigung des ganzen Lehrstoffes zur Verfügung steht (4 Semester),
dazu, einen Teil der für Universitätsstudien bestimmten Zeit der Vorbereitung zum
Examen zu widmen.
1).
§ 22 des österreichischen Forstgesetzes verlangt, daſs in Waldungen
„von hinreichender Gröſse“ sachkundige Wirtschaftsführer, welche von der Regierung
als hierzu fähig anerkannt sind, aufgestellt werden. Die Gröſse derartiger Wal-
dungen ist nach Kronländern verschieden festgesetzt (Mähren: 600, Kärnthen: 1500,
Krain: 1200 ha), leider ist diese Bestimmung noch immer nicht allenthalben energisch
durchgeführt.
In Ungarn sind die Besitzer von Schutz-, Fideikommission- und Compossessorats-
waldungen, ebenso auch die Aktiengesellschaften, nach § 17 des Forstgesetzes ver-
pflichtet, fachmännische Forstbeamten aufzustellen, welche amtlich bestätigt werden
müssen.
1).
Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten
anschlieſsenden Gange das Wirtschaftsjahr und das für die Geldrechnung maſs-
gebende Etatsjahr oder Rechnungsjahr. Jenes läuft allenthalben vom
1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April
bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be-
stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender-
jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden.
In Preuſsen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts-
jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus-
gehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe
mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von
Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural-
ausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis
zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs-
jahres nachgewiesen.
In Bayern fällt das Etatsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt-
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren
mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die
Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer
verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die
Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs-
und Verrechnungsjahr.
In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt-
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich
ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April,
also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt.
1).
So werden z. B. in Preuſsen (teilweise) und Baden Ausgaben für die Er-
werbung von Forstgrundstücken unter den laufenden ordentlichen Betriebsausgaben
verrechnet, in Württemberg ist dies nicht der Fall.
In Preuſsen werden die Kosten für die gewöhnlichen Waldwege mit den Kultur-
kosten zusammengeworfen, in Bayern und Württemberg aber gesondert verrechnet. Die
Kosten des forstlichen Unterrichtes stehen in den Staaten mit Forstakademien ganz
auf dem Etat der Forstverwaltung, in Bayern zum Teil hier, zum Teil auf jenem des
Kultusministeriums. In Württemberg und Hessen ist nur letzteres der Fall.
2).
Auch nach anderer Richtung treten die ungleichmäſsigen Verhältnisse
auf dem Gebiete der Statistik hervor, so z. B. bezüglich der Bewaldungsziffer
(vgl. Anl. I). Hiernach ist Schwarzburg-Rudolstadt das am meisten bewaldete Land.
Vergleicht man jedoch die Bewaldungsziffern der kleinsten Verwaltungseinheiten
(Kreise, Ämter), so zeigt sich, daſs noch eine grössere Anzahl von Verwaltungsein-
heiten mit zusammen etwa 9 Proz. der Oberfläche Deutschlands eine ähnlich starke
Bewaldung haben. Bei der Zusammenstellung nach diesen kleinsten Verwaltungs-
einheiten erhält man folgendes Bild.
Von der Gesamtfläche Deutschlands haben:
  • 23,1 Proz. mit einer Fläche von 12400 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz.
  • 52,3 Proz. mit einer Fläche von 28096 ha eine Bewaldungsziffer von 15—34,9 Proz.
  • 23,6 Proz. mit einer Fläche von 13206 ha eine Bewaldungsziffer von 35 Proz.

und mehr.
Rechnet man dagegen nach einzelnen Ländern oder in grösseren Ländern nach
Regierungsbezirken, so findet man bei:
  • 9,6 Proz. der Gesamtfläche = 5200 ha eine Bewaldungsziffer von 0—14,9 Proz.
  • 38,9 Proz. der Gesamtfläche = 38900 ha eine Bewaldungsziffer von 15—34,9 Proz.
  • 17,9 Proz. der Gesamtfläche = 9600 ha eine Bewaldungsziffer von 35 Proz.

und mehr
1).
Vgl. die Zusammenstellung der vorliegenden Veröffentlichungen von Danckel-
mann
in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen 1893, S. 187 ff. u. die Note auf S. 205 ff.
2).
Veröffentlicht im XIV. Bande der Statistik der Deutschen Reiches, ferner von
Bernhardt in der Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1875, S. 135.
1).
Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handelsstandes, der
Industrie, der Land- und Forstwirtschaft zusammengesetzt. Die Mitglieder und
deren Stellvertreter werden von den … durch den Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten zu bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre
gewählt (Ges. v. 1. VI. 1882 betr. die Einsetzung von Bezirkseisenbahnräten und eines
Landeisenbahnrates für die Staatseisenbahnverwaltung § 3 in der hierzu erlassenen
Vollzugsverordnung v. 7. II. 1883).
1).
Oesterreichs Forstwesen 1848 — 1888. S. 260.
1).
Zur Erreichung der Vereinszwecke dienen folgende Mittel:
a) Zeitweise Versammlungen zur Beratung forstwirtschaftlicher Fragen;
b) Beschreibung und Bekanntmachung der Zustände sämtlicher Zweige der
vaterländischen Forstwirtschaft und der in verschiedenen Gegenden des Landes
vorhandenen Wälder einerseits, anderseits derjenigen Art und Weise der Forst-
verwaltung, die in verschiedenen Gegenden zur Entwickelung der Wirtschaft dienen;
c) Entwickelung der ungarischen Forstlitteratur, Herausgabe eines eigenen
Fachorganes, dann Förderung der Verfassung und Herausgabe zweckmäſsiger forst-
licher Werke;
d) Unterstützung begabter, jedoch armer Jünglinge in der Ausbildung für das
Forstwesen;
e) Aussendung fähiger Fachmänner zur Reise im In- und Auslande im Interesse
der Hebung der Forstwirtschaft;
f) Verbreitung der forstlichen Fachkenntnisse, oder Mitwirkung bei Errichtung
ungarischer forstlicher Lehranstalten;
g) Gründung, Erhaltung und Vermehrung einer Fachbibliothek;
h) Begutachtung der dem Vereine vom Ministerium vorgelegten forstlichen Fragen;
i) Unterbreitung von Vorschlägen und Promemorien zur Regierung in sämtlichen
forstlichen Sachen;
k) Rekommandierung fachkundiger Vereinsmitglieder auf forstliche Stellen, falls
Forstbesitzer darum ansuchen;
l) Unterstützung der Vereinsmitglieder in wichtigen Fragen mit fachmäſsigen
Ratschlägen;
m) Unterstützung der Witwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder aus
dem Fonds, der zu diesem Zwecke zur Verfügung steht, im Sinne der Statuten
desselben;
n) Unterstützung der im Verbande des Vereines stehenden und in miſslichen Ver-
hältnissen sich befindenden Forstbeamten und niederen Diener aus einem zu diesem
Zwecke verfügbaren Fonds, laut Statuten desselben.
1).
Oesterreichisches Forstgesetz § 24. Jeder Grundeigentümer ist ge-
halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis-
mäſsigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können,
über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche
Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den
durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist.
Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, § 178.
2).
Oesterreichisches Forstgesetz § 25. Zur Fortführung von Riesen
jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer,
durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis-
behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und
allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat.
1).
Kärnthen, L. G. v. 1. III. 1885. In Betreff des Abtriebes von Holz über
Gebirgshänge ohne Benutzung von Riesen oder Bringungswegen kann die politische
Bezirksbehörde für Örtlichkeiten, in welchen eine besondere Vorsicht zur Hintan-
haltung der Bodenlockerung nötig ist, die beim Abtrieb zu beobachtenden Vor-
kehrungen anordnen, auch wenn der Abtrieb nur über den eigenen Grund des
Waldbesitzers geht.
2).
Vgl. das österreichische Forstgesetz, § 26—30. Die hierzu erlassenen
2).
Vollzugsverordnungen; ungarisches Forstgesetz, § 181—207; die bayerischen
Trift
- und Floſsordnungen für den Ilz. Regen, fränkischen Wald u. s. w.
Gemeinschaftliche Grundsätze für alle diese Verordnungen sind: Triftbe-
willigungen werden nur auf bestimmte Zeit (3 bis höchstens 50 Jahre, Ungarn) ver-
liehen. Durch neue Triftbauten dürfen die bestehenden nicht zerstört werden.
Bewerben sich mehrere um eine Trift an gleicher oder nahezu gleicher Stelle, so
ist zunächst auf eine gütliche Einigung derselben hinzuwirken. Kommt eine solche
nicht zu stande, so ist eine für zulässig erkannte Trift entweder so einzuteilen.
daſs jedem Bewerber eine besondere Triftzeit eingeräumt wird, oder, falls dieses
nicht möglich ist, für die erforderlichen Strecken demjenigen überlassen wird, der
die wertvollsten Holzmengen zu transportieren hat. Triftbauten sollen anderen gegen
angemessene Vergütung zum Gebrauche überlassen werden. Der Eigentümer hat
Triftbauten im guten Zustande zu erhalten, andernfalls sie zu veräuſsern, zu ver-
pachten und, falls sie gar nicht mehr gebraucht würden, vollständig abzutragen.
Jeder Triftunternehmer ist gehalten, die Uferstrecken, Gebäude und Wasserwerke,
welche durch die Trift bedroht sind, durch Schutzbauten zu sichern. Schaden, der
nachweisbar bloſs durch die Trift verursacht wurde, ist von dem Triftunternehmer
zu vergüten.
In Preuſsen kann nach § 8 des Ges. v. 28./II. 1843 über die Benutzung der
Privatflüsse der Eigentümer derselben nur durch landesherrliche Entscheidung ge-
zwungen werden, dritten den Gebrauch des Flusses zum Triften oder Flöſsen zu
gestatten. Ist eine solche Entscheidung ergangen, so müssen sie sich den oben er-
wähnten, im Interesse des Triftbetriebes notwendigen Beschränkungen unterwerfen.
Der Triftbetrieb ist alsdann durch ministerielle Verordnung zu regeln.
1).
Diese Verhältnisse sind in Oesterreich besonders eingehend geregelt durch
Verordnung des Handelsministeriums v. 29. V. 1886.
2).
Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich bezüglich der Privatanschluſsbahnen
nach § 45 des Gesetzes vom 28. VII. 1892: 1. auf die betriebssichere Beschaffenheit
der Bahn und der Betriebsmittel, 2. auf die technische Befähigung und Zuverlässig-
keit der in dem äuſseren Betriebsdienste angestellten Bediensteten, 3. auf den Schutz
gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
1).
Der Etat der preuſsischen Staatsforstverwaltung 1894/95 enthält mit Rück-
sicht auf diese Verhältnisse folgende zwei Positionen:
Tit. 18. Zur Unterhaltung und zum Neubau der öffentlichen Wege und zur
Gewährung von Beiträgen zur Herstellung solcher Wege (innerhalb der Forsten):
1498200 M.
Tit. 19. Beihülfen zu Chausseen- und anderen Wege- und Brückenbauten und
zur Anlegung von Eisenbahngüter-Haltestellen (auſserhalb der Forsten), welche von
wesentlichem Interesse für die Forstverwaltung sind, die aber ohne Hinzutritt der
letzteren durch Bewilligung von Beihülfen nicht zur Ausführung kommen würden:
200000 M.
2).
Über den Verkehr mit Floſsholz auf den deutschen Strömen enthält das
Oktoberheft der Monatshefte zur Statistik des deutschen Reiches, Jahrgang 1890
nähere Angaben, denen folgende Zusammenstellung entnommen ist. Dieselbe bezieht
2).
sich jedoch, abgesehen von Mannheim und Berlin, nur auf den Grenzverkehr, während
z. B. die sehr beträchtlichen Holzmassen des Floſsverkehrs vom Main zum Nieder-
rhein gar nicht zum Vorschein kommen.
1).
Der Floſstransport von Kiefern-Schneidhölzern zwischen Thorn und Pod-
gorzelice und den Sägemühlen am Lieper-See, dem gröſsten Nutzholzlager in Preuſsen,
via Bromberger Kanal, Netze, Warthe, Oder und Finow-Kanal verursacht auf eine
Entfernung von ungefähr 380 km einschlieſslich aller Unkosten einen Aufwand von
3 M. pro Festmeter, dagegen verursacht der Landtransport bei einer mittleren Entfer-
nung von 10 km und einem Taglohne von 10 M. für ein Zweigespann ebenfalls
einen Kostenaufwand von 3 M. pro Festmeter. Das russische Holz konkurriert des-
halb hier sehr erfolgreich mit dem Materiale aus den unmittelbar angrenzenden Ober-
förstereien Chorin und Freienwalde.
1).
Für den Rhein kam schon auf dem Wiener Kongresse 1815 eine Vereinbarung
und am 31. V. 1831 die Rheinschiffahrtsakte zu stande. Die Elbschiffahrtsakte
datiert von 1821 und wurde zuletzt durch den Vertrag des norddeutschen Bundes
mit Oesterreich vom 1. VII. 1870 neu formuliert. Die Donauschiffahrtsakte vom 7.
und 9. Nov. 1857 wurde infolge des Pariser Friedens im Jahre 1856 abgeschlossen.
Ähnliche, auch für den Holzhandel bedeutungsvolle Bestimmungen, sind im Handels-
und Schiffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Ruſsland v. 18. III. 1894 enthalten.
1).
Güterbewegung von Holz u. s. w. auf deutschen Eisenbahnen im Jahr 1889.
2).
In den Revieren St. Quirin und Alberschweiler liegen im ganzen 52,2 km
Waldbahnen, ca. 38 km mit 13 kg schweren Schienen für Lokomotivbetrieb und
14 km altes Rollbahngleis mit 7 km schweren Schienen für den Zugviehbetrieb.
Die Anlage der ersteren hat pro km ohne Grunderwerb 8886 M., mit diesem
9727 M. gekostet. In 4½ Monaten sind im ganzen 47455 fm Holz, pro Fahrtag
also 406 fm, versandt worden.
1).
In Deutschland ist seit 1879 für sämtliche Bahnen das sog. Reformtarif-
schema
vereinbart, welches jedoch nur bezüglich der Einreihung der Güter in be-
stimmte Tarifklassen Bestimmungen trifft, während die Festsetzung des für jede
Klasse in Anwendung zu bringenden Tarifsatzes den einzelnen Verwaltungen über-
lassen ist, doch hat sich auch in den Tarifsätzen bereits eine groſse Annäherung voll-
zogen. Die Gütertarife werden meist aus einer nach Gewicht und Entfernung be-
rechneten Fracht (Streckensätze) und einer von der Entfernung unabhängigen
zur Deckung der Kosten bei der Aufgabe- und Bestimmungsstation bestimmten Ge-
bühr (Expeditionsgebühr) zusammengesetzt. Das Reformtarifschema bildet
für Wagenladungsgüter, welche nur in ganzen Wagenladungen von 5—10000 kg
aufgegeben werden können, drei Wagenladungsklassen: A. (die nicht in Spezial-
und Ausnahmetarifen aufgeführten Güter) bei gleichzeitiger Versendung von min-
destens 5000 kg in einem Wagen mit einem Frachtbriefe S. (= Streckensatz) 6,7 Pf.,
E. (= Expeditionsgebühr) 20 Pf.; B. für dieselben Güter in Mengen von mindestens
10000 kg S. 6 Pf., E. 12 Pfg.; A2 für die Güter der Spezialtarife, wenn dieselben
nur in Mengen von 5000 kg auf einem Wagen aufgegeben werden, S. 5 Pf., E. 12 Pf.
Für die Massengüter, zu denen auch das Holz gehört, kommen die Spezial-
tarife
in Betracht. Diese gelten für Wagenladungsgüter unter Berücksichtigung
ihres Handelswertes in der Weise, daſs minderwertige Güter am wenigsten zahlen,
um auch auf weitere Entfernungen konkurrenzfähig zu bleiben, bei Wagenladungen
von mindestens 10000 kg. Es giebt drei Spezialtarife: I. S. 4,5 Pf., E. 6 Pf. auf
Entfernungen bis 50 km, 9 Pf. auf Entfernungen von 51—100 km, 12 Pf. auf Ent-
fernungen über 100 km; Spezialtarif II.: S. 3,5 Pf., E. wie bei I.; Spezialtarif III.:
S. 2,6 Pf. im ersten Rayon bis 100 km, 2,2 Pf. im zweiten Rayon über 100 km,
E. wie bei I.
Die Sätze entsprechen dem Durchschnitt der preuſsischen Staatsbahnen und
gelten für je 1000 kg und 1 km, die Expeditionsgebühren für je 100 kg und Ent-
fernungen über 100 km.
In Oesterreich-Ungarn enthält der Reformtarif drei Wagenladungsklassen:
A, B, C und drei Spezialtarife: I. (Getreide), II. (Holz), III. (Mineralien, Dünger).
Für den direkten und Verbandstarif zwischen Deutschland und Oesterreich-
1).
Der Ausdruck „Differentialtarif“ wird in verschiedenem Sinne gebraucht.
Im weitesten Sinne kann man darunter jede ungleiche Festsetzung der Trans-
portpreise auf den Eisenbahnen verstehen, insbesondere stellt jede Klassifikation
der Güter eine differentielle Tarifbildung vor. Dem allgemeinen Sprachgebrauche
entsprechend liegen jedoch diese Fälle auſserhalb des Bereiches der eigentlichen
Differentialtarife. Man unterscheidet bei letzteren relative und absolute diffe-
rentielle Tarifbildung
. Die relative differentielle Tarifbildung liegt vor, wenn
in verschiedenen Tarifen für die Beförderung derselben Mengen desselben Gutes
auf gleiche Entfernungen verschiedene Sätze zur Anwendung kommen. Der Fall
1).
Ungarn sind ein gemeinsames Tarifschema und gemeinsame Tarifbestimmungen
vereinbart worden, welche vier Wagenladungsklassen und vier Spezialtarife umfassen.
Auſser den sog. Normaltarifen bestehen sowohl im Verkehre innerhalb des
Bereiches der Bahnstrecken jeder Eisenbahndirektion (Lokalverkehr) als auch
im Verkehre mit anderen Bahngebieten (direkter Verkehr oder Verbands-
verkehr
) für gewisse Verkehrsrichtungen und Versendungsgegenstände auch noch
Ausnahmetarife.
1).
Vgl. Bericht über die VII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 17.
1).
der absoluten differentiellen Tarifierung liegt hingegen vor, wenn in demselben
Tarif für gleiche Mengen desselben Gutes auf gleichen Entfernungen die Transport-
preise ungleichmäſsig festgesetzt werden.
Ist der ermäſsigte Frachtsatz für die weiter entfernte Station billiger, als der
regelmäſsige Frachtsatz der näher gelegenen nächsten Station, so liegt eine Fracht-
disparität
vor. In vielen Staaten sind Frachtdisparitäten und mit diesen gleich-
artige Differentialtarife verboten.
Zu den relativen Differentialtarifen gehören vor allem die Verbandstarife;
ferner die Ausnahme- oder Spezialtarife.
Den wichtigsten Fall der absolut differentiellen Frachtbildung bildet der Staffel-
tarif
. Bei diesem ermäſsigt (oder erhöht) sich der Satz in bestimmten Verhältnissen
zur Länge der Transportstrecke.
Als Beispiel einer solchen differentiellen Tarifbildung kann der österreichisch-
ungarische Spezialtarif II (für Holz) dienen; derselbe berechnet für 100 km
Näheres vgl. hierüber in Ulrich, Das Eisenbahntarifwesen, Berlin-Leipzig 1886 und
Der deutsche Eisenbahngütertarif, Teil I, Berlin 1892; ferner Neumann, Eisenbahn-
tarifwesen im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
1).
Unter Refaktien im engeren Sinne versteht man die Rückvergütung eines
Teiles der tarifmäſsigen Fracht, im weiteren Sinne jede an Einzelne bezüglich des
Eisenbahntransportes gerichtete Bevorzugung, welche einen Geldwert hat. Die
Rückvergütung erfolgt an einzelne Versender, ist meist geheim, kann aber auch
öffentlich sein in der Art, daſs unter gewissen Bedingungen ein Frachtnachlaſs zu-
gesichert wird. In diesem Falle nennt man die Rückvergütung Rabatttarif.
Die eigentlichen Refaktien dienen hauptsächlich dem finanziellen Interesse der be-
treffenden Bahngesellschaft und sind in vielen Staaten, so speziell in Preuſsen, ver-
boten, während in anderen nur ihre Geheimhaltung untersagt ist.
1).
Vgl. Bericht über die VII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 73 ff.
1).
Nach Nr. 13 a—c des Zolltarifs von 1879 wurden folgende Zollsätze für Holz
festgesetzt:
a) Brennholz, Reiſsig etc. frei;
b) Holzborke und Gerberlohe 100 kg 50 Pf.;
c) Brenn- und Nutzholz:
1. roh oder bloſs mit der Axt vorgearbeitet 100 kg 10 Pf., 1 fm. 60 Pf.,
2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben
und ähnliche Säge- oder Schnittwaaren 100 kg 25 Pf., 1 fm 1,50 M.
2).
Durch die Zollnovelle vom 22. V. 1885 wurden die Rindenzölle nicht ver-
ändert, dem zollfrei eingehenden Brennholze wurde noch zugefügt: Schleifholz, Holz
zur Cellulosefabrikation, nicht über 1 m lang und nicht über 18 cm am schwächeren
Ende stark; die Zollsätze für Brenn- und Nutzholz (Nr. 13 des Zolltarifs) wurden
dagegen folgendermaſsen festgesetzt:
1. roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet
oder bewaldrechtet, eichene Faſsdauben 100 kg 20 Pf., 1 fm 1,20 M.;
2. in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als
durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert, Faſsdauben, welche nicht unter
1. fallen, ungeschälte Korbwaren und Reifenstäbe; Naben, Felgen und Speichen
100 kg 40 Pf., 1 fm 2,40 M.;
3. in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter, gesägte
Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaren 100 kg 1 M., 1 fm 6 M.
1).
Nach dem Handels- und Zollvertrage zwischen dem deutschen Reiche und
Oesterreich v. 6. XII. 1891 sind die Sätze für Rohnutzholz (Pos. 1) geblieben, wie 1885
festgesetzt worden war (20 Pf.), dagegen wurde Pos. 2 u. 3 in folgender Weise ermäſsigt:
2. in der Richtung der Längsachse beschlagene u. s. w. ungeschälte Korbweiden u. s. w.
(wie oben) 100 kg 30 Pf., 1 fm. 1,80 M.;
3. in der Richtung der Längsachse gefügte, nicht gehobelte Bretter u. s. w. 100 kg
80 Pf., 1 fm 4,80 M.
2).
Hierzu gehören gegenwärtig: Argentinien, Belgien, Chile, Costarica, Däne-
mark, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien, Guatemala, Hawai, Hon-
duras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexico, Niederlande, Oester-
reich-Ungarn, Paraguay, Persien, Ruſsland, Salvador, Schweden und Norwegen,
Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Ägypten, Bulgarien und
Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Nordamerika, Zanzibar, sowie die deutschen
Kolonien.
1).
Danckelmann, Rückblick auf Forstwesen und Jagd 1892, in der Zeitschr.
f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 195.
Die zollfreie Einfuhr von unzerkleinertem Quebrachoholze in den deutschen
Zollverein hat betragen:
1).
Der Jahresverbrauch von geringem Grubenholze läſst sich im rheinisch-west-
fälischen Kohlen gebiete auf 693000 fm schätzen. Zur Deckung dieses Bedarfes müſsten
die in den Provinzen Hessen-Nassau, Westfalen und Rheinprovinz vorhandenen
496337 ha Nadelholzwaldungen jährlich 1,4 fm pro ha liefern, was zur Zeit nicht
möglich ist. Der Grubenholzbedarf muſs daher teilweise aus weiten Entfernungen
bezogen werden, was bei den gegenwärtigen Eisenbahntarifen unverhältnismäſsige
Kosten verursacht. Die Eichenniederwaldungen dieser Bezirke würden daher in
dieser Richtung ein sehr gutes Absatzgebiet finden.
2).
Zollniederlagen sind die unter steueramtlichem Verschlusse stehenden
Staats- oder Privatniederlagen; Konten sind die nicht unter steueramtlichem Ver-
1).
Vgl. das Begleitscheinregulativ in der durch Bundesratsbeschluſs vom
5. VII. 1888 genehmigten Fassung (Vereinszollgesetz §§ 41—58).
2).
schlusse stehenden Privatniederlagen, für welche der Besitzer oder ein Beauftragter
desselben auf Grund eidlicher Verpflichtung ein Konto über die eingelagerten
Waren führt.
1).
Die Zollstellen sind befugt, bei der Abfertigung von Bau- und Nutzholz,
welches in Flöſsen eingeht und auf Begleitschein I weiter versendet werden soll, von
der vollständigen speziellen Revision ohne Anordnung einer amtlichen Begleitung
oder Anlage eines Verschlusses abzusehen, wenn die Eingangsdeklaration ergiebt:
a) die Zahl der zu einem Flosse (Trafft) verbundenen Teile (Gelenke, Tafeln), b) die
Zahl der zu jedem Floſsteile gehörigen Hölzer, c) für jeden Floſsteil die Gattung der
Hölzer nach der Unterscheidung des Tarifes, sowie für jede Gattung die einzelnen
Maſse oder den Gesamtfestmeter-Inhalt dieser Hölzer. Die Abfertigung kann als-
dann beschränkt werden auf a) Feststellung der Zahl der Floſsteile, sowie auf die Gat-
tung des Holzes, b) probeweise Zählung der Hölzer einzelner Floſsteile, c) probeweise
Vermessung einzelner Hölzer oder Feststellung des Festmeterinhaltes der gesamten
Hölzer eines oder mehrerer Floſsteile, sofern sich bei der Revision Abweichungen
von mehr als 10 Proz. gegen die Deklaration nicht herausgestellt haben. Eine
probeweise Vermessung einzelner Hölzer kann nur in Frage kommen, wenn die
Maſse der einzelnen Hölzer genau bekannt sind.
2).
Im Jahre 1892 sind 931322 Tonnen Bau- und Nutzholz in Niederlagen und
Konten eingeführt worden, von Niederlagen und Konten gingen im gleichen Jahre
405873 Tonnen in den freien Verkehr, während 424412 Tonnen, ohne in den freien
Verkehr getreten zu sein, von den Niederlagen und Konten wieder ausgeführt wurden.
1).
Vgl. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mit-
verschluſs der Zollbehörde, beschlossen in der Sitzung des Bundesrates vom 24. V.
1880 und 5. VII. 1888.
1).
Jährlicher Import und Export von Nutz- und Brennhölzern und Holzkohlen:
1).
Gegenwärtig giltige Zollsätze verschiedener Staaten pro 100 kg in Mark.
(Maximal- und Minimalpreise):
1).
Vgl. Danckelmann, Waldgrundgerechtigkeiten.
1).
Die Nachweisungen zum Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für
die Jahre 1894 und 1895, welche von allen deutschen Staaten noch am schwersten mit
Berechtigungen belastet ist, lassen ersehen, daſs der Entgang infolge der Holzberech-
tigungen nach dem Durchschnitte der Jahre 1889/92 jährlich . . . 1588839 M.
der Ausfall durch Abgabe an Forstnebennutzungen im Durchschnitt
der 10 Jahre 1881/92 zufolge . . . . . . . . . . . . . 958733 „
zusammen also . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2547572 M.
beträgt. Da sich die Gesamtbruttoeinnahme aus Haupt- und Nebennutzungen auf
26977800 M. beläuft, so repräsentiert der Einnahmeausfall durch Berechtigungen
rund 10 Proz. Hierbei sind jedoch die Verluste nicht in Ansatz gebracht, welche durch
die Abgabe von Nutzholz als Brennholz und durch die Verschlechterung der Pro-
duktionsfähigkeit des Bodens infolge übermäſsiger Streunutzung veranlaſst werden.
Noch ungünstiger gestaltet sich das Verhältnis bei den österreichischen
Staats- und Fondsforsten, deren durchschnittliche Bruttoeinnahme im Jahre 1890
10158000 M. betrug, während der Geldwert der darauf lastenden servitutarischen
Nutzungen 1882 auf jährlich 1111000 M. = 14 Proz. des Bruttowertes veran-
schlagt wurde.
1).
Das Gesetz vom 13. VI. 1873 über die Abstellung von Forstberechtigungen
u. s. w. in der Provinz Hannover hat deshalb für den Oberharz bestimmt, daſs dort
die Ablösung von Brennholz- und Weideberechtigungen gegen den Willen der Be-
rechtigten oder Belasteten unstatthaft ist, falls nicht Landabfindung in anderer als
forstlichen Kultur gegeben werden kann.
1).
Die Regierung hat diesem Drängen insoweit nachgegeben, als im Etat für die
neue Finanzperiode keine besonderen Mittel hierfür eingestellt sind und für besondere
Fälle die Gelder dem Staatsrealitäten-Kaufschillingsfonds entnommen werden sollen.
1).
Gewährung unverhältnismäſsig hoher Ablösungssummen, Fortgewährung der
Bezüge im Wege der Begünstigung nach erfolgter Ablösung, um regierungsfreundliche
Wahlen zu erzielen, im entgegengesetzten Falle unberechtigte Schmälerung der Ab-
findung, unzulässiges Drängen auf Ablösung.
2).
Bei den Streu- und Weideberechtigungen ein keineswegs seltener Fall.
1).
Bezüglich der Details der demnächst zu erörternden Fragen wird auf das
oben bereits citierte groſse Spezialwerk von Danckelmann verwiesen. Hier handelt
es sich nicht um eine eingehende agrarrechtliche Darstellung des Gebietes der
Servitutablösung, sondern nur um die Würdigung der verschiedenen in Betracht
kommenden Momente vom Standpunkte der Forstpolitik.
1).
Oesterreichisches Patent vom 5. VII. 1853, § 16: Alle Holzungs- und Holz-
bezugsrechte müssen, insofern sie nicht bloſs Raff- und Klaubholz oder Stock-
und Wurzelholz betreffen, auf eine bestimmte jährliche oder periodische Holzabgabe
unter Bezeichnung des Bezugsortes und mit Rücksicht auf den gegenwärtigen und
künftigen Bezugsort reguliert werden.
2).
Oesterreichisches Patent § 6.
3).
Bayerisches Forstgesetz Art. 27: Sowohl der Waldbesitzer als der Forst-
berechtigte ist befugt, die Umwandlung ungemessener Forstberechtigungen in ge-
messene Forstberechtigungen zu verlangen.
4).
Oesterreichisches Patent § 17: Recht zum Bezug des Raff- und Klaub- oder
des Stock- und Wurzelholzes.
5).
Bayerisches Forstgesetz Art. 30: Die nicht in jährliche Geldleistungen um-
1).
Baden, Bayern, Hessen.
2).
Preuſsen, Sachsen, Koburg-Gotha, Anhalt, Meiningen, Altenburg, Rudol-
stadt, Reuſs j. L., Württemberg, Weimar.
3).
Hannover für Weide, Braunschweig für Weide und gewisse Holzberechti-
gungen, Sondershausen bei Streu.
4).
Wahl der Berechnungsart des Abfindungsbetrages in Preuſsen.
5).
Sachsen, Weimar, Altenburg.
5).
gewandelten Forstberechtigungen sind nur im Wege der Übereinkunft beider Teile
ablösbar. Ausnahmsweise ist Zwangsablösung auf Provokation des Belasteten
zulässig a) bei Bauholzberechtigung unter Voraussetzung der Landabfindung und b) bei
Forstberechtigungen solcher Güter, die im Grundbarkeitsverbande gestanden haben.
1).
Ital. Ges. v. 10. VI. 1877, Tit. V; Oesterreich. u. schweiz. Ges.
2).
Oest. Patent, § 5: Die Ablösung findet nur dann entweder ganz oder
wenigstens teilweise statt: a) wenn und insoweit durch Ablösung und durch die Art
derselben der übliche Hauptwirtschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten
Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird; b) wenn und wieweit nicht
überwiegende Nachteile der Landeskultur herbeigeführt werden, und c) wenn nicht
die gegenseitig Berechtigten und Verpflichteten sich gegenseitig einverstanden er-
klären, statt der Ablösung die Regulierung der in Frage stehenden Berechtigungen
eintreten zu lassen.
1).
Eine Übersicht über das in Deutschland und Oesterreich geltende Ablösungs-
recht bietet Danckelmann, a. a. O. S. 87—117; ferner Graner, Forstgesetzgebung S. 185 ff.
1).
Z. B. Oesterreichisches Patent § 27.
1).
Preuſsische G. Th. Ordn. von 1821 § 66, Hessen 1814.
2).
Vgl. Schütte, Die Tucheler Heide S. 50 und S. 20. Waren die Flächen
zur Ackernutzung dauernd geeignet, so entstand für das Nationalwohl kein Schaden.
Das waren sie aber mit ganz geringen Ausnahmen nicht. Der Berechtigte nahm
von seiner Abfindung 4—5 Roggenernten, 2—3 mal Buchweizen, dann war die über-
nommene Humuskraft vollständig erschöpft, und der unter dem Tritte des Viehes und
dem Pfluge lose gewordene Sandboden ging auf und davon. Noch heute liegen in
manchen Feldmarken der Heide solche Abfindungsflächen aus jener Zeit völlig ver-
ödet und schädigen den besseren Boden durch Sandverwehung.
1).
Preuſsisches Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. III. 1881.
§ 1 dieses Gesetzes findet u. a. Anwendung: auf Holzungen, welche einer Klasse von
Mitgliedern oder von Einwohnern einer Gemeinde durch eine Gemeinheitsteilung
oder Forstservitutenablösung als Gesamtabfindung überwiesen werden oder bereits
früher überwiesen worden und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemeinschaft-
liches Eigentum geblieben sind.
2).
Oesterreichisches Patent § 31: Die Abtretung von Wald hat in der Regel
nur ortschafts- oder gemeindeweise oder an die Gesamtheit der Berechtigten statt-
zufinden. Solche Waldungen sind in forstpolizeilicher Beziehung den Gemeinde-
waldungen gleichzuhalten. Leider ist der Erfolg dieser vortrefflichen Bestimmung
in den Donau- und Alpenländern meist dadurch vereitelt worden, daſs die politischen
Behörden die Genehmigung zur Teilung schon während des Ablösungsverfahrens
anstandslos erteilt haben (Oesterreichs Forstwesen S. 69).
3).
So hat z. B. die k. k. Inneberger Hauptgewerkschaft bezw. die gleichnamige
Aktiengesellschaft im Jahre 1871 vom Stifte Admont 60774 ha, von der Herrschaft
Steyr 22811 ha als Abfindung ihrer „Holzverlaſsrechte“ gegen Herauszahlung von
1020000 M. und 1260000 M. erhalten. Die „Holzverlässe“ sind Verträge, mittels
welcher der Groſswaldbesitz den benachbarten Eisengewerken die Holznutzung eines
Waldes auf unbestimmte Zeit, „auf Gefallen und Widerruf“ oder auf Abstockung
nach einem gewissen Turnus zu überlassen pflegte.
1).
Bayerisches Forstgesetz Art. 30: Ausnahmsweise kann die Ablösung der
Forstberechtigungen auf den Antrag des Verpflichteten eintreten 1. bei Holzberech-
tigungen durch volle Entschädigung mittels Abtretung eines von Rechten Dritter
freien Teiles des belasteten Waldes, wenn der abzutretende Waldteil nach Lage und
Gröſse eines forstwirtschaftlichen Betriebes fähig bleibt und den Bedarf der bisherigen
Holzberechtigung nachhaltig deckt.
2).
Vgl. über die Frage der Servitutablösung und namentlich über die Abfin-
dung mit Waldlande den Bericht über die VI. Versammlung deutscher Forstmänner
zu Bamberg; ferner Stutzer, Waldservituten.
1).
In Preuſsen ist die Vermittelung der Rentenbanken bei der Ablösung von
Servitutrenten ausgeschlossen (Gesetz vom 2. III. 1850).
2).
Diese Renten sind ablösbar mit dem 25 fachen Betrage (Oldenburg, Braun-
schweig, Reuſs), meist mit dem 20 fachen (Oesterreich, Preuſsen, Bayern, Sachsen,
Weimar, Gotha, Anhalt, Waldeck), in einigen Staaten (Meiningen, Schwarzburg)
bereits mit dem 18 fachen Betrage.
1).
Nach den preuſsischen Gesetzen ist ausschlieſsliche Geldabfindung
vorgeschrieben bei Mast-, Harzscharr- und Fischereiberechtigungen.
2).
Preuſsen Art. 10 des Ergänz.-Gesetzes vom 2. III. 1850. Oester-
reichisches
Patent § 30.
1).
Oesterreichisches Patent von 1853 § 43: Vom Tage der Kundmachung
dieses Patentes können Rechte nicht mehr ersessen werden, und ein bereits früher
angefangener, jedoch nicht bis zur Vollendung der Ersitzung fortgesetzter Besitz ist
mit jenem Zeitpunkte für unterbrochen zu erachten. Solche Rechte können später
nicht anders, als durch einen schriftlich ausgefertigten Vertrag, eine letzte Willens-
erklärung oder einen bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten
Rechtsspruch nur unter der Bedingung erworben werden, daſs die eingeräumte
Dienstbarkeit von der Behörde mit den Landeskulturrücksichten vereinbar erkannt
und deren Ablösung zugelassen werde. In keinem Falle darf bekundet werden, daſs
die einzuräumende Dienstbarkeit nicht ablösbar sein soll.
Im Ablösungsgesetze für die Provinz Hannover von 1873 ist dagegen aus-
drücklich ausgesprochen, daſs die Ersitzung einer nach diesem Gesetze abstellbaren
oder fixierbaren Berechtigung durch das Gesetz nicht unterbrochen wird.
1).
Im Jahre 1778 setzte die Regierung im Fürstentume Osnabrück für die
beiden ersten Marken, in denen eine völlige Teilung zu stande kommen werde,
Prämien aus.
2).
§ 4 d. Land. Kult. Ed.: Die Einschränkungen, welche teils das allgemeine
Landrecht, teils die Provinzial-Forstordnungen in Ansehung der Benutzung der
Privatwaldungen vorschreiben, hören auf. Die Eigentümer können solche nach Gut-
dünken benutzen und sie auch parzellieren und urbar machen, wenn ihnen nicht Ver-
träge mit einem Dritten oder Berechtigungen anderer entgegenstehen.
1).
Nach Mitteilungen von Burckhardt (Aus dem Walde VII, 100) beträgt im
Osnabrückschen Berg- und Hügellande die Gröſse der Teilforsten 21008 ha in teil-
weise geradezu widersinniger Parzellierung; so sind z. B. die Essener Berge mit
346 ha unter 124 Interessenten in 691 verschiedene Parzellen zerlegt, hierbei sind
64 Teile mit weniger als 4,4 ar Gröſse. Im alten Fürstentume Hildesheim besaſsen
53 Gemeinden 2500 ha Wald, diese gehören jetzt 2500 Eigentümern in 10372 Par-
zellen; die beiden Waldungen von Elze und Mehle mit 570,66 ha sind nach Abzug
von 47,87 ha für den Elzer Kämmereiforst in 1512 Parzellen zerlegt.
2).
Der Regierungsbezirk Düsseldorf enthält in den Kreisen Lennep, Solingen
und Mettmann eine groſse Waldfläche mit ca. 14000 ha, welche in 14080 Parzellen
zerlegt ist, die jetzt nur zur Gewinnung von Heidestreu und Gestrüppe dienen, wäh-
rend dort früher guter Wald war. Höffler führt in seiner Schrift über die Staats-
oberaufsicht über das Privatwaldeigentum in der preuſsischen Rheinprovinz an, daſs
dort 30023 ha in nicht weniger als 166846 Parzellen geteilt sind; damals waren im
ganzen gegen 200000 ha, etwa ⅔ der gesamten Privatwaldungen der Rheinprovinz,
meist infolge einer weitgehenden Parzellierung zum Teile bis zur Ertragslosigkeit
verwüstet.
1).
Waldeck, Gesetz vom 21. XI. 1853 § 7: Der vorhandene Forst- oder Wald-
grund darf ohne ausdrückliche Genehmigung der Forstverwaltung der Holzzucht
1).
Preuſsen, Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. VI. 1821 § 109: Die Natural-
teilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist nur dann zulässig, wenn entweder die
einzelnen Anteile zur forstmäſsigen Benutzung geeignet bleiben, oder vorteilhaft als
Äcker oder Wiesen benutzt werden können.
2).
Bayerisches Forstgesetz Art. 20: Diese Zustimmung (zur Teilung gemein-
schaftlicher Privatwaldungen) darf nicht verweigert werden, wenn die einzelnen Teile
auch nach der Verteilung einer regelmäſsigen Bewirtschaftung fähig bleiben.
Ähnliche Bestimmungen finden sich in Baden und Hessen.
1).
weder entzogen, noch durch Parzellierung so zerstückelt werden, daſs die einzelnen
Parzellen nicht mehr forstmännisch bewirtschaftet werden können.
In Hessen fordert die Verordnung vom 9. II. 1811 für die Realteilung von
Privatwaldungen staatliche Genehmigung, und es sollen die einzelnen Teilstücke nicht
unter 1 ha umfassen.
In Baden sollen nach dem Gesetze betr. die „gesetzliche Unteilbarkeit der Liegen-
schaften“ Waldungen nicht derart geteilt werden, daſs die einzelnen Teilstücke
weniger als 3,6 ha betragen, auch kann durch örtliche Vorschriften nach den Be-
dürfnissen der Landesgegend dieses Mindestmaſs erhöht, in einzelnen Fällen auch
Nachsicht bewilligt werden.
1).
Rheinische Gemeinheitsteilungsordnung vom 19. V. 1851: Die
Naturalteilung eines gemeinschaftlichen Waldes ist, soweit sich die Beteiligten
nicht über dieselbe einigen,
ganz oder teilweise nur dann zulässig, wenn die
einzelnen Anteile entweder zur forstmäſsigen Benutzung geeignet bleiben oder in
anderer Kulturart mit gröſserem Vorteile wie zur Holzzucht benutzt werden können.
2).
Nach dem Stande zu Anfang des Jahres 1894 erstreckt sich das Gesetz über
gemeinschaftliche Holzungen von 1881 auf 2293 Waldungen mit zusammen 165223 ha.
1).
Hierher gehören u. a. die Hauberge des Kreises Siegen, bezüglich deren § 2
der Haubergsordnung vom 17. III. 1879 sagt: Die Hauberge bleiben ein ungeteiltes
1).
Wirtschafts- und Schutzgenossenschaften sind die beiden im preuſsischen
Gesetze von 1875 vorgesehenen Formen, dessen § 23 lautet: Das Zusammenwirken
kann gerichtet sein 1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemein-
schaftlichen Beschützung oder anderer zur forstmäſsigen Benutzung des Genossen-
schaftswaldes erforderlichen Maſsregeln oder 2. zugleich auf die gemeinschaftliche
forstmäſsige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlich auf-
gestellten Wirtschaftsplane.
2).
Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879 Art. 13: Kleinere Wald-
besitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen Weisen
verbinden: 1. wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes
oder zu einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie
behufs der Bewirtschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung
sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen.
2. Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen
1).
und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer. Eine ähnliche Organisation will das
Waldkulturgesetz für Wittgenstein.
1).
Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877 Art. 13: I proprietari di terreni sotto-
posti al vincolo forestale possono riunirsi in consorzio affine di proovedere al rim-
boschimento dei terreni stessi, alla conservazione e alla difesa dei loro diritti. Vgl.
auch Art. 166 des ungarischen Forstgesetzes von 1879, welcher zum Zwecke der
Aufforstungen im Schutzwaldgebiete ebenfalls die Bildung von Aufforstungsgesell-
schaften vorsieht.
2).
Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875 § 24: Die Vereinigung zu einer Wald-
2).
mit denen der betreffenden Körperschaften, so kann hierüber im Vertragswege ein
Statut mit Genehmigung des Ministeriums des Innern errichtet werden.
1).
Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877 Art. 14: Ove trattisi di semplici opere
di rimboschimento, è dato facoltà al Consorzio di procedere, nei modi indicati
dalla legge, all’ espropriazione dei terreni essistenti nell’ area del rimboschimento
stesso, qualora i propriatiri di codesti terreni non abbiano voluto, o non vogliano
partecipare al consorzio, e venga approvato, che le colture forestali non possono
eseguirsi senza la partecipazione dei dissidenti, o che questi approfitterebbero delle
colture stesse.
2).
genossenschaft ist nur zulässig a) in den Fällen des § 23 bei 1 (Schutzgenossen-
schaften), wenn die Mehrzahl der Beteiligten, nach dem Katastral-Reinertrag der
Grundstücke berechnet, dem Antrage zustimmt; b) in den Fällen des § 23 bei 2
(Wirtschaftsgenossenschaften), wenn mindestens ein Drittel der Beteiligten dem An-
trage zustimmt und die beteiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des
Katastral-Reinertrages sämtlicher beteiligten Grundstücke haben.
Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein verlangt die Zustimmung der Mehr-
zahl nach dem Katastral-Reinertrag.
Das italienische Gesetz vom 20. VI. 1877 verlangt einfache Majorität der
Interessenten (maggioranza degli interessati) und räumt den Widerstrebenden die
Befugnis ein, ihre Grundstücke der Majorität um den Schätzungspreis zu oktroyieren
(i proprietari dissidenti hanno però il diritto di esimersi da siffato obbligo, cedando
i terreni al consorzio a prezzo di stima, nel qual caso è obbligatorio l’acquisto pel
consorzio stesso).
Das weitere Gesetz vom 1. III. 1888 zur Beförderung der Aufforstungen ver-
langt zur Genossenschaftsbildung, daſs mindestens die Besitzer von ⅗ der Fläche,
welche die Hälfte des gesamten Katastralwertes oder in Ermangelung dessen die
Hälfte des Schätzungswertes umfassen, der Genossenschaftsbildung zustimmt.
1).
Ungarn, Forstgesetz von 1879, Art. 166: Die Bildung der Aufforstungs-
gesellschaften veranlaſst der Verwaltungsausschuſs als forstpolizeiliche Behörde erster
Instanz auf Grund einer diesbezüglichen Verfügung des Ackerbau-, Industrie- und
Handelsministers durch Delegation einer Kommission. Diese Kommission, deren
Mitglied von Amts wegen der königl. Forstinspektor ist, versucht nach Anhören
der interessierten Parteien, sowie nötigenfalls von unparteiischen Fachleuten hin-
sichtlich der Festsetzung des Grades des Interesses ein freundschaftliches Überein-
kommen der Parteien, erklärt im Falle des Gelingens die Gesellschaft als konstituiert,
im entgegengesetzten Falle setzt sie die Pflicht der Teilnahme an der Interessen-
gemeinschaft sowie das Maſs der Teilnahme von Amts wegen fest und erstattet hier-
über dem Verwaltungsausschusse Bericht.
2).
Bei dem Waldkulturgesetze für Wittgenstein tritt eine vollständige Auf-
hebung der bisherigen Besitzverhältnisse zu Gunsten der Genossenschaft ein, nach
§ 25 des Gesetzes von 1875 ist eine solche geradezu ausgeschlossen.
3).
Vgl. die Bestimmungen des § 26 des preuſsischen Gesetzes von 1875 be-
züglich des Statutes.
4).
Nach dem preuſsischen Gesetze von 1875 trägt bei Schutzgenossenschaften
jeder Genosse den auf ihn nach dem Verhältnisse des Katastral-Reinertrages treffenden
Anteil der Kosten; bei Wirtschaftsgenossenschaften werden Nutzungen, Kosten und
Lasten nach dem Verhältnisse des Kapitalwertes des von jedem Waldgenossen einge-
worfenen Bodens und des darauf stehenden Holzbestandes verteilt.
1).
Das Waldkulturgesetz für Wittgenstein bestimmt, daſs jeder Waldgenosse
an Stelle der eingeworfenen Grundstücke 1. nach Verhältnis ihres Katastral-Rein-
ertrages bezw. des wirklichen Reinertrages und 2. zugleich nach dem Verhältnisse
ihres Holzbestandes auf den Namen lautende Holzaktien erhält, welche unteilbar
sind. Alle Holzaktien einer Genossenschaft sind gleichwertig. Nutzungen, Lasten
und Kosten werden nach der Zahl der Aktien verteilt.
1).
In den alten Provinzen von Preuſsen sind die Waldungen nach dem Gesetze
vom 2. IV. 1872 nicht unter jenen Kulturarten genannt, welche von der zwangsweisen
Zusammenlegung ausgenommen sind. In der Rheinprovinz ist letzteres nach dem
Gesetze vom 24. V. 1885 der Fall, ähnlich in Hannover nach dem Gesetze vom 30.
VI. 1843 und den späteren Novellen; hier können Forsten nur mit Zustimmung der
Eigentümer einbezogen werden.
In Bayern hat das Gesetz vom 29. V. 1886 bestimmt, daſs Waldungen, die
einer forstmäſsigen Bewirtschaftung fähig sind, und andere Waldungen, deren Ver-
lust für den Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers von besonderem Nachteile ist, dem
Zwange zur Flurbereinigung nicht unterliegen. Die betreffenden Grundstücke können
jedoch im Falle einer Zusammenlegung wenigstens bezüglich der in unwirtschaftlicher
Weise in die Bereinigungsfläche hineinragenden Teile, im Falle der Feldregelung
aber ganz einbezogen werden. Auſserdem ist bezüglich solcher Grundstücke, ohne
1).
deren Beiziehung das betreffende Unternehmen nicht ausführbar wäre, der Weg der
Zwangsenteignung vorgesehen.
Nach dem sächsischen Gesetze vom 23. VII. 1861 unterliegen Grundstücke,
deren Hauptbestimmung die Holzzucht ist, der Zusammenlegung nur insoweit, als
die Ausführung des Planes hiervon abhängt; ähnlich in Baden (Gesetz vom 21. V.
1884) und Hessen (Gesetz vom 28. IX. 1887).
In Württemberg sind nach dem Gesetze vom 30. III. 1886 Waldungen aus-
geschlossen mit Ausnahme kleiner Waldstücke, welche von Feldhölzern umgeben sind.
1).
Wessely (Die österreichischen Alpenländer, Wien 1853) sagt hierüber: Die
groſse Abgelegenheit der Montan- und Salinenforste, sowie die erforderlichen, ge-
waltigen Arbeitskräfte bedingt die Versorgung der nötigen Arbeiterschaften nach
Art der Dienstmannen. Es müssen ihnen Wohnungen gebaut, die nötigen Lebens-
mittel geliefert, für Beschaffung ärztlicher Hilfe, für Schule, Kirche, für einen ent-
sprechenden kleinen Grundbesitz, Weide, Streu, Holz u. s. w. Sorge getragen werden,
ja man muſs nicht nur die arbeitsunfähig gewordenen versorgen, sondern selbst ihre
Witwen und Waisen unterstützen. Dadurch entstanden die ständigen und versor-
gungsberechtigten k. k. Forstarbeiterschaften der Hochberge.
Der Arbeiter empfängt meist einen festen Lohn in Lebensmitteln, der sich in
einigen Gegenden nach der Familienkopfzahl richtet, und Geld. In den an Ort-
schaften armen Gegenden bekommt der Holzer ärarische Wohnung, und ist er ver-
heiratet, auch einen Stall, ein Stück Grund, Weide, Streu und Holz. Erkrankt ein
Holzer, so wird er auf Krankenlohn gesetzt und ärztlich verpflegt, letzteres ist auch
mit seiner Familie der Fall. Für ärztliche Verpflegung erhält der Arar eigene Ärzte,
Wundärzte, Hebammen und Apotheker.
Arbeiter, welche nach 40 Dienstjahren arbeitsunfähig werden, erhalten gewöhn-
lich ihre ganze Löhnung als Ruhegehalt, diejenigen, bei denen dieses früher eintritt,
verhältnismäſsig weniger. Die Witwen beziehen gewöhnlich eine Pension von wöchent-
lich 1,70 M., die Waisen von 80 Pf. Die meisten ständigen Arbeiterschaften haben
für weitere Unterstützungen noch eigene Bruderladen.
Ähnliche Verhältnisse bestehen u. a. noch in der Marmaros (Ungarn) bei
den sog. konventionierten Arbeitern. Dieselben erhalten neben Geldlöhnung
und freier Wohnung, Land, Holz, Weide auch noch beträchtliche Naturalbezüge
von Weizen, Kukuruz und Salz. Der Krankenlohn beträgt 62 Pf. pro Werktag, hierzu
freie ärztliche Behandlung und freie Medikamente. Nach 40 jähriger Dienstzeit er-
halten die Arbeiter ihre sämtlichen bisherigen Bezüge als Pension. Den Witwen
wird ⅓ der Geld- und Naturalbezüge des Mannes gewährt.
2).
Die älteste Kasse für Waldarbeiter wurde am Harz bereits 1718 nach dem
Muster der dortigen Knappschaftskassen eingerichtet und 1876 für die fiskalischen
Waldarbeiter als „Forstarbeiter-Unterstützungskasse“ organisiert. In vortrefflicher
Weise haben auch stets die Grafen von Stolberg-Wernigerode für ihre Waldarbeiter
gesorgt. (Vgl. Cube, a. a. O. S. 187 ff. und Müller, Arbeiter in der gräfl. Stolberg-
Wernigeroder Verwaltung.)
1).
Die Forstarbeiter-Unterstützungskasse zu Clausthal gewährte ihren Mitglie-
dern folgende Leistungen: 1. freie Kur und Arznei für ihre Person; 2. ein Krankengeld
von 60 Pf. für den Werktag; 3. Invalidenpension. Die ohne nachweislich grobes
Verschulden ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewordenen Personen erhielten als
Ganzinvaliden monatlich 15 M., als Halbinvaliden 9 M. Wurde die Arbeitsunfähig-
keit durch eine Beschädigung bei der fiskalischen Arbeit herbeigeführt, so wurde die
Pension um 3/10 erhöht. Ferner: 4. eine Beisteuer zu den Begräbniskosten von 30—45 M.;
5. eine Witwenpension von monatlich 4 M.; auch diese wurde, wenn der Tod Folge
eines Unfalls bei der fiskalischen Waldarbeit war, um 3/10 erhöht; 6. eine Waisen-
pension bis zum vollendeten 14. Lebensjahre und zwar für Doppelwaisen 3,50 M.,
für vaterlose Waisen 2 M. monatlich; 7. eine Schulgeldbeisteuer von vierteljährlich
50 Pf.; 8. in besonderen Fällen auſserordentliche Unterstützungen. Die Einnahmen
der Kasse bestanden hauptsächlich aus den monatlichen Beiträgen der aktiven Mit-
glieder von 2,50 M. (ca. 5,2 Proz. des Lohnes), aus einem Staatsbeitrage von gleicher
Höhe und den Zinsen eines ca. 270000 M. betragenden Kapitalvermögens. Hierzu
kamen noch Eintrittsgelder, Urlaubsgelder und Strafgelder.
1).
In Bayern sind die bestehenden ständigen Waldarbeiterkassen als Wald-
unterstützungsvereine
aufrecht erhalten worden, mit dem Rechte der Selbst-
bestimmung der einzelnen Vereine darüber, in welcher Weise die Renten und Ein-
nahmen verwendet werden sollen. Auch in Sachsen bestehen derartige Vereine in
groſser Anzahl.
2).
Der Etat der preuſsischen Staatsforstverwaltung für 1894/95 enthält als
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Arbeiter (erst teilweise durch-
geführt), Ausgaben auf Grund der Unfallversicherungsgesetze, sowie Aszendenten-
renten, Heilungskosten, Sterbegelder auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes, Ausgaben
auf Grund des Gesetzes über Invaliditäts- und Altersversicherung die Summe von
324000 M.
Im Etatsjahre 1892/93 wurden von der preuſsischen Staatsforstver-
waltung
beschäftigt 146007 Arbeiter an 11251580 Arbeitstagen, hiervon 3093 An-
gehörige forstfiskalischer Betriebskassen an 431272 Arbeitstagen und 36346 Mit-
glieder von Ortskrankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung unterliegende
Personen an 3032962 Arbeitstagen. Die Aufwendungen des Forstfiskus an Kranken-
kassenbeiträgen u. s. w. betrugen für 599 erkrankte, den Betriebskrankenkassen an-
gehörende Arbeiter 5462,78 M., für 2892 bei Ortskrankenkassen versicherte oder
der Gemeindekrankenversicherung unterliegende, erkrankte Arbeiter 35660,97 M.
Betriebsunfälle kamen 1193 vor, darunter 41 Tötungen; an Entschädigungen wurden
105042,79 M. gezahlt, während die den forstfiskalischen Gutsbezirken zur Last
fallenden Kosten des Heilverfahrens während der ersten 13 Wochen 14601,88 M.
betrugen.
An freiwilligen Unterstützungen von Waldarbeitern und deren Hinterbliebenen
wurden 16847,25 M. gewährt.
Die Beiträge zur Unterstützung von Waldarbeitern an Kassen, die nicht auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen errichtet sind, beliefen sich auf 25207,35 M., die
Ausgaben auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf 191103,40 M.
Der Etat der bayerischen Staatsforstverwaltung für 1894 und 1895 enthält
1).
In den fürstlich Stolberg-Wernigerodeschen Waldungen gewährt die dort
bestehende besondere Kasse auch jetzt noch Pensionen an die Witwen der Wald-
arbeiter in Abstufung nach Lohnklassen von monatlich 9, 7,50 und 6 M., die Waisen
erhalten monatlich 1½ M. bis zur Konfirmation. Die Pensionen der Waldarbeiter
steigern sich mit der Dienst- und Arbeitszeit bis zu 24, 19½ und 15 M. Monats-
betrag. Hiervon wird der Rentenbetrag, welchen der Arbeiter etwa auf Grund des
Unfallversicherungs- oder Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezieht, in
Abzug gebracht.
2).
für Krankenversicherung (vollständig durchgeführt) 9000 M., Unfallversicherung
57000 M., Invaliditäts- und Altersversicherung 52000 M., zusammen 108000 M. Be-
merkenswert ist hier die Steigerung um 32000 Mk. gegen die vorige Finanzperiode,
welche hauptsächlich Krankenversicherung und Unfallversicherung betrifft und hier
gleichmäſsig ca. 50 Proz. beträgt.
1).
Von den 146007 Arbeitern der preuſsischen Staatsforstverwaltung ge-
nossen im Etatsjahre 1892/93 nur 34939, also rund 30 Proz. die Vorteile des Kranken-
versicherungsgesetzes.
2).
In Sachsen hat man die Krankenversicherung der forstwirtschaftlichen
Arbeiter bereits 1886 vollständig geregelt und diese in der Hauptsache an die Ge-
meindekrankenversicherung angeschlossen. In Braunschweig wurden ebenfalls
die Gemeindekrankenkassen, teilweise auch Ortskrankenkassen für die Waldarbeiter-
versicherung gewählt.
3).
Diese besteht z. B. im preuſsischen Teile des Thüringer Waldes. Vgl. das
Statut der Forst-Betriebskrankenkasse zu Schleusingen im Jahrbuch der preuſsischen
Forst- und Jagdgesetzgebung, Bd. XVIII, S. 2.
1).
Bezüglich der Bedeutung der Unfallversicherung für Land- und Forstwirt-
schaft enthält die „Statistik der entschädigungspflichtigen Unfälle“ für
1).
1891, welche in Nr. 19 der „Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamtes“
im Jahre 1893 veröffentlicht ist, interessante Angaben.
Der Bereich der Statistik erstreckt sich auf 4776520 berufsgenossenschaftlich
organisierte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sowie auf 50 land- und forst-
wirtschaftliche Ausführungsbehörden mit zusammen 12508001 versicherten Personen.
Aus diesen Betrieben wurden 1891: 44964 Unfallanzeigen erstattet, von denen 19892
zu Entschädigungen führten. Von den 19918 entschädigten Unfällen hatten 2236
oder 11,23 Proz. den Tod des Verletzten, 685 oder 3,44 Proz. dauernde völlige,
9108 oder 45,73 Proz. dauernde teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge, während
die übrigen zwar weniger schwere Folgen, aber doch eine über die 13. Woche hin-
ausreichende Erwerbsunfähigkeit veranlaſsten.
Unter diesen 19918 Unfällen befinden sich 1899 = 9,5 Proz., welche bei den
Arbeitern im Walde vorgekommen sind, und zwar:
  • beim Baumfällen gefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
  • beim Baumfällen durch die eigene Axt, Säge u. s. w. oder diejenige von Mit-
    arbeitern und durch abspringende Splitter verletzt . . . . . . . . . 112
  • beim Baumfällen durch fallende Stämme und Äste verletzt . . . . . . . 672
  • beim Aufarbeiten gefällter Bäume durch abspringende, abrollende Holzstücke
    oder durch das Werkzeug verletzt . . . . . . . . . . . . . . . 359
  • beim Rücken, Tragen, Wälzen, Schleifen, Seilen, Stürzen, Schlitteln gefällter
    und aufgearbeiteter Stämme durch die in Bewegung kommenden Holzstücke
    oder durch die zur Verwendung gebrachten Werkzeuge verletzt oder durch
    Überanstrengung verunglückt . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
  • bei verschiedenen Arbeiten im Walde durch gefällte Bäume getroffen, in
    Gruben, Erdlöcher, Vertiefungen gefallen oder sonst verletzt . . . . . 286/1899

Hierzu kommen für den Betrieb der Forstwirtschaft noch ganz oder teilweise
folgende Positionen:
  • beim Ausästen, Ausputzen, Beschneiden von Bäumen und Sträuchern gefallen
    oder durch die benutzten Geräte oder durch abfliegende Splitter verletzt . 187
  • beim Pflücken von Nadelholzzapfen u. s. w. und beim Abraupen der Bäume
    gefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
  • beim Sprengen von Steinen und Holz durch die Sprengladung oder durch ab-
    fliegende Sprengstücke verletzt . . . . . . . . . . . . . . . . 59
  • durch zerspringende Gewehre und unvermutet losgehende Schüsse verletzt . 32
  • von Mitjägern und Wilddieben angeschossen . . . . . . . . . . . . 9
  • beim Eisenbahnbetrieb (Feld- und Waldbahnen), bei der Schiffahrt und bei
    verschiedenen Anlässen verunglückt . . . . . . . . . . . . . . 59

Beim Leiten und Führen von Fuhrwerken, Auf- und Abladen sind 5700 Un-
fälle vorgekommen, von denen ebenfalls ein nicht unerheblicher Prozentsatz auf den
Holztransport treffen dürfte.
Von den gesamten Unfällen sind 13043 = 65,49 durch Nachlässigkeit ver-
ursacht worden und zwar sowohl von seiten der Arbeitgeber (18,20 Proz.) als auch
der Arbeitnehmer (24,43). Durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugleich wurden
verschuldet 20,11 Proz. und endlich durch Mitarbeiter oder dritte Personen 2,75 Proz.
Das Reichsversicherungsamt ist der Ansicht, daſs bei strengster Pflichterfüllung und bei
sachgemäſsem Handeln aller Beteiligten diese Unfälle hätten vermieden werden können.
Im Jahre 1891 muſsten von den Berufsgenossenschaften und Ausführungs-
1).
Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche
neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung
mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben
Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur
Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro-
dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken
auf Landgütern betrieben werden.
2).
Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol-
gen von Betriebsunfällen dann, wenn er von einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutznieſser oder Pächter sein)
auf dem von ihm selbst bewirtschafteten Grunde und Boden kraft eigenen Rechtes
ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte,
Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im
Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891
folgendermaſsen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs-
amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, daſs die Bedingungen
des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig-
fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen lieſsen,
ein wie groſses Interesse der Forstfiskus daran hatte, daſs die verpachtete Jagd
nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch den Oberförster ausgeübt wurde,
1).
behörden 3590458 M. Entschädigungen an Verletzte und entschädigungsberechtigte
Hinterbliebene gezahlt werden.
2).
so daſs der letztere gerade vermöge seiner Dienststellung, wenn auch zivilrechtlich
in Form eines Pachtvertrages mit der Ausübung der Jagd betraut schien. (Amtliche
Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1891, S. 144, Ziff. 929.)
1).
Vgl. Thuaus Rede in der französischen Nationalversammlung, mitgeteilt in
Soden, Die Nazionalökonomie, Leipzig 1805. I. Bd., S. 117.
1).
Die hier in Betracht kommenden Gesetze sind: Preuſsen, Gesetz vom 6.
VII. 1875 betr. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, Bayern, Forstgesetz
vom 28. III. 1852, Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Elsaſs-
Lothringen
, Gesetz betr. die Wiederbewaldung der Berge 26. VII. 1860, und betr.
1).
die Berasung der Berge vom 8. VI. 1864, Oesterreich, Forstgesetz vom 3. XII.
1852, Verordnung vom 8. VII. 1873 und Gesetz vom 30. VI. 1884, Ungarn, Forst-
gesetz vom 11. VI. 1879, Schweiz, Gesetz betr. die Forstpolizei im Hochgebirge
vom 24. III. 1876, Frankreich, Die Gesetze vom 28. VII. 1860, 8. VI. 1864 und
4. IV. 1882 über die Wiederbewaldung der Berge sowie das Dekret vom 14. XII.
1810 betr. die Bepflanzung der Dünen, Italien, Legge forestale vom 20. VI. 1877
und 1. III. 1888, Ruſsland, Gesetz betr. die Schonung der Wälder vom 4. IV. 1888.
1).
Bericht über die XVIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133.
1).
Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 9: Bei Waldungen,
welche nach dem Ermessen des Forstamtes wegen der örtlichen Verhältnisse zur
Abhaltung von Gefahren, insbesondere des Abrutschens und Bodenüberschwemmens,
in entsprechendem Bestande zu halten sind, oder zum Schutz gegen Windschaden
für die angrenzenden oder vorherrschend mit Nadelholze bestockten Waldungen
dienen, ist zu einer kahlen Abholzung oder starken Lichtung die Erlaubnis des
Forstamtes einzuholen. Die Waldungen, welche dieser Beschränkung unterliegen,
sind durch das Forstamt den Besitzern mittels schriftlicher Eröffnung zu bezeichnen.
2).
Russisches Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des
Forstschutzkomitees gehören: a) die Bestimmung der Schutzwälder und die Bestä-
tigung der für diese erforderlichen Pläne.
3).
Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 3: Der Antrag auf Erlaſs der im
§ 2 vorgesehenen Anordnungen kann gestellt werden a) von jedem gefährdeten Inter-
essenten, b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis- und sonstigen Kommunalverbänden in
allen innerhalb ihres Bezirkes vorkommenden Fällen, c) von der Landespolizeibehörde.
4).
Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 2: Il vincolo per ragione di pubblica
1).
Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 5: Die Pflicht der Entschädigung
und die Aufbringung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der auf Grund
des § 2 angeordneten Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antrag-
steller ob.
2).
Preuſsen, Gesetz vom 6. VII. 1875, § 7: Auf das Verfahren vor dem
Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen die Entscheidung desselben und auf das
Verfahren in den Berufungsinstanzen finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend
die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwen-
dung. Es treten jedoch für das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte folgende
besondere Bestimmungen in Kraft: (vgl. §§ 8—16: das Waldschutzgericht trifft seine
Entscheidung auf Antrag und Gutachten eines aus seiner Mitte oder eines hierzu
ernannten Sachverständigen. Das von dem Kommissar entworfene Regulativ, welches
die gefahrbringenden und gefährdeten Grundstücke, die notwendigen Beschränkungen
in der Benutzung, die Bestimmungen über die herzustellenden Kulturen und Schutz-
anlagen, dann die Entschädigungen und Kosten ersichtlich machen muſs, hat zunächst
in den beteiligten Gemeinden 4 Wochen aufzuliegen, wobei die Interessenten zu
etwaigen Einwendungen aufzufordern sind. Liegen solche nicht vor, so kann das
Waldschutzgericht das Regulativ sofort für vollziehbar erklären, anderenfalls hat es
nach vorheriger mündlicher Verhandlung Entscheidung zu treffen).
4).
igiene non potrà essere imposto che sui boschi esistenti, ed in seguito a voto conforme
del Consiglio comunale o provinciale interessati e del Consiglio sanitario provinciale.
1).
In der Schweiz sind alle auf Schutzwaldungen haftenden Dienstbarkeiten
abzulösen, falls sie mit dem Zwecke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar
sind. Die Ablösung sollte bis längstens 1886 vollzogen sein. Das italienische
Gesetz vom 20. VI. 1877 statuiert in Art. 29—32 Beschränkungen oder Berechtigungen
in den Schutzwaldungen und erklärt dieselben in Art. 33 auf Antrag der Belasteten
für zwangsweise ablösbar.
2).
So haben die in Bayern auf einem Teile der Waldungen des Fichtelgebirges
lastenden Steinbruchsberechtigungen zu Kahlabtrieben in Staatswaldungen geführt,
welche nach dem bayerischen Forstgesetze unbedingt als Schutzwaldungen zu be-
trachten waren. Erst eine Oberinspektion hat nach ziemlich langer Zeit in der
Mitte der 1880er Jahre hierin Wandel geschaffen.
3).
Bayerisches Forstgesetz Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen sind
erlaubt, wenn .... 2. das Fortbestehen des Waldes nicht zum Schutze gegen Natur-
ereignisse notwendig ist. Art. 40: In Schutzwaldungen ist der kahle Abtrieb verboten.
4).
Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 19: Die Bannlegung besteht
in der genauen Vorschreibung und möglichsten Sicherstellung der erforderlichen
besonderen Waldbehandlung.
5).
Italienisches Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 4: Nei terreni accennati nell’
art. 1 (dem Forstbann unterliegend) è vietato ogni disboscamento ed ogni dissodamento.
La coltura silvana ed il taglio dei boschi non sono sottoposti al alcuna preventiva au-
1).
Nach dem Schweizer Gesetze vom 24. III. 1876 sind Grundstücke, durch
deren Aufforstung wichtige Schutzwaldungen gewonnen werden können, auf Verlangen
einer Kantonsregierung oder des Bundesrates aufzuforsten.
Das preuſsische Schutzwaldgesetz vom 6. VII. 1875 führt in § 11 Abs. 3
unter den Punkten, über welche das Regulativ (s. o.) vorzusorgen hat, auf: die Be-
stimmungen über die Herstellung, Unterhaltung und Aufsicht der erforderlichen
Waldkulturen und sonstigen Schutzanlagen.
2).
Das älteste derartige Gesetz ist das Décret du 4 Thermidor an XIII (23.
VII. 1805) relatif aux torrents du département des Hautes-Alpes. Frankreich ist
dann auch fernerhin mit der Ausbildung der Gesetzgebung über Waldbachverbauung
und mit deren Durchführung vorangegangen. Die hier in Betracht kommenden
neueren Gesetze sind: loi du 28. VII. 1860 sur le reboisement des montagnes, loi du
8. VI. 1864 sur le gazonnement des montagnes und loi du 4. IV. 1882 sur la restau-
ration et la conservation des terrains en montagnes.
Nach den Mitteilungen, welche Demontzey auf dem internationalen land- und
forstwirtschaftlichen Kongresse in Wien 1890 machte, sind in der Zeit von 1861 bis
1888 in Frankreich in den Wildbachgebieten der Alpen, Cevennen und Pyrenäen
auf 145000 ha Aufforstungsarbeiten ausgeführt worden. Hiervon gehören 60600 ha
zu den sogen. Wohlfahrtsperimetern, in denen der Staat die Arbeiten besorgt. Die
freiwillig mit Subventionen von seiten des Staates ausgeführten Arbeiten bedecken
84400 ha, wovon den Gemeinden 50200 ha und 34200 ha den Privaten gehören.
Die ganzen Arbeiten sollen schlieſslich eine Fläche von 800000 ha umfassen.
Die Ausgaben des Staates haben betragen:
  • für obligatorische Arbeiten ............... 25390000 Fr.
  • für Subventionen an Gemeinden und Private ......... 6050000 „
  • für Erwerbung (Kauf und Expropriation) von 70300 ha ..... 12410000 „
  • allgemeine Kosten einschl. Personalkosten .......... 7820000 „
  • im ganzen 51670000 Fr.

Von den 25390000 Fr. für obligatorische Arbeiten entfallen auf
  • Wiederbewaldung ................... 7170000 Fr.
  • Verbauung ..................... 12520000 „
  • Wegeanlagen, Baracken, Studien ............. 5700000 „

Vgl. auch Demontzey, Traité pratique du reboisement et du gazonnement des
montagnes, Paris 1880. Über den Stand der Wildbachverbauungsarbeiten in Oester-
reich
hat Wang in Oesterreichs Forstwesen S. 205 ff. berichtet. Hiernach waren
Ende des Jahres 1888: 1338000 M. für diese Arbeiten verausgabt, deren Erfolg
bereits unzweifelhaft dargethan ist.
5).
torizzazione. I proprietari devono però unifimarsi a quelle prescrizioni di massima
che seranno stabilite da ciascun Comitato forestale. Codeste prescrizioni devono
limitarsi agli scopi di assecurare la consistenza del suolo e la riproduzione dei
boschi e, nei casi di publica igiene, la conservazione di essi.
1).
Italienisches Gesetz vom 1. III. 1888 Art. 1: Il ministero di agricultura
promuoverà il rimboscam ento, od il rinsodamento dei terreni montuosi nel fine di
guarentire la consistenza des suolo e di regolare il corso delle acque in un bacino
principale, o secondario, o sopra parte di essi. Il ministero promuoverà del pari
sul lido del mare l’emboscamento delle dune incolte. Art. 2: Il ministero di agri-
cultura, d’accordo col ministero dei lavori publice fa compilare l’elenco dei beni
da rimboscare o da rinsodare con relativa stima sommaria, i progetti e le perizie
dei lavori, determinando i modi e i termini per la loro esecuzione. Art. 4: I terreni
compresi negli elenchi definitivi sono sottoposti, quando già non lo fossero, al vin-
colo forestale stabilito dalla legge del 26 VI 1877.
Nach den Mitteilungen von Perona (Allgem. Forst- und Jagdzeitung 1888,
S. 186) wird die Aufforstungsfläche zu 216894 ha und der hierzu erforderliche
Kostenaufwand zu 36316800 Fr. geschätzt.
1).
Steuerbefreiung wird nach dem ungarischen Forstgesetze von 1879
der Regel nach allen Schutzwaldungen gewährt, unter Umständen auch nur Steuer-
ermäſsigung. In Ruſsland sind nach dem Gesetze vom 4. IV. 1888 alle Schutz-
waldungen sowohl von den Staatsabgaben, wie von den landschaftlichen Grundzins-
steuern frei.
2).
Frankreich, Gesetz vom 28. VII. 1860 Art. 1: Des subventions peuvent
être accordées aux communes, aux établissements publics et aux particuliers pour
le reboisement des terrains situés sur le sommet ou sur le pente des montagnes.
Ces subventions consistent, soit en délivrances de graines ou de plantes, soit en
primes d’argent.
1).
Oesterreich, Gesetz vom 7. II. 1888 betr. die Beistellung staatlicher Or-
gane zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen.
2).
Solche werden in Frankreich gewährt (s. o. N. 2 auf S. 236) und in
Oesterreich, hier nach Maſsgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. VI. 1884
über die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues.
3).
Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888: Alle für die Ausführung wirtschaft-
licher Pläne in den Schutzwaldungen erforderlichen Ausgaben werden auf Rechnung
der Reichsrentei gesetzt.
Das preuſsische Gesetz vom 6. VII. 1875 gewährt volle Entschädigung für
die Beschränkungen, welchen sich Eigentümer, Nutzungsberechtigte u. s. w. unter-
werfen müssen, sowie Ersatz der Kosten für Kulturen und Schutzanlagen, doch hat
zu letzteren der Eigentümer nach Verhältnis und bis zur Höhe des Mehrwertes,
welchen sein Grundstück durch die Anlagen erhält, beizutragen.
1).
Frankreich, Gesetz vom 28. VI. 1860, Art. 7: Si les terrains compris
dans le périmètre déterminé par le décret imperial appartiennent à des particuliers,
ceux-ci doivent déclarer s’ils entendent effectuer eux-mêmes le reboisement, et, dans
ce cas, ils sont tenus d’exécuter les travaux dans les délais fixés par le décret. En
cas de refus ou d’inexécution de l’engagement pris, il peut être procédé à l’expro-
priation pour cause d’utilité publique. Le propriétaire exproprié en exécution du
présent article a le droit d’obtenir sa réintégration dans sa propriété après le reboise-
ment, à la charge de restituer l’indemnité d’expropriation et le prix des travaux,
en principal et intérêts. Il peut s’exonérer du remboursement du prix des travaux
en abanndonnaut la moitié de sa propriété.
Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 9: In allen Fällen, wo sich die Aus-
führung der mit Kosten verbundenen forstwirtschaftlichen Maſsregeln als notwendig
zur Schonung von Schutzwäldern erweist, die Gesellschaften, Institutionen und Privat-
personen gehören, hat das Domänenministerium im Falle der Weigerung der letzteren,
die bezüglichen Kosten zu tragen, das Recht, solche Wälder als Kreiseigentum zu
erwerben. Den Besitzern bleibt für eine Zeitdauer von 10 Jahren das Recht des Rück-
1).
In Deutschland giebt es:
Staatswald einschl. der meisten
  • fürstlichen Fideikommiſswaldungen 4460000 ha = 32 Proz. der ges. Waldfläche
    Gemeindewald (inkl. Genossen-
    schafts- u. s. w. Wald) .... 2590000 „ = 18,7 „ „ „ „
  • hiervon werden beförstert 45 Proz. . 1163000 „ = 8,4 „ „ „ „
  • davon stehen unter technischer Be-
    triebsaufsicht 49,4 Proz. … 1279000 „ = 9,2 „ „ „ „
  • davon stehen unter allgemeiner Ver-
    mögensaufsicht 5,6 Proz. … 148000 „ = 1,1 „ „ „ „
  • Privatwald ......... 6796000 „ = 49,1 „ „ „ „
  • hierv. sind gesetzl. beschränkt 29,7 Proz. 2019000 „ = 14,6 „ „ „ „
  • „ „ unbeschränkt 70,3 Proz. . 4777000 „ = 34,5 „ „ „ „

Es sind demnach in Deutschland etwa ⅔ (65,5 Proz.) der gesamten Waldfläche
durch die Form des Besitzes oder durch gesetzliche Bestimmungen nicht nur hin-
sichtlich ihres Bestandes als solchen, sondern auch in bezug auf pflanzliche Behand-
lung sichergestellt.
1).
kaufes gewahrt durch Zurückerstattung der von der Regierung gezahlten Kaufsumme
unter Zuzahlung der auf Arbeiten verwendeten Summe und der jährlichen Zinsen
zu 6 Proz. für beide Summen zusammen.
1).
In Hessen unterscheidet man noch gegenwärtig Privatwaldungen I. und
II. Klasse. Privatwaldungen I. Klasse sind solche, für welche die Eigentümer eigene
mit den gehörigen Forstkenntnissen ausgestattete Forstökonomie-Offizianten aufge-
stellt haben. Alle übrigen Privatwaldungen, für welche keine besonderen Forst-
ökonomie-Offizianten aufgestellt sind, heiſsen Privatwaldungen II. Klasse. Zu
ersteren gehören im wesentlichen die standesherrlichen Waldungen, ferner die in
Hessen gelegenen Waldungen ausländischer Gemeinden, welche von ausländischen
Oberförstern verwaltet werden. Die Privatwaldungen genieſsen hinsichtlich der
Forstpolizei nach mehrfachen Richtungen eine bevorzugte Stellung. So ist ihnen
z. B. gestattet, ihre Forstschutzbeamten selbst anzustellen (Verordn. v. 16. I. 1811).
In den provisorischen Forstämtern Lauterbach und Schlitz, sowie in den meisten
standesherrlichen Waldungen üben die standesherrlichen Forstmeister die Funktionen
der groſsherzoglichen Forstämter für diese Waldungen (Ges. v. 18. VII. 1850).
1).
In Deutschland unterstehen die Privatwaldungen nur im mittleren und
südlichen Deutschland, zusammen 29,7 Proz. des Privatwaldbesitzes und 14,6 Proz.
der gesamten Waldfläche, einer staatlichen Einwirkung, während die Privatwaldungen
in: Preuſsen, Königreich Sachsen, Altenburg, Anhalt, Mecklenburg, Oldenburg, Lippe,
Gotha, Reuſs j. L., welche 70,3 Proz. des Privatwaldbesitzes und 34,5 Proz. aller
Waldungen umfassen, keinerlei gesetzlicher Beschränkung unterliegen.
In Oesterreich besteht nach dem Gesetze von 1852 für alle Privatwaldungen
Rodungs- und Devastationsverbot, für einzelne Kategorien sind in § 57 noch beson-
dere Wirtschaftsvorschriften enthalten.
In Ungarn sind nach dem Forstgesetze von 1879 die Nichtschutzwaldungen
vollständig frei (wegen der Ausnahmen vergl. S. 252, N. 2), das Gleiche ist in
Frankreich und Italien der Fall.
In der Schweiz unterliegen auſserdem die Privatwaldungen, welche nicht
Schutzwaldungen sind, innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes, welches
die Kantone Uri, Unterwalden, Glarus, Appenzell, Graubünden, Tessin und Wallis
ganz, sowie die gebirgigen Teile von Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg,
St. Gallen und Waadt umfaſst, hinsichtlich der Rodung, Aufforstung von Schlägen
und Blöſsen, Regulierung der Servituten und Strafwesen der Aufsicht des Bundes.
In den übrigen Teilen der Schweiz ist die Aufsicht der Privatwaldungen nach den
Kantonen verschieden geordnet und zwar meist im Sinne der Freiheit.
In Schweden unterliegt die Privatwaldwirtschaft nur auf Flugsandstrecken
einer Oberaufsicht.
1).
Bericht über die VIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 72.
1).
Zur Verbesserung des Waldzustandes für den bäuerlichen Kleinbesitz bietet
ein kurzer, praktisch gehaltener Unterricht über Waldbau ein vortreffliches, leider
noch viel zu wenig benutztes Mittel. In Preuſsen bestanden 1892 16 Landwirt-
schaftsschulen, 26 Ackerbauschulen und 86 landwirtschaftliche Winterschulen; es
wurde forstlicher Unterricht erteilt an 2 Landwirtschafts-, 6 Ackerbau- und 4 Winter-
schulen (Danckelmann in der Zeitschr. f. Forst- u. Jagdwesen, 1894, S. 207).
2).
In Preuſsen sind während der Jahre 1882—1892 aus den Fonds zur För-
derung der Wald- und Wiesenkultur an Beihilfen zur Aufforstung 884593 M. und
auſserdem aus dem sogen. Eifelfonds 215161 M. bewilligt worden. Im ganzen wurden
aus Staatsmitteln zur Förderung der Privatwaldkultur auf Ödländereien 1110114 M.
aufgewendet. Zur Heideaufforstung in der Provinz Hannover wurden während dieser
Zeit 145482, für die Provinz Schleswig-Holstein 45143 M. bewilligt.
In Frankreich kommen hierfür Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. VII. 1860
in Betracht, vgl. oben S. 236 N. 2.
Der ungarische Ackerbauminister hat im Hinblick auf § 163 des Forstgesetzes
von 1879 für 1894 sechs groſse und sechs Anerkennungsprämien für Aufforstungen
ausgeschrieben. Zwei Prämien betragen je 1000 Kronen, zwei 800 Kronen, die ge-
ringste 100 Kronen
3).
In Ruſsland werden nach den Beilagen zum Art. 615 der Forstordnung
von 1876, ausgegeben 1886, jährlich für Waldzucht und rationelle Waldeinrichtung
verliehen: 140 Prämien zu je 100 Rubel mit je einer silbernen Medaille, 2 Prämien
zu je 500 und 2 zu je 300 Halbimperialen nebst je einer goldenen Medaille.
4).
Landeskulturrentenbanken bestehen für Deutschland z. Z. in Bayern (Gesetz
vom 21. IV. 1884), Hessen (Gesetz vom 20. III. 1880) und in Sachsen. In Preuſsen
ist die Grundlage für die von seiten der Provinzen zu errichtenden Landeskultur-
rentenbanken durch das Gesetz vom 13. V. 1879 gegeben, es sind solche bis jetzt
errichtet worden in Schleswig-Holstein, Schlesien, Posen und Westfalen. In den
1).
Ruſsland, Forstordnung vom 1876, Art. 566: Den Waldbesitzern ist es
gestattet, auf Grund freier Vereinbarung und mit Einwilligung der Forstverwaltung
Kronförster zur Übernahme der Verwaltung ihrer Wälder aufzufordern. Art. 567:
Diejenigen Kronförster, welche derartige Verwaltungen übernehmen, genieſsen alle
durch Art 286 der Dienstordnung festgesetzten Rechte des Krondienstes.
2).
Baden, Gesetz vom 27. IV. 1854 § 89: Zur Ausstockung eines Waldes oder
eines Teiles desselben ist die Genehmigung der Staatsforstbehörde erforderlich. (Vgl.
die Vollzugsverordnung hierzu vom 30. I. 1855, Ziff. 4.)
Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 5: Bei Prüfung solcher Gesuche sind
die klimatischen und forstpolizeilichen Rücksichten, insbesondere der den neben-
liegenden Waldungen zu gewährende Schutz in Betracht zu ziehen.
4).
preuſsischen und bayerischen Gesetzen sind „Förderung der Waldkultur und Auf-
forstungen“ speziell genannt, in Hessen sind allgemeine Landeskulturzwecke als die
Aufgabe bezeichnet Der Zinsfuſs beträgt in Bayern allgemein 3¾ Proz., in Preuſsen
4½ Proz. als Maximum, zur Amortisation wird in beiden Staaten jährlich ½ Proz.
gezahlt.
1).
Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 35: Gänzliche oder teilweise Rodungen
sind erlaubt, wenn 1. die auszustockende Fläche zu einer besseren Benutzung, ins-
besondere für Feld-, Garten-, Wein- oder Wiesenbau unzweifelhaft geeignet ist, und
3. die Forstberechtigten in die Rodung eingewilligt haben (2. enthält das Rodungs-
verbot für Schutzwaldungen).
1).
Württemberg, Gesetz von 1879, Art. 10: Wenn ein nach dem Ermessen
der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter Waldgrund mit oder ohne Ver-
schulden des Besitzers holzlos wird, so ist derselbe innerhalb einer von dem Forst-
amte zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten.
2).
Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 42: Zur Ausführung dieser Kulturen
ist von der Forstpolizeibehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, nach deren
fruchtlosem Ablaufe das Forststrafgericht neben der verwirkten Strafe zu verordnen
hat, daſs die Ausführung der Kulturen auf Kosten des Säumigen durch das Forst-
amt bewirkt wird. Ähnlich in Württemberg, Braunschweig, Rudolstadt, Baden.
1).
Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 13: In den im Art. 11 angegebenen
Waldungen (Nichtschutzwaldungen) ist jedes durchgängige, den Waldbestand ver-
wüstende Fällen verboten, welches die natürliche Verjüngung unmöglich macht und
die ausgelichteten Stellen in öde Flächen zu verwandeln droht.
2).
Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 41: Die der Holzzucht zugewendeten
Grundstücke müssen stets in Holzbestand erhalten und dürfen nicht abgeschwendet
werden. Unter Abschwendung soll jede den Wald ganz oder auf einem Teile seiner
Fläche verwüstende, sein Fortbestehen unmittelbar gefährdende Handlung verstanden
werden. Hierzu sagt ein Erkenntnis des Oberappellgerichtes vom 28. IV. 1854:
Der kahle Abtrieb eines Waldes ist an und für sich noch keine Abschwendung;
hierunter sind nur solche Handlungen zu verstehen, welche die fortdauernde Taug-
lichkeit der Bodenfläche zur Holzkultur, das Fortbestehen derselben als Wald un-
mittelbar gefährden.
Oesterreichisches Forstgesetz von 1852, § 4: Kein Wald darf verwüstet,
d. h. so behandelt werden, daſs die fernere Holzzucht dadurch gefährdet oder gänz-
lich unmöglich gemacht wird.
1).
Baden, Gesetz von 1854, § 89: Zu einem Kahlhiebe oder einem anderen
in seinen Folgen ähnlichen Hiebe ist die Erlaubnis der Forstbehörde einzuholen.
2).
Schwarzburg-Sondershausen, Gesetz vom 15. I. 1892, § 1: Die Be-
nutzung und Bewirtschaftung jeder im Privatbesitze befindlichen zusammenhängenden
Waldung von 15 ha und mehr Flächengröſse muſs sich bei forsttechnischer Behand-
lung innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit dergestalt bewegen, daſs die jährliche
Holzernte den jährlichen Zuwachs nicht übersteigt; § 4: Waldungen von weniger
als 15 ha Gröſse dürfen erst nach vorgängiger Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, abgenutzt werden.
3).
Russisches Gesetz von 1888, Art. 14: Den Besitzern von Waldungen, die
nicht zu den Schutzwaldungen zählen, ist es „gestattet“, die erforderlichen wirt-
schaftlichen Pläne zu entwerfen, unter genauer Beobachtung der von dem Domänen-
minister für diesen Zweck erlassenen Vorschriften, und dieselben dem Forstschutz-
komitee zur Bestätigung vorzulegen (§ 28 der Instruktion für das Forstschutzkomitee
zeigt, wie das „Gestatten“ in ein „Müssen“ umgewandelt werden kann).
4).
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 5: Eine Waldbehandlung, durch
welche der benachbarte Wald offenbar der Gefahr einer Windbeschädigung ausge-
setzt wird, ist verboten. Insbesondere soll dort, wo eine solche Gefahr durch das
gänzliche Aushauen eines Waldteiles eintreten würde, ein wenigstens 37 m breiter
Streifen des vorhandenen Holzbestandes infolge zurückgelassen werden, bis der nach-
barliche Wald nach forstwissenschaftlichen Grundsätzen zur Abholzung gelangt.
1).
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 22: Damit die in Ansehung der Be-
wirtschaftung der Wälder und Forste vorgezeichneten gesetzlichen Bestimmungen in
allen Beziehungen genau befolgt werden, sind von den Eigentümern für Wälder von
hinreichender Gröſse, welche durch die Landesstelle nach den besonderen Verhält-
nissen festzusetzen ist, sachkundige Wirtschaftsführer (Forstwirte), welche von der
Regierung als hierzu befähigt anerkannt sind, aufzustellen (vgl. oben N. 1 zu S. 121).
2).
Nach § 17 des ungarischen Forstgesetzes sind die im Besitze des Staates,
der Jurisdiktionen, der Gemeinden, der kirchlichen Korporationen und geistlichen Per-
sonen als solche befindlichen, sowie zu öffentlichen und Privatstiftungen als auch
Fideikommissen gehörigen Wälder, ebenso auch die Kompossessoratswälder, insolange
sie gemeinschaftlich betrieben werden, nach einem regelmäſsigen, wirtschaftlichen
Betriebsplane zu verwalten. Dieselbe Regel gilt auch für die Wälder der zum
Zwecke des Bergbetriebes und sonstiger industriellen Unternehmungen gegründeten
Aktiengesellschaften. § 21 bestimmt weiter, daſs die in § 17 genannten Waldeigen-
tümer zur Sicherung des dem Wirtschaftsplane entsprechenden Waldbetriebes fach-
männische Forstbeamte anzustellen haben, welche der amtlichen Bestätigung bedürfen
(vgl. S. 121).
3).
Württemberg, Forstpolizeigesetz von 1879, Art. 11: Beachtet der Wald-
besitzer die ihm erteilten Weisungen trotz gegen ihn erkannter Strafe nicht, so kann
das Forstamt zeitliche Beschränkungen desselben in der ferneren Bewirtschaftung
und Benutzung des gefährdeten Waldes verfügen.
Vgl. Baden, Gesetz über die Privatwaldungen vom 27. IV. 1854, §§ 87—91
und Vollzugsverordnung vom 30. I. 1855 hierzu.
4).
In Baden sind durch das Gesetz über die Bewirtschaftung der Privat-
waldungen vom 27. IV. 1854 die Waldbesitzer nur verpflichtet, eine entsprechende
Anzahl von Schutzbeamten anzustellen, welche vom Bezirksamte nach Vernehmung
der Forstbehörde bestätigt werden. Zur Zeit wird eine der hessischen entsprechende
Organisation erstrebt, bei welcher die Schutzgebiete nach der örtlichen Zusammen-
lage der Waldungen gebildet werden. (Versammlung des badischen Forstvereins zu
Gernsbach 1893.)
1).
In Hessen ist es nach der Verordnung vom 16. I. 1811 den Besitzern der
Privatwaldungen I. Klasse überlassen, die Personen, deren sie sich zur Aufsicht
gegen Forstfrevel und zur Denunziation derselben bedienen wollen, nach Belieben
selbst anzunehmen und deren Dienstbezirke zu bilden. Für die Privatwaldungen
II. Klasse ist der Forstschutz staatlich organisiert in Forstwarteien ohne Rücksicht
auf die Ausdehnung des einzelnen Besitzes lediglich nach der Zusammenlage der
Waldungen. Es giebt demnach Forstwarteien, welche nur Privatwaldungen II. Klasse
umfassen (z. Z. 34), ferner Gemeindeforstwarteien, zu denen Kommunal- und Privat-
waldungen gehören (441), und endlich Forstwarteien, welche sowohl Domanial-, als
auch Gemeinde- und Privatwald enthalten.
1).
Die deutschen Gemeindewaldungen enthalten 2109913 ha oder 15,2 Proz.
der Gesamtwaldfläche. Die meisten Gemeindewaldungen besitzen Baden, Hohen-
zollern, Elsaſs-Lothringen und Hessen. Bezüglich der Verteilung auf die einzelnen
Bundesstaaten wird auf Tabelle I verwiesen.
In Oesterreich umfassen die Gemeindewaldungen 1 297 238 ha oder 14,1 Proz.
der gesamten Waldfläche; in Dalmatien und Tirol umfassen dieselben mehr als die
Hälfte der provinziellen Waldfläche, im Küstenlande über 28 Proz, in der Bukowina
13 Proz. und in Böhmen 12 Proz. In den übrigen Provinzen umfassen die Gemeinde-
waldungen zwischen 0,9 Proz. (Kärnten) und 9,1 Proz. (Krain) der Waldfläche.
In Ungarn (einschl. Kroatien, Slawonien und der Militärgrenze) bedecken die
eigentlichen Gemeindewälder 2 123 739 ha, die Wälder kirchlicher Korporationen
526 409 ha.
In der Schweiz sind 66,5 Proz., in Italien 43,2 Proz. der Gesamtwaldfläche
Gemeindewaldungen.
1).
In den alten Provinzen von Preuſsen bedarf es zur Veräuſserung von
Liegenschaften oder unbeweglichen Gerechtigkeiten regelmäſsig der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde, deren Funktionen in den Provinzen mit Kreisordnungen für
die Städte durch deren Bezirksausschuſs, für die Landgemeinden durch den Kreis-
1).
In Baden bedürfen die Gemeinden der Genehmigung der Staatsaufsichts-
behörden nur dann, wenn der Anschlag 1 700 M. übersteigt (Gemeindeordnung von
1831), in Bayern ist die Genehmigung ebenfalls nur bei Überschreitung eines gewissen
Wertes erforderlich, bei Landgemeinden sind die Grenzen je nach der Einwohner-
zahl 850 bezw. 1 700 M. (Gemeindeordnung vom 28. IV. 1869). Das Württembergische
Gesetz vom 21. V. 1891 bestimmt als solche Grenzen von Gemeinden 1. Klasse
5 000 M., Gemeinden 2. Klasse 2 000 M. und Gemeinden 3. Klasse 1 000 M.
2).
Frankreich, Code forestier vom 21. V. 1827, Art. 92: La propriété des
bois communaux ne peut jamais donner lieu partage entre les habitants. Ebenso
in Preuſsen nach der Deklaration vom 26. VII. 1847: Gemeindevermögen kann
nicht durch Beschluſs der Gemeindevertretung oder durch Gemeinheitsteilung in
Privatvermögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
3).
Die bayerische Gemeindeordnung von 1869 bestimmt, daſs die Ver-
teilung der Gemeindewaldungen überhaupt nur behufs einer nach dem Forstgesetze
zulässigen Rodung statthaft sei.
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 21: Gemeindewälder dürfen in der
Regel nicht verteilt werden. Sollte in besonderen Fällen deren Aufteilung dringendes
Bedürfnis sein, oder Vorteile darbieten, die mit der allgemeinen Vorsorge für die
Walderhaltung nicht im Widerspruche stehen, so kann in jedem derlei Falle die
Bewilligung hierzu von der Landesstelle erteilt werden.
4).
Preuſsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 4: Abweichungen von dem festge-
1).
ausschuſs wahrgenommen werden. Im Groſsherzogtume Hessen erfordert die Ver-
äuſserung von Gemeindegrundstücken staatliche Genehmigung.
In Oesterreich ist das Gemeindevermögen genau zu inventarisieren und in
Evidenz zu halten, dasselbe ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräuſserung von
Gemeindewäldern kann nicht ohne Genehmigung des Landesausschusses geschehen,
welcher nach eigenem Ermessen entscheidet. Eine Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof wegen Verweigerung einer erbetenen Genehmigung ist unstatthaft.
In Frankreich und Elsaſs-Lothringen ist das Gesetz über die Ge-
meindeverwaltung vom 18. VII. 1837 maſsgebend. In Elsaſs bedarf es der Geneh-
migung durch den Bezirkspräsidenten im Bezirksrate, bei Überschreitung gewisser
Wertbeträge eines Erlasses des Statthalters. In Frankreich ist die Genehmigung
des Staatsoberhauptes nach eingeholtem Gutachten des Staatsrates erforderlich.
1).
Preuſsen, Gesetz vom 14. VIII. 1876, § 8: Die Gemeinden sind verpflichtet,
da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes Bedürfnis der Landeskultur vor-
liegt, unkultivierte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauern-
der landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen
zur Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen (§ 9 sieht die Gewährung
von Subventionen vor, wenn die Kräfte der Gemeinde nicht ausreichen).
Spanien, Gesetz betr. die Wiederaufforstung, den Schutz und die Verbesse-
rungen der Gemeindewaldungen vom 11. VII. 1877, Art. 1: Mit der Wiederauffor-
stung der Ödländereien, Lücken und Blöſsen der Gemeindewaldungen soll alsbald
vorgegangen werden. Art. 4: In denjenigen Distrikten, in welchen man es für un-
erläſslich befinden wird, die in Art. 2 aufgeführten Methoden der Wiederaufforstung
in Anwendung zu bringen, sollen die Ingenieure im einzelnen den für jede Kultur-
methode zu bestimmenden Flächenraum in Hektaren angeben und die ersten bestimmen.
Frankreich, loi du 28 juillet / 4 août 1860, art. 1: Seront desséchés, as-
sainis, rendus propres à la culture ou plantés en bois les marais et les terres in-
cultes appartenant aux communes et sections de communes dont la mise en valeur
aura été reconnue utile.
4).
stellten Betriebsplane durch Rodungen bedürfen der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten.
1).
Preuſsen, Gesetz von 1876, § 7: Die Eigentümer sind verpflichtet, für den
Schutz und die Bewirtschaftung durch genügend befähigte Personen ausreichende
Fürsorge zu treffen.
2).
In Bayern und Württemberg wird die Qualifikation für den Staatsforst-
verwaltungsdienst verlangt, in Oesterreich u. Ungarn muſs der Betriebsbeamte den
Vorbedingungen für die Anstellung als Wirtschaftsführer (s. S. 121, Anm. 1) genügt haben.
3).
Preuſsen, Instruktion vom 21. VI. 1877: Der Regierungspräsident hat sich
zur Prüfung der jährlichen und periodischen Betriebspläne sowie zur Ausführung
der örtlichen Walduntersuchungen der Regierungsforstbeamten zu bedienen.
4).
Württemberg, Gesetz vom 16. VIII. 1875, Art. 3: Innerhalb der durch
1).
Das preuſsische Gesetz von 1876 verlangt, daſs die Betriebspläne vom
Regierungspräsidenten genehmigt und mindestens alle 10 Jahre revidiert werden.
Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsi-
denten, wenn Holzbestände zur Fällung gelangen, welche durch den Betriebsplan
für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode nicht vorgesehen sind, bei Mehr-
oder Minderfällungen von mehr als 20 Proz. gegen den Etat und bei Überschreitungen
des Abnutzungssatzes, welche in der laufenden Nutzungsperiode nicht wieder ein-
gespart werden können.
4).
Art. 2 gezogenen Grenzen (Nachhaltigkeit) sind bei der Entwerfung der Wirtschafts-
pläne die besonderen, in der Eigentümlichkeit des Haushaltes der Körperschaften
begründeten Zwecke und Bedürfnisse der Waldbesitzer zu berücksichtigen und hier-
nach Holzart, Betriebsart und Umtriebszeit zu wählen.
1).
Bayern, Forstgesetz von 1852, Art. 11: Bei kleineren Waldungen von ge-
ringerem Ertrage und bei Waldungen, welche einer regelmässigen, auf Wirtschafts-
pläne gestützten Bewirtschaftung nicht fähig sind, kann mit Genehmigung der Forst-
polizeistelle die Betriebsführung mit dem Forstschutze vereinigt werden.
2).
Die ungünstigsten Verhältnisse sind in dieser Beziehung in der Rhein-
provinz
vorhanden. So umfassen z. B. die 17 Gemeindeoberförstereien des Re-
gierungsbezirks Trier bei auſserordentlicher Parzellierung 125 681 ha; die Durch-
schnittsgröſse einer Oberförsterei beträgt demnach 7358 ha, die gröſste Oberförsterei
Saarburg umfaſst 11 795 ha.
3).
So dürfen z. B. in Baden die Städte Baden, Freiburg, Villingen und
Heidelberg ihre Betriebsbeamten mit Vorbehalt der Bestätigung durch die Regierung
selbst wählen.
1).
Preuſsen, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterläſst,
einer ihm nach §§ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts-
planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs-
anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf-
forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung
der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen,
den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom
Verpflichteten einzuziehen.
1).
So zahlen in Württemberg die Gemeinden einen Besoldungsbeitrag von
80 Pf. pro ha, während sich der thatsächliche Aufwand auf 2,25 M. stellt, in Elsaſs-
Lothringen
und ebenso in Frankreich entrichten die Gemeinden postnumerando
5 Proz. der Hauptnutzung als Beitrag zu den Verwaltungskosten, jedoch keinenfalls
mehr als 80 Pf. (1 Fr.) pro ha. Volle Bezahlung findet sich u. a. im Groſsherzogtume
Hessen und in der bayerischen Rheinpfalz. In der Pfalz werden die status-
mäſsigen Besoldungsbezüge sämtlicher Kommunalforstbeamten, dann die Pensionen
und Alimentationen für das Kommunalforstpersonal und dessen Relikten nach Abzug
des hergebrachten Ärarialzuschusses von 6285,71 M. und nach Abzug der Pensions-
beiträge der Kommunalforstbeamten auf die ganze Fläche aller Gemeinde- und Stif-
tungswaldungen des Kreises ausgeschlagen und nach dem durchschnittlichen Ansatze
pro ha bezahlt.
2).
In Hessen haben die Besitzer der Kommunalwaldungen zu den Oberförster-
besoldungen im Verhältnisse zu den Steuerkapitalien beizutragen. Die Berechnung
und Verteilung derselben erfolgt provinzenweise, so daſs innerhalb jeder der drei
Provinzen des Landes die beitragspflichtigen Waldflächen mit dem Beitrage pro ha
multipliziert werden und dieser Beitrag nach dem Steuerkapital auf die waldbe-
sitzenden Gemeinden ausgeschlagen wird. Nach der Festsetzung im Jahre 1877 war
der Beitrag 1,07 M. pro ha.
1).
Das Bestätigungsrecht besteht z. B. in Württemberg nicht, weil dort
durch das Gesetz vom 6. VII. 1849 das Bestätigungsrecht für Gemeindebeamte auf-
gehoben ist. Indirekt steht jedoch der Aufsichtsbehörde eine Einwirkung zu durch
das gesetzliche Verlangen nach Aufstellung eines tauglichen Personals. Im Falle der
Unbrauchbarkeit können die von den Körperschaften aufgestellten Forstschutzdiener
durch gemeinschaftliche Verfügung des Forstamtes und Oberamtes entlassen werden.
2).
Code forestier, Art. 95 und 98.
1).
Code forestier, art. 97: Si l’administration forestière et les communes ou
établissements publics jugent convenable de confier à un même individu la garde
d’un canton de bois appartenant à des communes ou établissements publics, et d’un
canton de bois de l’État, la nomination du garde appartient à cette administration.
Son salaire sera payé proportionellement par chacune des parties intéressées.
2).
Nach dem Stande vom Jahre 1880 wurden von den 190 435 ha Körperschafts-
waldungen in Württemberg 20 978 ha durch staatliches Forstschutzpersonal behütet.
1).
Vgl. das bayerische Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49.
2).
Baden, Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom
25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder
auf einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte
Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist,
oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen
Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen,
Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt
worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist § 1 des preuſsischen Gesetzes, be-
treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878.
1).
Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879, Art. 24: Mit Geldstrafe
bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den
Fällen des § 3689 des R.Str.G.B., unbefugt im fremden Walde 1. auſserhalb der ge-
bahnten Wege oder derjenigen Wege, zu deren Benutzung er berechtigt ist, fährt,
reitet, Vieh treibt oder Holz schleift, oder auf Wegen, Plätzen und in Beständen,
welche mit Einfriedigung versehen sind, oder deren Betretung durch Warnungszeichen
oder durch ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers untersagt
ist, geht, reitet, fährt, Vieh treibt oder Holz schleift; 2. ohne erlaubten Zweck Forst-
kulturen betritt oder solche Schläge, in welchen die Holzhauer mit dem Fällen oder
Aufarbeiten des Holzes beschäftigt sind, oder in welchen das Sammeln des Abraumes
noch nicht vollzogen ist; 3. ohne erlaubten Zweck auſserhalb der öffentlichen Wege,
1).
oder solcher Wege, zu deren Betretung er berechtigt ist, sich herumtreibt, oder
Werkzeuge oder Geräte, welche zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen von Holz
oder anderen Walderzeugnissen gebraucht zu werden pflegen mit sich führt. Vgl.
auch das preuſsische Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. IV. 1880, namentlich
§§ 9 und 36; bayerisches Forstgesetz, Art. 90—92; badisches Gesetz, §§ 29
und 32; Code forestier, Art. 146 und 147; österreichisches Forstgesetz,
§ 55 u. s. w.
1).
Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M.
wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes
Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter
sammelt.
2).
In Preuſsen besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI.
1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in
Kraft, soweit sie nicht durch § 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab-
geändert ist. Das bayerische Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen,
welche gestatten, bei Überhandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit
Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das ungarische
Forstgesetz §§ 115 und 116.
1).
Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz von 1880, § 47, gestattet die Er-
richtung von Feuerstellen in gröſserer Nähe als 75 m vom Walde nur mit besonderer
Genehmigung. Die Abbauten, Ausbauten, Hauländereien, welche sich namentlich in
der Provinz Posen in groſser Anzahl finden, machen sich für den Forstschutz sehr
unangenehm fühlbar.
Bayern, Forstgesetz, Art. 47, stellt die gleiche Forderung bei kleinerer Ent-
fernung als 438 m, namentlich wenn es sich um Ziegelbrennereien, Theeröfen u. s. w.
handelt. Code forestier, Art. 151 verbietet die Gründung feuergefährlicher Be-
triebe innerhalb 1 km und Art. 153 jene von Häusern innerhalb einer Entfernung
von 500 m von der Waldgrenze.
2).
Preuſsen, Forstdiebstahlsgesetz vom 15. IV. 1878, § 23: Personen, welche
mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern dieselben eine Anzeigegebühr nicht
empfangen, ein für allemal gerichtlich beeidigt werden, wenn sie 1. königliche Be-
amte sind oder 2. vom Waldeigentümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Landrate
2).
bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens drei Jahre mittels
schriftlichen Vertrages angestellt sind, oder 3. zu den für den Forstdienst bestimmten,
oder mit Forstversorgungsschein entlassenen Militärpersonen gehören. Diese Be-
amten haben das Recht zum Waffengebrauch nach dem Gesetze vom 31. III.
1837, wenn sie in Uniform, oder mit einem amtlichen Abzeichen versehen sind, und
das Feld- und Forstpolizeigesetz kennt auſserdem noch Forsthüter (§ 62),
welche nicht im voraus vereidigt sind, aber bei Ausübung ihres Dienstes ebenfalls
Dienstabzeichen mit sich zu führen haben. (Ähnlich in allen übrigen deutschen
Staaten mit Ausnahme des Waffengebrauchgesetzes.) Wegen des besonderen gesetz-
lichen Schutzes, den die Forstbeamten bei Ausübung ihres Dienstes genieſsen, vgl.
§§ 117—119 des Reichsstrafgesetzbuches.
Oesterreich, Forstgesetz von 1852, § 52: Das gesamte Forstschutzpersonal
ist, wo es vom Staate oder Gemeinden angestellt wird, jedenfalls, wo es die Privat-
waldbesitzer anstellen, nur wenn die letzteren, um der damit verbundenen Vorteile
teilhaftig zu werden, es verlangen, für den Forstschutzdienst von den politischen Be-
hörden in Eid und Pflicht zu nehmen. § 53: Das auf den Forstschutzdienst beeidete
Personal wird im Forstdienste als öffentliche Wache angesehen und ist befugt, im
Dienste die üblichen Waffen zu tragen. § 54: Damit das Forstpersonal als öffentliche
Wache geachtet werden könne, hat es im Dienste das vorgeschriebene Dienstkleid
zu tragen, oder wenigstens durch bezeichnende und zur öffentlichen Kenntnis des
Bezirkes gebrachte Kopfbedeckung oder Armbinde sich kenntlich zu machen.
Code forestier, art. 99: Les gardes des bois de communes et des établisse-
ments publics sont en tout assimilés aux gardes des bois de l’État, et soumis à
l’autorité des mêmes agents. Art. 117: Les propriétaires qui voudront avoir pour
la conservation de leurs bois, des gardes particuliers, devront les faire agréer par
le sous-préfet de l’arrondissement. Ces gardes ne pourront exercer leurs fonctions
qu’ après avoir prêté serment devant le tribunal de première instance.
1).
Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Strafgesetzbuche für den Nord-
deutschen Bund, § 2: Mit diesem Tage tritt das Bundes- und Landesstrafrecht, in-
soweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für den
Norddeutschen Bund sind, auſser Kraft. In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften
des Bundes- und Landesstrafrechtes, namentlich über strafbare Verletzungen der
Paſs-, Polizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forst- und Feld-
polizeigesetze,
über Miſsbrauch des Vereins- und Versammlungsrechtes und über
den Holz-(Forst-)diebstahl.
2).
Z. B. Preuſsen, Gesetz betreffend den Forstdiebstahl vom 15. IV. 1878;
Württemberg, Forststrafgesetz vom 2. IX. 1879; Baden, Gesetz vom 25. II. 1879
über das Forststrafrecht und das Forststrafverfahren.
3).
Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 41.
1).
Einführungsgesetz vom 31. V. 1870 zum Reichsstrafgesetzbuche, § 6: Vom
1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund
enthaltenen Strafarten erkannt werden. Wenn in Landesgesetzen anstatt der Ge-
fängnis- oder Geldstrafe Forst- oder Gemeindearbeit angedroht oder nachgelassen
ist, so behält es hierbei sein Bewenden.
1).
Durch § 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeſsordnung vom 1. II.
1877 ist der Landesgesetzgebung die Befugnis eingeräumt worden, anzuordnen, daſs
Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren
sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden.
2).
Bayern, Gewohnheitsfrevel mit Gefängnis von 1—6 Monaten bedroht ist
zum Landgerichte zuständig, in Baden ist dieses der Fall für den „groſsen Forst-
diebstahl“, d. h. solchen, bei dem der Wert des Entwendeten 25 M. übersteigt.
1).
Preuſsen, Forstdiebstahlsgesetz, § 19: Das Amt des Amtsanwaltes kann
verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.
1).
In den preuſsischen Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt
worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868—1880
jährlich 534 ha.
2).
Vgl. Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 26—28 und 124, 125.
Nach Sargent wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408 960 ha Wald nieder-
gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet.
3).
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt in § 308 die vorsätz-
liche und in § 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren.
Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. § 3686 ahndet das Feueranmachen in
Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen.
1).
Für die Funkenfänger giebt es verschiedene Systeme: Drahtgitter über der
Schornsteinöffnung, Siebe über der oberen Siederohrreihe des Lokomotivkessels,
Spiralen aus Kupferblech im Schornsteine (Strubescher Funkenfänger); das neuere
sogen. Verbundsystem für Konstruktion der Lokomotiven führt den Funkenauswurf
auf ein Minimum zurück.
2).
Die besonders gefährdeten Stellen sind für den Lokomotivführer dadurch
kenntlich gemacht, daſs in der Höhe seines Gesichtes die Telegraphenstangen 1 m
hoch mit weiſser Ölfarbe umringelt sind. Bei einzelnen, in ganz besonders hohem
Grade gefährdeten Stellen sind auſserdem noch Tafeln mit der Vorschrift für den
Lokomotivführer: „Aschenkasten zu“ aufgestellt.
1).
Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke
Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive
vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242.
2).
Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des
§ 30610 des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem
Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten
zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb-
liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz §§ 46 bis
48); § 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der
einen Waldbrand entdeckt.
Die russische Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes
die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmäſsig, nach Bedarf aber
bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung.
1).
Frankreich, Code forestier, art. 149: Tous usagers qui, en cas d’incendie,
refuseront de porter des secours dans les bois soumis à leur droit d’usage seront
traduits en police correctionelle, privés de ce droit pendant un an au moins et cinq
an au plus, et condamnés, en autre, aux peines portées en l’article 475 du Code pénal.
2).
Vgl. die Verhandlungen des sächsischen Forstvereins 1893 über das
Thema: Empfiehlt es sich, eine Wald- bezw. Holzschlagversicherung der sächsischen
Waldbesitzer gegen Brandschaden auf Gegenseitigkeit ins Leben zu rufen?
1).
Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 12: Wenn einem Walde durch
Naturereignisse oder schädliche Tiere Gefahr droht, insbesondere wenn sich Spuren
schädlicher Insekten zeigen, so hat der Waldbesitzer unverzüglich nach erlangter
Kenntnis von solcher Gefahr dem Revier- oder Forstamte, in deren Dienstbezirke
der bedachte Wald liegt, Anzeige zu erstatten. Ähnlich § 50 des österreichischen
Forstgesetzes.
2).
Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 12: Das Forstamt hat auf diese
oder ihm sonst zukommende Anzeige nötigenfalls sofort die zur Abwendung oder
Verminderung der Gefahr dienenden Anordnungen zu treffen, welche die Waldbesitzer
auf ihre Kosten auszuführen haben. — Wird von den Waldbesitzern gegen die zum
Schutze der Waldungen vom Forstamte angeordneten Maſsregeln Beschwerde an die
höhere Forstpolizeibehörde erhoben, so kann hierdurch, wenn Gefahr auf dem Ver-
zuge haftet, der Vollzug nicht aufgehoben werden. Vgl. preuſsisches Feld- und
Forstpolizeigesetz § 34, bayerisches Forstgesetz Art. 46, badisches Forstgesetz
§ 69, österreichisches Forstgesetz § 51. In Sachsen besteht in dieser Rich-
tung als Spezialgesetz das Gesetz vom 17. VII. 1876 „den Schutz der Waldungen
gegen schädliche Insekten betr.“.
3).
Oesterreichisches Forstgesetz § 5 (vgl. oben S. 251, N. 5).
1).
In Deutschland findet sich ein Ministerium für Bodenkultur nur in Preu-
ſsen
, wo seit 1880 das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten be-
steht. Zum Geschäftskreise der 3. Abteilung dieses Ministeriums allein gehören alle
Angelegenheiten, welche sich auf die Verwaltung der Staatsforsten beziehen; die
1. Abteilung (landwirtschaftliche Abt.) bearbeitet unter Mitwirkung der 3. Abteilung
die Forst- und Jagdpolizeiangelegenheiten im weiteren Sinne. Dem gemeinschaft-
lichen Ressort der Miniters für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und des
Innern unterliegen alle Forst- und Jagdsachen, bei denen die Vermögensverwaltung
der Gemeinde, Anstellung und Disziplin der Kommunalforstbeamten und allgemeine
landespolizeiliche Interessen in Frage kommen.
In Bayern, welches als Repräsentant der anderen Organisationsform betrachtet
werden kann, bildet die Ministerialforstabteilung des Finanzministeriums für Fragen
der Forst- und Jagdpolizei, sowie der Bewirtschaftung der Gemeinde-, Stiftungs- und
Körperschaftswaldungen das technische Organ des Ministeriums des Innern. (Näheres
über die Organisation der deutschen Zentralforstverwaltungen findet sich in
Schwappach, Handbuch der Forstverwaltungskunde, S. 17 ff.)
In Oesterreich und Ungarn untersteht die Forstverwaltung ebenfalls dem
Ackerbauministerium, in Frankreich dem Ministerium für Ackerbau und Handel,
in Italien dem Ministerium für Landeskultur und Handel, in Spanien dem Mini-
sterium für öffentliche Arbeiten, in Ruſsland dem 1894 errichteten Ackerbau-
ministerium.
1).
In Oesterreich bildet das Ackerbauministerium die oberste Behörde in
forstlichen Angelegenheiten. Laut Verordnung vom 29. I. 1868 umfaſst sein Wir-
kungskreis in dieser Beziehung die Handhabung des Forstgesetzes in oberster Linie
sowie die Forst- und Feldpolizei; die legislativen Verhandlungen bezüglich der Forst-,
Jagd- und Feldpolizei (Sektion I, Departement III und IV); die oberste Leitung des
land- und forstwirtschaftlichen Unterrichts und des Versuchswesens (mit einem nur
beschränkten Einflusse auf die dem Ministerium für Kultus und Unterricht unter-
stehende Hochschule für Bodenkultur) (Sektion II, Departement II). Durch Ent-
schlieſsung vom 1. I. 1869 ist auch die oberste Entscheidung und Erledigung der
Rekurse und Administrativverhandlungen in Jagd-, Feldpolizei- und in Fischerei-
angelegenheiten von dem Ministerium des Innern an das Ackerbauministerium über-
gegangen. Ferner wurde dem Ackerbauministerium vom 1. V. 1872 an die oberste
Verwaltung der Staatsforsten, Staatsdomänen und Montanwerke, dann die Religions-
und Studienfondsgüter übertragen (Sektion II, Departement VII und VIII). Durch
die Gesetze vom 30. VI. 1884 ist die Kompetenz des Ackerbauministeriums für die
Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues (Meliorationsgesetz)
und betr. der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswassern (Wild-
bachverbauung) normiert (Sektion I, Departement IV).
1).
Preuſsen, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII.
1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung
dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks-
rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14
der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.)
Bayern, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd-
polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w.
Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern
und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äuſserungen unmittel-
bar an die Kammer des Innern abzugeben.
2).
Vgl. Code forestier, titre VI (Des bois des communes et des établisse-
ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers).
3).
Oesterreich hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt-
halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die
Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol
zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt.
1).
Oesterreich, Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per-
sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der
Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen
betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe-
sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen
Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die
Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald-
besitzer und durch Anregung jener Maſsnahmen und Vorkehrungen, welche nach den
obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu
fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder
selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per-
sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen
werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli-
tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb-
ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden.
1).
Ruſsland, Instruktion für die Forstrevisor-Instruktoren vom 23. I. 1888, § 3:
Die Forstrevisor-Instruktoren haben auf Ansuchen der Waldbesitzer 1. mündliche und
schriftliche Ratschläge rücksichtlich der Waldwirtschaft zu erteilen; 2. öffentliche
und private Wälder der Inspektion zu unterziehen und 3. Anleitung zur Ausführung
von Waldarbeiten aller Art zu geben, insofern ihnen ihre dienstlichen Obliegenheiten
freie Zeit dazu lassen.
2).
Instruktion betr. Ernennung, Organisation und Dienst des Personals der Ca-
pataces de cultivos der Forstdistrikte (Allgem. Forst- und Jagdzeitung, 1878, S. 273).
3).
Die k. k. forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung
umfaſst folgende fünf Sektionen: Przemysl (Galizien und Bukowina), kgl. Weinberge
bei Prag (Böhmen, Mähren und Schlesien), Linz (Salzburg, Ober- und Niederöster-
reich und Steiermark), Villach (Kärnten, Krain, Tirol und Vorarlberg und das Küsten-
land), Zara (Dalmatien). In Brixen befindet sich noch eine Expositur, welche der
Landeskommission für Gewässerregulierung in Tirol zur Dienstleistung zugeteilt ist.
1).
Italien, Gesetz vom 20. VI. 1877, Art. 5: In ogni Provincia è constituito un
Comitato, composto dal Prefetto della Provincia, che esercitorà le funzioni di Presidente,
dall’ Ispettore, e, in sua mancanza, da un Sotto-ispettore forestale, da un ingegnere
da nominarsi dal ministro di agricoltura, industria e commercio, e da tre membri
nominati dal Consiglio provinciale. Il Consiglio di ogni Commune della Provincia
1).
Ruſsland, Gesetz vom 4. IV. 1888, Art. 25: Das Forstschutzkomitee steht
unter dem Präsidium des Gouverneurs und besteht aus dem Adelsmarschall, dem
Vorsitzenden des Bezirksgerichtes oder aus einem von der allgemeinen Gerichts-
versammlung ernannten Mitgliede desselben, dem Dirigierenden der Domänenverwal-
tung oder dessen Gehilfen oder einem der Forstrevisoren, einem zweiten Forstrevisor,
dem Dirigierenden des Apanagenkomptoirs, dem Vorsitzenden der Gouvernements-
Landuprava oder einem von demselben dazu ernannten Mitgliede der Uprava, dem
ständigen Mitgliede der Gouvernementsbehörde für Bauernangelegenheiten und zweier
von der Landschaftsversammlung aus der Zahl der örtlichen Waldbesitzer erwählten
Glieder. Art. 29: Zu dem Wirkungskreise des Forstschutzkomitees gehören: a) die
Bestimmung der Schutzwälder und die Bestätigung der für diese erforderlichen Pläne;
b) die Bestimmung der Wälder, die behufs Schutzes der Quellengebiete, des oberen
Laufes der Flüsse und der Zuflüsse derselben der Schonung zu unterliegen haben;
c) die Gestattung der Umwandlung eines Waldstückes behufs der anderweitigen Be-
nutzung; d) die Abänderung oder Sistierung der mit Waldverwüstung verbundenen
Fällungen; e) die Bestätigung der forstwirtschaftlichen Pläne jener Forsten, welche
nicht Schutzwaldungen sind; f) die Fristbestimmungen für die Wiederbewaldung ord-
nungswidrig ausgelichteter oder ausgerodeter Waldflächen; g) die Ausführung der
Maſsregeln betr. die Beaufsichtigung der Wälder, sowie die gerichtliche Belangung
der einer Übertretung dieser Gesetzesbestimmungen Schuldigen.
2).
In den Provinzen Ost- und Westpreuſsen ist die Generalkommission in Brom-
berg mit solchen Grunderwerbungen befaſst worden. Sie leitet in Gegenden mit be-
deutenden, im bäuerlichen Besitze befindlichen Ödlandflächen das Zusammenlegungs-
verfahren ein, scheidet die landwirtschaftlichen Grundstücke aus und bildet aus den
zur Aufforstung bestimmten Ödländereien nebst den noch vorhandenen kleinen Holz-
ungen Ankaufsobjekte. Der Staat tritt dem Zusammenlegungsverfahren bei, erwirbt
die zusammengelegten Ödländereien und entschädigt die Besitzer durch Geld oder
andere Grundstücke.
1).
nominerà altro membro, il quale prenderà parte, con voto deliberativo ai lavori del
Comitato, limitamente a quanto si riferisce al territorio del Comune che rappresenta.
1).
Nach den Beiträgen zur Statistik des Deutschen Reiches, bearbeitet vom kaiserlichen
statistischen Amte, Berlin.
2).
Einschlieſslich der Staatsanteilforsten.
1).
Nach dem statistischen Jahrbuche des k. k. Ackerbauministeriums für das Jahr 1890
(Wien 1892) u. Diemitz, Jahrbücher der Staats- u. Fondsgüter-Verwaltung, I, Wien 1893.
2).
Nach Bedö, Die wirtschaftliche und kommerzielle Beschreibung der Wälder des
ungarischen Staates, Budapest 1885.
1).
Aus Graner, Forstgesetzgebung und Forstverwaltung.
1).
Die speziellsten Erhebungen über die Jagderträge sind in Preuſsen an-
gestellt und im Heft XCIII der Preuſsischen Statistik veröffentlicht.
Hiernach wurden während der Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886 im
preuſsischen Staate erlegt: 4573634 Stück Federwild und 2987672 Stück Haarwild,
worunter 9 Elche, 14986 Stück Rotwild, 8586 Stück Damwild, 109702 Rehe,
2373499 Hasen, 9391 Stück Schwarzwild und 85247 Füchse.
Der Gesamtwert des Abschusses läſst sich auf 11824096 M. veranschlagen,
wovon 8750783 M. auf Haarwild und 3073313 auf Federwild entfallen. Hasen und
Feldhühner brachten allein 7148181 M., Rehwild 1794095 M., Rotwild 580542 M.,
Fasanen 508486 M.
Obwohl diese Zahlen weder der Menge noch dem Geldwerte nach dem that-
sächlichen Betrage ganz entsprechen, so übersteigen sie doch die früheren Schätzungen,
namentlich die bis dahin als am zuverlässigsten gehaltenen Angaben in „den forst-
lichen Verhältnissen Preuſsens“, um mehr als das Doppelte.
Die Produktion an Wildpret hat im Jahre 1885/86 betragen 10506731 kg, mit-
hin 0,37 kg pro Kopf der Bevölkerung.
2).
Für Oesterreich wird in „Oesterreichs Forstwesen“ 1848—1888, S 302 der
1).
In Bayern ist der Reinertrag aus den Jagden in den Staatswaldungen für
je ein Jahr der Finanzperiode 1894 und 1895 mit 120200 M. veranschlagt, mithin
pro ha 0,13 M., in Baden lieferte er nach den Angaben in der „Badischen Forst-
verwaltung“ 1887: 31890 M., mithin pro ha 0,33 M. In den preuſsischen Staats-
forsten war der Reinertrag im Jahre 1893 pro ha 0,09 M.
In Elsaſs-Lothringen sind die Erträge aus den administrierten Waldjagden
im Jahre 1887/88 pro ha 0,16, aus den verpachteten 0,68 M., erstere schwanken
zwischen 0,03 —0,86 M., letztere zwischen 0,08 — 2,10 M.
Die Jagdpachterlöse der Feldfluren und Gemeindejagden in der Nähe groſser
Städte sind erheblich höher. In der Nähe von Leipzig stellen sich z. B. die Pacht-
erträge auf etwa 1 M. pro ha.
Ungleich beträchtlicher noch sind die Jagdpachterträge in Frankreich. Im
Walde von St. Germain bei Paris wurden 1890 für einen Jagddistrikt von 340 ha
40000 Frcs. Pacht gezahlt, pro ha demnach 114 Frcs.
In dem Departement Seine et Oise betragen die Pachtpreise pro ha für Feld 7,83,
für Wald 14,30, für Feld und Wald zusammen 8,41 Frcs. Im Departement Seine
et Marne sind die entsprechenden Zahlen: 8,70, 18,61 und 9,80 Frcs. (Bulletin de
statistique et legislation comparée, 1890, Augustheft).
2).
Bezüglich der Jagd auf Pelztiere teilt Lorey (Schönbergs Handbuch) folgende
Angaben mit. Auf der 1889er Sommermesse zu Irkutsk in Sibirien, welche nur einen
Teil der in Sibirien erbeuteten Pelzwaren umfaſst, erschienen die Felle von
3180000 Eichhörnchen, 11000 Blaufüchsen, 140000 Murmeltieren, 30 Iltissen, 11000
Dachsen, 1300000 Hasen, 2000 gewöhnlichen Füchsen, zahlreichen Bären, Wölfen
u. s. w. In Norwegen sind in 6 Jahren (1882 — 1887) erlegt worden: 621 Bären, 193
Wölfe, 495 Luchse, 346 Vielfraſse, 45141 Füchse; in Schweden 1886: 31 Bären,
23 Wölfe, 16 Luchse, 85 Vielfraſse und 16415 Füchse.
2).
durchschnittliche jährliche Ertrag der Jagd in der Zeit von 1883—1885 in folgender
Weise beziffert:
  • Hohe Jagd ........... Stückzahl 196236 Wert 1695657 M.
  • Niedere Jagd .......... „ 2771253 „ 3041392 „
  • Sa. 4738049 M.

Auch hier liegt der Schwerpunkt des Jagdertrags nach Stückzahl und Wert in der
niederen Jagd und zwar speziell bei den Hasen und Rebhühnern. Von ersteren
wurden 1172424 Stück, von letzteren 1132656 Stück erlegt. Der Wert beider Wild-
gattungen betrug 2693254 M.
1).
Decret du 4. VIII. 1789, art. 3: Le droit exclusif de la chasse et des garennes
ouvertes est aboli, et tout propriétaire a le droit de détruire et faire détruire, seule-
ment sur ses possessions, toute espèce de gibier, sauf à se conformer aux lois de police.
1).
In Preuſsen sind während der Zeit vom 1. VIII. 1892 bis 31. VII. 1893
196774 Jagdscheine ausgestellt worden. In Frankreich wurden im Jahre 1892/93
373587 Permis de chasse erteilt und hierfür 10460716 Frcs. erzielt.
1).
Frankreich, Gesetz vom 3. V. 1844, Art. 9: Les préfets des départements,
sur l’avis des conseils généraux, prendront des arrêtés pour déterminer — les espèces
d’animaux malfaisants ou nuisibles que le propriétaire, possesseur ou fermier, pourra
en tout temps détruire sur ses terres et les conditions de l’exercice de ce droit.
2).
Vgl. S. 321, Note 1.
3).
Ruſsland, Jagdgesetz vom 25. II. 1892, Art. 20: Raubtiere sind: Bär, Wolf,
Fuchs, Schakal, Dachs, Blaufuchs, Iltis, Wiesel, Otter, Nörz, Hermelin, Marder,
Vielfraſs, Luchs, wilde Katze, Eichhörnchen; Raubvögel: alle Adler-, Falken-, Habicht-
arten, Elster, Krähe, Rabe, Häher, Würger, Eule, Sperber. Art. 21: Das Töten von
Raubzeug auf fremdem Grunde und Boden darf aber nur bei zufälliger Begegnung
oder mit Genehmigung der Gemeindebehörde stattfinden.
1).
Preuſsen, Jagdpolizeigesetz vom 7. III. 1850, § 21: Durch Klappern, auf-
gestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann ein jeder das Wild von seinen Be-
sitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechtes nicht
befugt ist. Zur Abwehr des Rot-, Dam- und Schwarzwildes kann er sich auch
kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen.
2).
Preuſsen, Jagdpolizeigesetz, § 23: Wenn die in der Nähe von Forsten
belegenen Grundstücke, welche Teile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes bilden,
oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigentümer des sie
umschlieſsenden Waldes überlassen ist, erheblichen Schäden durch das aus der
Forst austretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrat befugt, auf Antrag der
beschädigten Grundbesitzer, nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und
für die Dauer desselben den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse
des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforderung ungeachtet,
die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrat den Grund-
2).
besitzern selbst die Genehmigung erteilen, das auf diese Grundstücke übertretende
Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit Anwendung des Schieſs-
gewehres zu töten.
1).
Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens vom 15. VI. 1850, Art. 3:
Der Gemeinde ist es unbenommen, in dem Jagdpachtvertrage den oder die Pächter
der Jagd für den Rückersatz des aus der Gemeindekasse geleisteten Wildschadens
haftend zu erklären.
2).
Preuſsen, Wildschadengesetz vom 11. VII. 1891, § 4: Ein Ersatz für
Wildschaden findet nicht statt, wenn die Umstände ergeben, daſs die Bodenerzeug-
nisse in der Absicht gezogen oder erheblich über die gewöhnliche Erntezeit hinaus
auf dem Felde belassen sind, um Schadenersatz zu erzielen.
3).
Bayern, Gesetz über den Ersatz des Wildschadens, Art. 5: Der Grund-
eigentümer ist nicht gehalten, sein Grundeigentum durch Einzäunung oder ähnliche
Vorkehrungen gegen Wildschaden zu schützen. Ausnahmsweise wird jedoch der vom
1).
Bezüglich der Wölfe besteht heutzutage noch in Frankreich die Einrichtung
eines besonderen Personals für die Wolfsjagden, bestehend aus einem grand-veneur
und den lieutenants de louveterie (vgl. Règlement du 20 août 1814, portant organi-
sation de la louveterie). Für die Verfolgung der Wölfe sind folgende Gesetze maſs-
gebend: Arrêté du 19 pluviôse an V, concernant la chasse des animaux nuisibles
und: loi du 10 messidor an V, relative à la destruction des loups.
2).
Ungarn, Jagdgesetz von 1883, § 8: Durch Raub- oder schädliche Tiere
(Bären, Wölfe, Füchse, Wildkatzen, Steinmarder, Wildschweine, Dachse, Kaninchen,
Hamster, Ziesel, Iltisse, Wiesel, Edelmarder, Fischotter) verursachte Schäden werden, da
derlei Wild von dem Grundbesitzer wann immer vertilgt werden kann, nicht vergütet.
3).
Wilde in Baumschulen, in Obstgärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen
verursachte Schaden nur dann vergütet, wenn nachgewiesen wird, daſs der Schaden
erfolgte, obgleich die unter gewöhnlichen Umständen ausreichenden Schutzanstalten
angebracht waren.
1).
Preuſsen, Wildschadengesetz von 1891, § 14: Schwarzwild darf nur in
solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der
Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das
ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Auſser dem Jagdberechtigten darf
jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz-
wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann
die Benutzung von Schuſswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten.
1).
In Ungarn haben nach § 16 des Jagdgesetzes von 1883 diejenigen, welche
die Jagd ausüben wollen, für allen bei der Jagd an Saaten, Pflanzungen oder anderen
Zweigen der Ökonomie und Waldkultur verursachten Schaden, Schadensersatz zu leisten.
2).
Bayern, Gesetz über die Ausübung der Jagd vom 30. III. 1850, Art. 13:
Der Jagdausübende hat neben der polizeilichen Strafe jeden durch das Betreten
noch nicht abgeräumter Felder und unabgelesener Weinberge, sowie jeden an kulti-
vierten Waldgründen oder anderweitig angerichteten Schaden zu ersetzen.
1).
Die Prüfung aus dem Jagd- und Jagdschutzdienste wird jährlich von der
für die Staatsprüfung aus dem Forstschutz- und technischen Hilfsdienste gebildeten
Prüfungskommission abgehalten. Gegenstände der Prüfung sind: 1. Jagd, d. h.
Kenntnis der jagdbaren Tiere und ihrer Lebensweise, der verschiedenen Jagd- und
Fangmethoden, der im Jagdbetriebe üblichen waidmännischen Benennungen, endlich
der die Jagd betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften; 2. Kenntnis der die Rechte
und Pflichten der Schutzorgane betreffenden gesetzlichen Vorschriften jenes Landes,
in welchem der Kandidat wohnhaft ist.
2).
Die Satzungen des Allgemeinen deutschen Jagdschutzvereines bezeichnen als
Vereinszweck: a) gegenseitige Unterstützung mit Beihilfe der Staatsbehörden zur
Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung im ganzen deutschen
Reiche; b) insbesondere dem Unwesen der Wilddiebe und Jagdkontravenienten mit
allen gesetzlichen Mitteln entgegenzutreten; c) den Handel mit Wild und Wildpret
innerhalb der gesetzlichen Schonzeit zu verhindern; d) die Pflichttreue einzelner
Jagdschutzbeamten durch Prämien und Belobungen anzuerkennen; e) auf dem Ge-
biete der Gesetzgebung eine den Anforderungen einer guten Jägerei entsprechende
Revision der jagdpolizeilichen Vorschriften und Bestimmungen über die Schonzeit
des Wildes in den einzelnen Staaten des deutschen Reiches anzustreben; f) alle Be-
strebungen zu unterstützen, welche geeignet sind, eine waidmännische Pflege des
Wildes (einschlieſslich der Einführung nicht heimischen Wildes) unter Wahrung der
Interessen der Forst- und Landwirtschaft, sowie eine rationelle Ausübung der Jagd
zu fördern und zu beleben.
1).
Bei richtigem Betriebe der Karpfenwirtschaft soll ein Hektar Teichfläche den-
selben Reinertrag abwerfen, wie ein Hektar besten Weizenbodens. Nach Metzger
standen im Jahre 1880: 11909 km Flüsse und Bäche sowie 139147 ha Seen und Teiche
unter forst- und domänenfiskalischer Verwaltung, welche einen gesamten Pachtertrag
von 470308 M. einbrachten. Auf Fluſsfischerei kommen 99134 M. für 8912 km.
2).
Nach der Berufsstatistik vom 5. Juni 1882 war die Beteiligung der Bevölkerung
am Fischereigewerbe folgende:
1).
Preuſsen, Fischereigesetz vom 30. V. 1874, § 2: Zu dem Fischfange im
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von Krebsen, Austern, Muscheln und
anderen nutzbaren Wassertieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechtes sind.
Niederösterreich, Landesfischereigesetz vom 26. IV. 1890, § 1: Das Fischerei-
recht im Sinne dieses Gesetzes ist die ausschlieſsliche Berechtigung, in jenem Wasser,
auf welches sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), folgende Tiere zu hegen
und zu fangen: Fische (Klasse Pisces), Muscheln (Klasse Lamellibranchiata) und
Krustentiere (Klasse Crustaceae). Fast wörtlich gleichlautend auch in den übrigen
österreichischen Landesfischereigesetzen.
1).
Bezüglich des Fischereirechtes ist für die gröſseren deutschen Staaten
folgendes zu bemerken: In den öffentlichen Gewässern steht das Fischereirecht grund-
sätzlich dem Staate zu, indessen finden sich doch auch Ausnahmen, so in Preuſsen
zu Gunsten der Anstöſser und sonstiger Berechtigter, dgl. in Bayern. Auf den nicht
öffentlichen Gewässern bildet in Preuſsen die Adjazentenfischerei die Regel, daneben
bestehen sonstige nicht mit dem Grundbesitze verknüpfte Fischereiberechtigungen;
dagegen ist der sogen. freie Fischfang zu Gunsten der Gemeinde beseitigt. In
Bayern übt der Eigentümer oder der Anstöſser das Fischereirecht, in Sachsen
die Gutsherrschaft (Oberlausitz), in den Elblanden die Adjazenten, in Baden die
Markungsgemeinde.
In Oesterreich wurde durch das Reichsgesetz vom 25. April 1888 der freie
Fischfang unter Zuerkennung einer Entschädigung an die berufsmäſsigen Fischer
aufgehoben, das Fischereirecht in den künstlichen Wasseransammlungen und Gerinnen
dem Besitzer eingeräumt und im übrigen die Regelung des Fischereirechtes der
Landesgesetzgebung überlassen, wobei als Ziel die Bildung von Revieren zum
Zwecke einer nachhaltigen Fischereiausübung bezeichnet wurde. Durch die Landes-
gesetzgebung wurde das Fischereirecht überwiesen: in Galizien der Gemeinde bezw.
dem Gutseigentümer, in Krain dem Lande, dgl. in Salzburg, Oesterreich unter der Enns.
In Ungarn ist das Fischereirecht ein Ausfluſs des Grundeigentumes.
In Belgien und Frankreich steht in den öffentlichen Gewässern das Fischerei-
recht dem Staate zu, in den nichtöffentlichen Gewässern den Adjazenten.
1).
Niederösterreich, Gesetz vom 26. April 1890, § 9: Die politische Landes-
behörde hat die flieſsenden Gewässer des Landes, einschlieſslich jener künstlichen
Gerinne, Altwässer und Ausstände, welche mit ersteren auch nur periodisch in einer
zum Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, in Fischereireviere (Eigen-
und Pachtreviere) zusammenzufassen. Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene
Wasserstrecke samt den etwaigen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die
nachhaltige Hege eines die Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes
und eine ordentliche Bewirtschaftung der Reviere überhaupt zuläſst. § 11: Eine
Wasserstrecke, hinsichtlich derer nur ein Fischereirecht besteht — mag dieselbe
sich im Besitze einer oder ungeteilt mehrerer Personen befinden — und welche den
Anforderungen des § 9, Abs. 2 entspricht, ist auf die Dauer dieses Verhältnisses
über Antrag der Fischereiberechtigten als Eigenrevier anzuerkennen. § 14: Aus
den Wasserstrecken, welche sich nicht zu Eigenrevieren eignen, oder deren Aner-
kennung als solche nicht beansprucht wird, sind, unter Einbeziehung der in § 9
bezeichneten künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, zusammengelegte Reviere
(Pachtreviere) derart zu bilden, daſs jedes solches Revier den Erfordernissen des
§ 9, Abs. 2 thunlichst entspreche.
2).
Preuſsen, Fischereigesetz vom 30. Mai 1874: Eine Ausdehnung des Ge-
nossenschaftszweckes auf die gemeinschaftliche Bewirtschaftung und Benutzung der
Fischwässer kann nur auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligten erfolgen. Dieselbe
ist statthaft 1. wenn die sämtlichen beteiligten Berechtigten zustimmen, 2. bei der
Binnenfischerei, und zwar in der Beschränkung auf die der Genossenschaft angehörigen,
nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei ausschlieſslich den Besitzern der
anliegenden Grundstücke zusteht und der selbständige Fischereibetrieb der einzelnen
1).
Preuſsen, Fischereigesetz § 8: Gemeinden können die ihnen zustehende
Binnenfischerei nur durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung
nutzen. Das Freigeben des Fischfanges ist verboten.
2).
Anlieger mit einer wirtschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im ganzen unver-
einbar ist. In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur eines Berechtigten
die Zustimmung der Kreisstände erforderlich.
Das preuſsische Landesökonomiekollegium hat deshalb im Jahre 1889
folgenden Beschluſs gefaſst: Die Fischereiverhältnisse in einzelnen Landesteilen lassen
es notwendig erscheinen, die Ausübung der Adjazentenfischerei zu beschränken, sofern
die betreffenden Provinzialvertretungen dieses beantragen. Zu diesem Zwecke scheint
jedoch die Erleichterung der Bildung von Wirtschaftsgenossenschaften nicht geeignet.
1).
Die Schonzeiten für Fische sind z. B. nach der bayerischen Landes-
fischereiordnung
folgende: Äsche 1. März bis 30. April, Huchen 16. März bis
30. April, Schill 1. bis 31. April, Schleie 1. Mai bis 30. Juni, Barbe 1. Mai bis 30. Juni,
kalifornischer Lachs und amerikanischer Binnenseelachs 1. Oktober bis 31. Dezember,
Forelle 1. Oktober bis 31. Dezember, Lachs 16. Oktober bis 31. Dezember, groſse
Maräne, kleine Maräne 16. Oktober bis 31. Januar, Renke 16. Oktober bis 31. Januar,
Meerforelle 1. November bis 15. Dezember, Saibling 1. November bis 31. Dezember.
1).
Preuſsen, Gesetz vom 30. Mai 1874, § 29: Laichschonreviere sind solche
Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeig-
nete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten.
§ 31: In Laichschonrevieren muſs die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras,
die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fort-
pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen-
den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes-
kultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz
der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er-
lassendes Regulativ festzustellen.
1).
Bayern, Landesfischereiordnung § 13: Lachen, Pfützen und Ausbuchtungen,
welche den Fischen während der Laichzeit zum Aufenthalte dienen, dürfen nicht
gesperrt und jungen Fischen darf der Durchzug aus solchen Wassern nicht abge-
schnitten werden.
1).
Von seiten des deutschen Reiches wird für die Fischbrutanstalt in Hüningen
ein jährlicher Zuschuſs von 25000 M. gegeben.
2).
In den Vereinigten Staaten wurden beispielsweise im Jahre 1889 aus 19 Brut-
anstalten 333 Millionen Fische und Eier verteilt.
1).
Die Postanstalten sind angewiesen, Fischlaich oder Fischbrut mit der schnell-
sten sich darbietenden Postgelegenheit, namentlich auch mit Schnell- und Kurier-
zügen, zu befördern.
2).
Nach § 34 der allgemeinen Transportvorschriften des deutschen Eisenbahn-
gütertarifes von 1892 werden bei Beachtung gewisser Bestimmungen lebende Fische,
Fischbrut, für Aquarien bestimmte kleine Fluſs- und Seetiere sowie frische Fische bei
Aufgabe als Frachtgut zu den Sätzen der allgemeinen Stückgutklasse oder bei Wagen-
ladungen zu den einfachen Sätzen der allgemeinen Wagenladungsklasse mit den zu
diesem Zwecke von den Eisenbahnen bestimmten und bekannt gemachten Personen-
zügen oder Eilgüterzügen befördert. Bei Aufgabe als Eilgut findet die Beförderung
mit Schnellzügen zu den einfachen Frachtsätzen für Eilgut statt, soweit nicht etwa
die Benutzung dieser Züge aus Betriebsrücksichten ausgeschlossen wird.
3).
Niederösterreich, Landestischereigesetz § 66: Wer den Fischfang auſser-
halb eingefriedeter Örtlichkeiten ausübt, muſs mit einer Bescheinigung seiner Be-
fugnis zum Fischfange in dem betreffenden Fischwasser versehen sein und diese
Bescheinigung den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen. Die Bescheinigung
besteht für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers sowie für deren Hilfspersonal
in einer „Fischerkarte“, dieselbe wird stets auf den Namen ausgestellt, und zwar
1. für den Besitzer oder Pächter des Fischwassers von der politischen Bezirksbehörde;
2. für das Hilfspersonal von dem Besitzer oder Pächter. Dritte Personen müssen
sich mit dem auf Namen lautenden „Fischerbuche“ versehen, worin die Besitzer oder
Pächter der Fischwasser die Zulassung zum Fischfang und die Dauer bescheinigen.
Das „Fischerbüchel“ wird vom Fischereiausschusse auf je 3 Jahre ausgestellt.
1).
Preuſsen, Verordnung für Ostpreuſsen vom 8. August 1887, § 14: Beim
Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern dürfen vorbehaltlich der nachstehenden
Ausnahmen keine Fanggeräte (Netze, Geflechte u. s. w.) irgend welcher Art und Be-
nennung angewendet werden, deren Öffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder
Seite (von der Mitte eines Knotens bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen)
nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben. Zum Zwecke des Kaulbarschfanges
können Fanggeräte mit einer Maschenweite von mindestens 1,3 cm, zum Zwecke des
Uckeleifanges mit einer Maschenweite von 0,7 cm und zum Zwecke des Stintfanges
mit einer Maschenweite von 0,4 cm vom Regierungspräsidenten gestattet werden.
1).
Lachsfischereivertrag vom 30. Juni 1885, Art. IV: Von Basel abwärts
soll im Rheinstrome und in denjenigen Strecken seiner Nebenflüsse, welche den Durch-
zug der Lachse und Maifische zu den Laichstellen vermitteln, sowie in seinen Aus-
flüssen die Fischerei auf Lachse und Maifische mit Geräten jeder Art auf die Dauer
von 24 Stunden in jeder Woche von Samstag Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr
eingestellt bleiben.
2).
Bayern, Fischereiordnung § 12: Verboten ist in nicht geschlossenen Fisch-
wassern jede ständige Vorrichtung zum Zwecke des Fischfanges (Fischwehr, Fach)
und jede Anwendung stehender Netze der Fischerei (Sperrnetze), welche auf mehr
als die halbe Breite des Wasserlaufes bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande, im
rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, den Zug der Fische versperrt.
1).
Preuſsen, Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus land-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und
in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einflieſsen zu lassen, daſs dadurch
fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der
Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe
in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten,
soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
Ergiebt sich, daſs durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An-
lagen, welche bei Erlaſs dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäſs-
heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge-
wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage
auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver-
waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäſsige Belästi-
gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind,
den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her-
stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller
zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.)
1).
Preuſsen, Fischereigesetz § 42: In den für den Durchzug der Fische an-
gelegten Fischpässen ist jede Art des Fischfanges, insbesondere auch das Einhängen
oder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Reusen und anderen Fangvorrichtungen
verboten. Oberhalb und unterhalb des Fischpasses muſs in einer nach den örtlichen
Verhältnissen von der Regierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für
die Zeit, während welcher der Fischpaſs geöffnet ist, jede Art des Fischfanges ver-
boten werden.
2).
Niederösterreich, Verordnung des Statthalters vom 9. Januar 1891 zum
2).
Landesfischereigesetze: Folgende wild lebende Tiere werden als dem Fischstande in
erheblicher Weise schädlich bezeichnet: Fischotter, Fischreiher, Zwergreiher, Säger,
Rohrdommel, Haubontaucher, Eisvogel, Wasseramsel, Fischadler, Seeadler, Kormoran-
scharbe, die Mövenarten, gemeine Seeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Lachsseeschwalbe,
schwarze Seeschwalbe.
1).
Preuſsen: Die Stelle als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevierauf-
seher, Fischpaſsaufseher wird entweder als Hauptamt oder von Förstern, Strombau-
aufsehern u. s. w. als Nebenamt versehen.
Die Fischereiaufseher (Fischmeister) sind die Organe der Oberfischmeister für
die Verwaltung der Fischereipolizei. Die von den Fischereiberechtigten, Fischerei-
genossenschaften oder Gemeinden bestellten Aufseher sind verpflichtet, den Anord-
nungen dieser Beamten innerhalb der Vorschriften des Fischereigesetzes nachzu-
kommen.
2).
Bayern, Landesfischereiordnung § 19: Auf Antrag von Fischereiberechtigten
können die von ihnen aufgestellten Fischereiaufsichtsbediensteten durch die Distrikts-
polizeibehörde in Pflicht genommen und mit Dienstesabzeichen versehen werden.
Diese Bediensteten sind sodann in Bezug auf ihren Wirkungskreis in Gegenständen
des Fischereischutzes den öffentlichen Bediensteten gleichzuachten.
1).
Durch den Lachsfischereivertrag wurden durchgängig eine Wochenschonzeit
von 24 Stunden, die Einstellung der Zegenfischerei auf die Dauer von zwei Monaten
während der Hauptwanderzeit zu den Laichplätzen (in Holland vom 16. VIII. bis 15. X.
und in Preuſsen vom 27. VIII. bis 26. X.), sowie gewisse Beschränkungen bezüglich
der Fanggeräte und Fangmethoden vereinbart.
1).
In Deutschland besteht nach dem preuſsischen Fischereigesetze und den
Ausführungsverordnungen hierzu für die Seefische eine gemeinschaftliche Frühjahrs-
schonzeit vom 20. IV. bis 9. VI., die österreichische Ministerialverordnung vom 5.
XII. 1884 hat individuell geregelte Schonzeiten, bezweckt aber hauptsächlich nur
den Schutz von Laich und Fischbrut, sowie von Hummern, Austern und Miesmuscheln.
In Frankreich wird die Schonzeit in jedem Falle geregelt, besonderen Schutz ge-
nieſsen die Austerngründe, wo die Fischerei zur Vermehrungszeit der Austern
vom 1. V. bis 31. VIII. gänzlich untersagt ist. Das dänische Fischereigesetz vom
5. IV. 1888 verbietet die Fischerei mit Waaden aller Art während der Monate März,
April, Mai in jenen Gewässern, in denen sich die Fischbrut hauptsächlich aufhält.
Die Grenzen derselben werden vom Minister des Innern bestimmt.
1).
Vollzugsverordnung für Ostpreuſsen vom 8. VIII. 1887, § 19: Auch müssen
bei jedem zur Küstenfischerei benutzten Fahrzeuge beim Vordersteven am äuſseren
Backbord und beim Hintersteven am äuſseren Steuerbord mindestens die drei ersten
Buchstaben des Wohnortes des Besitzers sowie die Nummer der ihm erteilten Fischerei-
bescheinigung mit vertieften, mittels weiſser Ölfarbe auf schwarzem Grunde einge-
strichenen Buchstaben von mindestens 6 cm Höhe eingeschnitten sein. Die segel-
führenden Fahrzeuge müssen auſserdem im Segel eine gleiche Bezeichnung führen,
die auf beiden Seiten leicht sichtbar angebracht sein muſs. Die einzelnen Buch-
staben müssen mindestens 30 cm hoch und bei weiſsen oder hellfarbigen Segeln mit
schwarzer, bei dunklen Segeln mit weiſser Ölfarbe eingezeichnet sein (gleichlautend
auch für die übrigen Küstengebiete der Ostsee).
1).
Internationaler Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei
in der Nordsee auſserhalb der Küstengewässer vom 6. V. 1882.
1).
In Deutschland bildet die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei des
deutschen Fischereivereins den Mittelpunkt aller Bestrebungen zur Hebung der
Seefischerei.
2).
Das Prämiensystem besteht zur Zeit noch in ausgedehntester Weise in
Frankreich. Hier werden auf Grund besonderer Gesetze für den Stockfisch- oder
Kabeljaufang von 1850, 1860 und 1870 Ausrüstungsprämien von 15—12 Frcs. und
Fangprämien von 15—20 Frcs. für 90 kg Fangergebnis gewährt und hierfür jährlich
2½ Millionen Frcs. ausgegeben. In Schweden werden zum Bau von Häfen und
Böten durch den Staat bis zwei Drittel der Kosten beigesteuert, wenn der Rest von
den Interessenten übernommen wird.
In den meisten anderen Staaten ist das Prämiensystem nach genügender Er-
starkung der Seefischerei aufgehoben.
1).
In Preuſsen ist die von den Heringsfischern zu zahlende Lotsengebühr
auf die Hälfte des normalen Satzes ermäſsigt worden. In Belgien zahlen die
Fischereifahrzeuge gar keine Lotsenabgaben oder Hafengelder.
2).
In Deutschland ist der Sturmwarnungsdienst durch die deutsche Seewarte
in vorzüglicher Weise organisiert. Die Einrichtung sturmsicherer Häfen wird in
den letzten Jahren in besonderer Weise gefördert.
3).
Für den Bahntransport der Seefische kommt in Deutschland zunächst der
oben S. 346, N. 2 mitgeteilte § 34 des Eisenbahnreglements in Betracht, auſserdem
besteht für den Versand von Heringen aus Emden nach Süddeutschland ein beson-
derer Ausnahmetarif. Die Eisenbahnfahrpläne nehmen auch Rücksicht auf die Her-
stellung rascher Verbindungen zwischen den hauptsächlichsten Fischereihäfen und
den groſsen Konsumtionsplätzen im Binnenlande.
4).
In Deutschland besteht seit 1870 eine „Kommission zur wissenschaftlichen
Untersuchung der deutschen Meere“ in Kiel, welche wertvolle Jahresberichte heraus-
giebt. Hervorragende Leistungen hat die amerikanische „U. S. fish commission“
aufzuweisen.
5).
In der Provinz Zeeland sind 1885 rund 30 Millionen cementierte Ziegeln auf
den verpachteten Bänken der Schelde zum Auffangen von Austernbrut ausgelegt
worden und wurde eine durchschnittliche Belegung jeder Ziegel mit 60 Austern erzielt.
1).
Vgl. hierzu Abschnitt I der Bibliographie zu Bd. 1 der I. Abth. des Hand- und
Lehrbuchs der Staatswissenschaften, wo die Titel der Hand- und Lehrbücher der politischen
Ökonomie verzeichnet sind. Von deren Aufnahme an dieser Stelle konnte bis auf einige
Ausnahmen um so mehr abgesehen werden, als nur wenige jener Werke der Forstpolitik
eine eingehende Darstellung widmen.
1).
Vgl. hierzu auch die unter A. I angegebene Litteratur.
1).
Vgl. hierzu die Litteratur unter A. VI und XVII.
1).
Vgl. hierzu die Litteratur unter A. XIII.
1).
Vgl. hierzu auch die Litteratur unter A. V. 2 und 3.
1).
Vgl. hierzu die Litteratur unter A. III.
1).
Vgl. hierzu die Litteratur unter A. IV.
1).
Vgl. hierzu auch die unter A. I. u. II. angegebene Litteratur und die Anm. zu
A. I. Das in dieser Gesagte gilt auch für die Litteratur über Jagd und Jagdpolitik.
1).
Vgl. Anm. zu A. I. Das dort Gesagte gilt auch für die Litteratur über Fischerei
und Fischereipolitik.

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Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2025). Schwappach, Adam. Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4bk1t.0