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Inhalt.
- I. Einführungsgeſetz vom 30. Januar 1877.
II. Civilprozeßordnung von demſelben Tage.
Erſtes Buch.
Allgemeine Beſtimmungen.
Erſter Abſchnitt. Gerichte §§. 1— 49. - Erſter Titel. Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte §§. 1— 11.
- Zweiter Titel. Gerichtsſtand §§. 12— 37.
- Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuſtändigkeit
der Gerichte §§. 38— 40. - Vierter Titel. Ausſchließung und Ablehnung der
Gerichtsperſonen §§. 41— 49. - Zweiter Abſchnitt. Parteien §§. 50—118.
- Erſter Titel. Prozeßfähigkeit §§. 50— 55.
- Zweiter Titel. Streitgenoſſenſchaft §§. 56— 60.
- Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite §§. 61— 73.
- Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und Beiſtände §§. 74— 86.
- Fünfter Titel. Prozeßkoſten §§. 87—100.
- Sechster Titel. Sicherheitsleiſtung §§. 101—105.
- Siebenter Titel. Armenrecht §§. 106—118.
- Dritter Abſchnitt. Verfahren §§. 119—229.
- Erſter Titel. Mündliche Verhandlung §§. 119—151.
- Zweiter Titel. Zuſtellungen §§. 152—190.
- Dritter Titel. Ladungen, Termine und Friſten §§. 191—207.
- Vierter Titel. Folgen der Verſäumung, Wiederein-
ſetzung in den vorigen Stand §§. 208—216. - Fünſter Titel. Unterbrechung und Ausſetzung des
Verfahrens §§. 217—229. - Zweites Buch.
Verfahren in erſter Inſtanz.
Erſter Abſchnitt. Verfahren vor den Landgerichten §§. 230—455. - Erſter Titel. Verfahren bis zum Urtheil §§. 230—271.
- Zweiter Titel. Urtheil §§. 272—294.
- Dritter Titel. Verſäumnißurtheil §§. 295—312.
- Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in Rechnungs-
ſachen, Auseinanderſetzungen und ähnlichen Prozeſſen §§. 313—319. - Fünfter Titel. Allgemeine Beſtimmungen über die
Beweisaufnahme §§. 320—335. - Sechster Titel. Beweis durch Augenſchein §§. 336—337.
- Siebenter Titel. Zeugenbeweis §§. 338—366.
- Achter Titel. Beweis durch Sachverſtändige §§. 367—379.
- Neunter Titel. Beweis durch Urkunden §§. 380—409.
- Zehnter Titel. Beweis durch Eid §§. 410—439.
- Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von Eiden §§. 440—446.
- Zwölfter Titel. Sicherung des Beweiſes §§. 447—455.
- Zweiter Abſchnitt. Verfahren vor den Amtsgerichten §§. 456—471.
- Inhalt.
Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erſter Abſchnitt. Berufung §§. 472—506. - Zweiter Abſchnitt. Reviſion §§. 507—529.
- Dritter Abſchnitt. Beſchwerde §§. 530—540.
- Viertes Buch.
Wiederaufnahme des Verfahrens§§. 541—554. - Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechſelprozeß§§. 555—567. - Sechstes Buch.
Eheſachen und Entmündigungsſachen.
Erſter Abſchnitt. Verfahren in Eheſachen §§. 568—592. - Zweiter Abſchnitt. Verfahren in Entmündigungsſachen §§. 593—627.
- Siebentes Buch.
Mahnverfahren§§. 628—643. - Achtes Buch.
Zwangsvollſtreckung.
Erſter Abſchnitt. Allgemeine Beſtimmungen §§. 644—707. - Zweiter Abſchnitt. Zwangsvollſtreckung wegen Geldforde-
rungen §§. 708—768. - Erſter Titel. Zwangsvollſtreckung in das bewegliche
Vermögen §§. 708—754. - I. Allgemeine Beſtimmungen §§. 708—711.
- II. Zwangsvollſtreckung in körperliche Sachen §§. 712—728.
- III. Zwangsvollſtreckung in Forderungen u. andere
Vermögensrechte §§. 729—754. - Zweiter Titel. Zwangsvollſtreckung in das unbeweg-
liche Vermögen §§. 755—757. - Dritter Titel. Vertheilungsverfahren §§. 758—768.
- Dritter Abſchnitt. Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der
Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlaſſungen §§. 769—779. - Vierter Abſchnitt. Offenbarungseid und Haft §§. 780—795.
- Fünfter Abſchnitt. Arreſt und einſtweilige Verfügungen §§. 796—822.
- Neuntes Buch.
Aufgebotsverfahren§§. 823—850. - Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren§§. 851—872 - Sachregiſter.
- Anmerkungen.
Einführungsgeſetz
zur Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
§. 1.
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs
gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz in Kraft.
§. 2.
Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für
den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung
geregelt.
§. 3.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts-
ſtreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte
gehören.
Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig-
keiten, für welche beſondere Gerichte zugelaſſen ſind, durch die
Landesgeſetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird,
kann dieſelbe ein abweichendes Verfahren geſtatten.
§. 4.
Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen-
ſtand oder der Art des Anſpruchs der Rechtsweg zuläſſig iſt,
darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde
oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt iſt, der Rechts-
weg durch die Landesgeſetzgebung nicht ausgeſchloſſen werden.
[6]Civilprozeßordnung.
§. 5.
In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Hohenzollern finden die Beſtimmungen der Civilprozeß-
ordnung nur inſoweit Anwendung, als nicht beſondere Vorſchriften
der Hausverfaſſungen oder der Landesgeſetze abweichende Be-
ſtimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Anſprüche Dritter
darf jedoch die Zuläſſigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein-
willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden.
§. 6.
Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche
Verordnung beſtimmt werden:
- 1. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich ſich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
erſtreckt, die Reviſion nicht begründe; - 2. daß die Verletzung von Geſetzen, obgleich deren Geltungs-
bereich ſich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts
hinaus erſtreckt, die Reviſion begründe.
Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen
Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammen-
treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieſelben treten, ſoweit der
Reichstag die Genehmigung verſagt, für die am Tage des Reichs-
tagsbeſchluſſes noch nicht anhängigen Prozeſſe außer Kraft. Die
genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgeſetz geändert
oder aufgehoben werden.
§. 7.
Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des
Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze §. 8. für
bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten ein oberſtes Landesgericht errichtet,
ſo wird das Rechtsmittel der Reviſion bei dieſem Gerichte ein-
gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Reviſions-
ſchrift. Eine Abſchrift derſelben iſt der Gegenpartei von Amts-
wegen zuzuſtellen.
Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung endgültig über die Zuſtändigkeit für die Ver-
handlung und Entſcheidung der Reviſion. Erklärt es ſich für
zuſtändig, ſo iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung von
Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
[7]Einführungsgeſetz.
Erklärt es ſich dagegen für unzuſtändig, weil das Reichsgericht
zuſtändig ſei, ſo ſind dem letzteren die Prozeßakten zu über-
ſenden.
Die Entſcheidung des oberſten Landesgerichts über die Zu-
ſtändigkeit iſt auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin
zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgericht iſt von Amts-
wegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Die Friſtbeſtimmungen in den §§. 517., 519. der Civilprozeß-
ordnung bemeſſen ſich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins zur mündlichen Verhandlung an den Reviſionsbeklagten.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf das Rechtsmittel
der Beſchwerde entſprechende Anwendung.
§. 8.
Der Beſtellung eines bei dem oberſten Landesgericht oder
bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalts bedarf es erſt,
nachdem das oberſte Landesgericht über die Zuſtändigkeit Ent-
ſcheidung getroffen hat. Für die dieſer Entſcheidung vorgängigen
Handlungen können die Parteien ſich auch durch jeden bei einem
Land- oder Oberlandesgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalt ver-
treten laſſen.
Die Zuſtellung der Abſchrift der Reviſionsſchrift an den
Reviſionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur
mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt in Gemäßheit
des §. 164. der Civilprozeßordnung.
§. 9.
Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt, falls es
ſich um die Zuſtändigkeit ſolcher Gerichte handelt, welche verſchie-
denen Bundesſtaaten angehören und nicht im Bezirk eines ge-
meinſchaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben, durch das
Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieſer Bundesſtaaten ein
oberſtes Landesgericht für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten errichtet iſt.
§. 10.
Die Beſtimmungen der Civilprozeßordnung über das Ver-
fahren in Entmündigungsſachen finden auf die Beſtellung eines
Beiſtandes für einen Geiſtesſchwachen oder für einen Verſchwen-
der, inſofern dieſe Beſtellung nach den Vorſchriften des bürger-
lichen Rechts erforderlich iſt, entſprechende Anwendung.
[8]Civilprozeßordnung.
§. 11.
Die Landesgeſetze können in anderen als in den durch ein
Reichsgeſetz beſtimmten Fällen die Anwendung der Beſtimmungen
der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausſchließen
oder dieſe Beſtimmungen durch andere Vorſchriften erſetzen, inſo-
weit nicht §. 849. der Civilprozeßordnung entgegenſteht.
§. 12.
Geſetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes
iſt jede Rechtsnorm.
§. 13.
Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Reichsgeſetze werden
durch die Civilprozeßordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden:
- 1. §. 2. des Geſetzes, betreffend die Aufhebung der Schuld-
haft, vom 29. Mai 1868 1); - 2. Artikel 34—36., 37 Satz 2., 39., 77., 78., 79 Abſ. 2.,
488., 494., 889. des Handelsgeſetzbuchs; - 3. §. 6 des Geſetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenserſatze für die bei dem Betriebe von Eiſen-
bahnen, Bergwerken u. ſ. w. herbeigeführten Tödtungen
und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 2); - 4. §. 14 des Geſetzes über das Poſtweſen des Deutſchen
Reichs vom 28. Oktober 1871, inſoweit dieſe Vorſchrift
die Unterbrechung der Verjährung an die Anmeldung der
Klage knüpft 3); - 5. §. 144 Abſ. 4. des Geſetzes, betreffend die Rechtsver-
hältniſſe der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 4); - 6. §. 78 Abſ. 3. des Geſetzes über Beurkundung des Per-
ſonenſtandes und die Eheſchließung vom 6. Februar 1875 5).
Der Artikel 80. der Wechſelordnung wird dahin abgeändert,
daß die Verjährung auch nach Maßgabe der §§. 190., 254., 461
Abſ. 2., 471 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung unterbrochen wird 6).
In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels-
geſetzbuchs iſt das im §. 448. der Civilprozeßordnung bezeichnete
Amtsgericht zuſtändig; auf die Ernennung, Beeidigung und Ver-
nehmung der Sachverſtändigen finden die Vorſchriften der Civil-
prozeßordnung in dem achten Titel des erſten Abſchnitts des
zweiten Buchs entſprechende Anwendung.
[9]Einführungsgeſetz.
§. 14.
Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für
alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, deren Entſcheidung in Ge-
mäßheit des §. 3. nach den Vorſchriften der Civilprozeßordnung
zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordnung
auf ſie verwieſen oder ſoweit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht be-
rührt werden.
Außer Kraft treten insbeſondere:
- 1. die Vorſchriften über die bindende Kraft des ſtrafgericht-
lichen Urtheils für den Civilrichter; - 2. die Vorſchriften, welche in Anſehung gewiſſer Rechtsver-
hältniſſe einzelne Arten von Beweismitteln ausſchließen
oder nur unter Beſchränkungen zulaſſen; - 3. die Vorſchriften, nach welchen unter beſtimmten Voraus-
ſetzungen eine Thatſache als mehr oder minder wahr-
ſcheinlich anzunehmen iſt; - 4. die Vorſchriften über die Bewilligung von Moratorien,
über die Urtheilsfriſten und über die Befugniſſe des
Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs-
friſten zu gewähren; - 5. die Vorſchriften, nach welchen eine Nebenforderung als
aberkannt gilt, wenn über dieſelbe nicht entſchieden iſt.
§. 15.
Unberührt bleiben:
- 1. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Einſtellung des
Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi-
ſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten entſteht; - 2. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Fortdauer des
Gerichtsſtandes einer Geſellſchaft, einer Genoſſenſchaft oder
eines Vereins nach Auflöſung derſelben; über das Ver-
fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge-
kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei-
tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entſchädi-
gung wegen derſelben betreffen; - 3. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über das erbſchaftliche
Liquidationsverfahren;
[10]Civilprozeßordnung.
- 4. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Zwangsvoll-
ſtreckung wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, Ge-
meinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-,
Kreis-, Amtsverbände), ſowie gegen ſolche Korporationen,
deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, in-
ſoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; - 5. die Vorſchriften des franzöſiſchen und des badiſchen Rechts
über den erwählten Wohnſitz, ſoweit es ſich um Zuſtel-
lungen handelt, und über das Verfahren bei Vermögens-
abſonderungen unter Eheleuten.
Entſtehen in einem unter Nr. 3. bezeichneten Verfahren
Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe zu er-
ledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtimmungen
der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes.
§. 16.
Unberührt bleiben:
- 1. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen
unter beſtimmten Vorausſetzungen eine Thatſache unter
Ausſchließung des Gegenbeweiſes oder bis zum Beweiſe
des Gegentheils als gewiß anzuſehen iſt.
Inſoweit der Beweis des Gegentheils zuläſſig iſt,
kann dieſer Beweis auch durch Eideszuſchiebung nach
Maßgabe der §§. 410. ff. der Civilprozeßordnung ge-
führt werden.
Unberührt bleiben ferner:
- 2. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Beweis-
kraft der Beurkundung des bürgerlichen Standes in An-
ſehung der Erklärungen, welche über Geburten und Sterbe-
fälle von den zur Anzeige geſetzlich verpflichteten Perſonen
abgegeben werden; - 3. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Ver-
pflichtung zur Leiſtung des Offenbarungseides; - 4. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in
beſtimmten Fällen einſtweilige Verfügungen erlaſſen wer-
den können; - 5. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über das Ver-
fahren bei Eheſcheidungen auf Grund gegenſeitiger Ein-
willigung;
[11]Einführungsgeſetz.
- 6. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die auf
einſeitigen Antrag eines Ehegatten zu erlaſſenden gericht-
lichen Rückkehr-, Aufnahme- und Beſſerungsbefehle, ſowie
über die als Vorbedingung einer Eheſcheidung anzuord-
nenden Zwangsmaßregeln; - 7. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die Vor-
ausſetzungen der böslichen Verlaſſung, namentlich in An-
ſehung der Friſt, welche ſeit der Entfernung des Beklagten
verſtrichen ſein muß, ſowie in Anſehung der Fälle, welche
der böslichen Verlaſſung gleichgeſtellt ſind; - 8. die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen
eine bösliche Verlaſſung nicht ſchon deshalb als feſtgeſtellt
angenommen werden darf, weil der Beklagte die in dem
bürgerlichen Rechte vorgeſchriebenen Rückkehrbefehle nicht
befolgt hat.
§. 17.
Die Beweiskraft eines Schuldſcheins oder einer Quittung
iſt an den Ablauf einer Zeitfriſt nicht gebunden.
Abweichende Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die
zur Eintragung in das Grund- oder Hypothekenbuch beſtimmten
Schuldurkunden bleiben unberührt, ſoweit ſie die Verfolgung des
dinglichen Rechts betreffen.
§. 18.
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civil-
prozeßordnung anhängig gewordenen Prozeſſe finden bis zur rechts-
kräftigen Entſcheidung die bisherigen Prozeßgeſetze Anwendung.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß-
ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge-
wordenen Prozeſſe für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke
Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.
§. 19.
Rechtskräftig im Sinne dieſes Geſetzes ſind Endurtheile,
welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten
werden können.
Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorſtehenden Ab-
ſatzes ſind diejenigen Rechtsmittel anzuſehen, welche an eine von
dem Tage der Verkündung oder Zuſtellung des Urtheils laufende
Nothfriſt gebunden ſind.
[12]Civilprozeßordnung.
§. 20.
Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens
der Civilprozeßordnung die Rechtskraft erlangt haben, ſowie gegen
Endurtheile, welche in den vor dieſem Tage anhängig gewordenen
Prozeſſen nach demſelben die Rechtskraft erlangen, finden als
außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeitsklage und die
Reſtitutionsklage nach den Beſtimmungen der Civilprozeßord-
nung ſtatt.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, in
welcher Inſtanz die Klagen gegen ſolche Endurtheile zu erheben ſind.
§. 21.
Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig
gewordene Zwangsvollſtreckung iſt nach den bisherigen Prozeß-
geſetzen zu erledigen.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß-
ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge-
wordenen Zwangsvollſtreckungen für anwendbar zu erklären und
zu dem Zwecke Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.
§. 22.
Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf-
genommenen Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Geſetzen
die Zwangsvollſtreckung zuläſſig iſt, findet dieſelbe auch nach dem
Inkrafttreten der Civilprozeßordnung ſtatt, jedoch nur innerhalb
des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zuläſſigkeit bedingenden
Geſetze gegolten haben, ſofern nicht die Urkunde den Erforderniſſen
der Civilprozeßordnung entſpricht.
§. 23.
Inſoweit Pfand- oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft-
treten der Civilprozeßordnung auf Grund eines Vertrags, einer
letztwilligen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben
oder in Bankſtatuten den Banknoteninhabern rechtsgültig zuge-
ſichert ſind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch eine nach
dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung be-
gründet wird, zufolge des §. 709 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung
ihre Wirkſamkeit verlieren würden, kann die Landesgeſetzgebung
für die Forderung des Berechtigten das bisherige Vorrecht ge-
währen.
Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei
[13]Einführungsgeſetz.
Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte
Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß
daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein
öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß
von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über
die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes-
geſetzgebung vorbehalten.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches
Pfand- oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For-
derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung
entſtanden ſind, entſprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und
beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.)Wilhelm.
Fürſt v. Bismarck.
[[14]]
Civilprozeßordnung.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König
von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach
erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags,
was folgt:
Erſtes Buch.
Allgemeine Beſtimmungen.
Erſter Abſchnitt.
Gerichte.
Erſter Titel.
Sachliche Zuſtändigkeit der Gerichte.
§. 1.
Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz
über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt.
§. 2.
Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die
Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung.
§. 3.
Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte
nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen-
ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.
[15]I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 1—9.
§. 4.
Für die Werthsberechnung iſt der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage entſcheidend; Früchte, Nutzungen, Zinſen, Schäden und
Koſten bleiben unberückſichtigt, wenn ſie als Nebenforderungen
geltend gemacht werden.
§. 5.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Anſprüche werden
zuſammengerechnet; eine Zuſammenrechnung des Gegenſtandes der
Klage und der Widerklage findet nicht ſtatt.
§. 6.
Der Werth des Streitgegenſtandes wird beſtimmt: durch den
Werth einer Sache, wenn deren Beſitz, und durch den Betrag
einer Forderung, wenn deren Sicherſtellung oder ein Pfandrecht
Gegenſtand des Streits iſt. Hat der Gegenſtand des Pfandrechts
einen geringeren Werth, ſo iſt dieſer maßgebend.
§. 7.
Der Werth einer Grunddienſtbarkeit wird durch den Werth,
welchen dieſelbe für das herrſchende Grundſtück hat, und wenn der
Betrag, um welchen ſich der Werth des dienenden Grundſtücks
durch die Dienſtbarkeit mindert, größer iſt, durch dieſen Betrag
beſtimmt.
§. 8.
Iſt das Beſtehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mieth-
verhältniſſes ſtreitig, ſo iſt der Betrag des auf die geſammte
ſtreitige Zeit fallenden Zinſes und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinſes geringer iſt, dieſer Betrag für die
Werthsberechnung entſcheidend.
§. 9.
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder
Leiſtungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet
und zwar:
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige
Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls
aber ungewiß iſt; - auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei unbeſchränkter
oder beſtimmter Dauer des Bezugsrechts. Bei beſtimmter
Dauer des Bezugsrechts iſt der Geſammtbetrag der künf-
tigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere iſt.
[16]Civilprozeßordnung.
§. 10.
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde
angefochten werden, weil die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts be-
gründet geweſen ſei.
§. 11.
Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte rechts-
kräftig ausgeſprochen, ſo iſt dieſe Entſcheidung für das Gericht
bindend, bei welchem die Sache ſpäter anhängig wird.
Zweiter Titel.
Gerichtsſtand.
§. 12.
Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen
Gerichtsſtand hat, iſt für alle gegen dieſelbe zu erhebenden Klagen
zuſtändig, ſofern nicht für eine Klage ein ausſchließlicher Gerichts-
ſtand begründet iſt.
§. 13.
Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den
Wohnſitz beſtimmt.
§. 14.
Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren
Wohnſitz am Garniſonorte.
Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen,
welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſt-
ſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, keine Anwendung.
§. 15.
Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen-
theile gehören, der im Deutſchen Reich keinen Garniſonort hat,
gilt in Anſehung des Gerichtsſtandes der letzte deutſche Garniſon-
ort des Truppentheils.
§. 16.
Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
ſowie die im Auslande angeſtellten Beamten des Reichs oder eines
Bundesſtaates behalten in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohn-
ſitz, welchen ſie in dem Heimathſtaate hatten. In Ermangelung
eines ſolchen Wohnſitzes gilt die Hauptſtadt des Heimathſtaates
[17]I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 10. 11. 2. Tit. §. 12—21.
als ihr Wohnſitz. Iſt die Hauptſtadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, ſo wird der als Wohnſitz geltende Bezirk im Wege der
Juſtizverwaltung durch allgemeine Anordnung beſtimmt.
Auf Wahlkonſuln finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung.
§. 17.
Die Ehefrau theilt in Anſehung des Gerichtsſtandes den
Wohnſitz des Ehemannes, ſofern nicht auf immerwährende Tren-
nung von Tiſch und Bett erkannt iſt.
Eheliche und dieſen gleichgeſtellte Kinder theilen in Anſehung
des Gerichtsſtandes den Wohnſitz des Vaters, uneheliche den Wohn-
ſitz der Mutter. Sie behalten dieſen Wohnſitz, bis ſie denſelben
in rechtsgültiger Weiſe aufgeben.
§. 18.
Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon, welche keinen
Wohnſitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutſchen Reich
und, wenn ein ſolcher nicht bekannt iſt, durch den letzten Wohnſitz
beſtimmt.
§. 19.
Der allgemeine Gerichtsſtand der Gemeinden, der Korpora-
tionen ſowie derjenigen Geſellſchaften, Genoſſenſchaften oder an-
deren Perſonenvereine und derjenigen Stiftungen, Anſtalten und
Vermögensmaſſen, welche als ſolche verklagt werden können, wird
durch den Sitz derſelben beſtimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht
ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Gewerkſchaften haben den allgemeinen Gerichtsſtand bei dem
Gerichte, in deſſen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn
ſie als ſolche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres
Amtsſitzes.
Neben dem durch die Vorſchriften dieſes Paragraphen be-
ſtimmten Gerichtsſtande iſt ein durch Statut oder in anderer
Weiſe beſonders geregelter Gerichtsſtand zuläſſig.
§. 20.
Der allgemeine Gerichtsſtand des Fiskus wird durch den Sitz
der Behörde beſtimmt, welche berufen iſt, den Fiskus in dem
Rechtsſtreite zu vertreten.
§. 21.
Wenn Perſonen an einem Orte unter Verhältniſſen, welche
ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hin-
Civilprozeßordnung. 2
[18]Civilprozeßordnung.
weiſen, insbeſondere als Dienſtboten, Hand- und Fabrikarbeiter,
Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge ſich auf-
halten, ſo iſt das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zu-
ſtändig, welche gegen dieſe Perſonen wegen vermögensrechtlicher
Anſprüche erhoben werden.
Dieſe Beſtimmung findet auf Militärperſonen, welche nur
zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſtändig einen
Wohnſitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an
die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des
Garniſonorts tritt.
§. 22.
Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder
eines anderen Gewerbes eine Niederlaſſung, von welcher aus un-
mittelbar Geſchäfte geſchloſſen werden, ſo können gegen ihn alle
Klagen, welche auf den Geſchäftsbetrieb der Niederlaſſung Bezug
haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder-
laſſung ſich befindet.
Der Gerichtsſtand der Niederlaſſung iſt auch für Klagen gegen
Perſonen begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthſchafts-
gebäuden verſehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter
bewirthſchaften, ſoweit dieſe Klagen die auf die Bewirthſchaftung
des Guts ſich beziehenden Rechtsverhältniſſe betreffen.
§. 23.
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Geſell-
ſchaften, Genoſſenſchaften oder andere Perſonenvereine den allge-
meinen Gerichtsſtand haben, iſt für die Klagen zuſtändig, welche
von denſelben gegen ihre Mitglieder als ſolche oder von den Mit-
gliedern in dieſer Eigenſchaft gegen einander erhoben werden.
§. 24.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche gegen eine
Perſon, welche im Deutſchen Reich keinen Wohnſitz hat, iſt das
Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke ſich Vermögen derſelben oder
der mit der Klage in Anſpruch genommene Gegenſtand befindet.
Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen ſich be-
findet, der Wohnſitz des Schuldners und, wenn für die Forderung
eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache ſich
befindet.
[19]I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 22—29.
§. 25.
Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be-
laſtung oder die Freiheit von einer ſolchen geltend gemacht wird,
für Grenzſcheidungs-, Theilungs- und Beſitzklagen iſt, ſofern es
ſich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausſchließlich
zuſtändig, in deſſen Bezirke die Sache belegen iſt.
Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden
Klagen iſt die Lage des dienenden oder belaſteten Grundſtücks ent-
ſcheidend.
§. 26.
In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari-
ſchen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löſchung einer
Hypothek die Klage auf Befreiung von der perſönlichen Verbind-
lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallaſt die Klage
auf rückſtändige Leiſtungen erhoben werden, wenn die verbundenen
Klagen gegen denſelben Beklagten gerichtet ſind.
§. 27.
In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen,
welche gegen den Eigenthümer oder Beſitzer einer unbeweglichen
Sache als ſolchen gerichtet werden, ſowie Klagen wegen Beſchä-
digung eines Grundſtücks oder in Betreff der Entſchädigung wegen
Enteignung eines Grundſtücks erhoben werden.
§. 28.
Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder
ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der
Erbſchaft zum Gegenſtande haben, können vor dem Gerichte er-
hoben werden, bei welchem der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes
den allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.
In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der
Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen an den Erblaſſer oder die Erben
als ſolche erhoben werden, wenn ſich der Nachlaß noch ganz oder
theilweiſe im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere
Erben vorhanden ſind und der Nachlaß noch nicht getheilt iſt.
§. 29.
Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens
eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines ſolchen ſowie
auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er-
2*
[20]Civilprozeßordnung.
füllung iſt das Gericht des Orts zuſtändig, wo die ſtreitige Ver-
pflichtung zu erfüllen iſt.
§. 30.
Für Klagen aus den auf Meſſen und Märkten, mit Aus-
nahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geſchloſſenen Handels-
geſchäften (Meß- und Marktſachen) iſt das Gericht des Meß- oder
Marktorts zuſtändig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, wäh-
rend der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Ver-
treter deſſelben am Orte oder im Bezirke des Gerichts ſich aufhält.
§. 31.
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von
dem Geſchäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geſchäftsherrn erhoben werden, iſt das Gericht des
Orts zuſtändig, wo die Verwaltung geführt iſt.
§. 32.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen iſt das Gericht
zuſtändig, in deſſen Bezirke die Handlung begangen iſt.
§. 33.
Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben
werden, wenn der Gegenanſpruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anſpruche oder mit den gegen denſelben vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln in Zuſammenhang ſteht.
Dieſe Beſtimmung findet keine Anwendung, wenn die Zu-
ſtändigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanſpruchs
auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.
§. 34.
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beiſtände, der
Zuſtellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Ge-
bühren und Auslagen iſt das Gericht des Hauptprozeſſes zuſtändig.
§. 35.
Unter mehreren zuſtändigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
§. 36.
Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt durch das
im Inſtanzenzuge zunächſt höhere Gericht:
- 1. wenn das an ſich zuſtändige Gericht in einem einzelnen
Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatſächlich verhindert iſt;
[21]I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 30—37. 3. Tit. §. 38—40.
- 2. wenn es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Ge-
richtsbezirke ungewiß iſt, welches Gericht für den Rechts-
ſtreit zuſtändig ſei; - 3. wenn mehrere Perſonen, welche bei verſchiedenen Gerichten
ihren allgemeinen Gerichtsſtand haben, als Streitgenoſſen
im allgemeinen Gerichtsſtande verklagt werden ſollen und
für den Rechtsſtreit ein gemeinſchaftlicher beſonderer Ge-
richtsſtand nicht begründet iſt; - 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsſtande erhoben
werden ſoll und die Sache in den Bezirken verſchiedener
Gerichte belegen iſt; - 5. wenn in einem Rechtsſtreite verſchiedene Gerichte ſich rechts-
kräftig für zuſtändig erklärt haben; - 6. wenn verſchiedene Gerichte, von welchen eines für den
Rechtsſtreit zuſtändig iſt, ſich rechtskräftig für unzuſtändig
erklärt haben.
§. 37.
Die Entſcheidung über das Geſuch um Beſtimmung des zu-
ſtändigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, welcher das zuſtändige Ge-
richt beſtimmt, findet nicht ſtatt.
Dritter Titel.
Vereinbarung über die Zuſtändigkeit der Gerichte.
§. 38.
Ein an ſich unzuſtändiges Gericht erſter Inſtanz wird durch
ausdrückliche oder ſtillſchweigende Vereinbarung der Parteien zu-
ſtändig.
§. 39.
Stillſchweigende Vereinbarung iſt anzunehmen, wenn der Be-
klagte, ohne die Unzuſtändigkeit geltend zu machen, zur Hauptſache
mündlich verhandelt hat.
§. 40.
Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn ſie
nicht auf ein beſtimmtes Rechtsverhältniß und die aus demſelben
entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht.
[22]Civilprozeßordnung.
Die Vereinbarung iſt unzuläſſig, wenn der Rechtsſtreit andere
als vermögensrechtliche Anſprüche betrifft, oder wenn für die Klage
ein ausſchließlicher Gerichtsſtand begründet iſt.
Vierter Titel.
Ausſchließung und Ablehnung der Gerichtsperſonen.
§. 41.
Ein Richter iſt von der Ausübung des Richteramts kraft
Geſetzes ausgeſchloſſen:
- 1. in Sachen, in welchen er ſelbſt Partei iſt, oder in An-
ſehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältniſſe
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflich-
tigen ſteht; - 2. in Sachen ſeiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr
beſteht; - 3. in Sachen einer Perſon, mit welcher er in gerader Linie
verwandt, verſchwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verſchwägert iſt, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerſchaft begründet iſt, nicht
mehr beſteht; - 4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder
Beiſtand einer Partei beſtellt oder als geſetzlicher Ver-
treter einer Partei aufzutreten berechtigt iſt oder ge-
weſen iſt; - 5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverſtän-
diger vernommen iſt; - 6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Inſtanz oder
im ſchiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlaſſung der
angefochtenen Entſcheidung mitgewirkt hat, ſofern es ſich
nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder erſuchten
Richters handelt.
§. 42.
Ein Richter kann ſowohl in den Fällen, in welchen er von
der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen iſt,
als auch wegen Beſorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Beſorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung
[23]I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 41—46.
ſtatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet iſt, Mißtrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht ſteht in jedem Falle beiden Parteien zu.
§. 43.
Eine Partei kann einen Richter wegen Beſorgniß der Be-
fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn ſie bei demſelben, ohne den
ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Ver-
handlung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat.
§. 44.
Das Ablehnungsgeſuch iſt bei dem Gerichte, welchem der
Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen. Zur Glaubhaft-
machung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug
genommen werden.
Der abgelehnte Richter hat ſich über den Ablehnungsgrund
dienſtlich zu äußern.
Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhand-
lung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat, wegen Beſorgniß
der Befangenheit abgelehnt, ſo iſt glaubhaft zu machen, daß der
Ablehnungsgrund erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt
geworden ſei.
§. 45.
Ueber das Ablehnungsgeſuch entſcheidet das Gericht, welchem
der Abgelehnte angehört; wenn daſſelbe durch Ausſcheiden des
abgelehnten Mitgliedes beſchlußunfähig wird, das im Inſtanzen-
zuge zunächſt höhere Gericht.
Wird ein Amtsrichter abgelehnt, ſo entſcheidet das Landge-
richt. Einer Entſcheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter
das Ablehnungsgeſuch für begründet hält.
§. 46.
Die Entſcheidung über das Ablehnungsgeſuch kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch
welchen das Geſuch für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt
[24]Civilprozeßordnung.
§. 47.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs-
geſuchs nur ſolche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf-
ſchub geſtatten.
§. 48.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige
Gericht hat auch dann zu entſcheiden, wenn ein ſolches Geſuch
nicht angebracht iſt, ein Richter aber von einem Verhältniſſe An-
zeige macht, welches ſeine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder
wenn aus anderer Veranlaſſung Zweifel darüber entſtehen, ob
ein Richter kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſei.
Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.
§. 49.
Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts-
ſchreiber entſprechende Anwendung; die Entſcheidung erfolgt durch
das Gericht, bei welchem der Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt.
Zweiter Abſchnitt.
Parteien.
Erſter Titel.
Prozeßfähigkeit.
§. 50.
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver-
tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Perſonen (ge-
ſetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer beſonderen Er-
mächtigung zur Prozeßführung beſtimmt ſich nach den Vorſchriften
des bürgerlichen Rechts, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragra-
phen abweichende Beſtimmungen enthalten.
§. 51.
Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver-
träge verpflichten kann.
Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch,
daß ſie unter väterlicher Gewalt ſteht, die Prozeßfähigkeit einer
Frau dadurch, daß ſie Ehefrau iſt, nicht beſchränkt.
Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden
auf die Prozeßführung keine Anwendung.
[25]I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 47—49. 2. Abſchn. 1. Tit. §. 50—55. 2. Tit. §. 56.
§. 52.
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorſchriften
des bürgerlichen Rechts eine beſondere Ermächtigung erforderlich
iſt, ſind ohne dieſelbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeß-
führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch
ohne eine ſolche Ermächtigung im Allgemeinen ſtatthaft iſt.
§. 53.
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte ſeines Landes die
Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem
Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zuſteht.
§. 54.
Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legi-
timation eines geſetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er-
mächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu berückſichtigen.
Die Partei oder deren geſetzlicher Vertreter kann zur Prozeß-
führung mit Vorbehalt der Beſeitigung des Mangels zugelaſſen
werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden
iſt. Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für
die Beſeitigung des Mangels zu beſtimmende Friſt abgelaufen iſt.
§. 55.
Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche
ohne geſetzlichen Vertreter iſt, ſo hat der Vorſitzende des Prozeß-
gerichts derſelben, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden iſt,
auf Antrag bis zu dem Eintritte des geſetzlichen Vertreters einen
beſonderen Vertreter zu beſtellen.
Der Vorſitzende kann einen ſolchen Vertreter auch beſtellen,
wenn in den Fällen des §. 21. eine nicht prozeßfähige Perſon bei
dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oder Garniſonorts verklagt
werden ſoll.
Zweiter Titel.
Streitgenoſſenſchaft.
§. 56.
Mehrere Perſonen können als Streitgenoſſen gemeinſchaftlich
klagen oder verklagt werden, wenn ſie in Anſehung des Streit-
gegenſtandes in Rechtsgemeinſchaft ſtehen, oder wenn ſie aus
demſelben thatſächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder ver-
pflichtet ſind.
[26]Civilprozeßordnung.
§. 57.
Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge-
meinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und
auf einem im Weſentlichen gleichartigen thatſächlichen und recht-
lichen Grunde beruhende Anſprüche oder Verpflichtungen den
Gegenſtand des Rechtsſtreits bilden.
§. 58.
Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts oder dieſes Geſetzes ſich ein Anderes er-
giebt, dem Gegner dergeſtalt als Einzelne gegenüber, daß die
Handlungen des einen Streitgenoſſen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
§. 59.
Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge-
genüber nur einheitlich feſtgeſtellt werden, oder iſt die Streitge-
noſſenſchaft aus einem ſonſtigen Grunde eine nothwendige, ſo
werden, wenn ein Termin oder eine Friſt nur von einzelnen
Streitgenoſſen verſäumt wird, die ſäumigen Streitgenoſſen als
durch die nicht ſäumigen vertreten angeſehen.
Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver-
fahren zuzuziehen.
§. 60.
Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit-
genoſſen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenoſſen laden.
Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite.
§. 61.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per-
ſonen ein Rechtsſtreit anhängig geworden iſt, ganz oder theilweiſe
für ſich in Anſpruch nimmt, iſt bis zur rechtskräftigen Entſchei-
dung dieſes Rechtsſtreits berechtigt, ſeinen Anſpruch durch eine
gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel-
tend zu machen, vor welchem der Rechtsſtreit in erſter Inſtanz
anhängig wurde.
[27]I. 2. Abſchn. 2. Tit. §. 57—60. 3. Tit. §. 61—66.
§. 62.
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur
rechtskräftigen Entſcheidung über die Hauptintervention ausgeſetzt
werden.
§. 63.
Wer ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß in einem zwiſchen
anderen Perſonen anhängigen Rechtsſtreite die eine Partei obſiege,
kann dieſer Partei zum Zwecke ihrer Unterſtützung beitreten.
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsſtreits
bis zur rechtskräftigen Entſcheidung deſſelben, auch in Verbindung
mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen.
§. 64.
Der Nebenintervenient muß den Rechtsſtreit in der Lage an-
nehmen, in welcher ſich dieſer zur Zeit ſeines Beitritts befindet;
er iſt berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu
machen und alle Prozeßhandlungen wirkſam vorzunehmen, inſo-
weit nicht ſeine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
und Handlungen der Hauptpartei in Widerſpruch ſtehen.
§. 65.
Der Nebenintervenient wird im Verhältniſſe zu der Haupt-
partei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsſtreit, wie
derſelbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entſchieden ſei;
er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechts-
ſtreit mangelhaft geführt habe, nur inſoweit gehört, als er durch
die Lage des Rechtsſtreits zur Zeit ſeines Beitritts oder durch
Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
iſt, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder
als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt
waren, von der Hauptpartei abſichtlich oder durch grobes Ver-
ſchulden nicht geltend gemacht ſind.
§. 66.
Inſofern nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts die
Rechtskraft der in dem Hauptprozeſſe erlaſſenen Entſcheidung auf
das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von
Wirkſamkeit iſt, gilt der Nebenintervenient im Sinne des §. 58.
als Streitgenoſſe der Hauptpartei.
[28]Civilprozeßordnung.
§. 67.
Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung
eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsſtreits;
- 2. die beſtimmte Angabe des Intereſſes, welches der Neben-
intervenient hat; - 3. die Erklärung des Beitritts.
Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die
vorbereitenden Schriftſätze Anwendung.
§. 68.
Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter-
vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den
Parteien und dem Nebenintervenienten entſchieden. Der Neben-
intervenient iſt zuzulaſſen, wenn er ſein Intereſſe glaubhaft macht.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts-
kräftig ausgeſprochen iſt, wird der Intervenient im Hauptverfahren
zugezogen.
§. 69.
Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus-
ganges des Rechtsſtreits einen Anſpruch auf Gewährleiſtung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt
oder den Anſpruch eines Dritten beſorgt, kann bis zur rechts-
kräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits dem Dritten gerichtlich
den Streit verkünden.
Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
§. 70.
Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage
des Rechtsſtreits anzugeben iſt.
Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen.
§. 71.
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt
ſich ſein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundſätzen über
die Nebenintervention.
Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht,
ſo wird der Rechtsſtreit ohne Rückſicht auf ihn fortgeſetzt.
In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit-
[29]I. 2. Abſchn. 3. Tit. §. 67—73.
ten die Vorſchriften des §. 65. mit der Abweichung zur Anwen-
dung, daß ſtatt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entſcheidet,
zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war.
§. 72.
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher
die geltend gemachte Forderung für ſich in Anſpruch nimmt, der
Streit verkündet, und tritt der Dritte in den Streit ein, ſo iſt
der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunſten
der ſtreitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf ſeinen Antrag
aus dem Rechtsſtreit unter Verurtheilung in die durch ſeinen
unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten zu entlaſſen und
der Rechtsſtreit über die Berechtigung an der Forderung zwiſchen
den ſtreitenden Gläubigern allein fortzuſetzen. Dem Obſiegenden
iſt der hinterlegte Betrag zuzuſprechen und der Unterliegende auch
zur Erſtattung der dem Beklagten entſtandenen, nicht durch deſſen
unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten, einſchließlich der
Koſten der Hinterlegung, zu verurtheilen.
§. 73.
Wer als Beſitzer einer Sache verklagt iſt, die er im Namen
eines Dritten zu beſitzen behauptet, kann, wenn er dieſem vor
der Verhandlung zur Hauptſache den Streit verkündet und ihn
unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu
dieſer Erklärung oder bis zum Schluſſe des Termins, in welchem
ſich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt-
ſache verweigern.
Beſtreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder
erklärt er ſich nicht, ſo iſt der Beklagte berechtigt, dem Klagan-
trage zu genügen.
Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten
als richtig anerkannt, ſo iſt dieſer berechtigt, mit Zuſtimmung des
Beklagten an deſſen Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zu-
ſtimmung des Klägers iſt nur inſoweit erforderlich, als derſelbe
Anſprüche geltend macht, welche unabhängig davon ſind, daß der
Beklagte im Namen eines Dritten beſitzt.
Hat der Benannte den Prozeß übernommen, ſo iſt der Be-
klagte auf ſeinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Ent-
ſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch gegen den Be-
klagten wirkſam und vollſtreckbar.
[30]Civilprozeßordnung.
Vierter Titel.
Prozeßbevollmächtigte und Beiſtände.
§. 74.
Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer In-
ſtanz müſſen die Parteien ſich durch einen bei dem Prozeßgerichte
zugelaſſenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten laſſen
(Anwaltsprozeß).
Dieſe Vorſchrift findet auf das Verfahren vor einem beauf-
tragten oder erſuchten Richter ſowie auf Prozeßhandlungen, welche
vor dem Gerichtsſchreiber vorgenommen werden können, keine An-
wendung.
Ein bei dem Prozeßgerichte zugelaſſener Rechtsanwalt kann
ſich ſelbſt vertreten.
§. 75.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
können die Parteien den Rechtsſtreit ſelbſt oder durch jede prozeß-
fähige Perſon als Bevollmächtigten führen.
§. 76
Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine
ſchriftliche Vollmacht nachzuweiſen und dieſe zu den Gerichtsakten
abzugeben.
Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gericht-
lich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung be-
darf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme
eines Protokolls.
§. 77.
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsſtreit be-
treffenden Prozeßhandlungen, einſchließlich derjenigen, welche durch
eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Zwangsvollſtreckung veranlaßt werden; zur Beſtellung eines Ver-
treters ſowie eines Bevollmächtigten für die höheren Inſtanzen;
zur Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Vergleich, Verzichtleiſtung
auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung des von dem Gegner
geltend gemachten Anſpruchs; zur Empfangnahme der von dem
Gegner zu erſtattenden Koſten.
§. 78.
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht
[31]I. 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74—83.
für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweilige
Verfügung betreffende Verfahren.
§. 79.
Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht
hat dem Gegner gegenüber nur inſoweit rechtliche Wirkung, als
dieſe Beſchränkung die Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Ver-
gleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung
des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs betrifft.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt
werden.
§. 80.
Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft-
lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be-
ſtimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht-
liche Wirkung.
§. 81.
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand-
lungen ſind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn
ſie von der Partei ſelbſt vorgenommen wären. Dies gilt von
Geſtändniſſen und anderen thatſächlichen Erklärungen, inſoweit
nicht dieſelben von der miterſchienenen Partei ſofort widerrufen
oder berichtigt werden.
§. 82.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht-
gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff ſeiner Prozeß-
fähigkeit oder ſeiner geſetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be-
vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Ausſetzung des Rechtsſtreits
für den Nachfolger im Rechtsſtreit auftritt, eine Vollmacht des-
ſelben beizubringen.
§. 83.
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll-
machtvertrags erſt durch die Anzeige des Erlöſchens der Vollmacht,
in Anwaltsprozeſſen erſt durch die Anzeige der Beſtellung eines
anderen Anwalts rechtliche Wirkſamkeit.
Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er-
folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber ſo lange
[32]Civilprozeßordnung.
zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in anderer
Weiſe geſorgt hat.
§. 84.
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder
Lage des Rechtsſtreits gerügt werden.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen
zu berückſichtigen, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten iſt.
§. 85.
Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne
Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll-
macht, ſo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung für Koſten
und Schäden zur Prozeßführung einſtweilen zugelaſſen werden.
Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu beſtimmende Friſt abge-
laufen iſt.
Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen,
wenn ſie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn ſie die
Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.
§. 86.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt,
kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Perſon als Beiſtand er-
ſcheinen.
Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, inſoweit es nicht von dieſer ſofort widerrufen oder
berichtigt wird.
Fünfter Titel.
Prozeßkoſten.
§. 87.
Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu
tragen, insbeſondere die dem Gegner erwachſenen Koſten zu er-
ſtatten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zur
zweckentſprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth-
wendig waren.
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen-
den Partei ſind in allen Prozeſſen zu erſtatten, Reiſekoſten eines
[33]I. 2. Abſch. 4. Tit. §. 84—86. 5. Tit. §. 87—92.
auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur inſoweit, als die Zuziehung
nach dem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechts-
verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war.
Die Koſten mehrerer Rechtsanwälte ſind nur inſoweit zu er-
ſtatten, als ſie die Koſten eines Rechtsanwalts nicht überſteigen,
oder als in der Perſon des Rechtsanwalts ein Wechſel eintreten
mußte.
§. 88.
Wenn jede Partei theils obſiegt, theils unterliegt, ſo ſind
die Koſten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu
theilen.
Das Gericht kann der einen Partei die geſammten Prozeß-
koſten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei
eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine beſonderen Koſten
veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der anderen
Partei von der Feſtſetzung durch richterliches Ermeſſen, von der
Ausmittelung durch Sachverſtändige oder von einer gegenſeitigen
Berechnung abhängig war.
§. 89.
Hat der Beklagte nicht durch ſein Verhalten zur Erhebung
der Klage Veranlaſſung gegeben, ſo fallen dem Kläger die Prozeß-
koſten zur Laſt, wenn der Beklagte den Anſpruch ſofort anerkennt.
§. 90.
Die Partei, welche einen Termin oder eine Friſt verſäumt,
oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver-
handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Friſt durch ihr Ver-
ſchulden veranlaßt, hat die dadurch verurſachten Koſten zu tragen.
§. 91.
Die Koſten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder
Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche
daſſelbe geltend gemacht hat, auch wenn ſie in der Hauptſache
obſiegt.
§. 92.
Die Koſten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen
der Partei zur Laſt, welche daſſelbe eingelegt hat.
Die Koſten der Berufungsinſtanz können der obſiegenden
Partei ganz oder theilweiſe auferlegt werden, wenn ſie auf Grund
Civilprozeßordnung. 3
[34]Civilprozeßordnung.
eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſen
des Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war.
Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über
Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth
des Streitgegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind, hat auch im
Falle des Obſiegens die Reichs- oder die Staatskaſſe zu tragen,
wenn der Werth des Streitgegenſtandes die Summe von drei-
hundert Mark nicht überſteigt und der Vertreter des Reichs oder
des Staates die Reviſion eingelegt hat.
§. 93.
Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen
einander aufgehoben anzuſehen, wenn nicht die Parteien ein An-
deres vereinbart haben. Daſſelbe gilt von den Koſten des durch
Vergleich erledigten Rechtsſtreits, ſoweit nicht über dieſelben be-
reits rechtskräftig erkannt iſt.
§. 94.
Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt
unzuläſſig, wenn nicht gegen die Entſcheidung in der Hauptſache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§. 95.
Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo
haften dieſelben für die Koſtenerſtattung nach Kopftheilen.
Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am
Rechtsſtreite kann nach dem Ermeſſen des Gerichts die Betheili-
gung zum Maßſtabe genommen werden.
Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht, ſo ſind die übrigen Streitge-
noſſen für die durch daſſelbe veranlaßten Koſten nicht verhaftet.
Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach
den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung,
wegen der Koſten ſolidariſch zu haften, nicht berührt.
§. 96.
Die Beſtimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die
durch eine Nebenintervention verurſachten Koſten Anwendung.
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei
(§. 66.), ſo ſind die Vorſchriften des §. 95. maßgebend.
§. 97.
Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und
[35]I. 2. Abſch. 5. Tit. §. 93—100.
andere Bevollmächtigte ſowie Gerichtsvollzieher können durch das
Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Koſten
verurtheilt werden, welche ſie durch grobes Verſchulden veranlaßt
haben.
Die Entſcheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Vor der Entſcheidung iſt der Betheiligte zu hören.
Gegen die Entſcheidung findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 98.
Der Anſpruch auf Erſtattung der Prozeßkoſten kann nur auf
Grund eines zur Zwangsvollſtreckung geeigneten Titels geltend
gemacht werden.
Das Geſuch um Feſtſetzung des zu erſtattenden Betrags iſt
bei dem Gerichte erſter Inſtanz anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Koſtenberech-
nung, die zur Mittheilung an den Gegner beſtimmte Abſchrift
derſelben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Anſätze dienen-
den Belege ſind beizufügen.
§. 99.
Die Entcheidung über das Feſtſetzungsgeſuch kann ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Zur Berückſichtigung eines Anſatzes genügt, daß derſelbe
glaubhaft gemacht iſt.
Gegen den Feſtſetzungsbeſchluß findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 100.
Sind die Prozeßkoſten ganz oder theilweiſe nach Quoten ver-
theilt, ſo hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Feſt-
ſetzungsgeſuchs aufzufordern, die Berechnung ſeiner Koſten binnen
einer einwöchigen Friſt bei dem Gerichte einzureichen. Nach frucht-
loſem Ablaufe der Friſt erfolgt die Entſcheidung ohne Rückſicht
auf die Koſten des Gegners, unbeſchadet des Rechts des letzteren,
den Anſpruch auf Erſtattung nachträglich geltend zu machen. Der
Gegner haftet für die Mehrkoſten, welche durch das nachträgliche
Verfahren entſtehen.
3*
[36]Civilprozeßordnung.
Sechster Titel.
Sicherheitsleiſtung.
§. 101.
Die Beſtellung einer prozeſſualiſchen Sicherheit iſt, ſofern
nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieſes Ge-
ſetz eine nach freiem Ermeſſen des Gerichts zu beſtimmende
Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in
ſolchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Er-
meſſen eine genügende Deckung gewähren.
§. 102.
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklag-
ten auf deſſen Verlangen wegen der Prozeßkoſten Sicherheit zu
leiſten.
Dieſe Verpflichtung tritt nicht ein:
- 1. wenn nach den Geſetzen des Staates, welchem der Kläger
angehört, ein Deutſcher in gleichem Falle zur Sicherheits-
leiſtung nicht verpflichtet iſt; - 2. im Urkunden- oder Wechſelprozeſſe;
- 3. bei Widerklagen;
- 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Auffor-
derung angeſtellt werden; - 5. bei Klagen aus Anſprüchen, welche in das Grund- oder
Hypothekenbuch einer deutſchen Behörde eingetragen ſind.
§. 103.
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleiſtung verlangen,
wenn im Laufe des Rechtsſtreits der Kläger die Eigenſchaft eines
Deutſchen verliert oder die Vorausſetzung, unter welcher der Aus-
länder von der Sicherheitsleiſtung befreit war, wegfällt und nicht
ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anſpruchs
unbeſtritten iſt.
§. 104.
Die Höhe der zu leiſtenden Sicherheit wird von dem Gerichte
nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt.
Bei der Feſtſetzung iſt derjenige Betrag der Prozeßkoſten zu
Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrſcheinlich aufzuwenden
haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwach-
ſenden Koſten ſind hierbei nicht zu berückſichtigen.
[37]I. 2. Abſch. 6. Tit. §. 101—105. 7. Tit. §. 106—107.
Ergiebt ſich im Laufe des Rechtsſtreits, daß die geleiſtete
Sicherheit nicht hinreicht, ſo kann der Beklagte die Leiſtung einer
weiteren Sicherheit verlangen, ſofern nicht ein zur Deckung aus-
reichender Theil des erhobenen Anſpruchs unbeſtritten iſt.
§. 105.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits-
leiſtung eine Friſt zu beſtimmen, binnen welcher die Sicherheit
zu leiſten ſei. Nach Ablauf der Friſt iſt auf Antrag des Beklag-
ten, wenn die Sicherheit bis zur Entſcheidung nicht geleiſtet iſt,
die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln iſt, daſſelbe zu verwerfen.
Siebenter Titel.
Armenrecht.
§. 106.
Wer außer Stande iſt, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und ſeine Familie nothwendigen Unterhalts die Koſten des Pro-
zeſſes zu beſtreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An-
ſpruch, wenn die beabſichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei-
digung nicht muthwillig oder ausſichtslos erſcheint.
Ausländer haben auf das Armenrecht nur inſoweit Anſpruch,
als die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.
§. 107.
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:
- 1. die einſtweilige Befreiung von der Berichtigung der rück-
ſtändigen und künftig erwachſenden Gerichtskoſten, ein-
ſchließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen
und den Sachverſtändigen zu gewährenden Vergütung
und der ſonſtigen baaren Auslagen, ſowie der Stempel-
ſteuer; - 2. die Befreiung von der Sicherheitsleiſtung für die Pro-
zeßkoſten; - 3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Bewir-
kung von Zuſtellungen und von Vollſtreckungshandlungen
ein Gerichtsvollzieher und, inſoweit eine Vertretung durch
Anwälte geboten iſt, zur vorläufig unentgeltlichen Wahr-
nehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.
[38]Civilprozeßordnung.
§. 108.
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung
zur Erſtattung der dem Gegner erwachſenden Koſten keinen Einfluß.
§. 109.
Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu
Protokoll erklärt werden.
Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der
Partei ausgeſtelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe
des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familien-
verhältniſſe der Partei ſowie des Betrags der von dieſer zu ent-
richtenden direkten Staatsſteuern das Unvermögen zur Beſtreitung
der Prozeßkoſten ausdrücklich bezeugt wird. Für Perſonen, welche
unter Vormundſchaft oder Kuratel ſtehen, kann das Zeugniß auch
von der vormundſchaftlichen Behörde ausgeſtellt werden.
In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der
Beweismittel darzulegen.
§. 110.
Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz
beſonders, für die erſte Inſtanz einſchließlich der Zwangsvoll-
ſtreckung.
In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un-
vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Inſtanz
bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ſo iſt
in der höheren Inſtanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder ausſichtslos
erſcheint.
§. 111.
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Reviſionskläger hat zugleich für den
Gegner die einſtweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be-
zeichneten Koſten zur Folge.
§. 112.
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn
ſich ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vor-
handen war oder nicht mehr vorhanden iſt.
[39]I. 2. Abſch. 7. Tit. §. 108—118.
§. 113.
Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher
es bewilligt iſt.
§. 114.
Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei
einſtweilen befreit iſt, können von dem in die Prozeßkoſten ver-
urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück-
ſtändiger Gerichtskoſten geltenden Vorſchriften eingezogen werden.
Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der
armen Partei einſtweilen befreit iſt, ſind von demſelben einzu-
ziehen, ſoweit er in die Prozeßkoſten verurtheilt oder der Rechts-
ſtreit ohne Urtheil über die Koſten beendigt iſt.
§. 115.
Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und
Rechtsanwälte ſind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von
dem in die Prozeßkoſten verurtheilten Gegner beizutreiben.
Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in-
ſoweit zuläſſig, als die Aufrechnung von Koſten verlangt wird,
welche nach der in demſelben Rechtsſtreite über die Koſten er-
laſſenen Entſcheidung von der armen Partei zu erſtatten ſind.
§. 116.
Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung
der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war,
verpflichtet, ſobald ſie ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre
Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt.
Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be-
richtigung der Gegner einſtweilen befreit war, ſoweit die arme
Partei in die Prozeßkoſten verurtheilt iſt.
§. 117.
Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über
die Entziehung deſſelben und über die Verpflichtung zur Nach-
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen-
rechte zugelaſſene Partei oder der Gegner einſtweilen befreit iſt,
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden.
§. 118.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen
[40]Civilprozeßordnung.
das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung
von Koſten angeordnet wird, findet die Beſchwerde ſtatt.
Dritter Abſchnitt.
Verfahren.
Erſter Titel.
Mündliche Verhandlung.
§. 119.
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsſtreit vor dem
erkennenden Gerichte iſt eine mündliche.
§. 120.
In Anwaltsprozeſſen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftſätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieſer Vorſchrift hat
Rechtsnachtheile in der Sache ſelbſt nicht zur Folge.
In anderen Prozeſſen können vorbereitende Schriftſätze ge-
wechſelt werden.
§. 121.
Die vorbereitenden Schriftſätze ſollen enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer geſetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteiſtellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenſtandes; die Zahl der Anlagen; - 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtsſitzung zu
ſtellen beabſichtigt; - 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
thatſächlichen Verhältniſſe; - 4. die Erklärung über die thatſächlichen Behauptungen des
Gegners; - 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher ſich die Partei
zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be-
hauptungen bedienen will, ſowie die Erklärung über die
von dem Gegner bezeichneten Beweismittel; - 6. in Anwaltsprozeſſen die Unterſchrift des Anwalts, in an-
deren Prozeſſen die Unterſchrift der Partei ſelbſt oder
desjenigen, welcher für dieſelbe als Bevollmächtigter oder
als Geſchäftsführer ohne Auftrag handelt.
[41]I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 119—125.
§. 122.
Dem vorbereitenden Schriftſatze ſind die in den Händen der
Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftſatze Bezug
genommen wird, in Urſchrift oder in Abſchrift beizufügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, ſo
genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die
zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die
Unterſchrift enthält.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von
bedeutendem Umfange, ſo genügt die genaue Bezeichnung derſelben
mit dem Erbieten, Einſicht zu gewähren.
§. 123.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher neue Thatſachen oder
ein anderes neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens eine Woche,
wenn er einen Zwiſchenſtreit betrifft, mindeſtens drei Tage vor
der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher eine Gegenerklärung
auf neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens drei Tage vor der
mündlichen Verhandlung zuzuſtellen. Die Zuſtellung einer ſchrift-
lichen Gegenerklärung iſt nicht erforderlich, wenn es ſich um einen
Zwiſchenſtreit handelt.
§. 124.
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht beſtimmte Ab-
ſchrift ihrer vorbereitenden Schriftſätze und der Anlagen auf der
Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Dieſe Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der
Urſchrift, wenn eine Terminsbeſtimmung oder wenn die Zuſtellung
unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers erwirkt werden ſoll,
anderenfalls ſofort nach erfolgter Zuſtellung des Schriftſatzes.
§. 125.
Die Partei iſt, wenn ſie rechtzeitig aufgefordert wird, ver-
pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche
ſie in einem vorbereitenden Schriftſatze Bezug genommen hat, vor
der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsſchreiberei niederzu-
legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
Der Gegner hat zur Einſicht der Urkunden eine Friſt von
drei Tagen. Die Friſt kann auf Antrag von dem Vorſitzenden
verlängert oder abgekürzt werden.
[42]Civilprozeßordnung.
§. 126.
Den Rechtsanwälten ſteht es frei, die Mittheilung von Ur-
kunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbeſcheinigung zu
bewirken.
Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht
binnen der beſtimmten Friſt zurück, ſo iſt er auf Antrag nach
vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurück-
gabe zu verurtheilen.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 127.
Der Vorſitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher ſeinen
Anordnungen nicht Folge leiſtet, entziehen.
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erſchöpfende Erör-
terung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende
geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fort-
ſetzung der Verhandlung ſofort zu beſtimmen.
Er ſchließt die Verhandlung, wenn nach Anſicht des Gerichts
die Sache vollſtändig erörtert iſt, und verkündet die Urtheile und
Beſchlüſſe des Gerichts.
§. 128.
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß
die Parteien ihre Anträge ſtellen.
Die Vorträge der Parteien ſind in freier Rede zu halten;
ſie haben das Streitverhältniß in thatſächlicher und rechtlicher
Beziehung zu umfaſſen.
Eine Bezugnahme auf Schriftſtücke ſtatt mündlicher Verhand-
lung iſt unzuläſſig. Die Vorleſung von Schriftſtücken findet nur
inſoweit ſtatt, als es auf den wörtlichen Inhalt derſelben an-
kommt.
In Anwaltsprozeſſen iſt neben dem Anwalt auch der Partei
ſelbſt auf Antrag das Wort zu geſtatten.
§. 129.
Jede Partei hat ſich über die von dem Gegner behaupteten
Thatſachen zu erklären.
Thatſachen, welche nicht ausdrücklich beſtritten werden, ſind
als zugeſtanden anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, ſie beſtreiten
zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
[43]I. 3. Abſch. 1. Tit. § 126—134.
Eine Erklärung mit Nichtwiſſen iſt nur über Thatſachen zu-
läſſig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen-
ſtand ihrer eigenen Wahrnehmung geweſen ſind.
§. 130.
Der Vorſitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß
unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend ge-
machten Thatſachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, über-
haupt alle für die Feſtſtellung des Sachverhältniſſes erheblichen
Erklärungen abgegeben werden.
Der Vorſitzende hat auf die Bedenken aufmerkſam zu machen,
welche in Anſehung der von Amtswegen zu berückſichtigenden
Punkte obwalten.
Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge-
ſtatten, Fragen zu ſtellen.
§. 131.
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des
Vorſitzenden oder eine von dem Vorſitzenden oder einem Gerichts-
mitgliede geſtellte Frage von einer bei der Verhandlung betheilig-
ten Perſon als unzuläſſig beanſtandet, ſo entſcheidet das Gericht.
§. 132.
Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei
zur Aufklärung des Sachverhältniſſes anordnen.
§. 133.
Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren
Händen befindlichen Urkunden, auf welche ſie ſich bezogen hat,
ſowie Stammbäume, Pläne, Riſſe und ſonſtige Zeichnungen
vorlege.
Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftſtücke
während einer von ihm zu beſtimmenden Zeit auf der Gerichts-
ſchreiberei verbleiben.
Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache
abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetſcher an-
gefertigte Ueberſetzung beigebracht werde.
§. 134.
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem
Beſitze befindlichen Akten vorlegen, ſoweit dieſelben aus Schrift-
ſtücken beſtehen, welche die Verhandlung und Entſcheidung der
Sache betreffen.
[44]Civilprozeßordnung.
§. 135.
Das Gericht kann die Einnahme des Augenſcheins, ſowie die
Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.
Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche eine
auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenſcheins oder Begut-
achtung durch Sachverſtändige zum Gegenſtande haben.
§. 136.
Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage
erhobene Anſprüche in getrennten Prozeſſen verhandelt werden.
Daſſelbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vor-
gebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten For-
derung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht.
§. 137.
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denſelben
Anſpruch ſich beziehenden ſelbſtändigen Angriffs- oder Vertheidi-
gungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken ꝛc.) die Verhand-
lung zunächſt auf eines oder einige dieſer Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel zu beſchränken ſei.
§. 138.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhän-
giger Prozeſſe derſelben oder verſchiedener Parteien zum Zwecke
der gleichzeitigen Verhandlung und Entſcheidung anordnen, wenn
die Anſprüche, welche den Gegenſtand dieſer Prozeſſe bilden, in
rechtlichem Zuſammenhange ſtehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können.
§. 139.
Das Gericht kann, wenn die Entſcheidung des Rechtsſtreits
ganz oder zum Theil von dem Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines
Rechtsverhältniſſes abhängt, welches den Gegenſtand eines an-
deren anhängigen Rechtsſtreits bildet oder von einer Verwaltungs-
behörde feſtzuſtellen iſt, anordnen, daß die Verhandlung bis zur
Erledigung des anderen Rechtsſtreits oder bis zur Entſcheidung
der Verwaltungsbehörde auszuſetzen ſei.
§. 140.
Das Gericht kann, wenn ſich im Laufe eines Rechtsſtreits
der Verdacht einer ſtrafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung
auf die Entſcheidung von Einfluß iſt, die Ausſetzung der Verhand-
lung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
[45]I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 135—145.
§. 141.
Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung,
Verbindung oder Ausſetzung betreffenden Anordnungen wieder
aufheben.
§. 142.
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung,
welche geſchloſſen war, anordnen.
§. 143.
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden,
denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren
Vortrag unterſagen.
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche
das mündliche Verhandeln vor Gericht geſchäftsmäßig betreiben,
zurückweiſen.
Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt.
Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen
keine Anwendung.
§. 144.
Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf-
rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent-
fernt worden, ſo kann auf Antrag gegen ſie in gleicher Weiſe
verfahren werden, als wenn ſie freiwillig ſich entfernt hätte.
Daſſelbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen,
ſofern die Unterſagung oder Zurückweiſung bereits bei einer
früheren Verhandlung geſchehen war.
§. 145.
Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein
Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll enthält:
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
- 2. die Namen der Richter, des Gerichtsſchreibers und des
etwa zugezogenen Dolmetſchers; - 3. die Bezeichnung des Rechtsſtreits;
- 4. die Namen der erſchienenen Parteien, geſetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beiſtände; - 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt, oder die Oeffent-
lichkeit ausgeſchloſſen iſt.
[46]Civilprozeßordnung.
§. 146.
Der Gang der Verhandlung iſt nur im Allgemeinen anzu-
geben.
Durch Aufnahme in das Protokoll ſind feſtzuſtellen:
- 1. die Anerkenntniſſe, Verzichtleiſtungen und Vergleiche, durch
welche der geltend gemachte Anſpruch ganz oder theil-
weiſe erledigt wird; - 2. die Anträge und Erklärungen, deren Feſtſtellung vorge-
ſchrieben iſt; - 3. die Ausſagen der Zeugen und Sachverſtändigen, ſofern
dieſelben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Ausſage abweichen; - 4. das Ergebniß eines Augenſcheins;
- 5. die Entſcheidungen (Urtheile, Beſchlüſſe und Verfügungen)
des Gerichts, ſofern ſie nicht dem Protokolle ſchriftlich
beigefügt ſind; - 6. die Verkündung der Entſcheidungen.
Der Aufnahme in das Protokoll ſteht die Aufnahme in eine
Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und
als ſolche in demſelben bezeichnet iſt.
§. 147.
Die Feſtſtellung der Ausſagen der Zeugen und Sachverſtän-
digen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß-
gericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt.
In dieſem Falle iſt in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die
Vernehmung ſtattgefunden habe.
§. 148.
Das Protokoll iſt inſoweit, als es die Nr. 1—4. des §. 146.
betrifft, den Betheiligten vorzuleſen oder zur Durchſicht vorzulegen.
In dem Protokolle iſt zu bemerken, daß dies geſchehen und die
Genehmigung erfolgt ſei oder welche Einwendungen erhoben ſind.
§. 149.
Das Protokoll iſt von dem Vorſitzenden und dem Gerichts-
ſchreiber zu unterſchreiben.
Iſt der Vorſitzende verhindert, ſo unterſchreibt für ihn der
älteſte beiſitzende Richter. Im Falle der Verhinderung des Amts-
richters genügt die Unterſchrift des Gerichtsſchreibers.
[47]I. 3. Abſch. 1. Tit. §. 146—151. 2. Tit. §. 152—155.
§. 150.
Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorge-
ſchriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewieſen
werden. Gegen den dieſe Förmlichkeiten betreffenden Inhalt
deſſelben iſt nur der Nachweis der Fälſchung zuläſſig.
§. 151.
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor
Amtsrichtern oder vor beauftragten oder erſuchten Richtern ſtatt-
finden, iſt der Gerichtsſchreiber gleichfalls zuzuziehen.
Zweiter Titel.
Zuſtellungen.
§. 152.
Die Zuſtellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
In Anwaltsprozeſſen iſt der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu
beauftragen, in anderen Prozeſſen nach der Wahl der Partei ent-
weder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers
des Prozeßgerichts.
§. 153.
Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Ge-
richtsvollzieher zur Vornahme der Zuſtellung, den Gerichtsſchreiber
zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zuſtellung
zu ermächtigen.
Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, ſo
wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß die-
ſelbe im Auftrage der Partei erfolgt ſei.
§. 154.
Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts-
ſchreibers zuläſſig iſt, hat dieſer einen Gerichtsvollzieher mit der
erforderlichen Zuſtellung zu beauftragen, ſofern nicht die Partei
erklärt hat, daß ſie ſelbſt einen Gerichtsvollzieher beauftragen
wolle.
§. 155.
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Ver-
mittelung des Gerichtsſchreibers zuzuſtellen iſt, dieſem neben der
Urſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks eine der Zahl der Per-
[48]Civilprozeßordnung.
ſonen, welchen zuzuſtellen iſt, entſprechende Zahl von Abſchriften
zu übergeben.
Die Zeit der Uebergabe iſt auf der Urſchrift und den Ab-
ſchriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu be-
ſcheinigen.
§. 156.
Die Zuſtellung beſteht, wenn eine Ausfertigung zugeſtellt
werden ſoll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der
Uebergabe einer beglaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schrift-
ſtücks.
Die Beglaubigung geſchieht durch den Gerichtsvollzieher, bei
den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozeſſen
zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Anwalt, bei den von Amts-
wegen zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Gerichtsſchreiber.
§. 157.
Die Zuſtellungen, welche an eine Partei bewirkt werden
ſollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Perſonen an die ge-
ſetzlichen Vertreter derſelben.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, ſowie bei
Perſonenvereinen, welche als ſolche klagen und verklagt werden
können, genügt die Zuſtellung an die Vorſteher.
Bei mehreren geſetzlichen Vertretern, ſowie bei mehreren
Vorſtehern genügt die Zuſtellung an einen derſelben.
§. 158.
Die Zuſtellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen
des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef
der zunächſt vorgeſetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. ſ. w.).
§. 159.
Die Zuſtellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, ſowie
in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen
Rechtsſtreitigkeiten an den Prokuriſten mit gleicher Wirkung, wie
an die Partei ſelbſt.
§. 160.
Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch
innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht
ſeinen Sitz hat, ſo kann das Gericht, falls ſie nicht einen in
dieſem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten be-
[49]I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 156—163.
ſtellt hat, auf Antrag anordnen, daß ſie eine daſelbſt wohnhafte
Perſon zum Empfange der für ſie beſtimmten Schriftſtücke bevoll-
mächtige. Dieſe Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet
nicht ſtatt.
Wohnt die Partei nicht im Deutſchen Reiche, ſo iſt ſie auch
ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines
Zuſtellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls ſie nicht einen in dem
durch den erſten Abſatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten beſtellt hat.
§. 161.
Der Zuſtellungsbevollmächtigte iſt bei der nächſten gericht-
lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner
einen Schriftſatz zuſtellen läßt, in dieſem zu benennen. Geſchieht
dies nicht, ſo können alle ſpäteren Zuſtellungen bis zur nachträg-
lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts-
vollzieher das zu übergebende Schriftſtück unter der Adreſſe der
Partei nach ihrem Wohnorte zur Poſt giebt. Die Zuſtellung wird
mit der Aufgabe zur Poſt als bewirkt angeſehen, ſelbſt wenn die
Sendung als unbeſtellbar zurückkommt.
Die Poſtſendungen ſind mit der Bezeichnung „Einſchreiben“
zu verſehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der
Mehrkoſten ſich bereit erklärt.
§. 162.
Zuſtellungen, welche in einem anhängigen Rechtsſtreite ge-
ſchehen ſollen, müſſen an den für die Inſtanz beſtellten Prozeß-
bevollmächtigten erfolgen.
§. 163.
Als zu der Inſtanz gehörig ſind im Sinne des vorſtehenden
Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzuſehen, welche
das Verfahren vor dem Inſtanzgerichte in Folge eines Einſpruchs,
einer Aufhebung des Urtheils des Inſtanzgerichts, einer Wieder-
aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der
Zwangsvollſtreckungsinſtanz zum Gegenſtande haben. Das Ver-
fahren vor dem Vollſtreckungsgerichte iſt als zur erſten Inſtanz
gehörig anzuſehen.
Civilprozeßordnung. 4
[50]Civilprozeßordnung.
§. 164.
Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts-
mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Inſtanz von
dem Gegner beſtellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein ſolcher
noch nicht beſtellt iſt, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächſt
nachgeordneten Inſtanz; in Ermangelung eines ſolchen an den
Prozeßbevollmächtigten der erſten Inſtanz.
Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan-
den, ſo erfolgt die Zuſtellung an den von dem Gegner, wenngleich
nur für die erſte Inſtanz, beſtellten Zuſtellungsbevollmächtigten;
in Ermangelung eines ſolchen an den Gegner ſelbſt, und zwar
an dieſen durch Aufgabe zur Poſt, wenn er einen Zuſtellungs-
bevollmächtigten zu beſtellen hatte, die Beſtellung aber unter-
laſſen hat.
§. 165.
Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die
Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, angetroffen wird.
Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein
Geſchäftslokal, ſo iſt die außerhalb der Wohnung oder des Ge-
ſchäftslokals an ſie erfolgte Zuſtellung nur gültig, wenn die An-
nahme nicht verweigert iſt.
§. 166.
Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh-
nung nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung in der Wohnung
an einen zu der Familie gehörenden erwachſenen Hausgenoſſen
oder an eine in der Familie dienende erwachſene Perſon erfolgen.
Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu-
ſtellung an den in demſelben Hauſe wohnenden Hauswirth oder
Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks
bereit ſind.
§. 167.
Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ-
bar, ſo kann ſie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift-
ſtück auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts, in deſſen Be-
zirke der Ort der Zuſtellung gelegen iſt, oder an dieſem Orte
bei der Poſtanſtalt oder dem Gemeindevorſteher oder dem Polizei-
vorſteher niedergelegt und die Niederlegung ſowohl durch eine an
der Thür der Wohnung zu befeſtigende ſchriftliche Anzeige, als
[51]I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 164—171.
auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der
Nachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird.
§. 168.
Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal
haben, kann, wenn ſie in dem Geſchäftslokale nicht angetroffen
werden, die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gewerbege-
hülfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in
ſeinem Geſchäftslokale nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung
an einen darin anweſenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.
§. 169.
Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be-
hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perſonen-
vereins, welchem zugeſtellt werden ſoll, in dem Geſchäftslokale
während der gewöhnlichen Geſchäftsſtunden nicht angetroffen, oder
iſt er an der Annahme verhindert, ſo kann die Zuſtellung an
einen anderen in dem Geſchäftslokale anweſenden Beamten oder
Bedienſteten bewirkt werden.
Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner
Wohnung nicht angetroffen, ſo finden die Beſtimmungen der
§§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein beſonderes Geſchäfts-
lokal nicht vorhanden iſt.
§. 170.
Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund
verweigert, ſo iſt das zu übergebende Schriftſtück am Orte der
Zuſtellung zurückzulaſſen.
§. 171.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu-
ſtellung, ſofern ſie nicht durch Aufgabe zur Poſt bewirkt wird, nur
mit richterlicher Erlaubniß erfolgen.
Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts
ertheilt; ſie kann auch von dem Amtsrichter, in deſſen Bezirke die
Zuſtellung erfolgen ſoll, und in Angelegenheiten, welche durch
einen beauftragten oder erſuchten Richter zu erledigen ſind, von
dieſem ertheilt werden.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
iſt bei der Zuſtellung abſchriftlich mitzutheilen.
Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para-
4*
[52]Civilprozeßordnung.
graphen nicht beobachtet ſind, iſt gültig, wenn die Annahme nicht
verweigert iſt.
§. 172.
Iſt bei einer Zuſtellung an den Vertreter mehrerer Bethei-
ligter oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der
Ausfertigung oder Abſchrift eines Schriftſtücks erforderlich, ſo ge-
nügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abſchrift.
Einem Zuſtellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter ſind
ſo viele Ausfertigungen oder Abſchriften zu übergeben, als Be-
theiligte vorhanden ſind.
§. 173.
Ueber die Zuſtellung iſt eine Urkunde aufzunehmen.
Dieſelbe iſt auf die Urſchrift des zuzuſtellenden Schrift-
ſtücks oder auf einen mit derſelben zu verbindenden Bogen
zu ſetzen.
Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abſchrift der
Zuſtellungsurkunde iſt auf das bei der Zuſtellung zu übergebende
Schriftſtück oder auf einen mit demſelben zu verbindenden Bogen
zu ſetzen.
Die Zuſtellungsurkunde iſt der Partei, für welche die Zu-
ſtellung erfolgt, wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet
iſt, dem Gerichtsſchreiber zu übermitteln.
§. 174.
Die Zuſtellungsurkunde muß enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Zuſtellung;
- 2. die Bezeichnung der Perſon, für welche zugeſtellt werden
ſoll; wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet iſt,
das Gericht, von welchem die Anordnung ausgeht; - 3. die Bezeichnung der Perſon, an welche zugeſtellt werden
ſoll; - 4. die Bezeichnung der Perſon, welcher zugeſtellt iſt; in
den Fällen der §§. 166, 168, 169 die Angabe des
Grundes, durch welchen die Zuſtellung an die bezeichnete
Perſon gerechtfertigt wird; wenn nach §. 167 verfahren
iſt, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorſchriften
befolgt ſind; - 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwäh-
nung, daß die Annahme verweigert und das zu über-
[53]I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 172—178.
gebende Schriftſtück am Orte der Zuſtellung zurückge-
laſſen iſt; - 6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine Ab-
ſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks und daß eine Ab-
ſchrift der Zuſtellungsurkunde übergeben iſt; - 7. die Unterſchrift des die Zuſtellung vollziehenden Beamten.
§. 175.
Iſt die Zuſtellung durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgt,
ſo muß die Zuſtellungsurkunde den Beſtimmungen des vorſtehen-
den Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entſprechen und außerdem
ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher
Poſtanſtalt die Aufgabe geſchehen iſt.
§. 176.
Zuſtellungen können auch durch die Poſt erfolgen.
§. 177.
Wird durch die Poſt zugeſtellt, ſo hat der Gerichtsvollzieher
einen durch ſein Dienſtſiegel verſchloſſenen, mit der Adreſſe der
Perſon, an welche zugeſtellt werden ſoll, verſehenen und mit einer
Geſchäftsnummer bezeichneten Briefumſchlag, in welchem die zu-
zuſtellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abſchrift des zuzu-
ſtellenden Schriftſtücks enthalten iſt, der Poſt mit dem Erſuchen
zu übergeben, die Zuſtellung einem Poſtboten des Beſtimmungs-
orts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art
geſchehen, iſt von dem Gerichtsvollzieher auf der Urſchrift des zu-
zuſtellenden Schriftſtücks oder auf einem mit derſelben zu ver-
bindenden Bogen zu bezeugen.
§. 178.
Die Zuſtellung durch den Poſtboten erfolgt in Gemäßheit
der Beſtimmungen der §§. 165—170.
Ueber die Zuſtellung iſt von dem Poſtboten eine Urkunde
aufzunehmen, welche den Beſtimmungen des §. 174 Nr. 1, 3
bis 5, 7 entſprechen und außerdem die Uebergabe des ſeinem
Verſchluſſe, ſeiner Adreſſe und ſeiner Geſchäftsnummer nach be-
zeichneten Briefumſchlags, ſowie der Abſchrift der Zuſtellungs-
urkunde bezeugen muß.
Die Urkunde iſt von dem Poſtboten der Poſtanſtalt und von
dieſer dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derſelben
in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 173 Abſ. 4 zu verfahren hat.
[54]Civilprozeßordnung.
§. 179.
Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts-
ſchreibers zuläſſig iſt, kann derſelbe unmittelbar die Poſt um Be-
wirkung der Zuſtellung erſuchen. In dieſem Falle finden die
Vorſchriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsſchreiber ent-
ſprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt
durch den Gerichtsſchreiber.
§. 180.
Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt,
obgleich ſie durch die Poſt hätte erfolgen können, ſo hat die zur
Erſtattung der Prozeßkoſten verurtheilte Partei die Mehrkoſten
nicht zu tragen.
§. 181.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ſo kann die Zu-
ſtellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweiſe der Zuſtellung genügt das mit Datum und
Unterſchrift verſehene ſchriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts,
welchem zugeſtellt worden iſt.
§. 182.
Eine im Auslande zu bewirkende Zuſtellung erfolgt mittels
Erſuchens der zuſtändigen Behörde des fremden Staates oder des
in dieſem Staate reſidirenden Konſuls oder Geſandten des Reichs.
§. 183.
Zuſtellungen an Deutſche, welche das Recht der Exterritoria-
lität genießen, erfolgen, wenn dieſelben zur Miſſion des Reichs
gehören, mittels Erſuchens des Reichskanzlers; wenn dieſelben
zur Miſſion eines Bundesſtaates gehören, mittels Erſuchens des
Miniſters der auswärtigen Angelegenheiten dieſes Bundesſtaates.
Zuſtellungen an die Vorſteher der Reichskonſulate erfolgen
mittels Erſuchens des Reichskanzlers.
§. 184.
Zuſtellungen an Perſonen, welche zu einem im Auslande
befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be-
ſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, können
mittels Erſuchens der vorgeſetzten Kommandobehörde erfolgen.
§. 185.
Die erforderlichen Erſuchungsſchreiben werden von dem Vor-
ſitzenden des Prozeßgerichts erlaſſen.
[55]I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 179—189.
Die Zuſtellung wird durch das ſchriftliche Zeugniß der er-
ſuchten Behörden oder Beamten, daß die Zuſtellung erfolgt ſei,
nachgewieſen.
§. 186.
Iſt der Aufenthalt einer Partei unbekannt, ſo kann die Zu-
ſtellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die öffentliche Zuſtellung iſt auch dann zuläſſig, wenn bei
einer im Auslande zu bewirkenden Zuſtellung die Befolgung der
für dieſe beſtehenden Vorſchriften unausführbar iſt oder keinen
Erfolg verſpricht.
§. 187.
Die öffentliche Zuſtellung wird, nachdem ſie auf ein Geſuch
der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt iſt, durch den Gerichts-
ſchreiber von Amtswegen beſorgt. Die Entſcheidung über das
Geſuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen
werden.
Die öffentliche Zuſtellung erfolgt durch Anheftung einer be-
glaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks an die Gerichts-
tafel. Enthält das Schriftſtück eine Ladung, ſo iſt außerdem die
zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftſtücks in das-
jenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Ver-
öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen beſtimmt iſt, ſowie
die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutſchen Reichs-
anzeiger erforderlich.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
§. 188.
In dem Auszuge des Schriftſtücks müſſen das Prozeßgericht,
die Parteien, der Gegenſtand des Prozeſſes, der Antrag, der
Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erſcheinen
ſoll, bezeichnet werden.
§. 189.
Das eine Ladung enthaltende Schriftſtück gilt als an dem
Tage zugeſtellt, an welchem ſeit der letzten Einrückung des Aus-
zugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verſtrichen iſt. Das
Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zuſtellung den
Ablauf einer längeren Friſt für erforderlich erklären.
Enthält das Schriftſtück keine Ladung, ſo iſt daſſelbe als
[56]Civilprozeßordnung.
zugeſtellt anzuſehen, wenn ſeit der Anheftung des Schriftſtücks an
die Gerichtstafel zwei Wochen verſtrichen ſind.
Auf die Gültigkeit der Zuſtellung hat es keinen Einfluß,
wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte der Anheftung
zu früh entfernt wird.
§. 190.
Wird auf ein Geſuch, welches die Zuſtellung eines demſelben
beigefügten Schriftſtücks mittels Erſuchens anderer Behörden oder
Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die
Zuſtellung demnächſt bewirkt, ſo treten, inſoweit durch die Zu-
ſtellung eine Friſt gewahrt und der Lauf der Verjährung oder
einer Friſt unterbrochen wird, die Wirkungen der Zuſtellung
bereits mit der Ueberreichung des Geſuchs ein.
Dritter Titel.
Ladungen, Termine und Friſten.
§. 191.
Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei,
welche über die Hauptſache oder über einen Zwiſchenſtreit münd-
lich verhandeln will.
Iſt mit der Ladung zugleich eine Klageſchrift oder ein an-
derer Schriftſatz zuzuſtellen, ſo iſt die Ladung in den Schriftſatz
aufzunehmen.
§. 192.
In Anwaltsprozeſſen muß die Ladung zur mündlichen Ver-
handlung, ſofern die Zuſtellung nicht an einen Rechtsanwalt er-
folgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelaſſenen Anwalt zu beſtellen.
§. 193.
Die Ladung iſt zum Zwecke der Terminsbeſtimmung bei dem
Gerichtsſchreiber einzureichen.
Die Beſtimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig
Stunden durch den Vorſitzenden.
Auf Sonntage und allgemeine Feiertage ſind Termine nur
in Nothfällen anzuberaumen.
§. 194.
Die Friſt, welche in einer anhängigen Sache zwiſchen der
[57]I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 190. 3. Tit. §. 191—200.
Zuſtellung der Ladung und dem Terminstage liegen ſoll (Ladungs-
friſt), beträgt in Anwaltsprozeſſen mindeſtens eine Woche, in an-
deren Prozeſſen mindeſtens drei Tage, in Meß- und Marktſachen
mindeſtens vierundzwanzig Stunden.
§. 195.
Zu Terminen, welche in verkündeten Entſcheidungen beſtimmt
ſind, iſt eine Ladung der Parteien nicht erforderlich.
§. 196.
Die Termine werden an der Gerichtsſtelle abgehalten, ſofern
nicht die Einnahme eines Augenſcheins an Ort und Stelle, die
Verhandlung mit einer am Erſcheinen vor Gericht verhinderten
Perſon oder eine ſonſtige Handlung erforderlich iſt, welche an der
Gerichtsſtelle nicht vorgenommen werden kann.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien ſowie die Mitglieder der fürſtlichen Familie Hohen-
zollern ſind nicht verpflichtet, perſönlich an der Gerichtsſtelle zu
erſcheinen.
§. 197.
Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
Der Termin iſt von einer Partei verſäumt, wenn ſie bis
zum Schluſſe deſſelben nicht verhandelt.
§. 198.
Der Lauf einer richterlichen Friſt beginnt, ſofern nicht bei
Feſtſetzung derſelben ein Anderes beſtimmt wird, mit der Zuſtellung
des Schriftſtücks, in welchem die Friſt feſtgeſetzt iſt, und wenn es
einer ſolchen Zuſtellung nicht bedarf, mit der Verkündung der
Friſt.
Der Lauf einer geſetzlichen oder richterlichen Friſt, deren
Beginn von einer Zuſtellung abhängig iſt, beginnt mit dieſer auch
gegen diejenige Partei, welche die Zuſtellung hat bewirken laſſen.
§. 199.
Bei der Berechnung einer Friſt, welche nach Tagen beſtimmt
iſt, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt
oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Friſt ſich
richten ſoll.
§. 200.
Eine Friſt, welche nach Wochen oder Monaten beſtimmt iſt,
endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des
[58]Civilprozeßordnung.
letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl dem
Tage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer
Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des
letzten Tages dieſes Monats.
Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge-
meinen Feiertag, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des nächſtfolgen-
den Werktages.
§. 201.
Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt.
Der noch übrige Theil der Friſt beginnt mit dem Ende der Fe-
rien zu laufen. Fällt der Anfang der Friſt in die Ferien, ſo
beginnt der Lauf der Friſt mit dem Ende derſelben.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und
Friſten in Ferienſachen keine Anwendung.
Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge-
ſetz als ſolche bezeichnet werden.
§. 202.
Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus-
nahme der Nothfriſten, verlängert oder abgekürzt werden.
Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge-
kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft
gemacht ſind, geſetzliche Friſten jedoch nur in den beſonders be-
ſtimmten Fällen.
Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem
Ablaufe der vorigen Friſt an berechnet, wenn nicht im einzelnen
Falle ein Anderes beſtimmt iſt.
§. 203.
Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer
Friſt kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden
werden.
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach
vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch
um Verlängerung einer Friſt zurückgewieſen iſt, findet nicht ſtatt.
§. 204.
Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten,
welche für die Zuſtellung vorbereitender Schriftſätze beſtimmt ſind,
können auf Antrag abgekürzt werden.
[59]I. 3. Abſch. 3. Tit. §. 201—207. 4. Tit. §. 208—209.
Die Abkürzung der Einlaſſungs- und der Ladungsfriſten
wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß in Folge der Abkürzung
die mündliche Verhandlung durch Schriftſätze nicht vorbereitet
werden kann.
Der Vorſitzende kann bei Beſtimmung des Termins die Ab-
kürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des ſonſt Be-
theiligten verfügen; dieſe Verfügung iſt dem Betheiligten ab-
ſchriftlich mitzutheilen.
§. 205.
Die Parteien können die Aufhebung eines Termins verein-
baren.
Wird die Verlegung eines Termins beantragt, ſo finden die
Beſtimmungen über Verlängerung einer Friſt entſprechende An-
wendung.
§. 206.
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver-
handlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung
der Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen.
§. 207.
Die in dieſem Titel dem Gericht und dem Vorſitzenden
beigelegten Befugniſſe ſtehen dem beauftragten oder erſuchten
Richter in Bezug auf die von dieſen zu beſtimmenden Termine
und Friſten zu.
Vierter Titel.
Folgen der Verſäumung. Wiedereinſetzung in den vorigen
Stand.
§. 208.
Die Verſäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen
Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung
ausgeſchloſſen wird.
§. 209.
Einer Androhung der geſetzlichen Folgen der Verſäumung
bedarf es nicht; dieſelben treten von ſelbſt ein, ſofern nicht dieſes
Geſetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten
Antrag erfordert.
[60]Civilprozeßordnung.
Im letzteren Falle kann, ſo lange nicht der Antrag geſtellt
und die mündliche Verhandlung über denſelben geſchloſſen iſt, die
verſäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.
§. 210.
Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleich-
geſtellten Perſonen als ſolchen zuſtehenden Rechte findet die Auf-
hebung der Folgen einer Verſäumung nicht ſtatt.
Inſofern die Aufhebung der Folgen einer unverſchuldeten
Verſäumung zuläſſig iſt, wird eine Verſäumung, welche in der
Verſchuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unver-
ſchuldete nicht angeſehen.
§. 211.
Einer Partei, welche durch Naturereigniſſe oder andere un-
abwendbare Zufälle verhindert worden iſt, eine Nothfriſt einzu-
halten, iſt auf Antrag die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand
zu ertheilen.
Hat eine Partei die Einſpruchsfriſt verſäumt, ſo iſt ihr die
Wiedereinſetzung auch dann zu ertheilen, wenn ſie von der Zu-
ſtellung des Verſäumnißurtheils ohne ihr Verſchulden keine Kennt-
niß erlangt hat.
§. 212.
Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Friſt
beantragt werden.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinder-
niß gehoben iſt; ſie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht
verlängert werden.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der verſäumten
Nothfriſt an gerechnet, kann die Wiedereinſetzung nicht mehr be-
antragt werden.
§. 213.
Die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
ſäumung einer Nothfriſt iſt der Partei auf Antrag auch dann zu
ertheilen, wenn ſpäteſtens am dritten Tage vor Ablauf der Noth-
friſt das zur Wahrung derſelben zuzuſtellende Schriftſtück dem
Gerichtsvollzieher oder, inſoweit die Zuſtellung unter Vermittelung
des Gerichtsſchreibers zuläſſig iſt, dem Gerichtsſchreiber zum Zwecke
der Zuſtellung übergeben iſt.
[61]I. 3. Abſch. 4. Tit. §. 210—216.
Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer einmonatigen Friſt
nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt beantragt werden.
§. 214.
Die Wiedereinſetzung wird durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes beantragt. Derſelbe muß enthalten:
- 1. die Angabe der die Wiedereinſetzung begründenden That-
ſachen; - 2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung;
- 3. die Nachholung der verſäumten Prozeßhandlung oder,
wenn dieſe bereits nachgeholt iſt, die Bezugnahme hierauf.
Iſt die Einlegung der ſofortigen Beſchwerde verſäumt worden,
ſo wird der Antrag auf Wiedereinſetzung durch Einreichung des
Schriftſatzes bei Gericht geſtellt. Die Einreichung kann ſowohl
bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entſcheidung er-
laſſen iſt, als auch bei dem Beſchwerdegericht erfolgen.
Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinſetzung auch in dem
für die mündliche Verhandlung beſtimmten Termine ohne vor-
gängige Zuſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden, wenn die
Zuſtellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmona-
tigen Friſt nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt erfolgt iſt.
§. 215.
Ueber den Antrag auf Wiedereinſetzung entſcheidet das Gericht,
welchem die Entſcheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung
zuſteht.
§. 216.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinſetzung iſt
mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ver-
binden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächſt auf die
Verhandlung und Entſcheidung über den Antrag beſchränken.
Auf die Entſcheidung über die Zuläſſigkeit des Antrags und
auf die Anfechtung der Entſcheidung finden die Vorſchriften An-
wendung, welche in dieſen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß-
handlung gelten. Der Partei, welche den Antrag geſtellt hat,
ſteht jedoch der Einſpruch nicht zu.
Die Koſten der Wiedereinſetzung fallen dem Antragſteller zur
Laſt, ſoweit ſie nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch des
Gegners entſtanden ſind.
[62]Civilprozeßordnung.
Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens.
§. 217.
Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung
des Verfahrens bis zu deſſen Aufnahme durch die Rechtsnach-
folger ein.
Wird die Aufnahme verzögert, ſo können die Rechtsnachfolger
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptſache ge-
laden werden.
Der die Ladung enthaltende Schriftſatz iſt den Rechtsnach-
folgern ſelbſt zuzuſtellen. Die Ladungsfriſt wird von dem Vor-
ſitzenden beſtimmt.
Erſcheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, ſo iſt
auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugeſtanden anzu-
nehmen und von dem Gerichte durch Verſäumnißurtheil auszu-
ſprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufge-
nommen ſei. Eine Verhandlung zur Hauptſache iſt erſt nach
Ablauf der Einſpruchsfriſt und, wenn innerhalb derſelben Ein-
ſpruch eingelegt iſt, erſt nach deſſen Erledigung ſtatthaft.
§. 218.
Im Falle der Eröffnung des Konkurſes über das Vermögen
einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmaſſe be-
trifft, unterbrochen, bis daſſelbe nach den für den Konkurs gelten-
den Beſtimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren auf-
gehoben wird.
§. 219.
Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder ſtirbt der geſetz-
liche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß
deſſelben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden iſt, ſo
wird das Verfahren unterbrochen, bis der geſetzliche Vertreter
oder der neue geſetzliche Vertreter von ſeiner Beſtellung dem
Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner ſeine Abſicht, das
Verfahren fortzuſetzen, dem Vertreter anzeigt.
§. 220.
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den
Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator beſtellt, ſo kommen
die Vorſchriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der
[63]I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 217—224.
Konkurs eröffnet wird, die Vorſchriften des §. 218 in Betreff
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.
§. 221.
Stirbt in Anwaltsprozeſſen der Anwalt einer Partei oder
wird derſelbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, ſo
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der beſtellte neue
Anwalt von ſeiner Beſtellung dem Gegner Anzeige macht.
Wird dieſe Anzeige verzögert, ſo kann die Partei ſelbſt zur
Verhandlung der Hauptſache geladen oder zur Beſtellung eines
neuen Anwalts binnen einer von dem Vorſitzenden zu beſtimmen-
den Friſt aufgefordert werden. Wird dieſer Aufforderung nicht
Folge geleiſtet, ſo iſt das Verfahren als aufgenommen anzuſehen.
Bis zur nachträglichen Anzeige der Beſtellung eines neuen An-
walts können alle Zuſtellungen an die zur Anzeige verpflichtete
Partei, ſofern dieſe weder am Orte des Prozeßgerichts noch inner-
halb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht
ſeinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgen.
§. 222.
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereigniſſes
die Thätigkeit des Gerichts auf, ſo wird für die Dauer dieſes
Zuſtandes das Verfahren unterbrochen.
§. 223.
Fand in den Fällen des Todes, des Verluſtes der Prozeß-
fähigkeit oder des Wegfalls des geſetzlichen Vertreters (§§. 217,
219) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten ſtatt, ſo
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeß-
gericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des
Todes auch auf Antrag des Gegners die Ausſetzung des Verfah-
rens anzuordnen.
Die Dauer der Ausſetzung und die Aufnahme des Verfahrens
richtet ſich nach den Vorſchriften der §§. 217, 219, 220; im
Falle des Todes iſt der die Ladung enthaltende Schriftſatz auch
dem Bevollmächtigten zuzuſtellen.
§. 224.
Befindet ſich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienſte
oder hält ſich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrig-
keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von
dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeſchnitten iſt, ſo kann
[64]Civilprozeßordnung.
daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens bis
zur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen.
§. 225.
Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem
Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu
Protokoll erklärt werden.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.
§. 226.
Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die
Wirkung, daß der Lauf einer jeden Friſt aufhört und nach Be-
endigung der Unterbrechung oder Ausſetzung die volle Friſt von
Neuem zu laufen beginnt.
Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer
Partei in Anſehung der Hauptſache vorgenommenen Prozeßhand-
lungen ſind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund
dieſer Verhandlung zu erlaſſenden Entſcheidung nicht gehindert.
§. 227.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver-
fahrens und die in dieſem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zuſtellung eines Schriftſatzes.
§. 228.
Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen
ſolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriſten keinen
Einfluß.
Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung
beide Parteien nicht, ſo ruht das Verfahren, bis eine Partei eine
neue Ladung zuſtellen läßt.
§. 229.
Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor-
ſchriften dieſes Titels oder auf Grund anderer geſetzlicher Be-
ſtimmungen die Ausſetzung des Verfahrens angeordnet oder ab-
gelehnt wird, findet Beſchwerde, im Falle der Ablehnung ſofortige
Beſchwerde ſtatt.
[65]I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 225—229. II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 230—232.
Zweites Buch.
Verfahren in erſter Inſtanz.
Erſter Abſchnitt.
Verfahren vor den Landgerichten.
Erſter Titel.
Verfahren bis zum Urtheil.
§. 230.
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes.
Derſelbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
- 2. die beſtimmte Angabe des Gegenſtandes und des Grun-
des des erhobenen Anſpruchs, ſowie einen beſtimmten
Antrag; - 3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsſtreits.
In der Klageſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer
beſtimmten Geldſumme beſtehenden Streitgegenſtandes angegeben
werden, wenn die Zuſtändigkeit des Gerichts von dieſem Werthe
abhängt.
Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vor-
bereitenden Schriftſätze auch auf die Klageſchrift Anwendung.
§. 231.
Auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines
Rechtsverhältniſſes auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feſt-
ſtellung der Unechtheit derſelben kann Klage erhoben werden, wenn
der Kläger ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß das Rechts-
verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch
richterliche Entſcheidung alsbald feſtgeſtellt werde.
§. 232.
Mehrere Anſprüche des Klägers gegen denſelben Beklagten
können, auch wenn ſie auf verſchiedenen Gründen beruhen, in einer
Civilprozeßordnung. 5
[66]Civilprozeßordnung.
Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche das
Prozeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt.
Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt
geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden
werden.
§. 233.
Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter-
mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsſchreiber des
Prozeßgerichts einzureichen.
Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für
die Zuſtellung der Klageſchrift Sorge zu tragen.
§. 234.
Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine
zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindeſtens
einem Monate liegen (Einlaſſungsfriſt). In Meß- und Markt-
ſachen beträgt die Einlaſſungsfriſt mindeſtens vierundzwanzig
Stunden.
Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der
Vorſitzende bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu
beſtimmen.
§. 235.
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitſache begründet.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
- 1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer
Partei die Streitſache anderweit anhängig gemacht wird,
ſo kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit
erheben; - 2. die Zuſtändigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Ver-
änderung der ſie begründenden Umſtände nicht berührt; - 3. der Kläger iſt nicht berechtigt, ohne Einwilligung des
Beklagten die Klage zu ändern.
§. 236.
Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der
andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver-
äußern oder den geltend gemachten Anſpruch zu zediren.
Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen
Einfluß. Der Rechtsnachfolger iſt nicht berechtigt, ohne Zuſtim-
[67]II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 233—240.
mung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf,
ſo findet der §. 66 keine Anwendung.
Die Entſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch ge-
gen den Rechtsnachfolger wirkſam und vollſtreckbar.
§. 237.
Iſt über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines Rechts,
welches für ein Grundſtück in Anſpruch genommen wird, oder
einer Verpflichtung, welche auf einem Grundſtücke ruhen ſoll,
zwiſchen dem Beſitzer und einem Dritten ein Rechtsſtreit anhän-
gig, ſo iſt im Falle der Veräußerung des Grundſtücks der Rechts-
nachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den
Rechtsſtreit in der Lage, in welcher er ſich befindet, als Haupt-
partei zu übernehmen.
§. 238.
Die Beſtimmungen des §. 236 Abſatz 3 und des §. 237
kommen inſoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über
den Erwerb auf Grund des Grund- oder Hypothekenbuchs und
über den Erwerb in gutem Glauben entgegenſtehen. In einem
ſolchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat,
der Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegen-
geſetzt werden.
§. 239.
Die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die ſonſtigen
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Dieſe Wirkun-
gen, ſowie alle Wirkungen, welche durch die Vorſchriften des bürger-
lichen Rechts an die Anſtellung, Mittheilung oder gerichtliche An-
meldung der Klage, an die Ladung oder Einlaſſung des Beklag-
ten geknüpft werden, treten unbeſchadet der Vorſchrift des §. 190
mit der Erhebung der Klage ein.
§. 240.
Als eine Aenderung der Klage iſt es nicht anzuſehen, wenn
ohne Aenderung des Klagegrundes
- 1. die thatſächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt
oder berichtigt werden;
5*
[68]Civilprozeßordnung.
- 2. der Klagantrag in der Hauptſache oder in Bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beſchränkt wird; - 3. ſtatt des urſprünglich geforderten Gegenſtandes wegen
einer ſpäter eingetretenen Veränderung ein anderer
Gegenſtand oder das Intereſſe gefordert wird.
§. 241.
Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage
iſt anzunehmen, wenn derſelbe, ohne der Aenderung zu wider-
ſprechen, ſich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeän-
derte Klage eingelaſſen hat.
§. 242.
Eine Anfechtung der Entſcheidung, daß eine Aenderung der
Klage nicht vorliege, findet nicht ſtatt.
§. 243.
Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis
zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptſache zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn ſie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes. Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung
auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechts-
ſtreit als nicht anhängig geworden anzuſehen iſt; ſie verpflichtet
den Kläger, die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen, ſofern nicht
über dieſelben bereits rechtskräftig erkannt iſt. Auf Antrag des
Beklagten iſt dieſe Verpflichtung durch Urtheil auszuſprechen.
Wird die Klage von Neuem angeſtellt, ſo kann der Beklagte
die Einlaſſung verweigern, bis die Koſtenerſtattung erfolgt iſt.
§. 244.
Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schrift-
ſatzes die Klagebeantwortung innerhalb der erſten zwei Drittheile
der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, zuſtellen zu laſſen.
§. 245.
Inſoweit die Klageſchrift und die Klagebeantwortung zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede
Partei dem Gegner ſolche thatſächliche Behauptungen, Beweis-
mittel und Anträge, auf welche derſelbe vorausſichtlich ohne vor-
[69]II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 241—248.
hergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der
mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schrift-
ſatzes ſo zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Er-
kundigung noch einzuziehen vermag.
Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, ſo
kann das Gericht die Friſten beſtimmen, binnen welcher die noch
erforderlichen vorbereitenden Schriftſätze mitzutheilen ſind.
§. 246.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen
Vorſchriften.
§. 247.
Prozeßhindernde Einreden ſind gleichzeitig und vor der Ver-
handlung des Beklagten zur Hauptſache vorzubringen.
Als ſolche Einreden ſind nur anzuſehen:
- 1. die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichts,
- 2. die Einrede der Unzuläſſigkeit des Rechtswegs,
- 3. die Einrede der Rechtshängigkeit,
- 4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeß-
koſten, - 5. die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsſtreits
erforderliche Erſtattung der Koſten des früheren Ver-
fahrens noch nicht erfolgt ſei, - 6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der
mangelnden geſetzlichen Vertretung.
Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Be-
klagten zur Hauptſache können prozeßhindernde Einreden nur gel-
tend gemacht werden, wenn dieſelben entweder ſolche ſind, auf
welche der Beklagte wirkſam nicht verzichten kann, oder wenn der
Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne ſein Verſchulden nicht im
Stande geweſen ſei, dieſelben vor der Verhandlung zur Haupt-
ſache geltend zu machen.
§. 248.
Ueber prozeßhindernde Einreden iſt beſonders zu verhandeln
und durch Urtheil zu entſcheiden, wenn der Beklagte auf Grund
derſelben die Verhandlung zur Hauptſache verweigert, oder
wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abge-
ſonderte Verhandlung anordnet.
[70]Civilprozeßordnung.
Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver-
worfen wird, iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an-
zuſehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur
Hauptſache zu verhandeln ſei.
§. 249.
Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-
ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit
an ein beſtimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Amtsgerichte anhängig.
§. 250.
Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das
Gericht in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine
Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Ge-
genſtande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung
ein vorbereitendes Verfahren anordnen.
§. 251.
Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken u. ſ. w.) können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden.
Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen
eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsſtreits verzögert wird, der obſiegenden Partei, welche nach
freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß-
koſten ganz oder theilweiſe auferlegen.
§. 252.
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich
vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewieſen werden,
wenn durch deren Zulaſſung die Erledigung des Rechtsſtreits ver-
zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß der Beklagte in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder
aus grober Nachläſſigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher
vorgebracht hat.
[71]II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 249—258.
§. 253.
Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des
Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be-
antragen, daß ein im Laufe des Prozeſſes ſtreitig gewordenes
Rechtsverhältniß, von deſſen Beſtehen oder Nichtbeſtehen die Ent-
ſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theile abhängt, durch
richterliche Entſcheidung feſtgeſtellt werde.
§. 254.
Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er-
hobenen Anſpruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der
Anſpruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.
§. 255.
Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren
ſie ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be-
hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die
von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel ſich zu erklären.
In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan-
tretung und die Erklärung auf dieſelbe durch die Vorſchriften des
ſechsten bis zehnten Titels beſtimmt.
§. 256.
Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er-
geht, geltend gemacht werden.
Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und
Beweiseinreden findet die Vorſchrift des §. 251 Abſ. 2 ent-
ſprechende Anwendung.
§. 257.
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeſchluß wird durch die
Vorſchriften des fünften bis elften Titels beſtimmt.
§. 258.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par-
teien unter Darlegung des Streitverhältniſſes zu verhandeln.
Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt,
ſo haben die Parteien das Ergebniß derſelben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen.
[72]Civilprozeßordnung.
§. 259.
Das Gericht hat unter Berückſichtigung des geſammten In-
halts der Verhandlungen und des Ergebniſſes einer etwaigen
Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden, ob eine
thatſächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu er-
achten ſei. In dem Urtheile ſind die Gründe anzugeben, welche
für die richterliche Ueberzeugung leitend geweſen ſind.
An geſetzliche Beweisregeln iſt das Gericht nur in den durch
dieſes Geſetz bezeichneten Fällen gebunden.
§. 260.
Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden
ſei, und wie hoch ſich der Schaden oder ein zu erſetzendes Inter-
eſſe belaufe, ſo entſcheidet hierüber das Gericht unter Würdigung
aller Umſtände nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine
beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutach-
tung durch Sachverſtändige anzuordnen ſeil, bleibt dem Ermeſſen
des Gerichts überlaſſen. Das Gericht kann anordnen, daß der
Beweisführer den Schaden oder das Intereſſe eidlich ſchätze. In
dieſem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu beſtimmen,
welchen die eidliche Schätzung nicht überſteigen darf.
Die Vorſchriften über den Schätzungseid werden aufgehoben.
§. 261.
Die von einer Partei behaupteten Thatſachen bedürfen inſo-
weit keines Beweiſes, als ſie im Laufe des Rechtsſtreits von dem
Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle
eines beauftragten oder erſuchten Richters zugeſtanden ſind.
Zur Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes iſt deſſen
Annahme nicht erforderlich.
§. 262.
Die Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes wird dadurch
nicht beeinträchtigt, daß demſelben eine Behauptung hinzugefügt
wird, welche ein ſelbſtändiges Angriffs- oder Vertheidigungsmittel
enthält.
Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung
ungeachtet anderer zuſätzlicher oder einſchränkender Behauptungen
als ein Geſtändniß anzuſehen ſei, beſtimmt ſich nach der Beſchaffen-
heit des einzelnen Falles.
[73]II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 259—267.
§. 263.
Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge-
ſtändniſſes nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be-
weiſt, daß das Geſtändniß der Wahrheit nicht entſpreche und
durch einen Irrthum veranlaßt ſei. In dieſem Falle verliert das
Geſtändniß ſeine Wirkſamkeit.
§. 264.
Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür-
fen keines Beweiſes.
§. 265.
Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn-
heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweiſes nur inſofern, als
ſie dem Gericht unbekannt ſind. Bei Ermittelung dieſer Rechts-
normen iſt das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten
Nachweiſe nicht beſchränkt; es iſt befugt, auch andere Erkenntniß-
quellen zu benutzen und zum Zwecke einer ſolchen Benutzung das
Erforderliche anzuordnen.
§. 266.
Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat,
kann ſich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuſchiebung,
bedienen, auch zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit der Be-
hauptung zugelaſſen werden.
Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt
unſtatthaft.
§. 267.
Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die
Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorſchrift kann nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorſchrift
verzichtet, oder wenn ſie bei der nächſten mündlichen Verhandlung,
welche auf Grund des betreffenden Verfahrens ſtattgefunden hat
oder in welcher auf daſſelbe Bezug genommen iſt, den Mangel
nicht gerügt hat, obgleich ſie erſchienen und ihr der Mangel be-
kannt war oder bekannt ſein mußte.
Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung,
wenn Vorſchriften verletzt ſind, auf deren Befolgung eine Partei
wirkſam nicht verzichten kann.
[74]Civilprozeßordnung.
§. 268.
Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsſtreits die gütliche
Beilegung deſſelben oder einzelner Streitpunkte verſuchen oder die
Parteien zum Zwecke des Sühneverſuchs vor einen beauftragten
oder erſuchten Richter verweiſen.
Zum Zwecke des Sühneverſuchs kann das perſönliche Er-
ſcheinen der Parteien angeordnet werden.
§. 269.
Die Anträge müſſen aus den vorbereitenden Schriftſätzen
verleſen werden.
Soweit vorbereitende Schriftſätze nicht mitgetheilt oder die An-
träge in ſolchen nicht enthalten ſind, muß die Verleſung aus einem
dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftſatze erfolgen.
Daſſelbe gilt von Anträgen, welche von früher verleſenen in
weſentlichen Punkten abweichen.
Die Nichtbeachtung dieſer Vorſchriften hat die Nichtberück-
ſichtigung der Anträge zur Folge.
§. 270.
Soweit es ſich nicht um Anträge (§. 269) handelt, ſind weſent-
liche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftſätzen nicht ent-
halten ſind, oder weſentliche Abweichungen von dem Inhalte ſolcher
Schriftſätze, mögen die Abweichungen in Zuſätzen, Weglaſſungen
oder ſonſtigen Abänderungen beſtehen, auf Antrag durch Schriftſätze,
welche dem Protokolle als Anlage beizufügen ſind, feſtzuſtellen.
In gleicher Weiſe ſind auf Antrag auch Geſtändniſſe ſowie
die Erklärungen über Annahme oder Zurückſchiebung zugeſchobener
Eide feſtzuſtellen.
§. 271.
Die Parteien können von den Prozeßakten Einſicht nehmen
und ſich aus denſelben durch den Gerichtsſchreiber Ausfertigungen,
Auszüge und Abſchriften ertheilen laſſen.
Dritten Perſonen kann der Vorſtand des Gerichts ohne Ein-
willigung der Parteien die Einſicht der Akten nur geſtatten, wenn
ein rechtliches Intereſſe glaubhaft gemacht wird.
Die Entwürfe zu Urtheilen, Beſchlüſſen und Verfügungen,
die zur Vorbereitung derſelben gelieferten Arbeiten, ſowie die
Schriftſtücke, welche Abſtimmungen oder Strafverfügungen be-
treffen, werden weder vorgelegt noch abſchriftlich mitgetheilt.
[75]II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 268—271. 2. Tit. §. 272—277.
Zweiter Titel.
Urtheil.
§. 272.
Iſt der Rechtsſtreit zur Endentſcheidung reif, ſo hat das
Gericht dieſelbe durch Endurtheil zu erlaſſen.
Daſſelbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung und Entſcheidung verbundenen Prozeſſen nur der
eine zur Endentſcheidung reif iſt.
§. 273.
Iſt von mehreren in einer Klage geltend gemachten An-
ſprüchen nur der eine, oder iſt nur ein Theil eines Anſpruchs,
oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage
zur Endentſcheidung reif, ſo hat das Gericht dieſelbe durch End-
urtheil (Theilurtheil) zu erlaſſen.
Die Erlaſſung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn
das Gericht ſie nach Lage der Sache nicht für angemeſſen erachtet.
§. 274.
Iſt von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung
geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten
Forderung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht, ſo kann,
wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentſchei-
dung reif iſt, dieſe unter Trennung der Verhandlungen durch
Theilurtheil erfolgen.
§. 275.
Iſt ein einzelnes ſelbſtändiges Angriffs- oder Vertheidigungs-
mittel oder ein Zwiſchenſtreit zur Entſcheidung reif, ſo kann die
Entſcheidung durch Zwiſchenurtheil erfolgen.
§. 276.
Iſt ein Anſpruch nach Grund und Betrag ſtreitig, ſo kann
das Gericht über den Grund vorab entſcheiden.
Das Urtheil iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil
anzuſehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anſpruch für be-
gründet erklärt iſt, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag
zu verhandeln ſei.
§. 277.
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf
den geltend gemachten Anſpruch, ſo iſt er auf Grund des Verzichts
[76]Civilprozeßordnung.
mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſung
beantragt.
§. 278.
Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch
bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, ſo iſt
ſie auf Antrag dem Anerkenntniſſe gemäß zu verurtheilen.
§. 279.
Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen,
was nicht beantragt iſt. Dies gilt insbeſondere von Früchten,
Zinſen und anderen Nebenforderungen.
Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das
Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
§. 280.
Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer-
den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben.
§. 281.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in
welchem die mündliche Verhandlung geſchloſſen wird, oder in
einem ſofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine
Woche hinaus angeſetzt werden ſoll.
§. 282.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der
Urtheilsformel. Verſäumnißurtheile können verkündet werden, auch
wenn die Urtheilsformel noch nicht ſchriftlich abgefaßt iſt.
Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen
erachtet, ſo erfolgt ſie durch Vorleſung der Gründe oder durch
mündliche Mittheilung des weſentlichen Inhalts.
§. 283.
Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der
Anweſenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt
auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin
verſäumt hat.
Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten
Urtheils das Verfahren fortzuſetzen oder von dem Urtheil in an-
derer Weiſe Gebrauch zu machen, iſt von der Zuſtellung an den
Gegner nicht abhängig, ſoweit nicht dieſes Geſetz ein Anderes
beſtimmt.
[77]II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 278—287.
§. 284.
Das Urtheil enthält:
- 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer geſetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteiſtellung; - 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter,
welche bei der Entſcheidung mitgewirkt haben; - 3. eine gedrängte Darſtellung des Sach- und Streitſtandes
auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der geſtellten Anträge (Thatbeſtand); - 4. die Entſcheidungsgründe;
- 5. die von der Darſtellung des Thatbeſtandes und der Ent-
ſcheidungsgründe äußerlich zu ſondernde Urtheilsformel.
Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes iſt eine Bezugnahme
auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftſätze und auf die zum
Sitzungsprotokoll erfolgten Feſtſtellungen nicht ausgeſchloſſen.
§. 285.
Der Thatbeſtand des Urtheils liefert rückſichtlich des münd-
lichen Parteivorbringens Beweis. Dieſer Beweis kann nur durch
das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
§. 286.
Das Urtheil iſt von den Richtern, welche bei der Entſchei-
dung mitgewirkt haben, zu unterſchreiben. Iſt ein Richter ver-
hindert, ſeine Unterſchrift beizufügen, ſo wird dies unter Angabe
des Verhinderungsgrundes von dem Vorſitzenden und bei deſſen
Verhinderung von dem älteſten beiſitzenden Richter unter dem
Urtheile bemerkt.
Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in voll-
ſtändiger Form abgefaßt war, iſt vor Ablauf einer Woche, vom
Tage der Verkündung an gerechnet, in vollſtändiger Abfaſſung
dem Gerichtsſchreiber zu übergeben.
Der Gerichtsſchreiber hat auf dem Urtheile den Tag der
Verkündung zu bemerken und dieſe Bemerkung zu unterſchreiben.
§. 287.
Der Gerichtsſchreiber hat die verkündeten und unterſchriebe-
nen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß
wird an beſtimmten, von dem Vorſitzenden im voraus feſtzuſetzen-
[78]Civilprozeßordnung.
den Wochentagen mindeſtens auf die Dauer einer Woche in der
Gerichtsſchreiberei ausgehängt.
§. 288.
Die Zuſtellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der
Parteien.
So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterſchrieben
iſt, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abſchriften deſſelben
nicht ertheilt werden.
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile ſind von dem
Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu
verſehen.
§. 289.
Das Gericht iſt an die Entſcheidung, welche in den von ihm
erlaſſenen End- und Zwiſchenurtheilen enthalten iſt, gebunden.
§. 290.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un-
richtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, ſind jederzeit von
dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung entſchieden werden. Der Beſchluß, welcher eine
Berichtigung ausſpricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfer-
tigungen bemerkt.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Berich-
tigung zurückgewieſen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt.
§. 291.
Enthält der Thatbeſtand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche
nicht unter die Beſtimmung des vorſtehenden Paragraphen fallen,
Auslaſſungen, Dunkelheiten oder Widerſprüche, ſo kann die Be-
richtigung binnen einer einwöchigen Friſt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes beantragt werden.
Die Friſt beginnt mit dem Tage des Aushangs des Ver-
zeichniſſes, in welches das Urtheil eingetragen iſt.
Der Schriftſatz muß den Antrag auf Berichtigung und die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.
Das Gericht entſcheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme.
Bei der Entſcheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche
[79]II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 288—294.
bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Iſt ein Richter verhindert,
ſo giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorſitzenden und
bei deſſen Verhinderung die Stimme des älteſten Richters den
Ausſchlag. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
Der Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, wird auf dem
Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.
Die Berichtigung des Thatbeſtandes hat eine Aenderung des
übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
§. 292.
Wenn ein nach dem urſprünglich feſtgeſtellten oder nachträg-
lich berichtigten Thatbeſtande von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanſpruch, oder wenn der Koſtenpunkt bei der
Endentſcheidung ganz oder theilweiſe übergangen iſt, ſo iſt auf
Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entſcheidung zu ergänzen.
Die nachträgliche Entſcheidung muß binnen einer einwöchigen
Friſt, welche mit der Zuſtellung des Urtheils beginnt, durch Zu-
ſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden.
Der Schriftſatz muß den Antrag auf Ergänzung und die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.
Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten
Theil des Rechtsſtreits zum Gegenſtande.
§. 293.
Urtheile ſind der Rechtskraft nur inſoweit fähig, als über
den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anſpruch
entſchieden iſt.
Die Entſcheidung über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen einer
mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung iſt der Rechts-
kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit
welchem aufgerechnet werden ſoll.
§. 294.
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden
Beſchlüſſe des Gerichts müſſen verkündet werden.
Die Vorſchriften der §§. 280, 281 finden auf Beſchlüſſe
des Gerichts, die Vorſchriften der §§. 283, 288 auf Beſchlüſſe
des Gerichts und auf Verfügungen des Vorſitzenden ſowie eines
beauftragten oder erſuchten Richters entſprechende Anwendung.
[80]Civilprozeßordnung.
Nicht verkündete Beſchlüſſe des Gerichts und nicht verkündete
Verfügungen des Vorſitzenden und eines beauftragten oder erſuchten
Richters ſind den Parteien von Amtswegen zuzuſtellen.
Dritter Titel.
Verſäumnißurtheil.
§. 295.
Erſcheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhand-
lung nicht, ſo iſt auf Antrag das Verſäumnißurtheil dahin zu er-
laſſen, daß der Kläger mit der Klage abzuweiſen ſei.
§. 296.
Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen
Verhandlung nicht erſchienenen Beklagten das Verſäumnißurtheil,
ſo iſt das thatſächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zu-
geſtanden anzunehmen.
Soweit daſſelbe den Klagantrag rechtfertigt, iſt nach dem
Antrage zu erkennen; ſoweit dies nicht der Fall, iſt die Klage
abzuweiſen.
§. 297.
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorſtehenden Para-
graphen ſind auch diejenigen Termine anzuſehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt iſt, oder welche zur Fortſetzung
derſelben vor oder nach dem Erlaſſe eines Beweisbeſchluſſes be-
ſtimmt ſind.
§. 298.
Als nicht erſchienen iſt auch diejenige Partei anzuſehen, welche
in dem Termine zwar erſcheint, aber nicht verhandelt.
§. 299.
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, ſich jedoch
über Thatſachen, Urkunden oder Eideszuſchiebungen nicht erklärt,
ſo finden die Vorſchriften dieſes Titels keine Anwendung.
§. 300.
Der Antrag auf Erlaſſung eines Verſäumnißurtheils iſt zu-
rückzuweiſen, unbeſchadet des Rechts der erſchienenen Partei, die
Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen:
[81]II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 295—305.
- 1. wenn die erſchienene Partei die vom Gerichte wegen eines
von Amtswegen zu berückſichtigenden Umſtandes erforderte
Nachweiſung nicht zu beſchaffen vermag; - 2. wenn die nicht erſchienene Partei nicht ordnungsmäßig,
insbeſondere nicht rechtzeitig geladen war; - 3. wenn der nicht erſchienenen Partei ein thatſächliches
mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig
mittels Schriftſatzes mitgetheilt war.
Wird die Verhandlung vertagt, ſo iſt die nicht erſchienene
Partei zu dem neuen Termine zu laden.
§. 301.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung
des Verſäumnißurtheils zurückgewieſen wird, findet ſofortige Be-
ſchwerde ſtatt. Wird der Beſchluß aufgehoben, ſo iſt die nicht
erſchienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
§. 302.
Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über
den Antrag auf Erlaſſung des Verſäumnißurtheils vertagen, wenn
es dafür hält, daß die von dem Vorſitzenden beſtimmte Einlaſſungs-
oder Ladungsfriſt zu kurz bemeſſen, oder daß die Partei durch
Naturereigniſſe oder durch andere unabwendbare Zufälle am Er-
ſcheinen verhindert worden ſei. Die nicht erſchienene Partei iſt
zu dem neuen Termine zu laden.
§. 303.
Der Partei, gegen welche ein Verſäumnißurtheil erlaſſen iſt,
ſteht gegen daſſelbe der Einſpruch zu.
§. 304.
Die Einſpruchsfriſt beträgt zwei Wochen; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Verſäumnißurtheils.
Muß die Zuſtellung im Ausland oder durch öffentliche Be-
kanntmachung erfolgen, ſo hat das Gericht die Einſpruchsfriſt im
Verſäumnißurtheile oder nachträglich durch beſonderen Beſchluß,
welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen werden
kann, zu beſtimmen.
§. 305.
Die Einlegung des Einſpruchs erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
Civilprozeßordnung. 6
[82]Civilprozeßordnung.
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Ein-
ſpruch gerichtet wird; - 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Einſpruch ein-
gelegt werde; - 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
über die Hauptſache.
Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptſache erforderlich iſt.
§. 306.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein-
ſpruch an ſich ſtatthaft und ob er in der geſetzlichen Form und
Friſt eingelegt ſei. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo
iſt der Einſpruch als unzuläſſig zu verwerfen.
§. 307.
Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage
zurückverſetzt, in welcher er ſich vor Eintritt der Verſäumniß
befand.
§. 308.
Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver-
handlung zu erlaſſen iſt, mit der in dem Verſäumnißurtheil ent-
haltenen Entſcheidung übereinſtimmt, iſt auszuſprechen, daß dieſe
Entſcheidung aufrecht zu erhalten ſei. Inſoweit dieſe Voraus-
ſetzung nicht zutrifft, wird das Verſäumnißurtheil in dem neuen
Urtheil aufgehoben.
§. 309.
Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo
ſind die durch die Verſäumniß veranlaßten Koſten, ſoweit ſie nicht
durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden
ſind, der ſäumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge
des Einſpruchs eine abändernde Entſcheidung erlaſſen wird.
§. 310.
Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der
zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sitzung oder in der-
jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt iſt, nicht er-
ſcheint oder nicht zur Hauptſache verhandelt, ſteht gegen das Ver-
ſäumnißurtheil, durch welches der Einſpruch verworfen wird, ein
weiterer Einſpruch nicht zu.
[83]II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 306—312. 4. Tit. §. 313—315.
§. 311.
In Betreff des Verzichts auf den Einſpruch und der Zurück-
nahme deſſelben finden die Vorſchriften über den Verzicht auf die
Berufung und über die Zurücknahme derſelben entſprechende An-
wendung.
§. 312.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden auf das Verfahren, welches
eine Widerklage oder die Beſtimmung des Betrags eines dem
Grunde nach bereits feſtgeſtellten Anſpruchs zum Gegenſtande hat,
entſprechende Anwendung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwiſchen-
ſtreit beſtimmt, ſo beſchränkt ſich das Verſäumnißverfahren und
das Verſäumnißurtheil auf die Erledigung dieſes Zwiſchenſtreits.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden entſprechende Anwendung.
Vierter Titel.
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen, Ausein-
anderſetzungen und ähnlichen Prozeſſen.
§. 313.
Stellt ſich in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung,
eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum
Gegenſtande haben, eine erhebliche Zahl von ſtreitigen Anſprüchen
oder von ſtreitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen
ein Inventar heraus, ſo kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes
Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen.
§. 314.
Bei der Verkündung des Beſchluſſes, durch welchen das vor-
bereitende Verfahren angeordnet wird, iſt durch den Vorſitzenden
der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er-
ledigung des Beſchluſſes zu beſtimmen. Iſt die Terminsbeſtimmung
unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird
dieſer verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vor-
ſitzende ein anderes Mitglied.
§. 315.
In dem vorbereitenden Verfahren iſt zu Protokoll feſtzuſtellen:
- 1. welche Anſprüche erhoben und welche Angriffs- und Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht werden;
6*
[84]Civilprozeßordnung.
- 2. welche Anſprüche und welche Angriffs- und Vertheidigungs-
mittel ſtreitig oder unſtreitig ſind; - 3. in Anſehung der beſtrittenen Anſprüche und der be-
ſtrittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sach-
verhältniß nebſt den von den Parteien bezeichneten Be-
weismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den
abgegebenen Erklärungen über Beweismittel und Be-
weiseinreden und den geſtellten Anträgen.
Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche zur
Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsſtreit vor einem
Amtsgerichte anhängig wäre; daſſelbe iſt fortzuſetzen, bis der Rechts-
ſtreit ſelbſt oder ein Zwiſchenſtreit zur Erlaſſung eines Urtheils
oder eines Beweisbeſchluſſes reif erſcheint.
§. 316.
Erſcheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten
Richter nicht, ſo hat dieſer das Vorbringen der erſchienenen Partei
in Gemäßheit der Beſtimmungen des vorſtehenden Paragraphen
zu Protokoll feſtzuſtellen und einen neuen Termin anzuberaumen.
Die nicht erſchienene Partei iſt zu dem neuen Termine unter
Mittheilung einer Abſchrift des Protokolls zu laden.
Erſcheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, ſo
gelten die in dem zugeſtellten Protokolle enthaltenen thatſächlichen
Behauptungen des Gegners als zugeſtanden und iſt das vor-
bereitende Verfahren bezüglich derſelben nicht weiter fortzuſetzen.
§. 317.
Nach dem Schluſſe des vorbereitenden Verfahrens iſt der
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von
Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
§. 318.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Pro-
tokolls vorzutragen.
Iſt eine Partei nicht erſchienen, ſo ſind Anſprüche, welche
ſich in dem vorbereitenden Verfahren als unſtreitig ergeben haben,
durch Theilurtheil zu erledigen. Im übrigen iſt auf Antrag ein
Verſäumnißurtheil zu erlaſſen.
[85]II. 1. Abſch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323.
§. 319.
Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver-
weigerte Erklärung über Thatſachen, Urkunden oder Eideszu-
ſchiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach-
geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter
erſchienenen Partei ſind nur inſoweit als unterblieben anzuſehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf-
gefordert worden iſt.
Anſprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel
und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten
Richters nicht feſtgeſtellt ſind, können in der mündlichen Verhand-
lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß dieſelben erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt ge-
worden ſeien.
Fünfter Titel.
Allgemeine Beſtimmungen über die Beweisaufnahme.
§. 320.
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie
iſt nur in den durch dieſes Geſetz beſtimmten Fällen einem Mit-
gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über-
tragen.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine
oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet
nicht ſtatt.
§. 321.
Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un-
gewiſſer Dauer entgegen, ſo iſt auf Antrag eine Friſt zu be-
ſtimmen, nach deren fruchtloſem Ablaufe das Beweismittel nur
benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-
zögert wird.
§. 322.
Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
§. 323.
Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo
iſt daſſelbe durch Beweisbeſchluß anzuordnen.
[86]Civilprozeßordnung.
§. 324.
Der Beweisbeſchluß enthält:
- 1. die Bezeichnung der ſtreitigen Thatſachen, über welche
der Beweis zu erheben iſt; - 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen; - 3. die Bezeichnung der Partei, welche ſich zum Nachweiſe
oder zur Widerlegung thatſächlicher Behauptungen auf
das Beweismittel berufen hat; - 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeſchobenen
oder zurückgeſchobenen Eides angeordnet wird.
§. 325.
Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei
eine Aenderung deſſelben auf Grund der früheren Verhandlungen
beantragt werden.
§. 326.
Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß-
gerichts erfolgen, ſo wird bei der Verkündung des Beweisbeſchluſſes
durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der
Termin zur Beweisaufnahme beſtimmt.
Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch
den beauftragten Richter; wird derſelbe verhindert, den Auftrag
zu vollziehen, ſo ernennt der Vorſitzende ein anderes Mitglied.
§. 327.
Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen,
ſo iſt das Erſuchungsſchreiben von dem Vorſitzenden zu erlaſſen.
Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun-
gen werden in Urſchrift von dem erſuchten Richter dem Gerichts-
ſchreiber des Prozeßgerichts überſendet, welcher die Parteien von
dem Eingange benachrichtigt.
§. 328.
Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der
Vorſitzende die zuſtändige Behörde um Aufnahme des Beweiſes
zu erſuchen.
Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen,
ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.
[87]II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 324—332.
§. 329.
Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu-
nehmen, ſo kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer
das Erſuchungsſchreiben zu beſorgen und die Erledigung des Er-
ſuchens zu betreiben habe.
Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß
der Beweisführer eine den Geſetzen des fremden Staates ent-
ſprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu-
bringen habe.
In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu
beſtimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde
auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen iſt. Nach fruchtloſem
Ablaufe dieſer Friſt kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn
dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem
Orte und der Zeit der Beweisaufnahme ſo zeitig in Kenntniß zu
ſetzen, daß derſelbe ſeine Rechte in geeigneter Weiſe wahrzunehmen
vermag. Iſt die Benachrichtigung unterblieben, ſo hat das Ge-
richt zu ermeſſen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlung berechtigt ſei.
§. 330.
Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich
ſpäter Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein
anderes Gericht ſachgemäß erſcheinen laſſen, dieſes Gericht um die
Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Die Parteien ſind von dieſer
Verfügung in Kenntniß zu ſetzen.
§. 331.
Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder erſuchten Richter ein Streit, von deſſen Erledigung die Fort-
ſetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu deſſen Entſcheidung
der Richter nicht berechtigt iſt, ſo erfolgt die Erledigung durch
das Prozeßgericht.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen-
ſtreit iſt von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt
zu machen.
§. 332.
Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem
Termine zur Beweisaufnahme nicht, ſo iſt die Beweisaufnahme
[88]Civilprozeßordnung.
gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache
geſchehen kann.
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi-
gung der Beweisaufnahme iſt bis zum Schluſſe derjenigen münd-
lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag
anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird
oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchul-
den außer Stande geweſen ſei, in dem früheren Termine zu er-
ſcheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollſtändigung, daß
durch ihr Nichterſcheinen eine weſentliche Unvollſtändigkeit der
Beweisaufnahme veranlaßt ſei.
§. 333.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort-
ſetzung derſelben erforderlich, ſo iſt dieſer Termin, auch wenn der
Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht
erſchienen waren, von Amtswegen zu beſtimmen.
§. 334.
Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene
Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Geſetzen,
ſo kann daraus, daß ſie nach den ausländiſchen Geſetzen mangel-
haft iſt, kein Einwand entnommen werden.
§. 335.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt
der Termin, in welchem die Beweisaufnahme ſtattfindet, zugleich
zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung beſtimmt.
In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis-
aufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen
ſolle, kann zugleich der Termin zur Fortſetzung der mündlichen
Verhandlung vor dem Prozeßgerichte beſtimmt werden. Iſt dies
nicht geſchehen, ſo wird nach Beendigung der Beweisaufnahme
dieſer Termin von Amtswegen beſtimmt und den Parteien be-
kannt gemacht.
[89]II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 333—335. 6. Tit. §. 336—337. 7. Tit. §. 338—340.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenſchein.
§. 336.
Die Antretung des Beweiſes durch Augenſchein erfolgt durch
die Bezeichnung des Gegenſtandes des Augenſcheins und durch
die Angabe der zu beweiſenden Thatſachen.
§. 337.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme
des Augenſcheins ein oder mehrere Sachverſtändige zuzuziehen ſeien.
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte die Einnahme des Augenſcheins übertragen, auch
die Ernennung der zuzuziehenden Sachverſtändigen überlaſſen.
Siebenter Titel.
Zeugenbeweis.
§. 338.
Die Antretung des Zeugenbeweiſes erfolgt durch die Be-
nennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatſachen, über
welche die Vernehmung der Zeugen ſtattfinden ſoll.
§. 339.
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlaſſung eines
Beweisbeſchluſſes bezüglich der in demſelben bezeichneten ſtreitigen
Thatſachen benannt werden, iſt auf Antrag zurückzuweiſen, wenn
durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert
werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß
die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus
grober Nachläſſigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat.
§. 340.
Die Aufnahme des Zeugenbeweiſes kann einem Mitgliede
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden:
- 1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung
des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erſcheint; - 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheb-
lichen Schwierigkeiten unterliegen würde; - 3. wenn der Zeuge verhindert iſt, vor dem Prozeßgerichte
zu erſcheinen;
[90]Civilprozeßordnung.
- 4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze
des Prozeßgerichts ſich aufhält.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern
ſind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes
Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen.
§. 341.
Oeffentliche Beamte, auch wenn ſie nicht mehr im Dienſte
ſind, dürfen über Umſtände, auf welche ſich ihre Pflicht zur Amts-
verſchwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer
vorgeſetzten Dienſtbehörde oder der ihnen zuletzt vorgeſetzt ge-
weſenen Dienſtbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler
bedarf es der Genehmigung des Kaiſers, für die Miniſter der
Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate
der freien Hanſeſtädte der Genehmigung des Senats.
Die Genehmigung darf nur verſagt werden, wenn die Ab-
legung des Zeugniſſes dem Wohle des Reichs oder eines Bundes-
ſtaates Nachtheil bereiten würde.
Die Genehmigung iſt durch das Prozeßgericht einzuholen und
dem Zeugen bekannt zu machen.
§. 342.
Die Ladung der Zeugen iſt von dem Gerichtsſchreiber unter
Bezugnahme auf den Beweisbeſchluß auszufertigen und von Amts-
wegen zuzuſtellen.
Die Ladung muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien;
- 2. die Thatſachen, über welche die Vernehmung erfolgen ſoll;
- 3. die Anweiſung, zur Ablegung des Zeugniſſes bei Ver-
meidung der durch das Geſetz angedrohten Strafen in
dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu
erſcheinen.
§. 343.
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörenden Perſon des Soldatenſtandes als Zeuge erfolgt durch
Erſuchen der Militärbehörde.
§. 344.
Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß
der Beweisführer einen Vorſchuß zur Deckung der Staatskaſſe
[91]II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 341—347.
wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachſenden Aus-
lagen hinterlegt.
Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der beſtimmten Friſt,
ſo unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht ſo zeitig
nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver-
fahrens erfolgen kann.
§. 345.
Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erſcheint,
iſt, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus-
bleiben verurſachten Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu drei-
hundert Mark und für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben
werden kann, zur Strafe der Haft bis zu ſechs Wochen zu ver-
urtheilen.
Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch
einmal erkannt, auch die zwangsweiſe Vorführung des Zeugen
angeordnet werden.
Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt.
Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht, die Vor-
führung einer ſolchen Perſon durch Erſuchen der Militärbehörde.
§. 346.
Die Verurtheilung in Strafe und Koſten unterbleibt, wenn
das Ausbleiben des Zeugen genügend entſchuldigt iſt. Erfolgt
nachträglich genügende Entſchuldigung, ſo werden die gegen den
Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
Die Anzeigen und Geſuche des Zeugen können ſchriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers oder mündlich in dem zur
Vernehmung beſtimmten neuen Termine angebracht werden.
§. 347.
Der Reichskanzler, die Miniſter eines Bundesſtaates, die
Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte, die Vorſtände der
oberſten Reichsbehörden und die Vorſtände der Miniſterien ſind
an ihrem Amtsſitze oder, wenn ſie ſich außerhalb deſſelben auf-
halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Aufent-
halts am Sitze des Bundesraths an dieſem Sitze, die Mitglieder
einer deutſchen geſetzgebenden Verſammlung während der Sitzungs-
[92]Civilprozeßordnung.
periode und ihres Aufenthalts am Orte der Verſammlung an
dieſem Orte zu vernehmen.
Zu einer Abweichung von den vorſtehenden Beſtimmungen
bedarf es:
- in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaiſers,
- in Betreff der Miniſter und der Mitglieder des Bundes-
raths der Genehmigung des Landesherrn, - in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte
der Genehmigung des Senats, - in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Ge-
nehmigung ihres unmittelbaren Vorgeſetzten, - in Betreff der Mitglieder einer geſetzgebenden Verſammlung
der Genehmigung der letzteren.
§. 348.
Zur Verweigerung des Zeugniſſes ſind berechtigt:
- 1. der Verlobte einer Partei;
- 2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr
beſteht; - 3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie ver-
wandt, verſchwägert oder durch Adoption verbunden, oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verſchwägert ſind, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerſchaft begründet iſt, nicht
mehr beſteht; - 4. Geiſtliche in Anſehung desjenigen, was ihnen bei der
Ausübung der Seelſorge anvertraut iſt; - 5. Perſonen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Ge-
werbes Thatſachen anvertraut ſind, deren Geheimhaltung
durch die Natur derſelben oder durch geſetzliche Vorſchrift
geboten iſt, in Betreff der Thatſachen, auf welche die
Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ſich bezieht.
Die unter Nr. 1—3 bezeichneten Perſonen ſind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugniſſes zu
belehren.
Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen iſt,
auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatſachen
nicht zu richten, in Anſehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung
[93]II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 348—351.
der Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt
werden kann.
§. 349.
Das Zeugniß kann verweigert werden:
- 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer
Perſon, zu welcher derſelbe in einem der im §. 348
Nr. 1—3 bezeichneten Verhältniſſe ſteht, einen unmittel-
baren vermögensrechtlichen Schaden verurſachen würde; - 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem
der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Angehörigen des-
ſelben zur Unehre gereichen oder die Gefahr ſtrafgericht-
licher Verfolgung zuziehen würde; - 3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten
können, ohne ein Kunſt- oder Gewerbegeheimniß zu offen-
baren.
§. 350.
In den Fällen des §. 348 Nr. 1—3 und des §. 349 Nr. 1
darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:
- 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsge-
ſchäfts, bei deſſen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; - 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von
Familiengliedern; - 3. über Thatſachen, welche die durch das Familienverhältniß
bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; - 4. über diejenigen auf das ſtreitige Rechtsverhältniß ſich
beziehenden Handlungen, welche von ihm ſelbſt als Rechts-
vorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen ſein
ſollen.
Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen dürfen das
Zeugniß nicht verweigern, wenn ſie von der Verpflichtung zur Ver-
ſchwiegenheit entbunden ſind.
§. 351.
Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem
zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine ſchriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsſchreibers oder in dieſem Termine die That-
ſachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaub-
haft zu machen.
[94]Civilprozeßordnung.
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348
Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleiſteten Dienſteid ab-
gegebene Verſicherung.
Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erklärt, ſo iſt er nicht verpflichtet, in dem
zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine zu erſcheinen.
Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von
der Aufnahme einer ſolchen zum Protokolle hat der Gerichtsſchreiber
die Parteien zu benachrichtigen.
§. 352.
Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeß-
gerichte nach Anhörung der Parteien entſchieden.
Der Zeuge iſt nicht verpflichtet, ſich durch einen Anwalt ver-
treten zu laſſen.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 353.
Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erklärt und iſt er in dem Termine nicht
erſchienen, ſo hat auf Grund ſeiner Erklärungen ein Mitglied des
Prozeßgerichts Bericht zu erſtatten.
§. 354.
Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder erſuchten
Richter, ſo ſind die Erklärungen des Zeugen, wenn ſie nicht ſchrift-
lich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben ſind,
nebſt den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden
der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen.
Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abge-
gebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erſtatten. Nach dem Vortrage des Berichterſtatters können der
Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort
nehmen; neue Thatſachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend
gemacht werden.
§. 355.
Wird das Zeugniß oder die Eidesleiſtung ohne Angabe eines
Grundes oder, nachdem der vorgeſchützte Grund rechtskräftig für
unerheblich erklärt iſt, verweigert, ſo iſt der Zeuge, ohne daß es
eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verurſachten
[95]II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 352—358.
Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark und
für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe
der Haft bis zu ſechs Wochen zu verurtheilen.
Im Falle wiederholter Weigerung iſt auf Antrag zur Er-
zwingung des Zeugniſſes die Haft anzuordnen, jedoch nicht über
den Zeitpunkt der Beendigung des Prozeſſes in der Inſtanz hinaus.
Die Vorſchriften über die Haft im Zwangsvollſtreckungsverfahren
finden entſprechende Anwendung.
Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt.
Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.
§. 356.
Jeder Zeuge iſt einzeln und vor ſeiner Vernehmung zu be-
eidigen; die Beeidigung kann jedoch aus beſonderen Gründen,
namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zuläſſigkeit obwalten, bis
nach Abſchluß der Vernehmung ausgeſetzt werden.
Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.
§. 357.
Der vor der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet:
daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ſagen,
nichts verſchweigen und nichts hinzuſetzen werde;
der nach der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet:
daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ge-
ſagt, nichts verſchwiegen und nichts hinzugeſetzt habe.
§. 358.
Unbeeidigt ſind zu vernehmen:
- 1. Perſonen, welche zur Zeit der Vernehmung das ſechs-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangeln-
der Verſtandesreife oder wegen Verſtandesſchwäche von
dem Weſen und der Bedeutung des Eides keine genügende
Vorſtellung haben; - 2. Perſonen, welche nach den Beſtimmungen der Straf-
geſetze unfähig ſind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; - 3. die nach §. 348 Nr. 1—3 und §. 349 Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugniſſes berechtigten Perſonen, ſo-
fern ſie von dieſem Rechte keinen Gebrauch machen, die
[96]Civilprozeßordnung.
im §. 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Perſonen jedoch nur
dann, wenn ſie lediglich über ſolche Thatſachen vorge-
ſchlagen ſind, auf welche ſich das Recht zur Verweigerung
des Zeugniſſes bezieht; - 4. Perſonen, welche bei dem Ausgange des Rechtsſtreits
unmittelbar betheiligt ſind.
Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der
unter den beiden letzten Nummern bezeichneten Perſonen anordnen.
§. 359.
Jeder Zeuge iſt einzeln und in Abweſenheit der ſpäter ab-
zuhörenden Zeugen zu vernehmen.
Zeugen, deren Ausſagen ſich widerſprechen, können einander
gegenübergeſtellt werden.
§. 360.
Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor-
namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder
Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls ſind
ihm Fragen über ſolche Umſtände, welche ſeine Glaubwürdigkeit
in der vorliegenden Sache betreffen, insbeſondere über ſeine Be-
ziehungen zu den Parteien vorzulegen.
§. 361.
Der Zeuge iſt zu veranlaſſen, dasjenige, was ihm von dem
Gegenſtande ſeiner Vernehmung bekannt iſt, im Zuſammenhang
anzugeben.
Zur Aufklärung und zur Vervollſtändigung der Ausſage, ſo-
wie zur Erforſchung des Grundes, auf welchem die Wiſſenſchaft
des Zeugen beruht, ſind nöthigenfalls weitere Fragen zu ſtellen.
Der Vorſitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Ver-
langen zu geſtatten, Fragen zu ſtellen.
§. 362.
Die Parteien ſind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen
vorlegen zu laſſen, welche ſie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältniſſe des Zeugen für dienlich erachten.
Der Vorſitzende kann den Parteien geſtatten, und hat ihren
Anwälten auf Verlangen zu geſtatten, an den Zeugen unmittelbar
Fragen zu richten.
Zweifel über die Zuläſſigkeit einer Frage entſcheidet das
Gericht.
[97]II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 359—366. 8. Tit. §. 367.
§. 363.
Das Prozeßgericht kann nach ſeinem Ermeſſen die wieder-
holte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
Hat ein beauftragter oder erſuchter Richter bei der Verneh-
mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver-
weigert, ſo kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über dieſe Frage anordnen.
Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung
kann der Richter ſtatt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen
die Richtigkeit ſeiner Ausſage unter Berufung auf den früher ge-
leiſteten Eid verſichern laſſen.
§. 364.
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen ſie vorgeſchlagen
hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er-
ſchienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieſelbe fortgeſetzt werde.
§. 365.
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter iſt ermächtigt,
im Falle des Nichterſcheinens oder der Zeugnißverweigerung die
geſetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieſelben, ſoweit dieſes
überhaupt zuläſſig iſt, ſelbſt nach Erledigung des Auftrags wieder
aufzuheben, über die Zuläſſigkeit einer dem Zeugen vorgelegten
Frage vorläufig zu entſcheiden und die nochmalige Vernehmung
eines Zeugen vorzunehmen.
§. 366.
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf
Entſchädigung für Zeitverſäumniß und, wenn ſein Erſcheinen eine
Reiſe erforderlich macht, auf Erſtattung der Koſten Anſpruch,
welche durch die Reiſe und den Aufenthalt am Orte der Ver-
nehmung verurſacht werden.
Achter Titel.
Beweis durch Sachverſtändige.
§. 367.
Auf den Beweis durch Sachverſtändige finden die Vorſchriften
über den Beweis durch Zeugen entſprechende Anwendung, inſoweit
Civilprozeßordnung. 7
[98]Civilprozeßordnung.
nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen
enthalten ſind.
§. 368.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Bezeichnung
der zu begutachtenden Punkte.
§. 369.
Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverſtändigen und die
Beſtimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Daſſelbe
kann ſich auf die Ernennung eines einzigen Sachverſtändigen be-
ſchränken. Es kann an Stelle der zuerſt ernannten Sachver-
ſtändigen andere ernennen.
Sind für gewiſſe Arten von Gutachten Sachverſtändige öffentlich
beſtellt, ſo ſollen andere Perſonen nur dann gewählt werden, wenn
beſondere Umſtände es erfordern.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Perſonen zu be-
zeichnen, welche geeignet ſind, als Sachverſtändige vernommen zu
werden.
Einigen ſich die Parteien über beſtimmte Perſonen als Sach-
verſtändige, ſo hat das Gericht dieſer Einigung Folge zu geben;
das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine beſtimmte
Anzahl beſchränken.
§. 370.
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme be-
trauten Richter zur Ernennung der Sachverſtändigen ermächtigen.
Derſelbe hat in dieſem Falle die in dem vorſtehenden Paragraphen
dem Prozeßgerichte beigelegten Befugniſſe auszuüben.
§. 371.
Ein Sachverſtändiger kann aus denſelben Gründen, welche
zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein
Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden,
daß der Sachverſtändige als Zeuge vernommen worden iſt.
Das Ablehnungsgeſuch iſt bei demjenigen Gericht oder Richter,
von welchem die Ernennung des Sachverſtändigen erfolgt iſt, vor
der Vernehmung deſſelben, bei ſchriftlicher Begutachtung vor er-
folgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach dieſem
Zeitpunkt iſt die Ablehnung nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden
[99]II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 368—374.
konnte. Das Ablehnungsgeſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen.
Die Entſcheidung erfolgt von dem im zweiten Abſatze be-
zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver-
handlung der Betheiligten iſt nicht erforderlich.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Ablehnung für be-
gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß,
durch welchen dieſelbe für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige
Beſchwerde ſtatt.
§. 372.
Der zum Sachverſtändigen Ernannte hat der Ernennung Folge
zu leiſten, wenn er zur Erſtattung von Gutachten der erforderten
Art öffentlich beſtellt iſt oder wenn er die Wiſſenſchaft, die Kunſt
oder das Gewerbe, deren Kenntniß Vorausſetzung der Begut-
achtung iſt, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur
Ausübung derſelben öffentlich beſtellt oder ermächtigt iſt.
Zur Erſtattung des Gutachtens iſt auch derjenige verpflichtet,
welcher ſich zu derſelben vor Gericht bereit erklärt hat.
§. 373.
Dieſelben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug-
niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverſtändigen zur Ver-
weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen
Gründen einen Sachverſtändigen von der Verpflichtung zur Er-
ſtattung des Gutachtens entbinden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver-
ſtändigen findet nicht ſtatt, wenn die vorgeſetzte Behörde des
Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienſtlichen Intereſſen
Nachtheile bereiten würde.
§. 374.
Im Falle des Nichterſcheinens oder der Weigerung eines
zur Erſtattung des Gutachtens verpflichteten Sachverſtändigen wird
dieſer zum Erſatze der Koſten und zu einer Geldſtrafe bis zu
dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorſams
kann noch einmal eine Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark er-
kannt werden.
Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde ſtatt.
7*
[100]Civilprozeßordnung.
Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.
§. 375.
Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine
Beeidigung verzichten, vor Erſtattung des Gutachtens einen Eid
dahin zu leiſten:
daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiiſch
und nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen erſtatten werde.
Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten
der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, ſo genügt die Be-
rufung auf den geleiſteten Eid.
§. 376.
Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach-
verſtändige das von ihm unterſchriebene Gutachten auf der Ge-
richtsſchreiberei niederzulegen.
Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an-
ordnen, damit derſelbe das ſchriftliche Gutachten erläutere.
§. 377.
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben
oder durch andere Sachverſtändige anordnen, wenn es das Gut-
achten für ungenügend erachtet.
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverſtändigen anordnen, wenn ein Sachverſtändiger nach Er-
ſtattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt iſt.
§. 378.
Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord-
nung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß, auf Erſtattung der
ihm verurſachten Koſten und außerdem auf angemeſſene Vergü-
tung ſeiner Mühewaltung Anſpruch.
§. 379.
Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu-
ſtände, zu deren Wahrnehmung eine beſondere Sachkunde erfor-
derlich war, ſachkundige Perſonen zu vernehmen ſind, kommen die
Vorſchriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
[101]II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 375—379. 9. Tit. §. 380—383.
Neunter Titel.
Beweis durch Urkunden.
§. 380.
Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugniſſe oder von einer mit öffentlichem
Glauben verſehenen Perſon innerhalb des ihr zugewieſenen Ge-
ſchäftskreiſes in der vorgeſchriebenen Form aufgenommen ſind
(öffentliche Urkunden), begründen, wenn ſie über eine vor der Be-
hörde oder der Urkundsperſon abgegebene Erklärung errichtet ſind,
vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperſon be-
urkundeten Vorganges.
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet ſei, iſt
zuläſſig.
§. 381.
Privaturkunden begründen, ſofern ſie von den Ausſtellern
unterſchrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet ſind, vollen Beweis dafür, daß die in
denſelben enthaltenen Erklärungen von den Ausſtellern abge-
geben ſind.
§. 382.
Die von einer Behörde ausgeſtellten, eine amtliche Anord-
nung, Verfügung oder Entſcheidung enthaltenden öffentlichen Ur-
kunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
§. 383.
Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den
§§. 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis
der darin bezeugten Thatſachen.
Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatſachen iſt
zuläſſig, ſofern nicht die Landesgeſetze dieſen Beweis ausſchließen
oder beſchränken.
Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperſon, ſo findet die Vorſchrift des
erſten Abſatzes nur dann Anwendung, wenn ſich aus den Landes-
geſetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugniſſes von der
eigenen Wahrnehmung unabhängig iſt.
[102]Civilprozeßordnung.
§. 384.
Inwiefern Durchſtreichungen, Radirungen, Einſchaltungen
oder ſonſtige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz
oder theilweiſe aufheben oder mindern, entſcheidet das Gericht
nach freier Ueberzeugung.
§. 385.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Vorlegung
der Urkunde.
§. 386.
Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen des Gegners, ſo erfolgt die Antretung
des Beweiſes durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der
Urkunde aufzugeben.
§. 387.
Der Gegner iſt zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet:
- 1. wenn der Beweisführer nach den Vorſchriften des bürger-
lichen Rechts die Herausgabe der Urkunde oder deren
Vorlegung auch außerhalb des Prozeſſes verlangen kann; - 2. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den Be-
weisführer und den Gegner gemeinſchaftliche iſt.
Als gemeinſchaftlich gilt eine Urkunde insbeſondere
für die Perſonen, in deren Intereſſe ſie errichtet iſt oder
deren gegenſeitige Rechtsverhältniſſe darin beurkundet
ſind. Als gemeinſchaftlich gelten auch die über ein Rechts-
geſchäft zwiſchen den Betheiligten oder zwiſchen einem
derſelben und dem gemeinſamen Vermittler des Geſchäfts
gepflogenen ſchriftlichen Verhandlungen.
§. 388.
Der Gegner iſt auch zur Vorlegung derjenigen in ſeinen
Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Pro-
zeſſe zur Beweisführung Bezug genommen hat, ſelbſt wenn dieſes
nur in einem vorbereitenden Schriftſatze geſchehen iſt.
§. 389.
Der Antrag ſoll enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
- 2. die Bezeichnung der Thatſachen, welche durch die Urkunde
bewieſen werden ſollen;
[103]II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 384—392.
- 3. die möglichſt vollſtändige Bezeichnung des Inhalts der
Urkunde; - 4. die Angabe der Umſtände, auf welche die Behauptung
ſich ſtützt, daß die Urkunde ſich in dem Beſitze des Geg-
ners befindet; - 5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung
zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund iſt
glaubhaft zu machen.
§. 390.
Erachtet das Gericht die Thatſache, welche durch die Urkunde
bewieſen werden ſoll, für erheblich und den Antrag für begründet,
ſo ordnet es, wenn der Gegner zugeſteht, daß die Urkunde ſich
in ſeinen Händen befinde, oder wenn der Gegner ſich über den
Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
§. 391.
Beſtreitet der Gegner, daß die Urkunde ſich in ſeinem Be-
ſitze befinde, ſo hat er einen Eid dahin zu leiſten:
daß er nach ſorgfältiger Nachforſchung die Ueberzeugung
erlangt habe, daß die Urkunde in ſeinem Beſitze ſich nicht
befinde, daß er die Urkunde nicht in der Abſicht abhan-
den gebracht habe, deren Benutzung dem Beweisführer
zu entziehen, daß er auch nicht wiſſe, wo die Urkunde
ſich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende
Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.
Auf die Leiſtung des Eides durch Streitgenoſſen, geſetzliche
Vertreter, Minderjährige und Verſchwender finden die Vorſchriften
der §§. 434—436 entſprechende Anwendung.
Hat eine öffentliche Behörde Urkunden vorzulegen, ſo wird
der Eid von dem Beamten geleiſtet, welchem die Verwahrung der
Urkunden übertragen iſt.
§. 392.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen
oder den Eid zu leiſten, nicht nach, ſo iſt, wenn der Beweisführer
eine Abſchrift der Urkunde beigebracht hat, dieſe Abſchrift als
richtig anzuſehen. Iſt eine Abſchrift der Urkunde nicht beige-
bracht, ſo können die Behauptungen des Beweisführers über die
[104]Civilprozeßordnung.
Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen ange-
nommen werden.
§. 393.
Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen eines Dritten, ſo erfolgt die Antretung
des Beweiſes durch den Antrag, zur Herbeiſchaffung der Urkunde
eine Friſt zu beſtimmen.
§. 394.
Der Dritte iſt aus denſelben Gründen wie der Gegner des
Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.
§. 395.
Zur Begründung des nach §. 393 zu ſtellenden Antrags hat
der Beweisführer den Erforderniſſen des §. 389 Nr. 1—3, 5 zu
genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde ſich
in den Händen des Dritten befinde.
§. 396.
Iſt die Thatſache, welche durch die Urkunde bewieſen werden
ſoll, erheblich, und der Antrag den Beſtimmungen des vorſtehen-
den Paragraphen entſprechend, ſo hat das Gericht eine Friſt zur
Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu er-
wirkenden Termine zu beſtimmen.
Der Gegner kann die Fortſetzung des Verfahrens vor dem
Ablaufe der Friſt beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten
erledigt iſt oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage
oder die Betreibung des Prozeſſes oder der Zwangsvollſtreckung
verzögert.
§. 397.
Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis-
führers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffent-
lichen Beamten, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den
Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der
Urkunde zu erſuchen.
Dieſe Vorſchrift findet auf Urkunden, welche die Parteien
nach den geſetzlichen Vorſchriften ohne Mitwirkung des Gerichts
zu beſchaffen im Stande ſind, keine Anwendung.
Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung
der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vor-
[105]II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 393—402.
legung auf §. 387 geſtützt wird, ſo finden die Beſtimmungen der
§§. 393—396 Anwendung.
§. 398.
Wird nach Erlaſſung eines Beweisbeſchluſſes über die in
demſelben bezeichneten ſtreitigen Thatſachen Beweis in Gemäßheit
der §§. 393, 397 angetreten, ſo iſt die Beweisantretung auf An-
trag zurückzuweiſen, wenn durch das zur Herbeiſchaffung der Ur-
kunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsſtreits
verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt,
daß die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder
aus grober Nachläſſigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat.
§. 399.
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver-
handlung wegen erheblicher Hinderniſſe nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Beſorgniß des Ver-
luſtes oder der Beſchädigung bedenklich erſcheint, ſo kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem ſeiner Mit-
glieder oder vor einem anderen Gerichte geſchehe.
§. 400.
Eine öffentliche Urkunde kann in Urſchrift oder in einer be-
glaubigten Abſchrift, welche hinſichtlich der Beglaubigung die Er-
forderniſſe einer öffentlichen Urkunde an ſich trägt, vorgelegt werden;
das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Ur-
ſchrift vorlege oder die Thatſachen angebe und glaubhaft mache,
welche ihn an der Vorlegung der Urſchrift verhindern. Bleibt
die Anordnung erfolglos, ſo entſcheidet das Gericht nach freier
Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abſchrift bei-
zulegen ſei.
§. 401.
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Ur-
kunde nur mit Zuſtimmung des Gegners auf dieſes Beweismittel
verzichten.
§. 402.
Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffent-
lichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen
Perſon errichtet ſich darſtellen, haben die Vermuthung der Echtheit
für ſich.
[106]Civilprozeßordnung.
Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält,
auch von Amtswegen die Behörde oder die Perſon, von welcher
die Urkunde errichtet ſein ſoll, zu einer Erklärung über die Echt-
heit veranlaſſen.
§. 403.
Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländiſchen Be-
hörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon
des Auslandes errichtet ſich darſtellt, ohne näheren Nachweis als
echt anzuſehen ſei, hat das Gericht nach den Umſtänden des Falles
zu ermeſſen.
Zum Beweiſe der Echtheit einer ſolchen Urkunde genügt die
Legaliſation durch einen Konſul oder Geſandten des Reichs.
§. 404.
Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat ſich der Gegner
des Beweisführers nach Vorſchrift des §. 129 zu erklären.
Befindet ſich unter der Urkunde eine Namensunterſchrift, ſo
iſt die Erklärung auf die Echtheit der Unterſchrift zu richten.
Erfolgt die Erklärung nicht, ſo iſt die Urkunde als anerkannt
anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, die Echtheit beſtreiten zu wollen,
aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§. 405.
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde iſt zu
beweiſen.
Steht die Echtheit der Namensunterſchrift feſt oder iſt das
unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell
beglaubigt, ſo hat die über der Unterſchrift oder dem Handzeichen
ſtehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für ſich.
§. 406.
Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann
auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
In dieſem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge-
eignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäß-
heit der Beſtimmung des §. 397 zu beantragen und erforderlichen
Falls den Beweis der Echtheit derſelben anzutreten.
Befinden ſich zur Vergleichung geeignete Schriften in den
Händen des Gegners, ſo iſt dieſer auf Antrag des Beweisführers
zur Vorlegung verpflichtet. Die Beſtimmungen der §§. 386—391
finden entſprechende Anwendung. Kommt der Gegner der An-
[107]II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 403—409. 10. Tit. §. 410—412.
ordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen
oder den im §. 391 beſtimmten Eid zu leiſten, nicht nach, ſo gilt
der Echtheitsbeweis als geführt.
Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines
Dritten geeignete Vergleichungsſchriften ſich befinden, deren Vor-
legung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande ſei, ſo
finden die Vorſchriften des §. 396 entſprechende Anwendung.
§. 407.
Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht
nach freier Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverſtändigen zu entſcheiden.
§. 408.
Urkunden, deren Echtheit beſtritten iſt oder deren Inhalt ver-
ändert ſein ſoll, werden bis zur Erledigung des Rechtsſtreits auf
der Gerichtsſchreiberei verwahrt, ſofern nicht ihre Auslieferung
an eine andere Behörde im Intereſſe der öffentlichen Ordnung
erforderlich iſt.
§. 409.
Iſt eine Urkunde von einer Partei in der Abſicht, deren Be-
nutzung dem Gegner zu entziehen, beſeitigt oder zur Benutzung
untauglich gemacht, ſo können die Behauptungen des Gegners über
die Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen an-
geſehen werden.
Zehnter Titel.
Beweis durch Eid.
§. 410.
Die Eideszuſchiebung iſt nur über Thatſachen zuläſſig, welche
in Handlungen des Gegners, ſeiner Rechtsvorgänger oder Ver-
treter beſtehen oder welche Gegenſtand der Wahrnehmung dieſer
Perſonen geweſen ſind.
§. 411.
Die Eideszuſchiebung über eine Thatſache, deren Gegentheil
das Gericht für erwieſen erachtet, iſt unzuläſſig.
§. 412.
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszu-
ſchiebung nicht die Beweispflicht.
[108]Civilprozeßordnung.
§. 413.
Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als
nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu-
läſſig ſein würde.
Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-
geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung
oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde.
§. 414.
Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben
oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung
an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als
Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66).
§. 415.
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,
414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück-
ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn
die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und
der Eid ſich auf Thatſachen bezieht.
§. 416.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung,
daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache
der Eid zugeſchoben werde.
§. 417.
Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er-
klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn
ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt.
Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem
Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu-
rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als
verweigert angeſehen.
§. 418.
Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten
der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen.
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der
Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des
Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.
[109]II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 413—424.
§. 419.
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo iſt die Partei,
welcher der Eid zugeſchoben wurde, nicht verpflichtet, ſich über die
Eideszuſchiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuſchiebung
nach Aufnahme oder ſonſtiger Erledigung der anderen Beweis-
mittel wiederholt iſt.
Sind andere Beweiſe aufgenommen, ſo kann die vorher ab-
gegebene Erklärung widerrufen werden.
§. 420.
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuſchiebung
kann der Eid nur dann als verweigert angeſehen werden, wenn
die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufge-
fordert iſt.
§. 421.
Der zurückgeſchobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklä-
rung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen.
§. 422.
Die Zurückſchiebung des Eides kann außer dem Falle des
§. 419 Abſ. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen
wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt
oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt nach er-
folgter Zurückſchiebung des Eides von einer ſolchen Verurtheilung
Kenntniß erlangt habe.
§. 423.
Die Annahme oder Zurückſchiebung des Eides kann außer
den Fällen des §. 419 Abſ. 2 und des §. 422 nicht widerrufen
werden.
§. 424.
Ueber eine Thatſache, welche in einer Handlung des Schwur-
pflichtigen beſteht oder Gegenſtand ſeiner Wahrnehmung geweſen
iſt, wird der Eid dahin geleiſtet:
daß die Thatſache wahr oder nicht wahr ſei.
Iſt eine ſolche Thatſache vom Gegner des Schwurpflichtigen
behauptet und kann dem letzteren nach den Umſtänden des Falles
nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit
derſelben beſchwöre, ſo kann das Gericht auf Antrag die Leiſtung
des Eides dahin anordnen:
[110]Civilprozeßordnung.
daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die
Thatſache wahr oder nicht wahr ſei.
Ueber andere Thatſachen wird der Eid dahin geleiſtet:
daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt
habe, daß die Thatſache wahr ſei.
§. 425.
Auf die Leiſtung eines Eides iſt durch bedingtes Endurtheil zu
erkennen.
Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Eintritt der Rechtskraft
des Urtheils.
§. 426.
Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des
Eides einverſtanden oder dient der Eid zur Erledigung eines
Zwiſchenſtreits, ſo kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbe-
ſchluß angeordnet werden.
Hängt die Entſcheidung über einzelne ſelbſtändige Angriffs-
und Vertheidigungsmittel von der Leiſtung eines Eides ab, ſo
kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbeſchluß angeordnet oder
auf dieſelbe durch bedingtes Zwiſchenurtheil erkannt werden. In
dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleiſtung nur dann, wenn
durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt iſt, daß es auf
dieſelbe für die Endentſcheidung des Rechtsſtreits noch ankomme.
§. 427.
In dem bedingten Urtheil iſt die Eidesnorm und die Folge
ſowohl der Leiſtung als der Nichtleiſtung des Eides ſo genau,
als die Lage der Sache dies geſtattet, feſtzuſtellen.
Der Eintritt dieſer Folge wird durch Endurtheil ausge-
ſprochen.
§. 428.
Durch Leiſtung des Eides wird voller Beweis der beſchwo-
renen Thatſache begründet.
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denſelben
Vorausſetzungen ſtatt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil
wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.
[111]II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 425—434.
§. 429.
Die Erlaſſung des Eides von Seiten des Gegners hat die-
ſelbe Wirkung, wie die Leiſtung des Eides.
Die Verweigerung der Eidesleiſtung hat zur Folge, daß das
Gegentheil der zu beſchwörenden Thatſache als voll bewieſen gilt.
§. 430.
Erſcheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleiſtung be-
ſtimmten Termine nicht, ſo iſt auf Antrag ein Verſäumnißurtheil
dahin zu erlaſſen, daß der Eid als verweigert anzuſehen ſei.
§. 431.
Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück-
nimmt oder früher beſtrittene Thatſachen zugeſteht, kann ſich zur
Leiſtung eines beſchränkteren Eides erbieten, ſelbſt wenn der Eid
bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt iſt. Auch können uner-
hebliche Umſtände, welche in die Eidesform aufgenommen ſind,
berichtigt werden.
§. 432.
Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo kann, auch
nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuſchiebung ſowie die Zurück-
ſchiebung des Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige
wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verur-
theilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt
nach erfolgter Zuſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides von
einer ſolchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.
§. 433.
Wenn der Schwurpflichtige ſtirbt, wenn er zur Leiſtung des
Eides unfähig wird oder wenn er aufhört geſetzlicher Vertreter
zu ſein, ſo können beide Parteien in Anſehung der betreffenden
Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zu-
ſchiebung des Eides zuſtanden.
Daſſelbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur-
pflichtigen wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zu-
ſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides widerrufen wird.
Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo wird unter
Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit erkannt.
§. 434.
Der Eid über eine Thatſache, welche für ein allen Streit-
genoſſen gegenüber nur einheitlich feſtzuſtellendes Rechtsverhältniß
[112]Civilprozeßordnung.
von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück-
geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen
die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem
Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der
übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die
Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu
erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt.
Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei-
ſtende Eid von einem oder mehreren derſelben, oder iſt der von
einem Theile der Streitgenoſſen zu leiſtende Eid von allen Schwur-
pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzuſehen,
ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be-
hauptung, deren Beweis durch Eideszuſchiebung angetreten iſt,
für wahr zu erachten ſei. Erklären einzelne Streitgenoſſen, daß
ſie den Eid nicht leiſten werden, ſo iſt in Anſehung der übrigen
Streitgenoſſen die Leiſtung des Eides nicht anzuordnen oder der
Eid nicht abzunehmen, ſofern das Gericht denſelben für unerheb-
lich erachtet.
§. 435.
Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder
Zurückſchiebung des Eides nur an ihren geſetzlichen Vertreter und
nur inſoweit zuläſſig, als die vertretene Partei, wenn ſie den
Prozeß in Perſon führte, oder der Vertreter, wenn er ſelbſt Partei
wäre, dieſelbe zulaſſen müßte.
Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt
haben, oder Verſchwendern kann über Thatſachen, welche in Hand-
lungen derſelben beſtehen oder Gegenſtand ihrer Wahrnehmung
geweſen ſind, der Eid zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden,
ſofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den
Umſtänden des Falles für zuläſſig erklärt wird.
§. 436.
Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die
Vorſchriften des §. 434 entſprechende Anwendung. Betrifft der
Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger
oder eines der Vertreter, ſo iſt er von den übrigen nicht zu
leiſten.
[113]II. 1. Abſch. 10. Tit. §. 435—439. 11. Tit. §. 440—441.
§. 437.
Iſt das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des
Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweiſenden
Thatſache zu begründen, ſo kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine ſtreitige Thatſache einen Eid auferlegen.
§. 438.
Der richterliche Eid kann allen Streitgenoſſen oder geſetz-
lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derſelben auferlegt
werden.
§. 439.
Die Beſtimmungen der §§. 422—433, 435 finden auf den
richterlichen Eid entſprechende Anwendung.
Iſt der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, ſo iſt der Antrag des Gegners,
den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der
Gegner ſchon vor der Auferlegung des Eides von dieſer Verur-
theilung Kenntniß gehabt hat.
Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.
Elfter Titel.
Verfahren bei der Abnahme von Eiden.
§. 440.
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Perſon geleiſtet
werden.
§. 441.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleiſtung vor
einem ſeiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge,
wenn der Schwurpflichtige am Erſcheinen vor dem Prozeßgerichte
verhindert iſt oder in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben
ſich aufhält.
Die Eidesleiſtung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derſelben vor einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte.
Civilprozeßordnung. 8
[114]Civilprozeßordnung.
§. 442.
Vor der Leiſtung des Eides hat der Richter den Schwur-
pflichtigen in angemeſſener Weiſe auf die Bedeutung des Eides
hinzuweiſen.
§. 443.
Der Eid beginnt mit den Worten:
„Ich ſchwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwiſſen-
den“
und ſchließt mit den Worten:
„So wahr mir Gott helfe“.
§. 444.
Der Eid wird mittels Nachſprechens oder Ableſens der die
Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleiſtet. Der Schwörende
ſoll bei der Eidesleiſtung die rechte Hand erheben.
Iſt die Eidesnorm von großem Umfange, ſo genügt die Vor-
leſung der Eidesnorm und die Verweiſung auf die letztere in der
Eidesformel.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohen-
zollern leiſten den Eid mittels Unterſchreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel.
§. 445.
Stumme, welche ſchreiben können, leiſten den Eid mittels
Abſchreibens und Unterſchreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel.
Stumme, welche nicht ſchreiben können, leiſten den Eid mit
Hülfe eines Dolmetſchers durch Zeichen.
§. 446.
Der Eidesleiſtung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied
einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch ge-
wiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine
Erklärung unter der Betheuerungsformel dieſer Religionsgeſell-
ſchaft abgiebt.
[115]II. 1. Abſch. 11. Tit. §. 442—446. 12. Tit. §. 447—451.
Zwölfter Titel.
Sicherung des Beweiſes.
§. 447.
Die Einnahme des Augenſcheins und die Vernehmung von
Zeugen und Sachverſtändigen kann zur Sicherung des Beweiſes
erfolgen, wenn zu beſorgen iſt, daß das Beweismittel verloren
oder die Benutzung deſſelben erſchwert werde.
§. 448.
Das Geſuch iſt bei dem Gericht anzubringen, vor welchem
der Rechtsſtreit anhängig iſt; es kann vor dem Gerichtsſchreiber
zu Protokoll erklärt werden.
In Fällen dringender Gefahr kann das Geſuch auch bei dem
Amtsgericht angebracht werden, in deſſen Bezirke die zu verneh-
menden Perſonen ſich aufhalten oder der in Augenſchein zu neh-
mende Gegenſtand ſich befindet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Geſuch ange-
bracht werden, wenn der Rechtsſtreit noch nicht anhängig iſt.
§. 449.
Das Geſuch muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
- 2. die Bezeichnung der Thatſachen, über welche die Beweis-
aufnahme erfolgen ſoll; - 3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der
zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen; - 4. die Darlegung des Grundes, welcher die Beſorgniß recht-
fertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung
deſſelben erſchwert werde. Dieſer Grund iſt glaubhaft
zu machen.
§. 450.
Mit Zuſtimmung des Gegners kann die beantragte Beweis-
aufnahme angeordnet werden, auch wenn die Vorausſetzungen des
§. 447 nicht vorliegen.
§. 451.
Die Entſcheidung über das Geſuch kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.
8*
[116]Civilprozeßordnung.
In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben
wird, ſind die Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt,
und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverſtändigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung
dieſes Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
§. 452.
Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um-
ſtänden des Falles geſchehen kann, unter Zuſtellung des Beſchluſſes
und einer Abſchrift des Geſuchs zu dem für die Beweisaufnahme
beſtimmten Termine den Gegner ſo zeitig zu laden, daß derſelbe
in dieſem Termine ſeine Rechte wahrzunehmen vermag.
Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf-
nahme nicht entgegen.
§. 453.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme
des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorſchriften.
Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge-
richte, welches dieſelbe angeordnet hat, aufzubewahren.
§. 454.
Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in
dem Prozeſſe zu benutzen.
War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem
die Beweisaufnahme erfolgte, ſo iſt der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der
Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne ſein Verſchulden die
Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt ſei.
§. 455.
Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet,
ſo iſt das Geſuch nur dann zuläſſig, wenn der Beweisführer glaub-
haft macht, daß er ohne ſein Verſchulden außer Stande ſei, den
Gegner zu bezeichnen.
Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem
unbekannten Gegner zur Wahrnehmung ſeiner Rechte bei der Be-
weisaufnahme einen Vertreter beſtellen.
[117]II. 1. Abſch. 12. Tit. §. 452—455. 2. Abſch. §. 456—462.
Zweiter Abſchnitt.
Verfahren vor den Amtsgerichten.
§. 456.
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vor-
ſchriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
ſoweit nicht aus den allgemeinen Beſtimmungen des erſten Buchs,
aus den nachfolgenden beſonderen Beſtimmungen und aus der
Verfaſſung der Amtsgerichte ſich Abweichungen ergeben.
§. 457.
Die Klage kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden.
§. 458.
Nach erfolgter Beſtimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung hat der Gerichtsſchreiber für die Zuſtellung der Klage
Sorge zu tragen, ſofern nicht der Kläger erklärt hat, dieſes ſelbſt
thun zu wollen.
§. 459.
Die Einlaſſungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage, wenn die
Zuſtellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindeſtens eine Woche,
wenn ſie außerhalb deſſelben, jedoch im Deutſchen Reich erfolgt;
in Meß- und Marktſachen mindeſtens vierundzwanzig Stunden.
Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat das
Gericht bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu be-
ſtimmen.
§. 460.
Die Klage wird durch Zuſtellung der Klageſchrift oder des
die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.
§. 461.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver-
handlung des Rechtsſtreits ohne Ladung und Terminsbeſtimmung
vor Gericht erſcheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle durch den
mündlichen Vortrag derſelben.
§. 462.
Die Vorſchriften der §§. 457, 458 finden entſprechende An-
wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsſtreits zu laden
[118]Civilprozeßordnung.
iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, über
den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über
den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den
vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder
ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit-
verkündung erfolgen ſoll.
§. 463.
Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge
und Erklärungen, auf welche ſie ohne vorgängige Mittheilung
vorausſichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung
nicht abzugeben vermag, durch Zuſtellung eines Protokolls des
Gerichtsſchreibers mitgetheilt werden.
Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere
Form geſchehen.
§. 464.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu
wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatſachen ſich voll-
ſtändig erklären und die ſachdienlichen Anträge ſtellen.
§. 465.
Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und
vor der Verhandlung zur Hauptſache vorzubringen ſind, findet
nur inſoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuſtändigkeit
des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptſache geltend zu
machen iſt.
Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der
Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache denſelben auf die
Unzuſtändigkeit aufmerkſam zu machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung
zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch
die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amts-
wegen anordnen.
§. 466.
Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be-
ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge-
ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit
an das Landgericht zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Landgerichte anhängig.
[119]II. 2. Abſch. §. 463—471.
§. 467.
Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozeſſe
durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240
Nr. 2, 3) ein Anſpruch erhoben, welcher zur Zuſtändigkeit der
Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die
Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes beantragt, für welches die
Landgerichte zuſtändig ſind, ſo hat das Amtsgericht, ſofern eine
Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptſache darauf anträgt,
ſeine Unzuſtändigkeit auszuſprechen und den Rechtsſtreit an das
Landgericht zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts-
gerichte erwachſenen Koſten werden als Theil der bei dem Land-
gericht erwachſenen Koſten behandelt.
§. 468.
Wegen unterbliebener Erklärung iſt eine Urkunde nur dann
als anerkannt anzuſehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert iſt.
§. 469.
Die Vorſchriften der §§. 269, 313—319 finden auf das Ver-
fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.
§. 470.
Anträge und Erklärungen einer Partei ſind durch das Sitzungs-
protokoll inſoweit feſtzuſtellen, als das Gericht bei dem Schluſſe
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder
ein Beweisbeſchluß ergeht, die Feſtſtellung für angemeſſen er-
achtet.
Geſtändniſſe, ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück-
ſchiebung zugeſchobener Eide ſind auf Antrag durch das Protokoll
feſtzuſtellen.
§. 471.
Wer eine Klage zu erheben beabſichtigt, kann unter Angabe
des Gegenſtandes ſeines Anſpruchs zum Zwecke eines Sühnever-
ſuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieſer
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Erſcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geſchloſſen,
ſo iſt derſelbe zu Protokoll feſtzuſtellen. Kommt ein Vergleich nicht
zu Stande, ſo wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsſtreit
[120]Civilprozeßordnung.
ſofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle
durch den mündlichen Vortrag derſelben.
Iſt der Gegner nicht erſchienen, oder der Sühneverſuch er-
folglos geblieben, ſo werden die erwachſenen Koſten als Theil
der Koſten des Rechtsſtreits behandelt.
Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erſter Abſchnitt.
Berufung.
§. 472.
Die Berufung findet gegen die in erſter Inſtanz erlaſſenen
Endurtheile ſtatt.
§. 473.
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes
unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.
§. 474.
Ein Verſäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es
erlaſſen iſt, mit der Berufung nicht angefochten werden.
Ein Verſäumnißurtheil, gegen welches der Einſpruch an ſich
nicht ſtatthaft iſt, unterliegt der Berufung inſoweit, als dieſelbe
darauf geſtützt wird, daß der Fall der Verſäumung nicht vorge-
legen habe.
§. 475.
Die Wirkſamkeit eines nach Erlaſſung des Urtheils erklärten
Verzichts auf das Recht der Berufung iſt nicht davon abhängig,
daß der Gegner die Verzichtleiſtung angenommen hat.
§. 476.
Die Zurücknahme der Berufung iſt ohne Einwilligung des
Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Ver-
handlung des Berufungsbeklagten zuläſſig.
Die Zurücknahme erfolgt, wenn ſie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes,
[121]III. 1. Abſch. §. 472—480.
Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der
Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die
Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entſtandenen
Koſten zu tragen. Auf Antrag des Gegners ſind dieſe Wirkungen
durch Urtheil auszuſprechen.
§. 477.
Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.
Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur-
theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des
Urtheils iſt wirkungslos.
§. 478.
Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß-
heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entſcheidung ergänzt, ſo
beginnt mit der Zuſtellung der nachträglichen Entſcheidung der
Lauf der Berufungsfriſt auch für die Berufung gegen das zuerſt
ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von
derſelben Partei Berufung eingelegt, ſo ſind beide Berufungen
mit einander zu verbinden.
§. 479.
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes.
Derſelbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung
gerichtet wird; - 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Berufung ein-
gelegt werde; - 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
§. 480.
Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden
Schriftſätze finden auch auf die Berufungsſchrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins-
beſondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange-
fochten werde und welche Abänderungen deſſelben beantragt werden
(Berufungsanträge), ſowie die Angabe derjenigen neuen Thatſachen
und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabſichtigt.
[122]Civilprozeßordnung.
§. 481.
In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der
Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-
wendung.
§. 482.
Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen,
ſelbſt wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfriſt verſtrichen iſt.
Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils
durch Berufung finden auch auf die Anfechtung deſſelben durch
Anſchließung Anwendung.
§. 483.
Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzuläſſig verworfen wird.
Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich
der erhobenen Berufung angeſchloſſen, ſo wird es ſo angeſehen,
als habe er die Berufung ſelbſtändig eingelegt.
§. 484.
Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant-
wortung der Berufung innerhalb der erſten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelſt vorbereitenden
Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.
Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An-
gabe der neuen Thatſachen und Beweismittel enthalten, welche der
Berufungsbeklagte geltend zu machen beabſichtigt.
§. 485.
Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent-
ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be-
ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.
§. 486.
Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe
beſtimmten Tage die Berufungsfriſt noch nicht verſtrichen iſt, auf
Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Friſt, und
wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einſpruch er-
[123]III. 1. Abſch. §. 481—491.
hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-
ſpruchs zu vertagen.
§. 487.
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den
durch die Anträge beſtimmten Grenzen von neuem verhandelt.
§. 488.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
durch die Berufung angefochtene Urtheil ſowie die dem Urtheile
vorausgegangenen Entſcheidungen nebſt den Entſcheidungsgründen
und den Beweisverhandlungen inſoweit vorzutragen, als dies zum
Verſtändniſſe der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich-
tigkeit der angefochtenen Entſcheidung erforderlich iſt.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor-
trags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtän-
digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu
veranlaſſen.
§. 489.
Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des
Gegners unſtatthaft.
§. 490.
Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam
verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die
Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchulden außer
Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz vorzubringen.
Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß-
hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgeſonderte Verhandlung über ſolche Einreden auch von
Amtswegen anordnen.
§. 491.
Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
welche in erſter Inſtanz nicht geltend gemacht ſind, insbeſondere
neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.
Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240
Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denſelben kompenſirt
werden ſoll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die
Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben
in erſter Inſtanz geltend zu machen.
[124]Civilprozeßordnung.
§. 492.
Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen-
den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt
werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die
Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat.
§. 493.
Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er-
klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen
können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden.
§. 494.
Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be-
hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz.
§. 495.
Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung
eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs-
inſtanz.
Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der
Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei-
dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.
§. 496.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-
klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be-
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der
mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs-
gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.
Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt.
§. 497.
Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form
und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder-
niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen.
§. 498.
Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt iſt.
§. 499.
Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs-
gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-
[125]III. 1. Abſch. §. 492—502.
treffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge
eine Verhandlung und Entſcheidung erforderlich iſt, ſelbſt wenn
über dieſe Streitpunkte in erſter Inſtanz nicht verhandelt oder
nicht entſchieden iſt. Das Berufungsgericht hat ein von ihm er-
laſſenes bedingtes Urtheil zu erledigen. Daſſelbe kann ein in
erſter Inſtanz erlaſſenes bedingtes Urtheil erledigen, wenn die
Berufung zurückgewieſen iſt.
§. 500.
Das Berufungsgericht hat die Sache, inſofern eine weitere
Verhandlung derſelben erforderlich iſt, an das Gericht erſter In-
ſtanz zurückzuverweiſen:
- 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einſpruch als
unzuläſſig verworfen iſt; - 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeß-
hindernde Einreden entſchieden iſt; - 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag ſtreitigen
Anſpruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund
des Anſpruchs vorab entſchieden iſt; - 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechſel-
prozeſſe unter Vorbehalt der Rechte erlaſſen iſt; - 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Verſäumnißurtheil iſt.
Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die ſämmt-
lichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen.
§. 501.
Leidet das Verfahren erſter Inſtanz an einem weſentlichen
Mangel, ſo kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Ur-
theils und des Verfahrens, ſoweit das letztere durch den Mangel
betroffen wird, die Sache an das Gericht erſter Inſtanz zurück-
verweiſen.
§. 502.
Werden nach Vorſchrift des §. 252 Vertheidigungsmittel zu-
rückgewieſen, ſo iſt die Geltendmachung derſelben dem Beklagten
vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, ſo kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorſchrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung
von Vertheidigungsmitteln ergeht, iſt in Betreff der Rechtsmittel
und der Zwangsvollſtreckung als Endurtheil anzuſehen.
[126]Civilprozeßordnung.
§. 503.
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung
dem Beklagten vorbehalten iſt, bleibt der Rechtsſtreit in der Be-
rufungsinſtanz anhängig.
Inſoweit ſich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der
klagend geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das
frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruch abzu-
weiſen und auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten
auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen,
ſowie über die Koſten anderweit zu entſcheiden.
§. 504.
Die Vorſchriften über das Verſäumnißverfahren in erſter
Inſtanz finden entſprechende Anwendung.
Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur
mündlichen Verhandlung nicht erſchienenen Berufungsbeklagten das
Verſäumnißurtheil, ſo iſt, ſoweit das feſtgeſtellte Sachverhältniß
nicht entgegenſteht, das thatſächliche mündliche Vorbringen des
Berufungsklägers für zugeſtanden zu erachten und in Anſehung
einer zuverläſſigerweiſe beantragten Beweisaufnahme anzunehmen,
daß ſie das in Ausſicht geſtellte Ergebniß gehabt habe.
§. 505.
Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes im Urtheil iſt eine
Bezugnahme auf das Urtheil voriger Inſtanz nicht ausgeſchloſſen.
§. 506.
Der Gerichtsſchreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb
vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsſchrift zum Zwecke
der Terminsbeſtimmung eingereicht iſt, von dem Gerichtsſchreiber
des Gerichts erſter Inſtanz die Prozeßakten einzufordern.
Nach Erledigung der Berufung ſind die Akten dem Gerichts-
ſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz nebſt einer beglaubigten
Abſchrift des in der Berufungsinſtanz erlaſſenen Urtheils zurück-
zuſenden.
[127]III. 1. Abſch. §. 503—506. 2. Abſch. §. 507—512.
Zweiter Abſchnitt.
Reviſion.
§. 507.
Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von
den Oberlandesgerichten erlaſſenen Endurtheile ſtatt.
§. 508.
In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt
die Zuläſſigkeit der Reviſion durch einen den Betrag von fünf-
zehnhundert Mark überſteigenden Werth des Beſchwerdegegenſtandes
bedingt.
In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen
die Vorſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung.
Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen.
Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen.
§. 509.
Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes
findet die Reviſion ſtatt:
- 1. inſoweit es ſich um die Unzuſtändigkeit des Gerichts oder
die Unzuläſſigkeit des Rechtswegs oder die Unzuläſſigkeit
der Berufung handelt; - 2. in den Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die
Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streit-
gegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind.
§. 510.
Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes
unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.
§. 511.
Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent-
ſcheidung auf der Verletzung eines Reichsgeſetzes oder eines Ge-
ſetzes, deſſen Geltungsbereich ſich über den Bezirk des Berufungs-
gerichts hinauserſtreckt, beruhe.
§. 512.
Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
richtig angewendet worden iſt.
[128]Civilprozeßordnung.
§. 513.
Eine Entſcheidung iſt ſtets als auf einer Verletzung des Ge-
ſetzes beruhend anzuſehen:
- 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorſchriftsmäßig be-
ſetzt war; - 2. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes
ausgeſchloſſen war, ſofern nicht dieſes Hinderniß mittels
eines Ablehnungsgeſuchs ohne Erfolg geltend gemacht iſt; - 3. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derſelbe wegen Beſorgniß der Befangenheit ab-
gelehnt und das Ablehnungsgeſuch für begründet er-
klärt war; - 4. wenn das Gericht ſeine Zuſtändigkeit oder Unzuſtändigkeit
mit Unrecht angenommen hat; - 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorſchrift
der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeß-
führung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat; - 6. wenn die Entſcheidung auf Grund einer mündlichen Ver-
handlung ergangen iſt, bei welcher die Vorſchriften über
die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt ſind; - 7. wenn die Entſcheidung nicht mit Gründen verſehen iſt.
§. 514.
Die Reviſionsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.
Die Reviſion kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Urtheils
eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des Urtheils iſt
wirkungslos.
§. 515.
Die Einlegung der Reviſion erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Reviſion
gerichtet wird; - 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil die Reviſion ein-
gelegt werde; - 3. die Ladung des Reviſionsbeklagten vor das Reviſions-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Reviſion.
[129]III. 2. Abſch. §. 513—519.
§. 516.
Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden
Schriftſätze finden auch auf die Reviſionsſchrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Reviſionsſchrift insbe-
ſondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und
deſſen Aufhebung beantragt werde (Reviſionsanträge), und zur
Begründung der Reviſionsanträge enthalten:
- 1. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß eine Rechts-
norm nicht oder nicht richtig angewendet ſei, die Bezeich-
nung der Rechtsnorm; - 2. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß das Ge-
ſetz in Bezug auf das Verfahren verletzt ſei, die Be-
zeichnung der Thatſachen, welche den Mangel ergeben; - 3. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß unter
Verletzung des Geſetzes Thatſachen feſtgeſtellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen ſeien, die Bezeichnung
dieſer Thatſachen.
In der Reviſionsſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in
einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Beſchwerdegegenſtandes
angegeben werden, wenn die Zuläſſigkeit der Reviſion von dieſem
Werthe abhängt.
§. 517.
In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der
Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-
wendung.
§. 518.
Der Reviſionsbeklagte kann ſich der Reviſion anſchließen.
Auf dieſe Anſchließung finden die Vorſchriften über die Anſchlie-
ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entſprechende An-
wendung.
§. 519.
Der Reviſionsbeklagte hat dem Reviſionskläger die Beant-
wortung der Reviſion innerhalb der erſten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten-
den Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.
Civilprozeßordnung. 9
[130]Civilprozeßordnung.
Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge und im Falle
der Anſchließung deren Begründung nach Vorſchrift des §. 516
enthalten.
§. 520.
Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent-
ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be-
ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.
§. 521.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinſtanz
betreffenden Vorſchrift kann in der Reviſionsinſtanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267
die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinſtanz ver-
loren hat.
§. 522.
Der Prüfung des Reviſionsgerichts unterliegen nur die von
den Parteien geſtellten Anträge.
§. 523.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-
klärtes Urtheil des Berufungsgerichts iſt, inſoweit daſſelbe durch
die Reviſionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe
der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Reviſions-
gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.
§. 524.
Für die Entſcheidung des Reviſionsgerichts ſind die in dem
angefochtenen Urtheile gerichtlich feſtgeſtellten Thatſachen maß-
gebend. Außer denſelben können nur die im §. 516 Nr. 2, 3
erwähnten Thatſachen berückſichtigt werden.
§. 525.
Die Entſcheidung des Berufungsgerichts über das Beſtehen
und den Inhalt von Geſetzen, auf deren Verletzung die Reviſion
nach §. 511 nicht geſtützt werden kann, iſt für die auf die Revi-
ſion ergehende Entſcheidung maßgebend.
§. 526.
Ergeben die Entſcheidungsgründe zwar eine Geſetzesverletzung,
ſtellt die Entſcheidung ſelbſt aber aus anderen Gründen ſich als
richtig dar, ſo iſt die Reviſion zurückzuweiſen.
[131]III. 2 Abſch. §. 520—529.
§. 527.
Inſoweit die Reviſion für begründet erachtet wird, iſt das
angefochtene Urtheil aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels
des Verfahrens, ſo iſt zugleich das Verfahren inſoweit aufzu-
heben, als es durch den Mangel betroffen wird.
§. 528.
Im Falle der Aufhebung des Urtheils iſt die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entſcheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweiſen.
Daſſelbe hat die rechtliche [Beurtheilung], welche der Auf-
hebung zu Grunde gelegt iſt, auch ſeiner Entſcheidung zu Grunde
zu legen.
Das Reviſionsgericht hat jedoch in der Sache ſelbſt zu ent-
ſcheiden:
- 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Geſetzes-
verletzung bei Anwendung des Geſetzes auf das feſtge-
ſtellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentſcheidung reif iſt; - 2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuſtändigkeit
des Gerichts oder wegen Unzuläſſigkeit des Rechtswegs
erfolgt.
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache
ſelbſt zu erlaſſende Entſcheidung die Anwendbarkeit von Geſetzen,
auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt wer-
den kann, in Frage, ſo kann die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entſcheidung an das Berufungsgericht zurückverwieſen
werden.
§. 529.
Die für die Berufung geltenden Vorſchriften über die An-
fechtbarkeit der Verſäumnißurtheile, über die Verzichtleiſtung auf
das Rechtsmittel und die Zurücknahme deſſelben, über die Ver-
tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß-
hindernder Einreden, über die Prüfung der Zuläſſigkeit des Rechts-
mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver-
handlung und über die Einforderung und Zurückſendung der
Prozeßakten finden auf die Reviſion entſprechende Anwendung.
9*
[132]Civilprozeßordnung.
Dritter Abſchnitt.
Beſchwerde.
§. 530.
Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem
Geſetze beſonders hervorgehobenen Fällen und gegen ſolche eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entſcheidun-
gen ſtatt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Geſuch
zurückgewieſen iſt.
§. 531.
Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt
höhere Gericht.
Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit
nicht in derſelben ein neuer ſelbſtändiger Beſchwerdegrund ent-
halten iſt, eine weitere Beſchwerde nicht ſtatt.
§. 532.
Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem
oder von deſſen Vorſitzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen
iſt; ſie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beſchwerdegericht
eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde-
ſchrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erfolgen, wenn der Rechtsſtreit bei einem
Amtsgericht anhängig iſt oder anhängig war, wenn die Beſchwerde
das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver-
ſtändigen erhoben wird.
§. 533.
Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge-
ſtützt werden.
§. 534.
Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung
angefochten wird, die Beſchwerde für begründet, ſo haben ſie der-
ſelben abzuhelfen; anderenfalls iſt die Beſchwerde vor Ablauf
einer Woche dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.
§. 535.
Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn
ſie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn-
ten Entſcheidungen gerichtet iſt.
[133]III. 3. Abſch. §. 530—540.
Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange-
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus-
zuſetzen ſei.
Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt-
weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei.
§. 536.
Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.
Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann
dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des
Gerichtsſchreibers abgegeben werden.
§. 537.
Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen
Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er-
forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen.
§. 538.
Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet,
ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die
beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.
§. 539.
Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder
erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die
Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen.
Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge-
richts ſtatt.
Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs-
gericht.
§. 540.
Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach-
folgenden beſonderen Beſtimmungen.
Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen,
welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3
mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die
Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der
[134]Civilprozeßordnung.
Nothfriſt, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird.
Liegen die Erforderniſſe der Nichtigkeits- oder der Reſtitutions-
klage vor, ſo kann die Beſchwerde auch nach Ablauf der Nothfriſt
innerhalb der für dieſe Klagen geltenden Nothfriſten erhoben
werden.
Das Gericht iſt zu einer Abänderung ſeiner durch Beſchwerde
angegriffenen Verfügung nicht befugt.
In den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung
der Beſchwerde vorgeſchriebenen Wege die Entſcheidung des Prozeß-
gerichts binnen der Nothfriſt nachgeſucht werden. Das Prozeß-
gericht hat das Geſuch, wenn es demſelben nicht entſprechen will,
dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.
Viertes Buch.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§. 541.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil
geſchloſſenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch
Reſtitutionsklage erfolgen.
Werden beide Klagen von derſelben Partei oder von ver-
ſchiedenen Parteien erhoben, ſo iſt die Verhandlung und Ent-
ſcheidung über die Reſtitutionsklage bis zur rechtskräftigen Ent-
ſcheidung über die Nichtigkeitsklage auszuſetzen.
§. 542.
Die Nichtigkeitsklage findet ſtatt:
- 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorſchriftsmäßig be-
ſetzt war; - 2. wenn ein Richter bei der Entſcheidung mitgewirkt hat,
welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des
Geſetzes ausgeſchloſſen war, ſofern nicht dieſes Hinder-
niß mittels eines Ablehnungsgeſuchs oder eines Rechts-
mittels ohne Erfolg geltend gemacht iſt; - 3. wenn bei der Entſcheidung ein Richter mitgewirkt hat,
obgleich derſelbe wegen Beſorgniß der Befangenheit ab-
gelehnt und das Ablehnungsgeſuch für begründet er-
klärt war;
[135]IV. §. 541—543.
- 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorſchrift
der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeß-
führung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.
In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht ſtatt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden
konnte.
§. 543.
Die Reſtitutionsklage findet ſtatt:
- 1. wenn der Gegner durch Leiſtung eines Parteieides, auf
welche das Urtheil gegründet iſt, ſich einer vorſätzlichen
oder fahrläſſigen Verletzung der Eidespflicht ſchuldig ge-
macht hat; - 2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet
iſt, fälſchlich angefertigt oder verfälſcht war; - 3. wenn durch Beeidigung eines Zeugniſſes oder eines Gut-
achtens, auf welche das Urtheil gegründet iſt, der Zeuge
oder der Sachverſtändige ſich einer vorſätzlichen oder
fahrläſſigen Verletzung der Eidespflicht ſchuldig gemacht hat; - 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder
von dem Gegner oder deſſen Vertreter durch eine in
Beziehung auf den Rechtsſtreit verübte Handlung erwirkt
iſt, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafver-
fahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht iſt; - 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher
ſich in Beziehung auf den Rechtsſtreit einer Verletzung
ſeiner Amtspflichten gegen die Partei ſchuldig gemacht hat,
ſofern dieſe Verletzung mit einer im Wege des gericht-
lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht iſt; - 6. wenn ein ſtrafgerichtliches Urtheil, auf welches das Ur-
theil gegründet iſt, durch ein anderes rechtskräftig gewor-
denes Urtheil aufgehoben iſt; - 7. wenn die Partei
- a) ein in derſelben Sache erlaſſenes, früher rechtskräftig
gewordenes Urtheil, oder - b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den
Stand geſetzt wird, welche eine ihr günſtigere Ent-
ſcheidung herbeigeführt haben würde.
- a) ein in derſelben Sache erlaſſenes, früher rechtskräftig
[136]Civilprozeßordnung.
Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter b bezeich-
neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene
Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleiſtung
des Gegners die betreffende Thatſache oder deren Gegen-
theil für bewieſen erachtet iſt.
§. 544.
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5
findet die Reſtitutionsklage nur ſtatt, wenn wegen der ſtrafbaren
Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen iſt, oder wenn
die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an-
deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen
kann.
Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be-
gründen, kann durch Eideszuſchiebung nicht geführt werden.
§. 545.
Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne
ihr Verſchulden außer Stande war, den Reſtitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbeſondere durch Einſpruch oder Berufung
oder mittels Anſchließung an eine Berufung geltend zu machen.
§. 546.
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine
dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entſcheidung derſel-
ben oder einer unteren Inſtanz betroffen wird, geltend gemacht
werden, ſofern das angefochtene Urtheil auf dieſer Entſcheidung
beruht.
§. 547.
Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht,
welches in erſter Inſtanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur-
theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen
von dem Berufungsgericht erlaſſen wurde, oder wenn ein in
der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund des §. 543
Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein
in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund der §§. 542,
543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Reviſionsgericht.
Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet,
ſo gehören ſie ausſchließlich vor das Amtsgericht, welches den
Befehl erlaſſen hat; wenn der Anſpruch nicht zur Zuſtändigkeit
[137]IV. §. 544—551.
der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsſtreit über den
Anſpruch zuſtändige Gericht.
§. 548.
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren
finden die allgemeinen Vorſchriften entſprechende Anwendung, ſo-
fern nicht aus den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ſich eine Ab-
weichung ergiebt.
§. 549.
Die Klagen ſind vor Ablauf der Nothfriſt eines Monats zu
erheben.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von
dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf
Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet,
ſind die Klagen unſtatthaft.
Die Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes finden auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung;
die Friſt für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem
der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem geſetzlichen
Vertreter derſelben das Urtheil zugeſtellt iſt.
§. 550.
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen
welches die Nichtigkeits- oder Reſtitutionsklage gerichtet wird, und
die Erklärung, welche dieſer Klagen erhoben werde, enthalten ſein.
§. 551.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Klage enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
- 2. die Angabe der Beweismittel für die Thatſachen, welche
den Grund und die Einhaltung der Nothfriſt ergeben; - 3. die Erklärung, inwieweit die Beſeitigung des angefochtenen
Urtheils und welche andere Entſcheidung in der Haupt-
ſache beantragt werde.
Dem Schriftſatze, durch welchen eine Reſtitutionsklage erhoben
wird, ſind die Urkunden, auf welche dieſelbe geſtützt wird, in Ur-
ſchrift oder in Abſchrift beizufügen. Befinden ſich die Urkunden
nicht in den Händen des Klägers, ſo hat er zu erklären, welchen
Antrag er wegen Herbeiſchaffung derſelben zu ſtellen beabſichtigt.
[138]Civilprozeßordnung.
§. 552.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage
an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt
erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt
die Klage als unzuläſſig zu verwerfen.
Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf
der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen.
§. 553.
Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs-
grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt.
Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent-
ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge.
In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als
Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen.
Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver-
handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der
Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt.
§. 554.
Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei-
dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt-
finden.
Fünftes Buch.
Urkunden- und Wechſelprozeß.
§. 555.
Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver-
tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann
im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen
zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur-
kunden bewieſen werden können.
[139]IV. §. 552—554. V. §. 555—561.
§. 556.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden-
prozeſſe geklagt werde. Die Urkunden müſſen in Urſchrift oder
in Abſchrift der Klage beigefügt werden.
§. 557.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand-
lung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von
Amtswegen anordnen.
§. 558.
Widerklagen ſind nicht ſtatthaft.
Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit
einer Urkunde, ſowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn-
ten Thatſachen nur Urkunden und Eideszuſchiebung zuläſſig.
Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor-
legung der Urkunden erfolgen.
Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen.
§. 559.
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be-
klagten bedarf, bis zum Schluſſe der mündlichen Verhandlung
von dem Urkundenprozeſſe in der Weiſe abſtehen, daß der Rechts-
ſtreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
§. 560.
Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich
oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet ſich
darſtellt, iſt der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen.
Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeſſe zu-
läſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweismitteln
nicht vollſtändig geführt, ſo wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unſtatthaft abgewieſen, ſelbſt wenn in dem Termine zur
mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erſchienen iſt oder der
Klage nur auf Grund von Einwendungen widerſprochen hat,
welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozeſſe unſtatt-
haft ſind.
§. 561.
Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten
obliegende Beweis derſelben nicht mit den im Urkundenprozeſſe
[140]Civilprozeßordnung.
zuläſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweis-
mitteln nicht vollſtändig geführt iſt, als im Urkundenprozeſſe un-
ſtatthaft zurückzuweiſen.
§. 562.
Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anſpruche
widerſprochen hat, iſt in allen Fällen, in denen er verurtheilt
wird, die Ausführung ſeiner Rechte vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, ſo kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorſchrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, iſt
in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollſtreckung als End-
urtheil anzuſehen.
§. 563.
Wird dem Beklagten die Ausführung ſeiner Rechte vorbe-
halten, ſo bleibt der Rechtsſtreit im ordentlichen Verfahren an-
hängig.
Inſoweit ſich in dieſem Verfahren ergiebt, daß der klagend
geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das frühere Ur-
theil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen und
zur vollen oder theilweiſen Erſtattung der verurſachten Koſten,
ſowie auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen.
Erſcheint in dieſem Verfahren eine Partei nicht, ſo finden
die Vorſchriften über das Verſäumnißurtheil entſprechende An-
wendung.
§. 564.
Die Vorſchriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozeſſe
keine Anwendung.
§. 565.
Werden im Urkundenprozeſſe Anſprüche aus Wechſeln im
Sinne der Wechſelordnung geltend gemacht (Wechſelprozeß), ſo
kommen die nachfolgenden beſonderen Vorſchriften zur Anwendung.
§. 566.
Wechſelklagen können ſowohl bei dem Gerichte des Zahlungs-
orts als bei dem Gericht angeſtellt werden, bei welchem der Be-
klagte ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Wenn mehrere Wechſelverpflichtete gemeinſchaftlich verklagt
werden, ſo iſt außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht
[141]V. §. 562—567. VI. 1. Abſch. §. 568—569.
zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat.
§. 567.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel-
prozeſſe geklagt werde.
Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des
Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens vierundzwanzig Stunden; wenn
ſie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugeſtellt wird,
mindeſtens drei Tage; wenn ſie an einem anderen deutſchen Orte
zugeſtellt wird, mindeſtens eine Woche.
Sechstes Buch.
Eheſachen und Entmündigungsſachen.
Erſter Abſchnitt.
Verfahren in Eheſachen.
§. 568.
Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig-
keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herſtellung des ehelichen
Lebens zum Gegenſtande haben (Eheſachen), iſt das Landgericht,
bei welchem der Ehemann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat,
ausſchließlich zuſtändig.
Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen
Wohnſitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage
bei dem Landgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche
erhoben werden, ſofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin
verließ, ein Deutſcher war.
§. 569.
In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung
befugt.
Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor
einem beauftragten oder erſuchten Richter kann der Staatsanwalt
beiwohnen. Er iſt von allen Terminen von Amtswegen in Kennt-
niß zu ſetzen.
Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich
[142]Civilprozeßordnung.
äußern und, ſofern es ſich um die Aufrechterhaltung einer Ehe
handelt, neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.
Im Sitzungsprotokoll iſt der Name des Staatsanwalts an-
zugeben, auch ſind in daſſelbe die von dem Staatsanwalte geſtellten
Anträge aufzunehmen.
§. 570.
Der Vorſitzende darf den Termin zur mündlichen Verhand-
lung über eine Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Her-
ſtellung des ehelichen Lebens erſt feſtſetzen, wenn den nachfolgen-
den Vorſchriften über den Sühneverſuch genügt iſt.
§. 571.
Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehe-
mann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, die Anberaumung
eines Sühnetermins zu beantragen und zu dieſem Termine den
Beklagten zu laden.
Durch die Zuſtellung der Ladung wird die Verjährung unter-
brochen.
§. 572.
Die Parteien müſſen in dem Sühnetermine perſönlich er-
ſcheinen; Beiſtände können zurückgewieſen werden.
Erſcheint der Kläger oder erſcheinen beide Parteien in dem
Sühnetermine nicht, ſo verliert die Ladung ihre Wirkung. Er-
ſcheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, ſo iſt der Sühne-
verſuch als mißlungen anzuſehen.
§. 573.
Der Sühneverſuch iſt nicht erforderlich, wenn der Aufent-
halt des Beklagten unbekannt oder im Auslande iſt, wenn dem
Sühneverſuche ein anderes ſchwer zu beſeitigendes Hinderniß ent-
gegenſteht, welches von dem Kläger nicht verſchuldet iſt, oder
wenn die Erfolgloſigkeit des Sühneverſuchs mit Beſtimmtheit
vorauszuſehen iſt.
Ueber das Vorhandenſein dieſer Vorausſetzungen entſcheidet
der Vorſitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des
Beklagten.
§. 574.
Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage
vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.
[143]VI. 1. Abſch. §. 570—578.
Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage
iſt von einem Sühneverſuche nicht abhängig.
§. 575.
Die Klage auf Herſtellung des ehelichen Lebens, die Ehe-
ſcheidungsklage und die Ungültigkeitsklage können verbunden
werden.
Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten
Klagen ſowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art iſt
unſtatthaft.
§. 576.
Der mit einer Eheſcheidungsklage oder einer Ungültigkeits-
klage abgewieſene Kläger kann Thatſachen, welche er in dem
früheren Rechtsſtreit oder welche er durch Verbindung der Klagen
hätte geltend machen können, als ſelbſtändigen Klagegrund nicht
mehr geltend machen. Ein gleiches gilt für den Beklagten in
Anſehung der Thatſachen, auf welche er eine Widerklage zu grün-
den im Stande war.
§. 577.
Die Vorſchriften über die Folgen der unterbliebenen oder
verweigerten Erklärung über Thatſachen oder über die Echtheit
von Urkunden, die Vorſchriften über den Verzicht der Parteien
auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverſtändigen, ſowie die
Vorſchriften über die Wirkungen eines Anerkenntniſſes, eines
gerichtlichen Geſtändniſſes und die Erlaſſung eines Eides kommen
nicht zur Anwendung.
Die Eideszuſchiebung und der Antrag, dem Gegner die Vor-
legung einer Urkunde aufzugeben, ſind nicht zuläſſig, ſoweit es
ſich um Thatſachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit
oder Nichtigkeit der Ehe begründen ſollen.
§. 578.
Erſcheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen
Verhandlung anberaumten Termine nicht, ſo kann erſt in einem
neuen, auf Antrag des Klägers zu beſtimmenden Termine ver-
handelt werden.
Der Beklagte iſt zu jedem Termine, welcher nicht in ſeiner
Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
Dieſe Vorſchriften finden keine Anwendung, wenn der Be-
klagte durch öffentliche Zuſtellung geladen, aber nicht erſchienen iſt.
[144]Civilprozeßordnung
Ein Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem
Falle zu erlaſſen, wenn der Beklagte in dem zur Leiſtung eines
richterlichen Eides beſtimmten Termine nicht erſcheint.
Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider-
beklagten entſprechende Anwendung.
§. 579.
Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei
anordnen und dieſelbe über die von ihr, von dem Gegner oder
von dem Staatsanwalte behaupteten Thatſachen vernehmen.
Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro-
zeßgerichte verhindert oder hält ſie ſich in großer Entfernung von
dem Sitze deſſelben auf, ſo kann die Vernehmung durch einen
beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen.
Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im
Vernehmungstermine nicht erſchienenen Zeugen zu verfahren; auf
Haft darf nicht erkannt werden.
§. 580.
Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine
Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Herſtellung des ehe-
lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Ausſöhnung
der Parteien für nicht unwahrſcheinlich erachtet.
Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe
des Rechtsſtreits nur einmal und höchſtens auf ein Jahr ange-
ordnet werden.
Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf
Grund eines Ehebruchs beantragt iſt.
§. 581.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht
Thatſachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht ſind, berück-
ſichtigen und die Aufnahme von Beweiſen von Amtswegen an-
ordnen. Vor der Entſcheidung ſind die Parteien zu hören.
§. 582.
Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich-
tigkeit der Ehe erkannt iſt, ſind den Parteien von Amtswegen zu-
zuſtellen.
§. 583.
Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz
keine Anwendung.
[145]VI. 1. Abſch. §. 579—590.
§. 584.
In Betreff einſtweiliger Verfügungen, insbeſondere in den
Fällen, wenn ein Ehegatte die Geſtattung der vorläufigen Tren-
nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die
Beſtimmungen der §§. 815—822 zur Anwendung.
§. 585.
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden
Paragraphen enthaltenen beſonderen Vorſchriften.
§. 586.
Die Klage kann auch von der Staatsanwaltſchaft erhoben
werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder
ein Dritter befugt iſt, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts.
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene
Klage iſt gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er-
hobene Klage iſt gegen den anderen Ehegatten zu richten.
§. 587.
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver-
bunden werden.
Eine Widerklage iſt nur ſtatthaft, wenn ſie eine Nichtigkeits-
klage iſt.
§. 588.
So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgeſprochen
werden.
§. 589.
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er-
hoben hat, den Rechtsſtreit betreiben, insbeſondere ſelbſtändig
Anträge ſtellen und Rechtsmittel einlegen.
§. 590.
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer
Privatpartei eingelegt, ſo ſind im erſteren Falle die Privatpar-
teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der
Staatsanwalt, ſofern derſelbe Partei iſt, für das Rechtsmittel-
verfahren als die Gegner anzuſehen.
Civilprozeßordnung. 10
[146]Civilprozeßordnung.
§. 591.
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staats-
anwalt unterliegt, iſt die Staatskaſſe zur Erſtattung der dem ob-
ſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Gemäßheit der Beſtim-
mungen des fünften Titels des zweiten Abſchnitts des erſten Buchs
zu verurtheilen.
§. 592.
Im Sinne dieſes Abſchnitts iſt unter Eheſcheidungsklage zu
verſtehen die Klage auf Auflöſung des Bandes der Ehe oder auf
zeitweilige Trennung von Tiſch und Bett; unter Ungültigkeits-
klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem
Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden
kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann.
Zweiter Abſchnitt.
Verfahren in Entmündigungsſachen.
§. 593.
Eine Perſon kann für geiſteskrank (wahnſinnig, blödſinnig
u. ſ. w.) nur durch Beſchluß des Amtsgerichts erklärt werden.
Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen.
§. 594.
Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende ſeinen
allgemeinen Gerichtsſtand hat, iſt ausſchließlich zuſtändig.
Gegen einen Deutſchen, welcher ſeinen Wohnſitz nur im
Auslande hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte ſeines letz-
ten Wohnſitzes im Deutſchen Reich geſtellt werden.
§. 595.
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten
oder dem Vormunde des zu Entmündigenden geſtellt werden.
Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine
Perſon, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundſchaft
ſteht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag ge-
ſtellt werden. Die Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts, nach
welchen noch andere Perſonen den Antrag ſtellen können, bleiben
unberührt.
[147]VI. 1. Abſch. §. 591—592. 2. Abſch. §. 593—600.
In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge-
ſetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt.
§. 596.
Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder
zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. Er ſoll
eine Angabe der ihn begründenden Thatſachen und die Bezeich-
nung der Beweismittel enthalten.
§. 597.
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an-
gegebenen Thatſachen und Beweismittel von Amtswegen die zur
Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes erforderlichen Ermittelungen zu
veranſtalten und die geeignet erſcheinenden Beweismittel aufzu-
nehmen.
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei-
bringung eines ärztlichen Zeugniſſes anordnen.
Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch
Stellung von Anträgen betreiben.
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach-
verſtändigen kommen die Beſtimmungen im ſiebenten und achten
Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs zur Anwendung.
Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts-
wegen erfolgen.
§. 598.
Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines
oder mehrerer Sachverſtändigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter
erfolgen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht
des Gerichts ſchwer ausführbar oder für die Entſcheidung uner-
heblich oder für den Geſundheitszuſtand des zu Entmündigenden
nachtheilig iſt.
§. 599.
Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor
das Gericht einen oder mehrere Sachverſtändige über den Geiſtes-
zuſtand des zu Entmündigenden gehört hat.
§. 600.
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die
Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder-
10*
[148]Civilprozeßordnung.
lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An-
ordnung Mittheilung zu machen.
§. 601.
Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung
erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskaſſe
zu tragen.
Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag-
ſteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermeſſen des Gerichts
ein Verſchulden trifft, können demſelben die Koſten ganz oder theil-
weiſe zur Laſt gelegt werden.
§. 602.
Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem
Antragſteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen.
§. 603.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts-
wegen der Vormundſchaftsbehörde und, wenn eine geſetzliche Vor-
mundſchaft ſtattfindet, auch dem geſetzlichen Vormunde mitzutheilen.
Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts-
behörde tritt die Entmündigung in Wirkſamkeit.
§. 604.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge-
lehnt wird, ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die
ſofortige Beſchwerde zu.
In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die
Vorſchriften des §. 597 entſprechende Anwendung.
§. 605.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im
Wege der Klage binnen der Friſt eines Monats angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten
ſelbſt, dem Vormunde deſſelben und den im §. 595 bezeichneten
Perſonen zu.
Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an
welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die
übrigen Perſonen mit der Beſtellung des Vormundes und im Fall
einer geſetzlichen Vormundſchaft mit der Mittheilung des Beſchluſſes
an den geſetzlichen Vormund.
[149]VI. 2. Abſch. §. 601—612.
§. 606.
Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das
Amtsgericht ſeinen Sitz hat, ausſchließlich zuſtändig.
§. 607.
Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten.
Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den
Vormund des Entmündigten als Vertreter deſſelben zu richten.
Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die
Entmündigung beantragt, ſo iſt dieſelbe unter Mittheilung der
Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die-
ſelbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit-
genoſſe der Hauptpartei.
§. 608.
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine
andere Klage nicht verbunden werden.
Eine Widerklage iſt unzuläſſig.
§. 609.
Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf
ſeinen Antrag von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts-
anwalt als Vertreter beizuordnen.
§. 610.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die
Ergebniſſe der bei dem Amtsgerichte ſtattgehabten Sachunterſuchung,
ſoweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beſchluſſes
erforderlich iſt, vollſtändig vorzutragen.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags
hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtändigung,
nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver-
anlaſſen.
§. 611.
Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An-
wendung.
Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen.
§. 612.
Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah-
ren über die Anfechtungsklage entſprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab-
[150]Civilprozeßordnung.
ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-
achten für genügend erachtet.
§. 613.
Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der
die Entmündigung ausſprechende Beſchluß aufzuheben. Die Auf-
hebung tritt erſt mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkſamkeit.
Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Perſon oder des Ver-
mögens des Entmündigten einſtweilige Verfügungen nach Maß-
gabe der §§. 815—822 getroffen werden.
Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis-
herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beſchluſſes,
welcher die Entmündigung ausgeſprochen hatte, nicht in Frage ge-
ſtellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen
des beſtellten oder geſetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen
Einfluß.
§. 614.
Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er-
ſtattung der dem obſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Ge-
mäßheit der Beſtimmungen des fünften Titels des zweiten Ab-
ſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen.
Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die
Staatskaſſe in allen Fällen die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen.
§. 615.
Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem
Amtsgerichte von jedem in der Sache erlaſſenen Endurtheile Mit-
theilung zu machen.
§. 616.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder ſeines Vormundes oder des Staatsanwalts
durch Beſchluß des Amtsgerichts.
§. 617.
Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts-
gericht ausſchließlich zuſtändig, bei welchem der Entmündigte
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn-
ſitz nur im Auslande, ſo kann der Antrag bei dem Amtsgerichte
ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche geſtellt werden, ſo-
fern die Entmündigung von einem deutſchen Gericht ausgeſprochen iſt.
[151]VI. 2. Abſch. §. 613—622.
Die Beſtimmungen der §§. 596—599 finden entſprechende
Anwendung.
§. 618.
Die Koſten des Verfahrens ſind von dem Entmündigten,
wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg bean-
tragt iſt, von der Staatskaſſe zu tragen.
§. 619.
Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlaſſende
Beſchluß iſt dem Antragſteller und im Falle der Wiederaufhebung
dem Entmündigten ſowie dem Staatsanwalte von Amtswegen
zuzuſtellen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung aufge-
hoben wird, ſteht dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu.
Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung iſt der Vormund-
ſchaftsbehörde mitzutheilen.
§. 620.
Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsge-
richt abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt
werden.
Zur Erhebung der Klage iſt der dem Entmündigten beſtellte
Vormund und der Staatsanwalt befugt.
Will der Vormund die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor-
ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606—615
entſprechende Anwendung.
§. 621.
Eine Perſon kann für einen Verſchwender nur durch Beſchluß
des Amtsgerichts erklärt werden.
Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 594, 595
Abſ. 1, der §§. 596, 597 Abſ. 1, 4 und des §. 604 entſprechende
Anwendung.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltſchaft findet nicht ſtatt.
§. 622.
Die Koſten des amtsgerichtlichen Verfahrens ſind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von
dem Antragſteller zu tragen.
[152]Civilprozeßordnung.
§. 623.
Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem
Antragſteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzu-
ſtellen.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß tritt mit der
Zuſtellung an den Entmündigten in Wirkſamkeit. Der Vormund-
ſchaftsbehörde iſt ein ſolcher Beſchluß von Amtswegen mitzutheilen.
§. 624.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann binnen
der Friſt eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden.
Die Friſt beginnt mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den
Entmündigten.
Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung
beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt
unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu
richten.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608,
610, 611, 613—615 entſprechende Anwendung.
§. 625.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder ſeines Vormundes unter entſprechender An-
wendung der Vorſchriften der §§. 616—619.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die Entmün-
digung aufgehoben wird, findet nicht ſtatt.
§. 626.
Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht
abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt werden.
Zur Erhebung der Klage iſt der Vormund des Entmündigten
befugt. Will dieſer die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor-
ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.
Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung
beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt
unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu
richten.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608,
610, 611, 614, 615 entſprechende Anwendung.
[153]VI. 2. Abſch. §. 623—627. VII. §. 628—631.
§. 627.
Die Entmündigung einer Perſon wegen Verſchwendung, ſo-
wie die Wiederaufhebung einer ſolchen Entmündigung iſt von dem
Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.
Siebentes Buch.
Mahnverfahren.
§. 628.
Wegen eines Anſpruchs, welcher die Zahlung einer beſtimmten
Geldſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, iſt
auf Geſuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlaſſen.
Das Mahnverfahren findet nicht ſtatt, wenn nach Inhalt des
Geſuchs die Geltendmachung des Anſpruchs von einer noch nicht
erfolgten Gegenleiſtung abhängig iſt oder wenn die Zuſtellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekannt-
machung erfolgen müßte
§. 629.
Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlaſſen.
Ausſchließlich zuſtändig iſt das Amtsgericht, bei welchem der
allgemeine perſönliche Gerichtsſtand oder der dingliche Gerichts-
ſtand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet
ſein würde, wenn die Amtsgerichte in erſter Inſtanz ſachlich un-
beſchränkt zuſtändig wären.
§. 630.
Das Geſuch muß enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder
Gewerbe und Wohnort; - 2. die Bezeichnung des Gerichts;
- 3. die beſtimmte Angabe des Betrags oder Gegenſtandes
und des Grundes des Anſpruchs; - 4. das Geſuch um Erlaſſung des Zahlungsbefehls.
§. 631.
Entſpricht das Geſuch nicht den Beſtimmungen der vorſtehen-
den Paragraphen oder ergiebt ſich aus dem Inhalte des Geſuchs,
daß der Anſpruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet iſt, ſo
wird daſſelbe zurückgewieſen.
[154]Civilprozeßordnung.
Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs-
befehl nur in Anſehung eines Theils des Anſpruchs nicht erlaſſen
werden kann.
Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht
ſtatt.
§. 632.
Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich-
neten Erforderniſſe des Geſuchs und außerdem den Befehl an den
Schuldner, binnen einer vom Tage der Zuſtellung laufenden Friſt
von zwei Wochen bei Vermeidung ſofortiger Zwangsvollſtreckung
den Gläubiger wegen des Anſpruchs nebſt den dem Betrage nach
zu bezeichnenden Koſten des Verfahrens und den geforderten
Zinſen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerſpruch zu er-
heben.
§. 633.
Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner
treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
§. 634.
Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil
deſſelben Widerſpruch erheben, ſo lange der Vollſtreckungsbefehl
nicht verfügt iſt.
Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen
Widerſpruche in Kenntniß zu ſetzen und dem Schuldner auf Ver-
langen eine Beſcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig
Widerſpruch erhoben habe.
Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider-
ſpruchs bedarf es nicht.
§. 635.
Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den
Anſpruch oder einen Theil deſſelben verliert der Zahlungsbefehl
ſeine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben beſtehen.
§. 636.
Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor
die Amtsgerichte, ſo wird, wenn rechtzeitig Widerſpruch erhoben
iſt, die Klage als mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls bei
dem Amtsgericht erhoben angeſehen, welches den Befehl erlaſſen hat.
Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung
laden; die Ladungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage.
[155]VII. §. 632—641.
§. 637.
Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor
die Landgerichte, ſo erlöſchen die Wirkungen der Rechtshängigkeit,
wenn nicht binnen einer ſechsmonatigen Friſt, welche von dem
Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerſpruchs
läuft, die Klage bei dem zuſtändigen Gericht erhoben wird.
§. 638.
Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht-
zeitigen Erhebung des Widerſpruchs als ein Theil der Koſten des
entſtehenden Rechtsſtreits anzuſehen.
Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be-
ſtimmten Friſt erhoben, ſo hat der Gläubiger die Koſten des
Mahnverfahrens zu tragen.
§. 639.
Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten
Friſt auf Geſuch des Gläubigers für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, ſofern nicht vor der Vollſtreckbarkeitserklärung von dem
Schuldner Widerſpruch erhoben iſt. Die Vollſtreckbarkeitserklärung
erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu ſetzenden Voll-
ſtreckungsbefehl. In den Vollſtreckungsbefehl ſind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Koſten des bisherigen Verfahrens auf-
zunehmen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers
zurückgewieſen wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 640.
Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck-
bar erklärten auf Verſäumniß erlaſſenen Endurtheile gleich. Ge-
gen denſelben findet der Einſpruch nach den Vorſchriften der
§§. 303—311 ſtatt. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsge-
richte, ſo wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und
entſchieden, ob der Einſpruch in der geſetzlichen Form und Friſt
eingelegt ſei. Die im §. 637 beſtimmte Friſt beginnt in dieſem
Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einſpruch
für zuläſſig erklärt iſt.
§. 641.
Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die
Erlaſſung des Vollſtreckungsbefehls nicht binnen einer ſechs-
monatigen Friſt, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be-
[156]Civilprozeßordnung.
ſtimmten Friſt beginnt, nachgeſucht, ſo verliert der Zahlungsbefehl
dergeſtalt ſeine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängig-
keit erlöſchen. Daſſelbe gilt, wenn die Erlaſſung des Voll-
ſtreckungsbefehls rechtzeitig nachgeſucht iſt, das Geſuch aber zurück-
gewieſen wird.
§. 642.
Das Geſuch um Erlaſſung eines Zahlungsbefehls oder eines
Vollſtreckungsbefehls, ſowie die Erhebung eines Widerſpruchs
werden der anderen Partei abſchriftlich nicht mitgetheilt; im Falle
ihrer mündlichen Anbringung iſt die Aufnahme eines Protokolls
nicht erforderlich.
§. 643.
Des Nachweiſes einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für
den Gläubiger die Erlaſſung eines Zahlungsbefehls nachgeſucht
oder für den Schuldner Widerſpruch gegen einen Zahlungsbefehl
erhoben wird.
Achtes Buch.
Zwangsvollſtreckung.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Beſtimmungen.
§. 644.
Die Zwangsvollſtreckung findet ſtatt aus Endurtheilen, welche
rechtskräftig oder für vorläufig vollſtreckbar erklärt ſind.
Urtheile in Eheſachen dürfen nicht für vorläufig vollſtreckbar
erklärt werden.
§. 645.
Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die
Einlegung des zuläſſigen Rechtsmittels oder des zuläſſigen Ein-
ſpruchs beſtimmten Friſt nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft
wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein-
ſpruchs gehemmt.
§. 646.
Zeugniſſe über die Rechtskraft der Urtheile ſind auf Grund
der Prozeßakten vom Gerichtsſchreiber erſter Inſtanz und, ſo lange
der Rechtsſtreit in einer höheren Inſtanz anhängig iſt, von dem
Gerichtsſchreiber dieſer Inſtanz zu ertheilen.
[157]VII. §. 642—643. VIII. 1. Abſch. §. 644—649.
Inſoweit die Ertheilung des Zeugniſſes davon abhängt, daß
gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt iſt, genügt ein
Zeugniß des Gerichtsſchreibers des für das Rechtsmittel zuſtän-
digen Gerichts, daß innerhalb der Nothfriſt ein Schriftſatz zum
Zwecke der Terminsbeſtimmung nicht eingereicht ſei.
§. 647.
Wird die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder eine
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ſo kann das Gericht
auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollſtreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen eingeſtellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleiſtung ſtattfinde, und daß die erfolgten Voll-
ſtreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien.
Die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung ohne Sicherheitsleiſtung
iſt nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollſtreckung
einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
§. 648.
Auch ohne Antrag ſind für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären:
- 1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntniſſes eine
Verurtheilung ausſprechen (§. 278); - 2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten End-
urtheile ausgedrückten Folgen ausſprechen; - 3. ein zweites oder ferneres in derſelben Inſtanz gegen die-
ſelbe Partei zur Hauptſache erlaſſenes Verſäumnißur-
theil; - 4. Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechſelprozeſſe er-
laſſen werden; - 5. Urtheile, durch welche Arreſte oder einſtweilige Verfü-
gungen aufgehoben werden; - 6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von
Alimenten ausſprechen, ſoweit die Alimente für die Zeit
nach der Erhebung der Klage und für das dieſem Zeit-
punkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
§. 649.
Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, wenn ſie betreffen:
[158]Civilprozeßordnung.
- 1. Streitigkeiten zwiſchen Vermiethern und Miethern von
Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlaſſung,
Benutzung und Räumung derſelben ſowie wegen Zurück-
haltung der vom Miether in die Miethsräume einge-
brachten Sachen; - 2. Streitigkeiten zwiſchen Dienſtherrſchaft und Geſinde, zwi-
ſchen Arbeitgebern und Arbeitern hinſichtlich des Dienſt-
und Arbeitsverhältniſſes, ſowie die im §. 108 der Ge-
werbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, inſofern dieſelben
während der Dauer des Dienſt-, Arbeits- oder Lehrver-
hältniſſes entſtehen; - 3. Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Wirthen, Fuhr-
leuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten
in den Einſchiffungshäfen, welche über Wirthszechen,
Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reiſenden
und ihrer Habe und über Verluſt und Beſchädigung der
letzteren, ſowie Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und
Handwerkern, welche aus Anlaß der Reiſe entſtanden
ſind; - 4. andere vermögensrechtliche Anſprüche, ſofern der Gegen-
ſtand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die
Summe von dreihundert Mark nicht überſteigt; in Be-
treff des Werthes des Gegenſtandes kommen die Vor-
ſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung.
§. 650.
Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ausſetzung der
Vollſtreckung dem Gläubiger einen ſchwer zu erſetzenden oder einen
ſchwer zu ermittelnden Nachtheil bringen würde, oder wenn ſich
der Gläubiger erbietet, vor der Vollſtreckung Sicherheit zu leiſten.
§. 651.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollſtreckung des Urtheils
dem Schuldner einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde,
ſo iſt in den Fällen des §. 648 auf Antrag des Schuldners aus-
zuſprechen, das daſſelbe nicht vorläufig vollſtreckbar ſei; in den
Fällen der §§. 649, 650 iſt der Antrag des Gläubigers zurück-
zuweiſen.
[159]VIII. 1. Abſch. §. 650—657.
§. 652.
Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollſtreckbarkeit
von einer vorgängigen Sicherheitsleiſtung abhängig machen.
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulaſſen,
durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung
abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger ſich erbietet, vor der Voll-
ſtreckung Sicherheit zu leiſten.
§. 653.
Die in den §§. 649—652 erwähnten Anträge ſind vor dem
Schluſſe der mündlichen Verhandlung zu ſtellen, auf welche das
Urtheil ergeht.
§. 654.
Iſt der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollſtreckbar zu
erklären, übergangen oder iſt in Fällen, in welchen ein Urtheil
ohne Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu erklären iſt, eine Ent-
ſcheidung über die vorläufige Vollſtreckbarkeit nicht erfolgt, ſo
kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorſchriften des
§. 292 zur Anwendung.
§. 655.
Die vorläufige Vollſtreckbarkeit tritt mit der Verkündung
eines Urtheils, welches die Entſcheidung in der Hauptſache oder
die Vollſtreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, inſoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt.
Soweit ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil auf-
gehoben oder abgeändert wird, iſt der Kläger auf Antrag des
Beklagten zur Erſtattung des von dieſem auf Grund des Urtheils
Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen.
§. 656.
In der Berufungsinſtanz iſt über die vorläufige Vollſtreck-
barkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entſcheiden.
Die Beſtimmung des §. 486 über die Vertagung der münd-
lichen Verhandlung findet in dieſem Falle keine Anwendung.
Eine Anfechtung der in der Berufungsinſtanz über die vor-
läufige Vollſtreckbarkeit erlaſſenen Entſcheidung findet nicht ſtatt.
§. 657.
Wird gegen ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil
der Einſpruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, ſo finden die Vor-
ſchriften des §. 647 entſprechende Anwendung.
[160]Civilprozeßordnung.
§. 658.
Iſt auf Bewirkung einer Eintragung im Grund- oder Hy-
pothekenbuche erkannt, ſo darf das für vorläufig vollſtreckbar er-
klärte Urtheil nur in der Weiſe vollzogen werden, daß die Ein-
tragung in der zur Sicherſtellung eines Anſpruchs auf Eintragung
vorgeſchriebenen Form (Vormerkung, Proteſtation, arreſtatoriſche
Verfügung, Dispoſitionsbeſchränkung u. ſ. w.) erfolgt.
§. 659.
Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nach-
gelaſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die
Vollſtreckung abzuwenden, ſo iſt gepfändetes Geld oder der Erlös
gepfändeter Gegenſtände zu hinterlegen.
§. 660.
Aus dem Urtheil eines ausländiſchen Gerichts findet die
Zwangsvollſtreckung nur ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein
Vollſtreckungsurtheil ausgeſprochen iſt.
Für die Klage auf Erlaſſung deſſelben iſt das Amtsgericht
oder Landgericht, bei welchem der Schuldner ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amts-
gericht oder Landgericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§. 661.
Das Vollſtreckungsurtheil iſt ohne Prüfung der Geſetzmäßig-
keit der Entſcheidung zu erlaſſen.
Daſſelbe iſt nicht zu erlaſſen:
- 1. wenn das Urtheil des ausländiſchen Gerichts nach dem
für dieſes Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft noch
nicht erlangt hat; - 2. wenn durch die Vollſtreckung eine Handlung erzwungen
werden würde, welche nach dem Rechte des über die Zu-
läſſigkeit der Zwangsvollſtreckung urtheilenden deutſchen
Richters nicht erzwungen werden darf; - 3. wenn nach dem Rechte des über die Zuläſſigkeit der
Zwangsvollſtreckung urtheilenden deutſchen Richters die
Gerichte desjenigen Staates nicht zuſtändig waren, wel-
chem das ausländiſche Gericht angehört; - 4. wenn der verurtheilte Schuldner ein Deutſcher iſt und
ſich auf den Prozeß nicht eingelaſſen hat, ſofern die den
[161]VIII. 1. Abſch. §. 658—665.
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in
dem Staate des Prozeßgerichts in Perſon noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutſchen Reiche zu-
geſtellt iſt; - 5. wenn die Gegenſeitigkeit nicht verbürgt iſt.
§. 662.
Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll-
ſtreckbare Ausfertigung).
Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber
des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem
höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes
Gerichts ertheilt.
§. 663.
Die Vollſtreckungsklauſel:
„Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be-
zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll-
ſtreckung ertheilt.“
iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von
dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel
zu verſehen.
§. 664.
Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen
Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung
abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden,
wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.
§. 665.
Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge-
meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners
und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen
Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die
in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach
Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach-
folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden
nachgewieſen wird.
Civilprozeßordnung. 11
[162]Civilprozeßordnung.
Iſt die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, ſo iſt
dies in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen.
§. 666.
In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollſtreckbare Aus-
fertigung nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden.
Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden.
Die Anordnung iſt in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen.
§. 667.
Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch
öffentliche Urkunden nicht geführt werden, ſo hat der Kläger bei
dem Prozeßgericht erſter Inſtanz aus dem Urtheil auf Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel Klage zu erheben.
§. 668.
Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zuläſſigkeit
der Vollſtreckungsklauſel betreffen, entſcheidet das Gericht, von
deſſen Gerichtsſchreiber die Vollſtreckungsklauſel ertheilt iſt. Die
Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Das Gericht kann vor der Entſcheidung eine einſtweilige An-
ordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Zwangs-
vollſtreckung gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen einzu-
ſtellen oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortzuſetzen ſei.
§. 669.
Eine weitere vollſtreckbare Ausfertigung darf derſelben Partei,
ſofern nicht die zuerſt ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird,
nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden.
Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden.
Der Gerichtsſchreiber hat von der Ertheilung der weiteren
Ausfertigung, wenn die Entſcheidung, durch welche dieſelbe ange-
ordnet wird, nicht verkündet iſt, den Gegner in Kenntniß zu ſetzen.
Die weitere Ausfertigung iſt als ſolche unter Erwähnung
der Entſcheidung ausdrücklich zu bezeichnen.
§. 670.
Vor der Aushändigung einer vollſtreckbaren Ausfertigung
iſt auf der Urſchrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei
und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt iſt.
§. 671.
Die Zwangsvollſtreckung darf nur beginnen, wenn die Per-
ſonen, für und gegen welche ſie ſtattfinden ſoll, in dem Urtheil
[163]VIII. 1. Abſch. §. 666—674.
oder in der demſelben beigefügten Vollſtreckungsklauſel namentlich be-
zeichnet ſind und das Urtheil bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig
zugeſtellt wird.
Hängt die Vollſtreckung eines Urtheils ſeinem Inhalte nach
von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer That-
ſache ab oder handelt es ſich um die Vollſtreckung eines Urtheils
für die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Gläubigers
oder gegen die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten
Schuldners, ſo muß außer dem zu vollſtreckenden Urtheil auch die
demſelben beigefügte Vollſtreckungsklauſel und, ſofern die Voll-
ſtreckungsklauſel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt iſt, auch
eine Abſchrift dieſer Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll-
ſtreckung zugeſtellt ſein oder gleichzeitig mit Beginn derſelben zu-
geſtellt werden.
§. 672.
Iſt die Geltendmachung des Anſpruchs von dem Eintritt eines
Kalendertages abhängig, ſo darf die Zwangsvollſtreckung nur be-
ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen iſt.
Hängt die Vollſtreckung von einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleiſtung ab, ſo darf der Beginn der Zwangsvollſtreckung
nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleiſtung durch eine öffentliche
Urkunde nachgewieſen und eine Abſchrift dieſer Urkunde bereits
zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird.
§. 673.
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperſon darf die Zwangsvollſtreckung erſt be-
ginnen, nachdem von derſelben die vorgeſetzte Militärbehörde An-
zeige erhalten hat.
Dem Gläubiger iſt auf Verlangen der Empfang der Anzeige
von der Militärbehörde zu beſcheinigen.
§. 674.
Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, ſoweit ſie nicht den Gerichten
zugewieſen iſt, durch Gerichtsvollzieher, welche dieſelbe im Auftrage
des Gläubigers zu bewirken haben.
Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur
Zwangsvollſtreckung die Mitwirkung des Gerichtsſchreibers in
Anſpruch nehmen. Der von dem Gerichtsſchreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
11*
[164]Civilprozeßordnung.
§. 675.
In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs-
vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren
Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die
Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über
das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn
dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus-
fertigung auszuliefern.
§. 676.
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts-
vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im
§. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck-
baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän-
kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem
Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
§. 677.
Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem
Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung
auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren
Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er-
theilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des
Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen
nicht berührt.
§. 678.
Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be-
hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der
Vollſtreckung dies erfordert.
Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren
und Behältniſſe öffnen zu laſſen.
Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge-
walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe
erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden.
§. 679.
Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet
oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu
Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie
[165]VIII. 1. Abſch. §. 675—683.
deſſelben gehörige oder in dieſer Familie dienende erwachſene
Perſon gegenwärtig, ſo hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige
Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen
zuzuziehen.
§. 680.
Jeder Perſon, welche bei dem Vollſtreckungsverfahren be-
theiligt iſt, muß auf Begehren Einſicht der Akten des Gerichts-
vollziehers geſtattet und Abſchrift einzelner Aktenſtücke ertheilt
werden.
§. 681.
Zur Nachtzeit, ſowie an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen darf eine Vollſtreckungshandlung nur mit Erlaubniß des
Amtsrichters erfolgen, in deſſen Bezirke die Handlung vorgenom-
men werden ſoll.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird,
iſt bei der Zwangsvollſtreckung vorzuzeigen.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis
30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr
Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März
die Stunden von neun Uhr Abends bis ſechs Uhr Morgens.
§. 682.
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollſtreckungshandlung
ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll muß enthalten:
- 1. Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2. den Gegenſtand der Vollſtreckungshandlung unter kurzer
Erwähnung der weſentlichen Vorgänge; - 3. die Namen der Perſonen, mit welchen verhandelt iſt;
- 4. die Unterſchrift dieſer Perſonen und die Bemerkung, daß
die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorleſung oder Vor-
legung zur Durchſicht und nach vorgängiger Genehmigung
erfolgt ſei; - 5. die Unterſchrift des Gerichtsvollziehers.
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erforderniſſe nicht
genügt werden können, ſo iſt der Grund anzugeben.
§. 683.
Die Aufforderungen und ſonſtigen Mittheilungen, welche zu
den Vollſtreckungshandlungen gehören, ſind von dem Gerichtsvoll-
[166]Civilprozeßordnung.
zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf-
zunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine
Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der
§§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der
Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt
zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro-
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt.
§. 684.
Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs-
handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit
der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte.
Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an-
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in
deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder
ſtattgefunden hat.
Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 685.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die
Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-
ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im
§. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen.
Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf-
trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf-
trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er-
hoben werden.
§. 686.
Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten
Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.
Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf
denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-
[167]VIII. 1. Abſch. §. 684—689.
ſtimmungen dieſes Geſetzes ſpäteſtens hätten geltend gemacht wer-
den müſſen, entſtanden ſind und durch Einſpruch nicht mehr geltend
gemacht werden können.
Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage
alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhe-
bung der Klage geltend zu machen im Stande war.
§. 687.
Die Beſtimmungen des §. 686 Abſ. 1, 3 finden entſprechende
Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner
den bei Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen ange-
nommenen Eintritt der Thatſache, von welcher das Urtheil die
Vollſtreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenom-
mene Rechtsnachfolge beſtreitet, unbeſchadet der Befugniß des
Schuldners, in dieſen Fällen Einwendungen gegen die Zuläſſig-
keit der Vollſtreckungsklauſel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben.
§. 688.
Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur
Erlaſſung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten
Einwendungen die Zwangsvollſtreckung gegen oder ohne Sicher-
heitsleiſtung eingeſtellt oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortge-
ſetzt werde und daß die erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln gegen
Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien. Die thatſächlichen Behaup-
tungen, welche den Antrag begründen, ſind glaubhaft zu machen.
In dringenden Fällen kann das Vollſtreckungsgericht eine
ſolche Anordnung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, inner-
halb welcher die Entſcheidung des Prozeßgerichts beizubringen ſei.
Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird die Zwangsvollſtreckung
fortgeſetzt.
Die Entſcheidung über dieſe Anträge kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 689.
Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über
die Einwendungen entſchieden wird, die in dem vorſtehenden Pa-
ragraphen bezeichneten Anordnungen erlaſſen oder die bereits er-
laſſenen Anordnungen aufheben, abändern oder beſtätigen. In
Betreff der Anfechtung einer ſolchen Entſcheidung finden die Vor-
ſchriften des §. 656 entſprechende Anwendung.
[168]Civilprozeßordnung.
§. 690.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenſtande der
Zwangsvollſtreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu-
ſtehe, ſo iſt der Widerſpruch gegen die Zwangsvollſtreckung im
Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in deſſen
Bezirke die Zwangsvollſtreckung erfolgt.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen.
Auf die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung und die Aufhe-
bung der bereits erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln finden die Vor-
ſchriften der §§. 688, 689 entſprechende Anwendung. Die Auf-
hebung einer Vollſtreckungsmaßregel iſt auch ohne Sicherheits-
leiſtung zuläſſig.
§. 691.
Die Zwangsvollſtreckung iſt einzuſtellen oder zu beſchränken:
- 1. wenn die Ausfertigung einer vollſtreckbaren Entſcheidung
vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß das zu voll-
ſtreckende Urtheil oder deſſen vorläufige Vollſtreckbarkeit
aufgehoben, oder daß die Zwangsvollſtreckung für unzu-
läſſig erklärt oder deren Einſtellung angeordnet iſt; - 2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entſcheidung
vorgelegt wird, aus welcher ſich ergiebt, daß die einſt-
weilige Einſtellung der Vollſtreckung oder einer Voll-
ſtreckungsmaßregel angeordnet iſt; - 3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher
ſich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollſtreckung
nachgelaſſene Sicherheitsleiſtung oder Hinterlegung er-
folgt iſt; - 4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläu-
biger ausgeſtellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus wel-
cher ſich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlaſſung des
zu vollſtreckenden Urtheils befriedigt iſt oder Stundung
bewilligt hat; - 5. wenn ein Poſtſchein vorgelegt wird, aus welchem ſich er-
giebt, daß nach Erlaſſung des Urtheils die zur Be-
friedigung des Gläubigers erforderliche Summe zur
Auszahlung an den letzteren bei der Poſt eingezahlt iſt.
[169]VIII 1. Abſch. §. 690—696.
§. 692.
In den Fällen des §. 691 Nr. 1, 3 ſind zugleich die bereits
erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der
Nr. 4, 5 bleiben dieſe Maßregeln einſtweilen beſtehen; daſſelbe
gilt in den Fällen der Nr. 2, ſofern nicht durch die betreffende
Entſcheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollſtreckungs-
handlungen angeordnet iſt.
§. 693.
Eine Zwangsvollſtreckung, welche zur Zeit des Todes des
Schuldners gegen dieſen bereits begonnen hatte, wird in den Nach-
laß deſſelben fortgeſetzt.
Iſt bei einer Vollſtreckungshandlung die Zuziehung des
Schuldners nöthig, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der
Erbe oder deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das Vollſtreckungsge-
richt auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe oder dem Erben
einen einſtweiligen beſonderen Vertreter zu beſtellen.
§. 694.
Iſt der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollſtreckung ge-
ſtorben, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der Erbe oder
deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das nach den Landesgeſetzen zu-
ſtändige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe
oder dem Erben einen Kurator zu beſtellen.
§. 695.
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die
Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm die-
ſelbe im Urtheile vorbehalten iſt.
§. 696.
Bei der Zwangsvollſtreckung gegen einen Schuldner, welcher
als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohl-
that des Inventars verurtheilt iſt, oder gegen welchen als Erben
des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollſtreckung begonnen
hat, bleibt die Rechtswohlthat unberückſichtigt, bis auf Grund der-
ſelben gegen die Zwangsvollſtreckung von dem Erben Einwendungen
erhoben werden.
Inwieweit der Benefizialerbe berechtigt iſt, auf Grund der
Rechtswohlthat die Ausſetzung, Aufhebung oder Beſchränkung der
Zwangsvollſtreckung zu verlangen, beſtimmt ſich nach den Vor-
ſchriften des bürgerlichen Rechts.
[170]Civilprozeßordnung.
Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-
ſtimmungen der §§. 686 688, 689.
§. 697.
Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth-
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich
mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben.
Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu
erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf-
gehoben wird.
§. 698.
Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer
Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr
Einſchreiten zu erſuchen.
§. 699.
Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes
in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf
Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs-
vollſtreckung zu erſuchen.
Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.
§. 700.
Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate
erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile
deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus-
landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen.
Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo
iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.
§. 701.
Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet
ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 702.
Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt:
- 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur
Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach
[171]VIII. 1. Abſch. §. 697—704.
oder in Betreff eines Theils des Streitgegenſtandes vor
einem deutſchen Gericht abgeſchloſſen ſind; - 2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem
Amtsgericht abgeſchloſſen ſind; - 3. aus Entſcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der
Beſchwerde ſtattfindet; - 4. aus Vollſtreckungsbefehlen;
- 5. aus Urkunden, welche von einem deutſchen Gericht oder
von einem deutſchen Notar innerhalb der Grenzen ſeiner
Amtsbefugniſſe in der vorgeſchriebenen Form aufge-
nommen ſind, ſofern die Urkunde über einen Anſpruch
errichtet iſt, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen-
ſtande hat, und der Schuldner ſich in der Urkunde der
ſofortigen Zwangsvollſtreckung unterworfen hat.
§. 703.
Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden
Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Beſtimmungen der
§§. 662—701 entſprechende Anwendung, ſoweit nicht in den
§§. 704, 705 abweichende Vorſchriften enthalten ſind.
§. 704.
Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur
in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnach-
folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge-
treten iſt.
Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur
inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, nach
Zuſtellung des Vollſtreckungsbefehls entſtanden ſind.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie
für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel als eingetreten angenommene Rechtsnach-
folge beſtritten wird, iſt das Amtsgericht zuſtändig, welches den
Vollſtreckungsbefehl erlaſſen hat. Gehört der Anſpruch nicht vor
die Amtsgerichte, ſo ſind die Klagen bei dem zuſtändigen Land-
gerichte zu erheben.
[172]Civilprozeßordnung.
§. 705.
Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird
von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur-
kunde aufgenommen hat.
Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird
von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet
ſich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, ſo hat dieſe
die vollſtreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit
der Vollſtreckungsklauſel betreffen, ſowie die Entſcheidung über
Ertheilung einer weiteren vollſtreckbaren Ausfertigung erfolgt bei
gerichtlichen Urkunden von dem im erſten Abſatze bezeichneten
Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in deſſen
Bezirke der im zweiten Abſatze bezeichnete Notar oder die daſelbſt
bezeichnete Behörde den Amtsſitz hat.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An-
ſpruch ſelbſt betreffen, findet die beſchränkende Vorſchrift des
§. 686 Abſ. 2 keine Anwendung.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie
für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen angenommene Eintritt der
Thatſache, von welcher die Vollſtreckung aus der Urkunde abhängt,
oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge beſtritten
wird, iſt das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen
Reiche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung
eines ſolchen das Gericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§. 706.
Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an-
derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die
gerichtliche Zwangsvollſtreckung zuzulaſſen und inſoweit abweichende
Vorſchriften von den Beſtimmungen dieſes Geſetzes über die
Zwangsvollſtreckung zu treffen.
Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken-
urkunden (Hypothekenſchuldbriefe, Hypothekenſcheine u. ſ. w.) An-
wendung.
[173]VIII. 1. Abſch. §. 705—707. 2. Abſch. 1. Tit. §. 708—710.
§. 707.
Die in dieſem Buche angeordneten Gerichtsſtände ſind aus-
ſchließliche.
Zweiter Abſchnitt.
Zwangsvollſtreckung wegen Geldforderungen.
Erſter Titel.
Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen.
I. Allgemeine Beſtimmungen.
Die Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt
durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten
der Zwangsvollſtreckung erforderlich iſt.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn ſich von der Ver-
werthung der zu pfändenden Gegenſtände ein Ueberſchuß über die
Koſten der Zwangsvollſtreckung nicht erwarten läßt.
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht
an dem gepfändeten Gegenſtande.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu
anderen Gläubigern dieſelben Rechte wie ein durch Vertrag er-
worbenes Fauſtpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor,
welche für den Fall eines Konkurſes den Fauſtpfandrechten nicht
gleichgeſtellt ſind.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht
demjenigen vor, welches durch eine ſpätere Pfändung begründet
wird.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher ſich
nicht im Beſitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder
Vorzugsrechts nicht widerſprechen; er kann jedoch ſeinen Anſpruch
auf vorzugsweiſe Befriedigung aus dem Erlöſe im Wege der
Klage geltend machen, ohne Rückſicht darauf, ob ſeine Forderung
fällig iſt oder nicht.
[174]Civilprozeßordnung.
Die Klage iſt bei dem Vollſtreckungsgericht und, wenn der
Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Voll-
ſtreckungsgericht ſeinen Sitz hat.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen.
Wird der Anſpruch glaubhaft gemacht, ſo hat das Gericht
die Hinterlegung des Erlöſes anzuordnen. Die Vorſchriften der
§§. 688, 689 finden hierbei entſprechende Anwendung.
Hat die Pfändung zu einer vollſtändigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt oder macht dieſer glaubhaft, daß er durch
Pfändung ſeine Befriedigung nicht vollſtändig erlangen könne, ſo
iſt der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß ſeines
Vermögens vorzulegen, in Betreff ſeiner Forderungen den Grund
und die Beweismittel zu bezeichnen, ſowie den Offenbarungseid
dahin zu leiſten:
daß er ſein Vermögen vollſtändig angegeben und wiſſent-
lich nichts verſchwiegen habe.
II. Zwangsvollſtreckung in körperliche Sachen.
Die Pfändung der im Gewahrſam des Schuldners befind-
lichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts-
vollzieher dieſelben in Beſitz nimmt.
Im Gewahrſam des Schuldners ſind die Sachen nur, wenn
der Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden iſt, zu belaſſen. In dem-
ſelben Falle iſt die Wirkſamkeit der Pfändung dadurch bedingt,
daß durch Anlegung von Siegeln oder auf ſonſtige Weiſe die
Pfändung erſichtlich gemacht iſt.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geſchehenen
Pfändung in Kenntniß zu ſetzen.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden entſprechende An-
wendung auf die Pfändung von Sachen, welche ſich im Gewahr-
ſam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden.
[175]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 711—715.
Früchte können, auch bevor ſie von dem Boden getrennt ſind,
gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen
Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Folgende Sachen ſind der Pfändung nicht unterworfen:
- 1. die Kleidungsſtücke, die Betten, das Haus- und Küchen-
geräth, insbeſondere die Heiz- und Kochöfen, ſoweit dieſe
Gegenſtände für den Schuldner, ſeine Familie und ſein
Geſinde unentbehrlich ſind; - 2. die für den Schuldner, ſeine Familie und ſein Geſinde
auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuerungs-
mittel; - 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners ſtatt
einer ſolchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebſt dem
zum Unterhalt und zur Streu für dieſelben auf zwei
Wochen erforderlichen Futter und Stroh, ſofern die be-
zeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners,
ſeiner Familie und ſeines Geſindes unentbehrlich ſind; - 4. bei Künſtlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern,
ſowie bei Hebammen die zur perſönlichen Ausübung des
Berufs unentbehrlichen Gegenſtände; - 5. bei Perſonen, welche Landwirthſchaft betreiben, das zum
Wirthſchaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und
Feldinventarium nebſt dem nöthigen Dünger, ſowie die
landwirthſchaftlichen Erzeugniſſe, welche zur Fortſetzung
der Wirthſchaft bis zur nächſten Ernte unentbehrlich ſind; - 6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geiſtlichen,
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanſtalten, Rechtsan-
wälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des
Dienſtes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegen-
ſtände, ſowie anſtändige Kleidung; - 7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten,
Geiſtlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanſtalten
ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unter-
worfenen Theile des Dienſteinkommens oder der Penſion
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächſten Termine
der Gehalts- oder Penſionszahlung gleichkommt;
[176]Civilprozeßordnung.
- 8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe,
Gefäße und Waaren; - 9. Orden und Ehrenzeichen;
- 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und
ſeiner Familie in der Kirche oder Schule beſtimmt ſind.
Die gepfändeten Sachen ſind von dem Gerichtsvollzieher öffent-
lich zu verſteigern, Koſtbarkeiten ſind vor der Verſteigerung durch
einen Sachverſtändigen abzuſchätzen.
Gepfändetes Geld iſt dem Gläubiger abzuliefern. Die Weg-
nahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung
von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem Schuldner nachge-
laſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die
Vollſtreckung abzuwenden.
Die Verſteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor
Ablauf einer Woche ſeit dem Tage der Pfändung geſchehen, ſofern
nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Ver-
ſteigerung ſich einigen oder dieſelbe erforderlich iſt, um die Gefahr
einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu verſteigernden Sache
abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Koſten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden.
Die Verſteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die
Pfändung geſchehen iſt, ſofern nicht der Gläubiger und der Schuldner
über einen anderen Ort ſich einigen.
Zeit und Ort der Verſteigerung ſind unter allgemeiner Be-
zeichnung der zu verſteigernden Sachen öffentlich bekannt zu
machen.
Der Zuſchlag an den Meiſtbietenden erfolgt nach dreimaligem
Aufrufe.
Die Ablieferung einer zugeſchlagenen Sache darf nur gegen
baare Zahlung geſchehen.
Hat der Meiſtbietende nicht zu der in den Verſteigerungsbe-
dingungen beſtimmten Zeit oder in Ermangelung einer ſolchen
Beſtimmung nicht vor dem Schluſſe des Verſteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, ſo wird
die Sache anderweit verſteigert. Der Meiſtbietende wird zu einem
[177]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 716—725.
weiteren Gebote nicht zugelaſſen; er haftet für den Ausfall, auf
den Mehrerlös hat er keinen Anſpruch.
Die Verſteigerung wird eingeſtellt, ſobald der Erlös zur Be-
friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der
Zwangsvollſtreckung hinreicht.
Die Empfangnahme des Erlöſes durch den Gerichtsvollzieher
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem
Schuldner nachgelaſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch
Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden.
Gold- und Silberſachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder
Silberwerthe zugeſchlagen werden. Wird ein den Zuſchlag ge-
ſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher
den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher
den Gold- oder Silberwerth erreicht.
Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand
zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis
nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern.
Lautet ein Werthpapier auf Namen, ſo kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die
Umſchreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die
hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab-
zugeben.
Iſt ein Inhaberpapier durch Einſchreibung auf den Namen
oder in anderer Weiſe außer Kurs geſetzt, ſo kann der Gerichts-
vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die
Wiederinkursſetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er-
klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Die Verſteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht
getrennter Früchte iſt erſt nach der Reife zuläſſig. Sie kann vor
Civilprozeßordnung. 12
[178]Civilprozeßordnung.
oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle
hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen.
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das
Vollſtreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge-
pfändeten Sache in anderer Weiſe oder an einem anderen Orte,
als in den vorſtehenden Paragraphen beſtimmt iſt, ſtattzufinden
habe oder daß die Verſteigerung durch eine andere Perſon als
den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ſei.
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in
das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers,
daß er die Sachen für ſeinen Auftraggeber pfände, bewirkt.
Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, ſo iſt dieſem eine Abſchrift des Protokolls zuzuſtellen.
Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt-
niß zu ſetzen.
Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung
bewirkt iſt, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Geſetzes
über, ſofern nicht das Vollſtreckungsgericht auf Antrag eines be-
theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver-
richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über-
nehmen ſeien. Die Verſteigerung erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger.
Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere
Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen betheiligten
Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin-
terlegung des Erlöſes dem Vollſtreckungsgericht anzuzeigen. Dieſer
Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke
beizufügen.
In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.
[179]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 726—732.
III. Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollſtreckung
in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenſtande
haben, erfolgen durch das Vollſtreckungsgericht.
Als Vollſtreckungsgericht iſt das Amtsgericht, bei welchem
der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichts-
ſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amtsgericht zu-
ſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ſo hat das Ge-
richt dem Drittſchuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er-
laſſen, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der
Einziehung derſelben zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beſchluß dem Drittſchuldner zuſtellen
zu laſſen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beſchluß mit einer
Abſchrift der Zuſtellungsurkunde dem Schuldner ſofort zuzuſtellen,
ſofern nicht eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. Iſt die
Zuſtellung an den Drittſchuldner auf unmittelbares Erſuchen des
Gerichtsſchreibers durch die Poſt erfolgt, ſo hat der Gerichts-
ſchreiber für die Zuſtellung an den Schuldner in gleicher Weiſe
Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus-
lande zu bewirkenden Zuſtellung erfolgt die Zuſtellung durch Auf-
gabe zur Poſt.
Mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Drittſchuldner iſt
die Pfändung als bewirkt anzuſehen.
Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken-
buch einzutragen und wie eine ſolche Eintragung zu erwirken iſt,
beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechſeln und anderen
Papieren, welche durch Indoſſament übertragen werden können,
wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieſe Papiere in
Beſitz nimmt.
12*
[180]Civilprozeßordnung.
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts-
forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen beſtehenden
Forderung erworben wird, erſtreckt ſich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Beträge.
Durch die Pfändung eines Dienſteinkommens wird auch das-
jenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der
Verſetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen
Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
Dieſe Beſtimmung findet auf den Fall der Aenderung des
Dienſtherrn keine Anwendung.
Vor der Pfändung iſt der Schuldner über das Pfändungs-
geſuch nicht zu hören.
Die gepfändete Geldforderung iſt dem Gläubiger nach ſeiner
Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsſtatt zum Nennwerthe zu
überweiſen.
Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger
mit der Wirkung über, daß derſelbe, ſoweit die Forderung beſteht,
wegen ſeiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzu-
ſehen iſt.
Die Beſtimmungen des §. 730 Abſ. 2 finden entſprechende
Anwendung.
Die Ueberweiſung erſetzt die förmlichen Erklärungen des
Schuldners, von welchen nach den Vorſchriften des bürgerlichen
Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ab-
hängig iſt.
Der Schuldner iſt verpflichtet, dem Gläubiger die über die
Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus-
gabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollſtreckung
erwirkt werden.
Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nachge-
laſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Voll-
ſtreckung abzuwenden, ſo findet die Ueberweiſung gepfändeter Geld-
[181]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 733—742.
forderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung ſtatt,
daß der Drittſchuldner den Schuldbetrag hinterlege.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittſchuldner binnen
zwei Wochen, von der Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes an ge-
rechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet aner-
kenne und Zahlung zu leiſten bereit ſei; - 2. ob und welche Anſprüche andere Perſonen an die For-
derung machen; - 3. ob und wegen welcher Anſprüche die Forderung bereits
für andere Gläubiger gepfändet ſei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieſer Erklärungen muß in die
Zuſtellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittſchuldner
haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung ſeiner Ver-
pflichtung entſtehenden Schaden.
Die Erklärungen des Drittſchuldners können bei Zuſtellung
des Pfändungsbeſchluſſes oder innerhalb der im erſten Abſatze be-
ſtimmten Friſt an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im erſteren
Falle ſind dieſelben in die Zuſtellungsurkunde aufzunehmen und
von dem Drittſchuldner zu unterſchreiben.
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, iſt ver-
pflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, ſofern
nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung
erforderlich wird.
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Ein-
ziehung überwieſenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner
für den daraus entſtehenden Schaden.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueber-
weiſung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeſchadet ſeines
Anſpruchs verzichten. Die Verzichtleiſtung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzuſtellende Erklärung. Die Erklärung iſt auch dem
Drittſchuldner zuzuſtellen.
[182]Civilprozeßordnung.
Iſt die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte,
oder iſt ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen-
leiſtung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun-
den, ſo kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweiſung
eine andere Art der Verwerthung anordnen.
Vor dem Beſchluſſe, durch welchen dem Antrage ſtattgegeben
wird, iſt der Gegner zu hören, ſofern nicht eine Zuſtellung im
Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird.
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollſtreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittſchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die
Pfändung bevorſtehe, zuſtellen laſſen mit der Aufforderung an den
Drittſchuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, ſich jeder Verfügung über die
Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittſchuldner hat die Wirkung
eines Arreſtes (§. 810), ſofern die Pfändung der Forderung inner-
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Friſt beginnt mit dem
Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeſtellt iſt.
Die Zwangsvollſtreckung in Anſprüche, welche die Heraus-
gabe oder Leiſtung körperlicher Sachen zum Gegenſtande haben,
erfolgt nach den Vorſchriften der §§. 730—744 unter Berückſich-
tigung der nachfolgenden Beſtimmungen.
Bei der Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-
geben ſei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorſchriften über
die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.
Bei Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine unbewegliche
Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen auf An-
trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
beſtellenden Sequeſter herauszugeben ſei.
[183]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 743—749.
Die Zwangsvollſtreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den für die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Sachen
geltenden Vorſchriften bewirkt.
Eine Ueberweiſung der im §. 745 bezeichneten Anſprüche an
Zahlungsſtatt iſt unzuläſſig.
Der Pfändung ſind nicht unterworfen:
- 1. der Arbeits- oder Dienſtlohn nach den Beſtimmungen
des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geſetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63); - 2. die auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentenfor-
derungen; - 3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus
Stiftungen oder ſonſt auf Grund der Fürſorge und Frei-
gebigkeit eines Dritten bezieht, inſoweit der Schuldner
zur Beſtreitung des nothdürftigen Unterhalts für ſich,
ſeine Ehefrau und ſeine noch unverſorgten Kinder dieſer
Einkünfte bedarf; - 4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekaſſen, insbeſondere
aus Knappſchaftskaſſen und Kaſſen der Knappſchafts-
vereine zu beziehenden Hebungen; - 5. der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere
und der Soldaten; - 6. das Dienſteinkommen der Militärperſonen, welche zu
einem mobilen Truppentheil oder zur Beſatzung eines
in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören; - 7. die Penſionen der Wittwen und Waiſen und die denſel-
ben aus Wittwen- und Waiſenkaſſen zukommenden Be-
züge, die Erziehungsgelder und die Studienſtipendien,
ſowie die Penſionen invalider Arbeiter; - 8. das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte und
Deckoffiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und der Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanſtalten; die Penſion dieſer
Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder
dauernden Ruheſtand, ſowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden-
gehalt.
[184]Civilprozeßordnung.
Ueberſteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienſteinkom-
men, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von
fünfzehnhundert Mark für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des
Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte
dauernd angeſtellten Perſonen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgeſetzes vom
21. Juni 1869) ſind nur ſoweit der Pfändung unterworfen, als
der Geſammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für
das Jahr überſteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Abſätze iſt die
Pfändung ohne Rückſicht auf den Betrag zuläſſig, wenn ſie zur
Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners
wegen ſolcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach
Erhebung der Klage und für das dieſem Zeitpunkte vorausgehende
letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
Die Einkünfte, welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes
beſtimmt ſind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und
Militärbeamten ſind weder der Pfändung unterworfen noch bei
der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienſteinkom-
men der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Iſt eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet,
ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem die Forderung überwieſen wurde, verpflichtet,
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugeſtellten Beſchlüſſe an das Amtsgericht, deſſen Beſchluß ihm
zuerſt zugeſtellt iſt, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
Iſt ein Anſpruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, ſo iſt der Drittſchuldner
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der An-
ſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige
der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeſtellten Be-
ſchlüſſe dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem
ihm zuerſt zugeſtellten Beſchluſſe zur Empfangnahme der Sache
ermächtigt iſt. Hat der Gläubiger einen ſolchen Gerichtsvollzieher
nicht bezeichnet, ſo erfolgt deſſen Ernennung auf Antrag des Dritt-
[185]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 750—753.
ſchuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus-
zugeben iſt.
Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine
ſpätere Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen be-
theiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen-
folge der Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage
unter Hinterlegung des Erlöſes dem Amtsgericht anzuzeigen, deſſen
Beſchluß dem Drittſchuldner zuerſt zugeſtellt iſt. Dieſer Anzeige
ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke beizufügen.
In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.
Betrifft der Anſpruch eine unbewegliche Sache, ſo iſt der
Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu-
geſtellten Beſchlüſſe an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf ſeinen Antrag zu ernennenden Sequeſter
herauszugeben.
Jeder Gläubiger, welchem der Anſpruch überwieſen wurde,
iſt berechtigt, gegen den Drittſchuldner Klage auf Erfüllung der
nach den Beſtimmungen der §§. 750—752 dieſem obliegenden
Verpflichtungen zu erheben.
Jeder Gläubiger, für welchen der Anſpruch gepfändet iſt, kann
ſich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsſtreits als Streitgenoſſe
anſchließen.
Der Drittſchuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht
erhoben und dem Kläger ſich nicht angeſchloſſen haben, zum Termine
zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die Entſcheidung, welche in dem Rechtsſtreite über den in
der Klage erhobenen Anſpruch erlaſſen wird, iſt für und gegen
ſämmtliche Gläubiger wirkſam.
Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur münd-
lichen Verhandlung geladen iſt, obgleich er von dem Drittſchuldner
hätte geladen werden ſollen, kann der Drittſchuldner ſich auf die
ihm günſtige Entſcheidung nicht berufen.
[186]Civilprozeßordnung.
Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte,
welche nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung in das unbeweg-
liche Vermögen ſind, finden die vorſtehenden Beſtimmungen ent-
ſprechende Anwendung.
Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung
mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzuſehen, in welchem dem Schuldner
das Gebot, ſich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu-
geſtellt iſt.
Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte,
welche nur in Anſehung der Ausübung veräußerlich ſind, beſondere
Anordnungen erlaſſen. Es kann insbeſondere bei der Zwangs-
vollſtreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In
dieſem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen-
den Sache an den Verwalter bewirkt, ſofern ſie nicht durch Zu-
ſtellung des Beſchluſſes bereits vorher bewirkt iſt.
Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch
dieſe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
Zweiter Titel.
Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 755.
Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll-
ſtreckungsgericht das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das
Grundſtück belegen iſt.
Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag
angeordnet.
§. 756.
Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge-
richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuſtändig ſei, oder iſt
das Grundſtück in den Bezirken verſchiedener Amtsgerichte belegen,
ſo iſt auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächſt höheren
Gericht unter Berückſichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor-
ſchriften eines dieſer Gerichte zum Vollſtreckungsgerichte zu be-
ſtellen.
[187]VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755—757. 3. Tit. 758—760.
Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs-
vollſtreckung in mehrere Grundſtücke deſſelben Schuldners, welche
in verſchiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen ſind, beantragt wird.
§. 757.
Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein-
ſchließlich des mit derſelben verbundenen Aufgebots- und Ver-
theilungsverfahrens beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch,
welche Sachen und Rechte in Anſehung der Zwangsvollſtreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger
berechtigt iſt, ſeine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen
zu laſſen, und wie die Eintragung zu bewirken iſt.
Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver-
fahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe
zu erledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtim-
mungen dieſes Geſetzes. Auf Vertheilungsſtreitigkeiten finden die
§§. 765—768 entſprechende Anwendung.
Dritter Titel.
Vertheilungsverfahren.
§. 758.
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs-
vollſtreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter-
legt iſt, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht
hinreicht.
§. 759.
Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750—752) hat nach
Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten
Gläubiger die Aufforderung zu erlaſſen, binnen zwei Wochen eine
Berechnung der Forderung an Kapital, Zinſen, Koſten und ſon-
ſtigen Nebenforderungen einzureichen.
§. 760.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht
ein Theilungsplan angefertigt.
Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be-
ſtande der Maſſe vorweg in Abzug zu bringen.
[188]Civilprozeßordnung.
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti-
gung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung
nicht nachgekommen iſt, wird nach der Anzeige und deren Unter-
lagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht ſtatt.
§. 761.
Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan ſo-
wie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu beſtimmen.
Der Theilungsplan muß ſpäteſtens drei Tage vor dem Termine
auf der Gerichtsſchreiberei zur Einſicht der Betheiligten nieder-
gelegt werden.
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin iſt nicht erfor-
derlich, wenn ſie durch Zuſtellung im Ausland oder durch öffent-
liche Zuſtellung erfolgen müßte.
§. 762.
Wird in dem Termin ein Widerſpruch gegen den Plan nicht
erhoben, ſo iſt dieſer zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein
Widerſpruch, ſo hat ſich jeder bei demſelben betheiligte Gläubiger
ſofort zu erklären. Wird der Widerſpruch von den Betheiligten
als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu
Stande, ſo iſt der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein
Widerſpruch ſich nicht erledigt, ſo erfolgt die Ausführung des
Plans inſoweit, als der Plan durch den Widerſpruch nicht be-
troffen wird.
§. 763.
Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er-
ſchienen iſt noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerſpruch
erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des
Plans einverſtanden ſei.
Iſt ein in dem Termine nicht erſchienener Gläubiger bei dem
Widerſpruche betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben
hat, ſo wird angenommen, daß er dieſen Widerſpruch nicht als
begründet anerkenne.
§. 764.
Der widerſprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf-
forderung binnen einer Friſt von einem Monate, welche mit dem
Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweiſen, daß er gegen die
betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtloſem
[189]VIII. 2. Abſch. 3. Tit. §. 761—768.
Ablaufe dieſer Friſt wird die Ausführung des Plans ohne Rück-
ſicht auf den Widerſpruch angeordnet.
Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane wider-
ſprochen hat, ein beſſeres Recht gegen den Gläubiger, welcher
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der
Klage geltend zu machen, wird durch die Verſäumung der Friſt
und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeſchloſſen.
§. 765.
Die Klage iſt bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der
Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Verthei-
lungsgericht ſeinen Sitz hat.
Das Landgericht iſt für ſämmtliche Klagen zuſtändig, wenn
ſeine Zuſtändigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem
Termine nicht zur Erledigung gelangten Widerſprüche auch nur in
Betreff einer Klage begründet iſt, ſofern nicht die ſämmtlichen be-
theiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht
über alle Widerſprüche entſcheiden ſolle.
§. 766.
In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Wider-
ſpruch entſchieden wird, iſt zugleich zu beſtimmen, an welche
Gläubiger und in welchen Beträgen der ſtreitige Theil der Maſſe
auszuzahlen ſei. Wird dies nicht für angemeſſen erachtet, ſo iſt
die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Verthei-
lungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen.
§. 767.
Das Verſäumnißurtheil gegen einen widerſprechenden Gläu-
biger iſt dahin zu erlaſſen, daß der Widerſpruch als zurückgenom-
men anzuſehen ſei.
§. 768.
Auf Grund des erlaſſenen Urtheils wird die Auszahlung
oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungs-
gericht angeordnet.
[190]Civilprozeßordnung.
Dritter Abſchnitt.
Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe von
Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder
Unterlaſſungen.
§. 769.
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten
beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, ſo ſind die-
ſelben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben.
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt
der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen-
barungseid dahin zu leiſten:
daß er die Sache nicht beſitze, auch nicht wiſſe, wo die
Sache ſich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende
Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.
§. 770.
Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zu leiſten, ſo findet die Vorſchrift des
§. 769 Abſ. 1 entſprechende Anwendung.
§. 771.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn-
tes Schiff herauszugeben, zu überlaſſen oder zu räumen, ſo hat
der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Beſitze zu ſetzen
und den Gläubiger in den Beſitz einzuweiſen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs-
vollſtreckung ſind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeſchafft
und dem Schuldner oder, wenn dieſer abweſend iſt, einem Be-
vollmächtigten deſſelben oder einer zur Familie des Schuldners
gehörigen oder in dieſer Familie dienenden erwachſenen Perſon
übergeben oder zur Verfügung geſtellt.
Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen
anweſend, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Koſten des
Schuldners in das Pfandlokal zu ſchaffen oder anderweit in Ver-
wahrung zu bringen.
[191]VIII. 3. Abſch. §. 769—775.
Verzögert der Schuldner die Abforderung, ſo kann das Voll-
ſtreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung
des Erlöſes anordnen.
§. 772.
Befindet ſich eine herauszugebende Sache im Gewahrſam
eines Dritten, ſo iſt dem Gläubiger auf deſſen Antrag der An-
ſpruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vor-
ſchriften zu überweiſen, welche die Pfändung einer Geldforderung
betreffen.
§. 773.
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung
vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann,
ſo iſt der Gläubiger von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz auf
Antrag zu ermächtigen, auf Koſten des Schuldners die Handlung
vornehmen zu laſſen.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur
Vorauszahlung der Koſten zu verurtheilen, welche durch die Vor-
nahme der Handlung entſtehen werden, unbeſchadet des Rechts
auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen
größeren Koſtenaufwand verurſacht.
Auf die Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe
oder Leiſtung von Sachen finden die vorſtehenden Beſtimmungen
keine Anwendung.
§. 774.
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen
werden, ſo iſt, wenn ſie ausſchließlich von dem Willen des Schuld-
ners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz
zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch
Geldſtrafen bis zum Geſammtbetrage von fünfzehnhundert Mark
oder durch Haft anzuhalten ſei.
Dieſe Beſtimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur
Eingehung einer Ehe nicht und im Falle der Verurtheilung zur
Herſtellung des ehelichen Lebens nur inſoweit zur Anwendung,
als die Landesgeſetze die Erzwingung der Herſtellung des ehelichen
Lebens für zuläſſig erklären.
§. 775.
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Hand-
lung zu unterlaſſen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,
[192]Civilprozeßordnung.
ſo iſt er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des
Gläubigers von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz zu einer Geld-
ſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis
zu ſechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Geſammtſtrafe
darf zwei Jahre Haft nicht überſteigen.
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen,
welche, wenn ſie in dem die Verpflichtung ausſprechenden Urtheile
nicht enthalten iſt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erſter In-
ſtanz erlaſſen wird.
Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur
Beſtellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung
entſtehenden Schaden auf beſtimmte Zeit verurtheilt werden.
§. 776.
Die in Gemäßheit der §§. 773—775 zu erlaſſenden Ent-
ſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen. Vor der Entſcheidung iſt der Schuldner zu hören.
§. 777.
Leiſtet der Schuldner Widerſtand gegen die Vornahme einer
Handlung, welche er nach den Beſtimmungen der §§. 773, 775
zu dulden hat, ſo kann der Gläubiger zur Beſeitigung des Wider-
ſtandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Be-
ſtimmungen des §. 678 Abſ. 3 zu verfahren hat.
§. 778.
Durch die Beſtimmungen dieſes Abſchnitts wird das Recht
des Gläubigers nicht berührt, die Leiſtung des Intereſſe zu ver-
langen.
Den Anſpruch auf Leiſtung des Intereſſe hat der Gläubiger
im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend
zu machen.
§. 779.
Iſt der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver-
urtheilt, ſo gilt die Erklärung als abgegeben, ſobald das Urtheil
die Rechtskraft erlangt hat. Iſt die Willenserklärung von einer
Gegenleiſtung abhängig gemacht, ſo tritt dieſe Wirkung ein, ſo-
bald nach den Beſtimmungen der §§. 664, 666 eine vollſtreckbare
Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt iſt.
Die Vorſchrift des erſten Abſatzes kommt im Falle der Ver-
urtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.
[193]VIII. 3. Abſch. §. 776—779. 4. Abſch. §. 780—785.
Vierter Abſchnitt.
Offenbarungseid und Haft.
§. 780.
Für die Abnahme des Offenbarungseides iſt das Amtsge-
richt, in deſſen Bezirke der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen
Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeinen Aufenthalts-
ort hat, als Vollſtreckungsgericht zuſtändig.
§. 781.
Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur
Leiſtung des Offenbarungseides.
Beſtreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leiſtung des
Eides, ſo iſt von dem Gerichte durch Urtheil über den Wider-
ſpruch zu entſcheiden. Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Urtheils.
§. 782.
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leiſtung des
Offenbarungseides beſtimmten Termine nicht erſcheint oder die
Leiſtung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleiſtung auf Antrag die Haft anzuordnen.
§. 783.
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amts-
gerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem
Antrag iſt ohne Verzug ſtattzugeben.
Nach Leiſtung des Eides wird der Schuldner aus der Haft
entlaſſen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß geſetzt.
§. 784.
Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offen-
barungseid geleiſtet hat, iſt zur nochmaligen Leiſtung des Eides
auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß er ſpäter Vermögen erworben habe.
§. 785.
Die Haft iſt unſtatthaft:
- 1. gegen Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Ver-
ſammlung während der Sitzungsperiode, ſofern nicht die
Verſammlung die Vollſtreckung genehmigt;
Civilprozeßordnung. 13
[194]Civilprozeßordnung.
- 2. gegen Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppen-
theil oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegs-
fahrzeuges gehören; - 3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannſchaft und alle übrigen
auf einem Seeſchiff angeſtellten Perſonen, wenn das Schiff
zum Abgehen fertig (ſegelfertig) iſt.
§. 786.
Die Haft wird unterbrochen:
- 1. gegen Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Verſamm-
lung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Ver-
ſammlung die Freilaſſung verlangt; - 2. gegen Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppen-
theil oder auf ein in Dienſt geſtelltes Kriegsfahrzeug ein-
berufen werden, für die Dauer dieſer Verhältniſſe.
§. 787.
Gegen einen Schuldner, deſſen Geſundheit durch die Voll-
ſtreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgeſetzt
wird, darf, ſo lange dieſer Zuſtand dauert, die Haft nicht voll-
ſtreckt werden.
§. 788.
Die Haft wird in einem Raume vollſtreckt, in welchem nicht
zugleich Unterſuchungs- oder Strafgefangene ſich befinden.
§. 789.
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl
zu erlaſſen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der
Grund der Verhaftung zu bezeichnen ſind.
§. 790.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichts-
vollzieher. Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner
vorgezeigt und auf Begehren abſchriftlich mitgetheilt werden.
§. 791.
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geiſtlichen oder
eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanſtalten iſt der vorge-
ſetzten Dienſtbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen.
Die Verhaftung darf erſt erfolgen, nachdem die vorgeſetzte Behörde
für die dienſtliche Vertretung des Schuldners geſorgt hat. Die Be-
hörde iſt verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen
zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu ſetzen.
[195]VIII. 4. Abſch. §. 786—795. 5. Abſch. §. 796.
§. 792.
Der Gläubiger hat die Koſten, welche durch die Haft entſtehen,
einſchließlich der Verpflegungskoſten von Monat zu Monat voraus-
zuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß iſt
unſtatthaft, wenn nicht mindeſtens für einen Monat die Zahlung
geleiſtet iſt. Wird die Zahlung nicht ſpäteſtens bis zum Mittage
des letzten Tages erneuert, für welchen ſie geleiſtet iſt, ſo wird
der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlaſſen. Gegen
den Schuldner, welcher aus dieſem Grunde oder ohne ſein Zuthun
auf Antrag des Gläubigers entlaſſen iſt, findet auf Antrag des-
ſelben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht ſtatt.
§. 793.
Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperſon vollſtreckt werden, ſo hat das Ge-
richt die vorgeſetzte Militärbehörde um die Vollſtreckung zu erſuchen.
§. 794.
Die Haft darf die Dauer von ſechs Monaten nicht über-
ſteigen. Nach Ablauf der ſechs Monate wird der Schuldner von
Amtswegen aus der Haft entlaſſen.
§. 795.
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im
§. 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von ſechs Monaten
vollſtreckt iſt, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von
neuem zur Leiſtung dieſes Eides durch Haft nur angehalten werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner ſpäter Vermögen
erworben habe.
Fünfter Abſchnitt.
Arreſt und einſtweilige Verfügungen.
§. 796.
Der Arreſt findet zur Sicherung der Zwangsvollſtreckung in
das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geld-
forderung oder wegen eines Anſpruchs ſtatt, welcher in eine Geld-
forderung übergehen kann.
Die Zuläſſigkeit des Arreſtes wird dadurch nicht ausgeſchloſſen,
daß der Anſpruch ein betagter iſt.
13*
[196]Civilprozeßordnung.
§. 797.
Der dingliche Arreſt findet ſtatt, wenn zu beſorgen iſt, daß
ohne deſſen Verhängung die Vollſtreckung des Urtheils vereitelt
oder weſentlich erſchwert werden würde.
Als ein zureichender Arreſtgrund iſt es anzuſehen, wenn das
Urtheil im Auslande vollſtreckt werden müßte.
§. 798.
Der perſönliche Sicherheitsarreſt findet nur ſtatt, wenn er
erforderlich iſt, um die gefährdete Zwangsvollſtreckung in das
Vermögen des Schuldners zu ſichern.
§. 799.
Für die Anordnung des Arreſtes iſt ſowohl das Gericht der
Hauptſache als das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke der
mit Arreſt zu belegende Gegenſtand oder die in ihrer perſönlichen
Freiheit zu beſchränkende Perſon ſich befindet.
§. 800.
Das Geſuch ſoll die Bezeichnung des Anſpruchs unter An-
gabe des Geldbetrags oder des Geldwerths ſowie die Bezeichnung
des Arreſtgrundes enthalten.
Der Anſpruch und der Arreſtgrund ſind glaubhaft zu machen.
Das Geſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll er-
klärt werden.
§. 801.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand-
lung erfolgen.
Das Gericht kann, auch wenn der Anſpruch oder der Arreſt-
grund nicht glaubhaft gemacht iſt, den Arreſt anordnen, ſofern
wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem
Ermeſſen zu beſtimmende Sicherheit geleiſtet wird. Es kann die
Anordnung des Arreſtes von einer ſolchen Sicherheitsleiſtung ab-
hängig machen, ſelbſt wenn der Anſpruch und der Arreſtgrund
glaubhaft gemacht ſind.
§. 802.
Die Entſcheidung über das Geſuch erfolgt im Falle einer
vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderen-
falls durch Beſchluß.
Den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet wird,
hat die Partei, welche den Arreſt erwirkt hat, zuſtellen zu laſſen.
[197]VIII. 5. Abſch. §. 797—807.
Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen
oder vorgängige Sicherheitsleiſtung für erforderlich erklärt wird,
iſt dem Gegner nicht mitzutheilen.
§. 803.
In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch
deſſen Hinterlegung die Vollziehung des Arreſtes gehemmt und
der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen
Arreſtes berechtigt wird.
§. 804.
Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet
wird, findet Widerſpruch ſtatt.
Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung
der Gründe, welche ſie für die Aufhebung des Arreſtes geltend
machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des
Arreſtes nicht gehemmt.
§. 805.
Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des
Arreſtes durch Endurtheil zu entſcheiden.
Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen,
abändern oder aufheben, auch die Beſtätigung, Abänderung oder
Aufhebung von einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicher-
heitsleiſtung abhängig machen.
§. 806.
Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht
auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen,
daß die Partei, welche den Arreſtbefehl erwirkt hat, binnen einer
zu beſtimmenden Friſt Klage zu erheben habe.
Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An-
trag die Aufhebung des Arreſtes durch Endurtheil auszuſprechen.
§. 807.
Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän-
derter Umſtände, insbeſondere wegen Erledigung des Arreſtgrun-
des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermeſſen
zu beſtimmenden Sicherheitsleiſtung die Aufhebung des Arreſtes
beantragt werden.
[198]Civilprozeßordnung.
Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt
durch das Gericht, welches den Arreſt angeordnet hat, und, wenn
die Hauptſache anhängig iſt, durch das Gericht der Hauptſache.
§. 808.
Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über
die Zwangsvollſtreckung entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten.
§. 809.
Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem
Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf
Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten iſt.
Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit
dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf
deren Geſuch derſelbe erging, zugeſtellt iſt, zwei Wochen ver-
ſtrichen ſind.
§. 810.
Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird
durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denſelben
Grundſätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand-
recht mit den im §. 709 beſtimmten Wirkungen. Für die Pfän-
dung einer Forderung iſt das Arreſtgericht als Vollſtreckungsge-
richt zuſtändig.
Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den
Gläubiger fallender Betrag des Erlöſes werden hinterlegt.
Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß
eine bewegliche körperliche Sache, wenn ſie der Gefahr einer be-
trächtlichen Werthsverringerung ausgeſetzt iſt oder wenn ihre Auf-
bewahrung unverhältnißmäßige Koſten verurſachen würde, verſtei-
gert und der Erlös hinterlegt werde.
§. 811.
Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be-
ſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
§. 812.
Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet
ſich, wenn ſie durch Haft erfolgt, nach den Vorſchriften der
§§. 785—794 und, wenn ſie durch ſonſtige Beſchränkung der per-
ſönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreſtgerichte zu treffenden
[199]VIII. 5. Abſch. §. 808—817.
beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haft
maßgebend ſind.
§. 813.
Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung
des in dem Arreſtbefehle feſtgeſtellten Geldbetrags erfolgt von
dem Vollſtreckungsgerichte.
Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes
auch anordnen, wenn die Fortdauer beſondere Aufwendungen er-
fordert und die Partei, auf deren Geſuch der Arreſt verhängt wurde,
den nöthigen Geldbetrag nicht vorſchießt.
Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben
wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 814.
Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen-
ſtand ſind zuläſſig, wenn zu beſorgen iſt, daß durch eine Verän-
derung des beſtehenden Zuſtandes die Verwirklichung des Rechts
einer Partei vereitelt oder weſentlich erſchwert werden könnte.
§. 815.
Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei-
tere Verfahren finden die Vorſchriften über die Anordnung von
Arreſten und über das Arreſtverfahren entſprechende Anwendung,
ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor-
ſchriften enthalten.
§. 816.
Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht
der Hauptſache zuſtändig.
Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 817.
Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord-
nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ſind.
Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration
ſowie darin beſtehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten
oder verboten, insbeſondere die Veräußerung, Belaſtung oder
Verpfändung eines Grundſtücks unterſagt wird.
[200]Civilprozeßordnung.
§. 818.
Nur unter beſonderen Umſtänden kann die Aufhebung einer
einſtweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleiſtung geſtattet werden.
§. 819.
Einſtweilige Verfügungen ſind auch zum Zwecke der Regelung
eines einſtweiligen Zuſtandes in Bezug auf ein ſtreitiges Rechts-
verhältniß zuläſſig, ſofern dieſe Regelung, insbeſondere bei dau-
ernden Rechtsverhältniſſen zur Abwendung weſentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün-
den nöthig erſcheint.
§. 820.
In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in deſſen Be-
zirke ſich der Streitgegenſtand befindet, eine einſtweilige Verfügung
erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, innerhalb welcher der
Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit
der einſtweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptſache zu
laden iſt.
Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt hat das Amtsgericht auf
Antrag die erlaſſene Verfügung aufzuheben.
Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen des
Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgen.
§. 821.
Als Gericht der Hauptſache im Sinne der Beſtimmungen
dieſes Abſchnitts iſt das Gericht erſter Inſtanz und, wenn die
Hauptſache in der Berufungsinſtanz anhängig iſt, das Berufungs-
gericht anzuſehen.
§. 822.
In dringenden Fällen kann der Vorſitzende über die in dieſem
Abſchnitt erwähnten Geſuche, ſofern deren Erledigung eine vor-
gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anſtatt des Ge-
richts entſcheiden.
[201]VIII. 5. Abſch. §. 818—822. IX. §. 823—827.
Neuntes Buch.
Aufgebotsverfahren.
§. 823.
Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von
Anſprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter-
laſſung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur
in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ſtatt.
Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be-
ſtimmte Gericht zuſtändig.
§. 824.
Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
ſchreibers geſtellt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgän-
gige mündliche Verhandlung erfolgen.
Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot
zu erlaſſen. In daſſelbe iſt insbeſondere aufzunehmen:
- 1. die Bezeichnung des Antragſtellers;
- 2. die Aufforderung, die Anſprüche und Rechte ſpäteſtens im
Aufgebotstermine anzumelden; - 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten,
wenn die Anmeldung unterbleibt; - 4. die Beſtimmung eines Aufgebotstermins.
§. 825.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den
Deutſchen Reichsanzeiger, außerdem aber, ſofern nicht das Geſetz
für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen
hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorſchriften.
§. 826.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es
keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte
der Anheftung zu früh entfernt iſt oder wenn im Falle wieder-
holter Bekanntmachung die vorgeſchriebenen Zwiſchenfriſten nicht
eingehalten ſind.
§. 827.
Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die
erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger
[202]Civilprozeßordnung.
erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens
ſechs Wochen liegen.
§. 828.
Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots-
termins, jedoch vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils erfolgt, iſt
als eine rechtzeitige anzuſehen.
§. 829.
Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag
zu erlaſſen.
Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,
insbeſondere die eidliche Verſicherung der Wahrheit einer Behaup-
tung des Antragſtellers angeordnet werden.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung
des Ausſchlußurtheils zurückgewieſen wird, ſowie gegen Beſchrän-
kungen und Vorbehalte, welche dem Ausſchlußurtheile beigefügt
ſind, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 830.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag-
ſteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht beſtritten
wird, ſo iſt nach Beſchaffenheit des Falles entweder das Aufge-
botsverfahren bis zur endgültigen Entſcheidung über das ange-
meldete Recht auszuſetzen, oder in dem Ausſchlußurtheile das an-
gemeldete Recht vorzubehalten.
§. 831.
Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie-
nen, ſo iſt auf ſeinen Antrag ein neuer Termin zu beſtimmen.
Der Antrag iſt nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins
laufenden Friſt von ſechs Monaten zuläſſig.
§. 832.
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer
Termin beſtimmt, ſo iſt eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich.
§. 833.
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent-
lichen Inhalts des Ausſchlußurtheils durch einmalige Einrückung
in den Deutſchen Reichsanzeiger anordnen.
[203]IX. §. 828—837.
§. 834.
Gegen das Ausſchlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht ſtatt.
Das Ausſchlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in deſſen
Bezirke das Aufgebotsgericht ſeinen Sitz hat, mittels einer gegen
den Antragſteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
- 1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Geſetz das
Aufgebotsverfahren zuläßt; - 2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder
eine in dem Geſetze vorgeſchriebene Art der Bekannt-
machung unterblieben iſt; - 3. wenn die vorgeſchriebene Aufgebotsfriſt nicht gewahrt iſt;
- 4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen war; - 5. wenn ein Anſpruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten
Anmeldung nicht dem Geſetze gemäß in dem Urtheile be-
rückſichtigt iſt; - 6. wenn die Vorausſetzungen vorliegen, unter welchen die
Reſtitutionsklage wegen einer ſtrafbaren Handlung ſtatt-
findet.
§. 835.
Die Anfechtungsklage iſt binnen der Nothfriſt eines Monats
zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausſchlußurtheile erhalten hat, in dem
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4, 6
bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieſer Grund an jenem
Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erſt mit
dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt
geworden iſt.
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkün-
dung des Ausſchlußurtheils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.
§. 836.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote an-
ordnen, auch wenn die Vorausſetzungen des §. 138 nicht vor-
liegen.
§. 837.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä-
rung (Amortiſation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechſel
und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgeſetzbuchs bezeich-
[204]Civilprozeßordnung.
neten Urkunden gelten die nachfolgenden beſonderen Beſtim-
mungen.
Die Beſtimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be-
züglich welcher das Geſetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, inſoweit
Anwendung, als in dem Geſetze nicht beſondere Vorſchriften ent-
halten ſind.
§. 838.
Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche
durch Indoſſament übertragen werden können und mit einem
Blankoindoſſamente verſehen ſind, iſt der letzte Inhaber berechtigt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
Bei anderen Urkunden iſt derjenige zu dem Antrage berech-
tigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
§. 839.
Für das Aufgebotsverfahren iſt das Gericht des Orts zu-
ſtändig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet.
Enthält die Urkunde eine ſolche Bezeichnung nicht, ſo iſt das Ge-
richt zuſtändig, bei welchem der Ausſteller ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen Gerichts das-
jenige, bei welchem der Ausſteller zur Zeit der Ausſtellung ſeinen
allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.
Iſt der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt iſt,
in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen, ſo iſt das
Gericht der belegenen Sache ausſchließlich zuſtändig.
§. 840.
Der Antragſteller hat zur Begründung des Antrags:
- 1. entweder eine Abſchrift der Urkunde beizubringen, oder
den weſentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzuge-
ben, was zur vollſtändigen Erkennbarkeit derſelben erfor-
derlich iſt; - 2. den Verluſt der Urkunde ſowie diejenigen Thatſachen
glaubhaft zu machen, von welchen ſeine Berechtigung ab-
hängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; - 3. ſich zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit ſeiner An-
gaben zu erbieten.
§. 841.
In dem Aufgebot iſt der Inhaber der Urkunde aufzufordern,
ſpäteſtens im Aufgebotstermine ſeine Rechte bei dem Gericht an-
[205]IX. §. 838—844.
zumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil iſt
anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde.
§. 842.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch
Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börſe,
wenn eine ſolche am Sitze des Aufgebotsgerichts beſteht, ſowie
durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 Abſ. 2 bezeichneten
Blätter.
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
§. 843.
Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsſcheine
oder Gewinnantheilſcheine ausgegeben werden, iſt der Aufgebots-
termin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben der erſte einer ſeit
der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ausgegebenen Reihe
von Zinsſcheinen oder Gewinnantheilſcheinen fällig geworden iſt
und ſeit der Fälligkeit deſſelben ſechs Monate abgelaufen ſind.
Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller
ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß
der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß
die Urkunde ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ihr
zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt ſei und daß die neuen
Scheine an einen Anderen als den Antragſteller nicht ausgegeben
ſeien.
§. 844.
Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan-
theilſcheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre
ausgegeben ſind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin ſo be-
ſtimmt wird, daß bis zu demſelben ſeit der Zeit des glaubhaft
gemachten Verluſtes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen ſolche
für vier Jahre fällig geworden und ſeit der Fälligkeit des letzten
derſelben ſechs Monate abgelaufen ſind. Scheine für Zeitabſchnitte,
für welche keine Zinſen oder Gewinnantheile bezahlt werden, kom-
men nicht in Betracht.
Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller
ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß
der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß die
für die bezeichneten vier Jahre und ſpäter etwa fällig gewordenen
[206]Civilprozeßordnung.
Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragſteller nicht vor-
gelegt ſeien. Hat in der Zeit ſeit dem Erlaſſe des Aufgebots eine
Ausgabe neuer Scheine ſtattgefunden, ſo muß das Zeugniß auch
die im §. 843 Abſ. 2 bezeichneten Angaben enthalten.
§. 845.
Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan-
theilſcheine ausgegeben ſind, aber nicht mehr ausgegeben werden,
iſt, wenn nicht die Vorausſetzungen der §§. 843, 844 vorhanden
ſind, der Aufgebotstermin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben
ſeit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines ſechs Monate
abgelaufen ſind.
§. 846.
Iſt in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche
zur Zeit der erſten Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen
Reichsanzeiger noch nicht eingetreten iſt, und ſind die Voraus-
ſetzungen der §§. 843—845 nicht vorhanden, ſo iſt der Aufgebots-
termin ſo zu beſtimmen, daß ſeit dem Verfalltage ſechs Monate
abgelaufen ſind.
§. 847.
Zwiſchen dem Tage, an welchem die erſte Einrückung des
Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger erfolgt iſt, und dem
Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Monaten
liegen.
§. 848.
In dem Ausſchlußurtheil iſt die Urkunde für kraftlos zu er-
klären.
Das Ausſchlußurtheil iſt ſeinem weſentlichen Inhalte nach
durch den Deutſchen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
In gleicher Weiſe hat nach eingetretener Rechtskraft die Be-
kanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils,
ſoweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
§. 849.
Die Vorſchriften der §§. 843—848 finden auch auf das Auf-
gebot anderer als der im §. 837 Abſ. 1 bezeichneten Urkunden,
welche auf den Inhaber lauten oder durch Indoſſament übertrag-
bar und mit einem Blankoindoſſament verſehen ſind, Anwendung,
inſoweit nicht der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt
iſt, in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen iſt.
[207]IX. §. 845—850. X. §. 851—855.
Durch dieſe Beſtimmung werden Vorſchriften, welche für das
Aufgebotsverfahren noch andere oder ſchwerere Vorausſetzungen
aufſtellen, nicht berührt.
§. 850.
Derjenige, welcher das Ausſchlußurtheil erwirkt hat, iſt dem
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte
aus der Urkunde geltend zu machen.
Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
§. 851.
Die Vereinbarung, daß die Entſcheidung einer Rechtsſtreitig-
keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen ſolle, hat
inſoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt ſind, über
den Gegenſtand des Streits einen Vergleich zu ſchließen.
§. 852.
Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsſtreitigkeiten hat keine
rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beſtimmtes Rechtsver-
hältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten
ſich bezieht.
§. 853.
Iſt nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts ein
mündlich geſchloſſener Schiedsvertrag gültig, ſo kann jede Partei
die Errichtung einer ſchriftlichen Urkunde über den Vertrag ver-
langen.
§. 854.
Iſt in dem Schiedsvertrag eine Beſtimmung über die Er-
nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, ſo wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt.
§. 855.
Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern
zu, ſo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter
ſchriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein-
wöchigen Friſt ſeinerſeits ein Gleiches zu thun.
[208]Civilprozeßordnung.
Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird auf Antrag der be-
treibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuſtändigen Gericht
ernannt.
§. 856.
Eine Partei iſt an die durch ſie erfolgte Ernennung eines
Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, ſobald derſelbe
die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.
§. 857.
Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds-
richter ſtirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die
Uebernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts ver-
weigert, ſo hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Auf-
forderung des Gegners binnen einer einwöchigen Friſt einen
anderen Schiedsrichter zu beſtellen. Nach fruchtloſem Ablaufe der
Friſt wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter
von dem zuſtändigen Gericht ernannt.
§. 858.
Ein Schiedsrichter kann aus denſelben Gründen und unter
denſelben Vorausſetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung
eines Richters berechtigen.
Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in
dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung ſeiner
Pflichten ungebührlich verzögert.
Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Perſonen,
welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, können abge-
lehnt werden.
§. 859.
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, ſofern nicht für den
betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorſorge
getroffen iſt:
- 1. wenn beſtimmte Perſonen in dem Vertrage zu Schieds-
richtern ernannt ſind und ein Schiedsrichter ſtirbt oder
aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme
des Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm
geſchloſſenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung ſeiner
Pflichten ungebührlich verzögert; - 2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter
ihnen Stimmengleichheit ſich ergeben habe.
[209]X. §. 856—864.
§. 860.
Die Schiedsrichter haben vor Erlaſſung des Schiedsſpruchs
die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende
Sachverhältniß zu ermitteln, ſoweit ſie die Ermittelung für er-
forderlich erachten.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das
Verfahren wird daſſelbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er-
meſſen beſtimmt.
§. 861.
Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverſtändige ver-
nehmen, welche freiwillig vor ihnen erſcheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen
und zur Abnahme eines Parteieides ſind die Schiedsrichter nicht
befugt.
§. 862.
Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter-
liche Handlung, zu deren Vornahme dieſelben nicht befugt ſind,
iſt auf Antrag einer Partei, ſofern der Antrag für zuläſſig er-
achtet wird, von dem zuſtändigen Gerichte vorzunehmen.
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung
eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen angeordnet hat, ſtehen
auch die Entſcheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugniſſes oder des Gutachtens erforderlich werden.
§. 863.
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortſetzen und den
Schiedsſpruch erlaſſen, auch wenn die Unzuläſſigkeit des ſchieds-
richterlichen Verfahrens behauptet, insbeſondere wenn geltend ge-
macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht beſtehe,
daß der Schiedsvertrag ſich auf den zu entſcheidenden Streit nicht
beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den ſchiedsrichterlichen Ver-
richtungen nicht befugt ſei.
§. 864.
Iſt der Schiedsſpruch von mehreren Schiedsrichtern zu er-
laſſen, ſo iſt die abſolute Mehrheit der Stimmen entſcheidend,
ſofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes beſtimmt.
Civilprozeßordnung. 14
[210]Civilprozeßordnung.
§. 865.
Der Schiedsſpruch iſt unter Angabe des Tages der Ab-
faſſung von den Schiedsrichtern zu unterſchreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterſchriebenen Ausfertigung
zuzuſtellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zuſtellung
auf der Gerichtsſchreiberei des zuſtändigen Gerichts niederzu-
legen.
§. 866.
Der Schiedsſpruch hat unter den Parteien die Wirkungen
eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils.
§. 867.
Die Aufhebung des Schiedsſpruchs kann beantragt werden:
- 1. wenn das Verfahren unzuläſſig war;
- 2. wenn der Schiedsſpruch eine Partei zu einer Handlung
verurtheilt, deren Vornahme verboten iſt; - 3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vor-
ſchrift der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt
hat; - 4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör
nicht gewährt war; - 5. wenn der Schiedsſpruch nicht mit Gründen verſehen iſt;
- 6. wenn die Vorausſetzungen vorliegen, unter welchen in
den Fällen der Nr. 1—6 des §. 543 die Reſtitutions-
klage ſtattfindet.
Die Aufhebung des Schiedsſpruchs findet aus den unter
Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht ſtatt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben.
§. 868.
Aus dem Schiedsſpruche findet die Zwangsvollſtreckung nur
ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein Vollſtreckungsurtheil aus-
geſprochen iſt.
Das Vollſtreckungsurtheil iſt nicht zu erlaſſen, wenn ein
Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsſpruchs
beantragt werden kann.
[211]X. §. 865—872.
§. 869.
Nach Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils kann die Auf-
hebung des Schiedsſpruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be-
zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer
Stande geweſen ſei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver-
fahren geltend zu machen.
§. 870
Die Klage auf Aufhebung des Schiedsſpruchs iſt im Falle
des vorſtehenden Paragraphen binnen der Nothfriſt eines Monats
zu erheben.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei
von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Vollſtreckungsurtheils. Nach Ab-
lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur-
theils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.
Wird der Schiedsſpruch aufgehoben, ſo iſt zugleich die Auf-
hebung des Vollſtreckungsurtheils auszuſprechen.
§. 871.
Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines
Schiedsrichters, das Erlöſchen eines Schiedsvertrags, die Unzu-
läſſigkeit des ſchiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines
Schiedsſpruchs oder die Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils zum
Gegenſtande haben, iſt das Amtsgericht oder das Landgericht zu-
ſtändig, welches in einem ſchriftlichen Schiedsvertrag als ſolches
bezeichnet iſt, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung,
das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche
Geltendmachung des Anſpruchs zuſtändig ſein würde.
Unter mehreren hiernach zuſtändigen Gerichten iſt und bleibt
dasjenige zuſtändig, an welches ſich zuerſt eine Partei oder das
Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.
§. 872.
Auf Schiedsgerichte, welche in geſetzlich ſtatthafter Weiſe
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende
14*
[212]Civilprozeßordnung.
Verfügungen angeordnet werden, finden die Beſtimmungen dieſes
Buchs entſprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und
beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.)Wilhelm.
Fürſt v. Bismarck.
Appendix A Sachregiſter.
Die Zahlen bedeuten die §§.
A.
- Abgeordnete (Landtagsabgeordnete, Reichstagsabgeordnete), Vernehmung der-
ſelben als Zeugen 347. Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides
785 Nr. 1; 786 Nr. 1. - Ablehnung eines Richters 41—48; 513 Nr. 3; 542 Nr. 3; eines Gerichts-
ſchreibers 49; eines Sachverſtändigen 371; eines Schiedsrichters 858. 871. - Abſchätzung gepfändeter Sachen 716.
- Abſchriften, beglaubigte 156. 173. 177. 187. 400. 506.
- Adoptiveltern ſ. Eltern.
- Adoptivkinder ſ. Kinder.
- Aenderung der Klage 235 Nr. 3; 240—242. 489.
- Aerzte, Verweigerung des Zeugniſſes vergl. 348 Nr. 5. Pfändung 715
Nr. 6. Aerztliches Zeugniß zur Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes einer
Perſon 597. - Akten, Einſicht der Prozeßakten 271; der Akten des Gerichtsvollziehers 690.
Vorlegung der Akten der Parteien 134. Einforderung und Zurückſendung
der Prozeßakten in der Berufungsinſtanz 506; desgl. in der Reviſions-
inſtanz 529. - Alimente in Ehelcheidungsſachen 584. Verpflichtung zur Entrichtung von
Alimenten 648 Nr. 6. Alimentenforderungen ſind der Pfändung nicht
unterworfen 749 Nr. 2. Pfändung des Schuldners wegen Alimente
749 Abſ. 4. - Amortiſation, ſ. Kraftloserklärung.
- Amtsgerichte, Verfahren vor denſelben 456—471. Zuſtändigkeit derſelben
10. 249. 448; insbeſondere in Entmündigungsſachen 593—627; in
Wechſelſachen Einf. -G. § 13 Schlußſatz; in Vollſtreckungsſachen 547.
660. 684. 704. 705. 710. 729. 751. 752. 755. 756. 759; in ſchieds-
richterlichen Angelegenheiten 871; ferner zum Erlaß von Zahlungsbe-
fehlen 629. 636. 640; von einſtweiligen Verfügungen 820; zur Ab-
nahme des Offenbarungseides 780. - Amtsgerichtsbezirk160. 167. 171. 221. 755.
- Amtsrichter, Ablehnung deſſelben 45. Verhinderung 149. Verhandlungen
außerhalb der Sitzung 151. Zuſtellungen an Sonn- und Feiertagen 171.
Vollſtreckungen 871. - Amtsverbände, Zwangsvollſtreckung gegen dieſelben Einf.-G. § 15 Nr. 4.
- Amtsverſchwiegenheit, Verweigerung des Zeugniſſes 341.
- Anerkennung (Anerkenntniß) eines Anſpruchs durch den Bevollmächtigten
[214]Sach-Regiſter.
77. 79. Anerkennung einer Urkunde 231. 404. 468. Feſtſtellung des
Anerkenntniſſes durch das Protokoll 146 Nr. 1. Verurtheilung auf Grund
des Anerkenntniſſes 278. 577. 648 Nr. 1. Koſtentragung 89. - Anfechtung eines Urtheils 10; durch Berufung 472; durch Reviſion 507.
- Anfechtung eines Verſäumnißurtheils 482. 529; eines Ausſchlußurtheils
834. 835. - Anfechtung von Entſcheidungen 216; findet nicht ſtatt in den Fällen
94. 242. 496. 656. 689. - Anfechtung von Beſchlüſſen findet nicht ſtatt in den Fällen 37. 143.
160. 203. 291. 320. 451. 625. 647. - Anfechtung von Verfügungen und Anordnungen findet nicht ſtatt in den
Fällen 143. 631.
- Anfechtung eines Verſäumnißurtheils 482. 529; eines Ausſchlußurtheils
- Anfechtungsklage gegen die Entmündigung 605—615. 620. 624. 626; gegen
das Ausſchlußurtheil 834. 835. — ſ. auch Klage. - Angriffsmittel, d. h. Klagegründe, Einreden, Replik ꝛc. 137. Vergl. ferner
64. 65. 91. 95. 137. 251. 262. 275. 315. 319. 426. 491. — ſ. auch
Vertheidigungsmittel. - Anheftung an die Gerichtstafel 187. 189. 825. 826. 842; im Lokal der
Börſe 842. - Anſchließung an die Berufung 482. 483; an die Reviſion 518. 519; an die
Pfändung 753. - Anſprüche, ſtreitige 276. 500 Nr. 3. 491. 509 Nr. 2; in Rechnungsſachen ꝛc.
313. 315. 318; im Urkundenprozeß 555. 560. 563; im Mahnverfahren
628; bei der Pfändung und Vollſtreckung 710. 745—748. 751—753. 772. - Anſtalten, Gerichtsſtand derſelben 19.
- Anträge, Stellung derſelben 464; in den vorbereitenden Schriftſätzen 121
Nr. 2; 269. 270. 469; in Entmündigungsſachen 593—597. 621; in
Pfändungs- und Vollſtreckungsſachen 647—654. 656. 685. 688. 755.
Auch ohne Antrag iſt zu entſcheiden 279. 648. — ſ. auch Klageantrag. - Anwälte, Vertretung der Parteien durch Anwälte 75. 79. 83. 84. 86. 107.
121. 128. 156. 181. 192. 221. 352. 362. — ſ. Rechtsanwälte. - Anwaltsprozeſſe74. 83. 120. 121 Nr. 6; 128. 152. 192. 194. 221.
- Apotheke, Pfändung 715 Nr. 8.
- Arbeiter, Gerichtsſtand derſelben 21. Streitigkeiten zwiſchen Arbeitern und
Arbeitgebern 649 Nr. 2. Penſionen invalider Arbeiter ſind der Pfändung
nicht unterworfen 749 Nr. 7. - Arbeitslohn, iſt der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 1.
- Armenrecht, Bewilligung und Wirkungen deſſelben 106—118. Beſchwerden,
welche das Armenrecht betreffen 532. - Arreſt, Zuſtändigkeit und Verfahren 796—813. 815. 822. Dinglicher Arreſt
797; perſönlicher 798. 799. 812 Einf.-G. § 13 Nr. 1. Vollmacht 78.
Urtheile, durch welche Arreſte aufgehoben werden 848 Nr. 5. Eintragung
in’s Hypothekenbuch 658. Arreſt auf Forderungen 744. - Aufeuthalt, Verfahren, wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt iſt 186.
573. 626. 694. - Aufenthaltsort, Gerichtsſtand deſſelben 18. 21. 55.
- Aufgebotsverfahren,823—850. 757 Einf.-G. § 11.
- Aufruf der Sache 197.
- Augenſchein, Beweis durch Augenſchein 336. 337. Einnahme des Augen-
ſcheins 135. 196; insbeſ. zur Feſtſtellung des Werthes des Streitgegen-
ſtandes 3; desgl. zur Sicherung des Beweiſes 447. 448. Aufnahme des
Ergebniſſes in das Protokoll 146 Nr. 4. - Auseinanderſetzung des Vermögens ꝛc. 313—319. 469.
- Ausfertigung, Zuſtellung derſelben 156. 172. 174 Nr. 6. 177. Ertheilung
von Ausfertigungen durch den Gerichtsſchreiber 271. 288. Berichtigung
[215]Sach-Regiſter.
derſelben 290. 291. Ausfertigung gerichtlicher Entſcheidungen 691. Nr. 1.
2; 692; gerichtlicher und notarieller Urkunden 705. Vollſtreckbare Aus-
fertigungen 662—666. 669. 670. 675—677. 691 Nr. 1. 692. 705. - Aushang des Urtheilsverzeichniſſes in der Gerichtsſchreiberei 287. 291.
- Auslagen des Gerichtsſchreibers und Gerichtsvollziehers 34. 115; des Rechts-
anwalts 87. 115. Vorſchuß zur Deckung der Auslagen 344. Befreiung
von der Berichtigung der Auslagen durch das Armenrecht 107 Nr. 1. - Ausland, Gerichtsſtand der im Auslande angeſtellten Beamten 16. Zu-
ſtellungen im Auslande 182—184. 186. 234. 304. 459. 628. 730. 740.
743. 761. Beweisaufnahme im Auslande 328. 329. 334. Zwangs-
vollftreckung 700. Arreſt 797.- Eheſcheidungsklage gegen den im Auslande wohnenden Ehemann 568.
573. Entmündigung eines im Auslande befindlichen Deutſchen 594.
617. 624. 626.- Urkunden ausländiſcher Behörden 403. Zwangsvollſtreckung aus dem
Urtheil eines ausländiſchen Gerichts 660. 661 Nr. 1.
- Urkunden ausländiſcher Behörden 403. Zwangsvollſtreckung aus dem
- Ausländer, Prozeßfähigkeit 53. Pflicht zur Sicherheitsleiſtung 102. 103.
Anſpruch auf Armenrecht 106. - Ausſchließlicher Gerichtsſtand 12. 25. 40. 92. 629. 707.
- Ausſchließung eines Richters von der Ausübung des Richteramts 41. 42. 48.
Anfechtung des Urtheils wenn ein ſolcher Richter dabei mitgewirkt hat 513
Nr. 2; 542 Nr. 2; 834 Nr. 4. Ausſchließung des Gerichtsſchreibers 49. - Ausſchlußurtheil bei dem Aufgebotsverfahren 828—830. 833—835. 843. 844.
848. 850. - Ausſetzung der Verhandlung 140. 141; des Prozeßverfahrens 223—229. 462.
- Auswanderungsexpedienten, Streitigkeiten der Reiſenden mit denſelben 649
Nr. 3. - Auszug aus einer Urkunde 122. Auszüge aus den Prozeßakten 271; aus
dem Urtheil 288.
B.
- Bauknoten, Pfand- und Vorzugsrechte derſelben Einf.-G. § 23.
- Beamte im Auslande, Gerichtsſtand 16. Gebühren der Beamten 107 Nr. 1.
Zuſtellungen 169. 174 Nr. 7. 185. 190. Vernehmung der Beamten als
Zeugen 341; als Sachverſtändige 373. Mittheilung von Urkunden 397.
Pfändung bei Beamten 715 Nr. 6. 7; 749 Nr. 8. Verhaftung derſelben
zur Leiſtung des Offenbarungseides 791. - Beeidigung der Zeugen 356—358. 577; im ſchiedsrichterlichen Verfahren 861.
862. — ſ. auch Eidesleiſtung. - Befangenheit, Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit 42—44. An-
fechtung des Urtheils, wenn ein ſolcher Richter dabei mitgewirkt hat 513
Nr. 3; 542 Nr. 3. - Beglaubigung einer Vollmacht 76; einer Urkunde 400. 405. Zuſtellung be-
glaubigter Abſchriften 156. 179. - Behörden, Gerichtsſtand derſelben 19. Zuſtellungen an Behörden 157. 169.
Urkunden öffentlicher Behörden 380. 382. 383. 400. 402; Verfahren,
wenn eine Behörde eine Urkunde vorzulegen hat 391 Schlußſatz. 397.
Vollſtreckungen der Behörden 698. Ertheilung vollſtreckbarer Ausferti-
gungen 705.- Zuſtellungen durch ausländiſche Behörden 182. Beweisaufnahmen
328. 329. 334. Urkunden ausländiſcher Behörden 403.
- Zuſtellungen durch ausländiſche Behörden 182. Beweisaufnahmen
- Beiſtände der Parteien 86. 143. 145 Nr. 4; in Eheſachen 572; in Ent-
mündigungsſachen Einf.-G. § 10. Wer Beiſtand einer Partei geweſen
iſt, kann in derſelben Sache nicht Richter fein 41 Nr. 4. Klagen der
Beiſtände wegen ihrer Gebühren und Auslagen 34.
[216]Sach-Regiſter.- Bekanntmachung, Zuſtellung durch öffentliche Bekanntmachung 186—190,
304. 628. Oeffentliche Bekanntmachung der Entmündigung 627; des Auf-
gebots 825—827. 832. 834 Nr. 2; 842; des Ausſchlußurtheils 833. 848. - Beklagter26. 30. 39. 72. 73. 89. 102—104. 136. 230. 232. 235. 239. 241.
243. 244. 252. 253. 274. 277. 296. - Belaſtung, Zuſtändigkeit für Klagen wegen dinglicher Belaſtung 25.
- Benefizialerbe695. 696. — ſ. Erbe.
- Bergwerk, Gerichtsſtand der Gewerkſchaft 19. Schadenserſatz für die bei
Bergwerken vorkommenden Tödtungen und Körperverletzungen Einf.-G.
§ 13 Nr. 3. - Berichtigung eines Urtheils 290. 291. 462.
- Berufung, Rechtsmittel 472—506. Verhandlung über die vorläufige Voll-
ftreckbarkeit des Urtheils in der Berufungsinſtanz 656. Koſten der Be-
rufungsinſtanz 92.- Berufung auf den Dienſteid 351; desgl. auf einen früher geleiſteten
Eid 375.
- Berufung auf den Dienſteid 351; desgl. auf einen früher geleiſteten
- Beſchluß des Gerichts 304. 802. Verkündung deſſelben 127 Schlußſatz. 294.
314. Aufnahme deſſelben in’s Protokoll 146 Nr. 5. Entwürſe zu Be-
ſchlüſſen werden den Parteien nicht zur Einſicht vorgelegt 271 Schluß-
ſatz. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt in den Fällen
37. 160. 203. 291. 320. Ein Rechtsmittel findet nicht ſtatt in den
Fällen 46. 118. 290. Beſchwerde iſt zuläſſig in 46. 118. 301. 345. 355.
374. — ſ. auch Entſcheidungen. - Beſchwerde gegen Beſchlüſſe und Entſcheidungen der Gerichte, allgemeine
Beſtimmungen 530—540. 473. 510. Einf.-G. § 7 Schlußſatz. Die Be-
ſchwerde iſt zuläſſig in den Fällen 118. 229. 345. 355. 374. Sofortige
Beſchwerde, allgemeine Vorſchrift 540; findet ſtatt in den Fällen 46.
68. 97. 99. 126. 214. 229. 290. 301. 352. 371 Schlußſatz. 540. 604.
619. 639. 701. 813. 829. - Beſitzer einer Sache, Streitverkündigung 73. Klagen gegen den Beſitzer einer
unbeweglichen Sache 27; gegen den Rechtsnachfolger 237. - Beſitzklage25. 232.
- Beſondere Gerichte, Einf.-G. §§ 3. Beſonderer Gerichtsſtand 36 Nr. 3. Be-
ſonderer Prozeß Einf.-G. § 15 Schlußſatz. - Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite 61—73. Die bei dem Rechtsſtreite
betheiligten Zeugen ſind unbeeidigt zu vernehmen 358 Nr. 4. - Betheuerungsformel ſtatt des Eides 446.
- Betten, Pfändung 715 Nr. 1.
- Benrkundung des Perſonenſtandes Einf.-G. § 13 Nr. 6; § 16 Nr. 2.
- Bevollmächtigter zum Prozeß, allgemeine Beſtimmungen 74—86. 97. 143.
145 Nr. 4; 223. Wer Bevollmächtigter einer Partei geweſen iſt, kann
in derſelben Sache nicht Richter ſein 41 Nr. 4. Zuſtellungen an Bevoll-
mächtigte 34. 159. 160. 162. 164. 172. Klagen derſelben wegen ihrer
Gebühren und Auslagen 34. — ſ. auch Vertreter. - Bewegliches Vermögen, Zwangsvollſtreckung in daſſelbe 703—754. Arreſt
810. Bewegliche Sachen, Zwangsvollſtreckung 712—728. 769—772. - Beweis durch Augenſchein 336. 337; durch Zeugen 338—366; durch Sach-
verſtändige 367—379; durch Urkunden 380—409. 664. 665; durch Eid
410—439. Sicherung des Beweiſes 447—455. Antretung deſſelben
255. Welche Thatſachen keines Beweiſes bedürfen 261. 264. Beweis
der in einem anderen Staate geltenden Rechtsnormen 285. Voller Beweis
380—383. 428. Der Thatbeſtand des Urtheils liefert Beweis 285. - Beweisaufnahme, allgemeine Beſtimmungen 320—335. 257—260. 266. 291.
365. 370. 437. Beweisaufnahme über den Werth des Streitgegenſtandes
3; desgl. zur Sicherung des Beweiſes 450—455; desgl. in Eheſachen 581.
[217]Sach-Regiſter.- Beweisbeſchluß257. 297. 315. 323—326. 329. 335. 339. 342. 398. 426.
470. 558. - Beweiseinreden256. 315 Nr. 3; 319.
- Beweiskraft einer Urkunde 383. 384. 400. Einf.-G. § 16 Nr. 2; eines
Schuldſcheins oder einer Quittung Einf.-G. § 17. - Beweismittel, Bezeichnung derſelben vor der mündlichen Verhandlung 121
Nr. 5; 130. 245. 255. 256. 266. 315 Nr. 3; in der mündlichen Ver-
handlung 319; im Beweisbeſchluß 324 Nr. 2. Benutzung derſelben 321.
Neue Beweismittel 354. 491. 533. Sicherung der Beweismittel 447.
449 Nr. 3. 4. Welche Beweismittel im Urkundenprozeß zuläſſig ſind 558.
560. 561. Ausſchließung oder Beſchränkung einzelner Arten von Be-
weismitteln Einf.-G. § 14 Nr. 2. - Beweisregeln259. 380—384. 428.
- Blödfinnigkeitserklärung593—627.
- Börſe, öffentliches Aufgebot, Anheftung im Lokal der Börſe 842.
- Botſchafter, ſ. Miſſion, Geſandter.
- Bücher, Pfändung 815 Nr. 10.
- Bundesrath, Vernehmung der Mitglieder deſſelben als Zeugen 347.
- Bundesſtaat, Gerichtsſtand der im Auslande angeftellten Beamten 16. Zu-
ftellungen an Deutſche, welche zur Miſſion eines Bundesſtaats gehören
183. Vernehmung der Miniſter eines Bundesſtaats als Zeugen 347.
C.
- Ceſſion des Streitgegenſtandes 236. 238.
- Civilprozeßordnung, Anwendung derſelben Einf.-G. §§ 1. 3. 5. 10. 14. 18.
21—23. - Comparation literarum, ſ. Schriftvergleichung.
D.
- Deckoffiziere, Pfändung bei denſelben 715 Nr. 6. 7; 749 Nr. 8.
- Deutſche, Gerichtsſtand der Deutſchen, welche das Recht der Exterritorialität
genießen 16. Zuſtellungen an dieſelben 183. Sicherheitsleiſtung des
Klägers, wenn er die Eigenſchaft eines Deutſchen verliert 103. Ehe-
ſcheidungsklage 568. - Dienſtboten, Gerichtsſtand derſelben 21. Zuſtellung an dieſelben 166. ſ. Ge-
ſinde. - Dienſteid, Berufung auf denſelben 351.
- Dienſteinkommen, Pfändung deſſelben 734. 749 Nr. 8.
- Dienſtherrſchaft, Streitigkeiten mit dem Geſinde 649 Nr. 2.
- Dienſtlohn, iſt der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 1.
- Dinglicher Gerichtsſtand 26. 27. 36 Nr. 4. Dinglicher Arreſt 797.
- Dolmetſcher, Ueberſetzung einer Urkunde 133 Zuziehung bei der Eides-
leiſtung eines Stummen 445. Aufnahme in das Protokoll 145 Nr. 2. - Dritter, Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite 61—73. Verfahren, wenn
eine Beweisurkunde in den Händen eines Dritten ſich befindet 393—396.
Rechte Dritter an dem Gegenſtande der Zwangsvollſtreckung 690. Rechte
und Pflichten des Drittſchuldners bei der Pfändung von Geldforderun-
gen 730. 739. 744. 753. 754. Ueberweiſung der im Gewahrſam eines
Dritten befindlichen Sache an den Gläubiger 772. Vornahme einer
Handlung im Zwangsverfahren durch einen Dritten 773. - Dünger, Pfändung 715 Nr. 5.
- Dunkelheiten im Urtheil 291.
- Duplik137. 251.
[218]Sach-Regiſter.- Durchſtreichungen in Urkunden 384.
- Durchſuchung der Wohnung und der Behältniſſe des Schuldners 678.
E.
- Editiouseid, ſ. Urkundeneid.
- Ehe, Aufrechterhaltung der Ehe 569. 581. Verurtheilung zur Eingehung
einer Ehe 774. 779. Herſtellung des ehelichen Lebens 568. 570. 575.
580. Verurtheilung dazu 774. - Ehefran, Gerichtsſtand derſelben 17. Ausſchließung des Richters vom Richter-
amte in Sachen ſeiner Ehefrau 41 Nr. 2. Prozeßfähigkeit derſelben 51.
Die Ehefrau iſt zur Verweigerung des Zeugniſſes in Sachen ihres Ehe-
gatten berechtigt 348 Nr. 2. Entmündigung einer Ehefrau 595. Pfand-
und Vorzugsrechte der Ehefrau Einf.-G. § 23 Schlußſatz. - Ehemann, Gerichtsſtand deſſelben in Eheſachen 568. 571; kann auf Ent-
mündigung feiner Ehefrau antragen 595. 605. 607; iſt zur Verweigerung
des Zeugniſſes in Sachen ſeiner Ehegattin berechtigt 348 Nr. 2. - Eheſachen, Antrag und Verfahren über Trennung, Ungültigkeit oder Nichtig-
keit einer Ehe ꝛc. 568—592. Einf.-G. § 13 Nr. 6. Urtheile in Eheſachen
dürfen nicht für vorläufig vollſtreckbar erklärt werden 644. Verurtheilung
zur Eingehung einer Ehe und zur Herſtellung des ehelichen Lebens 774.
779. Vermögensabſonderungen unter Eheleuten Einf.-G. § 15 Nr. 5. - Eheſcheidungsklagen568—580. 582. 592. Einf.-G. § 16 Nr. 5—8.
- Ehrenrechte, Perſonen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind,
können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858. - Ehrenzeichen ſind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 9.
- Eid, Beweis durch Eid, Eideszuſchiebung 410—436; in Eheſachen 577; in
Entmündigungsſachen 611. Auferlegung eines richterlichen Eides 437
bis 439. Verfahren bei Abnahme des Eides 440—446; der Zeugen
357; der Sachverſtändigen 375. Offenbarungseid 780—795. Schätzungs-
eid 260. Urkundeneid 391. 392. 406.- Der Eid als Mittel zur Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen bei der
Ablehnung eines Richters 44; eines Sachverſtändigen 371; bei Angabe
des Werthes in der Reviſionsinſtanz 508. Schiedsrichter ſind zur Ab-
nahme von Eiden nicht befugt 861.
- Der Eid als Mittel zur Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen bei der
- Eidesformel für Zeugen 357; für Sachverſtändige 375; für erkannte Eide
424; für den Urkundeneid 391; für den Offenbarungseid 711. Anfang
und Schluß der Eidesformel 443. Nachſprechen oder Ableſung derſelben
444; bei Stummen 445. - Eidesleiſtung, Verfahren bei Eidesleiſtungen 440—446; insbeſ. bei Leiſtung
gerichtlich erkannter Eide 425—429; desgl. bei Leiſtung des Offenbarungs-
eides 781—783. Eidesleiſtung im Urkundenprozeße 558. Verweigerung
der Eidesleiſtung 355. 392. 406. 417. 420. 429. 434. 495. 782 Nicht-
erſcheinen des Schwurpflichtigen 430. 578 Abſ. 4. — ſ. auch Beeidigung. - Eidesnorm324 Nr. 4; 424. 426. 427. 444.
- Eidespflicht, Anfechtung eines Urtheils wegen Verletzung der Eidespflicht
428. Widerruf der Eideszuſchiebung oder Zurückſchiebung aus demſelben
Grunde 422. 432. 433. Antrag auf Zurücknahme des richterlichen Eides
439. Reſtitutionsklage wegen Verletzung der Eidespflicht 543 Nr. 1. 3. - Eideszuſchiebung und Zurückſchiebung 410—436. 266. 270. 299. 319. 470.
Einf.-G. § 16 Nr. 1; in der Berufungsinſtanz 495; bei Wiederaufnahme
des Verfahrens 544; im Urkundenprozeß 558; in Eheſachen 577. - Eidliche Verſicherung, ſ. Verſicherung.
- Eigenthum, Gerichtsſtand für Eigenthumsklagen 25.
[219]Sach-Regiſter.- Eigenthümer, dinglicher Gerichtsſtand für perſönliche Klagen gegen den Eigen-
thümer 27. - Einlaſſung des Beklagten 239. 241. Verweigerung derſelben 243.
- Einlaſſungsfriſten204. 234. 302. 459. 567.
- Einreden, prozeßhindernde 247. 248. 250. 465. 490. 500 Nr. 2 und Schluß-
ſatz. 529. 557. Sonſtige Einreden 115. 137. 235. 251. 274. 293; im
Urkundenprozeß 560. — ſ. auch Einwendungen. - Einſchaltungen bei Urkunden 384.
- Einſpruch, gegen ein Verſäumnißurtheil 303—311. 217. 474. Sonſtige Be-
ſtimmungen 163. 216. 462. 545. 686; für die Berufungsinſtanz 486.
500 Nr. 1. Einſpruch gegen einen Vollſtreckungsakt 640; desgl. gegen
ein vorläufig vollſtreckbares Urtheil 657. — ſ. auch Einreden, Ein-
wendungen. - Einſpruchsfriſt211. 217. 304.
- Einſtweilige Verfügungen, ſ. Verfügungen.
- Einwendungen gegen das Protokoll 148. Einwendungen im Urkundenprozeß
560. 561; im Vollſtreckungsverfahren 668. 685—689. 696. 704. 705. - Eiſenbahuen, Schadenserſatz für die bei Eiſenbahnen vorkommenden Tödtungen
und Körperverletzungen Einf.-G. § 13 Nr. 3. - Eltern (Großeltern, Schwiegereltern, Adoptiveltern), Ausſchließung eines
Richters vom Richteramt in Sachen feiner Eltern 41 Nr. 3. Eltern ſind
zur Verweigerung des Zeugniſſes berechtigt 348 Nr. 3. — ſ. auch Vater. - Endentſcheidung272—274. 292. 426528. — ſ. auch Entſcheidung.
- Endurtheil, allgemeine Beſtimmungen 54. 85. 147. 248. 273. 276. Be-
dingtes Endurtheil 425—427. 648 Nr. 2. Berufung gegen Endurtheile
472. 502. Reviſion 507. 510. Wiederaufnahme des Verfahrens 541.
Endurtheil im Urkundenprozeß 562; im Entmündigungsverfahren 615;
in Arreſtſachen 802. 805—807. Rechtskraft der Endurtheile Einf.-G.
§§. 19. 20. Zwangsvollſtreckung aus Endurtheilen 644. — ſ. auch Urtheil. - Enteignung eines Grundſtücks, Gerichtsſtand 27. Entſchädigungsklagen
Einf.-G. § 15 Nr. 2. - Entfernung einer Perſon vom Orte der Verhandlung 144.
- Entmündigungsſachen, Verfahren gegen Geiſteskranke, Wahn- und Blöd-
ſinnige 593—627; gegen Verſchwender 621—627 Einf.-G. § 10. - Entſchädigungsklagen, Gerichtsſtand 27. 29. Entſchädigung für Zwangs-
enteignung Einf.-G. § 15 Nr. 2. - Entſcheidungen der Gerichte über die Zuſtändigkeit 37; über Ablehnungsge-
ſuche 45—49; über den Koſtenpunkt 94. 97. 99. 100; in Vollſtreckungs-
angelegenheiten 668. 669. 684. 685. 688. 701. 705. 753 Abſ. 4; in
Arreſtſachen 801. 802. 813. 816. 820; im Aufgebotsverfahren 824.
Sonſtige Entſcheidungen 131. 248. 253. 352. 362. 539.- Die Gerichte haben nach ihrer freien Ueberzeugung zu entſcheiden 259.
260. 289. 434. — ſ. auch Ermeſſen. Entſcheidungen ohne mündliche
Verhandlung 37. 46. 99. 117. 187. 203. 225. 290. 304. 371. 451. 536.
647. 668. 684. 688. 701. 776. 801. 813. 816. 820. 824; ohne Beweis-
aufnahme 291. - Beſchwerde gegen Entſcheidungen 530—540. — ſ. Beſchwerde. Be-
rufung gegen Entſcheidungen 473. Anfechtung der Entſcheidung findet
nicht ſtatt in den Fällen 94. 242. 496. 656. 689. — ſ. auch Beſchluß,
Urtheil.
- Die Gerichte haben nach ihrer freien Ueberzeugung zu entſcheiden 259.
- Entſcheidungsgründe, müſſen im Urtheil enthalten ſein 284 Nr. 5; 526.
Folgen, wenn dies unterblieben iſt 513 Nr. 7; 867 Nr. 5. Verkündung
der Entſcheidungsgründe 282. - Entſchuldigung eines Zeugen wegen Nichterſcheinens im Termin 346.
- Erben, Zwangsvollſtreckung gegen die Erben eines Schuldners 693—696.
[220]Sach-Regiſter.- Erbſchaft (Erbrecht), Gerichtsſtand für Erbſchaftsklagen 28. Erbſchaftliches
Liquidationsverfahren Einf.-G. § 15 Nr. 3, - Ergänzung eines Urtheils 292. 462. 478. 502. 562. 654.
- Erinnerungen gegen eine Rechnung 313.
- Ermächtigung zur Prozeßführung 50. 54; zu einzelnen Prozeßhandlungen 52;
durch Prozeßvollmacht 77. Ermächtigung des Gerichtsſchreibers und
Gerichtsvollziehers zu Zuſtellungen 153. - Ermeſſen, freies Ermeſſen des Gerichts 3. 87. 88. 92. 95. 101. 104. 211.
260. 329. 403. 801. 805. 807. 817. - Erſcheinen, das perſönliche Erſcheinen einer Partei kann vom Gericht ange-
ordnet werden in den Fällen 132. 268. 579. - Erziehungsgelder ſind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 7.
- Exterritorialität, Recht derſelben 16. 183.
F.
- Fabrik, Gerichtsſtand für Klagen aus der Niederlaſſung einer Fabrik 22.
- Fabrikarbeiter, Gerichtsſtand derſelben 21. Pfändung 715 Nr. 4.
- Fälſchung eines Protokolls 150. Reſtitutionsklage wegen Fälſchung einer
Urkunde 543 Nr. 2. - Feiertage, Zuſtellung an Feiertagen 171. Termine 193. Vollſtreckungs-
handlungen 681. Berechnung der Friſt, wenn das Ende derſelben auf
einen Feiertag fällt 200. - Feldinventarium, Pfändung 715 Nr. 5.
- Ferienſachen, Berechnung der Friſt 201.
- Feuerungsmittel, Pfändung 715. Nr. 2.
- Fiskns, Gerichtsſtand deſſelben 20. Zuläſſigkeit des Rechtsweges gegen den
Fiskus Einf.-G. § 4. Zwangsvollſtreckung wegen Geldforderungen gegen
den Fiskus Einf.-G. § 15 Nr. 4. - Flöſſer, Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Flöſſern 649 Nr. 3.
- Forderungen, Zwangsvollſtreckung in Forderungen 729—754. Werth des
Streitgegenſtandes 6. Zuſtändigkeit für Klagen wegen Forderungen
24. Streitverkündung, wenn ein Dritter die eingeklagte Forderung in
Anſpruch nimmt 72. Anbringung von Gegenforderungen 136. 274.
Pfändung einer Forderung 743. 810. — ſ. auch Geldforderung. - Fragen, Stellung von Fragen an die Parteien 130. 131; desgl. an die
Zeugen 360—363. 365. - Frauen, können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858.
- Friſten, allgemeine Beſtimmungen über Beginn, Dauer und Berechnung
derſelben 194. 198—204. 207. Verſäumung einer Friſt 59. 90. Auf-
hören derſelben 226. Wiedereinſetzung in den vorigen Stand gegen ver-
fäumte Friſten 211—216. 462. 647.- Friſt für Koſtenrechnungen 100; für Sicherheitsleiſtung 105; für vor-
bereitende Schriftſätze 123; für die Einſicht und Mittheilung von Ur-
kunden 125. 126; für die Herbeiſchaffung und Vorlegung derſelben 393.
396; für öffentliche Zuſtellungen 189. 190; für die Berichtigung oder
Ergänzung eines Urtheils 291. 292; für den Einſpruch 304; für die
Beweisaufnahme 321. 329; für die Berufung 477. 478. 481—483. 486.
497; für die Reviſion 514. 517 Einf.-G. § 7 Abſ. 4; für Beſchwerden
534. 537. 540; für die Wiederaufnahme des Verfahrens 549. 552; für
Entmündigungen 605. 624. - Friſten im Mahnverfahren 632. 637. 638. 640. 641; bei Pfändung
einer Forderung 744; bei Arreſtbefehlen 809; bei einſtweiligen Ver-
fügungen 820; im Aufgebotsverfahren 826. 827. 831. 834 Nr. 3; 843.
847; im ſchiedsrichterlichen Verfahren 855. 870. Urtheils- und Zahlungs-
[221]Sach-Regiſter.
friſten Einf.-G. § 14 Nr. 4. — ſ. auch Einlaſſungsfriſten, Lade-
friſten, Rothfriſten.
- Friſt für Koſtenrechnungen 100; für Sicherheitsleiſtung 105; für vor-
- Früchte, bleiben unberückſichtigt bei der Werthberechnung des Streitgegen-
ſtandes 4; dürfen einer Partei nicht zugeſprochen werden, wenn nicht
darauf angetragen iſt 279. Pfändung von Früchten 714. Verſteigerung
derſelben 725. - Fuhrlente, Streitigkeiten der Reiſenden mit Fuhrleuten wegen des Fuhrlohns
649 Nr. 3. - Futter, Abpfändung 715 Nr. 3 u. 6.
G.
- Gebühren der Rechtsanwälte 87; der Zeugen 366; der Sachverſtändigen 378.
Klagen der Beiſtände, Bevollmächtigten und Gerichtsvollzieher wegen
ihrer Gebühren 34. Befreiung von Gebühren durch Bewilligung des
Armenrechts 107. — ſ. auch Koſten. - Gebührenordnung366. 378. Einf.-G. § 2.
- Geburten, über Geburten darf das Zeugniß nicht verweigert werden 350
Nr. 2. Beweiskraft der darauf bezüglichen Erklärungen Einf.-G. § 16
Nr. 2. - Gefängniß, Verpflegung des Schuldners im Gefängniß 792.
- Gegenforderungen (Gegenanſpruch) 33. 136. 274. 293.
- Gegenſeitigkeit bei Ausländern 106. 661 Nr. 5.
- Gegenüberſtellung der Zeugen 359.
- Gehalt, Pfändung einer Gehaltsforderung 733.
- Gehülfe, Zuſtellungen an Gehülfen 168. 683. Streitigkeiten zwiſchen Ge-
werbetreibenden und ihren Gehülfen 649 Nr. 2. - Geiſteskranke, Entmündigungsverfahren 593—620. Einf.-G. § 10. — ſ. auch
Verſtandesſchwache. - Geiſteszuſtand, Feſtſtellung deſſelben 597. 599.
- Geiſtliche, Verweigerung des Zeugniſſes 348 Nr. 4. Pfändung 715 Nr. 6
u. 7; 749 Nr. 8. Verhaftung 791. - Geld, gepfändetes Geld 716. 810.
- Geldforderungen, Zwangsvollſtreckung wegen Geldforderungen 708—768;
insbeſ. gegen den Fiskus, Gemeinden und Korporationen Einf.-G. § 15
Nr. 4. Arreſt wegen Geldforderungen 796. Pfändung einer Geldforderung
730. Ueberweiſung derſelben 736. 738. 750. - Geldſtrafe, gegen Zeugen, welche nicht erſcheinen 345; welche das Zeugniß
oder die Eidesleiſtung verweigern 355. Geldſtrafe gegen Sachverſtändige
374. Geldſtrafe zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlaſſungen
in der Zwangsvollſtreckung 774. 775. - Gemeinden, Gerichtsſtand derſelben 19. 24. Zuſtellungen an Gemeinden 147.
Rechtsweg gegen Gemeinden Einf.-G. § 4. Zwangsvollſtreckung gegen
dieſelbe Einf.-G. § 15 Nr. 4. - Gemeindevorſteher (Gemeindebeamte), Mitwirkung derſelben bei Zuſtellungen
167; desgl. bei Zwangsvollſtreckungen 679. 683. - Geueralbevollmächtigter, Zuſtellung an denſelben 159.
- Genoſſenſchaften, Gerichtsſtand derſelben 19. 23. Einf.-G. § 15 Nr. 2.
- Gericht, Befugniſſe deſſelben 131—143. 160. 207. 216. 250. 251. 260. 265.
268. 276. 279. 302. 329. 344. 373. 376. 408. 415. 437. 441. 490. Die
Gerichte haben nach ihrer freien Ueberzeugung zu entſcheiden 259. 260.
289. 434. Zuſtändigkeit derſelben ſ. Zuſtändigkeit. - Gerichtsferien201.
- Gerichtskoſten107 Nr. 1; 111. 114. — ſ. Koſten.
- Gerichtsperſonen, Ausſchließung und Ablehnung derſelben 39—49.
[222]Sach-Regiſter.- Gerichtsſchreiber, Ablehnung deſſelben 49. Tragung der durch ſeine Schuld
verurſachten Koſten 97. Erklärungen zu Protokoll vor dem Gerichts-
ſchreiber 44. 98. 109. 225. 346. 351. 354. 371. 448. 457. 463. 532.
536. 596. 800. 824. Prozeßhandlungen vor demſelben 74. Geſchäſte
deſſelben bei Zuſtellungen 124. 152—156. 173. 179. 187. 458. 730.
Das Protokoll über die mündliche Verhandlung muß den Namen des
Gerichtsſchreibers enthalten 145 Nr. 2; und von ihm unterſchrieben wer-
den 149. Zuziehung deſſelben bei den Verhandlungen vor dem Amts-
richter 151. Ladung zur mündlichen Verhandlung 193. Einreichung
der Klageſchrift 233. Ertheilung von Ausfertigungen, Auszügen und
Abſchriften 271. 288. Geſchäfte des Gerichtsvollziehers bei Abfaſſung
des Urtheils 286—288; bei der Beweisaufnahme 327. Ladung der
Zeugen 342.- Gerichtsſchreiber des Berufungsgerichts 506. Beſchwerde gegen die An-
ordnungen des Gerichtsſchreibers 539. Zeugniß deſſelben über die Rechts-
kraft des Urtheils 646. Ertheilung vollſtreckbarer Ausfertigungen 662.
663. 668. 669. 705. Mitwirkung bei der Zwangsvollſtreckung 674.
- Gerichtsſchreiber des Berufungsgerichts 506. Beſchwerde gegen die An-
- Gerichtsſchreiberei, Niederlegung von Schriftſätzen und Urkunden auf der
Gerichtsſchreiberei 124. 125. 133. 167. 243. 329. 376. 408. 476. 761.
865. Aushang des Urtheilsverzeichniſſes daſelbſt 287. - Gerichtsſiegel288. 663.
- Gerichtsſtand,12—37. Allgemeiner Gerichtsſtand 13—23. 28. 36 Nr. 3;
471. 566. 629. 729. 839 Einf.-G. § 15 Nr. 2. Dinglicher 26. 27. 36
Nr. 4; 629. Ausſchließlicher 12. 25. 40. 629. 707. Beſonderer 36 Nr. 3.
Gerichtsſtand in Eheſachen 568. 571; in Entmündigungsſachen 594. 617. - Gerichtsſtelle, Abhaltung der Termine 196.
- Gerichtstafel, Anheftung an dieſelbe 187. 189. 825. 826. 842.
- Gerichtstage bei den Amtsgerichten 461.
- Gerichtsverfaſſungsgeſetz, Beſtimmungen deſſelben über die Zuſtändigkeit der
Gerichte 1. 2. Inkrafttretung deſſelben Einf.-G. § 1. - Gerichtsvollzieher, Klagen derſelben wegen ihrer Gebühren und Auslagen
34. Tragung der durch ihre Schuld verurſachten Koſten 97. Zuordnung
eines Gerichtsvollziehers für arme Parteien 107 Nr. 3. Geſchäfte der
Gerichtsvollzieher bei Zuſtellungen 152—156. 161. 173. 177. 178. 180;
bei Zwangsvollſtreckungen 674—683. 685. 699; insbeſ. bei Pfändungen
712. 716—728. 730. 732. 744. 746. 751; bei der Herausgabe von
Sachen 769. 771. 777; bei der Verhaftung des Schuldners 790. 791. - Geſandte, Zuſtellungen im Auslande durch den Geſandten 182. Zuſtellungen
an deutſche Geſandte 183. Legaliſation einer Urkunde durch den Ge-
fandten 403. - Geſangbücher, ſind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 10.
- Geſchäftsführer, Zulaſſung derſelben als Vertreter 85. 121 Nr. 6.
- Geſchäftslokal, Zuſtellungen in demſelben 165. 168. 169. 683.
- Geſchlechtsvormundſchaft, findet auf die Prozeßführung keine Anwendung 51.
- Geſellen, Streitigkeiten zwiſchen Handwerkern und Geſellen 649 Nr. 2.
- Geſellſchaften, Gerichtsſtand derſelben 19. 23 Einf.-G. § 15 Nr. 2.
- Geſetz iſt jede Rechtsnorm Einf.-G. § 12. Verletzung des Geſetzes, Begriff
512. Zuläſſigkeit der Reviſion wegen Verletzung eines Geſetzes 511.
516 Nr. 2; 525. 526. 528 Nr. 1 Einf.-G. § 6. Einzelne Fälle der
Geſetzesverletzung 513. Ausländiſche Geſetze 334. - Geſetzgebende Verſammlung, Vernehmung der Mitglieder derſelben als Zeugen
347. Verhaftung derſelben zur Erzwingung des Offenbarungseides 785
Nr. 1; 786 Nr. 1. - Geſinde, Streitigkeiten zwiſchen Dienſtherrſchaft und Geſinde 649 Nr. 2. —
ſ. auch Dienſtboten.
[223]Sach-Regiſter.- Geſtändniſſe des Bevollmächtigten 81. Feſtſtellung des Geſtändniſſes durch
Schriftſätze 270; durch das Sitzungsprotokoll 470. Wirkſamkeit gericht-
licher Geſtändniſſe 261—263. 494; in Eheſachen 577. - Gewerbe, Gerichtsſtand für Klagen aus der Niederlaſſung zum Betriebe
eines Gewerbes 22. - Gewerbegehülfen, Gerichtsſtand derſelben 21. Zuſtellung an den Gewerbe-
gehülfen 168. 683. - Gewerbetreibende, Streitigkeiten derſelben mit ihren Geſellen, Lehrlingen
und Gehülfen 649 Nr. 2. - Gewerkſchaften, Gerichtsſtand derſelben 19.
- Gewohnheitsrechte, in welchen Fällen der Beweis derſelben erforderlich iſt 265.
- Glaubhaftmachung, von Thatſachen, Behauptungen ꝛc. 99. 214. 247. 266.
271. 332. 351. 389. 395. 400. 406. 422. 432. 491. 552. Der Eid als
Mittel zur Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloffen in den Fällen 44. 371.
508. Glaubhaftmachung eines Anſpruchs 710; eines Intereſſe 68. - Gnadengehalt, iſt der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 8.
- Goldſachen, Verſteigerung derſelben 721.
- Grenzſcheidungsklagen, Zuſtändigkeit 25.
- Großeltern, ſ. Eltern; Großvater, ſ. Vater.
- Großjährige Perſonen, Prozeßfähigkeit derſelben 51.
- Grundbuch, Klagen aus eingetragenen Anſprüchen 102. Einf.-G. § 17. Er-
werb eingetragener Rechte 238. Aufgebot derſelben 839. 849. Voll-
ftreckung einer Eintragung in das Grundbuch 658. — ſ. Hypothek. - Grunddienſtbarkeit, Beſtimmung des Werthes 7. Gerichtsſtand für Klagen
über eine Grunddienſtbarkeit 25. - Grundſtück, Feſtſtellung des Werthes 7. Klagen wegen Beſchädigung oder
Enteignung eines Grundſtücks 27. Rechtsſtreit über ein Grundſtück 237.
238. Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück 755. 756. Einſtweilige
Verfügungen über ein Grundſtück 817. — ſ. auch Unbewegliche
Sachen. - Gutachten der Sachverſtändigen 135. 260. 369. 372—377; insbeſ. über den
Werth des Streitgegenſtandes 3. - Gutsbeſitzer, Gerichtsſtand derſelben 22.
H.
- Haft zur Erzwingung des Offenbarungseides 782—795; gegen Zeugen, welche
nicht erſcheinen 345; welche ihr Zeugniß oder die Eidesleiſtung verwei-
gern 355. 597 Schlußſatz. Haft gegen die nicht erſchienene Partei 579
Schlußſatz desgl. gegen den Schuldner zur Erwirkung einer Handlung
oder Unterlaſſung 774. 775; zur Vollziehung des perſönlichen Sicher-
heitsarreſtes 812. - Haftbefehl789. 790.
- Handarbeiter, Gerichtsſtand derſelben 21. Pfändung 715 Nr. 4.
- Handelsgeſetzbuch, Aufhebung einiger Beſtimmungen deſſelben Einf.-G. § 13
Nr. 2 und Schlußſatz. - Handlung (kaufmänniſche), Gerichtsſtand für die bezüglichen Klagen 22.
- Handlungen, Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung von Handlungen 773—779.
661 Nr. 2; 817. Klagen aus unerlaubten Handlungen, Zuſtändigkeit
des Gerichts 32. Strafbare Handlungen 140. - Handwerker, Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Handwerkern 649 Nr. 3.
Pfändung 715 Nr. 4. - Hanſeſtädte, Vernehmung der Mitglieder des Senats als Zeugen 341. 347.
- Hausgeräth, iſt der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 1.
- Hausverfaſſung der Landesherren Einf.-G. § 5.
[224]Sach-Regiſter.- Hauswirth (Hausgenoſſen), Zuſtellung an dieſelben 166. 683.
- Hebammen, Pfändung bei denſelben 715 Nr. 4.
- Heirath, über Verheirathungen darf das Zeugniß nicht verweigert werden
350 Nr. 2. - Herausgabe von Sachen im Wege der Zwangsvollſtreckung 769—773.
- Hinterlegung72. 101; im Zwangsvollſtreckungsverfahren 716. 771 Schluß-
ſatz. 813. - Hohenzollern, beſondere Beſtimmungen für die Mitglieder der Fürſtlichen
Familie Einf.-G. § 5; hinſichtlich ihrer Vernehmung als Parteien 196;
als Zeugen 340; hinſichtlich der Eidesleiſtung 441. 444. - Hülfskaffen, Hebungen aus denſelben ſind der Pfändung nicht unterworfen
749 Nr. 4. - Hypothek (Hypothekenbuch), hypothekariſche Klagen 26; der Ausländer 102
Nr. 5. Erwerb einer Hypothek 238. Eintragung einer Forderung in
das Hypothekenbuch 658. 706. 757. Einf.-G. § 17. Eintragung einer
Pfändung 731. Aufgebot eines hypothekariſchen Anſpruchs 839. 849. —
ſ. auch Grundbuch.
I.
- Jahrmärkte, ſ. Marktſachen.
- Inhaberpapiere, Pfändung derſelben 724. 732. Aufgebot 838. 849. Abhan-
den gekommene Papiere Einf.-G. § 15 Nr. 2. — ſ. auch Werthpapiere. - Inſtanz, Verfahren in erſter Inſtanz 230—455; vor den Amtsgerichten
456—471. Verfahren in der höheren Inſtanz 472—540. 74. 77. 110.
164. - Intereſſe an einer Sache oder einem Rechtsſtreit 67 Nr. 2; 68. 240 Nr. 3;
260. 778. Rechtliches Intereſſe 63. 231. 271. - Intervention61—68. 462. Hauptintervention 61. 62. 78. 236. Neben-
intervention 62—68. 71. 96. 236. 414. - Invalidenpenſion, iſt der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 5.
- Inventar, Erinnerungen gegen das Inventar 313. 469. Rechtswohlthat des
Inventars 695. 696. - Irrthum im Geftändniß 263.
- Jugendliche Perſonen, ſind als Zeugen unbeeidigt zu vernehmen 358 Nr. 1.
K.
- Kaiſer, Genehmigung des Kaiſers zur Vernehmung des Reichskanzlers als
Zeugen 341. 347. Kaiſerliche Verordnung Einf.-G. § 6. - Kaſernen, Zwangsvollſtreckung in denſelben 699.
- Kinder (Enkel, Schwiegerkinder, Adoptivkinder), Gerichtsſtand derſelben 17.
Kinder und Enkel können nicht Richter in Sachen ihrer Eltern oder
Großeltern ſein 41 Nr. 3; können in ſolchen Sachen das Zeugniß ver-
weigern 348 Nr. 3. - Klage, Erhebung und Zuſtellung derſelben 56. 230—235. 239. 457. 458.
461. Aenderung der Klage 235 Nr. 3; 240—242. 489. Zurücknahme
243. Hypothekariſche Klagen 26. Anfechtungsklage gegen die Entmün-
digung 605—615. 620. 624. 626; gegen das Ausſchlußurtheil 834. 835.
Klage in Eheſachen 575. 580. 587; in Vollſtreckungsſachen 660. 686.
690. 704. 705 Schlußſatz. 710; Klage auf Aufhebung des Schieds-
fpruches 870. - Klageantrag230 Nr. 2; 240. 296. Erweiterung deſſelben 253. 467. — ſ.
auch Antrag. - Klagebeantwortung244. 245.
[225]Sach-Regiſter.- Klagegründe137. 230. 240; in Eheſachen 574. 576.
- Kläger35. 73. 89. 102. 103. 105. 111. 231—233. 235. 238. 244. 249.
253. 276. 295. - Klageſchrift191. 130. 233. 234. 244. 245. 460.
- Kleidungsſtücke, Pfändung 715 Nr. 1. 6.
- Knappſchaftskaſſen, Hebungen aus denſelben ſind der Pfändung nicht unter-
worfen 749 Nr. 4. - Kochofen, iſt der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 1.
- Kommunalverbände, Zwangsvollſtreckung gegen die ſelben Einf.-G. § 15
Nr. 4. - Kompenfation der Prozeßkoſten 88. 93.
- Kompetenzkouflikte Einf.-G. § 15 Nr. 1.
- Konfrontation, ſ. Gegenüberſtellung.
- Konkurs, Unterbrechung des Prozeßverfahrens durch Eröffnung des Konkurſes
218. 220. Vorrechte des durch Pfändung erworbenen Pfandrechts 709. - Konſuln, Gerichtsſtand derſelben 16. Zuſtellungen im Auslande durch den
Reichs-Konſul 182. 183. Beweisaufnahme durch denſelben 328. Lega-
liſation einer Urkunde 403. Zwangsvollſtreckung 700. - Kontumazialverfahren, ſ. Verſäumnißurtheil.
- Körperliche Sachen, Zwangsvollſtreckung in dieſelben 712—728.
- Körperverletzungen, Schadenserſatz Einf.-G. § 13 Nr. 3.
- Korporationen, Gerichtsſtand derſelben 19. 23. Zuſtellungen an dieſelben
157. 169. Zuläſſigkeit des Rechtsweges gegen dieſelben Einf.-G. § 4.
Zwangsvollſtreckung Einf.-G. § 15 Nr. 4. - Koſtbarkeiten, Abſchätzung und Verſteigerung gepfändeter Koſtbarkeiten 716.
- Koſten (Prozeßkoſten), des Koſtenweſen ſoll durch eine Gebührenordnung ge-
regelt werden Einf.-G. § 2. Allgemeine Beſtimmungen über Tragung
und Erſtattung der Prozeßkoſten 87—100. 247 Nr. 5; 279. 292. Be-
freiung von den Prozeßkoſten durch Bewilligung des Armenrechts
106—118. Koſten im Fall der Streitverkündigung 72. Die Prozeßvoll-
macht ermächtigt zum Empfange der von dem Gegner zu erſtattenden Koſten
77 Schlußſatz. Sicherheitsleiſtung für die Koſten 85. 102. 104. 247
Nr. 4.- Tragung der Koſten bei Zurücknahme der Klage 243; bei Zurücknahme
der Berufung 476. Tragung, wenn die Partei im Termine nicht erſcheint
90. 309. 471; wenn der Zeuge nicht erſcheint 345; oder das Zeugniß
und die Eidesleiſtung verweigert 355; desgl. der Sachverſtändige 374.
Tragung der Koſten im Urkundenprozeß 563; in Eheſachen 591; in
Entmündigungsſachen 601. 614. 618. 622; im Mahnverfahren 632. 638.
639; im Vertheilungsverfahren 760; für die Zwangsvollſtreckung zur Er-
wirkung einer Handlung 773. Koſten der Haft und Verpflegung 792. - Sonſtige Beſtimmungen über Koſten 180. 251. 467 Nr. 2. 503. — ſ.
auch Gebühren.
- Tragung der Koſten bei Zurücknahme der Klage 243; bei Zurücknahme
- Koſtenrechnung98.
- Koſtenpunkt, Entſcheidung darüber 94. 292.
- Kraftloserklärung (Amortiſation) abhanden gekommener Wechſel und Urkunden
837. 841. 848. - Krankenkaſſen, Hebungen aus denſelben ſind der Pfändung nicht unter-
worfen 749 Nr. 4. - Krankheit, hindert die Vollſtreckung der Haft 787.
- Kreisverbände, Zwangsvollſtreckung gegen dieſelben Einf.-G. § 15 Nr. 4.
- Krieg, Ausſetzung des Prozeßverfahrens 222. 224.
- Kriegsfahrzeug, Zuſtellungen an die darauf befindlichen Militairperſonen 184.
Zwangsvollſtreckung 699. Pfändung des Dienſteinkommens 749 Nr. 6.
Verhaftung 785 Nr. 2; 786 Nr. 2.
Civilprozeßordnung. 15
[226]Sach-Regiſter.- Küchengeräth, Pfändung 715 Nr. 1.
- Kuh, Pfändung 715 Nr. 3.
- Kumulation der Klagen, ſ. Mehrere.
- Kündigung der Prozeßvollmacht 83.
- Künſtler, Pfändung 715 Nr. 4.
- Kurator des Nachlaſſes 220. 694.
L.
- Ladung der Parteien zum Termine 60. 191—195. 214 Schlußſatz. 221. 223.
228. 230 Nr. 3; 291. 300 Schlußſatz. 301. 302. 305 Nr. 3; 354. 454.
461. 462. Ladung der Zeugen 342—344. 354. Ladung des Rechts-
nachfolgers 217; des Reviſionsbeklagten 515. Ladung zum Sühne-
termine in Eheſachen 571. Ladung durch öffentliche Zuſtellung 187—189.
Folgen einer nicht rechtzeitigen Ladung 300 Nr. 2. - Ladungsfriſt194. 204. 217. 302. 636.
- Landesherren, beſondere Beſtimmungen für die Landesherren und die Mit-
glieder der landesherrlichen Familie Einf.-G. § 5; hinſichtlich ihrer Ver-
nehmung als Parteien 196; als Zeugen 340; hinſichtlich der Eides-
leiſtung 441. 444.- Genehmigung der Landesherren zur Vernehmung ihrer Miniſter als
Zeugen 341. 347.
- Genehmigung der Landesherren zur Vernehmung ihrer Miniſter als
- Landgerichte, Verfahren vor denſelben 230—455. Vertretung der Parteien
durch Bevollmächtigte 74. Anfechtung des Urtheils 10. Entſcheidung
über die Ablehnung eines Amtsrichters 10. Verweiſung des Rechtsſtreites
an das Landgericht 466. 467.- Zuſtändigkeit deſſelben in Eheſachen 568; in Entmündigungsſachen
606; zum Erlaß eines Vollſtreckungsbefehls 660; in Pfändungsſachen 710.
- Zuſtändigkeit deſſelben in Eheſachen 568; in Entmündigungsſachen
- Landtagsabgeordnete, ſ. Abgeordnete.
- Landwirthſchaft, Pfändung 715 Nr. 5.
- Legaliſation einer ausländiſchen Urkunde 403.
- Legitimation des geſetzlichen Vertreters 54.
- Lehrer, Pfändung bei denſelben 715 Nr. 6. 7; 749 Nr. 8. Verhaftung eines
Lehrers 791. - Lehrlinge, Gerichtsſtand derſelben 21. Streitigkeiten mit ihrem Lehrherrn
649 Nr. 2. - Leiſtungen, Werth des Rechts auf wiederkehrende Leiſtungen 9. Klage auf
rückſtändige Leiſtungen 26. Zwangsvollſtreckung zur Leiſtung von Sachen
745. 773. — ſ. auch Eidesleiſtung. - Litisdenunziation, ſ. Streitverkündung.
- Löſchung einer Hypothek, Klage 26.
M.
- Mahnverfahren (Mandatsprozeß), 628—643.
- Manifeſtationseid, ſ. Offenbarungseid.
- Marine, Zuſtellung an eine der aktiven Marine angehörende Militairperſon
158. 184. 683. Ladung derſelben als Zeugen 343. Feſtſetzung und
Vollſtreckung von Geldſtrafen 345. 355. 374. Vollſtreckung der Haft
345. 355. 785 Nr. 2; 786 Nr. 2; 793. Zwangsvollſtreckung 673. 699.
Pfändung 749 Nr. 6. - Marktſachen30. 194. 234. 459.
- Mehrere Anſprüche 5. 136. 232. 273. Klagen 232. Prozeſſe 138. 272.
Aufgebote 836. Mehrere Gerichte 35. 36 Nr. 5. 6; 871. Schiedsrichter
864. Mehrere Perſonen 36 Nr. 3; 95. Parteien 56. 57. 138. 172.
[227]Sach-Regiſter.
566. Gläubiger 751. Bevollmächtigte 80. Vertreter 157. 172. 436.
Mehrere Rechtsmittel 87. Angriffs- und Vertheidigungsmittel 137. - Mehrkoſten100. 161. 180. — ſ. Koſten.
- Meineid, ſ. Eidespflicht.
- Meiſtgebot, Zuſchlag an den Meiſtbietenden bei Verſteigerungen 718.
- Meßſachen30. 194. 234. 459.
- Miethsſtreitigkeiten649 Nr. 1. Berechnung des Werthes 8.
- Militairärzte, Pfändung bei denſelben 715 Nr. 7; 749 Nr. 8 und Abſ. 2;
der Servis derſelben iſt der Pfändung nicht unterworfen 749 Schlußſatz. - Militairbeamte, der Servis derſelben iſt der Pfändung nicht unterworfen
749 Schlußſatz. — ſ. auch Beamte. - Militairdienſtgebäude, Zwangsvollſtreckung in denſelben 699.
- Militairiſche Hülfe, bei Zwangsvollſtreckungen 678.
- Militairperſonen, Gerichtsſtand derſelben 14. 15. 21. Zuſtellungen an die-
ſelben 158. 683. Ladung als Zeugen 343. Feſtſetzung und Vollſtreckung
von Geldſtrafen 345. 355. 374. Vollſtreckung der Haft 345. 355. 785
Nr. 2; 786 Nr. 2; 793. Zwangsvollſtreckung 673. 699. Pfändung
749 Nr. 6. - Minderjährige, Folgen der Verſäumniß 210. Leiſtung des Urkundeneides
391 Abſ. 3. Eideszuſchiebung und Zurückſchiebung an Minderjährige
435. Minderjährige können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858. - Miniſter, Vernehmung derſelben als Zeugen 341. 347. Vorſtände der Miniſterien
desgleichen 347. - Miſſion, Zuſtellung an Deutſche, welche zur Miſſion des Reichs gehören 183.
— ſ. auch Geſandte, Konſuln. - Monat, Berechnung einer Friſt nach Monaten 200.
- Moratorien Einf.-G. § 14 Nr. 4.
- Mündliche Verhandlung, allgemeine Beſtimmungen über das Verfahren 119
bis 151. 246. 247 Schlußſatz. 251. 253. 277. 281. 292 Schlußſatz. 294.
318. 464. Beſtimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung 233.
234. 317. 331. 335 Einf.-G. § 7. Ladung zur mündlichen Verhandlung
192. 217. 305 Nr. 3. Verfahren, wenn eine oder beide Parteien im
Termin nicht erſcheinen 217. 228. 295—298. 318. Folgen der münd-
lichen Verhandlung 39. 241. 267. 299.- Mündliche Verhandlung in der Berufungsinſtanz 486. 488; in der
Reviſionsinſtanz 515 Nr. 3; 529; im Entmündigungsverfahren 610;
im Mahnverfahren 636; im Zwangsvollſtreckungsverfahren 653; in Arreſt-
ſachen 804. - Entſcheidungen, Beſchlüſſe und Anordnungen der Gerichte ohne münd-
liche Verhandlung 37. 46. 99. 117. 160. 187. 203. 225. 290. 304. 371.
451. 536. 647. 668. 684. 688. 776. 801. 806. 813. 816. 820. 824
Einf.-G. § 7.
- Mündliche Verhandlung in der Berufungsinſtanz 486. 488; in der
N.
- Nachfolger im Rechtsſtreit, ſ. Rechtsnachfolger.
- Nachlaß, Klagen der Nachlaßgläubiger 28. Beſtellung eines Nachlaßkurators
220. 694. Zwangsvollſtreckung in einen Nachlaß 693—696. - Nachtzeit, Zwangsvollſtreckungshandlungen zur Nachtzeit 681.
- Nahrungsmittel, Pfändung derſelben 715 Nr. 2.
- Naturereiguiſſe, als Hinderungsgrund 211. 302.
- Nebenforderungen (Nebenanſprüche) 4. 279. 292. Einf.-G. § 14 Nr. 5.
- Nebenintervention, ſ. Intervention.
- Nichterſcheineu einer Partei im Termin 217. 228. 295. 296. 298. 300 bis
302. 310. 316. 318. 332. 454. 471; in der Berufungsinſtanz 504; im
15*
[228]Sach-Regiſter.
Urkundenprozeß 560. 563; in Eheſachen 572. 578. 579; im Aufgebots-
verfahren 831.- Nichterſcheinen des Zeugen 345. 365; des Sachverſtändigen 374; des
Schwurpflichtigen 430. 578 Abſ. 4; des Gläubigers im Vertheilungs-
verfahren 763.
- Nichterſcheinen des Zeugen 345. 365; des Sachverſtändigen 374; des
- Nichtigkeitsklage, Zuläſſigkeit und Verfahren 541. 542. 546—554. Einf.-G.
§ 20; insbeſ. in Eheſachen 568. 582. 585—591. 592. - Niederlaſſung einer Fabrik, einer Handlung oder eines Gewerbes, Gerichts-
ftand 22. - Notar, Beglaubigung der Vollmacht durch einen Notar 76. Zwangsvoll-
ſtreckung aus notariellen Urkunden 702 Nr. 5. Vollſtreckbare Aus-
fertigung derſelben 705. Pfändung bei einem Notar 715 Nr. 6. - Nothfriſten201. 202. 211. 212. 214. 228. 304. 477. 501. 540. 549. 551.
552. 646. 835. 870. - Nutzungen, Berechnung des Werthes 4. 9. Zwangsvollſtreckung in Nutzungs-
rechte 754.
O.
- Oberlandesgerichte, Vertretung der Parteien durch Bevollmächtigte 74. Rechts-
mittel der Reviſion gegen Endurtheile der Oberlandesgerichte 507. - Oeffentliche Bekanntmachung, ſ. Bekanntmachung.
- Oeffentliche Zuſtellungen, finden ſtatt in den Fällen 186—190. 578 Abſ. 3.
683. 730. 740. 743. 761. - Oeffentlichkeit der Verhandlung, Aufnahme in das Protokoll 145 Nr. 5.
Verletzung der Vorſchriften über die Oeffentlichkeit 513 Nr. 6. - Ofen, Pfändung 715 Nr. 1.
- Offenbarungseid, Leiſtung und Erzwingung deſſelben 780—795. Einf.-G.
§ 16 Nr. 3. Eidesnorm 711. 769. - Offiziere, Pfändung bei denſelben 715 Nr. 6. 7; 749 Nr. 8 und Schlußſatz.
- Orden, ſind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 9.
- Ordnung, Aufrechterhaltung derſelben bei den gerichtlichen Verhandlungen 144.
P.
- Pächter, Gerichtsſtand deſſelben 22.
- Pachtſtreitigkeiten8.
- Papiere, ſ. Inhaberpapiere, Werthpapiere.
- Parteien, Prozeßfähigkeit derſelben ꝛc. 50—118. Verhandlungen derſelben
vor dem erkennenden Gericht 119—134. 143. 144. Pflicht zum perſön-
lichen Erſcheinen 132. 268. 579. Einſicht der Prozeßakten 271. Fragen
an die Zeugen 362. 363. Bezeichnung der Parteien im Urtheil 284
Nr. 1. Ausſchließung des Richters vom Richteramte in Sachen, in
welchen er ſelbſt Partei iſt 41 Nr. 1. Der Parteieneid iſt in Ent-
mündigungsſachen ausgeſchloſſen 611. - Penſion, Pfändung derſelben 749 Nr. 7. 8; 783.
- Perſonalarreſt, perſönlicher Sicherheitsarreſt 798. 799. 812. Einf.-G. § 13
Nr. 1. - Perſonenftand, Einf.-G. § 13 Nr. 6.
- Perſonenvereine, ſ. Verein.
- Pfandlokal, Beförderung von Sachen in daſſelbe 771 Abſ. 3.
- Pfandrecht, Berechnung des Werthes 6. Erwerb des Pfandrechts durch
Pfändung, Vorrechte deſſelben 709. 733. 810. Einf.-G. § 23. - Pfändung, allgemeine Beſtimmungen 708—711. Einf.-G. § 23. Pfändung
körperlicher Sachen 712—728. 810. Pfändung von Geldforderungen
und anderen Vermögensrechten 730—754. — ſ. auch Pfandrecht.
[229]Sach-Regiſter.- Polizeibeamte (Polizeivorſteher), Mitwirkung derſelben bei Zuſtellungen 167.
683; desgl. bei Zwangsvollſtreckungen 678. 679. - Poſt, Zuſtellungen durch die Poſt 161. 164. 167. 171. 175—180. 221.
683. 730. - Poſtſchein, als Nachweis der erfolgten Zahlung 691 Nr. 5; 692.
- Poſtverwaltung, Anſprüche an dieſelbe Einf.-G. § 13 Nr. 4.
- Privatdienſt, Pfändung des Gehalts und der Dienſtbezüge 749 Abſ. 3.
- Privaturkunden, Beweiskraft derſelben 381. Beweis der Echtheit 404. 405.
- Prokuriſt, Zuſtellung an denſelben 159.
- Proteſtation, Eintragung einer hypothekariſchen Proteſtation 658.
- Protokoll über die mündliche Verhandlung 145—150. Sitzungsprotokoll
285. 470. Protokoll in Rechnungsſachen, Auseinanderſetzungen ꝛc. 315
bis 319. Aufnahme eines Protokolls über die Verweigerung des Zeug-
niſſes 354; über die Beweisaufnahme 453; über einen Vergleich 471.
Aufnahme von Klagen 460; von Geſuchen 642. Protokoll über Voll-
ſtreckungshandlungen 682. 683. 727.- Erklärung zu Protokoll vor dem Gerichtsſchreiber 44. 98. 109. 225.
346. 351. 354. 371. 448. 457. 463. 532. 536. 596. 800. 824.
- Erklärung zu Protokoll vor dem Gerichtsſchreiber 44. 98. 109. 225.
- Provinzialverbände, Zwangsvollſtreckung gegen dieſelben Einf.-G § 15 Nr. 4.
- Prozeßakten, ſ. Akten.
- Prozeßbevollmächtigter, ſ. Bevollmächtigter.
- Prozeßfähigkeit der Parteien 50—55. 82. Verluſt derſelben 219. 223. Mangel
derſelben 54. 55. 157. 247. Nr. 6; 435. 549. Prozeßfähige Perſonen
75. 86. - Prozeßkoſten, ſ. Koſten.
- Prozeßvollmacht,76—85. 643.
Q.
- Quittung des Gerichtsvollziehers bei Vollſtreckungen 677. Beweiskraft einer
Quittung Einf.-G. § 17.
R.
- Radirungen in Urkunden 384.
- Reallaſten, Gerichtsſtand für die darauf bezüglichen Klagen 25. 26.
- Rechnungsfehler im Urtheil, Berichtigung derſelben 290.
- Rechnungsſachen, Verfahren 250. 313—319. 469.
- Recht, bürgerliches Recht 50. 52. 58. 66. 95. 238. 239. 387. 586. 595. 853.
Recht in einem andern Staate 265. - Rechtsanwalt, Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt 74; insbeſ.
in der mündlichen Verhandlung 143 Schlußſatz. Beſtellung eines Rechts-
anwalts bei dem oberſten Landesgericht oder Reichsgericht Einf.-G. § 8.
Zuordnung eines Rechtsanwalts an eine arme Partei 107 Nr. 3; desgl.
an einen Entmündigten 609. 620. 626. Gebühren und Auslagen der
Rechtsanwalte 87. Tragung der durch ihre Schuld verurſachten Koſten 97.- Mittheilung von Urkunden zwiſchen den Rechtsanwalten 126. Zu-
ſtellungen an Rechtsanwalte 168. 181. 192. Beglaubigung der Schrift-
ſtücke 156. Verfahren, wenn der Rechtsanwalt im Laufe des Prozeſſes
ſtirbt 221. Befugniß der Rechtsanwalte, in gewiſſen Fällen das Zeug-
niß zu verweigern 348 Nr. 5; desgl. Fragen an die Zeugen zu richten
362. Pfändung bei Rechtsanwalten 715 Nr. 6. — ſ. auch Anwälte.
- Mittheilung von Urkunden zwiſchen den Rechtsanwalten 126. Zu-
- Rechtshängigkeit, Eintritt und Wirkungen derſelben 235—239. 254; insbeſ.
im Mahnverfahren 633. 635. 637. 641; desgl. im Zwangsvollſtreckungs-
[230]Sach-Regiſter.
verfahren 665. Einrede der Rechtshängigkeit iſt prozeßhindernd 247
Nr. 3. - Rechtshülfe zur Zwangsvollſtreckung im Auslande 700.
- Rechtskraft, des Urtheils 293. 645. Zeugniß über die Rechtskraft 646.
Vollſtreckung aus rechtskräftigen Urtheilen 644. 661 Nr. 2. Verurtheilung
zu einer Willenserklärung 779. Die Leiſtung eines zugeſchobenen Eides
erfolgt erſt nach der Rechtskraft des Urtheils 425; eben ſo die Leiſtung
des Offenbarungseides 781. Beſondere Beſtimmungen für Interventionen
66; für die Wiederaufnahme des Verfahrens 549; für Entmündigungs-
ſachen 613. - Rechtsmittel der Berufung, Reviſion und Beſchwerde 472—540. Allgemeine
Beſtimmungen 63. 94. 105. 110. 164. 645. Ordentliche Rechtsmittel
Einf.-G. § 19. Außerordentliche Einf.-G. § 20. Rechtsmittel bei Wieder-
aufnahme des Verfahrens 554. Befugniß des Staatsanwalts, in Ehe-
ſachen Rechtsmittel einzulegen 589. 590. Rechtsmittel gegen ein für
vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil 657. Koſten eines Rechtsmittels 92.- Kein Rechtsmittel findet ſtatt in den Fällen 46. 118. 248. 276. 290.
371 Schlußſatz. 562. 834.
- Kein Rechtsmittel findet ſtatt in den Fällen 46. 118. 248. 276. 290.
- Rechtsnachfolge, im Fall des Todes einer Partei 217; in Folge Veräußerung
oder Ceſſion der ſtreitigen Sache 236—238. Zwangsvollſtreckung gegen
den Rechtsnachfolger 665. 671. 687. 704. 705 Schlußſatz. Arreſtbefehl
809. - Rechtsnorm, Begriff Einf.-G. § 12. Ermittelung und Nachweis der Rechts-
normen in einem fremden Staate 265. Verfahren, wenn eine Rechts-
norm nicht, oder nicht richtig angewendet worden iſt 512. 516 Nr. 1. - Rechtsſtreit, Betheiligung Dritter an demſelben 61—73.
- Rechtsweg, Zuläſſigkeit deſſelben Einf.-G. §§ 4. 5. Einrede der Unzuläſſig-
keit 247 Nr. 2. Entſcheidung in der Reviſionsinſtanz 509 Nr. 1; 528
Nr. 2. - Rechtswohlthat des Inventars 695. 696.
- Regiſter für Pfand- und Vorzugsrechte Einf.-G. § 23.
- Reichsanzeiger, Einrückungen in denſelben 187; beim Aufgebot 825. 827.
838. 847. 848. — ſ. auch Zeitungen. - Reichsbeamte, Gerichtsſtand der im Auslande angeſtellten Reichsbeamten 16.
Rechtsverhältniſſe der Reichsbeamten Einf.-G. § 13 Nr. 5. - Reichsbehörden, Vernehmung der Vorſtände als Zeugen 347.
- Reichsgericht, Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte 74. Einf.-G. § 8.
Entſcheidung des Reichsgerichts über Beſchwerden 539; desgl. über das
Rechtsmittel der Reviſion Einf.-G. § 7. - Reichskanzler, Zuſtellungen durch denſelben 187. Vernehmung des Reichs-
kanzlers als Zeugen 341. 347. - Reichskouſuln, ſ. Konſuln.
- Reichstagsabgeordnete, ſ. Abgeordnete.
- Reiſekoſten eines auswärtigen Rechtsanwalts 87. Reiſekoſten der Zeugen
366. - Reiſende, Streitigkeiten derſelben mit Fuhrleuten, Wirthen, Handwerkern ꝛc.
649 Nr. 3. - Rente, Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung derſelben 733.
- Replik,137. 251.
- Reſtitutionsklage541. 547—554. Einf.-G. § 20. Anfechtung des Aus-
ſchlußurtheils 834 Nr. 6. Aufhebung des Schiedsſpruchs 867 Nr. 6. - Reviſion, Rechtsmittel 507—529. Einf.-G. § 6. 7. Koſten der Reviſionsin-
ſtanz 92. - Richter, Ausſchließung deſſelben vom Richteramt 41. 42. 48. Ablehnung
deſſelben 42—48. Anfechtung des Urtheils, bei welchem ein ſolcher
[231]Sach-Regiſter.
Richter mitgewirkt hat 513 Nr. 2. 3; 542 Nr. 2. 3; 834 Nr. 4; desgl.
wenn der Richter ſich einer Verletzung ſeiner Amtspflichten ſchuldig
gemacht hat 543 Nr. 5. - Richteramt, Verhinderung des Gerichts an der Ausübung deſſelben 36 Nr. 1.
Ausſchließung eines Richters von der Ausübung des Richteramts 41. 42.
513 Nr. 2; 542 Nr. 2; 834 Nr. 4. - Richterlicher Eid 437—439. — ſ. Eid.
S.
- Sachen, Werth einer Sache 6. Erwerb einer beweglichen Sache 238. Zwangs-
vollſtreckung in körperliche Sachen, Pfändung derſelben 712—728. 746. 810.
Herausgabe derſelben 745. 769—772. — ſ. auch Unbewegliche Sachen. - Sachverhältniß, Aufklärung und Feſtſtellung deſſelben 130. 132. 315.
- Sachverſtändige, Auswahl, Vernehmung und Beeidigung derſelben 367 bis
379. 324 Nr. 2; 447. 449. 451. 577; insbeſ in Entmündigungsſachen
597—599. 612; desgl. im ſchiedsrichterlichen Verfahren 861. 862. Feſt-
ſtellung der Ausſagen der Sachverſtändigen im Protokoll 146 Nr. 3;
147. Zuziehung der Sachverſtändigen zur Feſtſetzung des Werthes des
Streitgegenſtandes 3; zur Abſchätzung eines Schadens 260; zur Ab-
ſchätzung von Koſtbarkeiten 716; zur Einnahme des Augenſcheins 135.
337. 447; zur Schriftvergleichung 407. Wer als Sachverſtändiger ver-
nommen iſt, kann in derſelben Sache nicht Richter ſein 41 Nr. 5. Be-
ſchwerde eines Sachverſtändigen 352. Gebühren deſſelben bei Bewilligung
des Armenrechts 107 Nr. 1. - Schaden, Sicherheitsleiſtung des Geſchäftsführers für Schäden und Koſten
85. Entſcheidung über Schadenserſatz 260; insbeſ. für Tödtungen und
Köperverletzungen auf Eiſenbahnen ꝛc. Einf.-G. § 13 Nr. 3. - Schafe, Pfändung derſelben 715 Nr. 3.
- Schätzungseid,260 Schlußſatz.
- Schiedsrichterliches Verfahren,851—872. Wer in einem ſolchen Verfahren
mitgewirkt hat, kann in derſelben Sache nicht Richter ſein 41 Nr. 6. - Schiff, Herausgabe eines bewohnten Schiffes 771. — ſ. auch Kriegsfahrzeug.
- Schiffer (Schiffsmannſchaft), Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Schiffern
649 Nr. 3. Haft gegen den Schiffer und die Schiffsmannſchaft zur Er-
zwingung des Offenbarungseides 785 Nr. 3. - Schreibfehler im Urtheil, Berichtigung derſelben 290.
- Schriftſatz, Zuſtellung eines Schriftſatzes 67. 70. 161. 164. 191. 214. 217.
223. 227. 230. 243. 291. 292. 300 Nr. 3; 469; in der Berufungsinſtanz
479; in der Reviſionsinſtanz 515.- Vorbereitende Schriftſätze 120—125. 204. 230 Schlußſatz. 244. 245.
269. 270. 284 Schlußſatz. 388. 469. 480. 484. 516. 519. 551.
- Vorbereitende Schriftſätze 120—125. 204. 230 Schlußſatz. 244. 245.
- Schriftſtücke, Vorleſung derſelben 128. Riederlegung in der Gerichtsſchreiberei
133. Vorlegung 134. 271. Zuſtellung 155. 156. 160. 161. 166. 167.
170. 172—174. 177. 190. 213. Oeffentliche Zuſtellung eines Schrift-
ſtückes 187. 189. 190. - Schriftvergleichung406. 407.
- Schulbücher, ſind der Pfändung nicht unterworfen 715 Nr. 10.
- Schuldhaft, Aufhebung des § 2 des Geſetzes vom 29. Mai 1868 über die
Schuldhaft Einf.-G. § 13 Nr. 1. - Schuldſchein, Beweiskraft deſſelben Einf.-G. § 17.
- Schüler, Gerichtsſtand derſelben 21.
- Schwägerſchaft, als Grund der Ausſchließung eines Richters vom Richteramt
41 Nr. 3. Verweigerung des Zeugniſſes 348 Nr. 3. - Schwiegereltern (Schwiegerkinder), ſ. Eltern, Kinder.
[232]Sach-Regiſter.- Senat, Vernehmung der Mitglieder des Senats der freien Hanſeſtädte als
Zeugen 341. 347. - Sequeſtration unbeweglicher Sachen 747. 752. 817.
- Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbeamten iſt der Pfändung nicht
unterworfen 749 Schlußſatz. - Servitut, ſ. Grunddienſtbarkeit.
- Sicherheit, Beſtellung einer Sicherheit für die Prozeßkoſten 85. 101—105.
Die Bewilligung des Armenrechts befreit davon 107 Nr. 2. Einrede der
mangelnden Sicherheit 247 Nr. 4.- Sicherheitsleiſtung im Zwangsvollſtreckungsverfahren 647. 650. 652.
653. 659. 664. 666. 672. 690. 691 Nr. 3; insbeſ. bei der Pfändung
716. 720. 738; desgl. zur Erwirkung von Handlungen und Unter-
laſſungen 775; beim Arreſt 801. 805. 807; zur Aufhebung einer einſt-
weiligen Verfügung 818.
- Sicherheitsleiſtung im Zwangsvollſtreckungsverfahren 647. 650. 652.
- Sicherheitsarreſt798. 799. 812.
- Sicherſtellung einer Forderung, Berechnung des Werthes 6. Sicherſtellung
eines Anſpruchs durch Eintragung in das Hypothekenbuch 658. - Sicherung des Beweiſes 447—455.
- Siegel, Anlegung von Siegeln bei der Pfändung 712. — ſ. auch Ge-
richtsſiegel. - Silberſachen, Verſteigerung derſelben 721.
- Sitzungsprotokoll285. 470. 569.
- Soldaten, ſ. Militairperſonen.
- Sonntag, Zuſtellungen an Sonntagen 171. Termine 193. Vollſtreckungs-
handlungen 681. Berechnung der Friſt, wenn das Ende derſelben auf
einen Sonntag fällt 200. - Staatsanwaltſchaft, Mitwirkung derſelben in Eheſachen 569. 579. 586.
589—591; desgl. in Entmündigungsſachen 595. 597. 602. 604. 605.
607. 614. 616. 618—620. 621 Schlußſatz. 624. 626 Abſ. 3. - Stammbaum, Vorlegung deſſelben 133.
- Statuten, Feſtſtellung des Gerichtsſtandes durch Statut 19. Beweis der in
einem fremden Statte geltenden Statuten 265. - Stempelſtener, Befreiung von derſelben durch Bewilligung des Armenrechts
107 Nr. 1. - Sterbefälle, Zeugniß über Sterbefälle 350 Nr. 2; Einf.-G. § 16 Nr. 2.
- Sterbegehalt, iſt der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 8.
- Sterbekaſſen, Hebungen aus denſelben ſind der Pfändung nicht unterworfen
749 Nr. 4. - Stiftungen, Gerichtsſtand derſelben 19. Pfändung der Einkünfte aus Stif-
tungen 749 Nr. 3. - Stipendien zum Studium ſind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 7.
- Strafbare Handlungen, Ermittelung derſelben im Laufe des Prozeſſes 140.
Reſtitutionsklage wegen ſtrafbarer Handlungen 543 Nr. 4. 5; 544. - Strafe, ſ. Geldſtrafe, Haft.
- Strafurtheil, bindende Kraft derſelben für den Civilrichter Einf.-G. § 14
Nr. 1. Reſtitutionsklage wegen Aufhebung eines ſtrafgerichtlichen Urtheils
543 Nr. 6. - Streitgegenſtand, Werth deſſelben 2—9. Verzicht auf den Streitgegenſtand
77. 79. Einſtweilige Verfügungen 814. - Streitgenoſſenſchaft,56—60. 66. Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts 36
Nr. 3. Haftung eines Streitgenoſſen für die Koſten 95 Abſ. 3; 96.
Leiſtung des Urkundeneides 391 Abſ. 3. Zuſchiebung oder Zurückſchie-
bung eines Eides 414. 434. Auferlegung eines richterlichen Eides 438.
Streitgenoſſenſchaft in Entmündigungsſachen 607; in Vollſtreckungs-
ſachen 690; bei Pfändungen 710 Abſ. 3; 753 Abſ. 2.
[233]Sach-Regiſter.- Streitverkündung,69—73; bei den Amtsgerichten 462; bei Einklagung
einer überwieſenen Forderung 740. - Stroh, Pfändung deſſelben 715 Nr. 3.
- Studienſtipendien, ſ. Stipendien.
- Studirende, Gerichtsſtand derſelben 21.
- Stumme Perſonen, Eidesleiſtung derſelben 445. Stumme können als Schieds-
richter abgelehnt werden 858. — ſ. auch Minderjährige. - Sühneverſuch, perſönliches Erſcheinen der Parteien 268. Sühneverſuch vor
dem Amtsgericht 471; in Eheſachen 570—574.
T.
- Tage, Berechnung einer Friſt nach Tagen 199. Zwangsvollſtreckung mit dem
Eintritt eines Kalendertages 672. - Taube Perſonen können als Schiedsrichter abgelehnt werden 858. — ſ. auch
Minderjährige. - Termin, Anberaumung eines Termins 90. 206. Aufhebung 205. Verle-
gung 90. 205. 206. Beſtimmung des Termins 124. 193. 204. 207.
314; zur mündlichen Verhandlung 233. 234. 295. 297. 312. 317. 331.
335 Einf.-G. § 7. — ſ. auch Mündliche Verhandlung. Ladung
zum Termin 191—195. 217. 300 Schlußſatz. 301. 302. 316. 452. Ab-
haltung des Termins an der Gerichtsſtelle 196. 197. Verhandlung im
Termine 299. Verſäumung des Termins 59. 90. 197. 283. — ſ. auch
Nichterſcheinen.- Termin zur Verkündung des Urtheils 281; zur Beweisaufnahme 326.
333. 452. 454; zur Vernehmung der Zeugen 342. 346. 351. Termin
in der Berufungsinſtanz 481. 484. 504; in der Reviſionsinſtanz 519;
in Eheſachen 570. 578; in Entmündigungsſachen 607.
- Termin zur Verkündung des Urtheils 281; zur Beweisaufnahme 326.
- Thatbeſtand des Urtheils 284 Nr. 3; 285. 291. 292. 505.
- Thatſachen, Erklärung über die von dem Gegner behaupteten Thatſachen
129. 130. 319; in der Berufungsinſtanz 493; in Eheſachen 577. An-
führung neuer Thatſachen 123; in der Berufungsinſtanz 491; in der
Reviſionsinſtanz 516 Nr. 3. 524; in der Beſchwerdeinſtanz 533; bei
Wiederaufnahme des Verfahrens 553.- Beweis der Thatſachen 261. 264. 324 Nr. 1 Einf.-G. § 14 Nr. 3;
§ 16 Nr. 1; durch Zeugen 338. 339; durch Sachverſtändige 379; durch
Urkunden 390. 396. 398; durch den Eid 410. 411. 424. 434. 437.
Einf.-G. § 16 Nr. 1. Glaubhaftmachung einer Thatſache 266.
- Beweis der Thatſachen 261. 264. 324 Nr. 1 Einf.-G. § 14 Nr. 3;
- Theilungsklagen25.
- Theilungsplan im Vertheilungsverfahren 761—765.
- Theilurtheil273. 274. 318.
- Tod, Unterbrechung des Prozeßverfahrens durch den Tod einer Partei 217.
220. 223; desgl. durch den Tod ihres geſetzlichen Vertreters 219. 223.
Tod des Vollmachtgebers 82; des Schwurpflichtigen 433. Das Armen-
recht erliſcht mit dem Tode der armen Perſon 113. - Tödtungen, Schadenserſatz für Tödtungen auf den Eiſenbahnen ꝛc. Einf.-G.
§ 13 Nr. 3.
U.
- Ueberſetzung einer Urkunde 133.
- Ueberweiſung gepfändeter Geldforderungen 736—738. 742. 750—753.
Ueberweiſung eines Anſpruchs an Zahlungsſtatt 748; desgl. eines An-
ſpruchs auf Herausgabe einer Sache 772.
[234]Sach-Regiſter.- Ueberzeugung, Entſcheidung des Gerichts nach freier Ueberzeugung 251. 252.
259. 260. 339. 384. 398. 400. 407. 437. - Unbewegliche Sachen, Gerichtsſtand 25. 27. Pfändung eines Anſpruchs auf
eine unbewegliche Sache 747. 752. Herausgabe einer unbeweglichen
Sache 771. — ſ. auch Grundſtück. - Unbewegliches Vermögen, Zwangsvollſtreckung in daſſelbe 755—757. Arreſt
811. — ſ. auch Grundſtück. - Uneheliche Kinder, Gerichtsſtand derſelben 17.
- Unerlaubte Handlungen, Gerichtsſtand für Klagen aus unerlaubten Hand-
lungen 32. - Unfähigkeit zum Zeugniß 358 Nr. 2; zur Eidesleiſtung 433.
- Ungültigkeitsklage in Eheſachen, Begriff 592. Weitere Beſtimmungen 568.
575. 576. 582. - Unterbrechung des Prozeßverfahrens 217—222. 226. 227. 462. Unter-
brechung der Verjährung 190. 571. Einf.-G. § 13 Nr. 4 und Abſ. 3. - Unterlaſſung, Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung derſelben 775.
- Unteroffizier, Zuſtellungen an denſelben 158. 683. Sold und Invaliden-
penſion derſelben ſind der Pfändung nicht unterworfen 749 Nr. 5. - Unterſchrift der Partei 121 Nr. 6; 122; des Anwalts 121 Nr. 6; 181; des
Zuſtellungsbeamten 174 Nr. 7; des Gerichtsſchreibers 149. 288; des
Richters 149. 286. - Unzuſtändigkeit des Gerichts, 10. 11. 36 Nr. 6; 38. 39. 247 Nr. 1; 249.
465—467. 509 Nr. 1; 513 Nr. 4; 528 Nr. 2; Einf.-G. § 7. — ſ. auch
Zuſtändigkeit. - Urkunden, Beifügung derſelben zu den vorbereitenden Schriftſätzen 122.
Niederlegung derſelben auf der Gerichtsſchreiberei 125. Gegenſeitige
Mittheilungen der Urkunden unter den Rechtsanwälten 126. Vorlegung
der Urkunden 133. 385—401. Erklärung darüber 299. 319. 468. An-
erkennung einer Urkunde 231. Feſtſtellung der Echtheit oder Unechtheit
231. 402—408. Urkunde einer ausländiſchen Behörde über die Beweis-
aufnahme 329. Zuſtellungsurkunde 173. 178. Oeffentliche Urkunden
329. 380. 382. 383. 400. Privaturkunden 381. 404. 405.- Reſtitutionsklage wegen Fälſchung einer Urkunde 543 Nr. 2; desgl.
wegen Auffindung einer anderen Urkunde 543 Nr. 7 lit. b;551. Ur-
kunden in Eheſachen 577; im Vollſtreckungsverfahren 691 Nr. 3. 4; 692.
702 Nr. 5; 705 Einf.-G. § 22. Aufgebot und Amortiſation derſelben
837—841. 849.
- Reſtitutionsklage wegen Fälſchung einer Urkunde 543 Nr. 2; desgl.
- Urkundenbeweis380—409; im Urkundenprozeß 556. 558; im Vollſtreckungs-
verfahren 664. 665. 667. 672. - Urkundeneid391. 392. 406.
- Urkundenprozeß555—564. Sicherheitsleiſtung der Ausländer 102 Nr. 2.
Zurückverweiſung des Prozeſſes an das Gericht erſter Inſtanz 500 Nr. 4.
Vollſtreckbarkeitserklärung des Urtheils 648 Nr. 4. - Urtheil, Verfahren bis zum Urtheil 230—271. Abfaſſung und Verkündung
des Urtheils 272—294. Zuſtellung deſſelben 283. 288. 304. 477. 514.- Endurtheil 54. 85. 147. 248. 273. 276. Bedingtes Urtheil 425 bis
427. 431—433. 439 Schlußſatz. 499. 648 Nr. 2. Theilurtheil 273. 274.
318. Zwiſchenurtheil 68. 126. 275. 352. 426. Vorläufig vollſtreckbare
Urtheile 496. 523. 644. 648—650. 652. 654. 655. Verſäumnißurtheil
295—312. - Urtheil über prozeßhindernde Einreden 248. Berichtigung eines Urtheils
290. 291. 462. Ergänzung deſſelben 292. 462. 478. 502. 562. Auf-
nahme des Urtheils in das Protokoll 146 Nr. 5. Rechtskraft des Urtheils
66. 293. 425. 549. 613. 644—646. 661 Nr. 2; 779. 781. Einf.-G.
§§ 19. 20. - Berufung gegen Urtheile 472. 476. 498. 501. 503. 505. Rechtsmittel
der Reviſion 507. 523. 527. 528. Anfechtung der Urtheile des Land-
gerichts wegen Unzuſtändigkeit 10. - Urtheile im Urkunden- und Wechſelprozeß 562. 648; in Eheſachen 582.
644; in Entmündigungsſachen 615; im Vertheilungsverfahren 768; in
Arreſtſachen 802. 805. 807. Zwangsvollſtreckung aus Urtheilen 644.
660. 706. — ſ. auch Entſcheidungen, Endurtheil.
- Endurtheil 54. 85. 147. 248. 273. 276. Bedingtes Urtheil 425 bis
- Urtheilsformel282. 284 Nr. 5.
- Urtheilsverzeichniß287. 291.
V.
- Vater, Ausſchließung vom Richteramte in Sachen ſeiner Eltern und Kinder
41 Nr. 3. Antrag auf Entmündigung 595. 605. — ſ. auch Eltern. - Väterliche Gewalt, Prozeßfähigkeit 51. Entmündigung 595. 605.
- Veräußerung des Streitgegenſtandes 236—238. Veräußerung eines Rechts
im Vollſtreckungsverfahren 754. - Vereinbarung über die Zuſtändigkeit 38—40. 33; über die Koſten eines
Vergleichs 93; über die Sicherheitsleiſtung 101; über Verlängerung oder
Abkürzung der Friſten 202. 212; über die Aufhebung eines Termins 205;
über die Ausſetzung des Verfahrens 228. Vereinbarungen im ſchieds-
richterlichen Verfahren 851. 859. 860. 872. - Vereine, Gerichtsſtand der Perſonenvereine 19. 23. Einf.-G. § 15 Nr. 2. Zu-
ſtellungen 157. 169. - Verfahren, in erſter Inſtanz 230—471; vor den Landgerichten 230—455.
485; bis zum Urtheil 230—271. Unterbrechung und Ausſetzung des
Verfahrens 217—229. 462. 580. Vorbereitendes Verfahren 250; in
Rechnungsſachen ꝛc. 313—319. Verfahren vor den Amtsgerichten 456
bis 471. Wiederaufnahme des Verfahrens 541—554. Mahnverfahren
628—643. Vertheilungsverfahren 758—768. Aufgebotsverfahren 823
bis 850. Schiedsrichterliches Verfahren 851—872. - Verfügungen des Gerichts 146 Nr. 5; 171. 204. 271. 330. 382. Verkündung
und Zuſtellung derſelben 294. Einſtweilige Verfügungen 78. 814 bis
822. Einf.-G. § 16 Nr. 4; in Eheſachen 584; in Entmündigungsſachen
613. 648 Nr. 5. Letztwillige Verfügungen 28. 872. - Vergleich, die Prozeßvollmacht ermächtigt zum Abſchluß eines Vergleichs 77.
79. Koſten 93. Protokoll über den Vergleich 146 Nr. 1; 471. Zwangs-
vollſtreckung aus einem Vergleich 702 Nr. 1. 2. - Verhaftung, zur Erzwingung des Offenbarungseides 790. 791.
- Verhandlung vor Gericht, Gang der Verhandlung 146. Fortſetzung derſelben
90. 206. 297. 335. Verhandlung mit einer zum Erſcheinen vor Gericht
verhinderten Perſon 196. Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit 312.
Vertagung der Verhandlung 90. 206. 245. 250. 297. 300. 486. 529.
656. Mündliche Verhandlung, ſ. dieſe. - Verhandlungstermin,297.
- Verjährung, Unterbrechung derſelben durch Zuſtellung 190; insbeſ. in Ehe-
ſachen 571; in Poſtangelegenheiten Einf.-G. § 13 Nr. 4; in Wechſel-
ſachen Einf.-G. § 13 Abſ. 3. - Verkündung des Urtheils 127 Schlußſatz. 281—283. 286. Verkündung der
Beſchlüſſe und Entſcheidungen 127 Schlußſatz. 146 Nr. 6; 226 Schluß-
ſatz. 294. 314. 326. - Verlaſſung, bösliche Verlaſſung eines Ehegatten Einf.-G. § 16 Nr. 7. 8.
- Verleſung der Anträge 269. 469. Vorleſung der Schriftſätze 128; der Ur-
theilsformel 282. - Verletzung des Geſetzes, Begriff 512. Zuläſſigkeit der Reviſion wegen Ver-
[236]Sach-Regiſter.
letzung des Geſetzes 511. 513. 516 Nr. 2; 525. 526. 528 Nr. 1; Einf.-G. § 6
Verletzung von Prozeßvorſchriften 267. 492. 521. - Verlobte einer Partei, Verweigerung des Zeugniſſes 348 Nr. 1.
- Vermächtniſſe, Anſprüche aus Vermächtniſſen 28.
- Vermiether, Zuſtellung an denſelben 166. Streitigkeiten mit dem Miether
649 Nr. 1. - Vermögen, Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen 708—753. 796.
810; in das unbewegliche Vermögen 755—757. 796. 811; in andere
Vermögensrechte 754. Klagen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche 24;
aus einer Vermögensverwaltung 31. - Vermögensauseinanderſetzung, Prozeße darüber 250. 313. 469. Vermögens-
abſonderung unter Eheleuten Einf.-G. § 15 Nr. 5. - Vermögensmaſſen, Gerichtsſtand derſelben. 19.
- Vernehmung der Zeugen und Sachverſtändigen 147. 359—364.
- Verpflegungskoſten im Gefängniß 792.
- Verſammlung, ſ. Geſetzgebende.
- Verſäumnißkoſten der Zeugen 366; der Sachverſtändigen 378.
- Verſäumnißnrtheil295—312. 211. 217. 282. 318. 430; in der Berufungs-
inſtanz 474. 482. 500 Nr. 5; 504; in der Reviſionsinſtanz 529; im
Urkundenprozeß 563; in Eheſachen 578 Abſ. 4; im Mahnverfahren 640;
in der Zwangsvollſtreckung 648 Nr. 3; im Vertheilungsverfahren 767. - Verſäumnißverfahren312. 504.
- Verſänmung eines Termins oder einer Prozeßhandlung 208—216. 197.
Koſtentragung 90. 309. - Verſchwender, Erklärung für einen Verſchwender 621—627. Leiſtung des
Urkundeneides durch einen Verſchwender 391. Eideszuſchiebung an einen
Verſchwender 435. Beſtellung eines Beiſtandes für denſelben Einf.-G.
§ 10. - Verſchwiegenheit, Verweigerung des Zeugniſſes wegen Verpflichtung zur
Verſchwiegenheit 348 Nr. 5; 350 Schlußſatz. - Verſicherung, eidliche 266. 829. 840 Nr. 3; auf den Dienſteid 351; auf
einen früher geleiſteten Eid, bei Zeugen 363 Schlußſatz bei Sachver-
ſtändigen 375. - Verſtandesſchwache, ſind als Zeugen unbeeidigt zu vernehmen 358 Nr. 1. —
ſ. auch Geiſteskranke. - Verſteigerung gepfändeter Sachen 716—719. 725. 726. 728. 810.
- Vertagung einer Verhandlung 90. 206. 245. 250. 297. 300. 486. 529. 656.
- Vertheidigungsmittel d. h. Klagegründe, Einreden, Replik ꝛc. 137. Vergl.
ferner 33. 64. 65. 91. 95. 137. 251. 252. 262. 275. 315. 319. 426.
491. 502. 503. 564. 583. — ſ. auch Angriffsmittel. - Vertheilungsverfahren758—768. 757. 810.
- Vertrag, Zuſtändigkeit für Klagen auf Erfüllung ꝛc. von Verträgen 29.
- Vertreter einer Partei, geſetzlicher Vertreter 50. 54. 55. 82. 97. 121 Nr. 1;
145. 157. 169. 219. 223. 247 Nr. 6; 284 Nr. 1; 391. Der geſetzliche
Vertreter einer Partei kann in derſelben Sache nicht Richter ſein 41
Nr. 4.- Die Prozeßvollmacht ermächtigt zur Beſtellung eines Vertreters 77. Zu-
ſtellungen an denſelben 172. Verſchuldung eines Vertreters 210. Eides-
zuſchiebung über Handlungen deſſelben 410. Vertreter eines unbekannten
Gegners 455. Reſtitutionsklage wegen ſtrafbarer Handlungen des Ver-
treters 543 Nr. 4. Vertreter in Entmündigungsſachen 607. 609. 620.
626. Vertreter eines Nachlaſſes bei Vollſtreckungen 693. — ſ. auch
Bevollmächtigter.
- Die Prozeßvollmacht ermächtigt zur Beſtellung eines Vertreters 77. Zu-
- Vertretung einer nicht prozeßfähigen Partei 50. Fälle, in denen die Vertre-
tung durch einen Bevollmächtigten geboten iſt 74. 107 Nr. 3; 221. Ver-
[237]Sach-Regiſter.
fahren, wenn ſie nicht geboten iſt 75. 79. 84. 86. 352. Vertretung im
Fall des Todes einer Partei 223.- Geſetzliche Vertretung 82. Einrede der mangelnden geſetzlichen Ver-
tretung 247 Nr. 6. Verletzung des Geſetzes wegen mangelnder Vertre-
tung 513 Nr. 5. Nichtigkeitsklage aus demſelben Grunde 542 Nr. 4. 649.
- Geſetzliche Vertretung 82. Einrede der mangelnden geſetzlichen Ver-
- Verurtheilung in die Koſten 72. 97; in Strafe und Koſten bei Zeugen 346.
Verurtheilung wegen Verletzung der Eidespflicht 422. 432. 433. 439. - Verwalter, Klagen gegen Verwalter eines Vermögens 31. Beſtellung eines
Verwalters bei Zwangsvollſtreckungen 754. - Verwaltungsbehörde, Entſcheidung derſelben 139. Kompetenz-Conflikte
zwiſchen den Gerichten und Verwaltungsbehörden Einf.-G. § 15 Nr. 1. - Verwaltungsgerichte, Kompetenz-Conflikt Einf.-G. § 15 Nr. 1.
- Verwandte einer Partei, Verweigerung des Zeugniſſes 348 Nr. 3. Antrag
auf Entmündigung 595. 601. 605. 607. - Verwandtſchaft, Ausſchließung des Richters vom Richteramte wegen Ver-
wandtſchaft 41 Nr. 3. Verweigerung des Zeugniſſes 348 Nr. 3. - Verweigerung des Zeugniſſes 348—355. 358 Nr. 3; 365. 862; der Eides-
leiſtung 355. 392. 406. 417. 420. 429. 434. 495; des Offenbarungs-
eides 782. Verweigerung des Gutachtens 373. 374. 862; der Zuſtel-
lung 170; der Mittheilung einer Urkunde 397; der Uebernahme des
Schiedsrichteramtes 857. 859 Nr. 1. - Verweiſung des Rechtsſtreits an ein Amtsgericht 249; an das Landgericht
466. 467. Zurückverweiſung der Sache an das Gericht erſter Inſtanz
500. 501; an das Berufungsgericht 528. - Verzichtleiſtung, die Prozeßvollmacht ermächtigt zur Verzichtleiſtung auf den
Streitgegenſtand 477. 479. Verzicht auf den geltend gemachten Anſpruch
277. 742; auf den Einſpruch 311; auf einen vorgeſchlagenen Zeugen
364; auf eine Urkunde 401; auf ein Rechtsmittel 475. 482. 529. - Viehinventarinm, Pfändung 715 Nr. 5.
- Vollmacht, ſ. Prozeßvollmacht.
- Vollſtreckbarkeit, Erklärung eines Urtheils für vorläufig vollſtreckbar 496.
523. 639. 640. 644. 648—659. Vollſtreckbare Ausfertigung 662—666.
669. 670. 675—677. 691 Nr. 1; 692. 705. - Vollſtreckung der Geldſtrafe oder Haft gegen Zeugen 345. 355. — ſ. auch
Zwangsvollſtreckung. - Vollſtreckungsbefehl, Erlaſſung deſſelben 639—642. 634. 704. Klage gegen
denſelben 547. Zwangsvollſtreckung aus demſelben 702 Nr. 4. - Vollſtreckungsgericht, Zuſtändigkeit deſſelben 684. 710. 755. 756. 780. 810.
Sonſtige Befugniſſe 678 Schlußſatz. 685. 688. 693. 699. 723. 724. 726.
728. 729. 771 Schlußſatz. 813. Verfahren vor demſelben 163. - Vollſtreckungshandlungen, an Sonn- und Feiertagen 681; zur Nachtzeit
681; für arme Parteien 107 Nr. 3. Aufnahme in das Protokoll 683.
Widerſtand gegen den Beamten 679. - Vollſtreckungsklauſel662—668. 671. 687. 704. 705; bei Arreſtbefehlen 809.
- Vollſtreckungsurtheil660. 661; im ſchiedsrichterlichen Verfahren 868—871.
- Vollſtreckungsverfahren680. 684.
- Vorbereitendes Verfahren in Rechnungsſachen, Auseinanderſetzungen ꝛc.
313—319. 250. 469. Vorbereitung der Verhandlung über die Haupt-
ſache 305 Schlußſatz. - Vorbringen von Thatſachen Seitens einer Partei 92. 123. 296. 300. 491.
- Vorführung eines nicht erſchienenen Zeugen 345.
- Vorleſung, ſ. Verleſung.
- Vormerkung im Grundbuch 658.
- Vormund, Befugniſſe deſſelben in Entmündigungsſachen 595. 603. 605. 607.
613. 616. 620. 625. 626.
[238]Sach-Regiſter.- Vormundſchaft, Perſonen, welche unter Vormundſchaft ſtehen 109. 595. 603.
- Vormundſchaftsbehörde in Entmündigungsſachen 600. 603. 615. 619. 623.
- Vorſchutz für die Auslagen des Zeugen 344.
- Vorſitzende des Gerichts, Rechte und Pflichten deſſelben 55. 127. 130. 131.
149. 171. 185. 193. 204. 207. 217. 221. 234. 286. 287. 291. 294.
314. 326—328. 361. 362. 488. 532. 534. 535. 538; in Eheſachen 570.
573 Schlußſatz in Entmündigungsſachen 610. 620. Ertheilung voll-
ſtreckbarer Ausfertigungen 666. 669. Entſcheidung in Arreſtſachen, einſt-
weilige Verfügungen 822. - Vorſtand des Gerichts, Befugniß deſſelben 271. Vorſtände der Miniſterien
und Reichsbehörden 347. Zuſtellungen an die Vorſteher der Behörden,
Korporationen und Gemeinden 157. 169. - Vortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung 128. 284. 529.
- Vorzugsrecht des Pfandrechts im Konkurſe 709 Einf.-G. § 23.
W.
- Wahlkonſuln16. — ſ. Konſuln.
- Wahnſinnigkeitserklärung593—620.
- Waiſen, Penſionen und Erziehungsgelder ſind der Pfändung nicht unter-
worfen 749 Nr. 7. - Wechſel, Amortiſation derſelben 837.
- Wechſelforderungen, Pfändung derſelben 732.
- Wechſelprozeß565—567. 102 Nr. 2; 500 Nr. 4; 648 Nr. 4.
- Weigerung, ſ. Verweigerung.
- Werth des Streitgegenſtandes 2—9. 92. 230.; in der Reviſionsinſtanz 508.
509. 516 Schlußſatz; bei vollſtreckbaren Urtheilen 649 Nr. 4. - Werthpapiere, Sicherheitsleiſtung in Werthpapieren 101. Gepfändete Werth-
papiere 722—724. Zwangsvollſtreckung zur Leiſtung von Werthpapieren
770. Aufgebot abhanden gekommener Werthpapiere 843—845. — ſ. auch
Inhaberpapiere. - Widerklage5. 33. 77. 102 Nr. 3; 104. 251. 253. 273. 293. 312. 467; im
Urkundenprozeß 558; in Eheſachen 574. 575. 578 Schlußſatz. 587. - Widerruf von Geſtändniſſen und Erklärungen 81. 86. 263.
- Widerſpruch des Schuldners im Mahnverfahren 632. 634—636. 638. 642.
643; gegen den Offenbarungseid 781. Widerſpruch Dritter gegen die
Zwangsvollſtreckung 690. Widerſpruch im Vertheilungsverfahren gegen
den Theilungsplan 762—768; gegen den Arreſt 804. 805. Koſten des
unbegründeten Widerſpruchs 72. 216. 309. Widerſprüche im Urtheil 291. - Widerſtand gegen Vollſtreckungshandlungen 678. 679; gegen die Vornahme
einer Handlung 777. - Wiederaufnahme des Verfahrens 541—554. 77. 163. 647.
- Wiedereinſetzung in den vorigen Stand 211—216. 462. 647.
- Willenserklärung, Verurtheilung des Schuldners zur Abgabe einer Willens-
erklärung 779. - Wirthe, Streitigkeiten mit den Reiſenden 649 Nr. 3.
- Wirthſchaftsgeräth, Pfändung deſſelben 715 Nr. 5.
- Wittwen, Penſionen und Unterſtützungen derſelben ſind der Pfändung nicht
unterworfen 749 Nr. 7. - Wochen, Berechnung der Friſten nach Wochen 200.
- Wochenmärkte, ſ. Marktſachen.
- Wohnort der Parteien 123. 161. 284.
- Wohnſitz der Parteien 13—18. 24. 780 Einf.-G. § 15 Nr. 5; im Auslande
568. 594. 617. - Wohnung, Zuſtellungen in der Wohnung 165—167. 683. Durchſuchung
[239]Sach-Regiſter.
derſelben bei Vollſtreckungen 678. Zeugenvernehmung in der Wohnung
340.
Z.
- Zahlungsbefehl im Mahnverfahren 628. 629. 632. 633. 635. 639. 642.
- Zahlungsfriſten, Gewährung derſelben Einf.-G. § 14 Nr. 4.
- Zahlungsſtatt, ſ. Ueberweiſung.
- Zeitung, öffentliche Zuſtellungen durch die Zeitung 187. 189. Bekanntmachung
des Aufgebots 842 — ſ. auch Reichsanzeiger. - Zeugen, Ladung, Vernehmung und Beeidigung derſelben 338—366. 447;
insbeſ. in Eheſachen 577; in Entmündigungsſachen 597; im ſchieds-
richterlichen Verfahren 861. 862. Benennung der Zeugen 324 Nr. 2;
338. 449 Nr. 2; 451. Ausſagen der Zeugen, Aufnahme derſelben in
das Protokoll 146 Nr. 3; 147. Beſchwerde der Zeugen 532. Gebühren
derſelben 107 Nr. 1; 366. Wer als Zeuge vernommen iſt, kann in
derſelben Sache nicht Richter ſein 41 Nr. 5. - Zeugenbeweis338—366.
- Zeugniß einer Behörde 383; ärztliches Zeugniß im Entmündigungsverfahren
597. Zeugniß zur Erlangung des Armenrechts 109. Zeugniß über die
Rechtskraft eines Urtheils 646.- Verweigerung des Zeugniſſes von Seiten eines Zeugen 348—355. 365.
- Ziegen, Pfändung derſelben 715 Nr. 3.
- Zinſen, Zuſprechung von Zinſen 279.
- Zufall, unabwendbare Zufälle als Hinderungsgrund 211. 224. 302.
- Zurücknahme der Klage 243; des Einſpruchs 311; der Berufung 476; der
Reviſion 529. - Zurückverweiſung an das Gericht erſter Inſtanz 500. 501; an das Berufungs-
gericht 528. - Zuſchlag der gepfändeten Sachen bei der Verſteigerung 718; insbeſ. der
Gold- und Silberſachen 721. - Zuſtändigkeit der Gerichte, ſachliche 1—11; nach Maaßgabe des Gerichts-
ſtandes 12—35. Vereinbarung über die Zuſtändigkeit 38—40. Aus-
ſchließliche Zuſtändigkeit 12. 25. 92. 629. Beſtimmung derſelben durch
höhere Inſtanz 36. 37. Zuſtändigkeit zur Entſcheidung über die Ab-
lehnung eines Richters 45. 48; eines Gerichtsſchreibers 49. Einfluß
der Rechtshängigkeit auf die Zuſtändigkeit 235 Nr. 2. Verfahren, wenn
ein Gericht ſeine Zuſtändigkeit mit Unrecht angenommen hat 513 Nr. 4.
Entſcheidung über die Zuſtändigkeit in Reviſions- und Beſchwerdeſachen
Einf.-G. §§ 7—9.- Zuſtändigkeit bei der Wiederaufnahme des Verfahrens 547; bei Wechſel-
klagen 566; in Handelsſachen Einf.-G. § 13 Schlußſatz; in Eheſachen
568; in Entmündigungsſachen 593. 594. 606. 617; im Mahnverfahren
629; bei Zwangsvollſtreckungen 660. 704. 729. 755—759; im Ver-
theilungsverfahren 765; zur Abnahme des Offenbarungseides 780; in
Arreſtſachen 799. 810; zu einſtweiligen Verfügungen 816; im Aufgebots-
verfahren 823. 829; im ſchiedsrichterlichen Verfahren 871. — ſ. auch
Unzuſtändigkeit.
- Zuſtändigkeit bei der Wiederaufnahme des Verfahrens 547; bei Wechſel-
- Zuſtellung, allgemeine Beſtimmungen 152—190. 123. 124. 204. 227. 230.
233. 234. 243. 294. 305; an Militairperſonen 158. 683; durch die
Poſt 161. 164. 167. 171. 175—180. 221. 683. 730; an Sonn- und
Feiertagen 171. Ort der Zuſtellung 167. 170. 174. Zuſtellung im
Auslande 182—186. 234. 304. 459. 628. 730. 740. 743. 761. Oeffent-
liche Zuſtellung 186—190. 578 Abſ. 3; 683. 730. 740. 743. 761. Zu-
ſtellung des Urtheils 283. 288. 304. 477. 514.
[240]Sach-Regiſter.- Zuſtellungsbevollmächtigter34. 160. 161. 164. 172.
- Zuſtellungsurkunde173—175. 178. 730.
- Zwangsvollſtreckung, allgemeine Beſtimmungen 644—707. 77. 163. 502.
562. 822. 868 Einf.-G. §§ 21. 22. Zwangsvollſtreckung in das beweg-
liche Vermögen 708—754; insbeſ. in körperliche Sachen 721—728; in
Forderungen und andere Vermögensrechte 729—754 Einf.-G. § 15 Nr. 4;
ferner in das unbewegliche Vermögen 755—757; desgl. zur Herausgabe
von Sachen 769—772. 778. 779; zur Erwirkung von Handlungen und
Unterlaſſungen 773—778; zur Abgabe einer Willenserklärung 779.- Zwangsvollſtreckung gegen Zeugen 355; gegen Militairperſonen 673.
699; gegen Erben 696; in einem ausländiſchen Staate 700. Wider-
ſtand gegen die Zwangsvollſtreckung 674. Widerſpruch Dritter 690.
Erſtattung der Koſten im Wege der Zwangsvollſtreckung 98. — ſ. auch
Vollſtreckung.
- Zwangsvollſtreckung gegen Zeugen 355; gegen Militairperſonen 673.
- Zwiſchenſtreit, vorbereitender Schriftſatz 123. Ladung zum Termin 191.
462. Verhandlung 312. 331. Eidesleiſtung 426. Entſcheidung 275.
315 Schlußſatz. - Zwiſchenurtheil, Entſcheidung durch Zwiſchenurtheil 68. 126. 275. 289. 352.
426. In den Fällen 68. 126. 352 findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
- Eheſcheidungsklage gegen den im Auslande wohnenden Ehemann 568.
[[241]]
Appendix B Anmerkungen.
Zum Einführungsgeſetz.
- 1) Zu § 13 Nr. 1.
Der § 2 des Bundesgeſetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Geſ.-Bl. S. 237)
lautet:
Die geſetzlichen Vorſchriften, welche den Perſonalarreſt geſtatten,
um die Einleitung oder Fortſetzung des Prozeßverfahrens, oder die
gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu ſichern
(Sicherungsarreſt), bleiben unberührt. - 2) Zu § 13 Nr. 3.
Der § 6 des Reichsgeſetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 207)
lautet:
Das Gericht hat über die Wahrheit der thatſächlichen Be-
hauptungen unter Berückſichtigung des geſammten Inhalts der
Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden.
Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid,
ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geſtändniſſe bleiben unberührt.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that-
ſächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, ſowie ob und in-
wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf-
nahme anzuordnen oder Sachverſtändige mit ihrem Gutachten zu
hören, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen. - 3) Zu § 13 Nr. 4.
Der § 14 des Reichsgeſetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 347) lautet:
Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtverwaltung er-
liſcht mit Ablauf von ſechs Monaten, vom Tage der Einlieferung
der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung des Reiſenden an
gerechnet. Dieſe Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung
der Klage, ſondern auch durch Anbringung der Reklamation bei
der kompetenten Poſtbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf
eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt vom Empfange derſelben
eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen
Beſcheid nicht unterbrochen wird.
Civilprozeßordnung. 16
[242]Anmerkungen.
- 4) Zu § 13 Nr. 5.
Der § 144 Abſ. 4 des Reichsgeſetzes vom 31. März 1873 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 87) lautet:
Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid,
ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geſtändniſſe bleiben unberührt. - 5) Zu § 13 Nr. 6.
Der § 78 Abſ. 3 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 23) lautet:
Das Verfahren in ſtreitigen Eheſachen richtet ſich in Bayern in
den rechtsrheiniſchen Gebietstheilen nach den Beſtimmungen des
Hauptſtückes XXVI. der genannten Prozeßordnung, in der Pfalz
nach den Beſtimmungen des Artikels 69 des Geſetzes über die Ein-
führung dieſer Prozeßordnung. - 6) Zu § 13 Abſ. 3.
Der § 80 der Wechſelordnung lautet:
Die Verjährung (Art. 77—79) wird nur durch Behändigung
der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen,
gegen welchen die Klage gerichtet iſt. Jedoch vertritt in dieſer
Hinſicht die von dem Verklagten geſchehene Streitverkündigung die
Stelle der Klage.
Appendix C Zur Civilprozeßordnung.
- 7) Zu § 649 Nr. 2.
Der § 108 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bund.-Geſ.-Bl.
S. 245) lautet:
Streitigkeiten der ſelbſtändigen Gewerbetreibenden mit ihren
Geſellen, Gehülfen oder Lehrlingen, die ſich auf den Antritt, die
Fortſetzung oder Aufhebung des Arbeits- oder Lehrverhältniſſes,
auf die gegenſeitigen Leiſtungen während der Dauer deſſelben oder
auf die Ertheilung oder den Inhalt der in den §§ 113 und 124
erwähnten Zeugniſſe beziehen, ſind, ſoweit für dieſe Angelegenheiten
beſondere Behörden beſtehen, bei dieſen zur Entſcheidung zu bringen.
Inſoweit ſolche beſonderen Behörden nicht beſtehen, erfolgt die
Entſcheidung durch die Gemeinde-Behörde.
Gegen die Entſcheidung der Gemeinde-Behörde ſteht den Bethei-
ligten eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen prä-
kluſiviſcher Friſt offen; die vorläufige Vollſtreckung wird aber hier-
durch nicht aufgehalten.
Durch Ortsſtatut (§ 142) können an Stelle der gegenwärtig
hierfür beſtimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entſcheidung
betraut werden. Dieſelben ſind durch die Gemeinde-Behörde unter
gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu
bilden.
[[243]]
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- Lizenz
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CC-BY-4.0
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- Zitationsvorschlag für diese Edition
- TextGrid Repository (2025). Anonymous. Civilprozeßordnung. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4bhgm.0