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Der
Frauen und Weiber
PRIVILEGIA.

WIr Frauen und Weiber
thun Kund allen und jeden Män-
nern- und Mannes-Persohnen / auch was
Standes oder Condition sie seyn / thun
nochmahlen kund und gewaltig zuwissen
wegen unsers confimirten Privilegii und
herrlichen Testimonii, auch was für Freyheit wir bekommen
haben / daran wir uns halten wollen / wie dieses Testimonium
mit Punckten also lautet:


WIr Foeminarius, Oberster Gubernator und Schutz-
Herr der Weiber / Hauptmann von Kopff bis zum Füssen /
Freyherr im weiten Felde / Herr zu Plauderburg und
Schnadermarck; Entbieten allen und jeden unsern Leuten
getreue Gnade und willige Dienste zuvor / und thun auch kund darneben /
daß uns etliche Weibesbilder erbärmlich fürgetragen haben / wie daß sie
so viel und allerley Ungebühr erdulden müssen / und allezeit erlitten.
Also haben sie uns um ein eiffriges Privilegium ersuchet / wollen wir Ru-
he haben vor ihnen / so haben wir es Ihnen nicht abschlagen wollen noch
sollen / wie es denn die Billigkeit an ihm selbst auch fordert.


Zum Ersten soll kein Mann ohne wissen seines Weibes gantz und gar
nicht aus dem Hause gehen / weder zu Bier / Wein / oder Brand-Wein /
wie sie denn Namen haben mögen / sondern was er haben will / soll er sei-
nem Weibe (wie auch die Billigkeit solches erfordert) drum fragen. Zum
2. und also ihren Consens darüber erwarten. Zum 3. wo er auch Geld
einzunehmen hätte / ihr solches fleißig zustellen mit grossem Danck.
Zum 4. Ihr ja nicht das geringste fürhalten / und wo möglich / dahin
trachten / damit er sie im geringsten nicht erzürne / sondern ihr allezeit zu
gefallen stehe / (wie denn die Billigkeit an ihm selbst erfordert und haben
will. ) Zum 5. soll der Mann schuldig seyn / (wenn es ihm gefällt /) Win-
terszeit früh Morgens eine Stunde vor seiner Frauen auffzustehen / und
einzuheitzen. Zum 6. die Stuben auskehren / und fein ausfehen. Zum 7.
[] soll er auch willig und bereit seyn / (nach seinem Belieben) Ihr das
Hembde auff beyden Seiten wärmen / und darnach soll er es Ihr anziehen /
und fein aus dem Bette heben / damit sie nicht einen bösen Tritt thue /
oder gar aus dem Bette falle. Zum 8. soll er auch willig und bereit seyn /
(wenn er will) mit einem weissen Handtuche und gewärmten Wasser zu
gegen stehen / daß sie sich kan sauber abwaschen / damit nicht ihre zarte
Händlein erkalten. Zum 9. Er soll auch mit allem Fleiß dahin trachten /
daß er zu der Zeit auch eine gute Wein-Suppen fertig habe / auch darne-
ben einen guten Trunck Spanischen oder Reinischen Wein bey der Hand
habe / damit / wo ihr erwan eine Lust ankäme / und er nicht möchte / sich
mit einem solchen Frühstücklein erquicken könte / und wofern denn etwas
übergeblieben wäre / mag er sie darum fragen und bitten / ob sie es ihm er-
lauben solches zu essen. Zum 10. da sie etwan auff eine Kindtauffe / oder
auff eine andere Mahlzeit geladen würde / soll der Mann schuldig seyn /
(nach seinem Belieben) ihr auffzuwarten / und in höfflicher Discretion
sie bedienen. Zum 11. soll er ihre Kleider fein sauber auskehren / und ihr
sie zierlich anlegen / und sie alsdann wohl geputzt lassen fortgehen / und un-
ter wehrender Mahlzeit soll er fleißig zu Hause bleiben / Tische / Bäncke /
Schüssel / Teller / und was dergleichen mehr ist / fein sauber abwaschen /
und wenn er vermeinet / daß es Zeit wäre / alsdenn sie mit einer Fackel
oder Wind Licht fleißig nach Hause begleiten / und von der Mahlzeit ab-
holen; Zum 12. So sie auch in das Bad gehen wolte / soll er mit demüti-
gen Gehorsam schuldig seyn / ihr daselbst auffzuwarten / sie auch unter-
schiedlichmahlen freundlich ermahnen / ob sie nicht Lust hätte etwas gutes
zu essen oder zu trincken / als nemlich einen gebratenen Capaunen / oder ein
gebraten Fisch / oder 2. Heringe / dieselbe Creutzweise geleget / da hat sie ze-
hen Gerichte / auch Stieglitzen / Lerchen oder Fincken und dergleichen / das
soll er dann mit gantzem Fleiß ihr in den Mund geben / und vorschneiden.
Ja wo sie auch Lust hätte zu trincken / alsdenn einen Trunck nach ihrer
Lust und Begehren reichen. Zum 13. Was aber die Hauß-Arbeit anbe-
langet soll er in der Zeit ein jedes Ding / was ihm die Frau befielet / und
wenn sie es haben will / verrichten / daß keine Klage erscheine / und wenn
es ihr gefällig wäre mit andern Manns-Bildern zu reden / oder nach
Freundligkeit zu schertzen; soll es ihr der Mann gerne gönnen / und ihm
lassen wohlgefallen / insonderheit weil sie es haben wil. 14. Soll ein jeder
[] Mann / (der es gerne thut /) sich befleißigen / sein Weib entweder mit
Worten oder mit Wercken gar nicht erzürnen / (wenn ers lassen kan /) son-
dern Fleiß anwenden / daß er ihre Gedancken wissen und verstehe / und alles
ohne Befehl verrichten könne / also und der Gestalt / daß sie sich nicht über
ihn erzürne / und in eine grosse Kranckheit fallen möchte / ja daß sie auch
über alle seine Güter Macht und Gewalt habe / damit zu thun und zu-
lassen nach ihrem Belieben. Zum 15. Und wo die Lust hätte mit andern
Mannes-Bildern zu spielen / mit Karten / Würfeln und Bretspiel oder
dergleichen / es sey um Geld oder Geldeswerth / daß soll der Mann gerne
gönne und zulassen / (wenn er will.) Zum 16. letzlich / wo sich einer diesen
obgemeldten Artickeln widersetzen würde / oder seines Weibes Befehl biß-
weilen übertreten würde / so soll sie Macht haben ihr eigen Richter zu seyn
(wenn es dem Manne gefällt) ihn in die Straffe zu nehmen / es sey mit
Hunger oder Durst / oder was er gerne leydet / daß sie ihme die gantze
Wochen nichts warmes zu essen gebe / oder wenn die Verschuldigung zu-
groß wäre / soll sie Macht haben ihm die Hosen abzuziehen / (wenn sie es
dahin bringen kan /) und mit der Ruthe einen Product geben. Zum 17.
die Straffe soll so lange währen / biß er ihr verspricht hinführo nach ihrem
Belieben zu thun / daran geschiehet unser ernstlicher Wille / den Weibern
billiches Wohlgefallen / und gedencken / wie solcher Gehorsam gegen einem
jeden nach Standes-Gebühr mit unsern Gnaden widerum zu verschul-
den; Die Unserigen aber erfüllen unsern ernstlichen Befehl. Und sollen
diejenigen Frauen und Weiber / die solches Mandat nicht begehren / son-
dern ihren Männern gerne das Männliche Regiment vergönnen und
lassen / keineswegs allhier verstanden oder gemeinet seyn / sondern nur
diejenigen / als oben gemeldet ist; Gegeben und geschehen auff unserer
Vestung Plauderburg und Schnader-Schloß den 6. Schwartzmarckt
im 48. Wasch-Hause / und unser Verwaltung und ersten und letzten im
hellen lichten Tage auff der Gassen:


Der Frauen und Weiber
Regiment
(L.S.)Auch ihr Privilegium
hat ein End.
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Dieses Werk ist gemeinfrei.


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2025). Collection 0. Der Frauen und Weiber Privilegia. Der Frauen und Weiber Privilegia. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4bhdt.0